Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 5972/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4537/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.08.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die am 1957 geborene Klägerin schloss eine begonnene Ausbildung zur Bürokauffrau nicht ab. Sie war zuletzt bis Mitte 2001 als Filialleiterin in einem Drogeriemarkt beschäftigt. Seither ist sie im Wesentlichen arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Eine vom Arbeitsamt geförderte einjährige Umschulung zur Fachkraft für Büroorganisation und Textverarbeitung von April 2002 bis März 2003 führte nicht zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben.
Die Klägerin leidet vor allem an Schmerzzuständen im Bereich der Wirbelsäule. Ein deshalb im September 2004 gestellter Rentenantrag blieb nach medizinischer Sachaufklärung durch die Beklagte (orthopädisches Gutachten Dr. M.: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen sechs Stunden und mehr zumutbar; nervenärztliches Gutachten von Dr. N.: anhaltende somatoforme Scherzstörung, bisherige Tätigkeit sechs Stunden und mehr unter Beachtung qualitativer Einschränkungen zumutbar) erfolglos (bestandskräftiger Bescheid vom 07.04.2005/Widerspruchsbescheid vom 16.08.2005)
Auch den erneuten Rentenantrag vom 02.05.2006 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 08.09.2006 und Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 ab. Dem lagen neben beigezogenen medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte das orthopädische Gutachten von Dr. H. (degeneratives HWS-Syndrom, Wirbelsäulen-Skoliose, Spinalkanalstenose; leichte Tätigkeiten im Wechsel ohne Zwangshaltungen sowie eine Tätigkeit als Bürogehilfin vollschichtig zumutbar) und das nervenärztliche Gutachten von Dr. W. (somatoforme Schmerzstörung im Rahmen eines Rentenbegehrens, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr möglich, ebenso eine Tätigkeit in einem Lebensmittelmarkt) zu Grunde.
Das hiergegen am 19.12.2006 mit dem Begehren der Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat ein Gutachten des Orthopäden Dr. W. eingeholt. Dieser hat ein Verschleißleiden der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenschädigung L5/S1, ein Verschleißleiden der Halswirbelsäule, ein Kompressionssyndrom beidseits des Nervus ulnaris, rechts operativ versorgt, ein chronisches Schmerzsyndrom Stadium III mit multiplen Muskel-Sehnenansatzirritationen und vegetativen Symptomen bei konstitutioneller Bänderschwäche diagnostiziert und einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung geäußert. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen unter Vermeidung gleichförmiger Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten und ohne Tätigkeiten in Kälte oder unter Wärmeeinfluss könnten acht Stunden täglich durchgeführt werden. Von einer geminderten geistigen Leistungsfähigkeit auf Grund des chronifizierten Schmerzsyndroms bzw. der somatoformen Störung sei auszugehen.
Daraufhin hat das Sozialgericht die, als auch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gerichtet angesehene, Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.08.2007 abgewiesen. Es hat sich den Gutachten von Dr. H, Dr. W. und Dr. W. angeschlossen. Die Klägerin könne jedenfalls noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Dr. W. aufgestellten qualitativen Leistungsausschlüsse mehr als sechs Stunden ausüben. Dabei komme es nicht darauf an, wie die Schmerzzustände diagnostisch genau einzuordnen sei. Rentenrechtlich komme es auf die Leistungseinschränkungen an. Damit könne sie auch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin und die Tätigkeit als Fachkraft für Büroorganisation noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.09.2007 Berufung eingelegt. Sie hält sich für außer Stande, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und rügt insbesondere, dass sich das Sozialgericht nicht mit ihren, von den Gutachtern dokumentierten Angaben zu den bei ihr vorliegenden Dauerschmerzen auseinandergesetzt habe. Auch der vom Sozialgericht hervorgehobene Tagesablauf entspreche dem einer kranken, erwerbsunfähigen Person. Alles spreche dafür, dass bei ihr eine sogenannte Fibromyalgie vorliege, was durch eine erneute Begutachtung zu klären sei.
