Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 4314/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 5255/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Karlsruhe das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers - gleichzeitig Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - abgelehnt. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.
Die am 16. November 2008 eingelegte Beschwerde ist unstatthaft. Der Ausschluss der Beschwerde in diesem Falle ergibt sich nicht bereits aus dem Verständnis des § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 [BGBl I S. 444] mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführten Fassung), wonach die Beschwerde ausgeschlossen ist gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Denn vorliegend beruht die Versagung von PKH (allein) auf der Verneinung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, wie sie auch in der gleichzeitig erfolgten Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ihren Ausdruck findet.
Offen lässt der Senat vorliegend, ob der Beschwerdeausschluss in einem solchen Falle nicht schon aus der direkten Anwendung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG folgt, da der Gesetzeswortlaut "in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes" weit formuliert ist und damit auch PKH-Beschwerden, die im Eilverfahren erhoben werden, erfassen könnte (so auch Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2008 - L 1 B 17/08 AS - mit einer dann aber im Folgenden einschränkenden Auslegung der Vorschrift). Für diese Auslegung der Norm spräche schon der aus den Gesetzesmaterialien erkennbare gesetzgeberische Wille, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden sollten (BT-Drucks. 16/7716 S. 32). Der Beschwerdeausschluss ergibt sich jedoch für den Senat letztlich aus einer entsprechenden Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - [Juris] und - L 7 SO 3431/08 PKH-B - m.w.N.). Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben, da in der Hauptsache einstweiliger Rechtsschutz wegen der Kosten der Montage und Inbetriebnahme eines Strom-Doppeltarifzählers in Höhe von ca. 200,- EUR begehrt wird und die Hauptsache wegen Nichterreichens der Berufungssumme von mehr als 750 EUR daher nicht rechtsmittelfähig wäre (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Der Gegenauffassung, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Hauptsache nach § 172 Abs. 1 SGG zulässig ist, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750 EUR nicht erreicht (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juli 2008 - L 5 B 163/08 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2008 - L 29 B 1004/08 AS -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2007 - L 19 B 42/06 AL - alle veröffentlich in Juris) schließt sich der Senat nicht an (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B -). Diese Auffassung trägt dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren gesetzgeberischen Willen, dass zur Entlastung der Landessozialgerichte ein Ausschluss der Beschwerde - neben anderen - in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe greifen soll (BT-Drucks. 16/7716 S. 22) und dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden sollten (BT-Drucks. 16/7716 S. 32), nicht ausreichend Rechnung. Dieser erkennbare - wenn auch nach Auffassung des Senats redaktionell nicht umfassend umgesetzte gesetzgeberische Wille (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2008 a.a.O.) - würde leerlaufen und für das PKH-Verfahren sogar in sein Gegenteil verkehrt, wenn eine PKH-Beschwerde statthaft wäre, obwohl die dazugehörige Hauptsache (hier: das einstweilige Rechtsschutzverfahren) aufgrund des nicht erreichten Beschwerdewerts nicht an das LSG gelangen kann. Außerdem würde bei einer statthaften Beschwerde bzgl. ihrer Begründetheit im Hinblick auf die hinreichende Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehen, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden SG beurteilen würde (Knittel in Hennig, a. a. O.). Im übrigen ist auch im Rahmen anderer Prozessordnungen des geltenden Rechts höchstrichterlich anerkannt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft ist, wenn das dazugehörige Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise mit Rechtsmitteln beim Rechtsmittelgericht anhängig gemacht werden kann (vgl. dazu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2008 a.a.O. m.w.N.). Der Senat sieht somit bei der vorgegebenen Konstellation - zumindest - eine planwidrige Lücke in der in § 172 Abs. 3 SGG erfolgten gesetzlichen Regelung zum Beschwerdeausschluss, die durch eine entsprechende Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zu schließen ist. Durch eine solche Auslegung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG wird nach Auffassung des Senats auch nicht die Grenze richterliche Rechtsfortbildung überschritten (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2008 a.a.O).
Schließlich ist der Gegenauffassung von der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde bei der vorliegenden Konstellation auch deswegen letztlich nicht zu folgen, weil sie zu dem wenig überzeugenden Ergebnis führt, dass die Beschwerde dann i. d. R. für unbegründet gehalten werden müsste, weil die negative Beurteilung der Erfolgsaussicht durch das SG auch im PKH-Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben kann (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.Juni 2008 - L 13 AS 2903/08 PKH-B).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Karlsruhe das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers - gleichzeitig Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - abgelehnt. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.
