Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 4789/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 6059/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme von Weiterbildungskosten für eine Maßnahme zum Physiotherapeuten.
Der am 1977 geborene Kläger hat im August 1996 eine dreijährige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann erfolgreich abgeschlossen. Vom 30. März bis zum 22. Mai 1998 absolvierte er eine Trainingsmaßnahme gem. § 48 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) "Sozialpflegerischer Bereich". Im erlernten Beruf war der Kläger zuletzt bis zum 3. März 2000 beschäftigt, anschließend bis 31. August 2005 als Verkäufer bei der Deutschen Post. Eine am 1. September 2005 aufgenommene Ausbildung zum Bankkaufmann brach der Kläger im März 2006 ab. Am 21. Februar 2006 meldete er sich mit Wirkung zum 11. März 2006 arbeitslos.
Am 7. April 2006 stellte der Kläger Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer Vollzeit-Maßnahme zum Physiotherapeuten bei der SRH Fachschule für Physiotherapie Karlsruhe (im Weiteren: SRH Fachschule) ab 1. Oktober 2006. Dabei gab er im Antrag an, dass er mit "BAföG" das dritte Maßnahmejahr finanzieren könne ("=Zahlung der Bildungsstätte").
Der SRH Fachschule wurde durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 23. April 1997 mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule gem. § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes verliehen. Bei der vom Kläger begehrten Maßnahme handelt es sich um eine Ausbildung zum Physiotherapeuten nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie - Masseur- und Physiotherapeutengesetz - (MPhG) vom 26. Mai 1994. Zugangsvoraussetzungen sind ein Abschluss der Haupt- und einer zweijährigen Berufsschule oder ein mittlerer Bildungsabschluss, die Vollendung des 17. Lebensjahres, die gesundheitliche Eignung, ein sechswöchiges Praktikum sowie ein berufsspezifisches Aufnahmeverfahren. Die von der SRH Fachschule angebotene dreijährige Maßnahme umfasst insgesamt 4.500 Stunden, davon 2.900 theoretischer und praktischer Unterricht an der Fachschule sowie 1.600 Praktikumsstunden. Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden nicht vorausgesetzt. Inhaltliche oder konzeptionelle Unterschiede bestehen im Vergleich zur beruflichen Erstausbildung nicht. Der Träger der Maßnahme ist gem. § 84 SGB III zugelassen, die Maßnahme selbst von der Fachkundigen Stelle D. GmbH ausweislich des vom 7. September 2006 datierenden Maßnahmebogens gem. § 85 SGB III zertifiziert worden.
Am 17. Mai 2006 schloss der Kläger mit der SRH Fachschule einen Schulvertrag über die Durchführung einer "Ausbildung" zum Physiotherapeuten für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2009.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2006 lehnte die Beklagte die Förderung ab. Die Ausbildung zum Physiotherapeuten umfasse drei Jahre; eine Verkürzung sei nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich. Die Förderung eines Maßnahmeteils von zwei Dritteln sei nur möglich, wenn bereits zu Beginn die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Die Eigenfinanzierung durch den Teilnehmer oder die Gewährung eines Darlehens durch die Bildungsstätte genüge nicht. Die Sicherstellung durch "BAföG", wie im Antrag angegeben, sei mit der Eigenfinanzierung durch den Teilnehmer gleichzusetzen.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte der Kläger aus, § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III stelle keine näheren Anforderungen an die Art der Finanzierung. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) genügten; außerdem beabsichtige er, zur Finanzierung des dritten Maßnahmejahres einen Bildungskredit der SEB-Bank in Anspruch zu nehmen; diese biete ein speziell auf die Fachschulausbildung bei der SRH Fachschule bezogenes Angebot.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, es wäre ermessensfehlerhaft, an den Kläger Leistungen zu gewähren, da dieser sonst gegenüber anderen Teilnehmern bevorzugt würde.
Seit dem 4. Oktober 2006 nimmt der Kläger an der genannten Maßnahme teil. Mit Bescheid vom 29. November 2006 wurden dem Kläger ab Oktober 2006 Leistungen nach dem BAföG i.H.v. EUR 412.- monatlich gewährt (Grundbedarf EUR 348.- zzgl. Unterkunftskosten EUR 64.-).
Am 13. Oktober 2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.
Einen am 21. November 2006 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das SG mit Beschluss vom 8. Januar 2007 ab (S 13 AL 5410/06 ER). Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 4. April 2007 (L 7 AL 755/07 ER-B) zurück, da die begonnene Maßnahme keine der beruflichen Weiter-, sondern der Ausbildung sei, deren Förderungsvoraussetzungen nicht vorlägen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Auffassung der Beklagten folgend, sei die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III nicht erfüllt, da die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme bei deren Beginn nicht gesichert gewesen sei. Dabei handle es sich um eine Maßnahme bezogene Voraussetzung, die nicht zur Disposition des Teilnehmers stehe. Entscheidend sei nicht, ob der einzelne Teilnehmer das letzte Ausbildungsdrittel finanzieren könne; andernfalls würde dieser gegenüber demjenigen besser gestellt, der nicht über eigene Finanzierungsmittel verfüge. § 85 Abs. 2 SGB III verfolge den Zweck, die Beklagte bei der Finanzierung von schulischen Weiterbildungskosten entsprechend der föderalen Aufgabenverteilung auf Kosten der Länder zu entlasten. Die Sicherung der Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels liege daher nur bei entsprechenden Förderprogrammen der Länder vor. Hieran fehle es vorliegend.
Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 20. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. Dezember 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zu deren Begründung hat er ausgeführt, § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III solle lediglich verhindern, dass die Ausbildung im dritten Lehrjahr wegen fehlender Finanzierung abgebrochen werde. Diesem Zweck genüge eine durch Dritte oder den Teilnehmer selbst sichergestellte Finanzierung. Der gesetzliche Wortlaut sehe insoweit keine Einschränkung vor, was auch in der Rechtsprechung so gesehen werde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - L 12 B 468/06 AL-ER -). Durch die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG und die Darlehensgewährung durch die SEB-Bank sei die Finanzierung auch der Lehrgangskosten gesichert. Darüber hinaus habe sich seine Schwester von Anfang an bereit erklärt, ihm hinsichtlich ungedeckter Kosten "unter die Arme zu greifen", wie sie es auch bis zur Bewilligung von BAföG-Leistungen schon getan habe. Die vom Senat im Beschluss vom 4. April 2007 vertretene Auffassung sei rechtlich unzutreffend, da bereits § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB III zeige, dass eine Weiterbildung auch ohne vorherige Ausbildung möglich sei. Tatsächlich habe er jedoch die Trainingsmaßnahme im sozialpflegerischen Bereich und das sechswöchige Praktikum vor Aufnahme der Maßnahme absolviert. Auch seien die Lehrpläne für Auszubildende und Umschüler nahezu identisch. Schließlich sei die Maßnahme auch von der Zertifizierungsstelle zugelassen; hierzu hat er auszugsweise eine Zulassung durch die D. GmbH vom 19. September 2007 in Kopie vorgelegt (Blatt 32 der Senatsakten). Folge man der genannten Ansicht des Senats seien die Bescheide der Beklagten wegen fehlender Begründung formell rechtswidrig. Trotz der abgeschlossenen Ausbildung bestehe bei ihm die Notwendigkeit der Weiterbildung, da er im erlernten Beruf nur ein Jahr beschäftigt gewesen sei, zuletzt jedoch von März 2000 bis August 2005 nur als angelernter Postarbeiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. November 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 zu verurteilen, ihm die Lehrgangskosten für die Maßnahme zum Physiotherapeuten für die Zeit vom 4. Oktober 2006 bis 30. September 2008 i.H.v. 10.020,- EUR zu gewähren, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger das dritte Lehrjahr der Ausbildung zum Physiotherapeuten einerseits durch ein Darlehen der SEB-Bank und andererseits durch ein Familiendarlehen der Schwester des Klägers finanzieren kann, Frau N. Sch., K.straße 17, K. zu vernehmen sowie eine Bestätigung der SEB-Bank Filiale Karlsruhe, Karlstraße 22-24, 76133 Karlsruhe, einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Übrigen sei die Finanzierung des letzten Drittels der Maßnahme gerade bei deren Beginn auch nicht durch eigene Mittel des Klägers gesichert gewesen. Ein Kredit durch die SEB-Bank sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewilligt gewesen. Sie gehe zwar davon aus, dass es sich bei der Maßnahme sowohl um eine Aus- als auch eine Weiterbildung handle. Die Zulassung durch die D. GmbH bestätige jedoch lediglich, dass die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 87 SGB III erfüllt seien. Dies bedeute aber nicht, dass die Förderung zu erfolgen habe; die Entscheidung hierüber obliege allein ihr. Sie könne aber nicht zur Erbringung von Leistungen verpflichtet werden, wenn die Zertifizierungsstelle maßgebliche Bestimmungen nicht beachte. Des Weiteren fehle es im Falle des Klägers an der Notwendigkeit der Weiterbildung, da er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge und jahrelang in diesem Beruf tätig gewesen sei. Im einem Gespräch am 29. März 2006 habe ihm der Arbeitsvermittler verschiedene Angebote unterbreitet, u.a. eine betriebliche Trainingsmaßnahme, um eine zeitnahe Integration auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen. Der Kläger habe jedoch auf der Ausbildung zum Physiotherapeuten bestanden.
Der Senat hat eine schriftliche Stellungnahme des Schulleiters der SRH Fachschule eingeholt, die unter dem 30. Juni 2008 erfolgte; wegen des genauen Inhaltes wird auf Blatt 57/60 der Senatsakten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG (S 13 AL 4789/06 und S 13 AL 5410/06 ER) und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der begehrten Lehrgangskosten.
