Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 4892/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4859/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1.313,76 EUR durch die Antragsgegnerin.
Die 1962 geborene Antragstellerin zu 1 und ihr 1995 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2 bezogen nach ihrem Umzug von Freiburg nach G ab 1. Oktober 2007 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Antragsgegnerin; zuvor bezogen sie entsprechende Leistungen von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Freiburg. Für die Wohnung in G entrichteten die Antragsteller eine Kaltmiete in Höhe von 335 EUR, wovon die Antragsgegnerin die von ihr als angemessen erachteten Kosten in Höhe von 306,60 EUR übernahm. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2007 kündigten die Vermieter der Antragsteller den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zum 31. März 2008. Bei einer persönlichen Vorsprache im Mai 2008 teilte die Antragstellerin zu 1 der Antragsgegnerin mit, dass sie gegen die Eigenbedarfskündigung Widerspruch eingelegt habe und derzeit auf Wohnungssuche sei.
Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache am 8. September 2008 teilte die Antragstellerin zu 1 mit, dass sie und ihr Sohn zum 15. Oktober 2008 nach Freiburg verzögen und legte hierzu einen am 5. September 2008 unterschriebenen Mietvertrag vor, wonach sie eine Wohnung mit 78,62 qm Wohnfläche zu einer Kaltmiete von 545 EUR zuzüglich 90 EUR Heizkosten, 70 EUR Betriebskosten und 50 EUR für Wasser gemietet habe. Mündlich beantragte sie die Gewährung von Umzugskosten und reichte Kostenvoranschläge von drei Umzugsfirmen nach, wonach sich die Umzugskosten auf zwischen 1.313,76 EUR und 1.439,90 EUR beliefen.
Mit Bescheid vom 22. September 2008 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Umzugskosten ab, da der Umzug wegen der Eigenbedarfskündigung zwar notwendig, jedoch nicht gerechtfertigt sei. Laut Nachfrage bei der ARGE Freiburg liege die angemessene Kaltmiete bei einem 2-Personenhaushalt bei 352,20 EUR. Laut Mietvertrag habe die neue Wohnung eine Kaltmiete von 525 EUR und sei daher aus leistungsrechtlicher Sicht unangemessen.
Den Widerspruch der Antragsteller wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2008 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II im Soll-Ermessen des kommunalen Trägers stehe. Bei der Entscheidung, ob die Zusicherung verweigert werden könne, sei u.a. die Angemessenheit der neuen Wohnung zu berücksichtigen.
Hiergegen haben die Antragsteller am 6. Oktober 2008 zum Sozialgericht (SG) Freiburg Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 12 AS 5107/08 anhängig ist und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führen sie aus, dass der Umzug in mehrfacher Hinsicht notwendig sei. Die Wohnung in G sei nach Auffassung der Antragsgegnerin unangemessen teuer; wegen der bereits erfolgten Eigenbedarfskündigung könne der Umzug auch nicht weiter verschoben werden. Die Antragsteller seien unter dem Druck der Kürzung der Leistungen wegen ihrer teueren Wohnung in Freiburg erst nach G gezogen, dieser Umzug sei von einem Umzugsunternehmen auf Kosten der ARGE Freiburg durchgeführt worden. Die Antragsteller seien außerstande, den Umzug selbst zu bewältigen. Die Antragsgegnerin gehe vermutlich und zu Unrecht davon aus, dass die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II auch Rechtsfolgen in Bezug auf den Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten zeitige. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Angemessenheit der neuen Wohnung und dem Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten bestehe jedoch gerade nicht.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat das SG Freiburg den Antrag abgelehnt und hierbei das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II könnten Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zu dem Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Lediglich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II stehe die Erteilung der Zusicherung im Soll-Ermessen des Hilfeträgers und könne dann nur in atypischen Einzelfällen verweigert werden. Die ermessenslenkenden Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II lägen nicht vor. Bei der Prüfung, ob ein Umzug notwendig sei, sei nicht nur maßgeblich, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung, sondern auch, ob der Einzug gerade in die angemietete Wohnung notwendig sei (mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Sozialleistungsträger könne nicht verpflichtet sein, den Einzug in eine unangemessen große bzw. teure Wohnung durch Übernahme der Umzugskosten zu ermöglichen. Die neu angemietete Wohnung sei leistungsrechtlich nicht angemessen. Die Kaltmiete liege mit 6,93 EUR pro qm erheblich über der für die Stadt Freiburg angemessenen Kaltmiete von 5,87 EUR pro qm. Dass die Antragsteller nur diese Wohnung anmieten konnten, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden, hätten sie weder vorgetragen, noch sei dies sonst ersichtlich.
