Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2396/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1213/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.02.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1948 geborene Kläger hat nach seinen Angaben nach dem Hauptschulabschluss eine daran anschließende Bäckerlehre abgebrochen, war danach in diesem Beruf tätig, arbeitete ab 1973 als Getränkefahrer, Maler und Lagerist und zuletzt von 1988 mit Unterbrechungen bis 30.09.2004 wieder als Getränkefahrer. Seither ist er arbeitslos.
Einen ersten Antrag des Klägers bei der Beklagten auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 22.08.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2003 und Widerspruchsbescheid vom 03.03.2004 ab. Die hiergegen zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage (S 3 RJ 887/04) nahm der Kläger am 26.07.2004 zurück.
Am 05.04.2005 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, er habe seit Jahren Beschwerden im Rücken sowie am linken Arm und Bein. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung bei dem Internisten Dr. B., der in seinem Gutachten vom 10.05.2005 ein rezidivierendes BWS-LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen ohne radikuläre Symptomatik diagnostizierte, eine mittelgradige Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei AC-Gelenksarthrose und Impingementsyndrom sowie einen mäßig eingestellten Diabetes mellitus Typ II b ohne bedeutsame Folgeerkrankungen. Der Kläger könne als Getränkefahrer lediglich noch unter drei Stunden arbeiten; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in überwiegendem Stehen, Gehen oder Sitzen ohne Heben, Tragen oder Bewegen von schweren Lasten, ohne einseitige Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 18.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Dagegen hat der Kläger am 02.08.2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben, das die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört hat. Die Orthopäden Dres. H. und M. haben mitgeteilt, der Kläger sei dort zuletzt am 22.04.2004 behandelt worden. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K. hat berichtet, der Kläger sei zuletzt am 20.10.2005 in Behandlung gewesen. Er komme regelmäßig zur Verabreichung von "Schmerzspritzen" wegen des chronischen Wirbelsäulenleidens und habe zusätzlich Schulterprobleme rechts. Die Augenärztin Dipl.-Med. G. hat auf einen Zustand nach operiertem grauem Star mit implantierter Hinterkammerlinse (OP 2001), eine beginnende Hintergrundsretinopathie sowie einen Astigmatismus hingewiesen. Seitens der Augen könne der Kläger ohne Gefährdung seiner Gesundheit eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich verrichten.
Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht das Gutachten von Prof. Dr. B. , Ärztlicher Direktor der S. S. , eingeholt. Er hat auf unfallchirurgisch-orthopädischem Fachgebiet ein rezidivierendes Cervikalsyndrom, ein Lumbalsyndrom mit Bandscheibenvorwölbung L2/L3, L4/L5 und L5/S1, derzeit ohne neurologisches Defizit, eine aktivierte AC-Gelenksarthrose beidseits mit Impingementsymptomatik und Bursitis subacromialis, eine rechts mäßige, links deutliche Bewegungseinschränkung im Schultergelenk sowie Kraftminderung beider Arme, eine initiale Coxarthrose beidseits sowie eine endgradige Streckhemmung am rechten Kleinfingermittelgelenk diagnostiziert. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Getränkefahrer zu arbeiten. Leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Über-Kopf-Arbeit oder mit nachfolgenden gestreckten Armen, ohne Bücken sowie ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten könne der Kläger noch im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen durchführen. Zur Dauer der täglichen Einsetzbarkeit halte er medizinische Ermittlungen auf internistischem, neurologisch-psychiatrischem und augenärztlichem Fachgebiet für erforderlich.
