L 12 AS 2954/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3146/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2954/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.03.2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist u.a. die Rückforderung von Arbeitslosengeld II für die Monate Juli und August 2005 im Streit.

Die 1965 geborene Klägerin bezog bis zum 18.02.2005 Unterhaltsgeld. Sie ist gemeinsam mit Herrn (H.) Miteigentümerin eines von beiden bewohnten Hauses in B. mit einer Wohnfläche von 162 m² bei einer Grundstücksgröße von 427 m² (Baujahr 2003). Hierfür zahlen die Klägerin und H. insgesamt monatlich 1.148,33 EUR Schuldzinsen, 50,68 EUR Heizkosten sowie 93,51 EUR sonstige Betriebskosten. Zwischen den Beteiligten ist seit Beginn der Leistungsgewährung und mehreren Gerichtsverfahren im Streit, ob die Klägerin und H. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führen. In ihrem letzten Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 07.01.2004 hatte die Klägerin H. als Lebenspartner angegeben, mit dem sie seit dem 01.08.2003 einen gemeinsamen Haushalt führe. Zu diesem Zeitpunkt bezog auch H. Arbeitslosenhilfe. Ab 01.01.2005 bezog H. Arbeitslosengeld II, wobei die Regelleistung in Höhe von 311 EUR gewährt wurde. Seinen Widerspruch gegen die reduzierte Regelleistung wies die Beklagte mit der Begründung zurück, es liege aufgrund der früheren Angaben zur Art des Zusammenlebens sowie des gemeinsamen Hauskaufs eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor.

Am 18.02.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und gab hierbei an, dass H. nur ein Bekannter sei, mit dem sie sich die Kosten für das Haus teile. Mit Änderungsbescheid vom 29.03.2005 (gerichtet allein an H.) bewilligte die Beklagte H. und der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.257,58 EUR monatlich für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 30.06.2005 (622 EUR Regelleistung und 635,58 EUR Kosten der Unterkunft). Nach Erlass weiterer Änderungsbescheide vom 19.05.2005 und 27.07.2005 - wiederum adressiert nur an H. - erhielten die Klägerin und H. zuletzt Leistungen für Januar 2005 in Höhe von 791,05 EUR, für Februar 2005 in Höhe von 1.246,21 EUR und für März bis Juni 2005 in Höhe von 1.928,95 EUR. Die Klägerin und H. waren mit der Bewilligung der Leistungen an sie beide als Bedarfsgemeinschaft nicht einverstanden und legten Widerspruch ein, dem nicht abgeholfen wurde.

Mit Schreiben vom 15.07.2005 teilte die Beklagte H. mit, dass ab Juli 2005 die Leistungen für die Klägerin als Teil der Bedarfsgemeinschaft auf deren eigenes Konto separat überwiesen würden. Mit Bescheid vom gleichen Tag bewilligte die Beklagte (wiederum gerichtet allein an H.) beiden Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2005, wobei auf die Klägerin 624,66 EUR entfielen (311 EUR Regelleistung, 241,56 EUR für anteilige Schuldzinsen für das Haus, 46,76 EUR für anteilige Nebenkosten und 25,34 EUR für anteilige Heizkosten). Hierbei anerkannte die Beklagte nicht mehr die gesamten Schuldzinsen als Kosten der Unterkunft, sondern nur einen als angemessen angesehenen Betrag für die ortsübliche Miete einer 60 m²-Wohnung zuzüglich eines Eigentumszuschlags von 20% (402,60 EUR + 80,52 EUR = 483,12 EUR). Der auf die Klägerin entfallende Anteil der Leistungen für Juli und August 2005 wurde ihr am 25.07. und 29.07.2005 überwiesen (Eingang der Gutschrift auf dem Konto).

