Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 861/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5938/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger einen Anspruch auf Umwandlung seiner bisher gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (ohne Abschlag) hat.
Bei dem 1943 geborenen Kläger hatte das Versorgungsamt beim Landratsamt Z. mit Bescheid vom 4. April 2005 (Bl. 119 VA) für die Zeit ab 1. Juni 2003 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) war nicht festgestellt. Am 18. Oktober 2004 hatte er bereits bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit und Vollendung des 60. Lebensjahres (Bl. 5 Verwaltungsakte - VA -) beantragt.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2005 (Bl. 29a VA) bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab dem 1. März 2005 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, beginnend ab dem 1. März 2005 in Höhe von monatlich 1.501,67 EUR. In der beigefügten Berechnung (Anlage 6 - Bl. 29k VA) wird u. a. ausgeführt, der Zugangsfaktor von 1,0 vermindere sich für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde um 0,003. Die Verminderung betrage für 36 Kalendermonate 0,108, sodass die Beklagte einen Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde legte. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 (Bl. 87 VA) teilte der Kläger über seinen Bevollmächtigten der Beklagten mit, im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens sei bei ihm mit Wirkung zum 1. Juni 2005 die Schwerbehinderung (GdB 50) festgestellt worden. Das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft sei zum Zeitpunkt des Rentenantrages noch nicht bekannt gewesen. Die entsprechenden Beeinträchtigungen hätten zum Zeitpunkt des Rentenantrages noch nicht vorgelegen und sich erst kurz nach Rentenbeginn manifestiert. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, den Rentenbescheid vom 5. Januar 2005 insoweit aufzuheben, als dort der Zugangsfaktor für mehr als drei Kalendermonate vermindert worden sei. Der Kläger habe als Schwerbehinderter einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne entsprechende Abzüge. Der Kläger fügte dem ein in einem Verfahren vor der 7. Kammer des Sozialgerichts (SG) Reutlingen abgegebenes Anerkenntnis des Versorgungsamtes beim Landratsamt Z. vom 5. September 2006 bei, worin anerkannt wurde, dass beim Kläger ab Juni 2005 der GdB 50 betrage. Dieses Anerkenntnis wurde vom Versorgungsamt mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 (Bl. 122 VA) umgesetzt und beim Kläger wurde zum 1. Juni 2005 die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 (Bl. 99 VA) beantragte der Klägerbevollmächtigte bei der Beklagten hilfsweise hinsichtlich der abgelaufenen Widerspruchsfrist gegen den Rentenbescheid vom 5. Januar 2005 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Aufgrund der erst rückwirkend festgestellten Schwerbehinderung seien dem Kläger Tatsachen bekannt worden, deren Kenntnis für ein Widerspruchsverfahren erheblich gewesen wären.
Am 8. November 2006 beantragte der Kläger auf einem Vordruck der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannt seien. Es wurde eine Altersrente beginnend ab dem 1. März 2005 beantragt (Bl. 104 VA).
Mit weiterem Schreiben vom 15. November 2006 stellte der Kläger klar, dass der Beginn der Rente ab dem 1. Juni 2005 (Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft) beantragt werde (Bl. 114 VA).
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 (Bl. 132 VA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Antrag auf eine Altersrente für Schwerbehinderte könne nicht entsprochen werden. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) (in Kraft seit 1. August 2004) ausgeschlossen. Der Kläger beziehe seit dem 1. März 2005 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Da der beantragte Rentenbeginn am 1. Juni 2005 nach dem Beginn der derzeitigen Altersrente liege, sei der Wechsel in eine andere Rentenart ausgeschlossen.
Dagegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung führte er zunächst aus, es sei unverständlich, weshalb der Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beschieden worden sei. Der Kläger habe im Übrigen einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, hieran habe auch die Einführung des § 34 Abs. 4 SGB VI nichts geändert. Der Schutz von Schwerbehinderten genieße verfassungsrechtlichen Rang. Es sei weder sachlich, noch aus anderer Hinsicht geboten oder zu rechtfertigen, dass eine nach Beginn des Renteneintritts festgestellte Schwerbehinderung zu einer Ungleichbehandlung gegenüber solchen Schwerbehinderten führe, bei denen die Schwerbehinderung bereits vor Rentenbeginn festgestellt worden sei. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei ein Nachteilsausgleich für Behinderte. Dieser müsse aber auch denjenigen Betroffenen zustehen, die bereits Rentenzahlungen erhielten. Es sei offensichtlich, dass der Kläger bei Kenntnis der die Schwerbehinderung feststellenden und begründenden Umstände keinen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt hätte, wenn er diese tatsächlich weitgehend ohne Abzüge hätte erhalten können (Bl. 133/134 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2007 (Bl. 136 VA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, seit dem 1. August 2004 sei nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Dies gelte für alle "Umwandlungsfälle" mit einem Rentenbeginn ab dem 1. August 2004. Durch diese Regelung werde sichergestellt, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente kein weiterer Anspruch auf eine andere Altersrente entstehe. So könne beispielsweise nicht von der Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewechselt werden, wenn der Bescheid über die Bewilligung der vorgezogenen Altersrente bereits bindend geworden sei.
