Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1171/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 712/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 6. November 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit der Absenkung der Regelleistung nach der Sanktionsnorm des § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 1958 geborene Kläger, der bis 26. Februar 2005 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, steht seit 14. März 2005 im Leistungsbezug beim Beklagten. Mit Bescheid vom 28. September 2005 war dem Kläger für die Monate Oktober 2005 bis September 2006 Arbeitslosengeld II einschließlich eines befristeten Zuschlags bewilligt worden, wobei sich die Regelleistung auf 345,00 Euro und der befristete Zuschlag zunächst auf 16,00 Euro sowie ab 27. Februar 2006 nur noch auf die Hälfte desselben belaufen hatte. Nachdem eine dem Kläger vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen war, verpflichtete der Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 28. Juni 2006 u.a. dazu, alle Bewerbungsbemühungen mit Angabe von Bewerbungsdatum, Arbeitgeber, Ansprechpartner beim Arbeitgeber, Art und Bezeichnung der Stelle und Ergebnis der Bewerbung zu dokumentieren sowie ferner mindestens drei Bewerbungsbemühungen im Kalendermonat zu belegen und die Dokumentation hierzu bis zum Fünften des Folgemonats beim Fallmanager einzureichen. Außerdem wurde wegen des Nichtzustandekommens der Eingliederungsvereinbarung sowie aufgrund Nichtwahrnehmens zweier Meldetermine die Absenkung der Regelleistung unter Wegfall des befristeten Zuschlags ab August 2006 für die Dauer von drei Monaten um insgesamt 50 v.H. (171,00 Euro monatlich) verfügt (Bescheid vom 29. Juni 2006). Die gegen die genannten Bescheide eingelegten Widersprüche des Klägers blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 23. und 24. August 2006). Auf den Antrag des Klägers ordnete das Sozialgericht Ulm (SG) allerdings die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Juni 2006 an (Beschluss vom 4. August 2006 - S 2 AS 2666/06 ER -; bestätigt durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 22. Januar 2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B -). Die wegen der oben bezeichneten Bescheide zum SG erhobenen Klagen (S 2 AS 3478/06) sowie den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen des Bescheids vom 28. Juni 2006 (S 2 AS 4082/06 ER) nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2007 zurück.
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte weitere Absenkungsbescheide mit der Begründung erlassen, dass der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 28. Juni 2006 nicht nachgekommen sei, spätestens zum Fünften jeden Monats drei Bewerbungsbemühungen vorzulegen; dabei hatte der Bescheid vom 25. August 2006 die Regelleistung unter Wegfall des befristeten Zuschlags ab September 2006 für die Dauer von drei Monaten um 30 v.H. gesenkt. Mit Bescheid vom 25. September 2006, der zugleich über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von Oktober 2006 bis September 2007 entschied, war eine Absenkung der Regelleistung (345,00 Euro) unter Wegfall des befristeten Zuschlags für die Zeit ab Oktober 2006 für drei Monate um weitere 30 v.H. verfügt worden. Durch Bescheid vom 25. Oktober 2006 war für die Zeit ab November 2006 (für drei Monate) eine Absenkung um nochmals weitere 30 v.H. erfolgt. Damit hatten sich die (ursprünglich) errechneten Absenkungsbeträge aus den vorgenannten Bescheiden für September 2006 auf 104,00 Euro, für Oktober 2006 auf 208,00 Euro, für November 2006 auf 312,00 Euro, für Dezember 2006 auf 208,00 Euro und für Januar 2007 auf 104,00 Euro belaufen. Gegen die Bescheide vom 25. September und 25. Oktober 2006 gerichtete Anträge des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz blieben erfolglos (Beschlüsse des SG vom 23. Oktober 2006 - S 2 AS 3733/06 ER - und des LSG vom 8. Januar 2007 - L 12 AS 5907/06 ER-B -; Beschluss des SG vom 12. Dezember 2006 - S 2 AS 4611/06 ER -). Mit Bescheid vom 10. Januar 2007 "stellte" der Beklagte die gewährten Leistungen mit Wirkung ab dem 9. Januar 2007 "ein" und forderte für Januar überzahlte Beträge (265,68 Euro) zurück, nachdem der Kläger ab 8. Januar 2007 eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten hatte.
