Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 3910/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 165/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Nebenbestimmungen in einer einstweiligen Anordnung bezwecken einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Antragsstellers und des Antragsgegners.
2. Die in einem Beschluss des Sozialgerichts im vorläufigen Rechtsschutz angeordnete Auflage ist deshalb als Nebenbestimmung regelmäßig nicht selbständig, sondern nur mit der einstweiligen Anordnung in ihrer Gesamtheit anfechtbar.
2. Die in einem Beschluss des Sozialgerichts im vorläufigen Rechtsschutz angeordnete Auflage ist deshalb als Nebenbestimmung regelmäßig nicht selbständig, sondern nur mit der einstweiligen Anordnung in ihrer Gesamtheit anfechtbar.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unzulässig, weil die vom Antragsteller angegriffenen Auflagen im Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 8. Dezember 2008 nicht selbständig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden können.
Das SG hat im Beschluss Folgendes ausgesprochen:
1. Der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.12.2008 zusätzlich zu dem mit Bescheid vom 02.12.2008 festgesetzten Betrag (474,88 EUR) bis auf weiteres - längstens jedoch bis zum 30.11.2009 - monatlich weitere 459,56 EUR (monatlicher Gesamtauszahlungsbetrag: 934,44 EUR) auszuzahlen. Diese Verpflichtung steht unter der Bedingung, dass der Antragsteller die Auflagen nach Ziffer 2 dieses Beschlusses fristgerecht erfüllt.
2. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner für den oben genannten Zeitraum sämtliche Geld- und Sachzuwendungen nachzuweisen und hierüber schriftlich Rechenschaft abzulegen. Dem Antragsteller wird daher aufgegeben, Geld- oder Sachzuwendungen jedweder Art und Höhe nur noch gegen schriftliche Quittung entgegenzunehmen und dem Antragsgegner spätestens bis zum 15. des Folgemonats diese Quittungen und eine entsprechende Übersicht für den abgelaufenen Kalendermonat vorzulegen, aus der sich Folgendes ergibt: • Zeitpunkt der Zuwendung, • Art der Zuwendung, • Höhe bzw. Wert der Zuwendung, • Anlass der Zuwendung, • Person des Zuwendenden (mit vollständigen Personalien).
3. Falls der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt, ist der Antragsgegner berechtigt, die Leistungen aufgrund dieser einstweiligen Anordnung zum Beginn des nächsten Kalendermonats einzustellen. Dem Antragsteller steht es frei, hinsichtlich etwaiger Geld- oder Sachzuwendungen, die der Antragsteller erhalten hat, zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe diese auf die Leistungen anzurechnen sind und etwa überzahlte Beträge sodann vom Antragsteller zurückzufordern.
4. (Kosten)
Den Beschluss des SG vom 8. Dezember 2008 hat der Antragsteller nur begrenzt auf die Auflagenanordnung angefochten, wobei die Ziff. 3 des Beschlussausspruchs ohne die Ziff. 2 ohnehin ihren Sinne verlöre. Dass hier nur eine beschränkte Anfechtung vorliegt, ergibt die Auslegung der während des Beschwerdeverfahrens abgegebenen Prozesserklärungen des Antragstellers, welche anhand ihres objektiven Erklärungswerts zu würdigen sind (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; SozR 4-1500 § 151 Nr. 3). Eine derartige isolierte Anfechtung der Anordnung einer Auflage im erstinstanzlichen Beschluss über eine einstweilige Anordnung ist indessen unzulässig. Mit seinen Angriffen in der Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2008 hatte der Antragsteller u.a. geltend gemacht, die Auflagen im Beschluss des SG stellten - ihn bei seinen Freunden diskriminierend - einen erheblichen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Hätte dieses Beschwerdevorbringen noch Zweifel daran erwecken können, ob sich der Antragsteller gegen den Beschluss des SG insgesamt oder nur gegen die dort angeordneten Auflagen wenden wollte, hat er in seinen weiteren Schreiben klargestellt, dass es ihm nur um die Auflagen gehe. Auf die Senatsverfügung vom 29. Januar 2009, in welcher dem Antragsteller die Vorlage von Nachweisen darüber aufgegeben worden war, von welchen Personen und in welcher Höhe sowie auf welcher rechtlichen Grundlage er seit 1. Dezember 2008 Geld- oder Sachzuwendungen erhalten habe, und er ferner aufgefordert worden war, unter Einreichung geeigneter Belege, u.a. lückenloser Kontoauszüge seit 1. Dezember 2008, darzulegen, aus welchen Mitteln er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreite, hat dieser in seinem Schreiben vom 31. Januar 2009 erklärt, seine Beschwerde richte sich nur gegen die Auflage unter Ziff. 2 des Beschlusses des SG; die mit der vorgenannten Verfügung zur Glaubhaftmachung geforderten Unterlagen hat er unter Hinweis auf sein Schreiben an den Antragsgegner vom 15. Januar 2009 nicht übersandt, sondern lediglich vorgebracht, dass er seinen Lebensunterhalt seit Jahren aus den Grundsicherungsleistungen bestreite und diese auch für Januar angewiesen worden seien. Selbst auf die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Februar 2009 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde mit Blick darauf, dass Entscheidungen des Sozialgerichts mit der Beschwerde gemäß § 172 SGG lediglich als Ganzes, darin enthaltene Auflagen hingegen nicht isoliert angefochten werden können, hat der Antragsteller in seinen Schreiben vom 8. und 10. Februar 2009 daran festgehalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Ziff. 2 des Beschlusses des SG richte.
