Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 21/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1535/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf höheres Krankengeld (Krg) vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005.
Der am 1952 geborene Kläger, der bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezog, war im streitigen Zeitraum Mitglied der Beklagten. Die Arbeitslosenhilfe betrug vom 01. Mai bis 15. Oktober 2004 aufgrund eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 940,00 (Leistungsgruppe C) täglich EUR 45,71 (vgl. Änderungsbescheid des Arbeitsamts Konstanz vom 29. April 2004) und ab dem 15. Oktober 2004 aufgrund eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 910,00 (Leistungsgruppe C) täglich EUR 44,47 (vgl. Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2004 der Agentur für Arbeit [AA] Konstanz).
Am 14. Oktober 2004 erkrankte der Kläger wegen eines Harnblasenkarzinoms mit Metastasierung arbeitsunfähig. Urologe Dr. S. bescheinigte mit Folgebescheinigung vom 16. November 2004 Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2004 (Diagnose C 67.08 G = bösartige Neubildung der Harnblase, mehrere Teilbereiche überlappend; N 13.3 GB = sonstige und nicht näher bezeichnete Hydronephrose) und mit Folgebescheinigung vom 04. Dezember 2004 Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2004 (zusätzliche Diagnosen: N 18.89 G = sonstige chronische Niereninsuffizienz; F 43.2 G = Anpassungsstörungen). Gegenüber der Beklagten bescheinigte er unter dem 08. Dezember 2004, dass Arbeitsunfähigkeit noch drei Monate wegen eines invasiven Harnblasenkarzinoms bestehe. Internist Dr. N. stellte am 04. Januar 2005 eine Folgebescheinigung aus, wonach Arbeitsunfähigkeit bis 07. Februar 2005 vorliege. Unter dem 17. Januar 2005 gab er gegenüber der Beklagten an, Arbeitsunfähigkeit liege bis 07. Februar 2005 und bis auf Weiteres wegen eines Harnblasenkarzinoms vor.
Der Kläger machte gegenüber der Beklagten geltend, Krg sei nach dem wöchentlichen Betrag der Arbeitslosenhilfe und ab 01. Januar 2005 entsprechend dem sich nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) ergebenden Bedarf von EUR 1.366,00 zu berechnen (Schreiben vom 04. und 25. Januar 2005). Nachdem durch die Beklagte zunächst nicht geklärt werden konnte, ob der Kläger ab dem 01. Januar 2005 Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte, bewilligte sie Krg vom 01. bis 17. Januar 2005 unter Vorbehalt in Höhe von täglich EUR 44,47, wobei sie ein Zuschlag zum Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von täglich EUR 0,17 einbehielt (E-Mail vom 27. Januar 2005 und Schreiben vom 22. Dezember 2005). Mit Schreiben vom 01. Februar 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 01. Januar 2005 Krg erhalte, da die AA K. die Arbeitslosenhilfe zum 31. Dezember 2004 eingestellt habe. Das Krg werde in gleicher Höhe gezahlt wie zuvor die Leistungen von der AA, sodass er keine finanziellen Einbußen habe und auch kein Differenzbetrag, der an ihn nachgezahlt werden müsse, entstanden sei. Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass die endgültige Klärung ergeben habe, dass der Anspruch ab dem 01. Januar 2005 zu Recht bestehe, da er keine Leistungen mehr von der AA beziehe. Krg werde weiterhin nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen überwiesen werden. Mit Bescheid vom 05. August 2005 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Krg-Zahlung bei Empfängern von Leistungen des Arbeitsamts sei bis 31. Dezember 2004 für Kalendertage vorgenommen worden. Aufgrund der gesetzlichen Änderung ab 01. Januar 2005 dürfe Krg nur noch für 30 Tage im Monat gezahlt werden. Da bei ihm die nicht mehr gültige Zahlweise angewandt worden sei, sei es zu einer Überzahlung von einem Tag gekommen. Diesen Betrag habe man mit der Krg-Zahlung bis 05. August 2005 verrechnet.
Unter dem 05. Dezember 2005 erhob der Kläger "Teilwiderspruch" wegen der Höhe der Krg-Auszahlung "bis 28.10.2005" bzw. "bis 17.11.2005". Er habe seit 26. Oktober 2005 eine Tochter. Daher müsse er ab diesem Zeitpunkt keinen Zuschlag mehr zum Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Zudem habe die Beklagte ihm vom 29. Oktober bis 17. November 2005 einen Tag zu wenig Krg gezahlt. Mit Schreiben vom 08. Dezember 2005 erwiderte die Beklagte, eine Neuberechnung bzw. Erhöhung des Krg aufgrund der Vaterschaft sei nicht möglich, da aus dem Krg keinerlei Beiträge entrichtet werden müssten. Diese würden vielmehr von der Krankenkasse getragen. Die Zahlung von Krg vom 29. Oktober bis 17. November 2005 sei korrekt, da nach der gesetzlichen Neuregelung der 31. Oktober 2005 nicht berücksichtigt werden könne. Der Kläger blieb bei seinem Standpunkt (Schreiben vom 27. Dezember 2005).