Die Voraussetzungen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III sind nicht erfüllt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Förderungsfähig nach dem Sechsten Abschnitt sind nur Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Die Weiterbildungsförderung nach dem Sechsten Abschnitt (§§ 77-96 SGB III) bedarf einer Abgrenzung von der Ausbildungsförderung nach dem Fünften Abschnitt (§§ 59-76 SGB III). Denn die Ausbildungsförderung knüpft nicht nur an abweichende Förderungsvoraussetzungen an, sondern umfasst auch einen anderen Leistungskatalog. Danach sind berufliche Ausbildungen nach Maßgabe des § 60 SGB III und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 61 SGB III förderungsfähig; ausdrücklich ausgeschlossen ist die Förderung einer zweiten Ausbildung (§ 60 Abs. 2 SGB III), während allein das Bestehen eines Ausbildungsabschlusses die Leistungen der beruflichen Weiterbildung nicht ausschließt. Von der beruflichen Ausbildung ist wiederum die schulische Ausbildung zu unterscheiden, die nach Maßgabe des BAföG gefördert werden kann (B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 77-96, Rdnr. 2a; vgl. zu den nach BAföG förderungsfähigen Maßnahmen an Hochschulen, Fachhochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen auch den Ausschlusstatbestand des § 85 Abs. 4 SGB III). Der Beschränkung der Förderung nach dem Sechsten Abschnitt auf Maßnahmen der beruflichen "Weiter"bildung steht nicht entgegen, dass § 77 SGB III auch die Umschulung, d.h. das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine bislang nicht ausgeübte Beschäftigung mit dem Ziel einer neuen beruflichen Ausrichtung bis hin zu einem beruflichen Abschluss umfasst (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Damit hat der Gesetzgeber nicht die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung aufgeben wollen, sondern nur das Ziel der Maßnahme definiert. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung ist der Weg zur Erreichung dieses Zieles. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme grundsätzlich verkürzten Dauer der Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer üblichen Erstausbildung. Hier müssen die Angebote also den Charakter einer Weiterbildung wahren und an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit resultieren (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - L 7 AL 755/07 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006 - L 6 B 388/06 AL ER - (juris); ebenso B. Schmidt, a.a.O., Vor §§ 77-96, Rdnr. 2a und 2 b). Der Einwand des Klägers, dass § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB III gerade auf das Fehlen eines Berufsabschlusses abstellt, greift nicht durch. Dies betrifft nur den Teilnehmer selbst, nicht aber die Maßnahme, d.h. die Maßnahme muss auch dann anders als eine Ausbildung ausgestaltet sein, wenn sie für Teilnehmer ohne Berufsabschluss zugeschnitten ist (B. Schmidt, a.a.O., Rdnr. 2b).
Die Abgrenzung, ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche der Berufsausbildung (vgl. §§ 59 ff SGB III) oder der beruflichen Weiterbildung (vgl. §§ 77 ff. SGB III) handelt, ist ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 68/06 R - und vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R - jeweils (juris); BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; jeweils m.w.N.). Danach ist weder der erste Besuch einer Bildungsmaßnahme arbeitsförderungsrechtlich in jedem Fall eine Ausbildung, noch stellt jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Berufsabschlusses eine Weiterbildung dar (so schon zu §§ 40, 41 und 42 Arbeitsförderungsgesetz BSG SozR-4100 § 42 Nr. 4). Maßgeblich ist nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst (objektive Umstände). Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt (vgl. B. Schmidt, a.a.O., Rdnr. 2a und 2b). Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt (BSG, a.a.O.), baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbenen beruflichen Kenntnissen auf.
Hiervon ausgehend stellt sich die Teilnahme des Klägers an der streitgegenständlichen Maßnahme als eine berufliche Ausbildungsmaßnahme dar. Die insgesamt drei Jahre dauernde Ausbildung zum Physiotherapeuten umfasst ausweislich des Internetauftritts der SRH Fachschulen (http://www.srh.de/cps/rde/xbcr/SID-3F575FEA-F247021C/srh dir/fs-info-physio-ka.pdf) und des von der SRH Fachschule vorgelegten Maßnahmebogens 4.500 Stunden, davon 2.900 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht an der Fachschule und 1.600 Stunden praktische Ausbildung in Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen sowie physiotherapeutischen Praxen. Gegen eine Maßnahme der Weiterbildung spricht allerdings noch nicht, dass die Dauer des Lehrgangs der einer (Erst-)Ausbildung entspricht. Denn wie gerade § 85 Abs. 2 SGB III zeigt, anerkennt der Gesetzgeber, dass auch Maßnahmen zu beruflichen Abschlüssen, deren Dauer aufgrund gesetzlicher Regelung nicht verkürzt werden können, einer Förderung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung zugänglich sein müssen. Die Abgrenzung zur beruflichen Ausbildung hat sich dann in erster Linie daran zu orientieren, wie der besonderen Situation von Umschülern inhaltlich und konzeptionell Rechnung getragen wird. Zugangsvoraussetzungen für den vom Kläger besuchten Lehrgang sind ein Abschluss der Haupt- und einer zweijährigen Berufsschule oder ein mittlerer Bildungsabschluss, die Vollendung des 17. Lebensjahres, die gesundheitliche Eignung, ein sechswöchiges Praktikum sowie ein berufsspezifisches Aufnahmeverfahren (so die Bewerberinfo und der Maßnahmebogen, Blatt 20 und 60 der Senatsakten). Hinsichtlich der Anforderungen an den Bildungsabschluss entspricht dies weitgehend den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 MPhG in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung. Der Zugang ist somit unmittelbar nach (mittlerem) Schulabschluss möglich. Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden demgegenüber nicht verlangt. In der inhaltlichen und konzeptionellen Ausgestaltung des Lehrgangs gibt es nach ausdrücklicher Angabe des Schulleiters der SRH Fachschule vom 30. Juni 2008 keine inhaltlichen oder konzeptionellen Unterschiede zwischen einer beruflichen Erstausbildung und der Unterrichtung von Teilnehmern, die bereits über - wenn auch fachfremde - berufliche Erfahrungen verfügen. Das sechswöchige Praktikum vor Beginn der Ausbildung wird unterschiedslos von allen Teilnehmern verlangt, unabhängig davon, ob sie bereits beruflich tätig waren oder unmittelbar nach Abschluss der Schule mit der Ausbildung beginnen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann daher aus dieser Zugangsvoraussetzung gerade nicht abgeleitet werden, dass die Ausbildung unter Berücksichtigung einer vorangegangenen beruflichen Tätigkeit anders als eine Erstausbildung zugeschnitten wäre. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger bereits früher eine Trainingsmaßnahme im sozialpflegerischen Bereich absolviert hatte; maßgeblich ist allein der Zuschnitt der Maßnahme.
