Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3470/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5901/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.10.2008 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig.
Der 1948 geborene Antragsteller Ziff. 1, seine 1950 geborene Partnerin (Antragstellerin Ziff. 2) und deren 1989 geborener Sohn (Antragssteller Ziff. 3) bezogen bis zum 30.09.2008 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen gemeinsam eine Eigentumswohnung des Antragstellers Ziff. 1 in Bad Urach mit einer Wohnfläche von ca. 78 qm. Hierfür hat der Antragsteller Ziff. 1 Darlehenszinsen in Höhe von zuletzt 460,26 EUR für Juni 2008 und - nach einer Umschuldung - für die Monate Juli bis Dezember 2008 von monatlich 546,63 EUR bis 534,21 EUR zu bezahlen. Die Antragstellerin Ziff. 2 erzielte im August 2008 einen Bruttoverdienst von 2033,31 EUR (netto 1348,26 EUR). Wegen unterschiedlich hoher Zeitzuschläge unterliegt ihr monatliches Einkommen geringfügigen Schwankungen. Der Antragsteller Ziff. 3 ist seit dem 01.10.2008 an der Universität Tübingen immatrikuliert, ihm wurden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt.
Den Antrag der Antragsteller auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit ab 01.10.2008 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.09.2008 ab. Hierbei stellte sie einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen von 1169,08 EUR (Netto-Erwerbseinkommen der Antragstellerin Ziff. 2 monatlich 1449,08 EUR abzüglich Freibetrag 280 EUR) einen Gesamtbedarf von 987,53 EUR (Regelleistung für die Antragsteller Ziff. 1 und 2 von jeweils 316 EUR sowie Kosten der Unterkunft und Heizung von 177,77 EUR bzw. 177,76 EUR) gegenüber.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008 zurück. Hiergegen haben die Antragsteller am 30.12.2008 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben.
Bereits zuvor haben die Antragsteller am 01.10.2008 beim SG beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 01.10.2008 Alg II in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Antragsteller Ziff. 3 habe bisher noch keine Geldleistungen nach dem BAföG erhalten. Beim Antragsteller Ziff. 1 bestehe seit Jahren eine schwere Herz-Kreislauf- bzw. Bluthochdruckerkrankung, weshalb er einen Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung habe. Schließlich sei die monatliche Schuldzinsbelastung des Antragstellers Ziff. 1 in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Zudem sei die Berechnung des Einkommens der Antragstellerin Ziff. 2 unzutreffend. Eine erst im November 2008 zu erwartende Jahressonderzuwendung sei frühestens von Beginn des Monats an zu berücksichtigen, in dem sie zufließe.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, bezüglich der Schuldzinsen könne lediglich der für drei Personen angemessene Betrag von 390 EUR monatlich berücksichtigt werden. Der Antragsteller Ziff. 3 habe ab dem 01.10.2008, dem Tag der Immatrikulation, gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mehr. Das Einkommen der Antragstellerin Ziff. 2 sei unter Einbeziehung einer im November 2008 fälligen Sonderzuwendung berechnet worden. Auch unter Außerachtlassung der jährlichen Sonderzuwendung ergebe sich ein den Bedarf übersteigendes Einkommen.
Mit Bescheid vom 28.10.2008 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf ernährungsbedingten Mehrbedarf abgelehnt.
Mit Beschluss vom 19.11.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei ein Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht. Für den Antragssteller Ziff. 3 bestehe ab Beginn seines Studiums am 01.10.2008 ein gesetzlicher Leistungsausschluss, weil seine Ausbildung an der Universität Tübingen im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Bezüglich der Kosten der Unterkunft sei davon auszugehen, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes ein Mietpreis pro qm von 5,10 EUR den oberen Wert darstelle. Der Antragsteller Ziff. 1 sei in nicht zu beanstandender Weise zur Kostensenkung aufgefordert worden. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung habe er keine ausreichenden Bemühungen um Kostensenkung unternommen. Deshalb seien die Schuldzinsen nur in Höhe der angemessenen Mietkosten zu berücksichtigen. Auch habe die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Nebenkosten zutreffend die letzte aktuelle Hausgeldabrechnung zugrunde gelegt. Die berücksichtigungsfähigen jährlichen Nebenkosten (Betriebskosten einschließlich sonstiger Kosten nach der Hausgeldabrechnung) beliefen sich im Monat auf 194,46 EUR. Da die Unterkunftskosten nach Kopfzahl der Bewohner der Unterkunft aufzuteilen seien, betrage der zu berücksichtigende Betrag je Person monatlich 194,89 EUR (angemessene Kaltmiete von 390 EUR zuzüglich Nebenkosten von 194,46 EUR, insgesamt 584,46 EUR, geteilt durch drei). Damit errechne sich ein Gesamtbedarf der Antragsteller Ziff. 1 und 2 in Höhe von monatlich 1021,78 EUR. Dem stehe ein monatlich anzurechnendes Nettoeinkommen der Antragstellerin Ziff. 2 in Höhe von 1206,86 EUR gegenüber (Netto-Einkommen 1486,86 EUR abzüglich Freibetrag 280 EUR). Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller Ziff. 1 einen Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf habe, da auch unter Berücksichtigung einer in Betracht kommenden Krankenkostzulage von 35,79 EUR keine Hilfebedürftigkeit gegeben sei. Darüber hinaus bestünden auch Zweifel am Vorliegen eines hinreichenden Anordnungsgrundes, da den Antragstellern zumutbar sei, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Gegen den am 21.11.2008 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 19.12.2008 Beschwerde eingelegt, ohne diese - auch nach Aufforderung durch das Gericht - zu begründen. Auch der mit Fristsetzung bis 25.01.2009 gestellten Aufforderung, zu der von der Antragstellerin Ziff. 2 im November 2008 erwarteten Jahressonderzuwendung näher vorzutragen, sind die Antragsteller nicht nachgekommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das die Antragsteller mit ihrem Begehren verfolgen (BVerfG a.a.O.). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzubeziehen.
Im vorliegenden Verfahren kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin die Berechnung der berücksichtigungsfähigen Nebenkosten zutreffend vorgenommen hat. Diese Überprüfung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für das vorliegende Verfahren fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller Ziff. 3 bezieht Leistungen nach dem BAföG und ist damit gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II grundsätzlich von der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II durch die Beklagte ausgeschlossen. Die Antragsstellerin Ziff. 2 bezieht laufendes Erwerbseinkommen. Das an sie ausbezahlte Einkommen betrug im Abrechnungsmonat Juli 2008 1406,54 EUR, im Abrechnungsmonat August 2008 1310,75 EUR und im Abrechnungsmonat September 2008 1381,83 EUR. Zudem hatte sie im November 2008 eine Sonderzuwendung zu erwarten. Trotz Aufforderung durch das Gericht hat sie nicht näher dargelegt, wann und in welcher Höhe ihr die Sonderzuwendung zugeflossen ist. Deshalb kann von der Berechnung der Antragsgegnerin, welcher die Antragsteller nicht widersprochen haben, ausgegangenen werden, wonach die Antragstellerin Ziff. 2 im November 2008 eine Sonderzuwendung in Höhe von 90 % des Bruttojahresgehalts (entsprechend etwa 1878,58 EUR brutto) erhalten hat. Diese Einkünfte stehen aktuell zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Damit liegen keine Anhaltspunkte für eine über Randbereiche hinausgehende, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende Rechtsverletzung der Antragsteller vor, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 300 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.10.2008 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig.
Der 1948 geborene Antragsteller Ziff. 1, seine 1950 geborene Partnerin (Antragstellerin Ziff. 2) und deren 1989 geborener Sohn (Antragssteller Ziff. 3) bezogen bis zum 30.09.2008 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen gemeinsam eine Eigentumswohnung des Antragstellers Ziff. 1 in Bad Urach mit einer Wohnfläche von ca. 78 qm. Hierfür hat der Antragsteller Ziff. 1 Darlehenszinsen in Höhe von zuletzt 460,26 EUR für Juni 2008 und - nach einer Umschuldung - für die Monate Juli bis Dezember 2008 von monatlich 546,63 EUR bis 534,21 EUR zu bezahlen. Die Antragstellerin Ziff. 2 erzielte im August 2008 einen Bruttoverdienst von 2033,31 EUR (netto 1348,26 EUR). Wegen unterschiedlich hoher Zeitzuschläge unterliegt ihr monatliches Einkommen geringfügigen Schwankungen. Der Antragsteller Ziff. 3 ist seit dem 01.10.2008 an der Universität Tübingen immatrikuliert, ihm wurden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt.
Den Antrag der Antragsteller auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit ab 01.10.2008 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.09.2008 ab. Hierbei stellte sie einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen von 1169,08 EUR (Netto-Erwerbseinkommen der Antragstellerin Ziff. 2 monatlich 1449,08 EUR abzüglich Freibetrag 280 EUR) einen Gesamtbedarf von 987,53 EUR (Regelleistung für die Antragsteller Ziff. 1 und 2 von jeweils 316 EUR sowie Kosten der Unterkunft und Heizung von 177,77 EUR bzw. 177,76 EUR) gegenüber.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008 zurück. Hiergegen haben die Antragsteller am 30.12.2008 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben.
Bereits zuvor haben die Antragsteller am 01.10.2008 beim SG beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 01.10.2008 Alg II in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Antragsteller Ziff. 3 habe bisher noch keine Geldleistungen nach dem BAföG erhalten. Beim Antragsteller Ziff. 1 bestehe seit Jahren eine schwere Herz-Kreislauf- bzw. Bluthochdruckerkrankung, weshalb er einen Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung habe. Schließlich sei die monatliche Schuldzinsbelastung des Antragstellers Ziff. 1 in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Zudem sei die Berechnung des Einkommens der Antragstellerin Ziff. 2 unzutreffend. Eine erst im November 2008 zu erwartende Jahressonderzuwendung sei frühestens von Beginn des Monats an zu berücksichtigen, in dem sie zufließe.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, bezüglich der Schuldzinsen könne lediglich der für drei Personen angemessene Betrag von 390 EUR monatlich berücksichtigt werden. Der Antragsteller Ziff. 3 habe ab dem 01.10.2008, dem Tag der Immatrikulation, gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mehr. Das Einkommen der Antragstellerin Ziff. 2 sei unter Einbeziehung einer im November 2008 fälligen Sonderzuwendung berechnet worden. Auch unter Außerachtlassung der jährlichen Sonderzuwendung ergebe sich ein den Bedarf übersteigendes Einkommen.
Mit Bescheid vom 28.10.2008 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf ernährungsbedingten Mehrbedarf abgelehnt.
Mit Beschluss vom 19.11.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei ein Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht. Für den Antragssteller Ziff. 3 bestehe ab Beginn seines Studiums am 01.10.2008 ein gesetzlicher Leistungsausschluss, weil seine Ausbildung an der Universität Tübingen im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Bezüglich der Kosten der Unterkunft sei davon auszugehen, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes ein Mietpreis pro qm von 5,10 EUR den oberen Wert darstelle. Der Antragsteller Ziff. 1 sei in nicht zu beanstandender Weise zur Kostensenkung aufgefordert worden. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung habe er keine ausreichenden Bemühungen um Kostensenkung unternommen. Deshalb seien die Schuldzinsen nur in Höhe der angemessenen Mietkosten zu berücksichtigen. Auch habe die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Nebenkosten zutreffend die letzte aktuelle Hausgeldabrechnung zugrunde gelegt. Die berücksichtigungsfähigen jährlichen Nebenkosten (Betriebskosten einschließlich sonstiger Kosten nach der Hausgeldabrechnung) beliefen sich im Monat auf 194,46 EUR. Da die Unterkunftskosten nach Kopfzahl der Bewohner der Unterkunft aufzuteilen seien, betrage der zu berücksichtigende Betrag je Person monatlich 194,89 EUR (angemessene Kaltmiete von 390 EUR zuzüglich Nebenkosten von 194,46 EUR, insgesamt 584,46 EUR, geteilt durch drei). Damit errechne sich ein Gesamtbedarf der Antragsteller Ziff. 1 und 2 in Höhe von monatlich 1021,78 EUR. Dem stehe ein monatlich anzurechnendes Nettoeinkommen der Antragstellerin Ziff. 2 in Höhe von 1206,86 EUR gegenüber (Netto-Einkommen 1486,86 EUR abzüglich Freibetrag 280 EUR). Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller Ziff. 1 einen Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf habe, da auch unter Berücksichtigung einer in Betracht kommenden Krankenkostzulage von 35,79 EUR keine Hilfebedürftigkeit gegeben sei. Darüber hinaus bestünden auch Zweifel am Vorliegen eines hinreichenden Anordnungsgrundes, da den Antragstellern zumutbar sei, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Gegen den am 21.11.2008 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 19.12.2008 Beschwerde eingelegt, ohne diese - auch nach Aufforderung durch das Gericht - zu begründen. Auch der mit Fristsetzung bis 25.01.2009 gestellten Aufforderung, zu der von der Antragstellerin Ziff. 2 im November 2008 erwarteten Jahressonderzuwendung näher vorzutragen, sind die Antragsteller nicht nachgekommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das die Antragsteller mit ihrem Begehren verfolgen (BVerfG a.a.O.). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzubeziehen.
Im vorliegenden Verfahren kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin die Berechnung der berücksichtigungsfähigen Nebenkosten zutreffend vorgenommen hat. Diese Überprüfung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für das vorliegende Verfahren fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller Ziff. 3 bezieht Leistungen nach dem BAföG und ist damit gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II grundsätzlich von der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II durch die Beklagte ausgeschlossen. Die Antragsstellerin Ziff. 2 bezieht laufendes Erwerbseinkommen. Das an sie ausbezahlte Einkommen betrug im Abrechnungsmonat Juli 2008 1406,54 EUR, im Abrechnungsmonat August 2008 1310,75 EUR und im Abrechnungsmonat September 2008 1381,83 EUR. Zudem hatte sie im November 2008 eine Sonderzuwendung zu erwarten. Trotz Aufforderung durch das Gericht hat sie nicht näher dargelegt, wann und in welcher Höhe ihr die Sonderzuwendung zugeflossen ist. Deshalb kann von der Berechnung der Antragsgegnerin, welcher die Antragsteller nicht widersprochen haben, ausgegangenen werden, wonach die Antragstellerin Ziff. 2 im November 2008 eine Sonderzuwendung in Höhe von 90 % des Bruttojahresgehalts (entsprechend etwa 1878,58 EUR brutto) erhalten hat. Diese Einkünfte stehen aktuell zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Damit liegen keine Anhaltspunkte für eine über Randbereiche hinausgehende, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende Rechtsverletzung der Antragsteller vor, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 300 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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