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 1. März 2007 Klage vor dem SG Reutlingen erhoben. Zur Begründung hat er das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft und ergänzend noch vorgetragen, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 34 SGB VI nicht den bis dahin bestehenden Schutz bzw. die Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte vermindern wollen. Es bestünde im Übrigen auch kein sachlicher Grund, dass nach Bewilligung einer anderen vorzeitigen Rente, jedoch aber vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, ein schwerbehinderter Mensch aufgrund dieser Gesetzesänderung den Nachteilsausgleich nun nicht mehr in Anspruch nehmen können solle. Es ist in dem Zusammenhang die Vorlage des Rechtsstreites an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angeregt worden. Es sei offensichtlich, dass hier zumindest eine Regelungslücke bestehe, welche den Kläger in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung mit anderen Schwerbehinderten, bei denen die Schwerbehinderung bereits vor dem Rentenbeginn festgestellt worden sei, verletze.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat nach wie vor die Auffassung vertreten, dass im Falle des Klägers ein Wechsel aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht mehr möglich sei. Sie hat in dem Zusammenhang auch auf die Gesetzesbegründung zu § 34 SGB VI (BT-Drs. 15/2149 Seite 21) verwiesen. Außerdem seien die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 1 SGG nicht erfüllt.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass beim Kläger aufgrund der Regelung in § 34 Abs. 4 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung kein Anspruch auf Umwandlung seiner bisher gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegeben sei. § 34 Abs. 4 SGB VI sei zwar nicht anzuwenden, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft bereits zum Zeitpunkt der ersten Rentenbewilligung vorgelegen habe. Hierbei sei klarstellend anzumerken, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses, mit dem eine Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werde, ankomme, sondern allein auf den tatsächlich festgestellten Beginn der Schwerbehinderteneigenschaft. Die Dauer eines Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei daher für die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 4 SGB VI ohne Belang. Vorliegend sei allerdings § 34 Abs. 4 SGB VI anwendbar, da die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beginnend ab dem 1. März 2005 gewährt und die Schwerbehinderteneigenschaft zum 1. Juni 2005 festgestellt worden sei. Auch die vom Kläger thematisierte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem Ziel, die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides vom 5. Januar 2005 zu verhindern, komme nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein schuldloses Versäumen der Widerspruchsfrist sei für das SG nicht erkennbar. Für eine Wiedereinsetzung genüge es nicht, dass der Kläger nicht habe wissen können, dass bei ihm zu einem späteren Zeitpunkt eine Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werde und er in diesem Fall eine für ihn günstigere Altersrente für Schwerbehinderte zu einem späteren Zeitpunkt hätte beantragen können. Hierbei handele es sich um einen unbeachtlichen Irrtum im Hinblick auf die der Antragstellung zugrunde liegenden Motive, nicht jedoch um Tatsachen, die eine schuldlose Versäumnis der Widerspruchsfrist begründeten. Würde man hierin einen Wiedereinsetzungsgrund sehen, so wäre die gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI gänzlich wirkungslos. Denn diese gelte wie dargelegt, ja ausschließlich für Fälle, in denen zur Zeit der ersten Rentengewährung die Voraussetzungen für eine andere Rente noch nicht vorgelegen hätten. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG sei nicht zu folgen. So habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits in einem Urteil vom 26. Juli 2007 entschieden, dass gegen die Neuregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI keine verfassungsmäßigen Bedenken bestünden (B 13 R 44/06 R in Juris). Auch das SG habe keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI. Insbesondere sei kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) zu erkennen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung könne nach Ansicht des SG in der vorliegenden Regelung bereits deswegen nicht gesehen werden, dass es ganz maßgeblich auf den allein vom Versicherten zu bestimmenden Zeitpunkt des Rentenantrages ankomme. Es stelle aber einen durchaus beachtlichen Unterschied dar, ob zum Zeitpunkt des Rentenantrages bereits die Voraussetzungen für mehrere Rentenarten vorgelegen oder - wie vorliegend - zunächst nur eine und dann später auch eine andere vorgelegen hätte. Eine Ungleichbehandlung eines zumindest im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes liege daher nicht vor.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 20. November 2008 zugestellte Urteil am 19. Dezember 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte u. a. geltend, das SG gehe zu Unrecht davon aus, dass § 34 Abs. 4 SGB VI den vom Gesetzgeber verankerten Nachteilsausgleich für behinderte Menschen denjenigen habe verweigern wollen, welche bereits eine Rente beziehen würden und bei denen zum Rentenbeginn noch keine Schwerbehinderung vorgelegen habe. Der vom Gesetzgeber durch die Novellierung des § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossene nachträgliche Wechsel einer bereits gewährten Altersrente diene der Vermeidung von Missbrauch, der Herstellung von Rechtssicherheit sowie der Reduktion von Verwaltungsaufwand bei der Beklagten. Mit dieser Neufassung habe jedoch nicht der bis dahin bestehende Schutz bzw. die Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte vermindert werden sollen. Eine derartige Einschränkung sei auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Es bestehe im Übrigen auch kein sachlicher Grund, weshalb nach Bewilligung einer anderen vorzeitigen Rente, jedoch vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, ein schwerbehinderter Mensch aufgrund dieser Gesetzesänderung den Nachteilsausgleich nun nicht mehr in Anspruch nehmen können sollte. Es sei offensichtlich, dass hier zumindest eine Regelungslücke bestehe, welche den Kläger in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung mit anderen Schwerbehinderten verletze. Es liege hier tatsächlich eine faktische, sachlich nicht gerechtfertigte und auch vergleichbare Ungleichbehandlung vor: Die Ungleichbehandlung bestehe darin, dass der Nachteilsausgleich der §§ 37, 236a SGB VI nicht allen schwerbehinderten Menschen in gleicher Weise zugänglich gemacht werde bzw. offen stehe, sondern faktisch von einem zufälligen und nicht von dem Betroffenen beeinflussbaren Umstand, nämlich dem Zeitpunkt der Behinderung abhänge. Ein sachlicher Grund für eine derartige Diskriminierung sei nicht gegeben. Es mache auch keinen Sinn, diesen Nachteilsausgleich in Form einer finanziellen Entlastung - nämlich dem Verzicht auf einen Rentenabzug - älteren Schwerbehinderten nur deswegen nicht zu gewähren, weil diese bereits eine Rentenleistung erhielten. Offensichtlich habe der Gesetzgeber die hier streitgegenständliche Fallkonstellation schlicht übersehen, sodass § 34 Abs. 4 SGB VI verfassungskonform auszulegen sei und nicht auf Fälle wie den hier vorliegenden anzuwenden sei. Soweit das SG auf die Entscheidung des BSG vom 26. Juli 2007 (B 13 R 44/06 R) abstelle, erscheine dies all zu oberflächlich. Die dortige Urteilsbegründung ergebe nicht, dass sich das BSG mit der hier aufgeworfenen Frage einer Ungleichbehandlung bzw. einer verfassungsrechtlichen Normenkollision bezüglich des Schwerbehindertenschutzes tatsächlich und überhaupt befasst habe. Das BSG habe sich dort mit der Frage einer - wie hier angenommenen - Unvereinbarkeit mit Art. 3 GG überhaupt nicht befasst, sodass diese Entscheidung nicht als Indiz für die diesbezügliche Rechtsauffassung des BSG zu dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt angesehen werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Oktober 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind, ab dem 1. Juni 2005 zu gewähren, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und weist nochmals auf die Regelung in § 34 Abs.4 SGB VI hin. § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung vom 1. August 2004 bis 31. Dezember 2007 und ab 1. Januar 2008 verbiete unter bestimmten Umständen den Wechsel von einer Altersrente in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Altersrente. Ein Wechsel in diesem Sinne liege vor, wenn nach einer Altersrente nahtlos eine andere Rente bezogen werden solle. Der Rentenausschluss beziehe sich damit nur auf Renten, deren Anspruch sich erst nach dem Beginn der bereits bewilligten Altersrente ergeben hätte. Damit sei das vom Kläger vorgetragene Argument einer Ungleichbehandlung nicht nachvollziehbar.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 13. Januar 2009 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
1. Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden. 2. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Im Streit steht hier letztlich die Gewährung einer Rente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge im Verhältnis zu der dem Kläger derzeit gewährten Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit.
3. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Wechsel von der ihm mit Bescheid vom 5. Januar 2005 bewilligten Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nicht möglich.
Gemäß § 236 a Satz 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Der Kläger hat zwar die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 1. Juni 2005 erfüllt, denn zu diesem Zeitpunkt war bei ihm die Schwerbehinderung (GdB 50) nunmehr anerkannt (Bescheid vom 6. Oktober 2006 des Landratsamtes Z.). Er hat auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, nämlich Vollendung des 60. Lebensjahres sowie Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.
Der Kläger bezieht jedoch seit dem 1. März 2005 aufgrund seines Antrages vom 18. Oktober 2004 bereits eine Rente wegen Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 SGB VI.
Gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, in Kraft seit 1. August 2004 bis 31. Dezember 2007, ist jedoch nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr. 1), Erziehungsrente (Nr. 2) oder eine andere Rente wegen Alters (Nr. 3) ausgeschlossen. Seit 1. Januar 2008 ist gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl I Seite 554) ein Wechsel in eine andere Rente auch dann ausgeschlossen, wenn zwar die Bewilligung noch nicht bindend ist aber eine solche Rente tatsächlich bereits bezogen worden ist.