Aus der Zulassungsentscheidung der Zertifizierungsstelle ergibt sich keine - für das Gericht bindende - Feststellung, dass es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine solche der beruflichen Weiterbildung, also nicht der Ausbildung, handle. Diese Zulassungsentscheidung stellt lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III dar, während sich die Voraussetzung, dass es sich gerade um eine berufliche Weiterbildung handelt, schon aus dem Einleitungssatz des § 77 Abs. 1 SGB III ergibt (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 77 Rdnr. 31; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 77 Rdnr. 54; Olk in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl., § 77 Rdnr. 11; Kruse in LPK-SGB III, § 77 Rdnr. 3). Bereits die Systematik des § 77 Abs. 1 SGB III zeigt somit, dass mit der Zulassung der Maßnahme nicht gleichzeitig über die rechtliche Qualität als Weiterbildungsmaßnahme entschieden ist. Der Entscheidung der Zertifizierungsstelle, auch wenn man sie als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wertet (SG Berlin, Urteil vom 24. Juli 2006 - S 77 AL 1354/03 - (juris); Hengelhaupt, a.a.O., § 85 Rdnr. 195 m.w.N.), kann ein Regelungsgehalt nur innerhalb des zuerkannten Prüfungsrahmens zukommen. Die Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung gehört nicht zu diesem Prüfungsrahmen, sondern geht diesem gerade vor. Denn eine Zulassungsentscheidung ist nur im Rahmen der Förderung der Weiter-, nicht aber der beruflichen Ausbildung nach dem Fünften Abschnitt vorgesehen. Die Zulassung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 85 SGB III setzt diese Abgrenzung bereits voraus und regelt näher die Maßnahme bezogenen Tatbestandsvoraussetzungen. Nur in diesem vorgegebenen Rahmen erfolgt die Konkretisierung durch die auf Grundlage des § 87 SGB III erlassene Rechtsverordnung vom 16. Juni 2004 (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)). Entsprechend ermächtigt § 87 SGB III den Verordnungsgeber - u.a. - nur zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulassung von Maßnahmen, nicht aber zur verbindlichen Festlegung, wann eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vorliegt. Die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens beschränkt sich nach den Vorgaben des § 85 SGB III auf bestimmte Grundanforderungen (Abs. 1), insbesondere ob die vom Träger entwickelte Konzeption erfolgversprechend in Bezug auf das Bildungsziel ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 77 Rdnr. 32), die Angemessenheit der Dauer (Abs. 2), die Einhaltung vorgegebener Bildungsziele (Abs. 3) sowie den Ausschluss aus den in Abs. 4 genannten Gründen. Die Frage, ob überhaupt eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vorliegt, ist in § 85 SGB III nicht geregelt und somit auch nicht der Entscheidung der Zertifizierungsstelle überantwortet. Weder im gesetzlichen Wortlaut noch in den amtlichen Begründungen zur Neuregelung der §§ 77, 85, 87 SGB III (BT-Drucks 15/25 Seiten 25, 29, 30; BT-Drucks 15/26 Seite 21) finden sich Anhaltspunkte, dass die Abgrenzung zur Ausbildung im Rahmen der Zulassungsentscheidung zu treffen sei und dies im Rahmen eines Leistungsanspruches des Arbeitnehmers für das Gericht verbindlich festgestellt wäre. Ob eine Maßnahme der beruflichen Aus- oder der Weiterbildung vorliegt, hat somit das Gericht unabhängig von einer Zulassungsentscheidung der Zertifizierungsstelle nach den oben genannten und angewandten Maßstäben zu prüfen.
Dass die Beklagte ihre Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, hindert das Gericht nicht, hiervon abweichend bereits die Qualität der durchgeführten Maßnahme als eine solche der beruflichen Weiterbildung zu verneinen. Denn der Senat hat den geltend gemachten Anspruch unter rechtlichen und tatsächlichen Aspekten eigenständig selbst zu prüfen. Die Bescheide der Beklagten werden hierdurch entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wegen fehlender Begründung formell rechtswidrig, da die Beklagte die aus ihrer Sicht tragenden Gründe ausdrücklich angegeben hat.
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Lehrgangskosten besteht daher unter dem Gesichtspunkt der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt nicht. Auf die Frage der tatsächlichen Sicherstellung der Finanzierung des dritten Lehrjahres kommt es somit nicht an, so dass auch dem vom Kläger hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen war.
Eine Förderung als berufliche Ausbildung nach dem Fünften Abschnitt scheidet ebenfalls aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist nur die erstmalige Ausbildung förderungsfähig. Die zum 30. August 2008 erfolgte Änderung des § 60 Abs. 2 SGB III (5. SGB III-Änderungsgesetz vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728)) findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung. Nach § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sind bei gesetzlichen Änderungen grundsätzlich auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn vor diesem Tag die Maßnahme begonnen hat und die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Diese Vorschrift dient auch der Rechtssicherheit und -klarheit für die Bundesagentur für Arbeit und differenziert daher nicht zwischen begünstigenden und belastenden Regelungen (BSG SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 422 Rdnr. 1 m.w.N.). Eine Übergangsvorschrift, die eine hiervon abweichende Regelung träfe, findet sich nicht. Der Kläger verfügt jedoch bereits über eine abgeschlossene Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Weitere Anspruchsgrundlagen sind im Falle des nicht behinderten Klägers nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme von Weiterbildungskosten für eine Maßnahme zum Physiotherapeuten.
