Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1410/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1642/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 617,81 EUR streitig.
Der 1971 geborene Kläger beantragte am 02.12.2004 Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, er wohne in der J.-Straße 1 in B ... Als Bankverbindung (Debitorenkonto) nannte er die Caritas B., Herrn S ... Im Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nannte er als Adresse das Gasthaus zur Eintracht, W.-Straße 29 in B ... Als Bankverbindung gab er die Sparkasse Kraichgau, Name des Kontoinhabers: J.-Haus in B., an. Nach der Mietbescheinigung belief sich die Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten ab 01.12.2004 auf 350 EUR.
Am 17.12.2004 legte der Kläger ein weiteres Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und eine Mietbescheinigung vor, wonach er ab 01.01.2005 in der F.-Straße 4 in B. wohne. Im Zusatzblatt heißt es, die Bankverbindung sei bekannt. Nach dem nachgereichten Mietvertrag betrug die monatliche Miete 245 EUR, die Nebenkosten beliefen sich auf 45 EUR.
Mit Bescheid vom 17.12.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 617,81 EUR. Als Zahlungsempfänger wurde das J.-Haus, Caritasverband, Bankleitzahl 66350036, Kontonummer 128133 angegeben. Der Betrag wurde ausweislich Bl. 39 der Verwaltungsakte auf das angegebene Konto überwiesen. Der Kläger hob von seinem Debitorenkonto bei der Caritas am 04.01.2005 einen Betrag in Höhe von 671 EUR ab. Nachdem er bereits zuvor 520 EUR abgehoben hatte, überzog er damit sein Debitorenkonto.
Am 29.12.2004 ging eine Veränderungsmitteilung des Klägers vom selben Tag bei der Beklagten ein, wonach die neue Anschrift ab 01.01.2005 die F.-Straße 4 in B. sei. Das Konto habe sich geändert. Das neue Konto mit der Kontonummer 104161200 befinde sich bei der Volksbank B., Bankleitzahl 66390000.
Mit Änderungsbescheid vom 04.01.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger hierauf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 617,81 EUR für den Monat Januar 2005 und 635 EUR für die Monate Februar und März 2005. Für den Monat Januar wurde darüber hinaus eine Nachzahlung in Höhe von 17,19 EUR festgesetzt. Als Zahlungsempfänger im Bescheid wird der Kläger und die Kontonummer 104161200, Bankleitzahl 66390000 genannt. Die Beträge wurden ausweislich Blatt 39/59 der Verwaltungsakte und nach dem Vortrag des Klägers (Bl. 83 der Verwaltungsakte) auf dieses Konto überwiesen.
Mit Änderungsbescheid vom 15.03.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger wegen einer notwendigen Neuberechnung der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 Leistungen in Höhe von 633,81 EUR für den Monat Januar 2005 und in Höhe von 653,81 EUR für die Monate Februar und März 2005. Als Zahlungsempfänger wurde auch in diesem Bescheid der Kläger, die Kontonummer 104161200 und die Bankleitzahl 66390000 angegeben. Die Nachzahlungen in Höhe von 16 EUR für den Monat Januar 2005 und jeweils 18,81 EUR für die Monate Februar und März 2005 wurden auf das Konto des Kläger überwiesen (Bl. 68 der Verwaltungsakte).
Im Anhörungsverfahren wegen Erstattung des für den Monat Januar 2005 sowohl auf das Konto des Caritasverbandes als auch auf das des Klägers und damit doppelt ausgezahlten Arbeitslosengeldes II in Höhe von 617,81 EUR, teilte der Kläger mit, dass er der Auffassung sei, dass sich die Beklagte mit ihren Zahlungen für das erste Vierteljahr 2005 im Rückstand befinde, weshalb er ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 2,81 EUR geltend mache und sich erlaube, diesen Betrag zu verrechnen, so dass eine zu Unrecht bezahlte Leistung nur noch in Höhe von (617,81 EUR minus 2,81 EUR) 615 EUR bestehe. Dazu kämen Leistungen, die er beantragt habe und über die noch nicht entschieden seien. Der ihm von der Caritas ausgehändigte Betrag diene als Haftungsbetrag für eine positive Vertragsverletzung, bis sein Mietvertrag und seine Mietkaution stimmten. Er werde das Geld herausgeben, sobald alle Fehler beseitigt worden seien und er über seine genehmigten und ihm zustehenden Gelder verfügen könne.
Mit Schreiben vom 31.03.2005 forderte das J.-Haus vom Kläger 520 EUR zurück, weil er am 04.01.2005 Bargeld in Höhe von 671 EUR abgehoben habe, obwohl das Guthaben auf seinem Debitorenkonto zu diesem Zeitpunkt nur noch 90 EUR betragen habe.
