Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 1385/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 2285/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 2. Januar 2005 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der am 1944 geborene Kläger, italienischer Staatsangehöriger, hatte in der Vergangenheit von der Beklagten wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen. Ein am 5. März 2003 aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis als Maler im Maler- und Dachdeckerbetrieb L. J. GmbH in Ett. endete aufgrund Arbeitgeberkündigung vom 28. November 2003 zum 18. Dezember 2003. Auf die Arbeitslosmeldung und Antragstellung bei der Agentur für Arbeit Pforzheim (AA) vom 19. Dezember 2003 bewilligte die Beklagte Alg ab 19. Dezember 2003, wobei sie den Leistungsanspruch wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung für 18 Tage um einen Minderungsbetrag von insgesamt 630,00 Euro kürzte (Bescheid vom 17. Februar 2004 mit Erläuterungsschreiben vom 13. Februar 2004); diese Verwaltungsentscheidung focht der Kläger nicht an. Wegen vom Kläger zum 1. März 2004 mitgeteilter erneuter Arbeitsaufnahme bei der früheren Arbeitgeberin wurde die Bewilligung ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Leistungsübersicht mit einem vom Zentralamt erstellten Bescheid vom 10. März 2004 zunächst ab 1. März 2004 aufgehoben; ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erging sodann unter dem 5. August 2004 bereits für die Zeit ab 9. Februar 2004, nachdem sich nachträglich herausgestellt hatte, dass der Kläger das Beschäftigungsverhältnis bereits zum 9. Februar 2004 wieder aufgenommen hatte und dort noch bis 22. April 2004 als Maler tätig war. Anschließend war der Kläger vom 26. April bis 7. Mai 2004 als Maler und Gipser bei der D. GmbH in Karlsruhe, vom 11. Mai bis 29. Juli 2004 als Maler im Malerbetrieb V. Ci. in K. sowie ab 1. August 2004 als Malerfacharbeiter beim Meisterfachbetrieb D. GdbR in K. beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis war aufgrund des am 28. Juli 2004 geschlossenen Arbeitsvertrags von vornherein bis 30. November 2004 befristet. Wegen Auftragsmangels kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis indes mit Schreiben vom 27. September 2004 sowie nochmals mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 (Letzteres dem Kläger ausgehändigt am 27. Oktober 2004) bereits zum 30. Oktober 2004; das erstgenannte Kündigungsschreiben erhielt der Kläger seinem Vorbringen zufolge erst Anfang November 2004.
Schon zuvor hatte sich der Kläger am Dienstag, den 26. Oktober 2004, bei der AA erneut arbeitslos gemeldet und einen Fortzahlungsantrag gestellt. Die AA ermittelte bei einem errechneten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von 600,23 Euro (Bemessungsentgelt gerundet wöchentlich 600,00 Euro) und der Leistungsgruppe A (entsprechend der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse IV) einen wöchentlichen Leistungssatz von 214,62 Euro, zahlte das Alg jedoch nicht bereits von Anfang an in voller Höhe. Mit Schreiben vom 29. November 2004 (überschrieben mit "Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid - Minderung gemäß § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch") wurde dem Kläger vielmehr mitgeteilt, dass er sich spätestens am 1. Oktober 2004 bei der AA hätte arbeitsuchend melden müssen, demnach seine Meldung am "1. November 2004" um 31 Tage zu spät erfolgt sei; infolgedessen mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage), sodass sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,00 Euro errechne, der auf die halbe Leistung täglich - beim Beginn der Anrechnung am 1. November 2004 - voraussichtlich bis 8. Januar 2005 angerechnet werde. Durch Bescheid vom 30. November 2004 bewilligte die Beklagte schließlich Alg ab 1. November 2004 für eine Anspruchsdauer von 738 Tagen nach dem oben genannten Leistungssatz, abzüglich eines wöchentlichen Anrechnungsbetrags von 107,31 Euro (= 15,33 Euro täglich). Ab 1. Januar 2005 erfolgte wegen der Neuregelung des Bemessungsentgelts für das Alg eine Erhöhung des Leistungssatzes auf 15,68 Euro täglich (Bescheid vom 2. Januar 2005); dementsprechend änderte sich auch der wöchentliche Anrechnungsbetrag. Alg bezog der Kläger noch bis Ende Mai 2005; danach nahm er wieder eine Beschäftigung auf.
Mit seinem gegen die Minderung des Alg in Höhe von 1.050,00 Euro erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm sei Mitte Oktober 2004 von seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle in der Nähe von P. erklärt worden, dass er momentan keine Aufträge habe; darauf habe er sich gleich am 26. Oktober 2004 arbeitsuchend gemeldet. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; zur Begründung wurde ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, mit welchem Datum das befristete Arbeitsverhältnis vorzeitig gekündigt worden sei und wann der Kläger die schriftliche Kündigung erhalten habe. Das Arbeitsverhältnis sei nämlich befristet gewesen, sodass die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung, also spätestens am 31. August 2004, hätte erfolgen müssen; arbeitsuchend gemeldet habe sich der Kläger jedoch erst am 26. Oktober 2004 und damit sogar um 56 Tage zu spät.