Die Klägerin beantragt, (Schriftsatz vom 14.09.2007, teilweise sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.08.2007 und den Bescheid vom 08.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat eine sachverständige Zeugenauskunft bei dem die Klägerin am 26.11.2007 untersuchenden Dr. Sch. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt. Er hat über multiple somatoforme Beschwerden, insbesondere Rückenschmerzen berichtet, die Verrichtung einer körperlich leichten Tätigkeit von mindestens sechs Stunden aber nicht ausgeschlossen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Rentenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 08.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2006, soweit dort (auch) die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt wurde. Nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit. Denn mit dem Berufungsschriftsatz vom 14.09.2007 hat die rechtskundig vertretene Klägerin ihren Antrag nicht nur - wie bereits im Widerspruch und im Klageverfahren - auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung gerichtet, sondern - der entsprechenden gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) folgend - diesen Antrag gerade auch mit einer Leistungsminderung auf weniger als drei Stunden begründet. Damit macht die Klägerin in aller Deutlichkeit nur noch diesen Rentenanspruch geltend. Soweit das Sozialgericht die Klage hinsichtlich eines angenommenen Klagebegehrens auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung abgewiesen hat, ist das Urteil mangels Anfechtung insoweit rechtskräftig geworden.
Allerdings kommt dieser prozessualen Beschränkung des Begehrens materiell-rechtlich keine durchschlagende Bedeutung zu. Denn der Klägerin steht deshalb kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu, weil sie jene Tätigkeit, zu der sie im Rahmen einer von der Arbeitsverwaltung geförderten Maßnahme umgeschult worden ist, nämlich zur Fachkraft für Bürokommunikation und Textverarbeitung, noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Sie ist damit weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
Rechtsgrundlage für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75 in SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist aber nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen eine rentenrelevante Leistungsminderung bei der Klägerin nicht angenommen werden kann. Es hat sich dabei zutreffend den gutachterlichen Bewertungen von Dr. H. und Dr. W. sowie Dr. W. angeschlossen. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung - wie schon im Klageverfahren - auf die von ihrem behandelnden Arzt gestellte Diagnose der Fibromyalgie abstellt, hat das Sozialgericht bereits das Erforderliche dargestellt. Es bleibt dabei, dass es für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht auf die genaue diagnostische Einordnung der bei der Klägerin unzweifelhaft vorliegenden Schmerzzustände ankommt, sondern auf deren funktionelle Auswirkungen. Die bloße Diagnose der Fibromyalgie vermag also einen Rentenanspruch nicht zu begründen. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob - so die Klägerin - bei ihrem Bruder die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt und ein Rentenanspruch anerkannt wurde.
Soweit die Klägerin die von den Gutachtern im Rahmen der Anamnese aufgenommenen Angaben zu ihren Schmerzzuständen hervorhebt, begründet dies keinen Rentenanspruch. Denn gerade wegen dieser Schmerzangaben haben sich Beklagte und Sozialgericht veranlasst gesehen, eine entsprechende Sachaufklärung in Form der Einholung von Gutachten durchzuführen, um so die Angaben der Klägerin über ihre Beschwerden und deren Auswirkungen zu verifizieren und hinsichtlich der rentenrelevanten funktionellen Auswirkungen einzuordnen. Allerdings hat keiner der mit der Begutachtung der Klägerin jemals befassten Ärzte eine rentenrelevante zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens bejaht. Auch der vom Senat befragte Dr. Sch. geht von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten aus. Im Ergebnis lässt sich somit eine zeitliche Leistungseinschränkung auf weniger als sechs Stunden nicht begründen.
Hinsichtlich des von der Klägerin vorgelegten Attestes des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B. hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die darin dokumentierte Versorgung mit Schmerzpflastern einer beruflichen Tätigkeit nicht entgegensteht.
Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Die Klägerin ist entsprechend der von ihr vorgebrachten Beschwerden auf dem maßgebenden orthopädischen und nervenärztlichen Fachgebiet begutachtet worden. Soweit sie auf die von Dr. B. im erwähnten Attest genannte Pfannendysplasie beider Hüftgelenke verweist, ist dies von Dr. W. bereits berücksichtigt. Denn er hat im Rahmen seiner Röntgendiagnostik schon eine grenzwertige Kopfüberdachung an beiden Hüftgelenken erkannt, was einer entsprechend grenzwertigen Diagnose einer Dysplasie beider Hüftgelenke entspricht.
Im Ergebnis sind der Klägerin somit noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der von Dr. W. aufgelisteten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Sie ist damit nicht erwerbsgemindert. Vielmehr ist ihr auch eine mindestens sechsstündige Tätigkeit in einem Büro entsprechend ihrer einjährigen Ausbildung zur Fachkraft für Büroorganisation und Textverarbeitung möglich. Dies schließt - unabhängig vom begrenzten Streitgegenstand im Berufungsverfahren - auch Berufsunfähigkeit i.S. des § 240 SGB VI aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die am 1957 geborene Klägerin schloss eine begonnene Ausbildung zur Bürokauffrau nicht ab. Sie war zuletzt bis Mitte 2001 als Filialleiterin in einem Drogeriemarkt beschäftigt. Seither ist sie im Wesentlichen arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Eine vom Arbeitsamt geförderte einjährige Umschulung zur Fachkraft für Büroorganisation und Textverarbeitung von April 2002 bis März 2003 führte nicht zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben.
