Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 2162/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5496/08 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bestellung eines besonderen Vertreters - Zustellung des Bestellungsbeschlusses (auch) an den Kläger
Mit der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG wird in erheblichem Maße in die prozessualen Rechte und das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Der Beschluss, mit dem ein besonderer Vertreter bestellt wurde, ist daher nicht nur dem bestellten besonderen Vertreter, sondern auch dem Kläger zuzustellen.
Mit der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG wird in erheblichem Maße in die prozessualen Rechte und das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Der Beschluss, mit dem ein besonderer Vertreter bestellt wurde, ist daher nicht nur dem bestellten besonderen Vertreter, sondern auch dem Kläger zuzustellen.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16. Juni 2008 im Verfahren S 2 SO 2162/07 aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG), ihm für das dortige Verfahren S 2 SO 2162/07 einen besonderen Vertreter zu bestellen, hat Erfolg.
Die statthafte Beschwerde (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 72 Rdnr. 4a; Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 72 Rdnr. 7) wurde vom Kläger gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beim Landessozialgericht (LSG) form- und insbesondere fristgerecht am 26. November 2008 eingelegt. Die Beschwerde ist daher zulässig. Ausweislich der in der Akte des SG (S 2 SO 3272/07) enthaltenen Postzustellungsurkunde wurde dem Kläger der von ihm angefochtene Beschluss am 14. November 2008 zugestellt. Die Einlegung der Beschwerde erfolgte damit innerhalb der Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG.
Der Beschluss des SG vom 16. Juni 2008 wurde zwar dem vom SG für den Kläger bestellten besonderen Vertreter zusammen mit einer Abschrift bereits am 19. Juni 2008 ausweislich des in der Akte des SG befindlichen Empfangsbekenntnisses zugestellt. Die Zustellung des Beschlusses allein an den vom SG bestellten besonderen Vertreter stellt jedoch keine ordnungsgemäße Zustellung dar, durch die die vom Kläger einzuhaltende einmonatige Beschwerdefrist zu laufen beginnen würde. Mit der sozialgerichtlichen Entscheidung, gemäß § 72 Abs. 1 SGG für ein einzelnes Gerichtsverfahren für einen nichtprozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter einen besonderen Vertreter zu bestellen, dem alle Rechte zustehen, außer dem Empfang von Zahlungen, wird in erheblichem Maße in die prozessualen Rechte des Klägers eingegriffen. Nach seiner Bestellung kann der besondere Vertreter mit Ausnahme des Empfanges von Zahlungen alle Rechte in einem einzelnen Gerichtsverfahren ausüben, also beispielsweise die Klage zurückzunehmen. Mit der Bestellung eines besonderen Vertreters verliert der Kläger faktisch die Möglichkeit, den ggf. für seine Existenz entscheidenden Rechtsstreit überhaupt oder jedenfalls in der Weise zu führen, die er für richtig hält. Insbesondere verliert er die Möglichkeit, einen Prozessbevollmächtigten seiner Wahl zu bestellen und muss sich ggf. die Vertretung durch einen vom Gericht ausgesuchten besonderen Vertreter gefallen lassen. Auch strahlt die Bestellung eines besonderen Vertreters wegen ihrer Voraussetzungen auf die Teilnahme des Verfahrensbeteiligten am bürgerlichen Rechtsverkehr aus, weil nicht auszuschließen ist, dass aus der Verneinung seiner Prozessfähigkeit und den entsprechenden prozessualen Folgen Schlussfolgerungen auf seine Geschäftsfähigkeit im bürgerlichen Rechtsverkehr gezogen werden (vgl. Leitherer a.a.O., § 72 Rdnr. 4b; Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 71 Nr. 1). Aufgrund dieses erheblichen Eingriffes in das Persönlichkeitsrecht des Klägers hätte daher der Beschluss, mit dem für ihn für das Verfahren S 2 SO 2162/07 ein besonderer Vertreter bestellt wurde, nicht nur dem besonderen Vertreter, sondern auch ihm zugestellt werden müssen. Die Zustellung allein an den bestellten besonderen Vertreter - wie vorliegend geschehen - reicht nicht aus, zumal der besondere Vertreter weder als gesetzlicher Vertreter noch als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter angesehen werden kann, an die nach den über § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG anwendbaren §§ 170 Satz 1, 171 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt werden kann.