All das kann mithin aus der objektiven Sicht eines verständigen Empfängers nur so verstanden werden, dass der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben ein Jurastudium absolviert hat, mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 8. Dezember 2008 lediglich die dortige, auf § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestützte Auflagenanordnung (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - L 28 B 2169/07 AS ER - (juris)) anfechten wollte. Weder mit seinem Schreiben vom 31. Januar 2009 noch mit denjenigen vom 8. und 10. Februar 2009 ist der Antragsteller auf die Senatsverfügung vom 29. Januar 2009 eingegangen, in welcher von ihm aufgrund der Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit zur Glaubhaftmachung seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens verschiedene Angaben und Belege gefordert worden waren; stattdessen hat er - trotz der ihm übermittelten Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich einer auf die Auflagen beschränkten Anfechtung - daran festgehalten, dass sich seine Beschwerde allein gegen die Ziff. 2 des Beschlusstenors richte.
Eine derart beschränkte Beschwerde ist indessen unzulässig, weil Auflagen in Beschlüssen über den einstweiligen Rechtsschutz - ebenso wie sonstige Nebenbestimmungen - einer selbständigen Anfechtung nicht zugänglich sind, vielmehr der Beschluss nur als Ganzes angefochten werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 1983 - 10 S 630/83 - VBlBW 1983, 322; Bayer. VGH, Urteil vom 6. September 1990 - 22 B 90.500 - NVwZ-RR 1991, 159; Keller in Meyer-Ladewig u.a., 9. Auflage, § 86b Rdnr. 21; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnr. 223). Denn die Auflagen in einer einstweiligen Anordnung sind - wie etwa auch die Befristung oder die Sicherheitsleistung - spezielle, auf den Zweck des Eilverfahrens zugeschnittene Nebenbestimmungen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 320). Sie dienen der Herbeiführung eines angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen dem zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz und dem Interesse des Antragsgegners, drohende Nachteile durch die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung möglichst gering zu halten (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 1988 - 8 TG 1022/88 - NVwZ 1988, 1149; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 56; ferner Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 2 S 49.05 - NVwZ-RR 2005, 761). Dies erhellt, dass Auflagen in einer einstweiligen Anordnung nur im Zusammenhang mit der gesamten einstweiligen Regelung ihren Sinn behalten, weil diese andernfalls nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Eine Auflage in einer einstweiligen Anordnung kann deshalb regelmäßig nur mit der vorläufigen Entscheidung in ihrer Gesamtheit, nicht jedoch selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
Nach allem ist die Beschwerde unzulässig. Deshalb kann der Senat auf das sachliche Begehren des Antragstellers nicht eingehen. Nur soviel sei gesagt, dass der Antragsteller die mit der einstweiligen Anordnung vorläufig erstrebte Auszahlung der Grundsicherungsleistungen in voller Höhe von 934,44 Euro durch den Antragsgegner zwischenzeitlich mit Blick auf von ihm aufgrund der Auflagenanordnung des SG dort vorgelegte Unterlagen jedenfalls für die Monate Dezember 2008 bis Februar 2009 erreicht hat, sodass es insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ohnehin zumindest an der Anordnungsvoraussetzung des Anordnungsgrundes (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung) fehlen würde (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris)). Im Übrigen dürfte durchaus auch der Anordnungsanspruch zweifelhaft sein, nachdem die Bedenken hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers (§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) mit dem für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor nicht ausgeräumt erscheinen (zu den Mitwirkungsobliegenheiten eines Hilfeempfängers vgl. im Übrigen BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R - (juris); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - (bislang nur vorliegend im Terminbericht Nr. 10/09)). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Abänderungsverfahren beim SG in Betracht käme (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 45; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 53; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnrn. 486 ff.), kann hier nicht entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unzulässig, weil die vom Antragsteller angegriffenen Auflagen im Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 8. Dezember 2008 nicht selbständig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden können.
