Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 4093/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4372/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin höhere Unterkunftsleistungen nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 15.06. bis 31.08.2007 zustehen.
Die 1968 geborene, ledige Klägerin bezieht seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten.
Ab dem 15.06.2006 bewohnte die Klägerin eine Ein-Zimmer-Wohnung mit Küchenzeile in der K. in F ... Die Nettomiete hierfür betrug 200,- EUR. Mitvermietet war die Einbauküche. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 31.05.2006 für diese Wohnung bis 31.08.2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 283,77 EUR. Hierbei wurde die Miete in Höhe von 200,- EUR anerkannt. Bei den Nebenkosten in Höhe von 90,- EUR wurde die Warmwasserkostenpauschale in Höhe von 6,23 EUR in Abzug gebracht.
Mit Bescheiden vom 21.08.2006 und 29.01.2007 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 bzw. 01.03.2007 bis 31.08.2007 in Höhe von 628,77 EUR bis 28.02.2007 (Regelleistung 345,- EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft 283,77 EUR) und in Höhe von 628,47 EUR bis 31.08.2007 (Regelleistung 345,- EUR, Kosten der Unterkunft 283,47 EUR wegen der neuen Warmwasserpauschale in Höhe von 6,53 EUR) weiter bewilligt.
Im Mai 2007 bat die Vermieterin die Klägerin, innerhalb des Hauses von der alten Wohnung in eine neue Wohnung umzuziehen, da die alte Wohnung im Zuge einer Neustrukturierung des Pflegewohnbereichs benötigt werde. Die neue Wohnung sei etwas über 40 qm groß, die Kaltmiete hierfür betrage 270,- EUR, die Nebenkosten beliefen sich auf 100,- EUR pro Monat. Nach dem Mietvertrag besteht die Wohnung aus 1,5 Zimmern mit Küchenzeile. Mitvermietet ist die Einbauküche, wobei hierfür - wie im ersten Mietvertrag - kein gesonderter Betrag ausgewiesen ist.
Die Klägerin beantragte hierauf bei der Beklagten am 30.05.2007 eine Kostenzusage zur Anmietung dieser Wohnung, worauf ihr die Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2007 eine Kostenzusage für die Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis maximal 252,90 EUR erteilte.
Hierauf schloss die Klägerin mit der K. am 22.05.2007 einen ab 15.06.2007 gültigen Mietvertrag über die neue Wohnung. Die Nettomiete hierfür wurde auf 253,- EUR, die Betriebskostenpauschale auf 100,- EUR festgesetzt.
Mit Änderungsbescheid vom 01.06.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06. bis 31.08.2007. Die Höhe der Leistungen betrug 656,73 EUR für den Monat Juni 2007 (Regelleistung und Grundmiete in Höhe von 200,- EUR bis 14.06.2007 bzw. 243,- EUR (253,- Grundmiete abzüglich 10,- EUR Einbauküche) ab 15.06.2007 zuzüglich Betriebskostenpauschale in Höhe von 83,47 EUR bis 14.06.2007 bzw. 93,47 EUR ab 15.06.2007 jeweils anteilig) und 683,47 EUR (Regelleistung und Kosten der Unterkunft in Höhe von 253,- EUR abzüglich 10,- EUR Einbauküche zuzüglich Betriebskostenpauschale 93,47 EUR) für die Folgemonate.