Damit ist nach dieser gesetzlichen Regelung ein Wechsel des Klägers in eine Altersrente wegen Schwerbehinderung nicht mehr möglich. Zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a SGB VI vorlagen, nämlich nach der Feststellung der Schwerbehinderung zum 1. Juni 2005 und damit einem frühest möglichen Rentenbeginn am 1. Juni 2005 (siehe hierzu Urteil des BSG vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R -in SozR 4-2600 § 236a Nr. 1), war ein Wechsel nicht mehr möglich. Im Übrigen bestätigt in der Zwischenzeit die Begründung zum Entwurf des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes (BR-Drs 2/07 Seite 84 zu Nr. 7 (§ 34) Buchst. c diesen hier gewollten Ausschluss. Dort heißt es:
Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass der Wechsel von einer Altersrente in eine andere Rente auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits eine Altersrente bezogen wird und zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder eine andere Rente erfüllt werden. Nach der geltenden Regelung greift der Ausschluss des Wechsels in den Fällen nicht, in denen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs der Rentenbescheid noch nicht bindend geworden ist. Nicht betroffen von der jetzt vorgesehenen Änderung ist der Anspruch auf eine andere Rente, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen von Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt worden ist. In diesen Fällen liegt - wie schon nach geltendem Recht - kein Wechsel vor.
D. h. mit anderen Worten aber, genau die hier vorliegende Konstellation, dass nämlich erst nach dem Beginn der dem Kläger (hier im Übrigen sogar bindend) bewilligten Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen Schwerbehinderung vorliegen, ein Wechsel nicht mehr möglich sein soll. D. h. zur Verdeutlichung für den Kläger: Wäre die Schwerbehinderteneigenschaft (rückwirkend) zu einem Zeitpunkt festgestellt worden, der vor dem Rentenbeginn gelegen hätte, wäre die Ausschlussregelung nach § 34 Abs. 4 SGB VI nicht einschlägig. Diese Voraussetzungen sind aber im Falle des Klägers gerade nicht gegeben.
Die Regelung ist auch nicht verfassungswidrig. Das BSG hat vielmehr bereits in seinem Urteil vom 26. Juli 2007 die Regelung in § 34 Abs. 4 SGB VI ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt. Auch wenn das BSG dies in seinem Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, liegt auch kein Verstoß insbesondere gegen Art. 3 GG vor. Das BSG hat konkret ausgeführt:
An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 236a SGB VI in der hier vorgenommenen Auslegung bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Dadurch, dass auf den Beginn der Rente abgestellt wird, die vom Antrag, dh vom Willen des Versicherten, abhängig ist, kann zwar der Anknüpfungspunkt für den Beginn der Rente für schwerbehinderte Menschen unterschiedlich sein, je nach Zeitpunkt des Antrags. Dies ist aber auch sonst allgemein beim Beginn einer Rente nach § 99 SGB VI der Fall. Darüber hinaus ist dieser Unterschied idR nur gering, dh im Regelfall (dh bei vorheriger Antragstellung) entsteht der Anspruch nicht in dem Monat der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern im Folgemonat. Dass bei späterer Antragstellung nach bereits länger erfolgter Anerkennung als schwerbehinderter Mensch die Rente gemäß § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI bereits ab dem Monat des Antrags nach Anerkennung beginnt, begünstigt diesen Personenkreis, bei denen der Rechtsverlust der verspäteten Antragstellung möglichst gering gehalten wird (aus "haushaltsrechtsrechtlichen" Gründen aber - abgesehen von den Vorschriften der §§ 44 ff SGB X - keine Rentenleistung ohne Antrag ab Entstehen der sonstigen Voraussetzungen möglich ist). Aus dieser Besserstellung der verspäteten Antragstellung kann aber nicht eine Gleichbehandlung für den Regelfall der vorzeitigen Antragstellung verlangt werden. Denn bei der verspäteten Antragstellung lagen alle Voraussetzungen zu Monatsbeginn - außer dem Antrag - bereits vor, während dies in Fällen des § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht der Fall war. Es wäre vielmehr ungerechtfertigt, bei Entstehen eines Anspruchs im Laufe des Monats die Rente rückwirkend ab Monatsanfang zu bewilligen, dh für Zeiten, in denen die Voraussetzungen insgesamt noch nicht vorlagen.
Gegen die Neuregelung des § 34 Abs 4 SGB VI bestehen ebenfalls keine verfassungsmäßigen Bedenken. Der Kläger war durch die allgemeine Regelung des § 300 SGB VI in seinem Vertrauen ausreichend geschützt. Der Kläger hatte am 9.7.2004 formal nicht alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt, dies war vielmehr - wie oben dargelegt - erst ab 1.8.2004, dh nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, der Fall. Er mag allerdings erwartet haben, ab 1.8.2004 eine Rente für schwerbehinderte Menschen zu erhalten, weil er im Juli 2004 die sonstigen Voraussetzungen für diese Rente erfüllte. Ein schützenswertes Vertrauen in diese Erwartung ist aber nicht erkennbar. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass ihm die Schwerbehinderteneigenschaft nicht bereits im Juli 2004, sondern erst - rückwirkend - im Dezember 2004 zugesprochen wurde.
Denn eine verbotene Rückwirkung (s hierzu zB Senatsurteil vom 19.5.2004, BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, RdNr 38 ff) der Rechtsänderung durch die Neufassung des § 34 Abs 4 SGB VI ist auch dann nicht erkennbar, wenn man auf den Zeitpunkt 9.7.2004 abstellt. Die geplante Änderung des § 34 Abs 4 SGB VI war vor der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bekannt. Sie war bereits im Entwurf eines RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehen, der vom 9.12.2003 datiert (vgl BT-Drucks 15/2149); die zweite und dritte Lesung im Bundestag fand am 11.3.2004 statt (s Plenarprotokoll 15/97 S 8647 ff) , die Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrats erfolgte am 16.6.2004 (vgl BR-Drucks 376/04 (Beschluss)) , dh jeweils vor der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zum 9.7.2004. Nur die Ausfertigung und Verkündung erfolgten später, nämlich die Ausfertigung am 21.7.2004 und die Verkündung am 26.7.2004 (BGBl I 1791).
Schon diesen Ausführungen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, ist unmissverständlich zu entnehmen, dass das BSG hier in keiner Form eine Verletzung von Grundrechten, auch nicht von Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 3 GG sieht. Zumal es gerade im dort entschiedenen Fall um eine durchaus vergleichbare Konstellation ging, nämlich dass ein behinderter Versicherter auf Grund der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zu einem allerdings nach Rentenbeginn (und dort auch Inkrafttreten dieser Regelung) liegenden Zeitpunkt nicht mehr in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln konnte. Ganz offensichtlich hat also das BSG hier überhaupt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Schwerbehinderten gesehen, bei denen die Schwerbehinderung zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt war.
Dennoch sei für den Kläger und seinen Bevollmächtigten ergänzend nochmals auf folgendes hingewiesen:
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 72, 141, 150; 67, 231, 236 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet (anders formuliert) dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 1, 14, 52; 13, 46, 53; stRspr). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 1, 264, 275 ff; 67, 70, 85 ff). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 79, 87, 100; 91, 93, 115). Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfG aaO mit Hinweis auf BVerfGE 21, 12, 27 ff; 48, 227, 229).