Mit Bescheid vom 15.06.2005 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von monatlich 617,81 EUR ganz zurück und hob den Bescheid vom 17.12.2004 über die Bewilligung der Leistungen auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Zahlung des Arbeitslosengeldes II sei an den Caritasverband erfolgt, der die Leistung an den Kläger weitergereicht habe. Desweiteren habe der Kläger das Arbeitslosengeld II nochmals direkt auf sein Konto überwiesen bekommen. Die getroffene Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sei daher von Beginn an rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe die fehlerhafte Bewilligung der Leistungen auch gekannt bzw. hätte dies erkennen können. Er habe das Arbeitslosengeld II doppelt erhalten. Da dem Kläger für den Monat Januar 2005 noch ein Betrag in Höhe von 2,81 EUR zustehe, ergebe sich ein Rückforderungsbetrag von 615 EUR.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte aus, dass es richtig sei, dass er den Betrag in Höhe von 617,81 EUR abzüglich festgestellter Restzahlung in Höhe von 2,81 EUR und 56 v.H. der Nettomiete 126 EUR, insgesamt 489 EUR zu erstatten habe. Er sei mit der Rückforderung unter der Bedingung einverstanden, dass die Nettomiete von 250 EUR, die von ihm verbraucht worden sei, zukünftig und für den bereits genehmigten Zeitraum nachbewilligt werde. Falls nicht so verfahren werde, weise er darauf hin, dass der Bescheid unbegründet sei. Es fehle eine Rechtsgrundlage. Ein Rechtsverhältnis bestehe nur mit der Caritas. Von der Beklagten selbst habe er kein Geld doppelt erhalten. Ergänzend wies er darauf hin, dass er wisse, dass er etwas zu viel erhalten habe. Er wisse aber auch, was für ein Schaden ihm entstanden sei. Im Übrigen habe ihm, als ihm von der Caritas der Betrag ausbezahlt worden sei, seine Vermutung nicht widerlegt werden können, dass es sich hierbei um das noch ausstehende Einrichtungsgeld handele, hinsichtlich dessen er noch keinen Bescheid erhalten habe.
Mit Änderungsbescheid vom 22.09.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 642,81 EUR für den Monat Januar 2005 und 662,81 EUR für die Monate Februar und März 2005. Hierbei wurden die Unterkunftskosten dahingehend berichtigt, dass für die Heizkosten der Betrag von 25 EUR anerkannt wurde. Der rückständige Betrag in Höhe von insgesamt 27 EUR (9 EUR pro Monat) wurde an den Kläger am 23.09.2005 bezahlt (Bl. 185 Verwaltungsakte).
Die Caritas übermittelte der Beklagten eine Gesprächsnotiz des Herrn W. für den Kläger, vom 20.12.2004, wonach die Einrichtungspauschale genehmigt sei, zuvor jedoch noch eine Abtretungserklärung unterschrieben werden müsse. Mit Einwilligungs- und Abtretungserklärung vom 27.12.2004 stimmte der Kläger der darlehensweisen Gewährung einer Hilfe zur Finanzierung der Kaution für die Wohnung F.-Straße 4 in B. in Höhe von 500 EUR unter den im Bescheid vom 20.12.2004 genannten Bedingungen zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch unter Berücksichtigung der Änderung, dass der Bescheid vom 17.12.2004 nicht ganz zurückgenommen werde und die Erstattungspflicht auf § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beruhe, als unbegründet zurück. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 werde in Abänderung des Bescheides vom 15.06.2005 nicht zurückgenommen. Dieser Bescheid sei in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.01.2005 zutreffend. Der Kläger habe den Betrag von 617,81 EUR nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung gekannt habe oder leicht habe erkennen können. Er habe gewusst, dass ihm monatliche Leistungen nur in Höhe von 635 EUR zustünden. Es hätte ihm deshalb auffallen müssen, dass er im Januar 2005 zwei Zahlungen in Höhe von 617,81 EUR und 635 EUR erhalten habe. Dies könne auch aus den Ausführungen des Klägers geschlossen werden. Vom Kläger seien auch nicht 56 % der Nettomiete nicht zu erstatten. § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II, der dies normiere, gelte nicht in Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
Hiergegen hat der Kläger am 29.03.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, es fehle bis heute der Bescheid über die Höhe der ihm ausbezahlten Einrichtungspauschale. Er habe Geld von der Caritas bekommen. Er habe gedacht, dass es sich dabei um das Einrichtungsgeld handele. Hierfür habe er das Geld auch verwendet.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des Bereichsleiters U., J.-Haus in B ... Dieser hat mitgeteilt, die Mietkaution des Klägers in Höhe von 500 EUR sei vom Landratsamt Karlsruhe übernommen worden. Der Betrag sei direkt auf das Konto des Vermieters überwiesen worden. Am 30.12.2004 seien 520 EUR an den Kläger ausbezahlt worden. Hierbei habe es sich nach jetzigen Kenntnissen um eine erste große Rate der nach dem Vermerk von Herrn S. zugesicherten Einrichtungspauschale in Höhe von 700 EUR gehandelt. Am 04.01.2005 seien Leistungen der Beklagten in Höhe von 617,81 EUR eingegangen, die dem Kläger laut handschriftlicher Anweisung von Herrn S. an Frau N. bzw. seine Vertretung auch komplett ausgezahlt worden seien. Er gehe davon aus, dass der Kläger gewusst habe, dass es sich um Leistungen der Beklagten handele.