Der am 1977 geborene Kläger hat im August 1996 eine dreijährige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann erfolgreich abgeschlossen. Vom 30. März bis zum 22. Mai 1998 absolvierte er eine Trainingsmaßnahme gem. § 48 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) "Sozialpflegerischer Bereich". Im erlernten Beruf war der Kläger zuletzt bis zum 3. März 2000 beschäftigt, anschließend bis 31. August 2005 als Verkäufer bei der Deutschen Post. Eine am 1. September 2005 aufgenommene Ausbildung zum Bankkaufmann brach der Kläger im März 2006 ab. Am 21. Februar 2006 meldete er sich mit Wirkung zum 11. März 2006 arbeitslos.
Am 7. April 2006 stellte der Kläger Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer Vollzeit-Maßnahme zum Physiotherapeuten bei der SRH Fachschule für Physiotherapie Karlsruhe (im Weiteren: SRH Fachschule) ab 1. Oktober 2006. Dabei gab er im Antrag an, dass er mit "BAföG" das dritte Maßnahmejahr finanzieren könne ("=Zahlung der Bildungsstätte").
Der SRH Fachschule wurde durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 23. April 1997 mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule gem. § 10 Abs. 1 des Privatschulgesetzes verliehen. Bei der vom Kläger begehrten Maßnahme handelt es sich um eine Ausbildung zum Physiotherapeuten nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie - Masseur- und Physiotherapeutengesetz - (MPhG) vom 26. Mai 1994. Zugangsvoraussetzungen sind ein Abschluss der Haupt- und einer zweijährigen Berufsschule oder ein mittlerer Bildungsabschluss, die Vollendung des 17. Lebensjahres, die gesundheitliche Eignung, ein sechswöchiges Praktikum sowie ein berufsspezifisches Aufnahmeverfahren. Die von der SRH Fachschule angebotene dreijährige Maßnahme umfasst insgesamt 4.500 Stunden, davon 2.900 theoretischer und praktischer Unterricht an der Fachschule sowie 1.600 Praktikumsstunden. Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden nicht vorausgesetzt. Inhaltliche oder konzeptionelle Unterschiede bestehen im Vergleich zur beruflichen Erstausbildung nicht. Der Träger der Maßnahme ist gem. § 84 SGB III zugelassen, die Maßnahme selbst von der Fachkundigen Stelle D. GmbH ausweislich des vom 7. September 2006 datierenden Maßnahmebogens gem. § 85 SGB III zertifiziert worden.
Am 17. Mai 2006 schloss der Kläger mit der SRH Fachschule einen Schulvertrag über die Durchführung einer "Ausbildung" zum Physiotherapeuten für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2009.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2006 lehnte die Beklagte die Förderung ab. Die Ausbildung zum Physiotherapeuten umfasse drei Jahre; eine Verkürzung sei nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich. Die Förderung eines Maßnahmeteils von zwei Dritteln sei nur möglich, wenn bereits zu Beginn die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Die Eigenfinanzierung durch den Teilnehmer oder die Gewährung eines Darlehens durch die Bildungsstätte genüge nicht. Die Sicherstellung durch "BAföG", wie im Antrag angegeben, sei mit der Eigenfinanzierung durch den Teilnehmer gleichzusetzen.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte der Kläger aus, § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III stelle keine näheren Anforderungen an die Art der Finanzierung. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) genügten; außerdem beabsichtige er, zur Finanzierung des dritten Maßnahmejahres einen Bildungskredit der SEB-Bank in Anspruch zu nehmen; diese biete ein speziell auf die Fachschulausbildung bei der SRH Fachschule bezogenes Angebot.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, es wäre ermessensfehlerhaft, an den Kläger Leistungen zu gewähren, da dieser sonst gegenüber anderen Teilnehmern bevorzugt würde.
Seit dem 4. Oktober 2006 nimmt der Kläger an der genannten Maßnahme teil. Mit Bescheid vom 29. November 2006 wurden dem Kläger ab Oktober 2006 Leistungen nach dem BAföG i.H.v. EUR 412.- monatlich gewährt (Grundbedarf EUR 348.- zzgl. Unterkunftskosten EUR 64.-).
Am 13. Oktober 2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.
Einen am 21. November 2006 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das SG mit Beschluss vom 8. Januar 2007 ab (S 13 AL 5410/06 ER). Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 4. April 2007 (L 7 AL 755/07 ER-B) zurück, da die begonnene Maßnahme keine der beruflichen Weiter-, sondern der Ausbildung sei, deren Förderungsvoraussetzungen nicht vorlägen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Auffassung der Beklagten folgend, sei die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III nicht erfüllt, da die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme bei deren Beginn nicht gesichert gewesen sei. Dabei handle es sich um eine Maßnahme bezogene Voraussetzung, die nicht zur Disposition des Teilnehmers stehe. Entscheidend sei nicht, ob der einzelne Teilnehmer das letzte Ausbildungsdrittel finanzieren könne; andernfalls würde dieser gegenüber demjenigen besser gestellt, der nicht über eigene Finanzierungsmittel verfüge. § 85 Abs. 2 SGB III verfolge den Zweck, die Beklagte bei der Finanzierung von schulischen Weiterbildungskosten entsprechend der föderalen Aufgabenverteilung auf Kosten der Länder zu entlasten. Die Sicherung der Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels liege daher nur bei entsprechenden Förderprogrammen der Länder vor. Hieran fehle es vorliegend.
Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 20. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. Dezember 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zu deren Begründung hat er ausgeführt, § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III solle lediglich verhindern, dass die Ausbildung im dritten Lehrjahr wegen fehlender Finanzierung abgebrochen werde. Diesem Zweck genüge eine durch Dritte oder den Teilnehmer selbst sichergestellte Finanzierung. Der gesetzliche Wortlaut sehe insoweit keine Einschränkung vor, was auch in der Rechtsprechung so gesehen werde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - L 12 B 468/06 AL-ER -). Durch die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG und die Darlehensgewährung durch die SEB-Bank sei die Finanzierung auch der Lehrgangskosten gesichert. Darüber hinaus habe sich seine Schwester von Anfang an bereit erklärt, ihm hinsichtlich ungedeckter Kosten "unter die Arme zu greifen", wie sie es auch bis zur Bewilligung von BAföG-Leistungen schon getan habe. Die vom Senat im Beschluss vom 4. April 2007 vertretene Auffassung sei rechtlich unzutreffend, da bereits § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB III zeige, dass eine Weiterbildung auch ohne vorherige Ausbildung möglich sei. Tatsächlich habe er jedoch die Trainingsmaßnahme im sozialpflegerischen Bereich und das sechswöchige Praktikum vor Aufnahme der Maßnahme absolviert. Auch seien die Lehrpläne für Auszubildende und Umschüler nahezu identisch. Schließlich sei die Maßnahme auch von der Zertifizierungsstelle zugelassen; hierzu hat er auszugsweise eine Zulassung durch die D. GmbH vom 19. September 2007 in Kopie vorgelegt (Blatt 32 der Senatsakten). Folge man der genannten Ansicht des Senats seien die Bescheide der Beklagten wegen fehlender Begründung formell rechtswidrig. Trotz der abgeschlossenen Ausbildung bestehe bei ihm die Notwendigkeit der Weiterbildung, da er im erlernten Beruf nur ein Jahr beschäftigt gewesen sei, zuletzt jedoch von März 2000 bis August 2005 nur als angelernter Postarbeiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. November 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 zu verurteilen, ihm die Lehrgangskosten für die Maßnahme zum Physiotherapeuten für die Zeit vom 4. Oktober 2006 bis 30. September 2008 i.H.v. 10.020,- EUR zu gewähren, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger das dritte Lehrjahr der Ausbildung zum Physiotherapeuten einerseits durch ein Darlehen der SEB-Bank und andererseits durch ein Familiendarlehen der Schwester des Klägers finanzieren kann, Frau N. Sch., K.straße 17, K. zu vernehmen sowie eine Bestätigung der SEB-Bank Filiale Karlsruhe, Karlstraße 22-24, 76133 Karlsruhe, einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Übrigen sei die Finanzierung des letzten Drittels der Maßnahme gerade bei deren Beginn auch nicht durch eigene Mittel des Klägers gesichert gewesen. Ein Kredit durch die SEB-Bank sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewilligt gewesen. Sie gehe zwar davon aus, dass es sich bei der Maßnahme sowohl um eine Aus- als auch eine Weiterbildung handle. Die Zulassung durch die D. GmbH bestätige jedoch lediglich, dass die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 87 SGB III erfüllt seien. Dies bedeute aber nicht, dass die Förderung zu erfolgen habe; die Entscheidung hierüber obliege allein ihr. Sie könne aber nicht zur Erbringung von Leistungen verpflichtet werden, wenn die Zertifizierungsstelle maßgebliche Bestimmungen nicht beachte. Des Weiteren fehle es im Falle des Klägers an der Notwendigkeit der Weiterbildung, da er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge und jahrelang in diesem Beruf tätig gewesen sei. Im einem Gespräch am 29. März 2006 habe ihm der Arbeitsvermittler verschiedene Angebote unterbreitet, u.a. eine betriebliche Trainingsmaßnahme, um eine zeitnahe Integration auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen. Der Kläger habe jedoch auf der Ausbildung zum Physiotherapeuten bestanden.
Der Senat hat eine schriftliche Stellungnahme des Schulleiters der SRH Fachschule eingeholt, die unter dem 30. Juni 2008 erfolgte; wegen des genauen Inhaltes wird auf Blatt 57/60 der Senatsakten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG (S 13 AL 4789/06 und S 13 AL 5410/06 ER) und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der begehrten Lehrgangskosten.