Mit ihrer Beschwerde vom 15. Oktober 2008 führen die Antragsteller aus, die angefochtene Entscheidung beruhe darauf, dass das SG Freiburg davon ausgehe, dass die neue Wohnung der Antragsteller nicht angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sei und die ARGE Freiburg die Angemessenheitsgrenze zutreffend ermittelt habe. Dies sei nicht der Fall. Wohnungen zu dem von der ARGE Freiburg für angemessen gehaltenen Preis stünden schlicht nicht zur Verfügung. Die Wohnung der Antragsteller sei angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II, hierauf komme es jedoch nicht an, denn die Antragsteller hätten letztlich nicht wissen können, in welcher Höhe Kosten der Unterkunft für die Stadt Freiburg angemessen seien.
In der Rechtsprechung herrsche weitgehend Einigkeit, dass ein Mietspiegel, wenn er zur Verfügung stehe, zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze auch heranzuziehen sei. Anhand des vorliegenden Mietspiegels lasse sich jedoch die abstrakte Angemessenheitsgrenze nicht ermitteln. Der Mietspiegel diene einer anderen Zielrichtung, er sei darauf ausgerichtet, hinsichtlich einer gegebenen Wohnung einen marktgerechten Preis zu ermitteln. Für die hier interessierende Frage könnte der Mietspiegel nur "rückwärts" gelesen werden, so dass die Grundmiete des aktuellen Mietspiegels um Abschläge reduziert werde. Es sei offensichtlich, dass dies nicht zu sinnvollen Ergebnissen führe, denn Wohnungen, die über eine große Zahl der Mietpreis mindernden Faktoren verfügten, stünden auf dem Markt nicht in hinreichender Menge zur Verfügung. Der Mietspiegel weise die Wohnkosten im vermieteten Bestand aus, nicht hingegen Kosten von auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen. Das Mietspiegelgutachten 2007 weise die Differenz zwischen beiden Werten aus, wobei die durchschnittliche Diskrepanz bei 17% liege. Dieses Ergebnis werde bestätigt durch die Untersuchung des "Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in Freiburg", die am 31. Oktober 2006 veröffentlicht worden sei. Danach betrügen die durchschnittlichen Mietpreise auf dem Markt tatsächlich angebotener Wohnungen u.a. bis 45 qm 10,05 EUR und von 45 bis 60 qm 8,67 EUR.
Um die abstrakte Angemessenheitsgrenze für die Stadt Freiburg zutreffend zu ermitteln, müsse festgestellt werden, in welcher Zahl einfache Wohnungen auf dem Markt überhaupt zur Verfügung stünden (wird ausgeführt). Die seit Herbst 2007 von der ARGE Freiburg herangezogenen Werte zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen basierten auf einer Beschlussvorlage der Verwaltung an den Gemeinderat (Drucksache G-07/191 des Gemeinderates Freiburg). Die Beschlussvorlage gehe von der sog. Basismiete aus, die der aktuelle Mietspiegel ausweise. Dieser Wert werde um Abschläge für die Baujahresklasse 1949-1960 (6%), einfache Bodenausstattung (6%), kein Balkon (2%) gekürzt. Der so ermittelte Wert ergebe die Grundlage für die Anwendung der Produkttheorie. Die Beschlussvorlage selbst basiere auf freihändigen Schätzungen und einer weder sachgerechten, noch nachvollziehbaren Auswahl von Daten aus dem Mietspiegel, denen keinerlei Aussagekraft in Bezug auf die Angemessenheit von Unterkunftskosten zukomme. Die Basismiete habe ihre Datengrundlage im vermieteten Bestand, solche Wohnungen könnten durch Wohnungssuchende nicht übernommen werden. Die Abschläge für Baualtersklassen und Ausstattungsmerkmale erschienen willkürlich und entbehrten einer Begründung. Ausführungen zur Frage, inwieweit der Markt abstrakt angemessene Wohnungen in ausreichender Zahl zur Verfügung stelle, entbehrten einer überprüfbaren Grundlage. Die Problembereiche Mietnebenkosten, personenspezifische Hindernisse auf dem Wohnungsmarkt und "ausgelagerte Kosten" (z.B. Einbauküche oder Teilmöblierung) würden nicht thematisiert.
Die Antragsteller beantragen (teilweise sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, den Antragstellern eine einmalige Hilfe für Umzugskosten in Höhe von 1.313,76 EUR zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und den angefochtenen Beschluss des SG Freiburg. Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen im Stadtgebiet Freiburg könne die Antragsgegnerin keine Ausführungen machen. Da die ARGE Freiburg für ihren Bereich für einen 2-Personenhaushalt eine Kaltmiete von 352,20 EUR als angemessen mitgeteilt habe, sei dieser Wert für die Antragsgegnerin bindend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des SG Freiburg, die Senatsakte und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Umzugskosten auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG Freiburg zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG Freiburg zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach wie vor ein Anordnungsgrund besteht, auch wenn die Antragsteller inzwischen den Umzug nach Freiburg haben durchführen lassen. Eine andere Betrachtung liefe der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz zuwider, denn im Hinblick auf die existenzsichernden Leistungen des SGB II erledigt sich das Begehren nicht allein durch Zeitablauf, wenn die Antragsteller den Umzug - ggf. zu Lasten anderer Bedarfe - nach noch nicht rechtskräftiger erstinstanzlicher Ablehnung zunächst durchführen, um die gekündigte Wohnung räumen und die bereits angemietete Wohnung auch bewohnen zu können. Ein entsprechender Betrag zur Finanzierung der Umzugskosten steht den Antragstellern nach Aktenlage auch nicht zur Verfügung.