Die am 16. November 2008 eingelegte Beschwerde ist unstatthaft. Der Ausschluss der Beschwerde in diesem Falle ergibt sich nicht bereits aus dem Verständnis des § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 [BGBl I S. 444] mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführten Fassung), wonach die Beschwerde ausgeschlossen ist gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Denn vorliegend beruht die Versagung von PKH (allein) auf der Verneinung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, wie sie auch in der gleichzeitig erfolgten Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ihren Ausdruck findet.
Offen lässt der Senat vorliegend, ob der Beschwerdeausschluss in einem solchen Falle nicht schon aus der direkten Anwendung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG folgt, da der Gesetzeswortlaut "in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes" weit formuliert ist und damit auch PKH-Beschwerden, die im Eilverfahren erhoben werden, erfassen könnte (so auch Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2008 - L 1 B 17/08 AS - mit einer dann aber im Folgenden einschränkenden Auslegung der Vorschrift). Für diese Auslegung der Norm spräche schon der aus den Gesetzesmaterialien erkennbare gesetzgeberische Wille, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden sollten (BT-Drucks. 16/7716 S. 32). Der Beschwerdeausschluss ergibt sich jedoch für den Senat letztlich aus einer entsprechenden Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - [Juris] und - L 7 SO 3431/08 PKH-B - m.w.N.). Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben, da in der Hauptsache einstweiliger Rechtsschutz wegen der Kosten der Montage und Inbetriebnahme eines Strom-Doppeltarifzählers in Höhe von ca. 200,- EUR begehrt wird und die Hauptsache wegen Nichterreichens der Berufungssumme von mehr als 750 EUR daher nicht rechtsmittelfähig wäre (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Der Gegenauffassung, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Hauptsache nach § 172 Abs. 1 SGG zulässig ist, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750 EUR nicht erreicht (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juli 2008 - L 5 B 163/08 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2008 - L 29 B 1004/08 AS -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2007 - L 19 B 42/06 AL - alle veröffentlich in Juris) schließt sich der Senat nicht an (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B -). Diese Auffassung trägt dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren gesetzgeberischen Willen, dass zur Entlastung der Landessozialgerichte ein Ausschluss der Beschwerde - neben anderen - in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe greifen soll (BT-Drucks. 16/7716 S. 22) und dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden sollten (BT-Drucks. 16/7716 S. 32), nicht ausreichend Rechnung. Dieser erkennbare - wenn auch nach Auffassung des Senats redaktionell nicht umfassend umgesetzte gesetzgeberische Wille (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2008 a.a.O.) - würde leerlaufen und für das PKH-Verfahren sogar in sein Gegenteil verkehrt, wenn eine PKH-Beschwerde statthaft wäre, obwohl die dazugehörige Hauptsache (hier: das einstweilige Rechtsschutzverfahren) aufgrund des nicht erreichten Beschwerdewerts nicht an das LSG gelangen kann. Außerdem würde bei einer statthaften Beschwerde bzgl. ihrer Begründetheit im Hinblick auf die hinreichende Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehen, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden SG beurteilen würde (Knittel in Hennig, a. a. O.). Im übrigen ist auch im Rahmen anderer Prozessordnungen des geltenden Rechts höchstrichterlich anerkannt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft ist, wenn das dazugehörige Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise mit Rechtsmitteln beim Rechtsmittelgericht anhängig gemacht werden kann (vgl. dazu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2008 a.a.O. m.w.N.). Der Senat sieht somit bei der vorgegebenen Konstellation - zumindest - eine planwidrige Lücke in der in § 172 Abs. 3 SGG erfolgten gesetzlichen Regelung zum Beschwerdeausschluss, die durch eine entsprechende Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zu schließen ist. Durch eine solche Auslegung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG wird nach Auffassung des Senats auch nicht die Grenze richterliche Rechtsfortbildung überschritten (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2008 a.a.O).
Schließlich ist der Gegenauffassung von der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde bei der vorliegenden Konstellation auch deswegen letztlich nicht zu folgen, weil sie zu dem wenig überzeugenden Ergebnis führt, dass die Beschwerde dann i. d. R. für unbegründet gehalten werden müsste, weil die negative Beurteilung der Erfolgsaussicht durch das SG auch im PKH-Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben kann (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.Juni 2008 - L 13 AS 2903/08 PKH-B).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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