Das Sozialgericht hat weiter das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie M. eingeholt. Er hat lediglich eine diabetische Polyneuropathie diagnostiziert, jedoch keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung bzw. auf neurologischem Gebiet Anhaltspunkte für eine Nervenwurzelkompression oder Nervenwurzelirritation gefunden. Fachfremd hat er insbesondere auf eine Schwerhörigkeit beidseits hingewiesen. Er hat auf seinem Fachgebiet körperlich leichte Tätigkeiten acht Stunden täglich für zumutbar gehalten. Wegen der vorhandenen diabetischen Neuropathie sei eine Tätigkeit auf nicht rutschfestem Untergrund bzw. auf Gerüsten nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten, die eine hohe intellektuelle Leistungsfähigkeit voraussetzten, seien ebenfalls nicht möglich. Bedingt durch die Schwerhörigkeit sollten auch keine Tätigkeiten mit sehr hoher Lärmbelästigung mehr zugemutet werden. Für den Kläger kämen beispielsweise überwachende Tätigkeiten, Botengänge und Sortierarbeiten in Betracht.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Er sei weiterhin in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Dies habe der Sachverständige Prof. Dr. B. für das unfallchirurgisch-orthopädische Fachgebiet bestätigt und hierbei auch die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers sowie die Schultergelenksbeschwerden berücksichtigt. Die Augenärztin Dipl.-Med. G. habe ebenfalls bestätigt, dass der Kläger seitens der Augen in der Lage sei, ohne Gefährdung seiner Gesundheit täglich ca. sechs Stunden zu arbeiten. Ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden habe auch der gerichtliche Sachverständige M. bestätigt. Er habe eine Erkrankung auf nervenfachärztlichem Gebiet nicht feststellen können, habe jedoch bei seiner Beurteilung auch die auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen berücksichtigt. Er habe zwar darüber hinaus eine Schwerhörigkeit festgestellt. Diese lasse sich jedoch durch das Tragen eines Hörgeräts mindern und führe damit nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auch die Blutzuckererkrankung rechtfertige nicht die Annahme eines zeitlich geminderten Leistungsvermögens. Der Sachverständige M. habe anlässlich seiner Untersuchung festgestellt, dass ein etwas mangelhaft ausgeprägtes Gesundheitsbewusstsein des Klägers bestehe. Die Einstellung des Blutzuckers erfolge derzeit diätetisch und medikamentös. Sie sei damit wesentlich von der Mitarbeit des Klägers abhängig. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei konsequenter Therapie der Blutzuckererkrankung eine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten vorliege. Auch wenn der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Getränkefahrer nicht mehr verrichten könne, führe dies nicht zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Der Kläger habe keinen Beruf erlernt und sei auf Grund seines beruflichen Werdegangs als ungelernter, allenfalls unterer angelernter Arbeiter zu qualifizieren. Damit sei er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe.
Gegen den am 12.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.02.2007 Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, auf Grund der vom Sozialgericht eingeholten Gutachten bestehe bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Die von dem Neurologen und Psychiater M. genannten zumutbaren Tätigkeiten seien Schonarbeitsplätze und würden regelmäßig nur an leistungsgeminderte Angehörige des eigenen Betriebs vergeben. Dies habe zur Folge, dass der Arbeitsmarkt für ihn als verschlossen gelten müsse.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Orthopäden Dr. H. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Er hat berichtet, er habe den Kläger am 22.01.2007 wegen eines chronischen LWS-Syndroms behandelt. Leichte körperliche Arbeiten seien dennoch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Im Übrigen verweise er auf die Ausführungen des Orthopäden Dr. M. , der sich speziell mit der Schultersymptomatik im Jahr 2004 beschäftigt habe.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die übrigen Voraussetzungen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten und die Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren noch auszuführen: Eine erneute Anhörung von Prof. Dr. B. ist nicht erforderlich, weil der Sachverständige M. in seinem Gutachten vom 17.12.2006 die von Prof. Dr. B. genannten Einschränkungen berücksichtigt hat wie auch die Einschränkungen des Klägers auf internistischem, HNO-ärztlichem und augenärztlichem Gebiet. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist der Sachverständige M. für den Senat überzeugend zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann. Dies wird auch gestützt durch die sachverständige Zeugenaussage von Dr. H. vom 08.11.2007, der leichte körperliche Arbeiten auf Grund des LWS-Syndroms mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar hält und bezüglich der Schultersymptomatik auf die Äußerungen von Dr. M. im Jahr 2004 gegenüber dem Sozialgericht Heilbronn verweist. Im Schreiben vom 07.05.2004 hatte Dr. M. trotz der auf orthopädischem Fachgebiet gestellten Diagnosen (schmerzhafte Schultersteife rechts, AC-Gelenksarthrose, Impingement-Syndrom rechtes Schultergelenk, rezidivierendes Dorsal- und Lumbalsyndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen, rezidivierendes Cervikalsyndrom und initiale Coxarthrose beidseits) leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch acht Stunden täglich für zumutbar gehalten. Eine diesbezügliche Verschlechterung ist vom Kläger nicht geltend gemacht und eine Verschlechterung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Attest des Dr. H. vom 23.01.2008 zur Vorlage beim Landratsamt. In diesem Attest werden im Wesentlichen dieselben Gesundheitsstörungen aufgelistet wie im erwähnten Schreiben des Dr. M ...
