L 13 AL 3880/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 7430/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3880/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Heranziehung der §§ 173 Satz 1, 64 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, führt für den Kläger jedoch nicht zum Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2006 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem SG (Az.: S 2 AL 7429/06) abgelehnt.

PKH erhält auf Antrag gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist die Entscheidungsreife des PKH-Antrags. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier am 13. November 2006 mit Eingang der Eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Klägers erfüllt gewesen.

Das SG hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz 9. Auflage 2008, § 73a, Rn. 7a). Zwar dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht überspannt werden. Hält das Gericht eine Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden, dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, veröffentlicht in Juris dort Rn.26; Beschluss vom 04. Dezember 2007, Az.: B 2 U 165/06, veröffentlicht in Juris dort Rn.11). Dies ist hier der Fall. Das SG hat zwar nach Entscheidungsreife des PKH-Antrags eine schriftliche Auskunft bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) Ulm, namentlich bei der Regierungsinspektorin S., eingeholt, aber dies führt hier jedoch nicht dazu, dass eine Erfolgsaussicht der Klage zu bejahen wäre. Der Inhalt der dortigen Anfrage diente lediglich der Klarstellung, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Fa. E. als "ohne freie Beschäftigung" auf Anweisung der JVA ausgestaltet gewesen ist. Dieses ist bereits zuvor aktenkundig gewesen, als durch die Justizvollzugsanstalt bereits während des Verwaltungsverfahrens eine Lohnabrechnung vorgelegt wurde, in welcher der Status "ofB" (ohne freie Beschäftigung) aufgeführt ist. Auch wurde dieser Status seitens des Klägers ausdrücklich bejaht. Das Klagebegehren eines höheren Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung des Verdienstes aus der Tätigkeit für die Fa. E. vom 27. Januar 2006 bis zum 09. August 2006 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei der Feststellung des für die Höhe des Bemessungsentgelts maßgeblichen Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 1 S.1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) ist nur solches aus einer Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV i.V.m. § 25 Sozialgesetzbuch Drittes Buch zu berücksichtigen (vgl. Behrend in Eicher/ Schlegel, SGB III Arbeitsförderung -Kommentar mit Nebenrechten- Band 2, lose Blattsammlung Stand Sept.2006, § 131 SGB III, Rn. 27; Brand, in Niesel, SGB III -Kommentar- 4. Auflage, 2007, § 131 Rn.3). Kennzeichnend für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist eine faktische Beziehung, die die Leistung von Arbeit unter persönlicher Abhängigkeit von einem anderen zum Inhalt hat, wobei sich diese Abhängigkeit auf der anderen Seite in der tatsächlichen Verfügungsgewalt und auf der anderen Seite in der faktischen Dienstbereitschaft auswirkt. Ungeschriebenes Merkmal ist hierbei die Freiwilligkeit der Tätigkeit (BSG, Urteil vom 18. April 1981, Az.: 7 RAr 106/90). Diese fehlt, wenn die Arbeitsleistung öffentlich-rechtlich angeordnet ist. Nachdem die Tätigkeit des Klägers für die Fa. E. nicht auf Grund eines freiwilligen Entschlusses des Klägers ausgeübt wurde, die Tätigkeit vielmehr durch die Justizvollzugsanstalt zugewiesen wurde (vgl. § 37 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz) und er dementsprechend durch die Justizvollzugsanstalt als "ofB" geführt wurde, war der Kläger nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für die Fa. E. tätig. Eine Berücksichtigung der erzielten Entgelte beim Bemessungsentgelt und damit bei der Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeldes ist nicht möglich.

Das Sozialgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage hiernach zutreffend verneint und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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