Deswegen hat der Kläger am 19. Januar 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe - SG - (S 13 AL 218/05) erhoben; das Verfahren hat zunächst mit Blick auf beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren geruht (Beschluss vom 30. Mai 2005). Am 27. März 2006 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen (Az. nunmehr S 13 AL 1385/06). Zur Begründung seiner Klage hat er Bedenken verfassungsrechtlicher Art geäußert; in seinem Beruf als Maler sei er nur saisonal und witterungsbedingt einsetzbar, sodass "kurzzeitige befristete" Arbeitsverträge üblich seien. Zudem rechtfertige der Wortlaut des Gesetzes ("frühestens drei Monate vor dessen Beendigung") keine Uminterpretation des Gesetzes, wie von der Beklagten vorgenommen, sodass seine Meldung am 26. Oktober 2004 nicht verspätet erfolgt sei. Er sei außerdem weder durch den Arbeitsvertrag noch über seinen Arbeitgeber darüber informiert worden, dass er sich bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages rechtzeitig vor dessen Ablauf bei der Beklagten arbeitsuchend melden müsse. Nicht nachvollziehbar sei, ob er die von der Beklagten vorgelegten Aufhebungsbescheide und Hinweisblätter tatsächlich erhalten habe. Er sei im Übrigen "als sog. Grenzgänger zwischen dem Elsass und Deutschland", zudem noch italienischer Herkunft, der deutschen "Bürokratiesprache" nicht mächtig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; auf die Pflicht zur unverzüglichen persönlichen Arbeitsuchendmeldung - im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses drei Monate vor dessen Beendigung - sei der Kläger nicht nur durch das Merkblatt 1 für Arbeitslose (Stand: April 2003), sondern auch durch den Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004 hingewiesen worden. Die Beklagte hat einen Auszug aus dem Merkblatt sowie ein Muster eines Aufhebungsbescheids zu den Akten gereicht. Mit Urteil vom 28. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich erst am 26. Oktober 2004 und damit 56 Tage zu spät arbeitsuchend gemeldet; soweit er vorgebracht habe, dass er von der Pflicht zur Meldung spätestens drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses keine Kenntnis gehabt habe, seien ihm die klaren und unmissverständlichen Hinweise im Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004, von dessen Zugang das Gericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgehe, entgegenzuhalten, sodass zumindest Fahrlässigkeit gegeben sei.
Gegen dieses seinen damaligen Bevollmächtigten am 5. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Mai 2007 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Er hat die Auffassung vertreten, dass eine ordnungsgemäße "Rechtsfolgenbelehrung" hier nicht gegeben sei, und zwar unabhängig davon, ob der Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004 die Hinweise enthalte, welche die Beklagte lediglich "abstrakt" behaupte. Den vorgenannten Aufhebungsbescheid hat der Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderungen (Verfügungen vom 6. August, 5. November und 4. Dezember 2007) nicht eingereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. März 2007 sowie die Bescheide vom 29. und 30. November 2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2004 und den Bescheid vom 2. Januar 2005 hinsichtlich der Minderung des Arbeitslosengeldes aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 2. Januar 2005 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die Hinweise im Aufhebungsbescheid seien klar verständlich; sollte der Kläger sie nicht zur Kenntnis genommen haben, liege dennoch Fahrlässigkeit vor.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG (S 13 AL 218/05 und S 13 AL 1385/06) sowie die Berufungsakte des Senats (L 7 AL 2285/07) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist in jedem Fall (auch in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) überschritten. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist nicht nur der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2004, sondern auch das Erläuterungsschreiben vom 29. November 2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2004. Beide als Verwaltungsakte im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu qualifizierenden Verwaltungsverlautbarungen, die jeweils aufeinander Bezug nehmen, bilden sowohl formal als auch inhaltlich eine rechtliche Einheit (vgl. BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 6); BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 (Rdnr. 5)), denn sie regeln einerseits den Minderungsbetrag von 35,00 Euro täglich und dessen Dauer (30 Tage) sowie andererseits die Anrechnung der Minderung auf das halbe Alg, woraus resultierend sodann statt des - sich unter Zugrundelegung der von der Beklagten für die Leistungsbemessung herangezogenen Berechnungsfaktoren ergebenden - wöchentlichen Leistungssatzes von 214,62 Euro (vgl. hierzu die SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3100)) lediglich ein wöchentlicher Leistungsbetrag von 107,31 Euro (umgerechnet täglich 15,33 Euro) zuerkannt worden ist. Darüber hinaus über § 86 SGG einzubeziehen war aber auch der Bescheid vom 2. Januar 2005, der den täglichen Leistungssatz aufgrund der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Neuregelungen des Rechts der Alg-Bemessung und damit verbunden auch den Anrechnungsbetrag (15,68 Euro) änderte; über diesen - vom SG übergangenen Bescheid - war vom Senat erstinstanzlich kraft Klage zu befinden (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12 S. 53). Streitgegenständlich (§ 123 SGG) ist vorliegend mit Blick auf das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch seine Antragstellung ausdrücklich klargestellte Begehren allein die Minderung des Alg, welches er zulässigerweise im Wege der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) verfolgt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 (Rdnr. 8)); aufgrund dieser zulässigen Beschränkung des Streitgegenstandes sind Grund und Höhe des Leistungsanspruchs nicht mehr in vollem Umfang zu überprüfen.
