Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3251/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5692/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 1 AS 5692/08 ER-B wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II nach § 24 SGB II, von ihm beziffert auf 390,- EUR für die Zeit von Juni bis November 2008.
Der Antragsteller, dessen Arbeitslosengeldbezug am 26. September 2005 geendet und der im Anschluss Arbeitslosengeld II bis 15. August 2007 bezogen hat, beantragte mit Schreiben vom 6. Juni 2008, in dem er auf einen insoweit nicht aktenkundigen Antrag vom 29. Mai 2008 Bezug genommen hatte, gegenüber der Beklagten die Fortzahlung von Leistungen nach § 24 SGB II (befristeter Zuschlag zum Arbeitslosengeld II nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld für die ersten beiden Jahre nach Ende des Arbeitslosengeld - I Bezugs) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2008.
Mit Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Juli 2007 (S 4 AS 1977/07) hatte das SG zuvor wegen einer im damaligen Zeitpunkt bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen Leistungsanspruch des Antragstellers nach dem SGB II rechtskräftig abgelehnt. Seit 4. Juni 2008 wohnt der Antragsteller in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft, in die er mit Verfügung der Gemeinde O. vom 4. Juni 2008 eingewiesen wurde. Der Antragsteller bewohnt dort ein Zimmer mit Bad und WC. Strom und Heizung werden getrennt mit dem Energiever¬sorgungsunternehmen abgerechnet.
Mit Schreiben vom 8. November 2008 machte er beim SG Konstanz (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von 390,- EUR für die Zeit ab 1. Juni bis 30. November 2008 geltend und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschluss vom 20. November 2008 lehnte das SG den Antrag und die Gewährung von PKH ab. Der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da er der geforderten Vorlage von Kontoauszügen ab 2004 zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit wegen möglicherweise bestehendem Vermögen nicht nachgekommen sei.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 9. Dezember 2008 Beschwerde zum LSG eingelegt und zugleich die Gewährung von PKH beantragt. Er vertritt die Auffassung, nach der Entscheidung des BSG vom 19. September 2008 (Az: B 14 AS 45/07 R) müsse er keine Kontoauszüge vorlegen oder jedenfalls nur rückwirkend für 3 Monate ab Antragstellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedenfalls unbegründet. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Der Senat lässt offen, ob angesichts der vom Antragsteller bezifferten Summe von 390,- EUR, die er im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht hat, die im Übrigen zulässige Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewerts von 750,- EUR überhaupt statthaft ist (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der der für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2008 behauptete Anspruch die Beschwerdesumme erreicht.
Denn jedenfalls ist die Beschwerde erfolglos. Der für den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderliche Anordnungsanspruch ist hier nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 28 f.). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 i.V.m § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Es spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nichts Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach § 24 SGB II zu gewähren hat.
Soweit ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 v.H. vermindert (§ 24 Abs. 1 SGB II) und beträgt bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im ersten Jahr maximal 160,- EUR, im zweiten Jahr höchstens 80,- EUR (§ 24 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 SGB II).
Der Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld I endete bereits am 26. September 2005. Daran anschließend bezog er Arbeitslosengeld II bis 15. August 2007 (inklusive eines Zuschlags nach § 24 SGB II) und steht seitdem nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II. Unabhängig von der Tatsache, dass der Antragsteller den Leistungszeitraum von 2 Jahren nach § 24 SGB II während des Bezugs von Arbeitslosengeld II bis August 2007 beinahe vollständig ausgeschöpft hat, kommt eine Leistungsgewährung nach summarischer Prüfung schon deshalb nicht in Betracht, da sie ihren Zweck, nämlich den Übergang von Arbeitslosengeld I zu Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende abzufedern (vgl. BT-Drucks 15/1516 S. 47, 58) im vorliegenden Fall nicht erfüllen kann. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Antragsteller Kontoauszüge zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit vorzulegen hat, dürfte daher im Rahmen dieses Verfahrens ohne wesentlichen Belang sein.