Indes fehlt es am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können u.a. Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Eine Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist (Satz 3 a.a.O.). In diesen Fällen ist das Ermessen des kommunalen Trägers eingeschränkt, die Zusicherung kann nur in atypischen Fällen versagt werden.
Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin keine Zusicherung erteilt hat, denn ausnahmsweise bedarf es einer vorherigen Zusicherung dann nicht, wenn der Leistungsträger treuwidrig eine fristgerechte Übernahmeerklärung verzögert oder verweigert (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - (juris); Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 97). In einem solchen Fall könnten bei einem bestehenden Anspruch auf Zusicherung im Durchgriff direkt die Umzugskosten dem Grunde nach beansprucht werden. Hier hat die Antragsgegnerin jedoch zu Recht von der Erteilung einer entsprechenden Zusicherung abgesehen, denn die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.
Ein Anspruch auf Zusicherung ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Eine Veranlassung des Umzugs durch die Antragsgegnerin liegt nicht vor, der Umzug ist auch nicht notwendig. Notwendig im Sinne der o.g. Vorschrift ist nicht jeder Umzug, der - wie hier etwa wegen Eigenbedarfskündigung der bisherigen Wohnung - erforderlich ist. Es muss nämlich nicht nur der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich, sondern auch der Einzug in die konkrete Wohnung notwendig sein, was auch voraussetzt, dass die neue Wohnung keine unangemessenen Kosten verursacht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juni 2007 - L 13 SO 7/06 ER - FEVS 58, 528; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - L 5 B 2010/08 AS ER - (juris) und die Nachweise im angefochtenen Beschluss S. 7 oben). Ließe man letzteres außer Betracht, müsste der zuständige Träger Umzüge in Wohnungen finanzieren, bei denen die unangemessenen Mietkosten in der Folge nur teilweise übernommen werden könnten, was in absehbarer Zeit zu einem weiteren Umzug führen würde. Denn der Hilfeempfänger müsste aller Voraussicht nach Mietschulden entstehen lassen, welche den Vermieter zu einer Kündigung berechtigten.
Die von den Antragstellern inzwischen bezogene Wohnung in Freiburg ist nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie ist mit 78,62 qm nicht nur zu groß für zwei Bewohner, sondern mit einer Kaltmiete von 545 EUR auch zu teuer.
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - (juris)). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 60 qm für einen 2-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl S. 248). Hiervon ausgehend ist die Wohnung der Antragsteller mit 78,62 qm unangemessen groß und mit 6,93 EUR pro qm im Übrigen auch zu teuer.
Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Stadt Freiburg. Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante "örtliche Wohnungsmarkt" wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und kann im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungsgebiet handelt (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 19. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - (juris)).
Hiervon ausgehend hält es der Senat nicht für glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller in einer kostenangemessenen Unterkunft wohnen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die von der ARGE Freiburg zugrunde gelegte Miethöhe von 5,87 EUR und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen 2-Personenhaushalt von 352,20 EUR einem tatsächlich vorhandenen und marktgängigen Preisniveau im maßgeblichen örtlichen Umfeld im unteren Segment des Wohnungsmarktes entspricht.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller lassen sich aus dem aktuellen Mietspiegel für die Stadt Freiburg 2007 (gültig von März 2007 bis Dezember 2008) sehr wohl Rückschlüsse für die Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten in Freiburg ziehen. Dieser Mietspiegel 2007 wurde auf einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt; er basiert auf einer repräsentativen Zufallsstichprobe von 2275 Wohnungen im Stadtgebiet von Freiburg zum Stichmonat Juni 2006, wobei nur Mietverhältnisse berücksichtigt wurden, deren Miete in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Der Mietspiegel ist daher auf der Basis tatsächlich erhobener durchschnittlicher - erst in den letzten Jahren vereinbarter - Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt worden und lässt daher die Erwartung zu, dass darin die tatsächliche Preissituation der in den letzten Jahren neu vermieteten Wohnungen - und damit auch die Marktgängigkeit dieser Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt - realistisch wiedergeben wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (juris)).