Rechtsgrundlage der Minderung des Alg ist die Bestimmung des § 140 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), welche hier für die Zeit bis 31. Dezember 2004 in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) und für die Zeit ab 1. Januar 2005 in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) anzuwenden ist. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a.a.O. bei einem Bemessungsentgelt von über 400,00 bis zu 700,00 Euro 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a.a.O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Im Wesentlichen gleichlautende Regelungen enthält die Bestimmung des § 140 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, welche lediglich mit Bezug auf die für die Höhe des Minderungsbetrags zu beachtenden Bemessungsentgeltgrenzen Änderungen gebracht hat. Die Vorschrift des § 37b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt u.a. Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a.a.O.).
Ausgehend von diesen Bestimmungen war die erst am 26. Oktober 2004 erfolgte Meldung des Klägers als arbeitsuchend objektiv verspätet. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelt § 37b SGB III eine als versicherungsrechtliche Obliegenheit ausgestaltete Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung (vgl. etwa BSGE 95, 8 (Rdnr. 9)). Die Norm ist inhaltlich ausreichend bestimmt; nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 37b Satz 2 SGB III ist die Vorschrift so auszulegen, dass "an sich" auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten ist, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden muss, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt ist (vgl. BSGE 95, 191 = SozR 4-4300 § 37b Nr. 2 (jeweils Rdnr. 17); BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 (Rdnr. 12); BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 6 (Rdnr. 15); ferner die ständige Senatsrechtsprechung, vgl. schon Senatsurteil vom 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05 - (juris)). Ausgehend hiervon hätte sich der Kläger spätestens am 31. August 2004 bei der AA arbeitsuchend melden müssen; seine Arbeitsuchendmeldung am 26. Oktober 2004 erfolgte damit weit außerhalb der Drei-Monats-Frist. Die objektiven Voraussetzungen für eine verspätete Meldung lagen sonach vor.
Allerdings setzt die Verletzung der auch für befristete Arbeitsverhältnisse bestehenden Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein Verschulden im Sinne eines subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs voraus (vgl. BSGE 95, 8 (Rdnr. 17); BSGE 95, 191 (Rdnr. 17)). Dies bedarf der doppelten Prüfung, nämlich ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und des Weiteren, ob er sich fahrlässig nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt des Versicherungspflichtverhältnisses arbeitsuchend gemeldet hat (vgl. BSG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 (Rdnr. 13); SozR 4-4300 § 37b Nr. 6 (Rdnr. 18)). Eine jedenfalls fahrlässige Unkenntnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Arbeitsuchende - etwa durch den Arbeitgeber (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III; hierzu BSGE 95, 8 (Rdnr. 24)) oder die beklagte Bundesagentur für Arbeit - zutreffend über seine Obliegenheit zur Meldung aufgeklärt worden ist. Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 37b SGB III zur Belehrung verpflichtet; eine fehlende oder fehlerhafte Information kann jedoch bei der Frage des Verschuldens Bedeutung gewinnen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 (Rdnr. 16); BSG SozR 4300 § 37b (Rdnr. 16)). Missachtet der Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise in einem Bescheid oder in einem Merkblatt und konnte er dies nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand erkennen, so begründet dies regelmäßig - wenn nicht schon Kenntnis - so doch mindestens Fahrlässigkeit (vgl. auch BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - (juris)).
De Kläger hat vorgebracht, dass er weder in dem mit der D. GdbR geschlossenen Arbeitsvertrag noch seitens der Arbeitgeberin über seine Pflicht zur frühzeitigen Meldung informiert worden sei. Indessen hat die Beklagte dem Kläger darüber bereits im Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004, dessen Erhalt er jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten hat, eine zutreffende Belehrung erteilt. Zwar bezweifelt der Kläger, ob der genannte Aufhebungsbescheid die Hinweise gemäß dem von der Beklagten vorgelegten Muster des Aufhebungsbescheids enthalten hat ("Ab dem 01.07.2003 sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald Sie den Zeitpunkt der Beendigung Ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldepflicht entsteht z.B. bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtverhältnis, müssen Sie sich 3 Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden. Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe Ihres zukünftigen Leistungsanspruches führen kann."). Aus der von der Beklagten weiter eingereichten Leistungsübersicht ist indes ersichtlich, dass der Aufhebungsbescheid auf dem Formularvordruck "-BA II DV 028-" erstellt worden ist; genau diese Formular-Kennzeichnung enthält aber auch das zu den Gerichtsakten übergebene Muster eines Aufhebungsbescheids; darin wird überdies auf der Vorderseite unten deutlich sichtbar in einem gerahmten Feld im Fettdruck auf die Hinweise auf der Bescheidsrückseite verwiesen sowie um Beachtung derselben gebeten. Der Text des Bescheidsmusters entspricht im Übrigen demjenigen in Aufhebungsbescheiden, die in anderen beim Senat anhängig gewesenen Verfahren (vgl. Senatsurteile vom 13. März 2008 - L 7 AL 5879/07 - und vom 22. Januar 2009 - L 7 AL 3378/08 -) sowie in mehreren Revisionsverfahren beim BSG (vgl. Urteile vom 28. August 2007 und vom 17. Oktober 2007 = SozR 4-4300 § 37b Nrn. 5 und 6; Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 44/06 R - (juris)) zu beurteilen waren.
