Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 33/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 5417/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Berechnung der Verletztenrente des Klägers im Zugunstenwege ein höherer Jahresarbeitsverdienst (JAV) zugrunde zu legen ist.
Der 1968 geborene Kläger erlitt am 18.2.1998 einen Arbeitsunfall. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5.11.1999 eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH ab 19.10.1999 in Höhe von DM 4.441,61 (2.270,96 EUR) monatlich, ausgehend von einem JAV von DM 78.923,01 in der Zeit vom 1.2.1997 bis 31.1.1998. Diesen JAV hatte die Leonhard W. GmbH & Co unter dem 10.3.1998 bescheinigt. Auf Grund der Rentenanpassungen zum 1.7.1999 belief sich der JAV ab Rentenbeginn auf DM 79.949,01, ab 1.7.2000 auf DM 80.428,70. Mit Bescheid vom 5.1.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger die Rente nach einer MdE um 100 vH auf unbestimmte Zeit.
Am 14.6.2002 wandte sich der Kläger zunächst telefonisch und anschließend schriftlich unter Vorlage einer Entgeltabrechnung an die Beklagte und bat um Überprüfung, ob das Entgelt für seinen Resturlaub (Wert DM 11.881,06) und sein Guthabenkonto (Wert DM 3.478,50 - 120 Stunden) bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte ließ sich vom Kläger die Lohnabrechnungen für die Monate Februar 1997 bis Januar 1998 vorlegen und errechnete einen Jahresarbeitsverdienst von DM 78.860,19 zzgl. Nachtzuschläge für Mai und Oktober 1997 von DM 8,71 und 2,90, d. h. von insgesamt DM 78.871,80. Mit Schreiben vom 20.8.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto sei nicht für die Berechnung des JAV heranzuziehen. Entgelte, die der Versicherte auf Grund des Bundesrahmentarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung für das Arbeitszeitkonto erzielt habe, seien dem Zeitraum zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt würden. Gleiches gelte bei nicht genommenem Urlaub für die ausgezahlte Urlaubsabgeltung. Entscheidend sei somit, zu welchem Zeitpunkt die Leistung dem Versicherten zugeflossen sei. Die Entgelte, die der Kläger im maßgeblichen Zeitraum (1.2.1997 bis 31.1.1998) erhalten habe, seien - soweit steuer- oder beitragspflichtig - berücksichtigt worden. Der Betrag aus dem Arbeitszeitkonto sei im Februar 1998 ausgezahlt worden und falle nicht mehr in den berücksichtigungsfähigen Zeitraum.
Die Leonhard W. GmbH & Co.KG erklärte unter dem 9.9.2003, das in der Bescheinigung vom 10.3.1998 genannte Entgelt von 78.923,01 sei korrekt. Im Mai 1997 habe der Kläger eine Nachzahlung für April in Höhe von DM 49,21 erhalten, die die Beklagte nicht berücksichtigt habe. Das Entgelt für Mai 1997 belaufe sich auf DM 6.185,60, und nicht auf DM 6.183,60.
Mit Bescheid vom 26.9.2003 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, ein Anspruch auf Erhöhung des mit Bescheid vom 5.11.1999 bindend festgestellten JAV von DM 78.923,01 (40.352,69 EUR) bestehe nicht. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2003 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 7.1.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn, mit der er die Berücksichtigung seines Zeitguthabens von 97,5 Stunden im Wert von 1.444,57 EUR (DM 2.825,33) und einer Urlaubsabgeltung für 28 Tage im Wert von 5.682,54 EUR (DM 11.114,08) weiter begehrte. Er verwies auf Richtlinien der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen über die Ermittlung und Feststellung des JAV nach §§ 82 ff. SGB VII, worin unter Punkt 1.2 geregelt sei, dass für die Berücksichtigung der Einkommen grundsätzlich von Bedeutung sei, dass der Rechtsanspruch im JAV-Zeitraum entstanden sei, sodass der Zeitpunkt der Auszahlung ohne Bedeutung sei (Anspruchstheorie).
Die Beklagte verwies darauf, dass es sich bei den vorgelegten Richtlinien um solche der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen und nicht der Beklagten, der Tiefbau-Berufsgenossenschaft handle. Diese entsprächen aber auch den Bestimmungen der Beklagten. Das streitige Zeitguthaben und die Urlaubsabgeltung fielen aber nicht unter Punkt 1.2, sondern unter Punkt 2.5 (Entgelte, die gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe auf Grund des gültigen Bundesrahmentarifvertrages oder kraft Betriebsvereinbarung für das Arbeitszeitkonto erzielt haben (bis zu 50 Stunden!) sind dem JAV-Zeitraum zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt wurden ( Zuflusstheorie)).