Diplompädagoge W. S. hat sich auf Anfrage des SG als Zeuge schriftlich dahingehend geäußert, dass er aus der Erinnerung heraus lediglich die standardisierten Abläufe darstellen könne, die zum damaligen Zeitpunkt bei allen Klienten gleich gehandhabt worden seien und mit Sicherheit auch bei der Betreuung des Klägers stattgefunden hätten. Alle Leistungen bei allen Kostenträgern seien von allen Klienten selbst beantragt worden. Bescheide seien von den Kostenträgern per Briefpost an die Klienten gegangen. Die Einrichtung habe von den Kostenträgern in der Regel Zweitschriften zur Kenntnisnahme erhalten. Da die Klienten in der Regel über keine eigenen Bankkonten verfügten, hätten die Kostenträger die bewilligten Leistungen zunächst an das J.-Haus überwiesen. Dort seien sie auf einem sog. Debitorenkonto, das für jeden einzelnen Klienten geführt worden sei, gebucht worden. Die Vorgänge auf diesem persönlichen Debitorenkonto seien für den Klienten nachvollziehbar gewesen. Auszahlungen aus diesem Debitorenkonto seien gemeinsam vom Klienten und dem Mitarbeiter in die Wege geleitet worden. Der Mitarbeiter habe einen Auszahlungsbeleg für die Kasse geschrieben, den der Klient nach Erhalt des Geldes an der Kasse persönlich unterschrieben habe. Auf diesem Beleg sei unter anderem notiert worden, um welche Leistung es sich bei der Auszahlung gehandelt habe. Im Falle des Klägers könne er sich an eine Besonderheit erinnern. Eine Auszahlung an ihn sei durch einen Fehler der Einrichtung versehentlich zwei Mal getätigt worden. Der Einrichtungsleiter, Herr U., habe ihn beauftragt, das zuviel ausbezahlte Geld vom Kläger brieflich zurückzufordern. Ob der Kläger diese Rückzahlung geleistet habe, wisse er nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Beklagte habe die für Januar 2005 doppelt ausgezahlten Leistungen in Höhe von 617,81 EUR zurückfordern dürfen. Der Kläger habe Anfang Januar 2005 zwei Mal eine Auszahlung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von 617,81 EUR erhalten. Die Zahlung sei zunächst auf sein Debitorenkonto beim Caritasverband und dann auf sein neues Girokonto veranlasst worden. Der auf seinem Debitorenkonto eingegangene Betrag sei dem Kläger am 05.01.2005 ausgezahlt worden. Der Kläger habe die Auszahlung dieses Betrages nicht bestritten. Ein Anspruch auf zwei Zahlungen in dieser Höhe habe dem Kläger nicht zugestanden. Ob er einen Anspruch auf weitere Zahlungen gegen den Landkreis Karlsruhe gehabt habe, habe in diesem Zusammenhang keine Relevanz, denn ein Anspruch auf Zahlung gegen den Landkreis könne nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Der Kläger habe zumindest auch erkennen müssen, das er zuviel Geld von der Beklagten erhalten habe. Er habe gewusst, dass auf seinem Konto beim J.-Haus Geld in dieser Höhe von der Beklagten eingegangen sei. Der Bescheid der Beklagten, mit dem ihm die Leistungen für Januar 2005 bewilligt worden seien, sei ihm ebenso bekannt gewesen wie die darin mitgeteilte Zahlungsweise an das J.-Haus. Bei der zweiten Zahlung habe er ebenfalls erkennen können, dass hier exakt derjenige Betrag überwiesen worden sei, den die Beklagte bereits ein Mal bewilligt habe und der ihm bereits ausgezahlt worden sei. Davon, dass der Kläger bei der Auszahlung dieses Betrags davon ausgegangen sei, dass es sich um die vom Landratsamt bewilligten Leistungen für seine Wohnungseinrichtung gehandelt habe, habe sich das Gericht nicht überzeugen können. Er habe zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis von der Doppelzahlung gehabt. Es spräche einiges dafür, dass er die doppelte Zahlung sogar vorsätzlich veranlasst habe. Die Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II finde in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X keine Anwendung. Dies gelte auch, wenn Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X unter den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit zurückgefordert würden.
Gegen den vom SG am 11.03.2008 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid, der dem Kläger zu einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt zugestellt wurde, richtet sich die am 07.04.2008 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er bezugnehmend auf sein Klagevorbringen vor, er habe Geld ausgegeben, das er vom Sozialträger im Glauben erhalten habe, dass es für einen bestimmten Zweck sei. Nach den Sozialvorschriften sei er in diesem Fall vor der Rückzahlung zu schützen. Das SG habe einseitig entschieden. Auch hinsichtlich des bei ihm nie eingegangenen Bescheides über Einrichtungsgeld seien keine Nachforschungen angestellt worden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Klageakten des SG sowie die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl. I 444 (SGG ArbGGÄndG), wonach die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, ist hier noch nicht anwendbar. Zwar ist das SGG ArbGGÄndG am 01.04.2008 in Kraft getreten und die Berufung, die sich gegen die Rückforderung eines Betrags in Höhe von 617,81 EUR richtet, ist erst am 07.04.2008 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen. Der am 11.03.2008 an den Kläger abgesandte Gerichtsbescheid datiert jedoch bereits vom 06.03.2008. Wann er genau zugestellt wurde, war nicht aufklärbar (vgl. Bl. 19/20 LSG-Akten). Zugunsten des Klägers ist zu unterstellen, dass ihm dieser Gerichtsbescheid noch im März 2008 zuging, in dem § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung noch einen Beschwerdewert von 500 EUR vorsah. Die Rechtsänderung erfolgte damit während der laufenden Rechtsmittelfrist. In diesem Fall gebieten Vertrauensschutz, das Prinzip der Rechtsmittelklarheit, die Gleichbehandlung mit vor dem 01.04.2008 eingelegten Rechtsmitteln und die Grundsätze über das Verbot rückwirkender Belastungen, hier noch die alte Rechtslage zugrunde zu legen (so Hauck in JurisPR-SozR 17/2008 Nr. 4; a.A. Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.07.2008 - L 19 AL 31/08 -, wobei hier das Urteil jedoch erst am 11.04.2008 zugestellt worden ist). Die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a. F. maßgebliche Berufungssumme wird, nachdem eine Rückforderung in Höhe von 617,81 EUR im Streit ist, erreicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2006. Er hat die ihm für den Monat Januar 2005 doppelt erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 617,81 EUR ein Mal zurückzubezahlen. Der Senat folgt insoweit nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid und schließt sich ausdrücklich dessen Bewertung der Sach- und Rechtslage an. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG kann der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit er den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und die Berufung als unbegründet zurückweist. Hiervon macht der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Gebrauch.