Die oben genannten Hinweise im Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004 sind inhaltlich richtig sowie klar und unmissverständlich (vgl. BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 (Rdnr. 17), SozR 4-4300 § 37b Nr. 6 (Rdnr. 17); BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 44/06 R - (Rdnr. 17); Senatsurteile vom 13. März 2008 und 22. Januar 2009 a.a.O.); mehr musste von der Beklagten nicht verlangt werden. Darauf, ob der Kläger das Merkblatt 1 für Arbeitslose (Stand: April 2003) erhalten hat, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Ferner ist ein individuelles Verschulden des Klägers gegeben. Aufgrund der Hinweise auf der Rückseite des vorgenannten Aufhebungsbescheids, auf deren Beachtung auf dessen Vorderseite ausdrücklich verwiesen ist, hätte es ihm ohne weitere Überlegungen klar sein müssen, dass ihn die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen traf und eine verspätete Meldung als arbeitsuchend leistungsschädlich ist. Hier kommt hinzu, dass der Kläger bereits Anfang des Jahres 2004 - also erst wenige Monate zuvor - eine Minderung seines Alg wegen versäumter frühzeitiger Meldung hatte hinnehmen müssen (vgl. Bescheide vom 13. und 17. Februar 2004). Der Kläger hat sich zudem nicht erst mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses (die Arbeitgeberkündigung hat er nach seinem Vorbringen erst am 27. Oktober 2004 erhalten), sondern bereits am 26. Oktober 2004 arbeitsuchend gemeldet, nachdem er anscheinend Mitte Oktober 2004 vom Arbeitgeber erfahren hatte, dass dieser derzeit keine Aufträge habe. Es spricht sonach alles dafür, dass der Kläger sogar wusste, dass es eine gesetzliche Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung gibt. Umso mehr wäre er gehalten gewesen, die Hinweise im Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004 genau durchzulesen. Dass diese Hinweise in deutscher Sprache abgefasst waren, ändert hieran nichts (vgl. auch § 19 Abs. 1 SGB X). Vielmehr wäre der Kläger - sofern er die Hinweise mangels ausreichender Beherrschung der deutschen "Behördensprache" nicht hinreichend verstanden haben sollte - gehalten gewesen, sich notfalls mit Hilfe einer des Deutschen und seiner Muttersprache kundigen Person Klarheit über deren Inhalt zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997 a.a.O.; Senatsurteile vom 15. März 2007 - L 7 AL 3647/05 - und vom 19. Juli 2007 - L 7 AL 303/06 -). Der Werdegang des Klägers sowie der von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22. Januar 2009 gewonnene persönliche Eindruck bieten keinen Anhalt dafür, dass sein Einsichts-, Kritik- und Beurteilungsvermögen auf Grund subjektiver Merkmale beeinträchtigt gewesen sein könnte. Hieraus resultiert indes der Vorwurf der fahrlässigen Sorgfaltsverletzung auch insoweit, als der Kläger sich nicht unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrags vom 28. Juli 2004, in dem eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. November 2004 vereinbart war, oder jedenfalls spätestens bis zum 31. August 2004 bei der AA arbeitsuchend gemeldet hat. Dass die mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingeführte Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung seinerzeit noch relativ neu war und zudem Auslegungsschwierigkeiten bestanden haben (vgl. hierzu BSGE 95, 191 (Rdnr. 18); BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 6 (Rdnr. 19); ferner schon Senatsurteil vom 12. Mai 2005 a.a.O.), exkulpiert den Kläger in Anbetracht der oben darlegten Umstände nicht, zumal er den Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004 mit den dort enthaltenen zutreffenden Hinweisen zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung recht zeitnah, nämlich erst viereinhalb Monate vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags, erhalten hatte.
Den Minderungsbetrag hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ermittelt; der höchstmögliche Zeitraum von 30 Tagen Minderung ist beachtet. Da die Verspätung weit mehr als 30 Tage umfasst, kommt es nicht mehr darauf an, dass - entgegen der von der Beklagten seinerzeit wohl vertretenen Auffassung - die Tage fehlender Dienstbereitschaft der AA (also Wochenenden und Feiertage) bei der Berechnung der Tage der verspäteten Meldung auszunehmen sind (vgl. BSGE 95, 80 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 23)). Auch die Höhe der Minderung hat die Beklagte im Ergebnis zutreffend berechnet; sie beträgt bei einem Bemessungsentgelt von über 400,00 Euro bis zu 700,00 Euro (§ 140 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) bzw. bei einem Bemessungsentgelt von über 60,00 Euro bis zu 100,00 Euro (§ 140 SGB III in der Fassung ab 1. Januar 2005) jeweils 35,00 Euro. Da sich das von der Beklagten der Berechnung des Alg zugrunde gelegte Bemessungsentgelt auf 600,00 Euro bzw. umgerechnet auf das Jahr 2005 auf 85,75 Euro belaufen hat (vgl. allerdings zur Umrechnung des täglichen Bemessungsentgelts zum 1. Januar 2005 BSG SozR 4-4300 § 434j Nr. 2), hat der Kläger sonach einen Minderungsbetrag von insgesamt 1.050,00 Euro hinzunehmen, der auf die tägliche Leistung zur Hälfte, also in Höhe von 15,33 Euro vom 1. November bis 31. Dezember 2004 sowie in Höhe von 15,68 Euro ab 1. Januar 2005 bis 8. Januar 2005 (für diesen Tag nur noch in Höhe des Restbetrags) anzurechnen war.