Gegen die Bescheide vom 25. August, 25. September und 25. Oktober 2006 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. August 2006 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 zurückgewiesen; diesen Widerspruchsbescheid focht der Kläger nicht an. Später wurde die Kürzung der Regelleistung um 30 v.H. aus diesem Bescheid für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2006 zurückgenommen und entsprechende Nachzahlung geleistet (Bescheid vom 19. Dezember 2007, Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008).
Unterdessen hatte der Beklagte den Bescheid vom 20. November 2006 erlassen; darin war die Regelleistung ab Dezember 2006 (unter Wegfall des befristeten Zuschlags) für die Dauer von drei Monaten um nochmals weitere 30 v.H. mit der Begründung abgesenkt worden, dass der Kläger bis zum 5. November 2006 keine Bewerbungsnachweise für den Monat Oktober 2006 vorgelegt und hierfür auch einen wichtigen Grund nicht benannt habe (ursprüngliche Absenkungsbeträge: Dezember 2006 insgesamt 312,00 Euro, Januar 2007 208,00 Euro und Februar 2007 104,00 Euro). Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Ende November 2006 gingen beim Beklagten Bewerbungsnachweise ein.
Auf die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 25. September und 25. Oktober 2006 erging sodann der Abhilfebescheid vom 26. Januar 2007; darin wurde - unter Berechnung der Nachzahlungsbeträge für Oktober (104,00 Euro), November (178,00 Euro), Dezember 2006 (208,00 Euro) und Januar 2007 (28,00 Euro) - die dreimonatige Kürzung der Regelleistung ab Oktober 2006 ("Sanktion" 60 v.H.) sowie die dreimonatige Kürzung der Regelleistung ab November 2006 ("Sanktion" 90 v.H.) zurückgenommen. Mit einem Änderungsbescheid ebenfalls vom 26. Januar 2007 erfolgte außerdem die Neuberechnung des Arbeitslosengeldes II für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 unter Absenkung der Regelleistung (345,00 Euro) um 30 v.H. sowie unter Wegfall des befristeten Zuschlags für die Dauer von drei Monaten ab Dezember 2006; hiernach ergab sich für den Monat Dezember 2006 ein Absenkungsbetrag von 104,00 Euro und für Januar (1. bis 8. d.M.) von 28,00 Euro (345,00: 30 x 8, hiervon 30 v.H.). Auf den nach Haftentlassung gestellten Fortzahlungsantrag vom 26. Januar 2007 bewilligte der Beklagte sodann mit Bescheid vom 2. Februar 2007 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 26. Januar bis 30. September 2007, und zwar unter Berücksichtigung einer Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. in den Monaten Januar und Februar 2007, sodass sich für den Januar (26. bis 31. d.M.) ein Absenkungsbetrag von 21,00 Euro (345,00: 30 x 6, hiervon 30 v.H.) und für Februar von 104,00 Euro errechnete. Über den hiergegen erst am 25. April 2007 eingelegten Widerspruch des Klägers ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2007 wurde der Widerspruch "gegen den Bescheid vom 20. November 2006" mit der Begründung zurückgewiesen, es genüge nicht, dass der Kläger erst Ende November 2006 Bewerbungsbemühungen vorgelegt habe; die Regelleistung sei deshalb mangels eines wichtigen Grundes gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b SGB II für die Dauer von drei Monaten um 30 v.H. abzusenken gewesen.
Deswegen hat der Kläger am 22. März 2007 Klage zum SG erhoben. Er hat u.a. darauf hingewiesen, dass er die früher verrichteten Tätigkeiten auf dem Bau aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (jahrelange Wirbelsäulenbeschwerden mit Bandscheibenoperation im April 2004) nicht mehr ausüben könne. Mit Urteil vom 6. November 2007 hat das SG, das in Auslegung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags als streitgegenständlich den Bescheid vom 20. November 2006 und den Bescheid vom 26. Januar 2007, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2007 behandelt hat, die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Absenkung der Regelleistung in einer ersten Stufe um 30 v.H. einschließlich des Wegfalls des befristeten Zuschlags sei nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II rechtmäßig, weil der Kläger seiner Verpflichtung aus dem bestandskräftigen Verpflichtungsbescheid vom 28. Juni 2006 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sei. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen das Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen worden sei; zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Das Urteil ist dem Kläger am 16. Januar 2008 zugestellt worden.
