Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 7261/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 628/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift hier nicht ein, da das Sozialgericht (SG) seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht darüber hinaus nicht entgegen, dass der Gegenstandswert der Hauptsache den Wert von 750,00 EUR nicht erreicht - der Kläger wendet sich in diesem Verfahren gegen den Bescheid vom 24. Januar 2008, mit dem ihm für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter teilweiser Zurücknahme des Bescheids vom 14. Januar 2008 in Höhe von 347,00 EUR monatlich (insgesamt 694,00 EUR) nur noch als Darlehen gewährt worden sind - und somit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Hauptsacheentscheidung nur nach Zulassung der Berufung anfechtbar wäre (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 23. Februar 2009 - L 13 AS 3835/08 PKH-B - zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen m.w.N.).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 114 Rdnr. 3 ff.). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Gegenstand der am 30. Oktober 2008 erhobenen (isolierten) Anfechtungsklage (S 14 AS 7261/08) ist allein der den Bewilligungsbescheid vom 14. Januar 2008 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmende Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2008. Der Bewilligungsbescheid vom 30. September 2008 ist nicht gemäß § 86 1. Halbsatz SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, da dieser hinsichtlich der allein angefochtenen teilweisen Zurücknahme des Bescheids vom 14. Januar 2008 den Bescheid vom 24. Januar 2008 nicht abändert. Zutreffend hat das SG im angefochtenen Beschluss vom 26. Januar 2009 entschieden, dass der Kläger den Bescheid vom 24. Januar 2008 nicht fristgerecht mit dem Widerspruch angefochten hat und deshalb der den erst am 4. März 2008 erhobenen Widerspruch als unzulässig zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2008 aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden ist. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Entgegen seinem Vortrag war der Bescheid vom 24. Januar 2008 mit einer den Anforderungen des § 36 SGB X genügenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass dieser Bescheid dem Kläger wirksam bekannt und am 24. Januar 2008 zur Post gegeben worden ist. Dies hat die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2008 nach vorheriger Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin, die einen entsprechenden Aktenvermerk gefertigt hat, ausdrücklich festgestellt. Der Kläger hat Abweichendes nicht behauptet, so dass der Bescheid vom 24. Januar 2008 in Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X spätestens am Montag, dem 28. Januar 2008 als bekannt gegeben gilt. Am 4. März 2008 war die Widerspruchsfrist (vgl. dazu § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) dementsprechend längst abgelaufen; Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 SGG) rechtfertigen könnten, hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift hier nicht ein, da das Sozialgericht (SG) seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht darüber hinaus nicht entgegen, dass der Gegenstandswert der Hauptsache den Wert von 750,00 EUR nicht erreicht - der Kläger wendet sich in diesem Verfahren gegen den Bescheid vom 24. Januar 2008, mit dem ihm für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter teilweiser Zurücknahme des Bescheids vom 14. Januar 2008 in Höhe von 347,00 EUR monatlich (insgesamt 694,00 EUR) nur noch als Darlehen gewährt worden sind - und somit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Hauptsacheentscheidung nur nach Zulassung der Berufung anfechtbar wäre (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 23. Februar 2009 - L 13 AS 3835/08 PKH-B - zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen m.w.N.).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 114 Rdnr. 3 ff.). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Gegenstand der am 30. Oktober 2008 erhobenen (isolierten) Anfechtungsklage (S 14 AS 7261/08) ist allein der den Bewilligungsbescheid vom 14. Januar 2008 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmende Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2008. Der Bewilligungsbescheid vom 30. September 2008 ist nicht gemäß § 86 1. Halbsatz SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, da dieser hinsichtlich der allein angefochtenen teilweisen Zurücknahme des Bescheids vom 14. Januar 2008 den Bescheid vom 24. Januar 2008 nicht abändert. Zutreffend hat das SG im angefochtenen Beschluss vom 26. Januar 2009 entschieden, dass der Kläger den Bescheid vom 24. Januar 2008 nicht fristgerecht mit dem Widerspruch angefochten hat und deshalb der den erst am 4. März 2008 erhobenen Widerspruch als unzulässig zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2008 aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden ist. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Entgegen seinem Vortrag war der Bescheid vom 24. Januar 2008 mit einer den Anforderungen des § 36 SGB X genügenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass dieser Bescheid dem Kläger wirksam bekannt und am 24. Januar 2008 zur Post gegeben worden ist. Dies hat die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2008 nach vorheriger Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin, die einen entsprechenden Aktenvermerk gefertigt hat, ausdrücklich festgestellt. Der Kläger hat Abweichendes nicht behauptet, so dass der Bescheid vom 24. Januar 2008 in Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X spätestens am Montag, dem 28. Januar 2008 als bekannt gegeben gilt. Am 4. März 2008 war die Widerspruchsfrist (vgl. dazu § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) dementsprechend längst abgelaufen; Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 SGG) rechtfertigen könnten, hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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