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt der Senat in Anbetracht der oben dargestellten Auslegung der Bestimmungen der §§ 37b, 140 SGB III durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der am 1944 geborene Kläger, italienischer Staatsangehöriger, hatte in der Vergangenheit von der Beklagten wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen. Ein am 5. März 2003 aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis als Maler im Maler- und Dachdeckerbetrieb L. J. GmbH in Ett. endete aufgrund Arbeitgeberkündigung vom 28. November 2003 zum 18. Dezember 2003. Auf die Arbeitslosmeldung und Antragstellung bei der Agentur für Arbeit Pforzheim (AA) vom 19. Dezember 2003 bewilligte die Beklagte Alg ab 19. Dezember 2003, wobei sie den Leistungsanspruch wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung für 18 Tage um einen Minderungsbetrag von insgesamt 630,00 Euro kürzte (Bescheid vom 17. Februar 2004 mit Erläuterungsschreiben vom 13. Februar 2004); diese Verwaltungsentscheidung focht der Kläger nicht an. Wegen vom Kläger zum 1. März 2004 mitgeteilter erneuter Arbeitsaufnahme bei der früheren Arbeitgeberin wurde die Bewilligung ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Leistungsübersicht mit einem vom Zentralamt erstellten Bescheid vom 10. März 2004 zunächst ab 1. März 2004 aufgehoben; ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erging sodann unter dem 5. August 2004 bereits für die Zeit ab 9. Februar 2004, nachdem sich nachträglich herausgestellt hatte, dass der Kläger das Beschäftigungsverhältnis bereits zum 9. Februar 2004 wieder aufgenommen hatte und dort noch bis 22. April 2004 als Maler tätig war. Anschließend war der Kläger vom 26. April bis 7. Mai 2004 als Maler und Gipser bei der D. GmbH in Karlsruhe, vom 11. Mai bis 29. Juli 2004 als Maler im Malerbetrieb V. Ci. in K. sowie ab 1. August 2004 als Malerfacharbeiter beim Meisterfachbetrieb D. GdbR in K. beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis war aufgrund des am 28. Juli 2004 geschlossenen Arbeitsvertrags von vornherein bis 30. November 2004 befristet. Wegen Auftragsmangels kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis indes mit Schreiben vom 27. September 2004 sowie nochmals mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 (Letzteres dem Kläger ausgehändigt am 27. Oktober 2004) bereits zum 30. Oktober 2004; das erstgenannte Kündigungsschreiben erhielt der Kläger seinem Vorbringen zufolge erst Anfang November 2004.
Schon zuvor hatte sich der Kläger am Dienstag, den 26. Oktober 2004, bei der AA erneut arbeitslos gemeldet und einen Fortzahlungsantrag gestellt. Die AA ermittelte bei einem errechneten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von 600,23 Euro (Bemessungsentgelt gerundet wöchentlich 600,00 Euro) und der Leistungsgruppe A (entsprechend der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse IV) einen wöchentlichen Leistungssatz von 214,62 Euro, zahlte das Alg jedoch nicht bereits von Anfang an in voller Höhe. Mit Schreiben vom 29. November 2004 (überschrieben mit "Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid - Minderung gemäß § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch") wurde dem Kläger vielmehr mitgeteilt, dass er sich spätestens am 1. Oktober 2004 bei der AA hätte arbeitsuchend melden müssen, demnach seine Meldung am "1. November 2004" um 31 Tage zu spät erfolgt sei; infolgedessen mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage), sodass sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,00 Euro errechne, der auf die halbe Leistung täglich - beim Beginn der Anrechnung am 1. November 2004 - voraussichtlich bis 8. Januar 2005 angerechnet werde. Durch Bescheid vom 30. November 2004 bewilligte die Beklagte schließlich Alg ab 1. November 2004 für eine Anspruchsdauer von 738 Tagen nach dem oben genannten Leistungssatz, abzüglich eines wöchentlichen Anrechnungsbetrags von 107,31 Euro (= 15,33 Euro täglich). Ab 1. Januar 2005 erfolgte wegen der Neuregelung des Bemessungsentgelts für das Alg eine Erhöhung des Leistungssatzes auf 15,68 Euro täglich (Bescheid vom 2. Januar 2005); dementsprechend änderte sich auch der wöchentliche Anrechnungsbetrag. Alg bezog der Kläger noch bis Ende Mai 2005; danach nahm er wieder eine Beschäftigung auf.
Mit seinem gegen die Minderung des Alg in Höhe von 1.050,00 Euro erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm sei Mitte Oktober 2004 von seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle in der Nähe von P. erklärt worden, dass er momentan keine Aufträge habe; darauf habe er sich gleich am 26. Oktober 2004 arbeitsuchend gemeldet. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; zur Begründung wurde ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, mit welchem Datum das befristete Arbeitsverhältnis vorzeitig gekündigt worden sei und wann der Kläger die schriftliche Kündigung erhalten habe. Das Arbeitsverhältnis sei nämlich befristet gewesen, sodass die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung, also spätestens am 31. August 2004, hätte erfolgen müssen; arbeitsuchend gemeldet habe sich der Kläger jedoch erst am 26. Oktober 2004 und damit sogar um 56 Tage zu spät.