Die Zustellung des Beschlusses vom 16. Juni 2008 an den bestellten besonderen Vertreter ist somit keine ordnungsgemäße Zustellung. Die einmonatige Beschwerdefrist konnte hierdurch nicht in Gang gesetzt werden.
Auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach dem über § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG entsprechend anwendbaren § 189 ZPO ist vorliegend nicht erfolgt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, falls sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Eine Heilung eines Zustellungsmangels im Sinne dieser Vorschrift tritt jedoch nur dann ein, wenn das zuzustellende Dokument dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen ist, also auf irgendeine Weise so in seine Hände gelangt ist, dass er es behalten und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Der Adressat muss also den Besitz des Dokumentes erhalten, damit die in § 189 ZPO vorgesehen Heilung eintreten kann (Keller a.aO., § 63 Rdnr. 21; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 189 Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 189 Rdnr. 5, (jeweils m.w.N.)).
Nach den Auskünften des vom SG bestellten besonderen Vertreters mit Schreiben vom 28. Januar und 5. Februar 2009 wurde von diesem bei einem Besuch beim Kläger Ende Juni/Anfang Juli 2008 der Beschluss dort zur Einsicht auf den Tisch gelegt und teilweise daraus vorgelesen. Ein vollständiges Vorlesen des Beschluss sei jedoch nicht erfolgt. Auch sei dem Kläger kein Exemplar des Beschlusses des SG vom 16. Juni 2008 zurückgelassen worden. Damit steht für den Senat fest, dass der Beschluss vom 16. Juni 2008 nicht in den Besitz des Klägers gelangt ist. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO ist damit nicht erfolgt.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist auch begründet, da das SG zu Unrecht für ihn für das Verfahren S 2 SO 2162/07 einen besonderen Vertreter bestellt hat. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann für einen nichtprozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren ein besonderer Vertreter bestellt werden, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist somit zunächst bei erwiesener Prozessunfähigkeit eines Beteiligten nach § 71 SGG möglich. Dieser erwiesenen Prozessunfähigkeit steht der Fall gleich, dass sich die Prozessfähigkeit bei Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht klären lässt, weil ein Beteiligter dann als prozessunfähig behandelt werden muss (Leitherer a.a.O., § 72 Rdnr. 2). Diese Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters liegen hier jedoch - entgegen der Ansicht des SG - nicht vor. Der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (L 7 AS 149/08) davon ausgegangen, dass hinsichtlich des dortigen noch umstrittenen Streitgegenstands (höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005) keine Bedenken bezüglich der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen. Das vom SG in den Verfahren S 2 SO 2162/07 und S 2 SO 3272/07 eingeholte Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. W. vom 3. April 2008 habe eine partielle Prozessunfähigkeit des Klägers lediglich für die Angelegenheiten ergeben, die mit den Ereignissen von 1969/1970 mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stünden; für alle anderen Tätigkeiten und Angelegenheiten - also auch für den hier noch umstrittenen Anspruch - sei der Kläger jedoch uneingeschränkt geschäfts- und prozessfähig. Nach erneuter Prüfung hält der Senat an dieser Auffassung fest. Gegenstand des beim SG anhängigen Verfahrens S 2 SO 2162/07 sind (Änderungs-) Bescheide nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, gegen die sich der Kläger wendet. Auch wenn der Kläger in seinen Schriftsätzen ständig wiederholend auf Vorgänge aus dem Jahr 1969/1970 eingeht, steht das Begehren des Klägers im Verfahren S 2 SO 2162/07 in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit den Ereignissen von 1969/1970.
Hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Klägers für das Verfahren S 2 SO 2162/07 bestehen somit keine Bedenken. Das SG hat daher zu Unrecht für den Kläger einen besonderen Vertreter bestellt. Der Beschluss war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl. zur entsprechenden Situation bei einer erfolgreichen Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss, Beschluss des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 14. Januar 2009 - L 13 AS 5633/08 B - (juris)).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG), ihm für das dortige Verfahren S 2 SO 2162/07 einen besonderen Vertreter zu bestellen, hat Erfolg.
Die statthafte Beschwerde (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 72 Rdnr. 4a; Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 72 Rdnr. 7) wurde vom Kläger gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beim Landessozialgericht (LSG) form- und insbesondere fristgerecht am 26. November 2008 eingelegt. Die Beschwerde ist daher zulässig. Ausweislich der in der Akte des SG (S 2 SO 3272/07) enthaltenen Postzustellungsurkunde wurde dem Kläger der von ihm angefochtene Beschluss am 14. November 2008 zugestellt. Die Einlegung der Beschwerde erfolgte damit innerhalb der Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG.
Der Beschluss des SG vom 16. Juni 2008 wurde zwar dem vom SG für den Kläger bestellten besonderen Vertreter zusammen mit einer Abschrift bereits am 19. Juni 2008 ausweislich des in der Akte des SG befindlichen Empfangsbekenntnisses zugestellt. Die Zustellung des Beschlusses allein an den vom SG bestellten besonderen Vertreter stellt jedoch keine ordnungsgemäße Zustellung dar, durch die die vom Kläger einzuhaltende einmonatige Beschwerdefrist zu laufen beginnen würde. Mit der sozialgerichtlichen Entscheidung, gemäß § 72 Abs. 1 SGG für ein einzelnes Gerichtsverfahren für einen nichtprozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter einen besonderen Vertreter zu bestellen, dem alle Rechte zustehen, außer dem Empfang von Zahlungen, wird in erheblichem Maße in die prozessualen Rechte des Klägers eingegriffen. Nach seiner Bestellung kann der besondere Vertreter mit Ausnahme des Empfanges von Zahlungen alle Rechte in einem einzelnen Gerichtsverfahren ausüben, also beispielsweise die Klage zurückzunehmen. Mit der Bestellung eines besonderen Vertreters verliert der Kläger faktisch die Möglichkeit, den ggf. für seine Existenz entscheidenden Rechtsstreit überhaupt oder jedenfalls in der Weise zu führen, die er für richtig hält. Insbesondere verliert er die Möglichkeit, einen Prozessbevollmächtigten seiner Wahl zu bestellen und muss sich ggf. die Vertretung durch einen vom Gericht ausgesuchten besonderen Vertreter gefallen lassen. Auch strahlt die Bestellung eines besonderen Vertreters wegen ihrer Voraussetzungen auf die Teilnahme des Verfahrensbeteiligten am bürgerlichen Rechtsverkehr aus, weil nicht auszuschließen ist, dass aus der Verneinung seiner Prozessfähigkeit und den entsprechenden prozessualen Folgen Schlussfolgerungen auf seine Geschäftsfähigkeit im bürgerlichen Rechtsverkehr gezogen werden (vgl. Leitherer a.a.O., § 72 Rdnr. 4b; Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 71 Nr. 1). Aufgrund dieses erheblichen Eingriffes in das Persönlichkeitsrecht des Klägers hätte daher der Beschluss, mit dem für ihn für das Verfahren S 2 SO 2162/07 ein besonderer Vertreter bestellt wurde, nicht nur dem besonderen Vertreter, sondern auch ihm zugestellt werden müssen. Die Zustellung allein an den bestellten besonderen Vertreter - wie vorliegend geschehen - reicht nicht aus, zumal der besondere Vertreter weder als gesetzlicher Vertreter noch als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter angesehen werden kann, an die nach den über § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG anwendbaren §§ 170 Satz 1, 171 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt werden kann.