Den von der Klägerin mit der Begründung eingelegten Widerspruch, der Abzug einer Pauschale für die Einbauküche sei nicht zulässig, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 zurück. Die Teilmöblierung stelle gemieteten Hausrat dar. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien die Kosten für Möbel (= Hausrat) aber bereits von der Regelleistung abgedeckt. Sie könnten daher nicht dauerhaft zusätzlich als Unterkunfts(miet)kosten berücksichtigt werden. Andernfalls bezöge die Klägerin insoweit eine Doppelleistung. Durch eine unterlassene Hausratsbeschaffung würde sie im Wege der regelmäßigen Anmietung ihren Leistungsbezug um diesen Mietanteil ungerechtfertigt erhöhen (vgl. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2005 - L 9 B 23/05 AS ER). Da aus dem Mietvertrag nicht hervorgehe, welcher Betrag für die Einbauküche in Ansatz gebracht werde, sei ein Betrag von monatlich 10 EUR angerechnet worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.07.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Berechnung der Beklagten sei schon dem Grunde nach systemwidrig. Die Regelleistung sei grundsätzlich eine Pauschale für sämtliche Bedarfe eines Hilfebedürftigen. Eine gesonderte Bedürfnisprüfung solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht (mehr) stattfinden. Dies bedeute konsequenterweise, dass es einem Leistungsträger verwehrt sei, die Regelleistung in seine - nicht Gesetz gewordenen - Bestandteile aufzuteilen und angeblich gedeckten Bedarf hiervon auszunehmen. Wenn dies gewollt wäre, müsste auch bei Vorhandensein eines entsprechenden Bedarfs eine Sonderleistung gewährt werden. Abgesehen davon sei ein Abzug in Höhe von 10,- EUR zu hoch. Der statistische Alg II-Empfänger solle 8,04 % der Regelleistung für die Abteilung Einrichtungsgegenstände, Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt ausgeben. Die hier vorhandene Einbauküche umfasse maximal 1/8 der gesamten von der Abteilung umfassten Gegenstände. Vor diesem Hintergrund wäre maximal 1/8 des Anteils von 8,04 % der Regelleistung (27,74 EUR), mithin ein Betrag in Höhe von 3,47 EUR abzugsfähig. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass ein gesonderter Mietanteil für die Einbauküche im Mietvertrag nicht ausgewiesen sei. Es sei zu beachten, dass ihr der Vermieter entgegengekommen sei, indem er, nachdem die Beklagte lediglich bereit gewesen sei, die jetzt vereinbarten Kosten zu übernehmen, einen Mietnachlass von 17,- EUR gewährt habe. Insofern sei davon auszugehen, dass kein gesonderter Mietzins für die Einbauküche gefordert werde. Schließlich verstoße eine derartige Anrechnung dem Bayerischen Landessozialgericht (Az.: L 7 AS 6/06) folgend auch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Dem Bezieher einer unmöblierten Wohnung werde die Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ohne Abzug als einmalige Leistung gewährt. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn dem Leistungsempfänger einer möblierten Wohnung das Alg II demgegenüber gekürzt werde.
Mit Urteil vom 13.08.2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2007 verurteilt, der Klägerin weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 25,33 EUR für die Zeit vom 15.06.2007 bis 31.08.2007 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Übernahme der vollen Kaltmiete ohne den vorgenommenen Abzug von monatlich 10,- EUR ergebe sich daraus, dass es sich bei der von der Klägerin aufgrund des Mietvertrags zu zahlenden Nettomiete insgesamt um Aufwendungen für die Unterkunft handele. Damit zähle auch ein nicht näher bestimmter Anteil, der in der Nettomiete nach Kalkulation der Vermieterin für die Überlassung der ausdrücklich mitvermieteten Einbauküche enthalten sein dürfte, zu den Aufwendungen für die Unterkunft. Die Kücheneinrichtung gehöre zur "Mietsache" gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese sei auch im Mietvertrag aufgeführt. Die Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung sei folglich Teil der Miete. Auch nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zu der entsprechenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gehöre das Entgelt für die Nutzung einer vollmöblierten Wohnung in vollem Umfang zu den Aufwendungen für die Unterkunft, wenn dieses nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehe (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2008 - L 7 SO 5988/07 -, www.juris.de). Die Klägerin hätte die Wohnung nicht ohne die Küche anmieten können und es bestehe keine Möglichkeit einer Teilkündigung. Insgesamt seien die Aufwendungen für die Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen. Sie seien unter Anwendung der Produkttheorie angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm und einer Miete von 5,62 EUR pro Quadratmeter ergebe sich ein Betrag in Höhe von 252,90 EUR. Eine Miete in Höhe von 253,- EUR sei im Hinblick auf die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II als nicht unangemessen anzusehen. Die Klägerin erhalte hierdurch auch keine doppelte Leistung. Zwar umfasse die ihr gewährte Regelleistung auch einem Bedarf an "Hausrat" und damit auch Aufwendungen für die Einbauküche. Dabei handele es sich um eine pauschale Leistung, welche die beispielhaft genannten Bedarfe typisierend erfasse. Sei einer dieser Bedarfe über die Leistungen nach § 22 SGB II abgedeckt, sei dies als Konsequenz der vom Gesetzgeber gewollten Typisierung hinzunehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil aus den Kosten der Unterkunft die Kosten der Warmwassererzeugung, die in der Regelleistung enthalten seien, herauszurechnen seien. Hausrat unterscheide sich von dem Bedarf für die Warmwassererzeugung wesentlich dadurch, dass § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II besondere Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten) vorsehe. Von der Regelleistung erfasst seien deshalb nicht alle Aufwendungen für Hausrat, es verbleibe im Wesentlichen der Aufwand für Ergänzung und Erhaltung des bereits vorhandenen Hausrats. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht (BSG) mittlerweile auch entschieden, dass die mietvertraglich vereinbarten Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den Kosten für die Unterkunft gehörten und dass auch insoweit kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für "Instandhaltung und Reparatur der Wohnung" in Abzug zu bringen sei (BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R -). Auch das Gleichheitsgebot rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Ein Leistungsberechtigter, der eine gänzlich unmöblierte Wohnung anmiete, könne zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten beanspruchen. Im Vergleich damit sei die laufende Übernahme des Nutzungsentgelts für Möblierung - soweit die Angemessenheit der Unterkunftskosten gewahrt bleibe - gerechtfertigt. Der Abzug würde im Gegenteil gerade zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung des Leistungsberechtigten gegenüber dem vergleichbaren Empfänger einer einmaligen Leistung für die Erstausstattung führen. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Gegen das am 18.08.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.09.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihres Begehrens verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Klagebegründung und ergänzend auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2007 (L 7 AS 19/07 -, in www.juris.de).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und nach Zulassung der Berufung im Urteil des SG, an die der Senat gebunden ist (§ 143 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist in der Sache nicht begründet.
Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die Beklagte zu Recht vom SG verurteilt worden ist, der Klägerin für die Zeit vom 15.06. bis 31.08.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung ohne Abzug eines pauschalisierten Betrags für die mitvermietete Küchenzeile zu erbringen. Nicht Streitgegenstand ist die Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.06. bis 14.06.2007. Zwar erfasst der angefochtene Bescheid auch diesen Zeitraum. Zwischen dem 01.06. und 14.06.2007 hat die Beklagte die Miete für die alte Wohnung, obwohl auch in diesem Mietvertrag ein Betrag für die Küchenzeile ausgewiesen war, jedoch in voller Höhe zu Grunde gelegt. Die Beteiligten haben den Streitgegenstand nach ihrem Vortrag sowohl im Verwaltungs- als auch in den Gerichtsverfahren eindeutig auf die Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Hierbei handelt es sich um einen von der Regelleistung abtrennbaren Verfügungssatz, so dass der Streitgegenstand insoweit wirksam begrenzt werden konnte (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14 AS 23/07 R - in www.juris.de).
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
Wie das SG ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagte zu Unrecht eine Pauschale in Höhe von 10,- EUR für die mitvermietete Küchenzeile von den der Klägerin zustehenden Kosten der Unterkunft in Abzug gebracht hat. Bei dem von der Beklagten vorgenommenen Abzug für die Teilmöblierung in Höhe von 10,- EUR monatlich handelt es sich um Aufwendungen für die Unterkunft und, nachdem Unterkunftsaufwendungen in Höhe von 253,- EUR für eine Person in Freiburg nach Maßgabe der sogenannten Produkttheorie angemessen sind, ist ein Abzug aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG verweist, nicht vorzunehmen.