Deswegen hat der Kläger am 19. Januar 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe - SG - (S 13 AL 218/05) erhoben; das Verfahren hat zunächst mit Blick auf beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren geruht (Beschluss vom 30. Mai 2005). Am 27. März 2006 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen (Az. nunmehr S 13 AL 1385/06). Zur Begründung seiner Klage hat er Bedenken verfassungsrechtlicher Art geäußert; in seinem Beruf als Maler sei er nur saisonal und witterungsbedingt einsetzbar, sodass "kurzzeitige befristete" Arbeitsverträge üblich seien. Zudem rechtfertige der Wortlaut des Gesetzes ("frühestens drei Monate vor dessen Beendigung") keine Uminterpretation des Gesetzes, wie von der Beklagten vorgenommen, sodass seine Meldung am 26. Oktober 2004 nicht verspätet erfolgt sei. Er sei außerdem weder durch den Arbeitsvertrag noch über seinen Arbeitgeber darüber informiert worden, dass er sich bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages rechtzeitig vor dessen Ablauf bei der Beklagten arbeitsuchend melden müsse. Nicht nachvollziehbar sei, ob er die von der Beklagten vorgelegten Aufhebungsbescheide und Hinweisblätter tatsächlich erhalten habe. Er sei im Übrigen "als sog. Grenzgänger zwischen dem Elsass und Deutschland", zudem noch italienischer Herkunft, der deutschen "Bürokratiesprache" nicht mächtig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; auf die Pflicht zur unverzüglichen persönlichen Arbeitsuchendmeldung - im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses drei Monate vor dessen Beendigung - sei der Kläger nicht nur durch das Merkblatt 1 für Arbeitslose (Stand: April 2003), sondern auch durch den Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004 hingewiesen worden. Die Beklagte hat einen Auszug aus dem Merkblatt sowie ein Muster eines Aufhebungsbescheids zu den Akten gereicht. Mit Urteil vom 28. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich erst am 26. Oktober 2004 und damit 56 Tage zu spät arbeitsuchend gemeldet; soweit er vorgebracht habe, dass er von der Pflicht zur Meldung spätestens drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses keine Kenntnis gehabt habe, seien ihm die klaren und unmissverständlichen Hinweise im Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004, von dessen Zugang das Gericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgehe, entgegenzuhalten, sodass zumindest Fahrlässigkeit gegeben sei.
Gegen dieses seinen damaligen Bevollmächtigten am 5. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Mai 2007 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Er hat die Auffassung vertreten, dass eine ordnungsgemäße "Rechtsfolgenbelehrung" hier nicht gegeben sei, und zwar unabhängig davon, ob der Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004 die Hinweise enthalte, welche die Beklagte lediglich "abstrakt" behaupte. Den vorgenannten Aufhebungsbescheid hat der Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderungen (Verfügungen vom 6. August, 5. November und 4. Dezember 2007) nicht eingereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. März 2007 sowie die Bescheide vom 29. und 30. November 2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2004 und den Bescheid vom 2. Januar 2005 hinsichtlich der Minderung des Arbeitslosengeldes aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 2. Januar 2005 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die Hinweise im Aufhebungsbescheid seien klar verständlich; sollte der Kläger sie nicht zur Kenntnis genommen haben, liege dennoch Fahrlässigkeit vor.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG (S 13 AL 218/05 und S 13 AL 1385/06) sowie die Berufungsakte des Senats (L 7 AL 2285/07) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist in jedem Fall (auch in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) überschritten. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist nicht nur der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2004, sondern auch das Erläuterungsschreiben vom 29. November 2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2004. Beide als Verwaltungsakte im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu qualifizierenden Verwaltungsverlautbarungen, die jeweils aufeinander Bezug nehmen, bilden sowohl formal als auch inhaltlich eine rechtliche Einheit (vgl. BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 6); BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 (Rdnr. 5)), denn sie regeln einerseits den Minderungsbetrag von 35,00 Euro täglich und dessen Dauer (30 Tage) sowie andererseits die Anrechnung der Minderung auf das halbe Alg, woraus resultierend sodann statt des - sich unter Zugrundelegung der von der Beklagten für die Leistungsbemessung herangezogenen Berechnungsfaktoren ergebenden - wöchentlichen Leistungssatzes von 214,62 Euro (vgl. hierzu die SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3100)) lediglich ein wöchentlicher Leistungsbetrag von 107,31 Euro (umgerechnet täglich 15,33 Euro) zuerkannt worden ist. Darüber hinaus über § 86 SGG einzubeziehen war aber auch der Bescheid vom 2. Januar 2005, der den täglichen Leistungssatz aufgrund der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Neuregelungen des Rechts der Alg-Bemessung und damit verbunden auch den Anrechnungsbetrag (15,68 Euro) änderte; über diesen - vom SG übergangenen Bescheid - war vom Senat erstinstanzlich kraft Klage zu befinden (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12 S. 53). Streitgegenständlich (§ 123 SGG) ist vorliegend mit Blick auf das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch seine Antragstellung ausdrücklich klargestellte Begehren allein die Minderung des Alg, welches er zulässigerweise im Wege der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) verfolgt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 (Rdnr. 8)); aufgrund dieser zulässigen Beschränkung des Streitgegenstandes sind Grund und Höhe des Leistungsanspruchs nicht mehr in vollem Umfang zu überprüfen.