Die Zustellung des Beschlusses vom 16. Juni 2008 an den bestellten besonderen Vertreter ist somit keine ordnungsgemäße Zustellung. Die einmonatige Beschwerdefrist konnte hierdurch nicht in Gang gesetzt werden.
Auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach dem über § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG entsprechend anwendbaren § 189 ZPO ist vorliegend nicht erfolgt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, falls sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Eine Heilung eines Zustellungsmangels im Sinne dieser Vorschrift tritt jedoch nur dann ein, wenn das zuzustellende Dokument dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen ist, also auf irgendeine Weise so in seine Hände gelangt ist, dass er es behalten und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Der Adressat muss also den Besitz des Dokumentes erhalten, damit die in § 189 ZPO vorgesehen Heilung eintreten kann (Keller a.aO., § 63 Rdnr. 21; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 189 Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 189 Rdnr. 5, (jeweils m.w.N.)).
Nach den Auskünften des vom SG bestellten besonderen Vertreters mit Schreiben vom 28. Januar und 5. Februar 2009 wurde von diesem bei einem Besuch beim Kläger Ende Juni/Anfang Juli 2008 der Beschluss dort zur Einsicht auf den Tisch gelegt und teilweise daraus vorgelesen. Ein vollständiges Vorlesen des Beschluss sei jedoch nicht erfolgt. Auch sei dem Kläger kein Exemplar des Beschlusses des SG vom 16. Juni 2008 zurückgelassen worden. Damit steht für den Senat fest, dass der Beschluss vom 16. Juni 2008 nicht in den Besitz des Klägers gelangt ist. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO ist damit nicht erfolgt.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist auch begründet, da das SG zu Unrecht für ihn für das Verfahren S 2 SO 2162/07 einen besonderen Vertreter bestellt hat. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann für einen nichtprozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren ein besonderer Vertreter bestellt werden, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist somit zunächst bei erwiesener Prozessunfähigkeit eines Beteiligten nach § 71 SGG möglich. Dieser erwiesenen Prozessunfähigkeit steht der Fall gleich, dass sich die Prozessfähigkeit bei Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht klären lässt, weil ein Beteiligter dann als prozessunfähig behandelt werden muss (Leitherer a.a.O., § 72 Rdnr. 2). Diese Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters liegen hier jedoch - entgegen der Ansicht des SG - nicht vor. Der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (L 7 AS 149/08) davon ausgegangen, dass hinsichtlich des dortigen noch umstrittenen Streitgegenstands (höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005) keine Bedenken bezüglich der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen. Das vom SG in den Verfahren S 2 SO 2162/07 und S 2 SO 3272/07 eingeholte Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. W. vom 3. April 2008 habe eine partielle Prozessunfähigkeit des Klägers lediglich für die Angelegenheiten ergeben, die mit den Ereignissen von 1969/1970 mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stünden; für alle anderen Tätigkeiten und Angelegenheiten - also auch für den hier noch umstrittenen Anspruch - sei der Kläger jedoch uneingeschränkt geschäfts- und prozessfähig. Nach erneuter Prüfung hält der Senat an dieser Auffassung fest. Gegenstand des beim SG anhängigen Verfahrens S 2 SO 2162/07 sind (Änderungs-) Bescheide nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, gegen die sich der Kläger wendet. Auch wenn der Kläger in seinen Schriftsätzen ständig wiederholend auf Vorgänge aus dem Jahr 1969/1970 eingeht, steht das Begehren des Klägers im Verfahren S 2 SO 2162/07 in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit den Ereignissen von 1969/1970.
Hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Klägers für das Verfahren S 2 SO 2162/07 bestehen somit keine Bedenken. Das SG hat daher zu Unrecht für den Kläger einen besonderen Vertreter bestellt. Der Beschluss war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl. zur entsprechenden Situation bei einer erfolgreichen Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss, Beschluss des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 14. Januar 2009 - L 13 AS 5633/08 B - (juris)).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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