Der Gesetzgeber hat hier in der Regelung von § 34 Abs. 4 SGB VI konkret zwei Gruppen unterschiedlich behandelt, nämlich zum einen alle Versicherten (sowohl Behinderte wie Nichtbehinderte), bei denen bereits zum Zeitpunkt des Beginns einer Rente wegen Alters die Voraussetzungen für eine andere Rente (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters) vorliegen. In diesem Fall gilt das Günstigkeitsprinzip (§ 89 SGB VI), es ist nämlich in diesen Fällen die höhere Rente zu gewähren, sofern die Voraussetzungen für mehrere Renten (gleichzeitig) erfüllt sind. Zum anderen gibt es die Gruppe der Versicherten (sowohl Behinderte wie Nichtbehinderte), bei denen zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Altersrente die Voraussetzungen für eine andere (weitere) eventuell günstigere Rente nicht erfüllt sind, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen. In diesem Fall ist ein Wechsel zu diesem späteren Zeitpunkt in die andere Rente ausgeschlossen, und zwar bezogen auf alle Arten von Renten (nicht etwa nur auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen). Einen rechtfertigenden Grund hier nun behinderte Menschen gegenüber den anderen nichtbehinderten Versicherten anders zu behandeln und eine Wechsel in eine Rente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen, auch wenn die Schwerbehinderung erst später vorliegt (nach Beginn der (ursprünglichen) Rente wegen Alters), zuzulassen, kann der Senat nicht erkennen. Insbesondere liegt hier keine Diskriminierung behinderter Menschen vor, es werden vielmehr alle, behinderte und nichtbehinderte Menschen gleich behandelt. Auch nichtbehinderten Menschen wird ein Wechsel in eine für sie günstigere Rente zu einem späteren Zeitpunkt nach Beginn der (ursprünglichen) Rente wegen Alters versagt.
Art. 3 Abs.3 Satz 2 GG bestimmt nämlich nur, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf - konkret eine behinderungsbezogene Ungleichbehandlung (s. Jarass/Pieroth GG 8.Aufl. Art.3 Rdnrn. 143, 146) - aber keineswegs, dass grundsätzlich eine bevorzugte Behandlung von behinderten Menschen gegenüber den Nichtbehinderten zu erfolgen hat (was zwar möglich ist, wobei allerdings bei einer Bevorzugung dieses Grundrecht überhaupt nicht betroffen ist, allenfalls dann, wenn eine Begünstigung mittelbar wieder zu Nachteilen führen kann, etwa Regelungen zu Gunsten Behinderter im Arbeitsrecht s. Jarass/Pieroth aaO; BVerfGE 96, 288, 302f; BVerfGE 109, 64, 99;). Der Kläger aber wird keineswegs wegen seiner Behinderung in irgendeiner Form gegenüber den anderen Versicherten benachteiligt, er wird vielmehr genauso behandelt wie alle anderen Versicherten, und zwar sowohl die nichtbehinderten wie die behinderten, wonach nämlich ein Wechsel in eine andere Rente nach Beginn einer Rente wegen Alters ausgeschlossen ist, sofern die Voraussetzungen für diese andere Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Beginn der Rente vorliegen. Es macht hierbei auch keinen Unterschied, ob die später eingetretenen Voraussetzungen für eine möglicherweise günstigere andere Rente im Zusammenhang mit einer Behinderung, konkret der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des Eintrittes der Schwerbehinderung, oder in anderen Umständen liegen, die mit einer Behinderung überhaupt nichts zu tun haben.
Auch soweit der Klägerbevollmächtigte die Auffassung vertritt, es würden hier behinderte Menschen, bei denen eine Schwerbehinderteneigenschaft erst nach dem Beginn der Altersrente bestehe, ohne rechtfertigenden Grund anders behandelt als behinderte Menschen, bei denen die Schwerbehinderung bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Rente vorliege, hat er damit keinen Erfolg. Denn erstens betrifft diese Ausschlussregelung, wie bereits oben ausgeführt, alle Versicherte, behinderte wie nichtbehinderte. Es handelt sich also nicht um eine Spezialregelung innerhalb der Gruppe der behinderten Menschen. Und zweitens gibt es gerade für diese Ausschlussregelung, und zwar bezogen auf alle Versicherten, durchaus rechtfertigende Gründe. Denn die Möglichkeit des Wechsels von einer Altersrente in eine andere stand seit jeher in einem gewissen Widerspruch zum Rechtsgedanken des § 306, der Neufeststellungen allein aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften ausschließt. Mit dem Wechsel in eine andere Rentenart konnte dagegen auch ein Bestandsrentner bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Neuberechnung seiner Rente erreichen (siehe Begründung zum Entwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, BT-Drs. 15/2149 Seite 21 zu Nr. 5 (§ 34)).
Im Übrigen liegt hier auch kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz nach dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vor. Die gesetzliche Regelung mit dem Ausschluss eines Wechsels von einer Rente wegen Alters in eine andere Rente nach Beginn der Rente in § 34 Abs. 4 SGB VI besteht seit dem 1. August 2004. Im Hinblick auf den Grundsatz der formellen Publizität bezüglich gesetzlicher Regelungen, wonach jeder Bürger, unabhängig von seiner Kenntnis, gesetzliche Regelungen für und gegen sich gelten lassen muss, hätte also der Kläger wissen können und wohl auch wissen müssen, dass er bei einer einmal gewählten Altersrente nach Beginn dieser Rente, sofern die Voraussetzungen für eine möglicherweise andere, günstigere Rente vorliegen, nicht mehr wechseln kann (so im übrigen auch hierzu die bereits oben zitierten Ausführungen im Urteil des BSG vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R - ). Wenn zum damaligen Zeitpunkt der Antragstellung bereits das sozialgerichtliche Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft anhängig war, hätte der Kläger gegebenenfalls in Kenntnis dessen dann auf einen Rentenantrag zum damaligen Zeitpunkt verzichten bzw. seinen Antrag zurückziehen und das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft abwarten müssen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sondern vielmehr zum frühest möglichen Zeitpunkt die Rente wegen Alters bei Altersteilzeitarbeit in Anspruch genommen; wohl auch vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen für die Schwerbehinderteneigenschaft auch nach den eigenen Angaben des Klägers erst im Sommer 2005 auf Grund einer entsprechenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sind. Andernfalls wäre der Kläger außerdem für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne finanzielle Absicherung gewesen (hier letztlich von März 2005 bis Oktober 2006 - Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes). Wohl im Hinblick darauf hat er sich entschlossen, die Rente wegen Altersteilzeitarbeit trotz der bestehenden Ausschlussregelung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat sich damit trotz der Abschläge für die damaligen Zeitpunkt schon mögliche und sichere Absicherung entschieden.
4. Das SG hat im Übrigen zutreffend sowohl die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch für eine Vorlage an das BVerfG verneint. Hierauf wird gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Das BSG hat nämlich bereits mit dem zitierten Urteil vom 26. Juli 2007 ausdrücklich die Regelung in § 34 Abs. 4 SGB VI als verfassungsgemäß angesehen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger einen Anspruch auf Umwandlung seiner bisher gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (ohne Abschlag) hat.