Mit Urteil vom 19.10.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der JAV spiegele die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verletzten vor dem Versicherungsfall wieder. Nach dem geltenden Anspruchsprinzip komme es darauf an, dass dem Versicherten ein Anspruch auf die Leistung zustehe. Der Rechtsanspruch auf diese Leistungen müsse für den JAV-Zeitraum vorliegen. Dies sei weder für die geltend gemachte Urlaubsabgeltung noch für das Zeitguthaben der Fall. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 5.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2007 Berufung eingelegt, auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, nach seiner Ansicht sei darauf abzustellen, wann die fraglichen Zeitstunden und der Urlaub erarbeitet worden seien. Es könne keinen Unterschied machen, ob die tatsächlich verdienten Ansprüche einem Konto gutgeschrieben würden oder zur Auszahlung kämen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 5. November 1999 hinsichtlich der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes teilweise zurückzunehmen und den Jahresarbeitsverdienst unter Berücksichtigung seines Zeitguthabens im Wert von 1.444,57 EUR (97,5 Stunden) und der Urlaubsabgeltung im Wert von 5.682,54 EUR (28 Tage) neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen und hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 5.11.1999 und auf Festsetzung eines höheren JAV hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte höhere Festsetzung des JAV - § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 82 Abs. 1 SGB VII - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Bescheid vom 5.11.1999 nicht rechtswidrig ist, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf die Festsetzung eines höheren JAV hat. Der Senat sieht deshalb nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass Sinn und Zweck der Berechnung des JAV nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ist, den Lebensstandard im Jahr vor dem Versicherungsfall zum Maßstab für die Rente zu machen. Im Jahr vor dem Versicherungsfall, das heißt vom 1.2.1997 bis 31.1.1998, hat lediglich das vom Arbeitgeber, der Leonhard Weiss GmbH & CoKG bescheinigte Arbeitsentgelt von DM 78.923,01 den Lebensstandard des Klägers bestimmt, und nicht die Urlaubsabgeltung. Dieser Anspruch entstand nämlich erst als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder längerdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglichen Befreiung von der Arbeitspflicht (vgl. BAGE 81, 339-345 und EuGH Urteil vom 20.1.2009 C-350/06, "Schultz-Hoff" in Juris). Er wurde daher erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fällig und ausgezahlt. Entsprechendes gilt für die Abgeltung des Zeitguthabens aus dem Arbeitszeitkonto. Das Guthaben hieraus wurde erst im Februar 1998 ausgezahlt und war deswegen bei der Berechnung des JAV vom 1.2.1997 bis 31.1.1998 nicht zu berücksichtigen. In diesen fanden aber zu Recht die in diesen Zeitraum fallenden Auszahlungen aus dem zuvor angesammelten Zeitguthaben Eingang.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers war deswegen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Berechnung der Verletztenrente des Klägers im Zugunstenwege ein höherer Jahresarbeitsverdienst (JAV) zugrunde zu legen ist.
Der 1968 geborene Kläger erlitt am 18.2.1998 einen Arbeitsunfall. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5.11.1999 eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH ab 19.10.1999 in Höhe von DM 4.441,61 (2.270,96 EUR) monatlich, ausgehend von einem JAV von DM 78.923,01 in der Zeit vom 1.2.1997 bis 31.1.1998. Diesen JAV hatte die Leonhard W. GmbH & Co unter dem 10.3.1998 bescheinigt. Auf Grund der Rentenanpassungen zum 1.7.1999 belief sich der JAV ab Rentenbeginn auf DM 79.949,01, ab 1.7.2000 auf DM 80.428,70. Mit Bescheid vom 5.1.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger die Rente nach einer MdE um 100 vH auf unbestimmte Zeit.
Am 14.6.2002 wandte sich der Kläger zunächst telefonisch und anschließend schriftlich unter Vorlage einer Entgeltabrechnung an die Beklagte und bat um Überprüfung, ob das Entgelt für seinen Resturlaub (Wert DM 11.881,06) und sein Guthabenkonto (Wert DM 3.478,50 - 120 Stunden) bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte ließ sich vom Kläger die Lohnabrechnungen für die Monate Februar 1997 bis Januar 1998 vorlegen und errechnete einen Jahresarbeitsverdienst von DM 78.860,19 zzgl. Nachtzuschläge für Mai und Oktober 1997 von DM 8,71 und 2,90, d. h. von insgesamt DM 78.871,80. Mit Schreiben vom 20.8.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto sei nicht für die Berechnung des JAV heranzuziehen. Entgelte, die der Versicherte auf Grund des Bundesrahmentarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung für das Arbeitszeitkonto erzielt habe, seien dem Zeitraum zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt würden. Gleiches gelte bei nicht genommenem Urlaub für die ausgezahlte Urlaubsabgeltung. Entscheidend sei somit, zu welchem Zeitpunkt die Leistung dem Versicherten zugeflossen sei. Die Entgelte, die der Kläger im maßgeblichen Zeitraum (1.2.1997 bis 31.1.1998) erhalten habe, seien - soweit steuer- oder beitragspflichtig - berücksichtigt worden. Der Betrag aus dem Arbeitszeitkonto sei im Februar 1998 ausgezahlt worden und falle nicht mehr in den berücksichtigungsfähigen Zeitraum.