Ergänzend ist noch ein Mal darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch nach Überzeugung des Senats erkannt hat, dass er die Leistung für den Monat Januar 2005 doppelt erhielt. Zumindest anfänglich hat er dies auch nicht bestritten. Soweit er nunmehr vorträgt, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich insoweit um eine Einrichtungspauschale gehandelt habe, wertet der Senat dies als Schutzbehauptung, die seinem früheren Vorbringen widerspricht und im Übrigen - wie das SG ausführlich dargelegt hat - auch nicht mit dem Verfahren hinsichtlich der Einrichtungspauschale in Einklang gebracht werden kann. Insoweit soll nach der handschriftlichen Notiz von Herrn S. nach der Aussage des Herrn U. ein Betrag in Höhe von 700 EUR bewilligt worden sein. Ausbezahlt wurde dem Kläger Ende Dezember 2004 ein Betrag in Höhe von 520 EUR. Der Betrag in Höhe von 617,81 EUR ist mit diesen Zahlen nicht vereinbar. Sollte - dem Vorbringen des Klägers folgend - noch gar keine Einrichtungspauschale bewilligt worden sein, da hierfür die vom Kläger noch zu erstellende Liste gefehlt habe, konnte der Kläger ebenfalls nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von 617,81 EUR um die Einrichtungspauschale handelte. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei diesem Betrag um genau den Betrag gehandelt hat, der ihm als Grundsicherungsleistung bewilligt worden war. Außerdem war auf den Kontoauszügen nach dem standardisierten Ablauf in der Regel erkennbar, wer die Überweisung veranlasst hat. Auch eine Verwechslung mit der Mietkaution ist nicht denkbar, nachdem sich diese auf 500 EUR belaufen und es sich damit ebenfalls um einen nicht der Grundsicherungsleistung entsprechenden Betrag gehandelt hat. Darüber hinaus wurde dieser Betrag direkt an den Vermieter überwiesen.
Der Kläger kann gegen die Beklagte auch nicht mit einem Anspruch auf eine noch zu gewährende Einrichtungspauschale aufrechnen. Eine Aufrechnung ist nur zwischen dem Berechtigten und dem jeweiligen Leistungsträger statthaft (§ 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Die Einrichtungspauschale wird vom Landratsamt gewährt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbringt im Falle des Klägers die beklagte Bundesagentur für Arbeit. Eine Aufrechnung ist in diesem Verhältnis deshalb nicht möglich. Weitere Ermittlungen hinsichtlich der Einrichtungspauschale sind deshalb entbehrlich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil das Geld an den Caritasverband überwiesen wurde. Der Caritasverband diente insoweit nur als Zahlstelle, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt über kein Konto verfügte. Am 04.01.2005 wurde der Betrag vom Debitorenkonto des Klägers an ihn ausgezahlt, so dass die Rückabwicklung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu erfolgen hat.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abzug eines Betrages in Höhe von 2,81 EUR von dem von der Beklagten geforderten Betrag in Höhe von 617,81 EUR wegen von ihm geltend gemachter Rückstände für das erste Quartal 2005. Dem Kläger wurde mit Änderungsbescheid vom 22.09.2005 für den Monat Januar 2005 letztendlich ein Betrag in Höhe von 642,81 EUR bewilligt. Ihm wurde zunächst zwei Mal ein Betrag in Höhe von 617,81 EUR (Bl. 39 der Verwaltungsakte), sodann in Höhe von 17,19 EUR (Bl 39,59 der Verwaltungsakte), anschließend in Höhe von 16 EUR (Bl. 8 der Verwaltungsakte) und schließlich in Höhe von 9 EUR (Bl. 185 der Verwaltungsakte) überwiesen. Damit hat er für den Monat Januar 2005 insgesamt einen Betrag in Höhe von 660 EUR erhalten. Für die Monate Februar und März 2005 wurden an den Kläger zunächst 635 EUR (Bl 39, 59 der Verwaltungsakte), sodann jeweils 18,81 EUR (Bl 68 der Verwaltungsakte) und schließlich jeweils 9 EUR (Bl. 185 der Verwaltungsakte) geleistet. Dies entspricht dem zuletzt bewilligten Betrag in Höhe von 662,81 EUR (Bescheid vom 22.09.2005) Für eine Aufrechnung ist damit kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen, ab welchem Zeitpunkt die Anhebung des Beschwerdewertes von 500 EUR auf 750 EUR in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG durch das SGGArbGGÄndG zu beachten ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 617,81 EUR streitig.