Nachfolgende Klagen der Klägerin (S 7 AS 2494/05) und des H. (S 7 AS 2256/05 und verbunden hiermit S 7 AS 3540/07 wegen des Folgezeitraums 01.07. bis 31.12.2005) vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn blieben ohne Erfolg. Die anschließenden Berufungen der Klägerin (L 13 AS 867/06) und des H. (L 12 AS 863/06) wurden von dem erkennenden Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sodann zurückgewiesen (Urteil vom 18.07.2006 - L 12 AS 863/06). Der Senat ging davon aus, dass die Klägerin und H. eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, da sie in einem eheähnlichen Verhältnis zueinander gestanden hätten. Die Beklagte habe daher zu Recht gegenüber der Klägerin keine gesonderte Leistungsbewilligung in Form eines Verwaltungsakts vorgenommen und die Höhe der Leistungen im Jahr 2005 richtig berechnet.

Am 15.07. und 17.07.2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab dem 08.07.2005 arbeite. Am 07.08.2005 schrieb die Beklagte daraufhin die Klägerin an und bat um Mitteilung, wann sie die erste Lohnzahlung ihres neuen Arbeitgebers erhalten habe. Hierbei wies die Beklagte darauf hin, dass eine eventuell bereits entstandene Überzahlung von der Klägerin zurückgefordert werde. Nachdem keine Meldung der Klägerin einging, stellte die Beklagte die Auszahlungen der Leistungen ab September 2005 vorläufig ein. Die Leistungen an die Klägerin blieben eingestellt, wogegen H. in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG Heilbronn die vorläufige Weitergewährung der Leistungen an ihn erreichte (S 7 AS 3070/05 ER).

Im Februar 2006 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Vorlage von Nachweisen über ihre Einkünfte seit Juli 2005. Die Klägerin legte daraufhin Gehaltsnachweise vor, woraus sich für Juli 2005 ein Nettogehalt von 1.238,50 EUR und für August 2005 von 3.110,71 EUR ergab. Zusätzlich wurden ihr im August 2005 - auch nachträglich für Juli 2005 - Arbeitgeberanteile für die freiwillige Kranken- und soziale Pflegeversicherung ausgezahlt. Auf ihrem Konto wurde am 27.07.2005 ein Gehalt in Höhe von 1238,50 EUR und am 29.08.2005 von 3508,79 EUR gutgeschrieben.

Die Klägerin trat dem Ansinnen der Beklagten auf Anrechnung des Einkommens damit entgegen, dass sie freiwillig bei der BKK K. versichert gewesen sei. Sie habe in der Zeit vom 18.07.2005 bis 31.10.2005 Beiträge in Höhe von 2.022,43 EUR abgeführt. Ihr Arbeitsplatz in E. sei 120 km von ihrem Wohnort entfernt, wobei sie ihre Arbeit 2005 an 101 Tagen aufgesucht habe. Ihr Arbeitgeber erwarte, dass sie von zuhause aus Termine und Mails online abfrage. Dafür benötige sie einen Telefonanschluss, der monatlich 40,58 EUR zuzüglich Internetgebühren von 4,90 EUR koste. Außerdem benötige sie ihr häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von 19,7 m², dessen Kosten anteilig von ihrem Einkommen abzuziehen seien.

Gegenüber der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 13.02.2007 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2005 mit der Begründung ganz auf, dass die Klägerin anzurechnendes Einkommen erzielt habe. Für Juli 2005 seien 893,17 EUR und für August 2005 2.765,38 EUR anrechenbares Einkommen erzielt worden. Demnach habe die Klägerin zu Unrecht gezahltes Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.071,25 EUR zu erstatten.

Ihren Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Höhe des Rückforderungsbetrages nicht nachvollziehbar sei, da sie nie einen Bewilligungsbescheid erhalten habe, die Beklagte habe Leistungen an sie nicht ausgezahlt. Auch habe die Berechnung der Einkommensanrechnung tagesgenau zu erfolgen. Sie habe erst Ende Juli 2005 ihre Stelle angetreten. Nicht berücksichtigt worden seien außerdem die von ihr zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge. Die Klägerin berief sich bei ihrem Vortrag unter anderem auch auf Artikel 1 und Artikel 13 des Grundgesetzes (GG).