Die Untersuchungen des "Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in Freiburg" vom 31. Oktober 2006 sind nicht geeignet, diese - auf empirischer Grundlage gewonnenen - Wertungen und Einschätzung des örtlichen Wohnungsmarktes hinreichend in Frage zu stellen und einen signifikant höheren angemessenen Mietzins zu belegen. Denn die diesem Bericht zugrunde liegende Erhebung unterliegt ihrerseits methodischen Bedenken, die insbesondere darauf beruhen, dass hierbei über einen Zeitraum von ca. drei Monaten regionale Vermietungsanzeigen des gesamten Wohnungsmarktes von Freiburg - unter Ausschluss im Wesentlichen von Einzelzimmern, Untermiet- und WG-Angeboten - ausgewertet wurden und hieraus eine durchschnittliche, als ortsüblich angesehene Kaltmiete ermittelt wurde. Die auf diese Weise errechneten Durchschnittsbeträge sind indessen nicht aussagekräftig für die Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, bei denen für den - neben der maßgeblichen Wohnungsgröße - zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, also den Mietpreis pro Quadratmeter, nicht auf das Gesamtspektrum des Wohnungsmarktes abzustellen ist, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten (s. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 17, wonach dem Hilfebedürftigen hinsichtlich des Wohnstandards lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht). Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Wohnungsmiete ist damit nicht das Mietpreisniveau des gesamten Wohnungsmarktes, sondern allein das des - einem Hilfeempfänger regelmäßig zumutbare - des unteren Marktsegments. Dieses methodische Defizit der Erhebung wird dadurch verstärkt, dass in die Erhebung offenbar nicht die Mietangebote der örtlichen Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter preisgünstigen Wohnraums des unteren Preissegments einbezogen wurden, da diese nicht oder nur selten in den regionalen Anzeigenblättern annoncieren (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, a.a.O.). Im Übrigen wäre die Wohnung der Antragsteller selbst unter Zugrundelegung einer Kaltmiete von 8,67 pro Quadratmeter, wie in der o.g. Publikation für eine Wohnung von 60 qm gefordert, zu teuer, denn hieraus ergäbe sich nach der Produkttheorie eine Mietobergrenze von 520,20 EUR.
Letztlich kommt es auf die genaue Höhe der hier noch angemessenen Wohnkosten für die Frage der Umzugskosten nicht an, denn nach den obigen Ausführungen steht jedenfalls fest, dass die Wohnung der Antragsteller die Angemessenheitsgrenze deutlich übersteigt. Dies musste den Antragstellern schon allein aufgrund der Wohnungsgröße sowie ihren Erfahrungen aus dem früheren Leistungsbezug mit wiederholt unangemessenen Unterkunftskosten auch klar sein. Die Argumentation, den Antragstellern seien die Umzugskosten schon deshalb zu bewilligen, weil sie die genaue Höhe der noch angemessenen Mietkosten nicht hätten erkennen können, überzeugt den Senat daher nicht.
Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass den Antragstellern der Umzug in eine preisgünstigere Wohnung zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nicht möglich war. Es ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keinesfalls geboten, die vom Vertreter der Antragsteller angeregten weiteren Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen im Hinblick darauf, in welchem Umfang in Freiburg generell preisgünstige Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden. Im Rahmen der im Eilrechtsschutz gegebenen Ermittlungsmöglichkeiten hat sich der Senat durch eine stichprobenartige Recherche (immobilienscout24.de) davon überzeugt, dass aktuell tatsächlich Wohnungen mit einer Größe bis 60 qm für eine Kaltmiete von bis zu 352,20 EUR angeboten werden. Eine Internetrecherche vom heutigen Tag ergab sechs Angebote, die für die Antragsteller in Betracht kommen könnten, so z.B. in Freiburg-Brühl, 2-Zimmer-Wohnung, 52,63 qm, Kaltmiete 315,78 EUR (Scout-ID 48861510); Freiburg-Haslach, 3-Zimmer-Wohnung, 60 qm, Kaltmiete 330 EUR (Scout-ID 48666591); Freiburg-Littenweiler, 2-Zimmer-Wohnung, 58 qm, Kaltmiete 340 EUR (Scout-ID 48944400). Der Senat geht nicht davon aus, dass sich die Wohnungssituation in Freiburg in den letzten Monaten deutlich verbessert hat, so dass der heutige Stand keine Rückschlüsse mehr auf die Situation im Sommer/Herbst 2008 erlauben würde. Die Antragsteller selbst haben im gesamten Verfahren nicht substantiiert dazu vorgetragen, sie hätten keine andere Wohnung finden können. Allein der Hinweis, es sei eine Vielzahl von Wohnungen besichtigt worden, kann in keiner Weise ausreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Antragsteller haben für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 81, 347, 357).
Hiervon ausgehend liegen nach den oben gemachten Ausführungen keine Erfolgsaussichten vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1.313,76 EUR durch die Antragsgegnerin.