Die Klägerin leidet vor allem an Schmerzzuständen im Bereich der Wirbelsäule. Ein deshalb im September 2004 gestellter Rentenantrag blieb nach medizinischer Sachaufklärung durch die Beklagte (orthopädisches Gutachten Dr. M.: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen sechs Stunden und mehr zumutbar; nervenärztliches Gutachten von Dr. N.: anhaltende somatoforme Scherzstörung, bisherige Tätigkeit sechs Stunden und mehr unter Beachtung qualitativer Einschränkungen zumutbar) erfolglos (bestandskräftiger Bescheid vom 07.04.2005/Widerspruchsbescheid vom 16.08.2005)
Auch den erneuten Rentenantrag vom 02.05.2006 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 08.09.2006 und Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 ab. Dem lagen neben beigezogenen medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte das orthopädische Gutachten von Dr. H. (degeneratives HWS-Syndrom, Wirbelsäulen-Skoliose, Spinalkanalstenose; leichte Tätigkeiten im Wechsel ohne Zwangshaltungen sowie eine Tätigkeit als Bürogehilfin vollschichtig zumutbar) und das nervenärztliche Gutachten von Dr. W. (somatoforme Schmerzstörung im Rahmen eines Rentenbegehrens, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr möglich, ebenso eine Tätigkeit in einem Lebensmittelmarkt) zu Grunde.
Das hiergegen am 19.12.2006 mit dem Begehren der Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat ein Gutachten des Orthopäden Dr. W. eingeholt. Dieser hat ein Verschleißleiden der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenschädigung L5/S1, ein Verschleißleiden der Halswirbelsäule, ein Kompressionssyndrom beidseits des Nervus ulnaris, rechts operativ versorgt, ein chronisches Schmerzsyndrom Stadium III mit multiplen Muskel-Sehnenansatzirritationen und vegetativen Symptomen bei konstitutioneller Bänderschwäche diagnostiziert und einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung geäußert. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen unter Vermeidung gleichförmiger Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten und ohne Tätigkeiten in Kälte oder unter Wärmeeinfluss könnten acht Stunden täglich durchgeführt werden. Von einer geminderten geistigen Leistungsfähigkeit auf Grund des chronifizierten Schmerzsyndroms bzw. der somatoformen Störung sei auszugehen.
Daraufhin hat das Sozialgericht die, als auch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gerichtet angesehene, Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.08.2007 abgewiesen. Es hat sich den Gutachten von Dr. H, Dr. W. und Dr. W. angeschlossen. Die Klägerin könne jedenfalls noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Dr. W. aufgestellten qualitativen Leistungsausschlüsse mehr als sechs Stunden ausüben. Dabei komme es nicht darauf an, wie die Schmerzzustände diagnostisch genau einzuordnen sei. Rentenrechtlich komme es auf die Leistungseinschränkungen an. Damit könne sie auch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin und die Tätigkeit als Fachkraft für Büroorganisation noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.09.2007 Berufung eingelegt. Sie hält sich für außer Stande, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und rügt insbesondere, dass sich das Sozialgericht nicht mit ihren, von den Gutachtern dokumentierten Angaben zu den bei ihr vorliegenden Dauerschmerzen auseinandergesetzt habe. Auch der vom Sozialgericht hervorgehobene Tagesablauf entspreche dem einer kranken, erwerbsunfähigen Person. Alles spreche dafür, dass bei ihr eine sogenannte Fibromyalgie vorliege, was durch eine erneute Begutachtung zu klären sei.