Ergänzend sei insoweit noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei der Möblierungspauschale um eine Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung der Einrichtung und, nachdem die Einrichtung zur Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört, um einen Teil der Miete bzw. des Mietzinses handelt, den die Klägerin an den Vermieter zu zahlen hat. Eine Ungleichbehandlung zu Lasten anderer Leistungsempfänger liegt nicht vor. Diese haben - wenn sie über keine Kücheneinrichtungsgegenstände verfügen - einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Diese Möglichkeit hat die Klägerin hier nicht. Die Pauschale steht nicht zur Disposition. Sie kann die Wohnung in dem Alters- und Pflegeheim entweder mit Küchenzeile mieten oder gar nicht. Eine Ungleichbehandlung zu Lasten des Grundsicherungsträgers durch die Übernahme der Möblierungspauschale ist im Falle der Klägerin ebenfalls nicht ersichtlich. Der Grundsicherungsträger muss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II immer nur die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erbringen (sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorliegen). Für den Grundsicherungsträger ist es demnach unerheblich, ob in diesen Aufwendungen nur die Miete für den Wohnraum an sich oder auch Miete für Mobiliar enthalten ist. Für den Fall, dass die Miete für das Mobiliar dazu führt, dass die nach der Produkttheorie für die Unterkunft angemessenen Aufwendungen überschritten werden, hat der Grundsicherungsträger diese Aufwendungen insoweit grundsätzlich nicht zu tragen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Miete ist den Ausführungen des SG folgend angemessen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - in www.juris.de. Zwar hat das BSG in dieser Entscheidung einen explizit ausgewiesenen Küchenmöbelzuschlag in Höhe von 2,43 EUR als von der Regelleistung abzugsfähig bewertet. Dahingestellt bleiben kann, ob dies auch bei einer Pauschale gilt. Denn auch wenn dem so wäre, kommt hier ein Abzug auch unter Zugrundelegung der Entscheidung des BSG nicht in Betracht, da sich die Miete auch unter Einschluss der Pauschale noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den Wohnort der Klägerin hält und die Wohnung darüber hinaus auch nur mit der Küchenzeile anmietbar war.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin höhere Unterkunftsleistungen nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 15.06. bis 31.08.2007 zustehen.
Die 1968 geborene, ledige Klägerin bezieht seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten.
Ab dem 15.06.2006 bewohnte die Klägerin eine Ein-Zimmer-Wohnung mit Küchenzeile in der K. in F ... Die Nettomiete hierfür betrug 200,- EUR. Mitvermietet war die Einbauküche. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 31.05.2006 für diese Wohnung bis 31.08.2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 283,77 EUR. Hierbei wurde die Miete in Höhe von 200,- EUR anerkannt. Bei den Nebenkosten in Höhe von 90,- EUR wurde die Warmwasserkostenpauschale in Höhe von 6,23 EUR in Abzug gebracht.
Mit Bescheiden vom 21.08.2006 und 29.01.2007 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 bzw. 01.03.2007 bis 31.08.2007 in Höhe von 628,77 EUR bis 28.02.2007 (Regelleistung 345,- EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft 283,77 EUR) und in Höhe von 628,47 EUR bis 31.08.2007 (Regelleistung 345,- EUR, Kosten der Unterkunft 283,47 EUR wegen der neuen Warmwasserpauschale in Höhe von 6,53 EUR) weiter bewilligt.
Im Mai 2007 bat die Vermieterin die Klägerin, innerhalb des Hauses von der alten Wohnung in eine neue Wohnung umzuziehen, da die alte Wohnung im Zuge einer Neustrukturierung des Pflegewohnbereichs benötigt werde. Die neue Wohnung sei etwas über 40 qm groß, die Kaltmiete hierfür betrage 270,- EUR, die Nebenkosten beliefen sich auf 100,- EUR pro Monat. Nach dem Mietvertrag besteht die Wohnung aus 1,5 Zimmern mit Küchenzeile. Mitvermietet ist die Einbauküche, wobei hierfür - wie im ersten Mietvertrag - kein gesonderter Betrag ausgewiesen ist.