Am 13. Februar 2008 ist beim LSG ein fotokopiertes Schreiben des Klägers vom 9. Februar 2008 eingegangen, in welchem eine "Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.11.2007, zugestellt am 16.01.08" formuliert ist. Zur Begründung hat der Kläger dort u.a. vorgebracht, seine Aussage, er habe es "im Kreuz", sei sowohl vom Arbeitsamt als auch vom Sozialamt ignoriert worden. Außerdem leide er an Akne und sei an Hepatitis B und C erkrankt. Er sei wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einen Schonarbeitsplatz angewiesen. Er hätte unter Druck eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben sollen, werde jedoch allein gelassen, wenn er frage, wo er sich mit seinem Krankheitsbild bewerben könne. Der Kläger hat u.a. den Arztbrief des Priv.-Doz. Dr. K., Bundeswehrkrankenhaus Ulm, vom 12. Mai 2004, das im Auftrag des Beklagten erstattete Gutachten des Arztes für Psychiatrie P. vom 22. Juni 2005 sowie das Attest des Hautarztes Dr. St. vom 11. April 2006 zu den Akten gereicht.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 6. November 2007 sowie die Bescheide vom 26. Januar 2007, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2007 hinsichtlich der Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. sowie des Wegfalls des befristeten Zuschlags in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Er hält die Berufung für unzulässig. Die streitbefangene Absenkung um 30 v.H. der Regelleistung liege unter der Beschwerdewertgrenze des § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Berufung betreffe auch keine Leistungsdauer von mehr als einem Jahr. Außerdem handele es sich um keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, weiche das Urteil nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab und sei auch kein Verfahrensmangel erkennbar.
Auf die richterlichen Verfügungen vom 19. März und 8. Juli 2008, in welchen der Kläger auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung sowie die Möglichkeit der Verwerfung derselben durch Beschluss gemäß § 158 SGG hingewiesen worden ist, hat er trotz erneuten richterlichen Hinweises (Verfügung vom 1. September 2008) nicht geantwortet.
Zu weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (drei Bände), die Klageakte des SG (S 2 AS 1171/07), die weiteren Akten des SG (S 2 AS 2666/06 ER, S 2 AS 3733/06 ER, S 2 AS 3478/06, S 2 AS 4082/06 ER, S 2 AS 4611/06 ER), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 712/08) sowie die weitere Akte des LSG (L 13 AS 4160/06 ER-B) hingewiesen.
II.
Das als Berufung auszulegende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht; er hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass der Kläger bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 6. November 2007, bei der er zugegen war, Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Das beim LSG am 13. Februar 2008 - in einer Fotokopie - eingegangene handschriftliche Schreiben des Klägers vom 9. Februar 2008 stellt einen rechtswirksam bestimmenden Schriftsatz dar. Trotz des lediglich in Ablichtung zu den Gerichtsakten gelangten Schreibens ist das Erfordernis der Schriftform als gewahrt zu erachten, denn der Kläger, der im Übrigen auch im Klageverfahren sein replizierendes Schreiben vom 15. Mai 2007 nur in Fotokopie eingereicht hatte, hat im oben bezeichneten Schreiben das SG mit Urteil und Aktenzeichen sowie Zustelldatum des Urteils genau bezeichnet und erklärt, dass er "Berufung" gegen das ihm am 16. Januar 2008 zugestellte Urteil vom 6. November 2007 einlegen wolle. Aus der präzisen Darstellung der angegriffenen Entscheidung sowie der Tatsache, dass das Schreiben vom 9. Februar 2008 - wie ein Vergleich mit den sonstigen aus den beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten ersichtlichen Schreiben des Klägers zeigt - dessen Handschrift trägt, dem Schreiben darüber hinaus mehrere den Kläger betreffende ärztliche Äußerungen beigefügt waren, ist zweifelsfrei zu schließen, dass es mit seinem Wissen und Wollen in den Verkehr gebracht werden sollte (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 4). Das vorgenannte Schreiben des Klägers vom 9. Februar 2008 ist ferner als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 SGG zu behandeln.
Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32/07 - NJW 2009, 162). Bei Auslegung der Prozesserklärung ist daher grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu würdigen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat.
Unter Beachtung dieser Auslegungskriterien ist das Schreiben des Klägers vom 9. Februar 2008 als Berufung zu werten. Der Kläger hat das Rechtsmittel im vorgenannten Schreiben ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Im Schreiben vom 9. Februar 2008 sind auch keinerlei Ausführungen enthalten, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass der Kläger einen der in § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) hätte geltend machen wollen; derartige Zulassungsgründe waren überdies - hierauf hat der Beklagte im Schriftsatz vom 17. März 2008 zu Recht hingewiesen - auch sonst nicht ersichtlich. Die Gründe für die Zulassung der Berufung hatte das SG in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung im Übrigen zutreffend aufgeführt. Der Kläger hat in der Folgezeit auch nie zum Ausdruck gebracht, dass er ein anderes Rechtsmittel als die Berufung habe einlegen wollen; auf die Verfügungen vom 19. März, 8. Juli und 1. September 2009 hat er nicht reagiert, obwohl er dort auf die fehlende Statthaftigkeit der Berufung mangels Erreichens des Berufungsstreitwerts sowie außerdem auf die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hingewiesen worden war. Unter all diesen Umständen kann das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden, sondern muss - wie von ihm auch ausdrücklich formuliert - als Berufung verstanden werden. Diese Berufung ist indessen unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, welche hier aus Gründen der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R - (juris; Rdnr. 9); ferner die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 149/08 -), bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger gemeint, die diese bei Aufhebung eines mit der Anfechtungsklage angegriffenen Verwaltungsakts - hier also des nach § 31 SGB II ergangenen Sanktionsbescheids des Beklagten - schulden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 10a (m.w.N.)).
Der Geldbetrag, um den mit der vorliegenden Berufung gestritten wird, erreicht indes die erforderliche Berufungssumme von mehr als 500,00 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Denn die vom Kläger sinngemäß angegriffenen, den Bescheid vom 20. November 2006 ersetzenden Bescheide vom 26. Januar 2007 (Abhilfe- und Änderungsbescheid, die im Umfange ihrer Anfechtung als rechtliche Einheit zu sehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 9/07R - (Rdnr. 12)) betreffen die dort - nach entsprechender Korrektur der früher ergangenen Absenkungsbescheide durch den Beklagten - allein noch verfügte Absenkung der Regelleistung (345,00 Euro) um 30 v.H. einschließlich des Wegfalls des befristeten Zuschlags, und zwar für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 8. Januar 2007; mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 waren die Leistungen ab 9. Januar 2007 aufgrund der vom Kläger angetretenen Ersatzfreiheitsstrafe "eingestellt" worden. Damit beläuft sich der letztlich umstrittene Zahlbetrag bei der hier erhobenen Anfechtungsklage, die der Kläger zulässigerweise auf die Sanktionen bezüglich der Regelleistung und des befristeten Zuschlags beschränkt hat (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (Rdnr. 18); SozR 4-4200 § 24 Nr. 1 (Rdnrn. 13 ff.)), auf lediglich 142,13 Euro; dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Absenkungsbeträgen für den Monat Dezember 2006 von 104,00 Euro und für den Monat Januar 2007 von anteilig 28,00 Euro sowie aus dem weggefallenen befristeten Zuschlag für Dezember 2006 von 8,00 Euro und für Januar 2007 von anteilig 2,13 Euro (8,00 Euro: 30 Tage x 8 Tage). Der genannte Betrag überschreitet mithin die Beschwerdewertgrenze von 500,00 Euro nicht. Es sind ferner keine wiederkehrenden oder laufenden Geldleistungen für mehr als ein Jahr, sondern nur für einen Monat und acht Tage im Streit.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung; sie ist indes im Urteil des SG vom 6. November 2007 nicht zugelassen worden. Da eine Umdeutung des als Berufung auszulegenden Rechtsmittels des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1), und zwar selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht rechtskundig vertreten ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung hier nicht selbst entscheiden.
