L 6 R 5926/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4567/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 5926/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.

Die 1958 geborene Klägerin hat von 1973 bis 1976 eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolviert. Anschließend war sie in verschiedenen Einzelhandelsgeschäften tätig. Zuletzt war sie bis September 2001 im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung in einer Drogerie als Filialleiterin tätig. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Schließung der Filiale. Seither ist die Klägerin arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.

Am 12. November 2003 beantragte die Klägerin beim früheren Arbeitsamt St., das den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete, die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation). Darüber hinaus beantragte die Klägerin am 29. November 2004 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag begründete sie mit Postnukleotomie-Syndrom, Nierenkrebs rechts und Arthrose. Die Beklagte holte den Befundbericht des Internisten Dr. B. ein und veranlasste das Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. W. vom 14. April 2005, die ein chronisches Lumbalsyndrom diagnostizierte, ferner einen Zustand nach Nierenkarzinom rechts, wobei die onkologische Nachsorge bisher unauffällig gewesen und die Klägerin insoweit beschwerdefrei sei. Da im Vordergrund der Beeinträchtigungen eine orthopädische Erkrankung stehe, halte sie die Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens für erforderlich. Dieses Gutachten erstattete auf Veranlassung der Beklagten der Facharzt für Orthopädie Dr. Sch. unter dem 11. April 2005. Dieser äußerte den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung unklarer Genese und ging darüber hinaus von einer Lumboischialgie rechts mehr als links aus; ferner diagnostizierte er eine leichte Adipositas mit ausgeprägter muskulärer Insuffizienz. Zusammenfassend beschrieb er ein schwierig fassbares Krankheits- und Beschwerdebild mit untypischer neurologischer Symptomatik. Nach manualmedizinischer Diagnostik sah er am ehesten eine Irritation der Lendenwirbelsäule im Bereich von L2/3; die von der Klägerin gezeigten Unsicherheiten und Schwächen waren für ihn jedoch nicht erklärbar. Dr. Sch. erachtete eine nervenfachärztliche Begutachtung mit der Fragestellung einer psychischen Komorbidität für notwendig. Im damaligen Zustand hielt er die Klägerin in ihrem Beruf als Filialleiterin nicht mehr für arbeitsfähig, jedoch sah er eine vollschichtige Belastbarkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Beklagte veranlasste sodann das Gutachten des Dr. M.-J., Arzt für Neurologie, Psychiatrie/ Sozialmedizin, Diplompsychologe, vom 20. Juni 2005. Dieser diagnostizierte eine chronifizierte Lumboischialgie rechts bei operiertem Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts 1997, äußerte den Verdacht auf ein Postnukleotomie-Syndrom und eine somatoforme Schmerzstörung und beschrieb eine akzentuierte Persönlichkeit. Die Klägerin sei bei bestehendem Postnukleotomie-Syndrom auf die Beschwerdesymptomatik fixiert, wobei eine Aggravationstendenz und psychogene Überlagerung nicht auszuschließen sei. Auffällig gewesen sei eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden bei der Untersuchung und den geäußerten Beschwerden, ferner die sprachliche Verwendung von Superlativen bei der Beschwerdeschilderung, während gleichzeitig regelmäßig schmerzlindernde Medikamente nicht eingenommen würden und auch eine Bedarfsmedikation vermieden werde. Insgesamt erachtetet Dr. M.-J. die zuletzt von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Filialleiterin mit im Wesentlichen delegierenden bzw. supervisierenden Arbeiten noch über einen Zeitraum von drei bis sechs Stunden für zumutbar, ferner leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne unphysiologische Körperhaltungen und ohne häufiges Bücken und ohne starken Publikumsverkehr.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die "Prüfungsvorbereitung Externenprüfung Bürokauffrau" im FBD Bildungspark in St. mit einer voraussichtlichen Dauer von 12 Monaten. Die Maßnahme begann am 19. September 2005. Nachdem der Maßnahmeträger die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2006 über Fehlzeiten der Klägerin von insgesamt 62 Tagen unterrichtet hatte und dass bei Fortführung der Fehltage das Maßnahmeziel gefährdet sei, widerrief die Beklagte nach Durchführung weiterer Ermittlungen die Bewilligung der Leistung mit der Begründung, das Rehabilitationsziel sei im Hinblick auf die gesundheitlich bedingten häufigen Fehlzeiten in der vorgesehenen Zeit nicht mehr erreichbar (Bescheid vom 28. März 2006). Soweit die Beklagte bei ihrer Entscheidung auch von unentschuldigten Fehlzeiten ausgegangen war, half sie dem dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin ab ("korrigierter Bescheid" vom 2. Mai 2006).