Rechtsgrundlage der Minderung des Alg ist die Bestimmung des § 140 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), welche hier für die Zeit bis 31. Dezember 2004 in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) und für die Zeit ab 1. Januar 2005 in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) anzuwenden ist. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a.a.O. bei einem Bemessungsentgelt von über 400,00 bis zu 700,00 Euro 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a.a.O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Im Wesentlichen gleichlautende Regelungen enthält die Bestimmung des § 140 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, welche lediglich mit Bezug auf die für die Höhe des Minderungsbetrags zu beachtenden Bemessungsentgeltgrenzen Änderungen gebracht hat. Die Vorschrift des § 37b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt u.a. Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a.a.O.).
Ausgehend von diesen Bestimmungen war die erst am 26. Oktober 2004 erfolgte Meldung des Klägers als arbeitsuchend objektiv verspätet. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelt § 37b SGB III eine als versicherungsrechtliche Obliegenheit ausgestaltete Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung (vgl. etwa BSGE 95, 8 (Rdnr. 9)). Die Norm ist inhaltlich ausreichend bestimmt; nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 37b Satz 2 SGB III ist die Vorschrift so auszulegen, dass "an sich" auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten ist, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden muss, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt ist (vgl. BSGE 95, 191 = SozR 4-4300 § 37b Nr. 2 (jeweils Rdnr. 17); BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 (Rdnr. 12); BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 6 (Rdnr. 15); ferner die ständige Senatsrechtsprechung, vgl. schon Senatsurteil vom 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05 - (juris)). Ausgehend hiervon hätte sich der Kläger spätestens am 31. August 2004 bei der AA arbeitsuchend melden müssen; seine Arbeitsuchendmeldung am 26. Oktober 2004 erfolgte damit weit außerhalb der Drei-Monats-Frist. Die objektiven Voraussetzungen für eine verspätete Meldung lagen sonach vor.
Allerdings setzt die Verletzung der auch für befristete Arbeitsverhältnisse bestehenden Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein Verschulden im Sinne eines subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs voraus (vgl. BSGE 95, 8 (Rdnr. 17); BSGE 95, 191 (Rdnr. 17)). Dies bedarf der doppelten Prüfung, nämlich ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und des Weiteren, ob er sich fahrlässig nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt des Versicherungspflichtverhältnisses arbeitsuchend gemeldet hat (vgl. BSG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 (Rdnr. 13); SozR 4-4300 § 37b Nr. 6 (Rdnr. 18)). Eine jedenfalls fahrlässige Unkenntnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Arbeitsuchende - etwa durch den Arbeitgeber (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III; hierzu BSGE 95, 8 (Rdnr. 24)) oder die beklagte Bundesagentur für Arbeit - zutreffend über seine Obliegenheit zur Meldung aufgeklärt worden ist. Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 37b SGB III zur Belehrung verpflichtet; eine fehlende oder fehlerhafte Information kann jedoch bei der Frage des Verschuldens Bedeutung gewinnen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 (Rdnr. 16); BSG SozR 4300 § 37b (Rdnr. 16)). Missachtet der Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise in einem Bescheid oder in einem Merkblatt und konnte er dies nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand erkennen, so begründet dies regelmäßig - wenn nicht schon Kenntnis - so doch mindestens Fahrlässigkeit (vgl. auch BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - (juris)).
De Kläger hat vorgebracht, dass er weder in dem mit der D. GdbR geschlossenen Arbeitsvertrag noch seitens der Arbeitgeberin über seine Pflicht zur frühzeitigen Meldung informiert worden sei. Indessen hat die Beklagte dem Kläger darüber bereits im Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004, dessen Erhalt er jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten hat, eine zutreffende Belehrung erteilt. Zwar bezweifelt der Kläger, ob der genannte Aufhebungsbescheid die Hinweise gemäß dem von der Beklagten vorgelegten Muster des Aufhebungsbescheids enthalten hat ("Ab dem 01.07.2003 sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald Sie den Zeitpunkt der Beendigung Ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldepflicht entsteht z.B. bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtverhältnis, müssen Sie sich 3 Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden. Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe Ihres zukünftigen Leistungsanspruches führen kann."). Aus der von der Beklagten weiter eingereichten Leistungsübersicht ist indes ersichtlich, dass der Aufhebungsbescheid auf dem Formularvordruck "-BA II DV 028-" erstellt worden ist; genau diese Formular-Kennzeichnung enthält aber auch das zu den Gerichtsakten übergebene Muster eines Aufhebungsbescheids; darin wird überdies auf der Vorderseite unten deutlich sichtbar in einem gerahmten Feld im Fettdruck auf die Hinweise auf der Bescheidsrückseite verwiesen sowie um Beachtung derselben gebeten. Der Text des Bescheidsmusters entspricht im Übrigen demjenigen in Aufhebungsbescheiden, die in anderen beim Senat anhängig gewesenen Verfahren (vgl. Senatsurteile vom 13. März 2008 - L 7 AL 5879/07 - und vom 22. Januar 2009 - L 7 AL 3378/08 -) sowie in mehreren Revisionsverfahren beim BSG (vgl. Urteile vom 28. August 2007 und vom 17. Oktober 2007 = SozR 4-4300 § 37b Nrn. 5 und 6; Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 44/06 R - (juris)) zu beurteilen waren.