Auch aus dem ebenfalls vom Kläger vorgelegten Arztbrief der Dipl.-Med. G. vom 15.01.2008 ergeben sich gegenüber deren sachverständiger Zeugenaussage gegenüber dem Sozialgericht vom 01.09.2006 keine wesentlichen Änderungen. Damals hatte Dipl.-Med. G. trotz der Augenerkrankung des Klägers eine mindestens sechsstündige tägliche Tätigkeit für zumutbar gehalten. Die im Januar 2008 aufgetretene kleine Fleckblutung am nasalen Fovea-Rand links hat sie als nicht beunruhigend bezeichnet und auf die beginnende diabetische Makulopathie zurückgeführt, die auch schon im September 2006 vorhanden war.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem Fall wie dem des Klägers regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie dem Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den von dem Sachverständigen aufgeführten qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass er jedenfalls noch leichte Arbeiten ausüben kann.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1948 geborene Kläger hat nach seinen Angaben nach dem Hauptschulabschluss eine daran anschließende Bäckerlehre abgebrochen, war danach in diesem Beruf tätig, arbeitete ab 1973 als Getränkefahrer, Maler und Lagerist und zuletzt von 1988 mit Unterbrechungen bis 30.09.2004 wieder als Getränkefahrer. Seither ist er arbeitslos.
Einen ersten Antrag des Klägers bei der Beklagten auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 22.08.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2003 und Widerspruchsbescheid vom 03.03.2004 ab. Die hiergegen zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage (S 3 RJ 887/04) nahm der Kläger am 26.07.2004 zurück.
Am 05.04.2005 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, er habe seit Jahren Beschwerden im Rücken sowie am linken Arm und Bein. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung bei dem Internisten Dr. B., der in seinem Gutachten vom 10.05.2005 ein rezidivierendes BWS-LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen ohne radikuläre Symptomatik diagnostizierte, eine mittelgradige Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei AC-Gelenksarthrose und Impingementsyndrom sowie einen mäßig eingestellten Diabetes mellitus Typ II b ohne bedeutsame Folgeerkrankungen. Der Kläger könne als Getränkefahrer lediglich noch unter drei Stunden arbeiten; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in überwiegendem Stehen, Gehen oder Sitzen ohne Heben, Tragen oder Bewegen von schweren Lasten, ohne einseitige Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 18.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Dagegen hat der Kläger am 02.08.2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben, das die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört hat. Die Orthopäden Dres. H. und M. haben mitgeteilt, der Kläger sei dort zuletzt am 22.04.2004 behandelt worden. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K. hat berichtet, der Kläger sei zuletzt am 20.10.2005 in Behandlung gewesen. Er komme regelmäßig zur Verabreichung von "Schmerzspritzen" wegen des chronischen Wirbelsäulenleidens und habe zusätzlich Schulterprobleme rechts. Die Augenärztin Dipl.-Med. G. hat auf einen Zustand nach operiertem grauem Star mit implantierter Hinterkammerlinse (OP 2001), eine beginnende Hintergrundsretinopathie sowie einen Astigmatismus hingewiesen. Seitens der Augen könne der Kläger ohne Gefährdung seiner Gesundheit eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich verrichten.
Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht das Gutachten von Prof. Dr. B. , Ärztlicher Direktor der S. S. , eingeholt. Er hat auf unfallchirurgisch-orthopädischem Fachgebiet ein rezidivierendes Cervikalsyndrom, ein Lumbalsyndrom mit Bandscheibenvorwölbung L2/L3, L4/L5 und L5/S1, derzeit ohne neurologisches Defizit, eine aktivierte AC-Gelenksarthrose beidseits mit Impingementsymptomatik und Bursitis subacromialis, eine rechts mäßige, links deutliche Bewegungseinschränkung im Schultergelenk sowie Kraftminderung beider Arme, eine initiale Coxarthrose beidseits sowie eine endgradige Streckhemmung am rechten Kleinfingermittelgelenk diagnostiziert. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Getränkefahrer zu arbeiten. Leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Über-Kopf-Arbeit oder mit nachfolgenden gestreckten Armen, ohne Bücken sowie ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten könne der Kläger noch im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen durchführen. Zur Dauer der täglichen Einsetzbarkeit halte er medizinische Ermittlungen auf internistischem, neurologisch-psychiatrischem und augenärztlichem Fachgebiet für erforderlich.
Das Sozialgericht hat weiter das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie M. eingeholt. Er hat lediglich eine diabetische Polyneuropathie diagnostiziert, jedoch keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung bzw. auf neurologischem Gebiet Anhaltspunkte für eine Nervenwurzelkompression oder Nervenwurzelirritation gefunden. Fachfremd hat er insbesondere auf eine Schwerhörigkeit beidseits hingewiesen. Er hat auf seinem Fachgebiet körperlich leichte Tätigkeiten acht Stunden täglich für zumutbar gehalten. Wegen der vorhandenen diabetischen Neuropathie sei eine Tätigkeit auf nicht rutschfestem Untergrund bzw. auf Gerüsten nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten, die eine hohe intellektuelle Leistungsfähigkeit voraussetzten, seien ebenfalls nicht möglich. Bedingt durch die Schwerhörigkeit sollten auch keine Tätigkeiten mit sehr hoher Lärmbelästigung mehr zugemutet werden. Für den Kläger kämen beispielsweise überwachende Tätigkeiten, Botengänge und Sortierarbeiten in Betracht.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Er sei weiterhin in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Dies habe der Sachverständige Prof. Dr. B. für das unfallchirurgisch-orthopädische Fachgebiet bestätigt und hierbei auch die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers sowie die Schultergelenksbeschwerden berücksichtigt. Die Augenärztin Dipl.-Med. G. habe ebenfalls bestätigt, dass der Kläger seitens der Augen in der Lage sei, ohne Gefährdung seiner Gesundheit täglich ca. sechs Stunden zu arbeiten. Ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden habe auch der gerichtliche Sachverständige M. bestätigt. Er habe eine Erkrankung auf nervenfachärztlichem Gebiet nicht feststellen können, habe jedoch bei seiner Beurteilung auch die auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen berücksichtigt. Er habe zwar darüber hinaus eine Schwerhörigkeit festgestellt. Diese lasse sich jedoch durch das Tragen eines Hörgeräts mindern und führe damit nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auch die Blutzuckererkrankung rechtfertige nicht die Annahme eines zeitlich geminderten Leistungsvermögens. Der Sachverständige M. habe anlässlich seiner Untersuchung festgestellt, dass ein etwas mangelhaft ausgeprägtes Gesundheitsbewusstsein des Klägers bestehe. Die Einstellung des Blutzuckers erfolge derzeit diätetisch und medikamentös. Sie sei damit wesentlich von der Mitarbeit des Klägers abhängig. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei konsequenter Therapie der Blutzuckererkrankung eine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten vorliege. Auch wenn der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Getränkefahrer nicht mehr verrichten könne, führe dies nicht zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Der Kläger habe keinen Beruf erlernt und sei auf Grund seines beruflichen Werdegangs als ungelernter, allenfalls unterer angelernter Arbeiter zu qualifizieren. Damit sei er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe.