Bei dem 1943 geborenen Kläger hatte das Versorgungsamt beim Landratsamt Z. mit Bescheid vom 4. April 2005 (Bl. 119 VA) für die Zeit ab 1. Juni 2003 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) war nicht festgestellt. Am 18. Oktober 2004 hatte er bereits bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit und Vollendung des 60. Lebensjahres (Bl. 5 Verwaltungsakte - VA -) beantragt.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2005 (Bl. 29a VA) bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab dem 1. März 2005 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, beginnend ab dem 1. März 2005 in Höhe von monatlich 1.501,67 EUR. In der beigefügten Berechnung (Anlage 6 - Bl. 29k VA) wird u. a. ausgeführt, der Zugangsfaktor von 1,0 vermindere sich für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde um 0,003. Die Verminderung betrage für 36 Kalendermonate 0,108, sodass die Beklagte einen Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde legte. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 (Bl. 87 VA) teilte der Kläger über seinen Bevollmächtigten der Beklagten mit, im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens sei bei ihm mit Wirkung zum 1. Juni 2005 die Schwerbehinderung (GdB 50) festgestellt worden. Das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft sei zum Zeitpunkt des Rentenantrages noch nicht bekannt gewesen. Die entsprechenden Beeinträchtigungen hätten zum Zeitpunkt des Rentenantrages noch nicht vorgelegen und sich erst kurz nach Rentenbeginn manifestiert. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, den Rentenbescheid vom 5. Januar 2005 insoweit aufzuheben, als dort der Zugangsfaktor für mehr als drei Kalendermonate vermindert worden sei. Der Kläger habe als Schwerbehinderter einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne entsprechende Abzüge. Der Kläger fügte dem ein in einem Verfahren vor der 7. Kammer des Sozialgerichts (SG) Reutlingen abgegebenes Anerkenntnis des Versorgungsamtes beim Landratsamt Z. vom 5. September 2006 bei, worin anerkannt wurde, dass beim Kläger ab Juni 2005 der GdB 50 betrage. Dieses Anerkenntnis wurde vom Versorgungsamt mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 (Bl. 122 VA) umgesetzt und beim Kläger wurde zum 1. Juni 2005 die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 (Bl. 99 VA) beantragte der Klägerbevollmächtigte bei der Beklagten hilfsweise hinsichtlich der abgelaufenen Widerspruchsfrist gegen den Rentenbescheid vom 5. Januar 2005 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Aufgrund der erst rückwirkend festgestellten Schwerbehinderung seien dem Kläger Tatsachen bekannt worden, deren Kenntnis für ein Widerspruchsverfahren erheblich gewesen wären.
Am 8. November 2006 beantragte der Kläger auf einem Vordruck der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannt seien. Es wurde eine Altersrente beginnend ab dem 1. März 2005 beantragt (Bl. 104 VA).
Mit weiterem Schreiben vom 15. November 2006 stellte der Kläger klar, dass der Beginn der Rente ab dem 1. Juni 2005 (Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft) beantragt werde (Bl. 114 VA).
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 (Bl. 132 VA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Antrag auf eine Altersrente für Schwerbehinderte könne nicht entsprochen werden. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) (in Kraft seit 1. August 2004) ausgeschlossen. Der Kläger beziehe seit dem 1. März 2005 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Da der beantragte Rentenbeginn am 1. Juni 2005 nach dem Beginn der derzeitigen Altersrente liege, sei der Wechsel in eine andere Rentenart ausgeschlossen.
Dagegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung führte er zunächst aus, es sei unverständlich, weshalb der Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beschieden worden sei. Der Kläger habe im Übrigen einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, hieran habe auch die Einführung des § 34 Abs. 4 SGB VI nichts geändert. Der Schutz von Schwerbehinderten genieße verfassungsrechtlichen Rang. Es sei weder sachlich, noch aus anderer Hinsicht geboten oder zu rechtfertigen, dass eine nach Beginn des Renteneintritts festgestellte Schwerbehinderung zu einer Ungleichbehandlung gegenüber solchen Schwerbehinderten führe, bei denen die Schwerbehinderung bereits vor Rentenbeginn festgestellt worden sei. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei ein Nachteilsausgleich für Behinderte. Dieser müsse aber auch denjenigen Betroffenen zustehen, die bereits Rentenzahlungen erhielten. Es sei offensichtlich, dass der Kläger bei Kenntnis der die Schwerbehinderung feststellenden und begründenden Umstände keinen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt hätte, wenn er diese tatsächlich weitgehend ohne Abzüge hätte erhalten können (Bl. 133/134 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2007 (Bl. 136 VA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, seit dem 1. August 2004 sei nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Dies gelte für alle "Umwandlungsfälle" mit einem Rentenbeginn ab dem 1. August 2004. Durch diese Regelung werde sichergestellt, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente kein weiterer Anspruch auf eine andere Altersrente entstehe. So könne beispielsweise nicht von der Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewechselt werden, wenn der Bescheid über die Bewilligung der vorgezogenen Altersrente bereits bindend geworden sei.