Die Voraussetzungen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III sind nicht erfüllt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Förderungsfähig nach dem Sechsten Abschnitt sind nur Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Die Weiterbildungsförderung nach dem Sechsten Abschnitt (§§ 77-96 SGB III) bedarf einer Abgrenzung von der Ausbildungsförderung nach dem Fünften Abschnitt (§§ 59-76 SGB III). Denn die Ausbildungsförderung knüpft nicht nur an abweichende Förderungsvoraussetzungen an, sondern umfasst auch einen anderen Leistungskatalog. Danach sind berufliche Ausbildungen nach Maßgabe des § 60 SGB III und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 61 SGB III förderungsfähig; ausdrücklich ausgeschlossen ist die Förderung einer zweiten Ausbildung (§ 60 Abs. 2 SGB III), während allein das Bestehen eines Ausbildungsabschlusses die Leistungen der beruflichen Weiterbildung nicht ausschließt. Von der beruflichen Ausbildung ist wiederum die schulische Ausbildung zu unterscheiden, die nach Maßgabe des BAföG gefördert werden kann (B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 77-96, Rdnr. 2a; vgl. zu den nach BAföG förderungsfähigen Maßnahmen an Hochschulen, Fachhochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen auch den Ausschlusstatbestand des § 85 Abs. 4 SGB III). Der Beschränkung der Förderung nach dem Sechsten Abschnitt auf Maßnahmen der beruflichen "Weiter"bildung steht nicht entgegen, dass § 77 SGB III auch die Umschulung, d.h. das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine bislang nicht ausgeübte Beschäftigung mit dem Ziel einer neuen beruflichen Ausrichtung bis hin zu einem beruflichen Abschluss umfasst (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Damit hat der Gesetzgeber nicht die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung aufgeben wollen, sondern nur das Ziel der Maßnahme definiert. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung ist der Weg zur Erreichung dieses Zieles. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme grundsätzlich verkürzten Dauer der Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer üblichen Erstausbildung. Hier müssen die Angebote also den Charakter einer Weiterbildung wahren und an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit resultieren (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - L 7 AL 755/07 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006 - L 6 B 388/06 AL ER - (juris); ebenso B. Schmidt, a.a.O., Vor §§ 77-96, Rdnr. 2a und 2 b). Der Einwand des Klägers, dass § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB III gerade auf das Fehlen eines Berufsabschlusses abstellt, greift nicht durch. Dies betrifft nur den Teilnehmer selbst, nicht aber die Maßnahme, d.h. die Maßnahme muss auch dann anders als eine Ausbildung ausgestaltet sein, wenn sie für Teilnehmer ohne Berufsabschluss zugeschnitten ist (B. Schmidt, a.a.O., Rdnr. 2b).
Die Abgrenzung, ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche der Berufsausbildung (vgl. §§ 59 ff SGB III) oder der beruflichen Weiterbildung (vgl. §§ 77 ff. SGB III) handelt, ist ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 68/06 R - und vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R - jeweils (juris); BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; jeweils m.w.N.). Danach ist weder der erste Besuch einer Bildungsmaßnahme arbeitsförderungsrechtlich in jedem Fall eine Ausbildung, noch stellt jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Berufsabschlusses eine Weiterbildung dar (so schon zu §§ 40, 41 und 42 Arbeitsförderungsgesetz BSG SozR-4100 § 42 Nr. 4). Maßgeblich ist nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst (objektive Umstände). Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt (vgl. B. Schmidt, a.a.O., Rdnr. 2a und 2b). Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt (BSG, a.a.O.), baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbenen beruflichen Kenntnissen auf.
Hiervon ausgehend stellt sich die Teilnahme des Klägers an der streitgegenständlichen Maßnahme als eine berufliche Ausbildungsmaßnahme dar. Die insgesamt drei Jahre dauernde Ausbildung zum Physiotherapeuten umfasst ausweislich des Internetauftritts der SRH Fachschulen (http://www.srh.de/cps/rde/xbcr/SID-3F575FEA-F247021C/srh dir/fs-info-physio-ka.pdf) und des von der SRH Fachschule vorgelegten Maßnahmebogens 4.500 Stunden, davon 2.900 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht an der Fachschule und 1.600 Stunden praktische Ausbildung in Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen sowie physiotherapeutischen Praxen. Gegen eine Maßnahme der Weiterbildung spricht allerdings noch nicht, dass die Dauer des Lehrgangs der einer (Erst-)Ausbildung entspricht. Denn wie gerade § 85 Abs. 2 SGB III zeigt, anerkennt der Gesetzgeber, dass auch Maßnahmen zu beruflichen Abschlüssen, deren Dauer aufgrund gesetzlicher Regelung nicht verkürzt werden können, einer Förderung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung zugänglich sein müssen. Die Abgrenzung zur beruflichen Ausbildung hat sich dann in erster Linie daran zu orientieren, wie der besonderen Situation von Umschülern inhaltlich und konzeptionell Rechnung getragen wird. Zugangsvoraussetzungen für den vom Kläger besuchten Lehrgang sind ein Abschluss der Haupt- und einer zweijährigen Berufsschule oder ein mittlerer Bildungsabschluss, die Vollendung des 17. Lebensjahres, die gesundheitliche Eignung, ein sechswöchiges Praktikum sowie ein berufsspezifisches Aufnahmeverfahren (so die Bewerberinfo und der Maßnahmebogen, Blatt 20 und 60 der Senatsakten). Hinsichtlich der Anforderungen an den Bildungsabschluss entspricht dies weitgehend den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 MPhG in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung. Der Zugang ist somit unmittelbar nach (mittlerem) Schulabschluss möglich. Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden demgegenüber nicht verlangt. In der inhaltlichen und konzeptionellen Ausgestaltung des Lehrgangs gibt es nach ausdrücklicher Angabe des Schulleiters der SRH Fachschule vom 30. Juni 2008 keine inhaltlichen oder konzeptionellen Unterschiede zwischen einer beruflichen Erstausbildung und der Unterrichtung von Teilnehmern, die bereits über - wenn auch fachfremde - berufliche Erfahrungen verfügen. Das sechswöchige Praktikum vor Beginn der Ausbildung wird unterschiedslos von allen Teilnehmern verlangt, unabhängig davon, ob sie bereits beruflich tätig waren oder unmittelbar nach Abschluss der Schule mit der Ausbildung beginnen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann daher aus dieser Zugangsvoraussetzung gerade nicht abgeleitet werden, dass die Ausbildung unter Berücksichtigung einer vorangegangenen beruflichen Tätigkeit anders als eine Erstausbildung zugeschnitten wäre. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger bereits früher eine Trainingsmaßnahme im sozialpflegerischen Bereich absolviert hatte; maßgeblich ist allein der Zuschnitt der Maßnahme.