Mit Bescheid vom 21. April 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Juni 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) bis 30. November 2007. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte sie ab. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, die Bewilligung der Wiedereingliederungsmaßnahme sei im Hinblick auf ihre ärztliche bescheinigten Fehltage widerrufen worden, wodurch belegt werde, dass weder ein stehender noch ein sitzender Beruf für sie in Frage komme. Soweit eine "Teilerwerbsrente" mit der Begründung bewilligt worden sei, dass aus medizinischer Sicht die BU behoben werden könne, sei dies nicht zutreffend. Es komme daher nur eine "Vollerwerbsrente" in Betracht.

Die Beklagte holte daraufhin den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 23. Juni 2006 ein und beauftragte den Arzt für Orthopädie Dr. W. mit der Erstattung eines weiteren orthopädischen Gutachtens. Dieser gab den Gutachtensauftrag zurück und wies mit Schreiben vom 22. August 2006 darauf hin, dass die Klägerin bereits mehrfach orthopädisch untersucht worden sei und bereits bei der Begrüßung ein relativ renitent-aggressives Verhalten gezeigt habe, weshalb er zunächst die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfehle. Die Beklagte beauftragte im Hinblick auf die Ausführungen des Dr. H. in dem erwähnten Befundbericht, wonach bei der Klägerin die Sitzbelastung im Rahmen des Schulbesuchs grundsätzlich problematisch sei und ggf. eine Berentung angestrebt werden sollte, den Facharzt für Orthopädie Dr. A. mit der Erstattung eines weiteren orthopädischen Gutachtens, das dieser unter dem 23. November 2006 erstattete. Dieser beschrieb das bekannte Postnukleotomie-Syndrom L5/S1 rechts mit Sensibilitätsstörung im Gebiet von S1 rechts, das immer wieder zu anhaltenden Reizerscheinungen ausstrahlend von der Lendenwirbelsäule in das rechte Bein führe. Motorische Störungen erhob er am Untersuchungstag nicht. Insgesamt sah er die Klägerin für fähig an, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, ohne häufiges Bücken und ohne häufige Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule sechs Stunden und mehr zu verrichten, mithin auch die Tätigkeit einer Einzelhandelskauffrau, soweit das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm vermieden werde.

Mit Bescheid vom 05. Januar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nunmehr auf Dauer, und zwar ab 01. Dezember 2004. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2007 wies sie den Widerspruch der Klägerin, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 05. Januar 2007 abgeholfen worden war, zurück. Die Klägerin könne zwar ihren bisherigen Beruf als Einzelhandelskauffrau nicht mehr ausüben, weshalb Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestehe, hingegen bestehe kein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente, da die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nicht erfüllt seien.

Dagegen erhob die Klägerin am 09. Juni 2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage und machte geltend, keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert in gewisser Regelmäßigkeit mehr ausüben zu können. Selbst wenn von einer untervollschichtigen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne, sei ihr die begehrte Rente zu gewähren, da ihr der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei. Sie legte u.a. den Bescheid des Landratsamts B. vom 26. Januar 2005 vor, mit dem der Grad der Behinderung (GdB) ab 15. Oktober 2004 mit 70 festgestellt worden war. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Das SG hörte Dr. H. unter dem 27. Juli 2007, Dr. B.r unter dem 06. August 2007 sowie den Onkologen Dr. R. unter dem 30. Juli 2007. Dr. H. wollte der Klägerin schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumuten, ebenso wenig Tätigkeiten, die mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten verbunden sind oder in Zwangshaltungen der Wirbelsäule ausgeführt werden. Auch Tätigkeiten in klimatisch ungünstigen Verhältnissen erachtete er nicht als leidensgerecht. Bei Beachtung dieser Einschränkungen seinen der Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch vollschichtig, d.h. mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Auch Dr. B. hielt eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich noch für möglich und konkretisierte entsprechende Arbeiten auf aufsichtführende Tätigkeiten, die einen ständigen Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und kurzem Stehen mit entsprechenden Pausen ermöglichen und ohne Heben und Tragen von Lasten ausgeübt werden. Mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2007 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin sei grundsätzlich in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein und sei daher nicht voll erwerbsgemindert. Dabei stütze es sich auf die Gutachten des Dr. A. und des Dr. Sch. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten der Klägerin am 22. November 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.