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 1. März 2007 Klage vor dem SG Reutlingen erhoben. Zur Begründung hat er das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft und ergänzend noch vorgetragen, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 34 SGB VI nicht den bis dahin bestehenden Schutz bzw. die Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte vermindern wollen. Es bestünde im Übrigen auch kein sachlicher Grund, dass nach Bewilligung einer anderen vorzeitigen Rente, jedoch aber vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, ein schwerbehinderter Mensch aufgrund dieser Gesetzesänderung den Nachteilsausgleich nun nicht mehr in Anspruch nehmen können solle. Es ist in dem Zusammenhang die Vorlage des Rechtsstreites an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angeregt worden. Es sei offensichtlich, dass hier zumindest eine Regelungslücke bestehe, welche den Kläger in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung mit anderen Schwerbehinderten, bei denen die Schwerbehinderung bereits vor dem Rentenbeginn festgestellt worden sei, verletze.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat nach wie vor die Auffassung vertreten, dass im Falle des Klägers ein Wechsel aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht mehr möglich sei. Sie hat in dem Zusammenhang auch auf die Gesetzesbegründung zu § 34 SGB VI (BT-Drs. 15/2149 Seite 21) verwiesen. Außerdem seien die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 1 SGG nicht erfüllt.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass beim Kläger aufgrund der Regelung in § 34 Abs. 4 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung kein Anspruch auf Umwandlung seiner bisher gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegeben sei. § 34 Abs. 4 SGB VI sei zwar nicht anzuwenden, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft bereits zum Zeitpunkt der ersten Rentenbewilligung vorgelegen habe. Hierbei sei klarstellend anzumerken, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses, mit dem eine Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werde, ankomme, sondern allein auf den tatsächlich festgestellten Beginn der Schwerbehinderteneigenschaft. Die Dauer eines Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei daher für die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 4 SGB VI ohne Belang. Vorliegend sei allerdings § 34 Abs. 4 SGB VI anwendbar, da die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beginnend ab dem 1. März 2005 gewährt und die Schwerbehinderteneigenschaft zum 1. Juni 2005 festgestellt worden sei. Auch die vom Kläger thematisierte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem Ziel, die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides vom 5. Januar 2005 zu verhindern, komme nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein schuldloses Versäumen der Widerspruchsfrist sei für das SG nicht erkennbar. Für eine Wiedereinsetzung genüge es nicht, dass der Kläger nicht habe wissen können, dass bei ihm zu einem späteren Zeitpunkt eine Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werde und er in diesem Fall eine für ihn günstigere Altersrente für Schwerbehinderte zu einem späteren Zeitpunkt hätte beantragen können. Hierbei handele es sich um einen unbeachtlichen Irrtum im Hinblick auf die der Antragstellung zugrunde liegenden Motive, nicht jedoch um Tatsachen, die eine schuldlose Versäumnis der Widerspruchsfrist begründeten. Würde man hierin einen Wiedereinsetzungsgrund sehen, so wäre die gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI gänzlich wirkungslos. Denn diese gelte wie dargelegt, ja ausschließlich für Fälle, in denen zur Zeit der ersten Rentengewährung die Voraussetzungen für eine andere Rente noch nicht vorgelegen hätten. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG sei nicht zu folgen. So habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits in einem Urteil vom 26. Juli 2007 entschieden, dass gegen die Neuregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI keine verfassungsmäßigen Bedenken bestünden (B 13 R 44/06 R in Juris). Auch das SG habe keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI. Insbesondere sei kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) zu erkennen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung könne nach Ansicht des SG in der vorliegenden Regelung bereits deswegen nicht gesehen werden, dass es ganz maßgeblich auf den allein vom Versicherten zu bestimmenden Zeitpunkt des Rentenantrages ankomme. Es stelle aber einen durchaus beachtlichen Unterschied dar, ob zum Zeitpunkt des Rentenantrages bereits die Voraussetzungen für mehrere Rentenarten vorgelegen oder - wie vorliegend - zunächst nur eine und dann später auch eine andere vorgelegen hätte. Eine Ungleichbehandlung eines zumindest im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes liege daher nicht vor.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 20. November 2008 zugestellte Urteil am 19. Dezember 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte u. a. geltend, das SG gehe zu Unrecht davon aus, dass § 34 Abs. 4 SGB VI den vom Gesetzgeber verankerten Nachteilsausgleich für behinderte Menschen denjenigen habe verweigern wollen, welche bereits eine Rente beziehen würden und bei denen zum Rentenbeginn noch keine Schwerbehinderung vorgelegen habe. Der vom Gesetzgeber durch die Novellierung des § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossene nachträgliche Wechsel einer bereits gewährten Altersrente diene der Vermeidung von Missbrauch, der Herstellung von Rechtssicherheit sowie der Reduktion von Verwaltungsaufwand bei der Beklagten. Mit dieser Neufassung habe jedoch nicht der bis dahin bestehende Schutz bzw. die Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte vermindert werden sollen. Eine derartige Einschränkung sei auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Es bestehe im Übrigen auch kein sachlicher Grund, weshalb nach Bewilligung einer anderen vorzeitigen Rente, jedoch vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, ein schwerbehinderter Mensch aufgrund dieser Gesetzesänderung den Nachteilsausgleich nun nicht mehr in Anspruch nehmen können sollte. Es sei offensichtlich, dass hier zumindest eine Regelungslücke bestehe, welche den Kläger in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung mit anderen Schwerbehinderten verletze. Es liege hier tatsächlich eine faktische, sachlich nicht gerechtfertigte und auch vergleichbare Ungleichbehandlung vor: Die Ungleichbehandlung bestehe darin, dass der Nachteilsausgleich der §§ 37, 236a SGB VI nicht allen schwerbehinderten Menschen in gleicher Weise zugänglich gemacht werde bzw. offen stehe, sondern faktisch von einem zufälligen und nicht von dem Betroffenen beeinflussbaren Umstand, nämlich dem Zeitpunkt der Behinderung abhänge. Ein sachlicher Grund für eine derartige Diskriminierung sei nicht gegeben. Es mache auch keinen Sinn, diesen Nachteilsausgleich in Form einer finanziellen Entlastung - nämlich dem Verzicht auf einen Rentenabzug - älteren Schwerbehinderten nur deswegen nicht zu gewähren, weil diese bereits eine Rentenleistung erhielten. Offensichtlich habe der Gesetzgeber die hier streitgegenständliche Fallkonstellation schlicht übersehen, sodass § 34 Abs. 4 SGB VI verfassungskonform auszulegen sei und nicht auf Fälle wie den hier vorliegenden anzuwenden sei. Soweit das SG auf die Entscheidung des BSG vom 26. Juli 2007 (B 13 R 44/06 R) abstelle, erscheine dies all zu oberflächlich. Die dortige Urteilsbegründung ergebe nicht, dass sich das BSG mit der hier aufgeworfenen Frage einer Ungleichbehandlung bzw. einer verfassungsrechtlichen Normenkollision bezüglich des Schwerbehindertenschutzes tatsächlich und überhaupt befasst habe. Das BSG habe sich dort mit der Frage einer - wie hier angenommenen - Unvereinbarkeit mit Art. 3 GG überhaupt nicht befasst, sodass diese Entscheidung nicht als Indiz für die diesbezügliche Rechtsauffassung des BSG zu dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt angesehen werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Oktober 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind, ab dem 1. Juni 2005 zu gewähren, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und weist nochmals auf die Regelung in § 34 Abs.4 SGB VI hin. § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung vom 1. August 2004 bis 31. Dezember 2007 und ab 1. Januar 2008 verbiete unter bestimmten Umständen den Wechsel von einer Altersrente in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Altersrente. Ein Wechsel in diesem Sinne liege vor, wenn nach einer Altersrente nahtlos eine andere Rente bezogen werden solle. Der Rentenausschluss beziehe sich damit nur auf Renten, deren Anspruch sich erst nach dem Beginn der bereits bewilligten Altersrente ergeben hätte. Damit sei das vom Kläger vorgetragene Argument einer Ungleichbehandlung nicht nachvollziehbar.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 13. Januar 2009 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
1. Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden. 2. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Im Streit steht hier letztlich die Gewährung einer Rente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge im Verhältnis zu der dem Kläger derzeit gewährten Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit.
3. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Wechsel von der ihm mit Bescheid vom 5. Januar 2005 bewilligten Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nicht möglich.
Gemäß § 236 a Satz 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Der Kläger hat zwar die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 1. Juni 2005 erfüllt, denn zu diesem Zeitpunkt war bei ihm die Schwerbehinderung (GdB 50) nunmehr anerkannt (Bescheid vom 6. Oktober 2006 des Landratsamtes Z.). Er hat auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, nämlich Vollendung des 60. Lebensjahres sowie Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.
Der Kläger bezieht jedoch seit dem 1. März 2005 aufgrund seines Antrages vom 18. Oktober 2004 bereits eine Rente wegen Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 SGB VI.
Gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, in Kraft seit 1. August 2004 bis 31. Dezember 2007, ist jedoch nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr. 1), Erziehungsrente (Nr. 2) oder eine andere Rente wegen Alters (Nr. 3) ausgeschlossen. Seit 1. Januar 2008 ist gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl I Seite 554) ein Wechsel in eine andere Rente auch dann ausgeschlossen, wenn zwar die Bewilligung noch nicht bindend ist aber eine solche Rente tatsächlich bereits bezogen worden ist.