Nach allem ist die Berufung unzulässig; dem Senat ist deshalb im vorliegenden Verfahren eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit der Absenkung der Regelleistung nach der Sanktionsnorm des § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 1958 geborene Kläger, der bis 26. Februar 2005 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, steht seit 14. März 2005 im Leistungsbezug beim Beklagten. Mit Bescheid vom 28. September 2005 war dem Kläger für die Monate Oktober 2005 bis September 2006 Arbeitslosengeld II einschließlich eines befristeten Zuschlags bewilligt worden, wobei sich die Regelleistung auf 345,00 Euro und der befristete Zuschlag zunächst auf 16,00 Euro sowie ab 27. Februar 2006 nur noch auf die Hälfte desselben belaufen hatte. Nachdem eine dem Kläger vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen war, verpflichtete der Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 28. Juni 2006 u.a. dazu, alle Bewerbungsbemühungen mit Angabe von Bewerbungsdatum, Arbeitgeber, Ansprechpartner beim Arbeitgeber, Art und Bezeichnung der Stelle und Ergebnis der Bewerbung zu dokumentieren sowie ferner mindestens drei Bewerbungsbemühungen im Kalendermonat zu belegen und die Dokumentation hierzu bis zum Fünften des Folgemonats beim Fallmanager einzureichen. Außerdem wurde wegen des Nichtzustandekommens der Eingliederungsvereinbarung sowie aufgrund Nichtwahrnehmens zweier Meldetermine die Absenkung der Regelleistung unter Wegfall des befristeten Zuschlags ab August 2006 für die Dauer von drei Monaten um insgesamt 50 v.H. (171,00 Euro monatlich) verfügt (Bescheid vom 29. Juni 2006). Die gegen die genannten Bescheide eingelegten Widersprüche des Klägers blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 23. und 24. August 2006). Auf den Antrag des Klägers ordnete das Sozialgericht Ulm (SG) allerdings die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Juni 2006 an (Beschluss vom 4. August 2006 - S 2 AS 2666/06 ER -; bestätigt durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 22. Januar 2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B -). Die wegen der oben bezeichneten Bescheide zum SG erhobenen Klagen (S 2 AS 3478/06) sowie den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen des Bescheids vom 28. Juni 2006 (S 2 AS 4082/06 ER) nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2007 zurück.
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte weitere Absenkungsbescheide mit der Begründung erlassen, dass der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 28. Juni 2006 nicht nachgekommen sei, spätestens zum Fünften jeden Monats drei Bewerbungsbemühungen vorzulegen; dabei hatte der Bescheid vom 25. August 2006 die Regelleistung unter Wegfall des befristeten Zuschlags ab September 2006 für die Dauer von drei Monaten um 30 v.H. gesenkt. Mit Bescheid vom 25. September 2006, der zugleich über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von Oktober 2006 bis September 2007 entschied, war eine Absenkung der Regelleistung (345,00 Euro) unter Wegfall des befristeten Zuschlags für die Zeit ab Oktober 2006 für drei Monate um weitere 30 v.H. verfügt worden. Durch Bescheid vom 25. Oktober 2006 war für die Zeit ab November 2006 (für drei Monate) eine Absenkung um nochmals weitere 30 v.H. erfolgt. Damit hatten sich die (ursprünglich) errechneten Absenkungsbeträge aus den vorgenannten Bescheiden für September 2006 auf 104,00 Euro, für Oktober 2006 auf 208,00 Euro, für November 2006 auf 312,00 Euro, für Dezember 2006 auf 208,00 Euro und für Januar 2007 auf 104,00 Euro belaufen. Gegen die Bescheide vom 25. September und 25. Oktober 2006 gerichtete Anträge des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz blieben erfolglos (Beschlüsse des SG vom 23. Oktober 2006 - S 2 AS 3733/06 ER - und des LSG vom 8. Januar 2007 - L 12 AS 5907/06 ER-B -; Beschluss des SG vom 12. Dezember 2006 - S 2 AS 4611/06 ER -). Mit Bescheid vom 10. Januar 2007 "stellte" der Beklagte die gewährten Leistungen mit Wirkung ab dem 9. Januar 2007 "ein" und forderte für Januar überzahlte Beträge (265,68 Euro) zurück, nachdem der Kläger ab 8. Januar 2007 eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten hatte.
