Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3252/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5693/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 1 AS 5695/08 ER-B wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, dessen Bezug von Arbeitslosengeld I am 26. September 2005 geendet und der im Anschluss Arbeitslosengeld II bis 15. August 2007 bezogen hat, beantragte mit Schreiben vom 29. Mai 2008 gegenüber der Beklagten u.a. Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Leistungen werden dem Antragsteller bislang nicht gewährt, da nach Auffassung der Beklagten der Verdacht bestehe, dass er über Vermögen verfüge und er seiner Pflicht zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse durch Vorlage bestimmter, von der Beklagten angeforderter Belege, noch immer nicht ausreichend nachgekommen sei. Der Antragsteller arbeitet seit längerem in einer Apotheke als Aushilfe und verdient monatlich 300,- EUR netto.
Mit Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 19. Juli 2007 (S 4 AS 1977/07) hatte das SG wegen einer im damaligen Zeitpunkt bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen Leistungsanspruch des Antragstellers nach dem SGB II rechtskräftig abgelehnt.
Seit 4. Juni 2008 wohnt der Antragsteller in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft, in die er mit Verfügung der Gemeinde O. vom 4. Juni 2008 eingewiesen wurde. Der Antragsteller bewohnt dort ein Zimmer mit Bad und WC. Strom und Heizung werden getrennt mit dem Energieversorgungsunternehmen abgerechnet.
Am 11. November 2008 wandte sich der Antragsteller an das SG und machte geltend, er habe am 29. Mai 2008 Leistungen nach dem SGB II beantragt, diese aber noch nicht bewilligt bekommen. Deshalb beantrage er jetzt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Übernahme der Nebenkosten in Höhe von 180,- EUR per Barscheck durch die Beklagte. Zugleich stellte er Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Aktenkundig in den Verwaltungsakten der Beklagten ist ein Antrag vom 17. Juli 2008, worin er beantragt, Kosten der Unterkunft sowie Nebenkosten (letztere in Höhe von 31,02 EUR) zu übernehmen. Diesen Antrag hat die Beklagte bislang nicht beschieden. Weiter ist aktenkundig das Schreiben des Energieversorgungsunternehmens vom 26. Juni 2008, worin der monatliche Abschlag für Haushalts- und Heizungsstrom mit insgesamt 116,- EUR veranschlagt wird.
Das SG hat den Antragsteller mitgeteilt, dass zur Überprüfung der Hilfebedürftigkeit die Vorlage von Kontoauszügen seit Januar 2004 erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 20. November 2008 hat das SG den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und auf Gewährung von PKH abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, schon der Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe die verlangten Kontoauszüge nicht vorgelegt und damit nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht mehr über Vermögen verfüge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Akten Bezug genommen.
II.
Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist unbegründet. Es mangelt jedenfalls am Anordnungsgrund für die begehrte Leistung.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 28 f.). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 i.V.m § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der für den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderliche Anordnungsanspruch und auch der Anordnungsgrund ist hier nicht glaubhaft gemacht.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Der Antragsteller hat bisher die von der Beklagten und dem SG geforderten Nachweise seiner Vermögensverhältnisse nicht erbracht und damit seinen Anspruch auf Regelleistungen nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat darüber hinaus nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen, welche Kosten der von ihm geforderte Betrag von 180,- EUR umfassen soll und woraus sich die von ihm geltend gemachte Höhe der Kosten ergibt. Er hat lediglich einen Überweisungsträger der Gemeinde O. über 31,02 EUR vorgelegt, ohne dass sich daraus die Forderungsgrundlage ersehen lassen würde. Weiter sind aktenkundig Schreiben des Energieversorgers vom 26. Juni 2008, worin der monatliche Abschlag für Haushalts- und Heizungsstrom mit insgesamt 116,- EUR veranschlagt wird.