Das SG hat im Beschluss Folgendes ausgesprochen:
1. Der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.12.2008 zusätzlich zu dem mit Bescheid vom 02.12.2008 festgesetzten Betrag (474,88 EUR) bis auf weiteres - längstens jedoch bis zum 30.11.2009 - monatlich weitere 459,56 EUR (monatlicher Gesamtauszahlungsbetrag: 934,44 EUR) auszuzahlen. Diese Verpflichtung steht unter der Bedingung, dass der Antragsteller die Auflagen nach Ziffer 2 dieses Beschlusses fristgerecht erfüllt.
2. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner für den oben genannten Zeitraum sämtliche Geld- und Sachzuwendungen nachzuweisen und hierüber schriftlich Rechenschaft abzulegen. Dem Antragsteller wird daher aufgegeben, Geld- oder Sachzuwendungen jedweder Art und Höhe nur noch gegen schriftliche Quittung entgegenzunehmen und dem Antragsgegner spätestens bis zum 15. des Folgemonats diese Quittungen und eine entsprechende Übersicht für den abgelaufenen Kalendermonat vorzulegen, aus der sich Folgendes ergibt: • Zeitpunkt der Zuwendung, • Art der Zuwendung, • Höhe bzw. Wert der Zuwendung, • Anlass der Zuwendung, • Person des Zuwendenden (mit vollständigen Personalien).
3. Falls der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt, ist der Antragsgegner berechtigt, die Leistungen aufgrund dieser einstweiligen Anordnung zum Beginn des nächsten Kalendermonats einzustellen. Dem Antragsteller steht es frei, hinsichtlich etwaiger Geld- oder Sachzuwendungen, die der Antragsteller erhalten hat, zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe diese auf die Leistungen anzurechnen sind und etwa überzahlte Beträge sodann vom Antragsteller zurückzufordern.
4. (Kosten)
Den Beschluss des SG vom 8. Dezember 2008 hat der Antragsteller nur begrenzt auf die Auflagenanordnung angefochten, wobei die Ziff. 3 des Beschlussausspruchs ohne die Ziff. 2 ohnehin ihren Sinne verlöre. Dass hier nur eine beschränkte Anfechtung vorliegt, ergibt die Auslegung der während des Beschwerdeverfahrens abgegebenen Prozesserklärungen des Antragstellers, welche anhand ihres objektiven Erklärungswerts zu würdigen sind (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; SozR 4-1500 § 151 Nr. 3). Eine derartige isolierte Anfechtung der Anordnung einer Auflage im erstinstanzlichen Beschluss über eine einstweilige Anordnung ist indessen unzulässig. Mit seinen Angriffen in der Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2008 hatte der Antragsteller u.a. geltend gemacht, die Auflagen im Beschluss des SG stellten - ihn bei seinen Freunden diskriminierend - einen erheblichen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Hätte dieses Beschwerdevorbringen noch Zweifel daran erwecken können, ob sich der Antragsteller gegen den Beschluss des SG insgesamt oder nur gegen die dort angeordneten Auflagen wenden wollte, hat er in seinen weiteren Schreiben klargestellt, dass es ihm nur um die Auflagen gehe. Auf die Senatsverfügung vom 29. Januar 2009, in welcher dem Antragsteller die Vorlage von Nachweisen darüber aufgegeben worden war, von welchen Personen und in welcher Höhe sowie auf welcher rechtlichen Grundlage er seit 1. Dezember 2008 Geld- oder Sachzuwendungen erhalten habe, und er ferner aufgefordert worden war, unter Einreichung geeigneter Belege, u.a. lückenloser Kontoauszüge seit 1. Dezember 2008, darzulegen, aus welchen Mitteln er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreite, hat dieser in seinem Schreiben vom 31. Januar 2009 erklärt, seine Beschwerde richte sich nur gegen die Auflage unter Ziff. 2 des Beschlusses des SG; die mit der vorgenannten Verfügung zur Glaubhaftmachung geforderten Unterlagen hat er unter Hinweis auf sein Schreiben an den Antragsgegner vom 15. Januar 2009 nicht übersandt, sondern lediglich vorgebracht, dass er seinen Lebensunterhalt seit Jahren aus den Grundsicherungsleistungen bestreite und diese auch für Januar angewiesen worden seien. Selbst auf die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Februar 2009 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde mit Blick darauf, dass Entscheidungen des Sozialgerichts mit der Beschwerde gemäß § 172 SGG lediglich als Ganzes, darin enthaltene Auflagen hingegen nicht isoliert angefochten werden können, hat der Antragsteller in seinen Schreiben vom 8. und 10. Februar 2009 daran festgehalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Ziff. 2 des Beschlusses des SG richte.