Die 1962 geborene Antragstellerin zu 1 und ihr 1995 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2 bezogen nach ihrem Umzug von Freiburg nach G ab 1. Oktober 2007 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Antragsgegnerin; zuvor bezogen sie entsprechende Leistungen von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Freiburg. Für die Wohnung in G entrichteten die Antragsteller eine Kaltmiete in Höhe von 335 EUR, wovon die Antragsgegnerin die von ihr als angemessen erachteten Kosten in Höhe von 306,60 EUR übernahm. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2007 kündigten die Vermieter der Antragsteller den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zum 31. März 2008. Bei einer persönlichen Vorsprache im Mai 2008 teilte die Antragstellerin zu 1 der Antragsgegnerin mit, dass sie gegen die Eigenbedarfskündigung Widerspruch eingelegt habe und derzeit auf Wohnungssuche sei.
Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache am 8. September 2008 teilte die Antragstellerin zu 1 mit, dass sie und ihr Sohn zum 15. Oktober 2008 nach Freiburg verzögen und legte hierzu einen am 5. September 2008 unterschriebenen Mietvertrag vor, wonach sie eine Wohnung mit 78,62 qm Wohnfläche zu einer Kaltmiete von 545 EUR zuzüglich 90 EUR Heizkosten, 70 EUR Betriebskosten und 50 EUR für Wasser gemietet habe. Mündlich beantragte sie die Gewährung von Umzugskosten und reichte Kostenvoranschläge von drei Umzugsfirmen nach, wonach sich die Umzugskosten auf zwischen 1.313,76 EUR und 1.439,90 EUR beliefen.
Mit Bescheid vom 22. September 2008 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Umzugskosten ab, da der Umzug wegen der Eigenbedarfskündigung zwar notwendig, jedoch nicht gerechtfertigt sei. Laut Nachfrage bei der ARGE Freiburg liege die angemessene Kaltmiete bei einem 2-Personenhaushalt bei 352,20 EUR. Laut Mietvertrag habe die neue Wohnung eine Kaltmiete von 525 EUR und sei daher aus leistungsrechtlicher Sicht unangemessen.
Den Widerspruch der Antragsteller wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2008 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II im Soll-Ermessen des kommunalen Trägers stehe. Bei der Entscheidung, ob die Zusicherung verweigert werden könne, sei u.a. die Angemessenheit der neuen Wohnung zu berücksichtigen.
Hiergegen haben die Antragsteller am 6. Oktober 2008 zum Sozialgericht (SG) Freiburg Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 12 AS 5107/08 anhängig ist und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führen sie aus, dass der Umzug in mehrfacher Hinsicht notwendig sei. Die Wohnung in G sei nach Auffassung der Antragsgegnerin unangemessen teuer; wegen der bereits erfolgten Eigenbedarfskündigung könne der Umzug auch nicht weiter verschoben werden. Die Antragsteller seien unter dem Druck der Kürzung der Leistungen wegen ihrer teueren Wohnung in Freiburg erst nach G gezogen, dieser Umzug sei von einem Umzugsunternehmen auf Kosten der ARGE Freiburg durchgeführt worden. Die Antragsteller seien außerstande, den Umzug selbst zu bewältigen. Die Antragsgegnerin gehe vermutlich und zu Unrecht davon aus, dass die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II auch Rechtsfolgen in Bezug auf den Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten zeitige. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Angemessenheit der neuen Wohnung und dem Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten bestehe jedoch gerade nicht.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat das SG Freiburg den Antrag abgelehnt und hierbei das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II könnten Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zu dem Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Lediglich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II stehe die Erteilung der Zusicherung im Soll-Ermessen des Hilfeträgers und könne dann nur in atypischen Einzelfällen verweigert werden. Die ermessenslenkenden Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II lägen nicht vor. Bei der Prüfung, ob ein Umzug notwendig sei, sei nicht nur maßgeblich, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung, sondern auch, ob der Einzug gerade in die angemietete Wohnung notwendig sei (mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Sozialleistungsträger könne nicht verpflichtet sein, den Einzug in eine unangemessen große bzw. teure Wohnung durch Übernahme der Umzugskosten zu ermöglichen. Die neu angemietete Wohnung sei leistungsrechtlich nicht angemessen. Die Kaltmiete liege mit 6,93 EUR pro qm erheblich über der für die Stadt Freiburg angemessenen Kaltmiete von 5,87 EUR pro qm. Dass die Antragsteller nur diese Wohnung anmieten konnten, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden, hätten sie weder vorgetragen, noch sei dies sonst ersichtlich.