Darüber hinaus hat der Antragsteller die Eilbedürftigkeit seines Antrags nicht glaubhaft gemacht, so dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Er hat unsubstantiiert zu Anspruchsgrund und -höhe vorgetragen und keine Belege vorgelegt, die den geltend gemachten Anspruch belegen. Darüber hinaus wohnt er in einer Obdachlosenunterkunft, so dass nicht zu befürchten steht, dass er ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung seine Wohnmöglichkeit verliert.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 1 AS 5695/08 ER-B wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, dessen Bezug von Arbeitslosengeld I am 26. September 2005 geendet und der im Anschluss Arbeitslosengeld II bis 15. August 2007 bezogen hat, beantragte mit Schreiben vom 29. Mai 2008 gegenüber der Beklagten u.a. Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Leistungen werden dem Antragsteller bislang nicht gewährt, da nach Auffassung der Beklagten der Verdacht bestehe, dass er über Vermögen verfüge und er seiner Pflicht zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse durch Vorlage bestimmter, von der Beklagten angeforderter Belege, noch immer nicht ausreichend nachgekommen sei. Der Antragsteller arbeitet seit längerem in einer Apotheke als Aushilfe und verdient monatlich 300,- EUR netto.
Mit Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 19. Juli 2007 (S 4 AS 1977/07) hatte das SG wegen einer im damaligen Zeitpunkt bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen Leistungsanspruch des Antragstellers nach dem SGB II rechtskräftig abgelehnt.
Seit 4. Juni 2008 wohnt der Antragsteller in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft, in die er mit Verfügung der Gemeinde O. vom 4. Juni 2008 eingewiesen wurde. Der Antragsteller bewohnt dort ein Zimmer mit Bad und WC. Strom und Heizung werden getrennt mit dem Energieversorgungsunternehmen abgerechnet.
Am 11. November 2008 wandte sich der Antragsteller an das SG und machte geltend, er habe am 29. Mai 2008 Leistungen nach dem SGB II beantragt, diese aber noch nicht bewilligt bekommen. Deshalb beantrage er jetzt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Übernahme der Nebenkosten in Höhe von 180,- EUR per Barscheck durch die Beklagte. Zugleich stellte er Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Aktenkundig in den Verwaltungsakten der Beklagten ist ein Antrag vom 17. Juli 2008, worin er beantragt, Kosten der Unterkunft sowie Nebenkosten (letztere in Höhe von 31,02 EUR) zu übernehmen. Diesen Antrag hat die Beklagte bislang nicht beschieden. Weiter ist aktenkundig das Schreiben des Energieversorgungsunternehmens vom 26. Juni 2008, worin der monatliche Abschlag für Haushalts- und Heizungsstrom mit insgesamt 116,- EUR veranschlagt wird.
Das SG hat den Antragsteller mitgeteilt, dass zur Überprüfung der Hilfebedürftigkeit die Vorlage von Kontoauszügen seit Januar 2004 erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 20. November 2008 hat das SG den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und auf Gewährung von PKH abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, schon der Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe die verlangten Kontoauszüge nicht vorgelegt und damit nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht mehr über Vermögen verfüge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Akten Bezug genommen.
II.
Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist unbegründet. Es mangelt jedenfalls am Anordnungsgrund für die begehrte Leistung.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 28 f.). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 i.V.m § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der für den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderliche Anordnungsanspruch und auch der Anordnungsgrund ist hier nicht glaubhaft gemacht.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Der Antragsteller hat bisher die von der Beklagten und dem SG geforderten Nachweise seiner Vermögensverhältnisse nicht erbracht und damit seinen Anspruch auf Regelleistungen nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat darüber hinaus nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen, welche Kosten der von ihm geforderte Betrag von 180,- EUR umfassen soll und woraus sich die von ihm geltend gemachte Höhe der Kosten ergibt. Er hat lediglich einen Überweisungsträger der Gemeinde O. über 31,02 EUR vorgelegt, ohne dass sich daraus die Forderungsgrundlage ersehen lassen würde. Weiter sind aktenkundig Schreiben des Energieversorgers vom 26. Juni 2008, worin der monatliche Abschlag für Haushalts- und Heizungsstrom mit insgesamt 116,- EUR veranschlagt wird.
Darüber hinaus hat der Antragsteller die Eilbedürftigkeit seines Antrags nicht glaubhaft gemacht, so dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Er hat unsubstantiiert zu Anspruchsgrund und -höhe vorgetragen und keine Belege vorgelegt, die den geltend gemachten Anspruch belegen. Darüber hinaus wohnt er in einer Obdachlosenunterkunft, so dass nicht zu befürchten steht, dass er ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung seine Wohnmöglichkeit verliert.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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