Der 1971 geborene Kläger beantragte am 02.12.2004 Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, er wohne in der J.-Straße 1 in B ... Als Bankverbindung (Debitorenkonto) nannte er die Caritas B., Herrn S ... Im Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nannte er als Adresse das Gasthaus zur Eintracht, W.-Straße 29 in B ... Als Bankverbindung gab er die Sparkasse Kraichgau, Name des Kontoinhabers: J.-Haus in B., an. Nach der Mietbescheinigung belief sich die Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten ab 01.12.2004 auf 350 EUR.
Am 17.12.2004 legte der Kläger ein weiteres Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und eine Mietbescheinigung vor, wonach er ab 01.01.2005 in der F.-Straße 4 in B. wohne. Im Zusatzblatt heißt es, die Bankverbindung sei bekannt. Nach dem nachgereichten Mietvertrag betrug die monatliche Miete 245 EUR, die Nebenkosten beliefen sich auf 45 EUR.
Mit Bescheid vom 17.12.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 617,81 EUR. Als Zahlungsempfänger wurde das J.-Haus, Caritasverband, Bankleitzahl 66350036, Kontonummer 128133 angegeben. Der Betrag wurde ausweislich Bl. 39 der Verwaltungsakte auf das angegebene Konto überwiesen. Der Kläger hob von seinem Debitorenkonto bei der Caritas am 04.01.2005 einen Betrag in Höhe von 671 EUR ab. Nachdem er bereits zuvor 520 EUR abgehoben hatte, überzog er damit sein Debitorenkonto.
Am 29.12.2004 ging eine Veränderungsmitteilung des Klägers vom selben Tag bei der Beklagten ein, wonach die neue Anschrift ab 01.01.2005 die F.-Straße 4 in B. sei. Das Konto habe sich geändert. Das neue Konto mit der Kontonummer 104161200 befinde sich bei der Volksbank B., Bankleitzahl 66390000.
Mit Änderungsbescheid vom 04.01.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger hierauf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 617,81 EUR für den Monat Januar 2005 und 635 EUR für die Monate Februar und März 2005. Für den Monat Januar wurde darüber hinaus eine Nachzahlung in Höhe von 17,19 EUR festgesetzt. Als Zahlungsempfänger im Bescheid wird der Kläger und die Kontonummer 104161200, Bankleitzahl 66390000 genannt. Die Beträge wurden ausweislich Blatt 39/59 der Verwaltungsakte und nach dem Vortrag des Klägers (Bl. 83 der Verwaltungsakte) auf dieses Konto überwiesen.
Mit Änderungsbescheid vom 15.03.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger wegen einer notwendigen Neuberechnung der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 Leistungen in Höhe von 633,81 EUR für den Monat Januar 2005 und in Höhe von 653,81 EUR für die Monate Februar und März 2005. Als Zahlungsempfänger wurde auch in diesem Bescheid der Kläger, die Kontonummer 104161200 und die Bankleitzahl 66390000 angegeben. Die Nachzahlungen in Höhe von 16 EUR für den Monat Januar 2005 und jeweils 18,81 EUR für die Monate Februar und März 2005 wurden auf das Konto des Kläger überwiesen (Bl. 68 der Verwaltungsakte).
Im Anhörungsverfahren wegen Erstattung des für den Monat Januar 2005 sowohl auf das Konto des Caritasverbandes als auch auf das des Klägers und damit doppelt ausgezahlten Arbeitslosengeldes II in Höhe von 617,81 EUR, teilte der Kläger mit, dass er der Auffassung sei, dass sich die Beklagte mit ihren Zahlungen für das erste Vierteljahr 2005 im Rückstand befinde, weshalb er ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 2,81 EUR geltend mache und sich erlaube, diesen Betrag zu verrechnen, so dass eine zu Unrecht bezahlte Leistung nur noch in Höhe von (617,81 EUR minus 2,81 EUR) 615 EUR bestehe. Dazu kämen Leistungen, die er beantragt habe und über die noch nicht entschieden seien. Der ihm von der Caritas ausgehändigte Betrag diene als Haftungsbetrag für eine positive Vertragsverletzung, bis sein Mietvertrag und seine Mietkaution stimmten. Er werde das Geld herausgeben, sobald alle Fehler beseitigt worden seien und er über seine genehmigten und ihm zustehenden Gelder verfügen könne.
Mit Schreiben vom 31.03.2005 forderte das J.-Haus vom Kläger 520 EUR zurück, weil er am 04.01.2005 Bargeld in Höhe von 671 EUR abgehoben habe, obwohl das Guthaben auf seinem Debitorenkonto zu diesem Zeitpunkt nur noch 90 EUR betragen habe.