Die oben genannten Hinweise im Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004 sind inhaltlich richtig sowie klar und unmissverständlich (vgl. BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 (Rdnr. 17), SozR 4-4300 § 37b Nr. 6 (Rdnr. 17); BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 44/06 R - (Rdnr. 17); Senatsurteile vom 13. März 2008 und 22. Januar 2009 a.a.O.); mehr musste von der Beklagten nicht verlangt werden. Darauf, ob der Kläger das Merkblatt 1 für Arbeitslose (Stand: April 2003) erhalten hat, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Ferner ist ein individuelles Verschulden des Klägers gegeben. Aufgrund der Hinweise auf der Rückseite des vorgenannten Aufhebungsbescheids, auf deren Beachtung auf dessen Vorderseite ausdrücklich verwiesen ist, hätte es ihm ohne weitere Überlegungen klar sein müssen, dass ihn die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen traf und eine verspätete Meldung als arbeitsuchend leistungsschädlich ist. Hier kommt hinzu, dass der Kläger bereits Anfang des Jahres 2004 - also erst wenige Monate zuvor - eine Minderung seines Alg wegen versäumter frühzeitiger Meldung hatte hinnehmen müssen (vgl. Bescheide vom 13. und 17. Februar 2004). Der Kläger hat sich zudem nicht erst mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses (die Arbeitgeberkündigung hat er nach seinem Vorbringen erst am 27. Oktober 2004 erhalten), sondern bereits am 26. Oktober 2004 arbeitsuchend gemeldet, nachdem er anscheinend Mitte Oktober 2004 vom Arbeitgeber erfahren hatte, dass dieser derzeit keine Aufträge habe. Es spricht sonach alles dafür, dass der Kläger sogar wusste, dass es eine gesetzliche Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung gibt. Umso mehr wäre er gehalten gewesen, die Hinweise im Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004 genau durchzulesen. Dass diese Hinweise in deutscher Sprache abgefasst waren, ändert hieran nichts (vgl. auch § 19 Abs. 1 SGB X). Vielmehr wäre der Kläger - sofern er die Hinweise mangels ausreichender Beherrschung der deutschen "Behördensprache" nicht hinreichend verstanden haben sollte - gehalten gewesen, sich notfalls mit Hilfe einer des Deutschen und seiner Muttersprache kundigen Person Klarheit über deren Inhalt zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997 a.a.O.; Senatsurteile vom 15. März 2007 - L 7 AL 3647/05 - und vom 19. Juli 2007 - L 7 AL 303/06 -). Der Werdegang des Klägers sowie der von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22. Januar 2009 gewonnene persönliche Eindruck bieten keinen Anhalt dafür, dass sein Einsichts-, Kritik- und Beurteilungsvermögen auf Grund subjektiver Merkmale beeinträchtigt gewesen sein könnte. Hieraus resultiert indes der Vorwurf der fahrlässigen Sorgfaltsverletzung auch insoweit, als der Kläger sich nicht unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrags vom 28. Juli 2004, in dem eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. November 2004 vereinbart war, oder jedenfalls spätestens bis zum 31. August 2004 bei der AA arbeitsuchend gemeldet hat. Dass die mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingeführte Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung seinerzeit noch relativ neu war und zudem Auslegungsschwierigkeiten bestanden haben (vgl. hierzu BSGE 95, 191 (Rdnr. 18); BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 6 (Rdnr. 19); ferner schon Senatsurteil vom 12. Mai 2005 a.a.O.), exkulpiert den Kläger in Anbetracht der oben darlegten Umstände nicht, zumal er den Aufhebungsbescheid vom 10. März 2004 mit den dort enthaltenen zutreffenden Hinweisen zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung recht zeitnah, nämlich erst viereinhalb Monate vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags, erhalten hatte.
Den Minderungsbetrag hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ermittelt; der höchstmögliche Zeitraum von 30 Tagen Minderung ist beachtet. Da die Verspätung weit mehr als 30 Tage umfasst, kommt es nicht mehr darauf an, dass - entgegen der von der Beklagten seinerzeit wohl vertretenen Auffassung - die Tage fehlender Dienstbereitschaft der AA (also Wochenenden und Feiertage) bei der Berechnung der Tage der verspäteten Meldung auszunehmen sind (vgl. BSGE 95, 80 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 23)). Auch die Höhe der Minderung hat die Beklagte im Ergebnis zutreffend berechnet; sie beträgt bei einem Bemessungsentgelt von über 400,00 Euro bis zu 700,00 Euro (§ 140 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) bzw. bei einem Bemessungsentgelt von über 60,00 Euro bis zu 100,00 Euro (§ 140 SGB III in der Fassung ab 1. Januar 2005) jeweils 35,00 Euro. Da sich das von der Beklagten der Berechnung des Alg zugrunde gelegte Bemessungsentgelt auf 600,00 Euro bzw. umgerechnet auf das Jahr 2005 auf 85,75 Euro belaufen hat (vgl. allerdings zur Umrechnung des täglichen Bemessungsentgelts zum 1. Januar 2005 BSG SozR 4-4300 § 434j Nr. 2), hat der Kläger sonach einen Minderungsbetrag von insgesamt 1.050,00 Euro hinzunehmen, der auf die tägliche Leistung zur Hälfte, also in Höhe von 15,33 Euro vom 1. November bis 31. Dezember 2004 sowie in Höhe von 15,68 Euro ab 1. Januar 2005 bis 8. Januar 2005 (für diesen Tag nur noch in Höhe des Restbetrags) anzurechnen war.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt der Senat in Anbetracht der oben dargestellten Auslegung der Bestimmungen der §§ 37b, 140 SGB III durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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