All das kann mithin aus der objektiven Sicht eines verständigen Empfängers nur so verstanden werden, dass der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben ein Jurastudium absolviert hat, mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 8. Dezember 2008 lediglich die dortige, auf § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestützte Auflagenanordnung (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - L 28 B 2169/07 AS ER - (juris)) anfechten wollte. Weder mit seinem Schreiben vom 31. Januar 2009 noch mit denjenigen vom 8. und 10. Februar 2009 ist der Antragsteller auf die Senatsverfügung vom 29. Januar 2009 eingegangen, in welcher von ihm aufgrund der Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit zur Glaubhaftmachung seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens verschiedene Angaben und Belege gefordert worden waren; stattdessen hat er - trotz der ihm übermittelten Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich einer auf die Auflagen beschränkten Anfechtung - daran festgehalten, dass sich seine Beschwerde allein gegen die Ziff. 2 des Beschlusstenors richte.
Eine derart beschränkte Beschwerde ist indessen unzulässig, weil Auflagen in Beschlüssen über den einstweiligen Rechtsschutz - ebenso wie sonstige Nebenbestimmungen - einer selbständigen Anfechtung nicht zugänglich sind, vielmehr der Beschluss nur als Ganzes angefochten werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 1983 - 10 S 630/83 - VBlBW 1983, 322; Bayer. VGH, Urteil vom 6. September 1990 - 22 B 90.500 - NVwZ-RR 1991, 159; Keller in Meyer-Ladewig u.a., 9. Auflage, § 86b Rdnr. 21; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnr. 223). Denn die Auflagen in einer einstweiligen Anordnung sind - wie etwa auch die Befristung oder die Sicherheitsleistung - spezielle, auf den Zweck des Eilverfahrens zugeschnittene Nebenbestimmungen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 320). Sie dienen der Herbeiführung eines angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen dem zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz und dem Interesse des Antragsgegners, drohende Nachteile durch die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung möglichst gering zu halten (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 1988 - 8 TG 1022/88 - NVwZ 1988, 1149; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 56; ferner Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 2 S 49.05 - NVwZ-RR 2005, 761). Dies erhellt, dass Auflagen in einer einstweiligen Anordnung nur im Zusammenhang mit der gesamten einstweiligen Regelung ihren Sinn behalten, weil diese andernfalls nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wäre. Eine Auflage in einer einstweiligen Anordnung kann deshalb regelmäßig nur mit der vorläufigen Entscheidung in ihrer Gesamtheit, nicht jedoch selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
Nach allem ist die Beschwerde unzulässig. Deshalb kann der Senat auf das sachliche Begehren des Antragstellers nicht eingehen. Nur soviel sei gesagt, dass der Antragsteller die mit der einstweiligen Anordnung vorläufig erstrebte Auszahlung der Grundsicherungsleistungen in voller Höhe von 934,44 Euro durch den Antragsgegner zwischenzeitlich mit Blick auf von ihm aufgrund der Auflagenanordnung des SG dort vorgelegte Unterlagen jedenfalls für die Monate Dezember 2008 bis Februar 2009 erreicht hat, sodass es insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ohnehin zumindest an der Anordnungsvoraussetzung des Anordnungsgrundes (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung) fehlen würde (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris)). Im Übrigen dürfte durchaus auch der Anordnungsanspruch zweifelhaft sein, nachdem die Bedenken hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers (§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) mit dem für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor nicht ausgeräumt erscheinen (zu den Mitwirkungsobliegenheiten eines Hilfeempfängers vgl. im Übrigen BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R - (juris); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - (bislang nur vorliegend im Terminbericht Nr. 10/09)). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Abänderungsverfahren beim SG in Betracht käme (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 45; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 53; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnrn. 486 ff.), kann hier nicht entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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