Gegen die Bescheide vom 25. August, 25. September und 25. Oktober 2006 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. August 2006 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 zurückgewiesen; diesen Widerspruchsbescheid focht der Kläger nicht an. Später wurde die Kürzung der Regelleistung um 30 v.H. aus diesem Bescheid für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2006 zurückgenommen und entsprechende Nachzahlung geleistet (Bescheid vom 19. Dezember 2007, Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008).
Unterdessen hatte der Beklagte den Bescheid vom 20. November 2006 erlassen; darin war die Regelleistung ab Dezember 2006 (unter Wegfall des befristeten Zuschlags) für die Dauer von drei Monaten um nochmals weitere 30 v.H. mit der Begründung abgesenkt worden, dass der Kläger bis zum 5. November 2006 keine Bewerbungsnachweise für den Monat Oktober 2006 vorgelegt und hierfür auch einen wichtigen Grund nicht benannt habe (ursprüngliche Absenkungsbeträge: Dezember 2006 insgesamt 312,00 Euro, Januar 2007 208,00 Euro und Februar 2007 104,00 Euro). Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Ende November 2006 gingen beim Beklagten Bewerbungsnachweise ein.
Auf die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 25. September und 25. Oktober 2006 erging sodann der Abhilfebescheid vom 26. Januar 2007; darin wurde - unter Berechnung der Nachzahlungsbeträge für Oktober (104,00 Euro), November (178,00 Euro), Dezember 2006 (208,00 Euro) und Januar 2007 (28,00 Euro) - die dreimonatige Kürzung der Regelleistung ab Oktober 2006 ("Sanktion" 60 v.H.) sowie die dreimonatige Kürzung der Regelleistung ab November 2006 ("Sanktion" 90 v.H.) zurückgenommen. Mit einem Änderungsbescheid ebenfalls vom 26. Januar 2007 erfolgte außerdem die Neuberechnung des Arbeitslosengeldes II für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 unter Absenkung der Regelleistung (345,00 Euro) um 30 v.H. sowie unter Wegfall des befristeten Zuschlags für die Dauer von drei Monaten ab Dezember 2006; hiernach ergab sich für den Monat Dezember 2006 ein Absenkungsbetrag von 104,00 Euro und für Januar (1. bis 8. d.M.) von 28,00 Euro (345,00: 30 x 8, hiervon 30 v.H.). Auf den nach Haftentlassung gestellten Fortzahlungsantrag vom 26. Januar 2007 bewilligte der Beklagte sodann mit Bescheid vom 2. Februar 2007 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 26. Januar bis 30. September 2007, und zwar unter Berücksichtigung einer Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. in den Monaten Januar und Februar 2007, sodass sich für den Januar (26. bis 31. d.M.) ein Absenkungsbetrag von 21,00 Euro (345,00: 30 x 6, hiervon 30 v.H.) und für Februar von 104,00 Euro errechnete. Über den hiergegen erst am 25. April 2007 eingelegten Widerspruch des Klägers ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2007 wurde der Widerspruch "gegen den Bescheid vom 20. November 2006" mit der Begründung zurückgewiesen, es genüge nicht, dass der Kläger erst Ende November 2006 Bewerbungsbemühungen vorgelegt habe; die Regelleistung sei deshalb mangels eines wichtigen Grundes gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b SGB II für die Dauer von drei Monaten um 30 v.H. abzusenken gewesen.
Deswegen hat der Kläger am 22. März 2007 Klage zum SG erhoben. Er hat u.a. darauf hingewiesen, dass er die früher verrichteten Tätigkeiten auf dem Bau aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (jahrelange Wirbelsäulenbeschwerden mit Bandscheibenoperation im April 2004) nicht mehr ausüben könne. Mit Urteil vom 6. November 2007 hat das SG, das in Auslegung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags als streitgegenständlich den Bescheid vom 20. November 2006 und den Bescheid vom 26. Januar 2007, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2007 behandelt hat, die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Absenkung der Regelleistung in einer ersten Stufe um 30 v.H. einschließlich des Wegfalls des befristeten Zuschlags sei nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II rechtmäßig, weil der Kläger seiner Verpflichtung aus dem bestandskräftigen Verpflichtungsbescheid vom 28. Juni 2006 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sei. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen das Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen worden sei; zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Das Urteil ist dem Kläger am 16. Januar 2008 zugestellt worden.