Mit ihrer Beschwerde vom 15. Oktober 2008 führen die Antragsteller aus, die angefochtene Entscheidung beruhe darauf, dass das SG Freiburg davon ausgehe, dass die neue Wohnung der Antragsteller nicht angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sei und die ARGE Freiburg die Angemessenheitsgrenze zutreffend ermittelt habe. Dies sei nicht der Fall. Wohnungen zu dem von der ARGE Freiburg für angemessen gehaltenen Preis stünden schlicht nicht zur Verfügung. Die Wohnung der Antragsteller sei angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II, hierauf komme es jedoch nicht an, denn die Antragsteller hätten letztlich nicht wissen können, in welcher Höhe Kosten der Unterkunft für die Stadt Freiburg angemessen seien.
In der Rechtsprechung herrsche weitgehend Einigkeit, dass ein Mietspiegel, wenn er zur Verfügung stehe, zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze auch heranzuziehen sei. Anhand des vorliegenden Mietspiegels lasse sich jedoch die abstrakte Angemessenheitsgrenze nicht ermitteln. Der Mietspiegel diene einer anderen Zielrichtung, er sei darauf ausgerichtet, hinsichtlich einer gegebenen Wohnung einen marktgerechten Preis zu ermitteln. Für die hier interessierende Frage könnte der Mietspiegel nur "rückwärts" gelesen werden, so dass die Grundmiete des aktuellen Mietspiegels um Abschläge reduziert werde. Es sei offensichtlich, dass dies nicht zu sinnvollen Ergebnissen führe, denn Wohnungen, die über eine große Zahl der Mietpreis mindernden Faktoren verfügten, stünden auf dem Markt nicht in hinreichender Menge zur Verfügung. Der Mietspiegel weise die Wohnkosten im vermieteten Bestand aus, nicht hingegen Kosten von auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen. Das Mietspiegelgutachten 2007 weise die Differenz zwischen beiden Werten aus, wobei die durchschnittliche Diskrepanz bei 17% liege. Dieses Ergebnis werde bestätigt durch die Untersuchung des "Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in Freiburg", die am 31. Oktober 2006 veröffentlicht worden sei. Danach betrügen die durchschnittlichen Mietpreise auf dem Markt tatsächlich angebotener Wohnungen u.a. bis 45 qm 10,05 EUR und von 45 bis 60 qm 8,67 EUR.
Um die abstrakte Angemessenheitsgrenze für die Stadt Freiburg zutreffend zu ermitteln, müsse festgestellt werden, in welcher Zahl einfache Wohnungen auf dem Markt überhaupt zur Verfügung stünden (wird ausgeführt). Die seit Herbst 2007 von der ARGE Freiburg herangezogenen Werte zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen basierten auf einer Beschlussvorlage der Verwaltung an den Gemeinderat (Drucksache G-07/191 des Gemeinderates Freiburg). Die Beschlussvorlage gehe von der sog. Basismiete aus, die der aktuelle Mietspiegel ausweise. Dieser Wert werde um Abschläge für die Baujahresklasse 1949-1960 (6%), einfache Bodenausstattung (6%), kein Balkon (2%) gekürzt. Der so ermittelte Wert ergebe die Grundlage für die Anwendung der Produkttheorie. Die Beschlussvorlage selbst basiere auf freihändigen Schätzungen und einer weder sachgerechten, noch nachvollziehbaren Auswahl von Daten aus dem Mietspiegel, denen keinerlei Aussagekraft in Bezug auf die Angemessenheit von Unterkunftskosten zukomme. Die Basismiete habe ihre Datengrundlage im vermieteten Bestand, solche Wohnungen könnten durch Wohnungssuchende nicht übernommen werden. Die Abschläge für Baualtersklassen und Ausstattungsmerkmale erschienen willkürlich und entbehrten einer Begründung. Ausführungen zur Frage, inwieweit der Markt abstrakt angemessene Wohnungen in ausreichender Zahl zur Verfügung stelle, entbehrten einer überprüfbaren Grundlage. Die Problembereiche Mietnebenkosten, personenspezifische Hindernisse auf dem Wohnungsmarkt und "ausgelagerte Kosten" (z.B. Einbauküche oder Teilmöblierung) würden nicht thematisiert.
Die Antragsteller beantragen (teilweise sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, den Antragstellern eine einmalige Hilfe für Umzugskosten in Höhe von 1.313,76 EUR zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und den angefochtenen Beschluss des SG Freiburg. Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen im Stadtgebiet Freiburg könne die Antragsgegnerin keine Ausführungen machen. Da die ARGE Freiburg für ihren Bereich für einen 2-Personenhaushalt eine Kaltmiete von 352,20 EUR als angemessen mitgeteilt habe, sei dieser Wert für die Antragsgegnerin bindend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des SG Freiburg, die Senatsakte und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Umzugskosten auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG Freiburg zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG Freiburg zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach wie vor ein Anordnungsgrund besteht, auch wenn die Antragsteller inzwischen den Umzug nach Freiburg haben durchführen lassen. Eine andere Betrachtung liefe der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz zuwider, denn im Hinblick auf die existenzsichernden Leistungen des SGB II erledigt sich das Begehren nicht allein durch Zeitablauf, wenn die Antragsteller den Umzug - ggf. zu Lasten anderer Bedarfe - nach noch nicht rechtskräftiger erstinstanzlicher Ablehnung zunächst durchführen, um die gekündigte Wohnung räumen und die bereits angemietete Wohnung auch bewohnen zu können. Ein entsprechender Betrag zur Finanzierung der Umzugskosten steht den Antragstellern nach Aktenlage auch nicht zur Verfügung.