Am 14. Dezember 2007 hat die Klägerin dagegen beim Landessozialgericht (LSG) unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Darüber hinaus macht sie geltend, das SG hätte sich im Hinblick auf die Anregung des Dr. Sch., ein nervenärztliches Gutachten einzuholen, und die Leistungsbeurteilung der Dr. W., die von einem unter vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen sei, gedrängt sehen müssen, ein nervenärztliches Gutachten zu erheben. Auch lägen Anhaltspunkte für die Annahme einer Vielzahl ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, was ebenfalls Erwerbsunfähigkeit begründe.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. November 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21. April 2006 und des Teilabhilfebescheids vom 05. Januar 2007, diese in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. Mai 2007 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Dezember 2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Der Senat hat das Gutachten des Prof. Dr. E., Ärztlicher Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin im Klinikum L., vom 11. Oktober 2008 erhoben. Dieser schloss aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus und ordnete die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden als organisch begründet ein. Relevante Erkrankungen von Seiten seines Fachgebietes lägen nicht vor, weshalb die Leistungsbeurteilung das orthopädische Fachgebiet betreffe und auf der Grundlage des diagnostizierten chronischen rezidivierenden Lumbalsyndroms bzw. Postnukleotomie-Syndroms L5/ S1 einzuschätzen sei.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und firstgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2006 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 05. Januar 2007, diese in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. Mai 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Über die mit Bescheid vom 21. April 2006 und 05. Januar 2007 auf Dauer bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinaus steht der Klägerin keine volle Erwerbsminderungsrente zu.

Das SG hat die maßgeblichen Vorschriften für die von der Klägerin begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Klägerin die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, da ihr leichte berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen zumindest noch sechs Stunden täglich zugemutet werden können. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten des Dr. Sch. und des Dr. A. unter Berücksichtigung der Auskünfte der als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte Dr. H. und Dr. B. an, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung verweist.

Die von der Klägerin angeregten und im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren Ermittlungen auf psychiatrischem bzw. psychosomatischem Fachgebiet rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wie der Sachverständige Prof. Dr. E. in seinem vom Senat erhobenen fachpsychiatrischen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, konnte er auf seinem Fachgebiet keine relevante Erkrankung diagnostizieren, so dass sich über die Bewertung der Leistungseinschränkungen von orthopädischer Seite hinaus keine zusätzlichen Einschränkungen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, das Leistungsvermögen der Klägerin sei in einem rentenberechtigenden Ausmaß herabgesunken.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einzelhandelskauffrau nicht mehr auszuüben vermag. Denn im Hinblick darauf bezieht die Klägerin seit 01. Dezember 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer. Das die im Jahr 2005 aufgenommene Qualifizierungsmaßnahme gescheitert ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Gewährung der von der Klägerin begehrten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Denn daraus ist nicht der Schluss zu ziehen, dass der Klägerin generell keine beruflichen Tätigkeiten mehr zugemutet werden können. Das Scheitern dieser Maßnahme beruht vielmehr darauf, dass der Klägerin im Rahmen der schulischen Ausbildung Sitzbelastungen abverlangt wurden, die zu einer Schmerzverstärkung geführt und dadurch zu Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt haben, deren Umfang den Maßnahmezeck vereitelt hat. Das der Klägerin für eine berufliche Tätigkeit zuzumutende Leistungsprofil schließt aber länger dauernde sitzende Haltungen gerade aus, da diese als ungünstig für die Beschwerdesituation angesehen werden müssen. Geeignete, für die Klägerin in Frage kommende Tätigkeiten sollen nämlich gerade gleichförmige Körperhaltungen vermeiden und möglichst im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausführbar sein. Derartige Tätigkeiten können der Klägerin nach Überzeugung des Senats jedoch durchaus noch in einem Unfang von sechs Stunden täglich zugemutet werden, weshalb volle Erwerbsminderung trotz Scheiterns der angestrebten Qualifizierungsmaßnahme nicht zu bejahen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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