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 25.06.2007 zum SG Karlsruhe Klage erhoben. Ein in der mündlichen Verhandlung des SG vom 17.03.2008 abgegebenes Teilanerkenntnis der Beklagten, die Erstattungsforderung auf 909,62 EUR zu begrenzen, hat die Klägerin nicht angenommen. Die Beklagte habe ihr zu Unrecht in der Zeit vom 22.02.2005 bis 17.07.2005 keinen einzigen Bescheid zugesandt und demnach auch keine Gelder gewährt. Außerdem erklärte die Klägerin die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte, weil diese sie zu Unrecht zu früh, nämlich zum 30.06.2005, aus der Krankenversicherung abgemeldet habe, wodurch ihr höhere Kosten für die Folgeversicherung entstanden seien.

Die Klägerin hat vor dem SG beantragt,

1. festzustellen, dass es unzulässig ist, das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft allein anhand von Klingelschildern ohne Ansprache von Personen, insbesondere Verwandten und Bekannten, festzustellen, 2. festzustellen, dass es gegen das Grundgesetz verstößt, in den häuslichen Bereich eines Menschen einzudringen oder das zu verlangen, 3. festzustellen, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn gegen ihre Rechte verstoßen hat, sich im eigenen Namen zu verteidigen und in eigener Sache zu verhandeln, 4. festzustellen, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention über die Menschenrechte (EMRK) verstößt, 5. festzustellen, dass gegen Art. 7 EMRK verstoßen wurde, 6. festzustellen, dass gegen ihr Recht auf Privat- und Familienleben aus Artikel 8 EMRK verstoßen wurde, 7. festzustellen, dass gegen Art. 12 EMRK, Recht auf Eheschließung, verstoßen wurde, 8. festzustellen, dass gegen Art. 14 EMRK verstoßen wurde, 9. die Beklagte zu verurteilen, ab 06.09.2006 Arbeitslosengeld II an H. auszuzahlen, 10. festzustellen, dass der Klägerin mindestens soviel Geld verbleiben muss, dass sie tatsächlich in der Lage ist, ihre Berufstätigkeit auszuüben, 11. den Bescheid vom 13.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 aufzuheben, sowie 12. H. eine Bedürftigkeitsbescheinigung auszustellen.

Mit Urteil vom 17.03.2008 hat das SG Karlsruhe den Bescheid vom 13.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2007 entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten aufgehoben, soweit die Beklagte mehr als 909,62 EUR zurückgefordert hat und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klageanträge der Ziffern 1 bis 10 sowie der Ziffer 12 seien unzulässig. Für Feststellungsbegehren zur Klärung einer allgemeinen Rechtsfrage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Das SG Karlsruhe sei nicht dafür zuständig, mögliche Verfahrensfehler des SG Heilbronn zu prüfen, außerdem liege insoweit eine rechtskräftige Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vor. Soweit die Klägerin Leistungen für H. begehre, fehle ihr die Klagebefugnis.

Lediglich hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 11 sei die Klage zulässig und zum Teil auch begründet. Die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 13.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 einen zu hohen Betrag zurückgefordert und den Bescheid vom 15.07.2005 insgesamt zu Unrecht aufgehoben. Der ausschließlich an H. adressierte Bescheid vom 15.07.2005 sei gegenüber der Klägerin nicht wirksam geworden, da er ihr nicht bekanntgegeben worden sei. Von der Vermutung einer Vollmacht des H. i.S.v. § 38 Satz 1 SGB II könne wegen entgegenstehender Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden. Die Klägerin habe schon vor Erlass des Bescheids vom 15.07.2005 wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie die Post an H. nicht öffne und nicht damit einverstanden sei, dass ihre Leistungsbewilligung an ihn versandt werde. Der Aufhebungsbescheid vom 13.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 sei gleichwohl nicht aufzuheben, weil es mangels Bekanntgabe an die Klägerin insoweit an einer Beschwer fehle. Dies habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt, in dem sie die Aufhebung der Bewilligung vom 15.07.2005 gegenüber der Klägerin nicht aufrechterhalten habe.