Damit ist nach dieser gesetzlichen Regelung ein Wechsel des Klägers in eine Altersrente wegen Schwerbehinderung nicht mehr möglich. Zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a SGB VI vorlagen, nämlich nach der Feststellung der Schwerbehinderung zum 1. Juni 2005 und damit einem frühest möglichen Rentenbeginn am 1. Juni 2005 (siehe hierzu Urteil des BSG vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R -in SozR 4-2600 § 236a Nr. 1), war ein Wechsel nicht mehr möglich. Im Übrigen bestätigt in der Zwischenzeit die Begründung zum Entwurf des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes (BR-Drs 2/07 Seite 84 zu Nr. 7 (§ 34) Buchst. c diesen hier gewollten Ausschluss. Dort heißt es:
Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass der Wechsel von einer Altersrente in eine andere Rente auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits eine Altersrente bezogen wird und zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder eine andere Rente erfüllt werden. Nach der geltenden Regelung greift der Ausschluss des Wechsels in den Fällen nicht, in denen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs der Rentenbescheid noch nicht bindend geworden ist. Nicht betroffen von der jetzt vorgesehenen Änderung ist der Anspruch auf eine andere Rente, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen von Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt worden ist. In diesen Fällen liegt - wie schon nach geltendem Recht - kein Wechsel vor.
D. h. mit anderen Worten aber, genau die hier vorliegende Konstellation, dass nämlich erst nach dem Beginn der dem Kläger (hier im Übrigen sogar bindend) bewilligten Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen Schwerbehinderung vorliegen, ein Wechsel nicht mehr möglich sein soll. D. h. zur Verdeutlichung für den Kläger: Wäre die Schwerbehinderteneigenschaft (rückwirkend) zu einem Zeitpunkt festgestellt worden, der vor dem Rentenbeginn gelegen hätte, wäre die Ausschlussregelung nach § 34 Abs. 4 SGB VI nicht einschlägig. Diese Voraussetzungen sind aber im Falle des Klägers gerade nicht gegeben.
Die Regelung ist auch nicht verfassungswidrig. Das BSG hat vielmehr bereits in seinem Urteil vom 26. Juli 2007 die Regelung in § 34 Abs. 4 SGB VI ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt. Auch wenn das BSG dies in seinem Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, liegt auch kein Verstoß insbesondere gegen Art. 3 GG vor. Das BSG hat konkret ausgeführt:
An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 236a SGB VI in der hier vorgenommenen Auslegung bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Dadurch, dass auf den Beginn der Rente abgestellt wird, die vom Antrag, dh vom Willen des Versicherten, abhängig ist, kann zwar der Anknüpfungspunkt für den Beginn der Rente für schwerbehinderte Menschen unterschiedlich sein, je nach Zeitpunkt des Antrags. Dies ist aber auch sonst allgemein beim Beginn einer Rente nach § 99 SGB VI der Fall. Darüber hinaus ist dieser Unterschied idR nur gering, dh im Regelfall (dh bei vorheriger Antragstellung) entsteht der Anspruch nicht in dem Monat der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern im Folgemonat. Dass bei späterer Antragstellung nach bereits länger erfolgter Anerkennung als schwerbehinderter Mensch die Rente gemäß § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI bereits ab dem Monat des Antrags nach Anerkennung beginnt, begünstigt diesen Personenkreis, bei denen der Rechtsverlust der verspäteten Antragstellung möglichst gering gehalten wird (aus "haushaltsrechtsrechtlichen" Gründen aber - abgesehen von den Vorschriften der §§ 44 ff SGB X - keine Rentenleistung ohne Antrag ab Entstehen der sonstigen Voraussetzungen möglich ist). Aus dieser Besserstellung der verspäteten Antragstellung kann aber nicht eine Gleichbehandlung für den Regelfall der vorzeitigen Antragstellung verlangt werden. Denn bei der verspäteten Antragstellung lagen alle Voraussetzungen zu Monatsbeginn - außer dem Antrag - bereits vor, während dies in Fällen des § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht der Fall war. Es wäre vielmehr ungerechtfertigt, bei Entstehen eines Anspruchs im Laufe des Monats die Rente rückwirkend ab Monatsanfang zu bewilligen, dh für Zeiten, in denen die Voraussetzungen insgesamt noch nicht vorlagen.
Gegen die Neuregelung des § 34 Abs 4 SGB VI bestehen ebenfalls keine verfassungsmäßigen Bedenken. Der Kläger war durch die allgemeine Regelung des § 300 SGB VI in seinem Vertrauen ausreichend geschützt. Der Kläger hatte am 9.7.2004 formal nicht alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt, dies war vielmehr - wie oben dargelegt - erst ab 1.8.2004, dh nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, der Fall. Er mag allerdings erwartet haben, ab 1.8.2004 eine Rente für schwerbehinderte Menschen zu erhalten, weil er im Juli 2004 die sonstigen Voraussetzungen für diese Rente erfüllte. Ein schützenswertes Vertrauen in diese Erwartung ist aber nicht erkennbar. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass ihm die Schwerbehinderteneigenschaft nicht bereits im Juli 2004, sondern erst - rückwirkend - im Dezember 2004 zugesprochen wurde.
Denn eine verbotene Rückwirkung (s hierzu zB Senatsurteil vom 19.5.2004, BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, RdNr 38 ff) der Rechtsänderung durch die Neufassung des § 34 Abs 4 SGB VI ist auch dann nicht erkennbar, wenn man auf den Zeitpunkt 9.7.2004 abstellt. Die geplante Änderung des § 34 Abs 4 SGB VI war vor der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bekannt. Sie war bereits im Entwurf eines RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehen, der vom 9.12.2003 datiert (vgl BT-Drucks 15/2149); die zweite und dritte Lesung im Bundestag fand am 11.3.2004 statt (s Plenarprotokoll 15/97 S 8647 ff) , die Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrats erfolgte am 16.6.2004 (vgl BR-Drucks 376/04 (Beschluss)) , dh jeweils vor der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zum 9.7.2004. Nur die Ausfertigung und Verkündung erfolgten später, nämlich die Ausfertigung am 21.7.2004 und die Verkündung am 26.7.2004 (BGBl I 1791).
Schon diesen Ausführungen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, ist unmissverständlich zu entnehmen, dass das BSG hier in keiner Form eine Verletzung von Grundrechten, auch nicht von Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 3 GG sieht. Zumal es gerade im dort entschiedenen Fall um eine durchaus vergleichbare Konstellation ging, nämlich dass ein behinderter Versicherter auf Grund der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zu einem allerdings nach Rentenbeginn (und dort auch Inkrafttreten dieser Regelung) liegenden Zeitpunkt nicht mehr in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln konnte. Ganz offensichtlich hat also das BSG hier überhaupt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Schwerbehinderten gesehen, bei denen die Schwerbehinderung zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt war.
Dennoch sei für den Kläger und seinen Bevollmächtigten ergänzend nochmals auf folgendes hingewiesen:
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 72, 141, 150; 67, 231, 236 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet (anders formuliert) dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 1, 14, 52; 13, 46, 53; stRspr). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 1, 264, 275 ff; 67, 70, 85 ff). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 79, 87, 100; 91, 93, 115). Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfG aaO mit Hinweis auf BVerfGE 21, 12, 27 ff; 48, 227, 229).