Gegen den am 12.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.02.2007 Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, auf Grund der vom Sozialgericht eingeholten Gutachten bestehe bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Die von dem Neurologen und Psychiater M. genannten zumutbaren Tätigkeiten seien Schonarbeitsplätze und würden regelmäßig nur an leistungsgeminderte Angehörige des eigenen Betriebs vergeben. Dies habe zur Folge, dass der Arbeitsmarkt für ihn als verschlossen gelten müsse.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Orthopäden Dr. H. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Er hat berichtet, er habe den Kläger am 22.01.2007 wegen eines chronischen LWS-Syndroms behandelt. Leichte körperliche Arbeiten seien dennoch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Im Übrigen verweise er auf die Ausführungen des Orthopäden Dr. M. , der sich speziell mit der Schultersymptomatik im Jahr 2004 beschäftigt habe.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die übrigen Voraussetzungen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten und die Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren noch auszuführen: Eine erneute Anhörung von Prof. Dr. B. ist nicht erforderlich, weil der Sachverständige M. in seinem Gutachten vom 17.12.2006 die von Prof. Dr. B. genannten Einschränkungen berücksichtigt hat wie auch die Einschränkungen des Klägers auf internistischem, HNO-ärztlichem und augenärztlichem Gebiet. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist der Sachverständige M. für den Senat überzeugend zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann. Dies wird auch gestützt durch die sachverständige Zeugenaussage von Dr. H. vom 08.11.2007, der leichte körperliche Arbeiten auf Grund des LWS-Syndroms mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar hält und bezüglich der Schultersymptomatik auf die Äußerungen von Dr. M. im Jahr 2004 gegenüber dem Sozialgericht Heilbronn verweist. Im Schreiben vom 07.05.2004 hatte Dr. M. trotz der auf orthopädischem Fachgebiet gestellten Diagnosen (schmerzhafte Schultersteife rechts, AC-Gelenksarthrose, Impingement-Syndrom rechtes Schultergelenk, rezidivierendes Dorsal- und Lumbalsyndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen, rezidivierendes Cervikalsyndrom und initiale Coxarthrose beidseits) leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch acht Stunden täglich für zumutbar gehalten. Eine diesbezügliche Verschlechterung ist vom Kläger nicht geltend gemacht und eine Verschlechterung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Attest des Dr. H. vom 23.01.2008 zur Vorlage beim Landratsamt. In diesem Attest werden im Wesentlichen dieselben Gesundheitsstörungen aufgelistet wie im erwähnten Schreiben des Dr. M ...
Auch aus dem ebenfalls vom Kläger vorgelegten Arztbrief der Dipl.-Med. G. vom 15.01.2008 ergeben sich gegenüber deren sachverständiger Zeugenaussage gegenüber dem Sozialgericht vom 01.09.2006 keine wesentlichen Änderungen. Damals hatte Dipl.-Med. G. trotz der Augenerkrankung des Klägers eine mindestens sechsstündige tägliche Tätigkeit für zumutbar gehalten. Die im Januar 2008 aufgetretene kleine Fleckblutung am nasalen Fovea-Rand links hat sie als nicht beunruhigend bezeichnet und auf die beginnende diabetische Makulopathie zurückgeführt, die auch schon im September 2006 vorhanden war.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem Fall wie dem des Klägers regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie dem Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den von dem Sachverständigen aufgeführten qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass er jedenfalls noch leichte Arbeiten ausüben kann.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved