L 8 SB 4369/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SB 1042/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4369/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches G.

Bei der 1933 geborenen Klägerin stellte das Versorgungsamt Karlsruhe (VA) mit Bescheid vom 19.03.2001 unter Berücksichtigung einer seelischen Krankheit, einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie spastischen Schiefhals und funktionellen Kreislaufstörungen einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 ab 20.10.2000 fest. Ferner ist seit 27.08.2001 der Nachteilsausgleich RF festgestellt.

Am 04.06.2007 beantragte die Klägerin beim Landratsamt R. (LRA) die Feststellung des Nachteilsausgleiches G. Nach medizinischer Sachaufklärung lehnte das LRA den Antrag mit Bescheid vom 22.11.2007 ab und begründet dies damit, die Funktionsstörungen der Klägerin im Bereich der unteren Gliedmaßen (Hüft- und Kniegelenksarthrose) seien nicht mit einer erhebliche Einschränkung ihres Gehvermögens verbunden.

Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch, den sie mit häufigen Stürzen als Folge der eingenommenen Medikamente begründete, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2008 zurück.

Am 21.02.2008 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), das Dr. E. schriftlich als sachverständigen Zeugen hörte. Dieser beschrieb am 29.04.2008 den Krankheits- und Behandlungsverlauf und gab an, die Klägerin leide unter vorzeitiger Erschöpfung und Atemnot, was auf ihr zeitweilig extrem hohes Gewicht (geschätzt 120 kg bei einer Größe von etwa 165 bis 168 cm) zurückzuführen sei. Im Vordergrund stehe eine blande Psychose. Auffällig sei nur der Schiefhals und ständiges Grimmasieren. Mit einem GdB von 90 sei die Klägerin mehr als großzügig "bedient". Das Gehen sei sicher äußerst beschwerlich. Steige der Weg an, müsse sie öfter stehen bleiben, bis sie wieder genug Luft bekomme. Allerdings seien die Beurteilungskriterien der "Anhaltspunkte" mit Sicherheit nicht erfüllt.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.07.2008 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde am 08.07.2008 zugestellt.

Dagegen hat die Klägerin am 01.09.2008 Berufung eingelegt. Zur Frage der Einhaltung der Berufungsfrist hat sie sich trotz Hinweises des Senats nicht geäußert. Zur Sache bringt sie vor, sie beantragte den Nachteilsausgleich G wegen Lähmung und Hilflosigkeit, weil sie Dr. K. in E. vergiftet habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Nachteilsausgleich G festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Er macht geltend, die Berufung sei nach Aktenlage wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann über die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entscheiden, da die Berufungsfrist nicht eingehalten ist (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides an die Klägerin erfolgte am 08.07.2008 durch Einlegen des Gerichtsbescheides in den Briefkasten der Klägerin. Dies folgt aus der aktenkundigen Postzustellungsurkunde. Bei dieser Zustellung handelte es sich um eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung im Sinne des § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 180 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann das zuzustellende Schriftstück, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist, in einem zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Mit der Einlegung des Gerichtsbescheides in den Briefkasten gilt das Schriftstück gemäß § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt. Der Lauf der nach § 151 Abs. 1 SGG einen Monat betragenden Berufungsfrist begann am Tag nach der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheides, also am 09.07.2008 (§ 64 Abs. 1 SGG). Da es sich um eine nach Monaten bestimmte Frist handelt, endete sie gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am 08.08.2008 (Freitag), so dass die erst am 01.09.2008 beim SG eingegangene Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt worden ist.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat sich trotz Hinweises des Senats auf die Versäumung der Berufungsfrist hierzu nicht geäußert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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