Mangels Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 1 AS 5692/08 ER-B wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II nach § 24 SGB II, von ihm beziffert auf 390,- EUR für die Zeit von Juni bis November 2008.
Der Antragsteller, dessen Arbeitslosengeldbezug am 26. September 2005 geendet und der im Anschluss Arbeitslosengeld II bis 15. August 2007 bezogen hat, beantragte mit Schreiben vom 6. Juni 2008, in dem er auf einen insoweit nicht aktenkundigen Antrag vom 29. Mai 2008 Bezug genommen hatte, gegenüber der Beklagten die Fortzahlung von Leistungen nach § 24 SGB II (befristeter Zuschlag zum Arbeitslosengeld II nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld für die ersten beiden Jahre nach Ende des Arbeitslosengeld - I Bezugs) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2008.
Mit Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Juli 2007 (S 4 AS 1977/07) hatte das SG zuvor wegen einer im damaligen Zeitpunkt bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen Leistungsanspruch des Antragstellers nach dem SGB II rechtskräftig abgelehnt. Seit 4. Juni 2008 wohnt der Antragsteller in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft, in die er mit Verfügung der Gemeinde O. vom 4. Juni 2008 eingewiesen wurde. Der Antragsteller bewohnt dort ein Zimmer mit Bad und WC. Strom und Heizung werden getrennt mit dem Energiever¬sorgungsunternehmen abgerechnet.
Mit Schreiben vom 8. November 2008 machte er beim SG Konstanz (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von 390,- EUR für die Zeit ab 1. Juni bis 30. November 2008 geltend und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschluss vom 20. November 2008 lehnte das SG den Antrag und die Gewährung von PKH ab. Der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da er der geforderten Vorlage von Kontoauszügen ab 2004 zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit wegen möglicherweise bestehendem Vermögen nicht nachgekommen sei.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 9. Dezember 2008 Beschwerde zum LSG eingelegt und zugleich die Gewährung von PKH beantragt. Er vertritt die Auffassung, nach der Entscheidung des BSG vom 19. September 2008 (Az: B 14 AS 45/07 R) müsse er keine Kontoauszüge vorlegen oder jedenfalls nur rückwirkend für 3 Monate ab Antragstellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedenfalls unbegründet. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Der Senat lässt offen, ob angesichts der vom Antragsteller bezifferten Summe von 390,- EUR, die er im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht hat, die im Übrigen zulässige Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewerts von 750,- EUR überhaupt statthaft ist (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der der für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2008 behauptete Anspruch die Beschwerdesumme erreicht.
Denn jedenfalls ist die Beschwerde erfolglos. Der für den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderliche Anordnungsanspruch ist hier nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 28 f.). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 i.V.m § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Es spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nichts Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach § 24 SGB II zu gewähren hat.
Soweit ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 v.H. vermindert (§ 24 Abs. 1 SGB II) und beträgt bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im ersten Jahr maximal 160,- EUR, im zweiten Jahr höchstens 80,- EUR (§ 24 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 SGB II).
Der Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld I endete bereits am 26. September 2005. Daran anschließend bezog er Arbeitslosengeld II bis 15. August 2007 (inklusive eines Zuschlags nach § 24 SGB II) und steht seitdem nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II. Unabhängig von der Tatsache, dass der Antragsteller den Leistungszeitraum von 2 Jahren nach § 24 SGB II während des Bezugs von Arbeitslosengeld II bis August 2007 beinahe vollständig ausgeschöpft hat, kommt eine Leistungsgewährung nach summarischer Prüfung schon deshalb nicht in Betracht, da sie ihren Zweck, nämlich den Übergang von Arbeitslosengeld I zu Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende abzufedern (vgl. BT-Drucks 15/1516 S. 47, 58) im vorliegenden Fall nicht erfüllen kann. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Antragsteller Kontoauszüge zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit vorzulegen hat, dürfte daher im Rahmen dieses Verfahrens ohne wesentlichen Belang sein.
Mangels Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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