Indes fehlt es am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können u.a. Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Eine Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist (Satz 3 a.a.O.). In diesen Fällen ist das Ermessen des kommunalen Trägers eingeschränkt, die Zusicherung kann nur in atypischen Fällen versagt werden.
Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin keine Zusicherung erteilt hat, denn ausnahmsweise bedarf es einer vorherigen Zusicherung dann nicht, wenn der Leistungsträger treuwidrig eine fristgerechte Übernahmeerklärung verzögert oder verweigert (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - (juris); Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 97). In einem solchen Fall könnten bei einem bestehenden Anspruch auf Zusicherung im Durchgriff direkt die Umzugskosten dem Grunde nach beansprucht werden. Hier hat die Antragsgegnerin jedoch zu Recht von der Erteilung einer entsprechenden Zusicherung abgesehen, denn die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.
Ein Anspruch auf Zusicherung ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Eine Veranlassung des Umzugs durch die Antragsgegnerin liegt nicht vor, der Umzug ist auch nicht notwendig. Notwendig im Sinne der o.g. Vorschrift ist nicht jeder Umzug, der - wie hier etwa wegen Eigenbedarfskündigung der bisherigen Wohnung - erforderlich ist. Es muss nämlich nicht nur der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich, sondern auch der Einzug in die konkrete Wohnung notwendig sein, was auch voraussetzt, dass die neue Wohnung keine unangemessenen Kosten verursacht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juni 2007 - L 13 SO 7/06 ER - FEVS 58, 528; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - L 5 B 2010/08 AS ER - (juris) und die Nachweise im angefochtenen Beschluss S. 7 oben). Ließe man letzteres außer Betracht, müsste der zuständige Träger Umzüge in Wohnungen finanzieren, bei denen die unangemessenen Mietkosten in der Folge nur teilweise übernommen werden könnten, was in absehbarer Zeit zu einem weiteren Umzug führen würde. Denn der Hilfeempfänger müsste aller Voraussicht nach Mietschulden entstehen lassen, welche den Vermieter zu einer Kündigung berechtigten.
Die von den Antragstellern inzwischen bezogene Wohnung in Freiburg ist nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie ist mit 78,62 qm nicht nur zu groß für zwei Bewohner, sondern mit einer Kaltmiete von 545 EUR auch zu teuer.
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - (juris)). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 60 qm für einen 2-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl S. 248). Hiervon ausgehend ist die Wohnung der Antragsteller mit 78,62 qm unangemessen groß und mit 6,93 EUR pro qm im Übrigen auch zu teuer.
Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Stadt Freiburg. Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante "örtliche Wohnungsmarkt" wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und kann im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungsgebiet handelt (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 19. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - (juris)).
Hiervon ausgehend hält es der Senat nicht für glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller in einer kostenangemessenen Unterkunft wohnen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die von der ARGE Freiburg zugrunde gelegte Miethöhe von 5,87 EUR und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen 2-Personenhaushalt von 352,20 EUR einem tatsächlich vorhandenen und marktgängigen Preisniveau im maßgeblichen örtlichen Umfeld im unteren Segment des Wohnungsmarktes entspricht.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller lassen sich aus dem aktuellen Mietspiegel für die Stadt Freiburg 2007 (gültig von März 2007 bis Dezember 2008) sehr wohl Rückschlüsse für die Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten in Freiburg ziehen. Dieser Mietspiegel 2007 wurde auf einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt; er basiert auf einer repräsentativen Zufallsstichprobe von 2275 Wohnungen im Stadtgebiet von Freiburg zum Stichmonat Juni 2006, wobei nur Mietverhältnisse berücksichtigt wurden, deren Miete in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Der Mietspiegel ist daher auf der Basis tatsächlich erhobener durchschnittlicher - erst in den letzten Jahren vereinbarter - Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt worden und lässt daher die Erwartung zu, dass darin die tatsächliche Preissituation der in den letzten Jahren neu vermieteten Wohnungen - und damit auch die Marktgängigkeit dieser Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt - realistisch wiedergeben wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (juris)).