Am 13. Februar 2008 ist beim LSG ein fotokopiertes Schreiben des Klägers vom 9. Februar 2008 eingegangen, in welchem eine "Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.11.2007, zugestellt am 16.01.08" formuliert ist. Zur Begründung hat der Kläger dort u.a. vorgebracht, seine Aussage, er habe es "im Kreuz", sei sowohl vom Arbeitsamt als auch vom Sozialamt ignoriert worden. Außerdem leide er an Akne und sei an Hepatitis B und C erkrankt. Er sei wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einen Schonarbeitsplatz angewiesen. Er hätte unter Druck eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben sollen, werde jedoch allein gelassen, wenn er frage, wo er sich mit seinem Krankheitsbild bewerben könne. Der Kläger hat u.a. den Arztbrief des Priv.-Doz. Dr. K., Bundeswehrkrankenhaus Ulm, vom 12. Mai 2004, das im Auftrag des Beklagten erstattete Gutachten des Arztes für Psychiatrie P. vom 22. Juni 2005 sowie das Attest des Hautarztes Dr. St. vom 11. April 2006 zu den Akten gereicht.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 6. November 2007 sowie die Bescheide vom 26. Januar 2007, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2007 hinsichtlich der Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. sowie des Wegfalls des befristeten Zuschlags in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Er hält die Berufung für unzulässig. Die streitbefangene Absenkung um 30 v.H. der Regelleistung liege unter der Beschwerdewertgrenze des § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Berufung betreffe auch keine Leistungsdauer von mehr als einem Jahr. Außerdem handele es sich um keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, weiche das Urteil nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab und sei auch kein Verfahrensmangel erkennbar.
Auf die richterlichen Verfügungen vom 19. März und 8. Juli 2008, in welchen der Kläger auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung sowie die Möglichkeit der Verwerfung derselben durch Beschluss gemäß § 158 SGG hingewiesen worden ist, hat er trotz erneuten richterlichen Hinweises (Verfügung vom 1. September 2008) nicht geantwortet.
Zu weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (drei Bände), die Klageakte des SG (S 2 AS 1171/07), die weiteren Akten des SG (S 2 AS 2666/06 ER, S 2 AS 3733/06 ER, S 2 AS 3478/06, S 2 AS 4082/06 ER, S 2 AS 4611/06 ER), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 712/08) sowie die weitere Akte des LSG (L 13 AS 4160/06 ER-B) hingewiesen.
II.
Das als Berufung auszulegende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht; er hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass der Kläger bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 6. November 2007, bei der er zugegen war, Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Das beim LSG am 13. Februar 2008 - in einer Fotokopie - eingegangene handschriftliche Schreiben des Klägers vom 9. Februar 2008 stellt einen rechtswirksam bestimmenden Schriftsatz dar. Trotz des lediglich in Ablichtung zu den Gerichtsakten gelangten Schreibens ist das Erfordernis der Schriftform als gewahrt zu erachten, denn der Kläger, der im Übrigen auch im Klageverfahren sein replizierendes Schreiben vom 15. Mai 2007 nur in Fotokopie eingereicht hatte, hat im oben bezeichneten Schreiben das SG mit Urteil und Aktenzeichen sowie Zustelldatum des Urteils genau bezeichnet und erklärt, dass er "Berufung" gegen das ihm am 16. Januar 2008 zugestellte Urteil vom 6. November 2007 einlegen wolle. Aus der präzisen Darstellung der angegriffenen Entscheidung sowie der Tatsache, dass das Schreiben vom 9. Februar 2008 - wie ein Vergleich mit den sonstigen aus den beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten ersichtlichen Schreiben des Klägers zeigt - dessen Handschrift trägt, dem Schreiben darüber hinaus mehrere den Kläger betreffende ärztliche Äußerungen beigefügt waren, ist zweifelsfrei zu schließen, dass es mit seinem Wissen und Wollen in den Verkehr gebracht werden sollte (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 4). Das vorgenannte Schreiben des Klägers vom 9. Februar 2008 ist ferner als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 SGG zu behandeln.
Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32/07 - NJW 2009, 162). Bei Auslegung der Prozesserklärung ist daher grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu würdigen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat.
Unter Beachtung dieser Auslegungskriterien ist das Schreiben des Klägers vom 9. Februar 2008 als Berufung zu werten. Der Kläger hat das Rechtsmittel im vorgenannten Schreiben ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Im Schreiben vom 9. Februar 2008 sind auch keinerlei Ausführungen enthalten, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass der Kläger einen der in § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) hätte geltend machen wollen; derartige Zulassungsgründe waren überdies - hierauf hat der Beklagte im Schriftsatz vom 17. März 2008 zu Recht hingewiesen - auch sonst nicht ersichtlich. Die Gründe für die Zulassung der Berufung hatte das SG in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung im Übrigen zutreffend aufgeführt. Der Kläger hat in der Folgezeit auch nie zum Ausdruck gebracht, dass er ein anderes Rechtsmittel als die Berufung habe einlegen wollen; auf die Verfügungen vom 19. März, 8. Juli und 1. September 2009 hat er nicht reagiert, obwohl er dort auf die fehlende Statthaftigkeit der Berufung mangels Erreichens des Berufungsstreitwerts sowie außerdem auf die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hingewiesen worden war. Unter all diesen Umständen kann das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden, sondern muss - wie von ihm auch ausdrücklich formuliert - als Berufung verstanden werden. Diese Berufung ist indessen unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, welche hier aus Gründen der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R - (juris; Rdnr. 9); ferner die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 149/08 -), bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger gemeint, die diese bei Aufhebung eines mit der Anfechtungsklage angegriffenen Verwaltungsakts - hier also des nach § 31 SGB II ergangenen Sanktionsbescheids des Beklagten - schulden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 10a (m.w.N.)).
Der Geldbetrag, um den mit der vorliegenden Berufung gestritten wird, erreicht indes die erforderliche Berufungssumme von mehr als 500,00 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Denn die vom Kläger sinngemäß angegriffenen, den Bescheid vom 20. November 2006 ersetzenden Bescheide vom 26. Januar 2007 (Abhilfe- und Änderungsbescheid, die im Umfange ihrer Anfechtung als rechtliche Einheit zu sehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 9/07R - (Rdnr. 12)) betreffen die dort - nach entsprechender Korrektur der früher ergangenen Absenkungsbescheide durch den Beklagten - allein noch verfügte Absenkung der Regelleistung (345,00 Euro) um 30 v.H. einschließlich des Wegfalls des befristeten Zuschlags, und zwar für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 8. Januar 2007; mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 waren die Leistungen ab 9. Januar 2007 aufgrund der vom Kläger angetretenen Ersatzfreiheitsstrafe "eingestellt" worden. Damit beläuft sich der letztlich umstrittene Zahlbetrag bei der hier erhobenen Anfechtungsklage, die der Kläger zulässigerweise auf die Sanktionen bezüglich der Regelleistung und des befristeten Zuschlags beschränkt hat (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (Rdnr. 18); SozR 4-4200 § 24 Nr. 1 (Rdnrn. 13 ff.)), auf lediglich 142,13 Euro; dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Absenkungsbeträgen für den Monat Dezember 2006 von 104,00 Euro und für den Monat Januar 2007 von anteilig 28,00 Euro sowie aus dem weggefallenen befristeten Zuschlag für Dezember 2006 von 8,00 Euro und für Januar 2007 von anteilig 2,13 Euro (8,00 Euro: 30 Tage x 8 Tage). Der genannte Betrag überschreitet mithin die Beschwerdewertgrenze von 500,00 Euro nicht. Es sind ferner keine wiederkehrenden oder laufenden Geldleistungen für mehr als ein Jahr, sondern nur für einen Monat und acht Tage im Streit.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung; sie ist indes im Urteil des SG vom 6. November 2007 nicht zugelassen worden. Da eine Umdeutung des als Berufung auszulegenden Rechtsmittels des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1), und zwar selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht rechtskundig vertreten ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung hier nicht selbst entscheiden.
Nach allem ist die Berufung unzulässig; dem Senat ist deshalb im vorliegenden Verfahren eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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