Mit Bescheid vom 15.06.2005 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von monatlich 617,81 EUR ganz zurück und hob den Bescheid vom 17.12.2004 über die Bewilligung der Leistungen auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Zahlung des Arbeitslosengeldes II sei an den Caritasverband erfolgt, der die Leistung an den Kläger weitergereicht habe. Desweiteren habe der Kläger das Arbeitslosengeld II nochmals direkt auf sein Konto überwiesen bekommen. Die getroffene Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sei daher von Beginn an rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe die fehlerhafte Bewilligung der Leistungen auch gekannt bzw. hätte dies erkennen können. Er habe das Arbeitslosengeld II doppelt erhalten. Da dem Kläger für den Monat Januar 2005 noch ein Betrag in Höhe von 2,81 EUR zustehe, ergebe sich ein Rückforderungsbetrag von 615 EUR.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte aus, dass es richtig sei, dass er den Betrag in Höhe von 617,81 EUR abzüglich festgestellter Restzahlung in Höhe von 2,81 EUR und 56 v.H. der Nettomiete 126 EUR, insgesamt 489 EUR zu erstatten habe. Er sei mit der Rückforderung unter der Bedingung einverstanden, dass die Nettomiete von 250 EUR, die von ihm verbraucht worden sei, zukünftig und für den bereits genehmigten Zeitraum nachbewilligt werde. Falls nicht so verfahren werde, weise er darauf hin, dass der Bescheid unbegründet sei. Es fehle eine Rechtsgrundlage. Ein Rechtsverhältnis bestehe nur mit der Caritas. Von der Beklagten selbst habe er kein Geld doppelt erhalten. Ergänzend wies er darauf hin, dass er wisse, dass er etwas zu viel erhalten habe. Er wisse aber auch, was für ein Schaden ihm entstanden sei. Im Übrigen habe ihm, als ihm von der Caritas der Betrag ausbezahlt worden sei, seine Vermutung nicht widerlegt werden können, dass es sich hierbei um das noch ausstehende Einrichtungsgeld handele, hinsichtlich dessen er noch keinen Bescheid erhalten habe.
Mit Änderungsbescheid vom 22.09.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 642,81 EUR für den Monat Januar 2005 und 662,81 EUR für die Monate Februar und März 2005. Hierbei wurden die Unterkunftskosten dahingehend berichtigt, dass für die Heizkosten der Betrag von 25 EUR anerkannt wurde. Der rückständige Betrag in Höhe von insgesamt 27 EUR (9 EUR pro Monat) wurde an den Kläger am 23.09.2005 bezahlt (Bl. 185 Verwaltungsakte).
Die Caritas übermittelte der Beklagten eine Gesprächsnotiz des Herrn W. für den Kläger, vom 20.12.2004, wonach die Einrichtungspauschale genehmigt sei, zuvor jedoch noch eine Abtretungserklärung unterschrieben werden müsse. Mit Einwilligungs- und Abtretungserklärung vom 27.12.2004 stimmte der Kläger der darlehensweisen Gewährung einer Hilfe zur Finanzierung der Kaution für die Wohnung F.-Straße 4 in B. in Höhe von 500 EUR unter den im Bescheid vom 20.12.2004 genannten Bedingungen zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch unter Berücksichtigung der Änderung, dass der Bescheid vom 17.12.2004 nicht ganz zurückgenommen werde und die Erstattungspflicht auf § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beruhe, als unbegründet zurück. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 werde in Abänderung des Bescheides vom 15.06.2005 nicht zurückgenommen. Dieser Bescheid sei in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.01.2005 zutreffend. Der Kläger habe den Betrag von 617,81 EUR nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung gekannt habe oder leicht habe erkennen können. Er habe gewusst, dass ihm monatliche Leistungen nur in Höhe von 635 EUR zustünden. Es hätte ihm deshalb auffallen müssen, dass er im Januar 2005 zwei Zahlungen in Höhe von 617,81 EUR und 635 EUR erhalten habe. Dies könne auch aus den Ausführungen des Klägers geschlossen werden. Vom Kläger seien auch nicht 56 % der Nettomiete nicht zu erstatten. § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II, der dies normiere, gelte nicht in Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
Hiergegen hat der Kläger am 29.03.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, es fehle bis heute der Bescheid über die Höhe der ihm ausbezahlten Einrichtungspauschale. Er habe Geld von der Caritas bekommen. Er habe gedacht, dass es sich dabei um das Einrichtungsgeld handele. Hierfür habe er das Geld auch verwendet.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des Bereichsleiters U., J.-Haus in B ... Dieser hat mitgeteilt, die Mietkaution des Klägers in Höhe von 500 EUR sei vom Landratsamt Karlsruhe übernommen worden. Der Betrag sei direkt auf das Konto des Vermieters überwiesen worden. Am 30.12.2004 seien 520 EUR an den Kläger ausbezahlt worden. Hierbei habe es sich nach jetzigen Kenntnissen um eine erste große Rate der nach dem Vermerk von Herrn S. zugesicherten Einrichtungspauschale in Höhe von 700 EUR gehandelt. Am 04.01.2005 seien Leistungen der Beklagten in Höhe von 617,81 EUR eingegangen, die dem Kläger laut handschriftlicher Anweisung von Herrn S. an Frau N. bzw. seine Vertretung auch komplett ausgezahlt worden seien. Er gehe davon aus, dass der Kläger gewusst habe, dass es sich um Leistungen der Beklagten handele.