Soweit der Bescheid vom 13.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 dagegen die Erstattung eines Teils der Leistungen für Juli 2005 und die gesamten Leistungen für August 2005 fordere, sei er teilweise rechtswidrig, da die Beklagte für August 2005 zuviel zurückgefordert habe. Insoweit habe die Beklagte zu Recht in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2008 ein Teilerkenntnis abgeben, auf dessen Grundlage sie zu verurteilen gewesen sei. Nach § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und in entsprechender Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X seien Leistungen zu erstatten, sofern diese gegenüber der Klägerin ohne wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsakt erbracht worden seien. Sie seien auch teilweise zu Unrecht erbracht worden, denn der Klägerin hätten für Juli 2005 nur teilweise und für August 2005 gar keine Leistungen zugestanden. Aufgrund der Anrechnungsvorschriften in § 9 Abs. 1 und § 11 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sei das Einkommen der Klägerin in dem Monat anzurechnen, in dem es zugeflossen sei. Zuvor seien hierbei nach der Vorschrift des § 30 SGB II (alte Fassung) die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Die Klägerin habe Ende Juli 2005 ein Einkommen von brutto 2.335 EUR erzielt. Hieraus habe die Beklagte nach Abzug der Beiträge zur Sozialversicherung (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung) sowie einer Pauschale für die nach E. gefahrenen 120 km und einer weiteren Pauschale nach § 30 SGB II (Neufassung) ein anrechenbares Einkommen von 893,17 EUR errechnet. Hierbei habe die Beklagte fehlerhaft, jedoch zu Gunsten der Klägerin, die im Jahre 2007 geltenden Freibeträge und nicht diejenigen des Jahres 2005 berücksichtigt, woraus sich zu Gunsten der Klägerin ein um 20 EUR zu niedriger Anrechnungsbetrag ergebe. Ausgehend von diesem zu gering berechneten Anrechnungsbetrag von 893,17 EUR ergebe sich für den Anteil der Klägerin eine Überzahlung von 446,59 EUR für Juli 2005, welchen die Beklagte gemäß § 50 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II von der Klägerin habe zurückfordern dürfen. Für August 2005 seien zwar die gesamten Leistungen zu Unrecht erbracht worden, nach § 40 Abs. 2 SGB II seien jedoch von den Kosten für Unterkunft mit Ausnahme der Heizkosten 56 vH nicht zu erstatten. Hieraus ergebe sich für August 2005 insgesamt ein Erstattungsbetrag in Höhe von 463,03 EUR. Die angefochtenen Bescheide seien daher gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten aufzuheben, soweit die Beklagte eine Erstattungsforderung von mehr als 909,62 EUR geltend gemacht habe.

Die von der Klägerin geltend gemachte Aufrechnung könne nicht berücksichtigt werden, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf der Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs nicht plausibel und zudem das Gericht hierüber nicht zur Entscheidung befugt sei.

Gegen das ihr am 10.04.2008 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 07.05.2008 beim LSG Baden-Württemberg "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung" eingelegt (L 12 AS 2181/08 NZB; weitergeführt als Berufungssache unter dem Az: L 12 AS 2954/08). In der Sache macht sie geltend, sie habe in der Zeit vom 01.01. bis 17.07.2005 Anspruch auf Leistungen gehabt. Ihr liege kein Bescheid hierüber vor. Sie habe die Beklagte umgehend darauf hingewiesen, dass keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe und daher nicht befreiend an H. gezahlt werden könne. Es werde insoweit ein Leistungsausgleich verlangt, sie könne nicht auf den Privatklageweg verwiesen werden. Vor dem SG habe sie die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, welche das SG zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Außerdem habe sie vor dem SG Karlsruhe die Frage gestellt, ob die Befragung in den Sexual- und Intimbereich im Rahmen einer Verhandlung vor dem SG zulässig sei. Durch die Befragung des H. vor dem SG Heilbronn sei der Eindruck einer sexuellen Gemeinschaft erreicht worden, wodurch die Laienrichter beeinflusst worden seien. Das SG Karlsruhe habe ihre Frage nicht beantwortet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.03.2008 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2007 ganz aufzuheben,