Am 03. Januar 2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage und begehrte für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 weitere Zahlung von Krg in Höhe von EUR 1.545,04 nebst 9 v.H. Zinsen seit dem 01. Januar 2006 sowie für den Zeitraum vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2005 die Auszahlung des Zuschlags zur Pflegeversicherung für 64 Tage von täglich EUR 0,17 (insgesamt EUR 10,88) nebst Zinsen von 9 v.H. seit dem 01. Januar 2006. Zur Begründung trug er vor, aus dem Bewilligungsbescheid vom 29. April 2004 des Arbeitsamts K. ergebe sich, dass er im Jahr 2004 kalendertäglich EUR 45,71 Arbeitslosenhilfe erhalten habe. Daraus ergebe sich eine Jahreszahlung von insgesamt EUR 16.684,15. Da das Krg nur für 30 Tage pro Monat gezahlt werde, ergebe sich ein Tagessatz von EUR 46,34 (EUR 16.684,15: 360 Tage). Die Beklagte zahle jedoch nur EUR 44,30 pro Tag. Im Übrigen müsse ab 01. Januar 2005 das Krg entsprechend den Regelungen des Arbeitslosengelds II berechnet werden. Würde man dies berücksichtigen, ergäbe sich im Zeitraum vom 01. Januar bis 26. Oktober 2005 bei einer Arbeitslosengeld II-Leistung von insgesamt EUR 1.436,00 pro Monat (für ihn: EUR 345,00, für seine Ehefrau EUR 311,00 und für Wohnung und Wohnnebenkosten EUR 780,00) ein kalendertägliches Krg in Höhe von EUR 47,87 und für die Zeit vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2005 bei einem Gesamtanspruch von EUR 1.558,00 pro Monat (zusätzlich für das Kind EUR 276,00 abzüglich Kindergeld in Höhe von EUR 154,00) ein kalendertägliches Krg in Höhe von EUR 51,93. Für das Jahr 2005 stehe ihm somit Krankengeld in Höhe von EUR 17.493,04 zu. Die Beklagte habe lediglich EUR 15.948,00 (360 Tage à EUR 44,30) gezahlt, mithin EUR 1.545,04 zu wenig. Auch müsse er ab dem 26. Oktober 2005 nach der Geburt seines Kindes keinen Zuschlag zum Beitrag zur Pflegeversicherung mehr zahlen. Die Beklagte verlange jedoch pro Tag einen Zuschlag von EUR 0,17. Er nehme ständig Überziehungskredit in Höhe eines Zinssatzes von 9 v.H. in Anspruch.
Unter dem 10. Januar 2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, die Beklagte habe das Krg für die Zeit vom 01. Januar bis 26. Oktober 2005 in Höhe von 53 v.H. sowie für die Zeit vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 60 v.H. des Leistungsentgelts zu zahlen. Mit Bescheid vom 12. Januar 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund der Geburt seiner Tochter am 2005 entfalle ab 01. Oktober 2005 der Beitragszuschlag für Kinderlose. Die Nachzahlung des Pflegeversicherungszuschlags vom 01. Oktober bis 21. Dezember 2005 von täglich EUR 0,11 habe man mit der Krg-Zahlung bis 10. Januar 2006 an ihn überwiesen. Eine Erhöhung des Krg wegen der Geburt seiner Tochter sei nicht möglich, da für die Berechnung von Krg bei Arbeitslosen die Leistungshöhe vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend sei. Eine Änderung der familiären Situation bewirke keine Erhöhung des Krg. In der Bescheinigung über Krg für das Jahr 2005 vom 10. Januar 2006 zur Vorlage bei der Erziehungsgeldstelle teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 Krg in Höhe von EUR 15.973,89 erhalten. Unter Vorlage des Leistungsnachweises/der Entgeltbescheinigung der AA K. vom 18. Januar 2006, wonach für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt EUR 16.633,00 gezahlt wurde, machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 2006 geltend, da die Beklagte Krg nur in Höhe von EUR 15.973,89 gezahlt habe, habe sie den Unterschiedsbetrag von EUR 659,25 zu zahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2006 änderte der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Bescheid vom 05. August 2005 und zahlte dem Kläger für das Jahr 2005 für weitere fünf Kalendertage Krg. Im Übrigen wies der Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers vom 05. Dezember 2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei bereits vor dem 01. Januar 2005 arbeitsunfähig erkrankt, sodass das Krg für Kalendertage geleistet werde. Bislang seien für das Jahr 2005 lediglich 360 Tage Krg gezahlt worden. Daher bestehe Anspruch für weitere fünf Tage in Höhe von täglich EUR 44,47 (insgesamt EUR 222,35). Eine Berechnung nach den Bedarfssätzen des Arbeitslosengeldes II ab dem 01. Januar 2005 oder ab dem 2005 (Geburt seiner Tochter) sei nicht möglich, da er zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gehabt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre. Ein Anspruch vom 25. November bis 31. Dezember 2004 auf Krg habe nicht bestanden, da der Kläger Leistungen durch die Arbeitsverwaltung erhalten habe.