Die Klägerin beantragte hierauf bei der Beklagten am 30.05.2007 eine Kostenzusage zur Anmietung dieser Wohnung, worauf ihr die Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2007 eine Kostenzusage für die Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis maximal 252,90 EUR erteilte.
Hierauf schloss die Klägerin mit der K. am 22.05.2007 einen ab 15.06.2007 gültigen Mietvertrag über die neue Wohnung. Die Nettomiete hierfür wurde auf 253,- EUR, die Betriebskostenpauschale auf 100,- EUR festgesetzt.
Mit Änderungsbescheid vom 01.06.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06. bis 31.08.2007. Die Höhe der Leistungen betrug 656,73 EUR für den Monat Juni 2007 (Regelleistung und Grundmiete in Höhe von 200,- EUR bis 14.06.2007 bzw. 243,- EUR (253,- Grundmiete abzüglich 10,- EUR Einbauküche) ab 15.06.2007 zuzüglich Betriebskostenpauschale in Höhe von 83,47 EUR bis 14.06.2007 bzw. 93,47 EUR ab 15.06.2007 jeweils anteilig) und 683,47 EUR (Regelleistung und Kosten der Unterkunft in Höhe von 253,- EUR abzüglich 10,- EUR Einbauküche zuzüglich Betriebskostenpauschale 93,47 EUR) für die Folgemonate.
Den von der Klägerin mit der Begründung eingelegten Widerspruch, der Abzug einer Pauschale für die Einbauküche sei nicht zulässig, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 zurück. Die Teilmöblierung stelle gemieteten Hausrat dar. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien die Kosten für Möbel (= Hausrat) aber bereits von der Regelleistung abgedeckt. Sie könnten daher nicht dauerhaft zusätzlich als Unterkunfts(miet)kosten berücksichtigt werden. Andernfalls bezöge die Klägerin insoweit eine Doppelleistung. Durch eine unterlassene Hausratsbeschaffung würde sie im Wege der regelmäßigen Anmietung ihren Leistungsbezug um diesen Mietanteil ungerechtfertigt erhöhen (vgl. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2005 - L 9 B 23/05 AS ER). Da aus dem Mietvertrag nicht hervorgehe, welcher Betrag für die Einbauküche in Ansatz gebracht werde, sei ein Betrag von monatlich 10 EUR angerechnet worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.07.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Berechnung der Beklagten sei schon dem Grunde nach systemwidrig. Die Regelleistung sei grundsätzlich eine Pauschale für sämtliche Bedarfe eines Hilfebedürftigen. Eine gesonderte Bedürfnisprüfung solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht (mehr) stattfinden. Dies bedeute konsequenterweise, dass es einem Leistungsträger verwehrt sei, die Regelleistung in seine - nicht Gesetz gewordenen - Bestandteile aufzuteilen und angeblich gedeckten Bedarf hiervon auszunehmen. Wenn dies gewollt wäre, müsste auch bei Vorhandensein eines entsprechenden Bedarfs eine Sonderleistung gewährt werden. Abgesehen davon sei ein Abzug in Höhe von 10,- EUR zu hoch. Der statistische Alg II-Empfänger solle 8,04 % der Regelleistung für die Abteilung Einrichtungsgegenstände, Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt ausgeben. Die hier vorhandene Einbauküche umfasse maximal 1/8 der gesamten von der Abteilung umfassten Gegenstände. Vor diesem Hintergrund wäre maximal 1/8 des Anteils von 8,04 % der Regelleistung (27,74 EUR), mithin ein Betrag in Höhe von 3,47 EUR abzugsfähig. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass ein gesonderter Mietanteil für die Einbauküche im Mietvertrag nicht ausgewiesen sei. Es sei zu beachten, dass ihr der Vermieter entgegengekommen sei, indem er, nachdem die Beklagte lediglich bereit gewesen sei, die jetzt vereinbarten Kosten zu übernehmen, einen Mietnachlass von 17,- EUR gewährt habe. Insofern sei davon auszugehen, dass kein gesonderter Mietzins für die Einbauküche gefordert werde. Schließlich verstoße eine derartige Anrechnung dem Bayerischen Landessozialgericht (Az.: L 7 AS 6/06) folgend auch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Dem Bezieher einer unmöblierten Wohnung werde die Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ohne Abzug als einmalige Leistung gewährt. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn dem Leistungsempfänger einer möblierten Wohnung das Alg II demgegenüber gekürzt werde.