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Für die weitere Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin entnehmen lässt, wendet sie sich gegen die Erstattung von gezahltem Arbeitslosengeld II für Juli und August 2005 in Höhe von nunmehr noch 909,62 EUR. Soweit die Klägerin weiterhin Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 17.07.2005 geltend machen sollte, ist dies nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da die Klägerin dies vor dem SG nicht beantragt und das SG hierüber in dem angefochtenen Urteil auch nicht entschieden hat. Eine zulässige Klageerweiterung, die grundsätzlich auch im Berufungsverfahren möglich ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), BSGE 8, 113, 114 f.), liegt hier nicht vor. Nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 SGG ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich erachtet. Die Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt, insbesondere hat sie sich auch nicht, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen (§ 99 Abs. 2 SGG). Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 99 Rdnr. 10a), denn die Frage, ob die Beklagte für die Zeit vom 01.01. bis 17.07.2005 mit befreiender Wirkung an H. zahlen konnte, steht mit der jetzt streitigen Rückforderung in keinem Zusammenhang - ganz davon abgesehen, dass die Klägerin die Gewährung von Leistung nach dem SGB II ohnehin erst am 18.02.2005 beantragt hat. Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist die nach dem Vortrag der Klägerin vom SG Karlsruhe unbeantwortet gebliebene Frage nach der Zulässigkeit intimer Fragestellungen vor Gericht. Ausweislich des Protokolls hat die Klägerin einen entsprechenden Antrag vor dem SG nicht gestellt; die Niederschrift hat insoweit Beweiskraft (§ 122 SGG i.V.m. § 165 Zivilprozessordnung (ZPO)). Auch insoweit liegt eine zulässige Klageerweiterung im Berufungsverfahren nicht vor; auf die oben gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. Ganz abgesehen davon wäre ein derartiger Feststellungsantrag unzulässig, da es sich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage handelt.

Ob die Klägerin darüber hinaus nach wie vor die gesamten, vom SG als unzulässig behandelten Klageanträge im Berufungsverfahren aufrecht hält, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Insoweit weist der Senat vorsorglich die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Beklagte ist weiterhin beteiligtenfähig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar mittlerweile durch Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04) § 44b SGB II als mit Art. 28 und 83 GG unvereinbar erklärt. Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 (BVerfG a.a.O., Rdnr. 207) weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden.

Die Berufung ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden, sie ist auch statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands von 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31.07.2008 geltenden Fassung) überschritten ist. Unschädlich ist, dass die Klägerin ihre Berufung als - handschriftlich ergänzt - "Beschwerde gegen die Nichtzulassung" überschrieben hat. Der Sache nach begehrt die Klägerin offensichtlich die obergerichtliche Überprüfung des Urteils des SG Karlsruhe, so dass ihr Begehren als - auch im Übrigen zulässige - Berufung auszulegen ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat zutreffend als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 50 Abs. 2 SGB X herangezogen, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.

Hinsichtlich der jetzt noch streitigen Erstattungsforderung in Höhe von 909,62 EUR ist die Klägerin nicht beschwert. Sie hat für Juli und August 2005 Leistungen jedenfalls in dieser Höhe zu Unrecht erhalten. Im Verfahren vor dem SG hätte zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden können, dass die Beklagte teilweise zu Gunsten der Klägerin falsch gerechnet hat, denn einzelne Berechnungselemente unterliegen nicht dem Grundsatz der reformatio in peius (Verböserungsverbot), sofern sich insgesamt keine höhere Belastung ergibt. Nachdem das SG gemäß dem Teilanerkenntnis der Beklagten jedoch den Erstattungsbescheid lediglich in Höhe von 909,62 EUR bestätigt und allein die Klägerin Berufung eingelegt hat, kommt eine darüber hinausgehende Entscheidung des Senats nicht in Betracht, denn das Berufungsgericht darf die Klägerin nicht schlechter stellen als nach der angefochtenen Entscheidung.