Diplompädagoge W. S. hat sich auf Anfrage des SG als Zeuge schriftlich dahingehend geäußert, dass er aus der Erinnerung heraus lediglich die standardisierten Abläufe darstellen könne, die zum damaligen Zeitpunkt bei allen Klienten gleich gehandhabt worden seien und mit Sicherheit auch bei der Betreuung des Klägers stattgefunden hätten. Alle Leistungen bei allen Kostenträgern seien von allen Klienten selbst beantragt worden. Bescheide seien von den Kostenträgern per Briefpost an die Klienten gegangen. Die Einrichtung habe von den Kostenträgern in der Regel Zweitschriften zur Kenntnisnahme erhalten. Da die Klienten in der Regel über keine eigenen Bankkonten verfügten, hätten die Kostenträger die bewilligten Leistungen zunächst an das J.-Haus überwiesen. Dort seien sie auf einem sog. Debitorenkonto, das für jeden einzelnen Klienten geführt worden sei, gebucht worden. Die Vorgänge auf diesem persönlichen Debitorenkonto seien für den Klienten nachvollziehbar gewesen. Auszahlungen aus diesem Debitorenkonto seien gemeinsam vom Klienten und dem Mitarbeiter in die Wege geleitet worden. Der Mitarbeiter habe einen Auszahlungsbeleg für die Kasse geschrieben, den der Klient nach Erhalt des Geldes an der Kasse persönlich unterschrieben habe. Auf diesem Beleg sei unter anderem notiert worden, um welche Leistung es sich bei der Auszahlung gehandelt habe. Im Falle des Klägers könne er sich an eine Besonderheit erinnern. Eine Auszahlung an ihn sei durch einen Fehler der Einrichtung versehentlich zwei Mal getätigt worden. Der Einrichtungsleiter, Herr U., habe ihn beauftragt, das zuviel ausbezahlte Geld vom Kläger brieflich zurückzufordern. Ob der Kläger diese Rückzahlung geleistet habe, wisse er nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Beklagte habe die für Januar 2005 doppelt ausgezahlten Leistungen in Höhe von 617,81 EUR zurückfordern dürfen. Der Kläger habe Anfang Januar 2005 zwei Mal eine Auszahlung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von 617,81 EUR erhalten. Die Zahlung sei zunächst auf sein Debitorenkonto beim Caritasverband und dann auf sein neues Girokonto veranlasst worden. Der auf seinem Debitorenkonto eingegangene Betrag sei dem Kläger am 05.01.2005 ausgezahlt worden. Der Kläger habe die Auszahlung dieses Betrages nicht bestritten. Ein Anspruch auf zwei Zahlungen in dieser Höhe habe dem Kläger nicht zugestanden. Ob er einen Anspruch auf weitere Zahlungen gegen den Landkreis Karlsruhe gehabt habe, habe in diesem Zusammenhang keine Relevanz, denn ein Anspruch auf Zahlung gegen den Landkreis könne nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Der Kläger habe zumindest auch erkennen müssen, das er zuviel Geld von der Beklagten erhalten habe. Er habe gewusst, dass auf seinem Konto beim J.-Haus Geld in dieser Höhe von der Beklagten eingegangen sei. Der Bescheid der Beklagten, mit dem ihm die Leistungen für Januar 2005 bewilligt worden seien, sei ihm ebenso bekannt gewesen wie die darin mitgeteilte Zahlungsweise an das J.-Haus. Bei der zweiten Zahlung habe er ebenfalls erkennen können, dass hier exakt derjenige Betrag überwiesen worden sei, den die Beklagte bereits ein Mal bewilligt habe und der ihm bereits ausgezahlt worden sei. Davon, dass der Kläger bei der Auszahlung dieses Betrags davon ausgegangen sei, dass es sich um die vom Landratsamt bewilligten Leistungen für seine Wohnungseinrichtung gehandelt habe, habe sich das Gericht nicht überzeugen können. Er habe zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis von der Doppelzahlung gehabt. Es spräche einiges dafür, dass er die doppelte Zahlung sogar vorsätzlich veranlasst habe. Die Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II finde in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X keine Anwendung. Dies gelte auch, wenn Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X unter den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit zurückgefordert würden.
Gegen den vom SG am 11.03.2008 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid, der dem Kläger zu einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt zugestellt wurde, richtet sich die am 07.04.2008 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er bezugnehmend auf sein Klagevorbringen vor, er habe Geld ausgegeben, das er vom Sozialträger im Glauben erhalten habe, dass es für einen bestimmten Zweck sei. Nach den Sozialvorschriften sei er in diesem Fall vor der Rückzahlung zu schützen. Das SG habe einseitig entschieden. Auch hinsichtlich des bei ihm nie eingegangenen Bescheides über Einrichtungsgeld seien keine Nachforschungen angestellt worden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Klageakten des SG sowie die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl. I 444 (SGG ArbGGÄndG), wonach die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, ist hier noch nicht anwendbar. Zwar ist das SGG ArbGGÄndG am 01.04.2008 in Kraft getreten und die Berufung, die sich gegen die Rückforderung eines Betrags in Höhe von 617,81 EUR richtet, ist erst am 07.04.2008 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen. Der am 11.03.2008 an den Kläger abgesandte Gerichtsbescheid datiert jedoch bereits vom 06.03.2008. Wann er genau zugestellt wurde, war nicht aufklärbar (vgl. Bl. 19/20 LSG-Akten). Zugunsten des Klägers ist zu unterstellen, dass ihm dieser Gerichtsbescheid noch im März 2008 zuging, in dem § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung noch einen Beschwerdewert von 500 EUR vorsah. Die Rechtsänderung erfolgte damit während der laufenden Rechtsmittelfrist. In diesem Fall gebieten Vertrauensschutz, das Prinzip der Rechtsmittelklarheit, die Gleichbehandlung mit vor dem 01.04.2008 eingelegten Rechtsmitteln und die Grundsätze über das Verbot rückwirkender Belastungen, hier noch die alte Rechtslage zugrunde zu legen (so Hauck in JurisPR-SozR 17/2008 Nr. 4; a.A. Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.07.2008 - L 19 AL 31/08 -, wobei hier das Urteil jedoch erst am 11.04.2008 zugestellt worden ist). Die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a. F. maßgebliche Berufungssumme wird, nachdem eine Rückforderung in Höhe von 617,81 EUR im Streit ist, erreicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2006. Er hat die ihm für den Monat Januar 2005 doppelt erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 617,81 EUR ein Mal zurückzubezahlen. Der Senat folgt insoweit nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid und schließt sich ausdrücklich dessen Bewertung der Sach- und Rechtslage an. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG kann der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit er den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und die Berufung als unbegründet zurückweist. Hiervon macht der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Gebrauch.
Ergänzend ist noch ein Mal darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch nach Überzeugung des Senats erkannt hat, dass er die Leistung für den Monat Januar 2005 doppelt erhielt. Zumindest anfänglich hat er dies auch nicht bestritten. Soweit er nunmehr vorträgt, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich insoweit um eine Einrichtungspauschale gehandelt habe, wertet der Senat dies als Schutzbehauptung, die seinem früheren Vorbringen widerspricht und im Übrigen - wie das SG ausführlich dargelegt hat - auch nicht mit dem Verfahren hinsichtlich der Einrichtungspauschale in Einklang gebracht werden kann. Insoweit soll nach der handschriftlichen Notiz von Herrn S. nach der Aussage des Herrn U. ein Betrag in Höhe von 700 EUR bewilligt worden sein. Ausbezahlt wurde dem Kläger Ende Dezember 2004 ein Betrag in Höhe von 520 EUR. Der Betrag in Höhe von 617,81 EUR ist mit diesen Zahlen nicht vereinbar. Sollte - dem Vorbringen des Klägers folgend - noch gar keine Einrichtungspauschale bewilligt worden sein, da hierfür die vom Kläger noch zu erstellende Liste gefehlt habe, konnte der Kläger ebenfalls nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von 617,81 EUR um die Einrichtungspauschale handelte. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei diesem Betrag um genau den Betrag gehandelt hat, der ihm als Grundsicherungsleistung bewilligt worden war. Außerdem war auf den Kontoauszügen nach dem standardisierten Ablauf in der Regel erkennbar, wer die Überweisung veranlasst hat. Auch eine Verwechslung mit der Mietkaution ist nicht denkbar, nachdem sich diese auf 500 EUR belaufen und es sich damit ebenfalls um einen nicht der Grundsicherungsleistung entsprechenden Betrag gehandelt hat. Darüber hinaus wurde dieser Betrag direkt an den Vermieter überwiesen.
Der Kläger kann gegen die Beklagte auch nicht mit einem Anspruch auf eine noch zu gewährende Einrichtungspauschale aufrechnen. Eine Aufrechnung ist nur zwischen dem Berechtigten und dem jeweiligen Leistungsträger statthaft (§ 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Die Einrichtungspauschale wird vom Landratsamt gewährt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbringt im Falle des Klägers die beklagte Bundesagentur für Arbeit. Eine Aufrechnung ist in diesem Verhältnis deshalb nicht möglich. Weitere Ermittlungen hinsichtlich der Einrichtungspauschale sind deshalb entbehrlich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil das Geld an den Caritasverband überwiesen wurde. Der Caritasverband diente insoweit nur als Zahlstelle, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt über kein Konto verfügte. Am 04.01.2005 wurde der Betrag vom Debitorenkonto des Klägers an ihn ausgezahlt, so dass die Rückabwicklung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu erfolgen hat.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abzug eines Betrages in Höhe von 2,81 EUR von dem von der Beklagten geforderten Betrag in Höhe von 617,81 EUR wegen von ihm geltend gemachter Rückstände für das erste Quartal 2005. Dem Kläger wurde mit Änderungsbescheid vom 22.09.2005 für den Monat Januar 2005 letztendlich ein Betrag in Höhe von 642,81 EUR bewilligt. Ihm wurde zunächst zwei Mal ein Betrag in Höhe von 617,81 EUR (Bl. 39 der Verwaltungsakte), sodann in Höhe von 17,19 EUR (Bl 39,59 der Verwaltungsakte), anschließend in Höhe von 16 EUR (Bl. 8 der Verwaltungsakte) und schließlich in Höhe von 9 EUR (Bl. 185 der Verwaltungsakte) überwiesen. Damit hat er für den Monat Januar 2005 insgesamt einen Betrag in Höhe von 660 EUR erhalten. Für die Monate Februar und März 2005 wurden an den Kläger zunächst 635 EUR (Bl 39, 59 der Verwaltungsakte), sodann jeweils 18,81 EUR (Bl 68 der Verwaltungsakte) und schließlich jeweils 9 EUR (Bl. 185 der Verwaltungsakte) geleistet. Dies entspricht dem zuletzt bewilligten Betrag in Höhe von 662,81 EUR (Bescheid vom 22.09.2005) Für eine Aufrechnung ist damit kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen, ab welchem Zeitpunkt die Anhebung des Beschwerdewertes von 500 EUR auf 750 EUR in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG durch das SGGArbGGÄndG zu beachten ist.
Rechtskraft
Aus
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