Aus der Zulassungsentscheidung der Zertifizierungsstelle ergibt sich keine - für das Gericht bindende - Feststellung, dass es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine solche der beruflichen Weiterbildung, also nicht der Ausbildung, handle. Diese Zulassungsentscheidung stellt lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III dar, während sich die Voraussetzung, dass es sich gerade um eine berufliche Weiterbildung handelt, schon aus dem Einleitungssatz des § 77 Abs. 1 SGB III ergibt (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 77 Rdnr. 31; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 77 Rdnr. 54; Olk in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl., § 77 Rdnr. 11; Kruse in LPK-SGB III, § 77 Rdnr. 3). Bereits die Systematik des § 77 Abs. 1 SGB III zeigt somit, dass mit der Zulassung der Maßnahme nicht gleichzeitig über die rechtliche Qualität als Weiterbildungsmaßnahme entschieden ist. Der Entscheidung der Zertifizierungsstelle, auch wenn man sie als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wertet (SG Berlin, Urteil vom 24. Juli 2006 - S 77 AL 1354/03 - (juris); Hengelhaupt, a.a.O., § 85 Rdnr. 195 m.w.N.), kann ein Regelungsgehalt nur innerhalb des zuerkannten Prüfungsrahmens zukommen. Die Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung gehört nicht zu diesem Prüfungsrahmen, sondern geht diesem gerade vor. Denn eine Zulassungsentscheidung ist nur im Rahmen der Förderung der Weiter-, nicht aber der beruflichen Ausbildung nach dem Fünften Abschnitt vorgesehen. Die Zulassung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 85 SGB III setzt diese Abgrenzung bereits voraus und regelt näher die Maßnahme bezogenen Tatbestandsvoraussetzungen. Nur in diesem vorgegebenen Rahmen erfolgt die Konkretisierung durch die auf Grundlage des § 87 SGB III erlassene Rechtsverordnung vom 16. Juni 2004 (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)). Entsprechend ermächtigt § 87 SGB III den Verordnungsgeber - u.a. - nur zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulassung von Maßnahmen, nicht aber zur verbindlichen Festlegung, wann eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vorliegt. Die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens beschränkt sich nach den Vorgaben des § 85 SGB III auf bestimmte Grundanforderungen (Abs. 1), insbesondere ob die vom Träger entwickelte Konzeption erfolgversprechend in Bezug auf das Bildungsziel ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 77 Rdnr. 32), die Angemessenheit der Dauer (Abs. 2), die Einhaltung vorgegebener Bildungsziele (Abs. 3) sowie den Ausschluss aus den in Abs. 4 genannten Gründen. Die Frage, ob überhaupt eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vorliegt, ist in § 85 SGB III nicht geregelt und somit auch nicht der Entscheidung der Zertifizierungsstelle überantwortet. Weder im gesetzlichen Wortlaut noch in den amtlichen Begründungen zur Neuregelung der §§ 77, 85, 87 SGB III (BT-Drucks 15/25 Seiten 25, 29, 30; BT-Drucks 15/26 Seite 21) finden sich Anhaltspunkte, dass die Abgrenzung zur Ausbildung im Rahmen der Zulassungsentscheidung zu treffen sei und dies im Rahmen eines Leistungsanspruches des Arbeitnehmers für das Gericht verbindlich festgestellt wäre. Ob eine Maßnahme der beruflichen Aus- oder der Weiterbildung vorliegt, hat somit das Gericht unabhängig von einer Zulassungsentscheidung der Zertifizierungsstelle nach den oben genannten und angewandten Maßstäben zu prüfen.
Dass die Beklagte ihre Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, hindert das Gericht nicht, hiervon abweichend bereits die Qualität der durchgeführten Maßnahme als eine solche der beruflichen Weiterbildung zu verneinen. Denn der Senat hat den geltend gemachten Anspruch unter rechtlichen und tatsächlichen Aspekten eigenständig selbst zu prüfen. Die Bescheide der Beklagten werden hierdurch entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wegen fehlender Begründung formell rechtswidrig, da die Beklagte die aus ihrer Sicht tragenden Gründe ausdrücklich angegeben hat.
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Lehrgangskosten besteht daher unter dem Gesichtspunkt der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt nicht. Auf die Frage der tatsächlichen Sicherstellung der Finanzierung des dritten Lehrjahres kommt es somit nicht an, so dass auch dem vom Kläger hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen war.
Eine Förderung als berufliche Ausbildung nach dem Fünften Abschnitt scheidet ebenfalls aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist nur die erstmalige Ausbildung förderungsfähig. Die zum 30. August 2008 erfolgte Änderung des § 60 Abs. 2 SGB III (5. SGB III-Änderungsgesetz vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728)) findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung. Nach § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sind bei gesetzlichen Änderungen grundsätzlich auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn vor diesem Tag die Maßnahme begonnen hat und die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Diese Vorschrift dient auch der Rechtssicherheit und -klarheit für die Bundesagentur für Arbeit und differenziert daher nicht zwischen begünstigenden und belastenden Regelungen (BSG SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 422 Rdnr. 1 m.w.N.). Eine Übergangsvorschrift, die eine hiervon abweichende Regelung träfe, findet sich nicht. Der Kläger verfügt jedoch bereits über eine abgeschlossene Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Weitere Anspruchsgrundlagen sind im Falle des nicht behinderten Klägers nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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