Der Gesetzgeber hat hier in der Regelung von § 34 Abs. 4 SGB VI konkret zwei Gruppen unterschiedlich behandelt, nämlich zum einen alle Versicherten (sowohl Behinderte wie Nichtbehinderte), bei denen bereits zum Zeitpunkt des Beginns einer Rente wegen Alters die Voraussetzungen für eine andere Rente (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters) vorliegen. In diesem Fall gilt das Günstigkeitsprinzip (§ 89 SGB VI), es ist nämlich in diesen Fällen die höhere Rente zu gewähren, sofern die Voraussetzungen für mehrere Renten (gleichzeitig) erfüllt sind. Zum anderen gibt es die Gruppe der Versicherten (sowohl Behinderte wie Nichtbehinderte), bei denen zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Altersrente die Voraussetzungen für eine andere (weitere) eventuell günstigere Rente nicht erfüllt sind, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen. In diesem Fall ist ein Wechsel zu diesem späteren Zeitpunkt in die andere Rente ausgeschlossen, und zwar bezogen auf alle Arten von Renten (nicht etwa nur auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen). Einen rechtfertigenden Grund hier nun behinderte Menschen gegenüber den anderen nichtbehinderten Versicherten anders zu behandeln und eine Wechsel in eine Rente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen, auch wenn die Schwerbehinderung erst später vorliegt (nach Beginn der (ursprünglichen) Rente wegen Alters), zuzulassen, kann der Senat nicht erkennen. Insbesondere liegt hier keine Diskriminierung behinderter Menschen vor, es werden vielmehr alle, behinderte und nichtbehinderte Menschen gleich behandelt. Auch nichtbehinderten Menschen wird ein Wechsel in eine für sie günstigere Rente zu einem späteren Zeitpunkt nach Beginn der (ursprünglichen) Rente wegen Alters versagt.
Art. 3 Abs.3 Satz 2 GG bestimmt nämlich nur, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf - konkret eine behinderungsbezogene Ungleichbehandlung (s. Jarass/Pieroth GG 8.Aufl. Art.3 Rdnrn. 143, 146) - aber keineswegs, dass grundsätzlich eine bevorzugte Behandlung von behinderten Menschen gegenüber den Nichtbehinderten zu erfolgen hat (was zwar möglich ist, wobei allerdings bei einer Bevorzugung dieses Grundrecht überhaupt nicht betroffen ist, allenfalls dann, wenn eine Begünstigung mittelbar wieder zu Nachteilen führen kann, etwa Regelungen zu Gunsten Behinderter im Arbeitsrecht s. Jarass/Pieroth aaO; BVerfGE 96, 288, 302f; BVerfGE 109, 64, 99;). Der Kläger aber wird keineswegs wegen seiner Behinderung in irgendeiner Form gegenüber den anderen Versicherten benachteiligt, er wird vielmehr genauso behandelt wie alle anderen Versicherten, und zwar sowohl die nichtbehinderten wie die behinderten, wonach nämlich ein Wechsel in eine andere Rente nach Beginn einer Rente wegen Alters ausgeschlossen ist, sofern die Voraussetzungen für diese andere Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Beginn der Rente vorliegen. Es macht hierbei auch keinen Unterschied, ob die später eingetretenen Voraussetzungen für eine möglicherweise günstigere andere Rente im Zusammenhang mit einer Behinderung, konkret der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des Eintrittes der Schwerbehinderung, oder in anderen Umständen liegen, die mit einer Behinderung überhaupt nichts zu tun haben.
Auch soweit der Klägerbevollmächtigte die Auffassung vertritt, es würden hier behinderte Menschen, bei denen eine Schwerbehinderteneigenschaft erst nach dem Beginn der Altersrente bestehe, ohne rechtfertigenden Grund anders behandelt als behinderte Menschen, bei denen die Schwerbehinderung bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Rente vorliege, hat er damit keinen Erfolg. Denn erstens betrifft diese Ausschlussregelung, wie bereits oben ausgeführt, alle Versicherte, behinderte wie nichtbehinderte. Es handelt sich also nicht um eine Spezialregelung innerhalb der Gruppe der behinderten Menschen. Und zweitens gibt es gerade für diese Ausschlussregelung, und zwar bezogen auf alle Versicherten, durchaus rechtfertigende Gründe. Denn die Möglichkeit des Wechsels von einer Altersrente in eine andere stand seit jeher in einem gewissen Widerspruch zum Rechtsgedanken des § 306, der Neufeststellungen allein aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften ausschließt. Mit dem Wechsel in eine andere Rentenart konnte dagegen auch ein Bestandsrentner bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Neuberechnung seiner Rente erreichen (siehe Begründung zum Entwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, BT-Drs. 15/2149 Seite 21 zu Nr. 5 (§ 34)).
Im Übrigen liegt hier auch kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz nach dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vor. Die gesetzliche Regelung mit dem Ausschluss eines Wechsels von einer Rente wegen Alters in eine andere Rente nach Beginn der Rente in § 34 Abs. 4 SGB VI besteht seit dem 1. August 2004. Im Hinblick auf den Grundsatz der formellen Publizität bezüglich gesetzlicher Regelungen, wonach jeder Bürger, unabhängig von seiner Kenntnis, gesetzliche Regelungen für und gegen sich gelten lassen muss, hätte also der Kläger wissen können und wohl auch wissen müssen, dass er bei einer einmal gewählten Altersrente nach Beginn dieser Rente, sofern die Voraussetzungen für eine möglicherweise andere, günstigere Rente vorliegen, nicht mehr wechseln kann (so im übrigen auch hierzu die bereits oben zitierten Ausführungen im Urteil des BSG vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R - ). Wenn zum damaligen Zeitpunkt der Antragstellung bereits das sozialgerichtliche Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft anhängig war, hätte der Kläger gegebenenfalls in Kenntnis dessen dann auf einen Rentenantrag zum damaligen Zeitpunkt verzichten bzw. seinen Antrag zurückziehen und das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft abwarten müssen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sondern vielmehr zum frühest möglichen Zeitpunkt die Rente wegen Alters bei Altersteilzeitarbeit in Anspruch genommen; wohl auch vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen für die Schwerbehinderteneigenschaft auch nach den eigenen Angaben des Klägers erst im Sommer 2005 auf Grund einer entsprechenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sind. Andernfalls wäre der Kläger außerdem für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne finanzielle Absicherung gewesen (hier letztlich von März 2005 bis Oktober 2006 - Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes). Wohl im Hinblick darauf hat er sich entschlossen, die Rente wegen Altersteilzeitarbeit trotz der bestehenden Ausschlussregelung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat sich damit trotz der Abschläge für die damaligen Zeitpunkt schon mögliche und sichere Absicherung entschieden.
4. Das SG hat im Übrigen zutreffend sowohl die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch für eine Vorlage an das BVerfG verneint. Hierauf wird gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Das BSG hat nämlich bereits mit dem zitierten Urteil vom 26. Juli 2007 ausdrücklich die Regelung in § 34 Abs. 4 SGB VI als verfassungsgemäß angesehen.
Rechtskraft
Aus
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