Die Klägerin beantragt, (Schriftsatz vom 14.09.2007, teilweise sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.08.2007 und den Bescheid vom 08.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat eine sachverständige Zeugenauskunft bei dem die Klägerin am 26.11.2007 untersuchenden Dr. Sch. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt. Er hat über multiple somatoforme Beschwerden, insbesondere Rückenschmerzen berichtet, die Verrichtung einer körperlich leichten Tätigkeit von mindestens sechs Stunden aber nicht ausgeschlossen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Rentenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 08.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2006, soweit dort (auch) die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt wurde. Nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit. Denn mit dem Berufungsschriftsatz vom 14.09.2007 hat die rechtskundig vertretene Klägerin ihren Antrag nicht nur - wie bereits im Widerspruch und im Klageverfahren - auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung gerichtet, sondern - der entsprechenden gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) folgend - diesen Antrag gerade auch mit einer Leistungsminderung auf weniger als drei Stunden begründet. Damit macht die Klägerin in aller Deutlichkeit nur noch diesen Rentenanspruch geltend. Soweit das Sozialgericht die Klage hinsichtlich eines angenommenen Klagebegehrens auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung abgewiesen hat, ist das Urteil mangels Anfechtung insoweit rechtskräftig geworden.
Allerdings kommt dieser prozessualen Beschränkung des Begehrens materiell-rechtlich keine durchschlagende Bedeutung zu. Denn der Klägerin steht deshalb kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu, weil sie jene Tätigkeit, zu der sie im Rahmen einer von der Arbeitsverwaltung geförderten Maßnahme umgeschult worden ist, nämlich zur Fachkraft für Bürokommunikation und Textverarbeitung, noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Sie ist damit weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
Rechtsgrundlage für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75 in SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist aber nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen eine rentenrelevante Leistungsminderung bei der Klägerin nicht angenommen werden kann. Es hat sich dabei zutreffend den gutachterlichen Bewertungen von Dr. H. und Dr. W. sowie Dr. W. angeschlossen. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung - wie schon im Klageverfahren - auf die von ihrem behandelnden Arzt gestellte Diagnose der Fibromyalgie abstellt, hat das Sozialgericht bereits das Erforderliche dargestellt. Es bleibt dabei, dass es für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht auf die genaue diagnostische Einordnung der bei der Klägerin unzweifelhaft vorliegenden Schmerzzustände ankommt, sondern auf deren funktionelle Auswirkungen. Die bloße Diagnose der Fibromyalgie vermag also einen Rentenanspruch nicht zu begründen. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob - so die Klägerin - bei ihrem Bruder die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt und ein Rentenanspruch anerkannt wurde.
Soweit die Klägerin die von den Gutachtern im Rahmen der Anamnese aufgenommenen Angaben zu ihren Schmerzzuständen hervorhebt, begründet dies keinen Rentenanspruch. Denn gerade wegen dieser Schmerzangaben haben sich Beklagte und Sozialgericht veranlasst gesehen, eine entsprechende Sachaufklärung in Form der Einholung von Gutachten durchzuführen, um so die Angaben der Klägerin über ihre Beschwerden und deren Auswirkungen zu verifizieren und hinsichtlich der rentenrelevanten funktionellen Auswirkungen einzuordnen. Allerdings hat keiner der mit der Begutachtung der Klägerin jemals befassten Ärzte eine rentenrelevante zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens bejaht. Auch der vom Senat befragte Dr. Sch. geht von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten aus. Im Ergebnis lässt sich somit eine zeitliche Leistungseinschränkung auf weniger als sechs Stunden nicht begründen.
Hinsichtlich des von der Klägerin vorgelegten Attestes des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B. hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die darin dokumentierte Versorgung mit Schmerzpflastern einer beruflichen Tätigkeit nicht entgegensteht.
Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Die Klägerin ist entsprechend der von ihr vorgebrachten Beschwerden auf dem maßgebenden orthopädischen und nervenärztlichen Fachgebiet begutachtet worden. Soweit sie auf die von Dr. B. im erwähnten Attest genannte Pfannendysplasie beider Hüftgelenke verweist, ist dies von Dr. W. bereits berücksichtigt. Denn er hat im Rahmen seiner Röntgendiagnostik schon eine grenzwertige Kopfüberdachung an beiden Hüftgelenken erkannt, was einer entsprechend grenzwertigen Diagnose einer Dysplasie beider Hüftgelenke entspricht.
Im Ergebnis sind der Klägerin somit noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der von Dr. W. aufgelisteten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Sie ist damit nicht erwerbsgemindert. Vielmehr ist ihr auch eine mindestens sechsstündige Tätigkeit in einem Büro entsprechend ihrer einjährigen Ausbildung zur Fachkraft für Büroorganisation und Textverarbeitung möglich. Dies schließt - unabhängig vom begrenzten Streitgegenstand im Berufungsverfahren - auch Berufsunfähigkeit i.S. des § 240 SGB VI aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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