Die Beklagte, die zunächst darauf verwies, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen sei, trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2006 entgegen. Auf Anfrage des SG gab sie an, im Kalenderjahr 2005 habe der Kläger insgesamt EUR 16.201,42 Krg erhalten. Der Tagessatz habe von Beginn an EUR 44,47 betragen. Bis zum 30. September 2005 sei ein Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von EUR 30,13 entrichtet worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2007 wies das SG die Klage ab. Soweit der Kläger die Erstattung des Pflegeversicherungszuschlags für den Zeitraum vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2005 verlange, sei er nicht mehr beschwert, da ihm dieser von der Beklagten inzwischen ausgezahlt worden sei. Da der vollständige Erstattungsantrag erst im Januar 2006 (Klageschreiben) bei der Beklagten eingegangen sei, komme eine Zinszahlung nicht in Betracht. Ein Anspruch auf weitere Krg-Zahlung, die über die im Widerspruchsbescheid vom "08." (richtig 13.) Februar 2006 zuletzt bewilligte Gewährung hinausgehe, bestehe nicht. Der Kläger habe zuletzt EUR 44,47 an Arbeitslosenhilfe ausbezahlt bekommen. Dies habe die Beklagte bei der Berechnung seines Krg-Anspruchs zugrunde gelegt. Eine Krg-Zahlung, die sich an der Höhe einer möglicherweise höheren Arbeitslosengeld II-Zahlung orientiere, komme nicht in Betracht. Vielmehr könne in einem derartigen Fall ggf. ergänzendes Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe beantragt werden.
Gegen den dem Kläger am 25. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 25. Februar 2007 beim SG schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Als "vorläufige Begründung" hat er angegeben, er sei an Krebs erkrankt und zu 100 % schwerbehindert, weshalb er in der Sache einen Anwalt beauftragen werde. Die Beklagte habe weniger als die AA gezahlt. Weder das SG noch die Beklagte habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er evtl. Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe habe. Die Beklagte habe jedoch gewusst, dass er keine derartigen Zahlungen erhalte. Die AA habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die der Berechnung des Krg zugrunde liegende Arbeitslosenhilfe kein pauschales Entgelt sei, sondern vielmehr auf einem Bemessungsentgelt beruhe. Eine weitere Begründung werde durch einen Anwalt erfolgen. Trotz mehrmaliger Erinnerung ist die Berufung nicht weiter begründet worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 05. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2006 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 weiteres Krankengeld in Höhe von EUR 1.545,04 nebst 9 v.H. Zinsen seit dem 01. Januar 2006 zu zahlen und für den Zeitraum vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2005 den Zuschlag zum Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt EUR 10,88 nebst 9 v.H. Zinsen seit dem 01. Januar 2006 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1, 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung, die hier noch maßgeblich ist, weil die Berufung vor dem 01. April 2008 eingelegt worden ist, ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung begehrte der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten, ihm insgesamt EUR 1.555,92 (EUR 1.545,04 weiteres Krg zuzüglich EUR 10,88 Beiträge zur Pflegeversicherung) zu zahlen.
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 05. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Krg, weil die Beklagte die Höhe des Krg-Anspruchs für die gesamte Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 zutreffend berechnet und gezahlt hat (dazu unter 1.). Dem Kläger ist der zunächst einbehaltene Zuschlag für Kinderlose zum Beitrag der Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2005 bereits erstattet wurde (dazu unter 2.). Auch besteht kein Anspruch auf Zinsen und Verzinsung des Erstattungsanspruchs (dazu unter 3.).
1. Versicherte haben Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB V]). Der Kläger war im Jahre 2004 wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe Versicherter nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Diese den Anspruch auf Krg umfassende Versicherung bestand auch über den 31. Dezember 2004 hinaus nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort. Denn der Anspruch auf Krg war vor dem 31. Dezember 2004 entstanden. Der Anspruch auf Krg entsteht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V, wenn wie im vorliegenden Fall keine Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) erfolgt, von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Dieser war vorliegend der 15. Oktober 2004. Da die Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit dem Senat nicht vorliegt, geht der Senat insoweit auf der Grundlage der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, Arbeitsunfähigkeit wegen eines Harnblasenkarzinoms bestehe seit 14. Oktober 2004, davon aus, dass Arbeitsunfähigkeit an diesem Tag ärztlich bescheinigt worden ist, mithin der Anspruch auf Krg am folgenden Tag, dem 15. Oktober 2004 entstanden ist. Diese Arbeitsunfähigkeit bestand auch im kompletten streitigen Jahr 2005, was auch - nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen - ärztlich festgestellt war (vgl. Bl. 16 bis 21 der LSG-Akte) sowie zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hatte somit ab dem 15. Oktober 2004 Anspruch auf Krg dem Grunde nach. Die Höhe des Anspruchs auf Krg beurteilt sich damit nach dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Recht.
Gemäß § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung wird das Krg für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (u.a. Arbeitslosenhilfebezieher) in Höhe des Betrags des Arbeitslosengelds, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird das Krg vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt, wobei § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anordnet, dass der Krg-Anspruch während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ruht.
Bis zum 31. Dezember 2004 ruhte der Krg-Anspruch wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung). Der Zeitraum bis 31. Dezember 2004 ist auch nicht streitbefangenen. Denn der Kläger begehrt weiteres Krg allein für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005.
1.1. Die Höhe des Krg-Anspruchs richtet sich nach der Arbeitslosenhilfe, die der Kläger zuletzt, d.h. Beginn der Krg-Zahlung, bezogen hat. Aus dem Änderungsbescheid der AA K. vom 26. Oktober 2004 ergibt sich, dass der Kläger ab dem 15. Oktober 2004 zuletzt Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich EUR 44,47 bezog. Dieser Betrag ist für die Berechnung der Höhe des Krg maßgeblich. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf den Änderungsbescheid des Arbeitsamts K. vom 29. April 2004, wonach er ab 01. Mai 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich EUR 45,71 bezogen hat, nicht an. Denn aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts des § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (vgl. "zuletzt bezogen hat") ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (hier am 14. Oktober 2004) nicht maßgeblich. Es kommt vielmehr darauf an, was am Ende der sechswöchigen Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 126 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB III]) gezahlt wird (s. auch Höfler in Kasseler Kommentar, § 47b SGB V RdNr. 10, Stand: September 2007; Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 47b SGB V RdNr. 9, Stand: Mai 2006). Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger einen kalendertäglichen Anspruch auf Krg in Höhe von EUR 44,47 hatte. Für das Jahr 2005 ergibt sich dann bei 365 Kalendertagen ein Betrag von EUR 16.231,55. Abzüglich des auf den Kläger entfallenden Beitragsanteils zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 30,13 ergibt sich ein Betrag von EUR 16.201,42, den die Beklagte auch an den Kläger gezahlt hat (vgl. Blatt 38 der LSG-Akte).
1.2. Da für die Höhe des Krg-Anspruchs für Arbeitslosenhilfebezieher, die vor dem 31. Dezember 2004 arbeitsunfähig erkrankt sind, weiterhin § 47b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung maßgeblich ist, richtet sich entgegen der Ansicht des Klägers die Höhe des Krg-Anspruchs ab dem 01. Januar 2005 nicht nach einem hypothetischen Arbeitslosengeld II-Anspruch nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).
1.3. Der Kläger kann seinen Anspruch auf höheres Krg ab dem 26. Oktober 2005 auch nicht auf die Änderung der Familienverhältnisse (Geburt der Tochter am 26. Oktober 2005) stützen. Denn die Voraussetzungen des § 47b Abs. 2 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung liegen nicht vor. Danach gilt: Ändern sich während des Bezugs von Krg die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krg derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krg um weniger als 10 v.H. führen würden, nicht berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter am 26. Oktober 2005 bezog der Kläger weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe noch Unterhaltsgeld. Sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe war mit der Abschaffung dieser Leistung zum 31. Dezember 2004 an diesem Tag beendet. Die Geburt seiner Tochter am 2005 konnte sich mithin nicht erhöhend auf das Krg auswirken (vgl. zur Akzessorietät des Krg-Anspruchs gegenüber den Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Höfler, a.a.O., § 47b SGB V RdNr. 20, Stand: September 2007).
2. Soweit der Kläger die Erstattung des zunächst einbehaltenen Zuschlags für Kinderlose zum Beitrag der Pflegeversicherung (vgl. § 55 Abs. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB XI]) für den Zeitraum vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2005 begehrt, hat das SG zu Recht dargelegt, dass er nicht mehr beschwert ist, da die Beklagte ihm den für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2005 zunächst einbehaltenen Betrag zwischenzeitlich ausgezahlt hat (Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2006 Bl. 38 der Verwaltungsakte). Der Kläger hat im Berufungsverfahren auch nichts Gegenteiliges behauptet.
3. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zinsen besteht nicht. Hinsichtlich der Forderung auf höheres Krg besteht der Anspruch auf Zinsen bereits deshalb nicht, weil schon kein Anspruch auf höheres Krg besteht. Im Übrigen ist in den in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallenden Rechtsgebieten für Verzugs- und Prozesszinsen grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme gilt nur für jene Zahlungsansprüche, bei denen das Gesetz eine Zinszahlung ausdrücklich anordnet oder bereichsspezifische Besonderheiten zu beachten sind, z.B. von Ausgleichsansprüchen von Leistungserbringern gegenüber Krankenkassen (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 04. März 2004 - B 3 KR 4/03 R -, ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Das SG hat im Übrigen auch zutreffend zu dem geltend gemachten Anspruch auf Zinsen wegen der Erstattung des zunächst einbehaltenen Zuschlags für Kinderlose zum Beitrag der Pflegeversicherung dargelegt, dass ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs nicht in Betracht kommt. Nach § 27 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) ist der Erstattungsanspruch nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Der vollständige Erstattungsantrag ist erst mit der Klageschrift vom 01. Januar 2006 vorgelegt worden. Bereits mit der Krg-Zahlung bis 10. Januar 2006 wurde die Nachzahlung des zunächst einbehaltenen Zuschlags für Kinderlose zum Beitrag der Pflegeversicherung jedoch an den Kläger überwiesen (vgl. Bescheid vom 12. Januar 2006; Bl. 38 der Verwaltungsakte).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf höheres Krankengeld (Krg) vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005.
Der am 1952 geborene Kläger, der bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezog, war im streitigen Zeitraum Mitglied der Beklagten. Die Arbeitslosenhilfe betrug vom 01. Mai bis 15. Oktober 2004 aufgrund eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 940,00 (Leistungsgruppe C) täglich EUR 45,71 (vgl. Änderungsbescheid des Arbeitsamts Konstanz vom 29. April 2004) und ab dem 15. Oktober 2004 aufgrund eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 910,00 (Leistungsgruppe C) täglich EUR 44,47 (vgl. Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2004 der Agentur für Arbeit [AA] Konstanz).
Am 14. Oktober 2004 erkrankte der Kläger wegen eines Harnblasenkarzinoms mit Metastasierung arbeitsunfähig. Urologe Dr. S. bescheinigte mit Folgebescheinigung vom 16. November 2004 Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2004 (Diagnose C 67.08 G = bösartige Neubildung der Harnblase, mehrere Teilbereiche überlappend; N 13.3 GB = sonstige und nicht näher bezeichnete Hydronephrose) und mit Folgebescheinigung vom 04. Dezember 2004 Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2004 (zusätzliche Diagnosen: N 18.89 G = sonstige chronische Niereninsuffizienz; F 43.2 G = Anpassungsstörungen). Gegenüber der Beklagten bescheinigte er unter dem 08. Dezember 2004, dass Arbeitsunfähigkeit noch drei Monate wegen eines invasiven Harnblasenkarzinoms bestehe. Internist Dr. N. stellte am 04. Januar 2005 eine Folgebescheinigung aus, wonach Arbeitsunfähigkeit bis 07. Februar 2005 vorliege. Unter dem 17. Januar 2005 gab er gegenüber der Beklagten an, Arbeitsunfähigkeit liege bis 07. Februar 2005 und bis auf Weiteres wegen eines Harnblasenkarzinoms vor.
Der Kläger machte gegenüber der Beklagten geltend, Krg sei nach dem wöchentlichen Betrag der Arbeitslosenhilfe und ab 01. Januar 2005 entsprechend dem sich nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) ergebenden Bedarf von EUR 1.366,00 zu berechnen (Schreiben vom 04. und 25. Januar 2005). Nachdem durch die Beklagte zunächst nicht geklärt werden konnte, ob der Kläger ab dem 01. Januar 2005 Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte, bewilligte sie Krg vom 01. bis 17. Januar 2005 unter Vorbehalt in Höhe von täglich EUR 44,47, wobei sie ein Zuschlag zum Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von täglich EUR 0,17 einbehielt (E-Mail vom 27. Januar 2005 und Schreiben vom 22. Dezember 2005). Mit Schreiben vom 01. Februar 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 01. Januar 2005 Krg erhalte, da die AA K. die Arbeitslosenhilfe zum 31. Dezember 2004 eingestellt habe. Das Krg werde in gleicher Höhe gezahlt wie zuvor die Leistungen von der AA, sodass er keine finanziellen Einbußen habe und auch kein Differenzbetrag, der an ihn nachgezahlt werden müsse, entstanden sei. Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass die endgültige Klärung ergeben habe, dass der Anspruch ab dem 01. Januar 2005 zu Recht bestehe, da er keine Leistungen mehr von der AA beziehe. Krg werde weiterhin nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen überwiesen werden. Mit Bescheid vom 05. August 2005 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Krg-Zahlung bei Empfängern von Leistungen des Arbeitsamts sei bis 31. Dezember 2004 für Kalendertage vorgenommen worden. Aufgrund der gesetzlichen Änderung ab 01. Januar 2005 dürfe Krg nur noch für 30 Tage im Monat gezahlt werden. Da bei ihm die nicht mehr gültige Zahlweise angewandt worden sei, sei es zu einer Überzahlung von einem Tag gekommen. Diesen Betrag habe man mit der Krg-Zahlung bis 05. August 2005 verrechnet.
Unter dem 05. Dezember 2005 erhob der Kläger "Teilwiderspruch" wegen der Höhe der Krg-Auszahlung "bis 28.10.2005" bzw. "bis 17.11.2005". Er habe seit 26. Oktober 2005 eine Tochter. Daher müsse er ab diesem Zeitpunkt keinen Zuschlag mehr zum Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Zudem habe die Beklagte ihm vom 29. Oktober bis 17. November 2005 einen Tag zu wenig Krg gezahlt. Mit Schreiben vom 08. Dezember 2005 erwiderte die Beklagte, eine Neuberechnung bzw. Erhöhung des Krg aufgrund der Vaterschaft sei nicht möglich, da aus dem Krg keinerlei Beiträge entrichtet werden müssten. Diese würden vielmehr von der Krankenkasse getragen. Die Zahlung von Krg vom 29. Oktober bis 17. November 2005 sei korrekt, da nach der gesetzlichen Neuregelung der 31. Oktober 2005 nicht berücksichtigt werden könne. Der Kläger blieb bei seinem Standpunkt (Schreiben vom 27. Dezember 2005).
Am 03. Januar 2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage und begehrte für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 weitere Zahlung von Krg in Höhe von EUR 1.545,04 nebst 9 v.H. Zinsen seit dem 01. Januar 2006 sowie für den Zeitraum vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2005 die Auszahlung des Zuschlags zur Pflegeversicherung für 64 Tage von täglich EUR 0,17 (insgesamt EUR 10,88) nebst Zinsen von 9 v.H. seit dem 01. Januar 2006. Zur Begründung trug er vor, aus dem Bewilligungsbescheid vom 29. April 2004 des Arbeitsamts K. ergebe sich, dass er im Jahr 2004 kalendertäglich EUR 45,71 Arbeitslosenhilfe erhalten habe. Daraus ergebe sich eine Jahreszahlung von insgesamt EUR 16.684,15. Da das Krg nur für 30 Tage pro Monat gezahlt werde, ergebe sich ein Tagessatz von EUR 46,34 (EUR 16.684,15: 360 Tage). Die Beklagte zahle jedoch nur EUR 44,30 pro Tag. Im Übrigen müsse ab 01. Januar 2005 das Krg entsprechend den Regelungen des Arbeitslosengelds II berechnet werden. Würde man dies berücksichtigen, ergäbe sich im Zeitraum vom 01. Januar bis 26. Oktober 2005 bei einer Arbeitslosengeld II-Leistung von insgesamt EUR 1.436,00 pro Monat (für ihn: EUR 345,00, für seine Ehefrau EUR 311,00 und für Wohnung und Wohnnebenkosten EUR 780,00) ein kalendertägliches Krg in Höhe von EUR 47,87 und für die Zeit vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2005 bei einem Gesamtanspruch von EUR 1.558,00 pro Monat (zusätzlich für das Kind EUR 276,00 abzüglich Kindergeld in Höhe von EUR 154,00) ein kalendertägliches Krg in Höhe von EUR 51,93. Für das Jahr 2005 stehe ihm somit Krankengeld in Höhe von EUR 17.493,04 zu. Die Beklagte habe lediglich EUR 15.948,00 (360 Tage à EUR 44,30) gezahlt, mithin EUR 1.545,04 zu wenig. Auch müsse er ab dem 26. Oktober 2005 nach der Geburt seines Kindes keinen Zuschlag zum Beitrag zur Pflegeversicherung mehr zahlen. Die Beklagte verlange jedoch pro Tag einen Zuschlag von EUR 0,17. Er nehme ständig Überziehungskredit in Höhe eines Zinssatzes von 9 v.H. in Anspruch.
Unter dem 10. Januar 2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, die Beklagte habe das Krg für die Zeit vom 01. Januar bis 26. Oktober 2005 in Höhe von 53 v.H. sowie für die Zeit vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 60 v.H. des Leistungsentgelts zu zahlen. Mit Bescheid vom 12. Januar 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund der Geburt seiner Tochter am 2005 entfalle ab 01. Oktober 2005 der Beitragszuschlag für Kinderlose. Die Nachzahlung des Pflegeversicherungszuschlags vom 01. Oktober bis 21. Dezember 2005 von täglich EUR 0,11 habe man mit der Krg-Zahlung bis 10. Januar 2006 an ihn überwiesen. Eine Erhöhung des Krg wegen der Geburt seiner Tochter sei nicht möglich, da für die Berechnung von Krg bei Arbeitslosen die Leistungshöhe vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend sei. Eine Änderung der familiären Situation bewirke keine Erhöhung des Krg. In der Bescheinigung über Krg für das Jahr 2005 vom 10. Januar 2006 zur Vorlage bei der Erziehungsgeldstelle teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 Krg in Höhe von EUR 15.973,89 erhalten. Unter Vorlage des Leistungsnachweises/der Entgeltbescheinigung der AA K. vom 18. Januar 2006, wonach für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt EUR 16.633,00 gezahlt wurde, machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 2006 geltend, da die Beklagte Krg nur in Höhe von EUR 15.973,89 gezahlt habe, habe sie den Unterschiedsbetrag von EUR 659,25 zu zahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2006 änderte der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Bescheid vom 05. August 2005 und zahlte dem Kläger für das Jahr 2005 für weitere fünf Kalendertage Krg. Im Übrigen wies der Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers vom 05. Dezember 2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei bereits vor dem 01. Januar 2005 arbeitsunfähig erkrankt, sodass das Krg für Kalendertage geleistet werde. Bislang seien für das Jahr 2005 lediglich 360 Tage Krg gezahlt worden. Daher bestehe Anspruch für weitere fünf Tage in Höhe von täglich EUR 44,47 (insgesamt EUR 222,35). Eine Berechnung nach den Bedarfssätzen des Arbeitslosengeldes II ab dem 01. Januar 2005 oder ab dem 2005 (Geburt seiner Tochter) sei nicht möglich, da er zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gehabt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre. Ein Anspruch vom 25. November bis 31. Dezember 2004 auf Krg habe nicht bestanden, da der Kläger Leistungen durch die Arbeitsverwaltung erhalten habe.
Die Beklagte, die zunächst darauf verwies, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen sei, trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2006 entgegen. Auf Anfrage des SG gab sie an, im Kalenderjahr 2005 habe der Kläger insgesamt EUR 16.201,42 Krg erhalten. Der Tagessatz habe von Beginn an EUR 44,47 betragen. Bis zum 30. September 2005 sei ein Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von EUR 30,13 entrichtet worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2007 wies das SG die Klage ab. Soweit der Kläger die Erstattung des Pflegeversicherungszuschlags für den Zeitraum vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2005 verlange, sei er nicht mehr beschwert, da ihm dieser von der Beklagten inzwischen ausgezahlt worden sei. Da der vollständige Erstattungsantrag erst im Januar 2006 (Klageschreiben) bei der Beklagten eingegangen sei, komme eine Zinszahlung nicht in Betracht. Ein Anspruch auf weitere Krg-Zahlung, die über die im Widerspruchsbescheid vom "08." (richtig 13.) Februar 2006 zuletzt bewilligte Gewährung hinausgehe, bestehe nicht. Der Kläger habe zuletzt EUR 44,47 an Arbeitslosenhilfe ausbezahlt bekommen. Dies habe die Beklagte bei der Berechnung seines Krg-Anspruchs zugrunde gelegt. Eine Krg-Zahlung, die sich an der Höhe einer möglicherweise höheren Arbeitslosengeld II-Zahlung orientiere, komme nicht in Betracht. Vielmehr könne in einem derartigen Fall ggf. ergänzendes Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe beantragt werden.
Gegen den dem Kläger am 25. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 25. Februar 2007 beim SG schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Als "vorläufige Begründung" hat er angegeben, er sei an Krebs erkrankt und zu 100 % schwerbehindert, weshalb er in der Sache einen Anwalt beauftragen werde. Die Beklagte habe weniger als die AA gezahlt. Weder das SG noch die Beklagte habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er evtl. Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe habe. Die Beklagte habe jedoch gewusst, dass er keine derartigen Zahlungen erhalte. Die AA habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die der Berechnung des Krg zugrunde liegende Arbeitslosenhilfe kein pauschales Entgelt sei, sondern vielmehr auf einem Bemessungsentgelt beruhe. Eine weitere Begründung werde durch einen Anwalt erfolgen. Trotz mehrmaliger Erinnerung ist die Berufung nicht weiter begründet worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 05. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2006 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 weiteres Krankengeld in Höhe von EUR 1.545,04 nebst 9 v.H. Zinsen seit dem 01. Januar 2006 zu zahlen und für den Zeitraum vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2005 den Zuschlag zum Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt EUR 10,88 nebst 9 v.H. Zinsen seit dem 01. Januar 2006 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1, 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung, die hier noch maßgeblich ist, weil die Berufung vor dem 01. April 2008 eingelegt worden ist, ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung begehrte der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten, ihm insgesamt EUR 1.555,92 (EUR 1.545,04 weiteres Krg zuzüglich EUR 10,88 Beiträge zur Pflegeversicherung) zu zahlen.
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 05. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Krg, weil die Beklagte die Höhe des Krg-Anspruchs für die gesamte Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 zutreffend berechnet und gezahlt hat (dazu unter 1.). Dem Kläger ist der zunächst einbehaltene Zuschlag für Kinderlose zum Beitrag der Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2005 bereits erstattet wurde (dazu unter 2.). Auch besteht kein Anspruch auf Zinsen und Verzinsung des Erstattungsanspruchs (dazu unter 3.).
1. Versicherte haben Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB V]). Der Kläger war im Jahre 2004 wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe Versicherter nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Diese den Anspruch auf Krg umfassende Versicherung bestand auch über den 31. Dezember 2004 hinaus nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort. Denn der Anspruch auf Krg war vor dem 31. Dezember 2004 entstanden. Der Anspruch auf Krg entsteht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V, wenn wie im vorliegenden Fall keine Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) erfolgt, von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Dieser war vorliegend der 15. Oktober 2004. Da die Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit dem Senat nicht vorliegt, geht der Senat insoweit auf der Grundlage der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, Arbeitsunfähigkeit wegen eines Harnblasenkarzinoms bestehe seit 14. Oktober 2004, davon aus, dass Arbeitsunfähigkeit an diesem Tag ärztlich bescheinigt worden ist, mithin der Anspruch auf Krg am folgenden Tag, dem 15. Oktober 2004 entstanden ist. Diese Arbeitsunfähigkeit bestand auch im kompletten streitigen Jahr 2005, was auch - nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen - ärztlich festgestellt war (vgl. Bl. 16 bis 21 der LSG-Akte) sowie zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hatte somit ab dem 15. Oktober 2004 Anspruch auf Krg dem Grunde nach. Die Höhe des Anspruchs auf Krg beurteilt sich damit nach dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Recht.
Gemäß § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung wird das Krg für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (u.a. Arbeitslosenhilfebezieher) in Höhe des Betrags des Arbeitslosengelds, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird das Krg vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt, wobei § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anordnet, dass der Krg-Anspruch während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ruht.
Bis zum 31. Dezember 2004 ruhte der Krg-Anspruch wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung). Der Zeitraum bis 31. Dezember 2004 ist auch nicht streitbefangenen. Denn der Kläger begehrt weiteres Krg allein für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005.