Die Klägerin hat Leistungen im Juli und August 2005 im Hinblick auf das von ihr erzielte Einkommen zu Unrecht erhalten. Dass die Klägerin tatsächlich Leistungen für beide Monate erhalten hat, ergibt sich eindeutig aus den von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszügen. Danach hat die Beklagte für Juli und August 2005 jeweils 624,66 EUR an die Klägerin überwiesen. Die Leistungen sind zu Unrecht gezahlt worden, soweit die Klägerin keinen Anspruch hierauf hatte.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014)) erhalten Personen die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige) Leistungen nach dem SGB II. Vorliegend besteht lediglich Streit über das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit der Klägerin, während die übrigen Anspruchsvoraussetzungen der Norm - was auch die Beklagte nicht bezweifelt - gegeben sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1 a.a.O.) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2 a.a.O.) sichern kann oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partner zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Der Bedarf der Klägerin und des mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden H. - insoweit wird auf die Ausführungen im zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des Senats vom 18.07.2006 (L 12 AS 863/06) Bezug genommen - beläuft sich ab Juli 2005 auf insgesamt 1.238,11 EUR, der Individualanspruch jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf 619,06 bzw. 619,04 EUR (311 EUR Regelleistung, 241,56 EUR Schuldzinsen, 46,74 bzw. 46,76 EUR Betriebskostenanteil, 25,34 EUR Heizung abzüglich der Warmwasserpauschale von 5,60 EUR (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5)). Dass der Klägerin im streitigen Zeitraum keine höheren Leistungen zustehen, hat der Senat bereits mit Urteil vom 18.07.2006 (a.a.O.) entschieden.

Einkommen wurde allein von der Klägerin erzielt. Dabei ist das jeweils Ende des Monats zugeflossene Einkommen auf den Bedarf des gesamten Monats anzurechnen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V); entgegen der Auffassung der Klägerin findet eine taggenaue Abrechnung nicht statt. Für den Monat Juli 2005 ergibt sich für die Klägerin ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 986,17 EUR. Auszugehen ist hierbei von dem Bruttoeinkommen in Höhe von 2.235 EUR. Hiervon sind abzusetzen zunächst Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB II). Hieraus ergibt sich das Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.238,50 EUR abzüglich der Pauschale von 30 EUR für private Versicherungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V). Weiter ist abzusetzen die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, § 3 Nr. 3a.aa Alg II-V) sowie für Fahrten zur Arbeit 0,06 EUR je Kilometer einfacher Entfernung (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, § 3 Nr. 3 a.bb Alg II-V). Da die Klägerin ihre Arbeit am 18. Juli 2005 aufgenommen hat, können höchstens 10 Arbeitstage berücksichtigt werden, so dass für Wegstrecken zur Arbeit insgesamt 72 EUR abzusetzen sind. Damit ergibt sich ein nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 SGB II bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.121,17 EUR. Zusätzlich ist ein weiterer Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30 SGB II zu berücksichtigen. Dabei findet die ab 01.10.2005 geltende Fassung des § 30 SGB II nach dem Freibetragsneuregelungsgesetz keine Anwendung (§ 67 SGB II). Nach § 30 SGB II a.F. ergibt sich ein weiterer Freibetrag von 135 EUR (bei einer Nettoeinkommensquote von 50%: 200 x 0,15 + 250 x 0,3 + 200 x 0,15; vgl. zur Berechnung Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl., § 30 Rdnr. 22 ff.). Es verbleibt damit ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von insgesamt 986,17 EUR.

Da hiermit nicht der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt werden kann, ist das Einkommen aufzuteilen. Hierbei mindert das Einkommen gemäß der Regelung des § 19 Satz 2 SGB II zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit, soweit darüber hinaus Einkommen zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Die Regelleistung für beide Angehörige der Bedarfsgemeinschaft kann aus dem Einkommen vollständig gedeckt werden, es verbleiben angesichts des danach noch übrigen Einkommens in Höhe von 364,17 EUR (986,17 EUR - 622 EUR) bei den anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung pro Person ungedeckte Kosten in Höhe von 125,97 EUR. Die Klägerin hat demnach für Juli 2005 498,69 EUR zuviel erhalten. Da gemäß § 40 Abs. 2 SGB II nur 44 vH der Kosten der Unterkunft ohne Heizung zurückgefordert werden dürfen, ergibt sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 457,60 EUR (311 (Regelleistung) + 19,74 (Heizung ohne Warmwasser) + 288,315 x 0,44 (44% KdU)). Da das SG lediglich eine Erstattungspflicht in Höhe von 446,59 EUR für Juli 2005 festgestellt hat, verbleibt es dabei.

