L 1 AS 5760/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2405/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5760/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30.08.2007 wird zurückgewiesen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das Sozialgericht Ulm hat in dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe mit der Auflage von Ratenzahlungen (monatlich 30,- EUR) gewährt. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin vorgetragen, aufgrund geänderter finanzieller Verhältnisse die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen zu erfüllen. Insbesondere erhalte sie nicht mehr die vom Sozialgericht noch berücksichtigte Berufsausbildungsbeihilfe.

Seit dem 13.12.2007 ist die Klägerin mehrfach aufgefordert worden, Nachweise über ihre geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen (Verfügungen vom 13.12.2007, 19.03.2008, 27.10.2008, 15.01.2009; zuletzt mit Fristsetzung bis zum 18.02.2009 für den Beleg über den Wegfall der Berufsausbildungsbeihilfe). Der angeforderte Nachweis ist nicht vorgelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Macht der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist diese Angaben nicht glaubhaft oder beantwortet er bestimmte Fragen nicht, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Diese Vorschrift gilt auch für den Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Beschwerdeverfahren.

Hier hat die Klägerin die Forderung des Senats nach einem Nachweis über den Wegfall der Berufsausbildungsbeihilfe nicht innerhalb der bis zum 18.02.2009 gesetzten Frist erfüllt. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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