1.1. Die Höhe des Krg-Anspruchs richtet sich nach der Arbeitslosenhilfe, die der Kläger zuletzt, d.h. Beginn der Krg-Zahlung, bezogen hat. Aus dem Änderungsbescheid der AA K. vom 26. Oktober 2004 ergibt sich, dass der Kläger ab dem 15. Oktober 2004 zuletzt Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich EUR 44,47 bezog. Dieser Betrag ist für die Berechnung der Höhe des Krg maßgeblich. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf den Änderungsbescheid des Arbeitsamts K. vom 29. April 2004, wonach er ab 01. Mai 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich EUR 45,71 bezogen hat, nicht an. Denn aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts des § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (vgl. "zuletzt bezogen hat") ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (hier am 14. Oktober 2004) nicht maßgeblich. Es kommt vielmehr darauf an, was am Ende der sechswöchigen Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 126 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB III]) gezahlt wird (s. auch Höfler in Kasseler Kommentar, § 47b SGB V RdNr. 10, Stand: September 2007; Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 47b SGB V RdNr. 9, Stand: Mai 2006). Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger einen kalendertäglichen Anspruch auf Krg in Höhe von EUR 44,47 hatte. Für das Jahr 2005 ergibt sich dann bei 365 Kalendertagen ein Betrag von EUR 16.231,55. Abzüglich des auf den Kläger entfallenden Beitragsanteils zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 30,13 ergibt sich ein Betrag von EUR 16.201,42, den die Beklagte auch an den Kläger gezahlt hat (vgl. Blatt 38 der LSG-Akte).
1.2. Da für die Höhe des Krg-Anspruchs für Arbeitslosenhilfebezieher, die vor dem 31. Dezember 2004 arbeitsunfähig erkrankt sind, weiterhin § 47b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung maßgeblich ist, richtet sich entgegen der Ansicht des Klägers die Höhe des Krg-Anspruchs ab dem 01. Januar 2005 nicht nach einem hypothetischen Arbeitslosengeld II-Anspruch nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).
1.3. Der Kläger kann seinen Anspruch auf höheres Krg ab dem 26. Oktober 2005 auch nicht auf die Änderung der Familienverhältnisse (Geburt der Tochter am 26. Oktober 2005) stützen. Denn die Voraussetzungen des § 47b Abs. 2 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung liegen nicht vor. Danach gilt: Ändern sich während des Bezugs von Krg die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krg derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krg um weniger als 10 v.H. führen würden, nicht berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter am 26. Oktober 2005 bezog der Kläger weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe noch Unterhaltsgeld. Sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe war mit der Abschaffung dieser Leistung zum 31. Dezember 2004 an diesem Tag beendet. Die Geburt seiner Tochter am 2005 konnte sich mithin nicht erhöhend auf das Krg auswirken (vgl. zur Akzessorietät des Krg-Anspruchs gegenüber den Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Höfler, a.a.O., § 47b SGB V RdNr. 20, Stand: September 2007).
2. Soweit der Kläger die Erstattung des zunächst einbehaltenen Zuschlags für Kinderlose zum Beitrag der Pflegeversicherung (vgl. § 55 Abs. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB XI]) für den Zeitraum vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2005 begehrt, hat das SG zu Recht dargelegt, dass er nicht mehr beschwert ist, da die Beklagte ihm den für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2005 zunächst einbehaltenen Betrag zwischenzeitlich ausgezahlt hat (Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2006 Bl. 38 der Verwaltungsakte). Der Kläger hat im Berufungsverfahren auch nichts Gegenteiliges behauptet.
3. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zinsen besteht nicht. Hinsichtlich der Forderung auf höheres Krg besteht der Anspruch auf Zinsen bereits deshalb nicht, weil schon kein Anspruch auf höheres Krg besteht. Im Übrigen ist in den in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallenden Rechtsgebieten für Verzugs- und Prozesszinsen grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme gilt nur für jene Zahlungsansprüche, bei denen das Gesetz eine Zinszahlung ausdrücklich anordnet oder bereichsspezifische Besonderheiten zu beachten sind, z.B. von Ausgleichsansprüchen von Leistungserbringern gegenüber Krankenkassen (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 04. März 2004 - B 3 KR 4/03 R -, ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Das SG hat im Übrigen auch zutreffend zu dem geltend gemachten Anspruch auf Zinsen wegen der Erstattung des zunächst einbehaltenen Zuschlags für Kinderlose zum Beitrag der Pflegeversicherung dargelegt, dass ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs nicht in Betracht kommt. Nach § 27 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) ist der Erstattungsanspruch nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Der vollständige Erstattungsantrag ist erst mit der Klageschrift vom 01. Januar 2006 vorgelegt worden. Bereits mit der Krg-Zahlung bis 10. Januar 2006 wurde die Nachzahlung des zunächst einbehaltenen Zuschlags für Kinderlose zum Beitrag der Pflegeversicherung jedoch an den Kläger überwiesen (vgl. Bescheid vom 12. Januar 2006; Bl. 38 der Verwaltungsakte).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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