Mit Urteil vom 13.08.2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2007 verurteilt, der Klägerin weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 25,33 EUR für die Zeit vom 15.06.2007 bis 31.08.2007 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Übernahme der vollen Kaltmiete ohne den vorgenommenen Abzug von monatlich 10,- EUR ergebe sich daraus, dass es sich bei der von der Klägerin aufgrund des Mietvertrags zu zahlenden Nettomiete insgesamt um Aufwendungen für die Unterkunft handele. Damit zähle auch ein nicht näher bestimmter Anteil, der in der Nettomiete nach Kalkulation der Vermieterin für die Überlassung der ausdrücklich mitvermieteten Einbauküche enthalten sein dürfte, zu den Aufwendungen für die Unterkunft. Die Kücheneinrichtung gehöre zur "Mietsache" gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese sei auch im Mietvertrag aufgeführt. Die Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung sei folglich Teil der Miete. Auch nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zu der entsprechenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gehöre das Entgelt für die Nutzung einer vollmöblierten Wohnung in vollem Umfang zu den Aufwendungen für die Unterkunft, wenn dieses nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehe (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2008 - L 7 SO 5988/07 -, www.juris.de). Die Klägerin hätte die Wohnung nicht ohne die Küche anmieten können und es bestehe keine Möglichkeit einer Teilkündigung. Insgesamt seien die Aufwendungen für die Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen. Sie seien unter Anwendung der Produkttheorie angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm und einer Miete von 5,62 EUR pro Quadratmeter ergebe sich ein Betrag in Höhe von 252,90 EUR. Eine Miete in Höhe von 253,- EUR sei im Hinblick auf die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II als nicht unangemessen anzusehen. Die Klägerin erhalte hierdurch auch keine doppelte Leistung. Zwar umfasse die ihr gewährte Regelleistung auch einem Bedarf an "Hausrat" und damit auch Aufwendungen für die Einbauküche. Dabei handele es sich um eine pauschale Leistung, welche die beispielhaft genannten Bedarfe typisierend erfasse. Sei einer dieser Bedarfe über die Leistungen nach § 22 SGB II abgedeckt, sei dies als Konsequenz der vom Gesetzgeber gewollten Typisierung hinzunehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil aus den Kosten der Unterkunft die Kosten der Warmwassererzeugung, die in der Regelleistung enthalten seien, herauszurechnen seien. Hausrat unterscheide sich von dem Bedarf für die Warmwassererzeugung wesentlich dadurch, dass § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II besondere Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten) vorsehe. Von der Regelleistung erfasst seien deshalb nicht alle Aufwendungen für Hausrat, es verbleibe im Wesentlichen der Aufwand für Ergänzung und Erhaltung des bereits vorhandenen Hausrats. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht (BSG) mittlerweile auch entschieden, dass die mietvertraglich vereinbarten Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den Kosten für die Unterkunft gehörten und dass auch insoweit kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für "Instandhaltung und Reparatur der Wohnung" in Abzug zu bringen sei (BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R -). Auch das Gleichheitsgebot rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Ein Leistungsberechtigter, der eine gänzlich unmöblierte Wohnung anmiete, könne zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten beanspruchen. Im Vergleich damit sei die laufende Übernahme des Nutzungsentgelts für Möblierung - soweit die Angemessenheit der Unterkunftskosten gewahrt bleibe - gerechtfertigt. Der Abzug würde im Gegenteil gerade zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung des Leistungsberechtigten gegenüber dem vergleichbaren Empfänger einer einmaligen Leistung für die Erstausstattung führen. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Gegen das am 18.08.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.09.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihres Begehrens verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Klagebegründung und ergänzend auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2007 (L 7 AS 19/07 -, in www.juris.de).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und nach Zulassung der Berufung im Urteil des SG, an die der Senat gebunden ist (§ 143 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist in der Sache nicht begründet.
Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die Beklagte zu Recht vom SG verurteilt worden ist, der Klägerin für die Zeit vom 15.06. bis 31.08.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung ohne Abzug eines pauschalisierten Betrags für die mitvermietete Küchenzeile zu erbringen. Nicht Streitgegenstand ist die Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.06. bis 14.06.2007. Zwar erfasst der angefochtene Bescheid auch diesen Zeitraum. Zwischen dem 01.06. und 14.06.2007 hat die Beklagte die Miete für die alte Wohnung, obwohl auch in diesem Mietvertrag ein Betrag für die Küchenzeile ausgewiesen war, jedoch in voller Höhe zu Grunde gelegt. Die Beteiligten haben den Streitgegenstand nach ihrem Vortrag sowohl im Verwaltungs- als auch in den Gerichtsverfahren eindeutig auf die Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Hierbei handelt es sich um einen von der Regelleistung abtrennbaren Verfügungssatz, so dass der Streitgegenstand insoweit wirksam begrenzt werden konnte (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14 AS 23/07 R - in www.juris.de).
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
Wie das SG ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagte zu Unrecht eine Pauschale in Höhe von 10,- EUR für die mitvermietete Küchenzeile von den der Klägerin zustehenden Kosten der Unterkunft in Abzug gebracht hat. Bei dem von der Beklagten vorgenommenen Abzug für die Teilmöblierung in Höhe von 10,- EUR monatlich handelt es sich um Aufwendungen für die Unterkunft und, nachdem Unterkunftsaufwendungen in Höhe von 253,- EUR für eine Person in Freiburg nach Maßgabe der sogenannten Produkttheorie angemessen sind, ist ein Abzug aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG verweist, nicht vorzunehmen.
Ergänzend sei insoweit noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei der Möblierungspauschale um eine Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung der Einrichtung und, nachdem die Einrichtung zur Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört, um einen Teil der Miete bzw. des Mietzinses handelt, den die Klägerin an den Vermieter zu zahlen hat. Eine Ungleichbehandlung zu Lasten anderer Leistungsempfänger liegt nicht vor. Diese haben - wenn sie über keine Kücheneinrichtungsgegenstände verfügen - einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Diese Möglichkeit hat die Klägerin hier nicht. Die Pauschale steht nicht zur Disposition. Sie kann die Wohnung in dem Alters- und Pflegeheim entweder mit Küchenzeile mieten oder gar nicht. Eine Ungleichbehandlung zu Lasten des Grundsicherungsträgers durch die Übernahme der Möblierungspauschale ist im Falle der Klägerin ebenfalls nicht ersichtlich. Der Grundsicherungsträger muss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II immer nur die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erbringen (sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorliegen). Für den Grundsicherungsträger ist es demnach unerheblich, ob in diesen Aufwendungen nur die Miete für den Wohnraum an sich oder auch Miete für Mobiliar enthalten ist. Für den Fall, dass die Miete für das Mobiliar dazu führt, dass die nach der Produkttheorie für die Unterkunft angemessenen Aufwendungen überschritten werden, hat der Grundsicherungsträger diese Aufwendungen insoweit grundsätzlich nicht zu tragen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Miete ist den Ausführungen des SG folgend angemessen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - in www.juris.de. Zwar hat das BSG in dieser Entscheidung einen explizit ausgewiesenen Küchenmöbelzuschlag in Höhe von 2,43 EUR als von der Regelleistung abzugsfähig bewertet. Dahingestellt bleiben kann, ob dies auch bei einer Pauschale gilt. Denn auch wenn dem so wäre, kommt hier ein Abzug auch unter Zugrundelegung der Entscheidung des BSG nicht in Betracht, da sich die Miete auch unter Einschluss der Pauschale noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den Wohnort der Klägerin hält und die Wohnung darüber hinaus auch nur mit der Küchenzeile anmietbar war.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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