Die Untersuchungen des "Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in Freiburg" vom 31. Oktober 2006 sind nicht geeignet, diese - auf empirischer Grundlage gewonnenen - Wertungen und Einschätzung des örtlichen Wohnungsmarktes hinreichend in Frage zu stellen und einen signifikant höheren angemessenen Mietzins zu belegen. Denn die diesem Bericht zugrunde liegende Erhebung unterliegt ihrerseits methodischen Bedenken, die insbesondere darauf beruhen, dass hierbei über einen Zeitraum von ca. drei Monaten regionale Vermietungsanzeigen des gesamten Wohnungsmarktes von Freiburg - unter Ausschluss im Wesentlichen von Einzelzimmern, Untermiet- und WG-Angeboten - ausgewertet wurden und hieraus eine durchschnittliche, als ortsüblich angesehene Kaltmiete ermittelt wurde. Die auf diese Weise errechneten Durchschnittsbeträge sind indessen nicht aussagekräftig für die Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, bei denen für den - neben der maßgeblichen Wohnungsgröße - zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, also den Mietpreis pro Quadratmeter, nicht auf das Gesamtspektrum des Wohnungsmarktes abzustellen ist, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten (s. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 17, wonach dem Hilfebedürftigen hinsichtlich des Wohnstandards lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht). Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Wohnungsmiete ist damit nicht das Mietpreisniveau des gesamten Wohnungsmarktes, sondern allein das des - einem Hilfeempfänger regelmäßig zumutbare - des unteren Marktsegments. Dieses methodische Defizit der Erhebung wird dadurch verstärkt, dass in die Erhebung offenbar nicht die Mietangebote der örtlichen Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter preisgünstigen Wohnraums des unteren Preissegments einbezogen wurden, da diese nicht oder nur selten in den regionalen Anzeigenblättern annoncieren (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, a.a.O.). Im Übrigen wäre die Wohnung der Antragsteller selbst unter Zugrundelegung einer Kaltmiete von 8,67 pro Quadratmeter, wie in der o.g. Publikation für eine Wohnung von 60 qm gefordert, zu teuer, denn hieraus ergäbe sich nach der Produkttheorie eine Mietobergrenze von 520,20 EUR.
Letztlich kommt es auf die genaue Höhe der hier noch angemessenen Wohnkosten für die Frage der Umzugskosten nicht an, denn nach den obigen Ausführungen steht jedenfalls fest, dass die Wohnung der Antragsteller die Angemessenheitsgrenze deutlich übersteigt. Dies musste den Antragstellern schon allein aufgrund der Wohnungsgröße sowie ihren Erfahrungen aus dem früheren Leistungsbezug mit wiederholt unangemessenen Unterkunftskosten auch klar sein. Die Argumentation, den Antragstellern seien die Umzugskosten schon deshalb zu bewilligen, weil sie die genaue Höhe der noch angemessenen Mietkosten nicht hätten erkennen können, überzeugt den Senat daher nicht.
Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass den Antragstellern der Umzug in eine preisgünstigere Wohnung zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nicht möglich war. Es ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keinesfalls geboten, die vom Vertreter der Antragsteller angeregten weiteren Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen im Hinblick darauf, in welchem Umfang in Freiburg generell preisgünstige Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden. Im Rahmen der im Eilrechtsschutz gegebenen Ermittlungsmöglichkeiten hat sich der Senat durch eine stichprobenartige Recherche (immobilienscout24.de) davon überzeugt, dass aktuell tatsächlich Wohnungen mit einer Größe bis 60 qm für eine Kaltmiete von bis zu 352,20 EUR angeboten werden. Eine Internetrecherche vom heutigen Tag ergab sechs Angebote, die für die Antragsteller in Betracht kommen könnten, so z.B. in Freiburg-Brühl, 2-Zimmer-Wohnung, 52,63 qm, Kaltmiete 315,78 EUR (Scout-ID 48861510); Freiburg-Haslach, 3-Zimmer-Wohnung, 60 qm, Kaltmiete 330 EUR (Scout-ID 48666591); Freiburg-Littenweiler, 2-Zimmer-Wohnung, 58 qm, Kaltmiete 340 EUR (Scout-ID 48944400). Der Senat geht nicht davon aus, dass sich die Wohnungssituation in Freiburg in den letzten Monaten deutlich verbessert hat, so dass der heutige Stand keine Rückschlüsse mehr auf die Situation im Sommer/Herbst 2008 erlauben würde. Die Antragsteller selbst haben im gesamten Verfahren nicht substantiiert dazu vorgetragen, sie hätten keine andere Wohnung finden können. Allein der Hinweis, es sei eine Vielzahl von Wohnungen besichtigt worden, kann in keiner Weise ausreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Antragsteller haben für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 81, 347, 357).
Hiervon ausgehend liegen nach den oben gemachten Ausführungen keine Erfolgsaussichten vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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