Die Leonhard W. GmbH & Co.KG erklärte unter dem 9.9.2003, das in der Bescheinigung vom 10.3.1998 genannte Entgelt von 78.923,01 sei korrekt. Im Mai 1997 habe der Kläger eine Nachzahlung für April in Höhe von DM 49,21 erhalten, die die Beklagte nicht berücksichtigt habe. Das Entgelt für Mai 1997 belaufe sich auf DM 6.185,60, und nicht auf DM 6.183,60.
Mit Bescheid vom 26.9.2003 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, ein Anspruch auf Erhöhung des mit Bescheid vom 5.11.1999 bindend festgestellten JAV von DM 78.923,01 (40.352,69 EUR) bestehe nicht. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2003 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 7.1.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn, mit der er die Berücksichtigung seines Zeitguthabens von 97,5 Stunden im Wert von 1.444,57 EUR (DM 2.825,33) und einer Urlaubsabgeltung für 28 Tage im Wert von 5.682,54 EUR (DM 11.114,08) weiter begehrte. Er verwies auf Richtlinien der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen über die Ermittlung und Feststellung des JAV nach §§ 82 ff. SGB VII, worin unter Punkt 1.2 geregelt sei, dass für die Berücksichtigung der Einkommen grundsätzlich von Bedeutung sei, dass der Rechtsanspruch im JAV-Zeitraum entstanden sei, sodass der Zeitpunkt der Auszahlung ohne Bedeutung sei (Anspruchstheorie).
Die Beklagte verwies darauf, dass es sich bei den vorgelegten Richtlinien um solche der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen und nicht der Beklagten, der Tiefbau-Berufsgenossenschaft handle. Diese entsprächen aber auch den Bestimmungen der Beklagten. Das streitige Zeitguthaben und die Urlaubsabgeltung fielen aber nicht unter Punkt 1.2, sondern unter Punkt 2.5 (Entgelte, die gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe auf Grund des gültigen Bundesrahmentarifvertrages oder kraft Betriebsvereinbarung für das Arbeitszeitkonto erzielt haben (bis zu 50 Stunden!) sind dem JAV-Zeitraum zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt wurden ( Zuflusstheorie)).
Mit Urteil vom 19.10.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der JAV spiegele die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verletzten vor dem Versicherungsfall wieder. Nach dem geltenden Anspruchsprinzip komme es darauf an, dass dem Versicherten ein Anspruch auf die Leistung zustehe. Der Rechtsanspruch auf diese Leistungen müsse für den JAV-Zeitraum vorliegen. Dies sei weder für die geltend gemachte Urlaubsabgeltung noch für das Zeitguthaben der Fall. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 5.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2007 Berufung eingelegt, auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, nach seiner Ansicht sei darauf abzustellen, wann die fraglichen Zeitstunden und der Urlaub erarbeitet worden seien. Es könne keinen Unterschied machen, ob die tatsächlich verdienten Ansprüche einem Konto gutgeschrieben würden oder zur Auszahlung kämen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 5. November 1999 hinsichtlich der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes teilweise zurückzunehmen und den Jahresarbeitsverdienst unter Berücksichtigung seines Zeitguthabens im Wert von 1.444,57 EUR (97,5 Stunden) und der Urlaubsabgeltung im Wert von 5.682,54 EUR (28 Tage) neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen und hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 5.11.1999 und auf Festsetzung eines höheren JAV hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte höhere Festsetzung des JAV - § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 82 Abs. 1 SGB VII - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Bescheid vom 5.11.1999 nicht rechtswidrig ist, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf die Festsetzung eines höheren JAV hat. Der Senat sieht deshalb nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass Sinn und Zweck der Berechnung des JAV nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ist, den Lebensstandard im Jahr vor dem Versicherungsfall zum Maßstab für die Rente zu machen. Im Jahr vor dem Versicherungsfall, das heißt vom 1.2.1997 bis 31.1.1998, hat lediglich das vom Arbeitgeber, der Leonhard Weiss GmbH & CoKG bescheinigte Arbeitsentgelt von DM 78.923,01 den Lebensstandard des Klägers bestimmt, und nicht die Urlaubsabgeltung. Dieser Anspruch entstand nämlich erst als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder längerdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglichen Befreiung von der Arbeitspflicht (vgl. BAGE 81, 339-345 und EuGH Urteil vom 20.1.2009 C-350/06, "Schultz-Hoff" in Juris). Er wurde daher erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fällig und ausgezahlt. Entsprechendes gilt für die Abgeltung des Zeitguthabens aus dem Arbeitszeitkonto. Das Guthaben hieraus wurde erst im Februar 1998 ausgezahlt und war deswegen bei der Berechnung des JAV vom 1.2.1997 bis 31.1.1998 nicht zu berücksichtigen. In diesen fanden aber zu Recht die in diesen Zeitraum fallenden Auszahlungen aus dem zuvor angesammelten Zeitguthaben Eingang.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers war deswegen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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