Für August 2005 hat die Klägerin die gesamten Leistungen zu Unrecht erhalten, da sie ein Nettoeinkommen von 3.508,79 EUR erzielt hat, welches auch nach Abzug aller Freibeträge ausreichte, um den gesamten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Auf die Ausführungen des SG zur Höhe der Erstattungspflicht unter Berücksichtigung des § 40 Abs. 2 SGB II, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt, kann daher Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 48 SGB X sind ebenfalls erfüllt, denn die Klägerin hat Einkommen erzielt, welches nachträglich zum Wegfall bzw. zur Minderung des Anspruchs geführt hat (§ 50 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Die Beklagte hatte insoweit kein Ermessen auszuüben, denn die die Rückforderung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gesetzlich zwingend vorgesehen. Insoweit gilt der im Bereich des § 50 Abs. 2 SGB X entsprechend anwendbare § 48 SGB X in der Modifikation durch §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 40 Rdnr. 106).

Die von der Beklagten nach alledem zu Recht festgesetzte Erstattungsforderung in Höhe von 909,62 EUR ist auch nicht durch die von der Klägerin vor dem SG erklärte Aufrechnung erloschen. Nach § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt: Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB entsprechend). Die Klägerin hat im Prozess die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung erklärt, welche sich daraus ergebe, dass die Beklagte sie zu früh bei der gesetzlichen Krankenkasse abgemeldet habe und sie sich deswegen nur zu schlechteren Konditionen habe weiterversichern können. Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein ein Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) in Betracht, hinsichtlich dessen jedoch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist (Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 40 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung). Zwar ist eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung nicht ausgeschlossen (vgl. Gursky in Staudinger, BGB, Vor § 387 Rdnr. 40; Grünewald in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 388 Rdnr. 4), jedoch darf das Gericht eine derartige Forderung nur berücksichtigen, wenn sie rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist (vgl. BVerwG DVBl. 1993, 885; Gursky in Staudinger, BGB, Vor § 387 Rdnr. 43 m.w.N.; Wagner in Erman, BGB, 12. Aufl., § 388 Rdnr. 10; Grünewald in Palandt, a.a.O., § 388 Rdnr. 5; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 145 Rdnr. 24). Da dies hier nicht der Fall ist, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht über die Aufrechnungsforderung entschieden werden. Hieran hat sich auch durch die Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, nichts geändert. Diese Regelung soll sicherstellen, dass das Gericht auch die konkurrierenden rechtswegfremden Ansprüche prüft, sie passt jedoch nicht auf die Einrede der Aufrechnung, die gleichsam einen zweiten Streitgegenstand ins Verfahren einführt (vgl. Gursky, a.a.O., Rdnr. 44 m.w.N.).

Der Senat hat daher der Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2008 Frist gesetzt bis zum 28. Dezember 2008, um eine zivilgerichtliche Klage zur Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs anhängig zu machen und zugleich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Aufrechnung im anhängigen Verfahren zurückgewiesen wird. Diese Frist hat die Klägerin verstreichen lassen und bis heute keine wirksame Klage erhoben. Die zum Landgericht Karlsruhe (LG) am 16. Dezember 2008 von der Klägerin persönlich erhobene Klage (2 O 539/08) ist wegen des vor dem Landgericht herrschenden Anwaltszwangs nicht wirksam erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierauf und auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe hat das LG die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 hingewiesen, ohne dass diese hierauf reagiert hätte. Die Aufrechnungseinrede ist daher nach § 202 SGG i.V.m. § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Da die Klägerin vorliegend mit der Aufrechnung ein prozessuales Verteidigungsmittel eingesetzt hat, kann auf die zivilprozessuale Regelung des § 296 Abs. 2 ZPO zurückgegriffen werden. Das Wesen des sozialgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Mit der Zurückweisung der Aufrechung im Prozess ist keine rechtskraftfähige Entscheidung über den behaupteten Amtshaftungsanspruch verbunden. Es bleibt der Klägerin unbenommen, diesen noch vor dem zuständigen Gericht einzuklagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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