Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1744/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3545/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.06.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1966 geborene Kläger beantragte am 24.2.2005 die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Der Kläger legte hierzu Unterlagen über Spar- und Bausparguthaben in Höhe von insgesamt 11.680,21 EUR vor.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.3.2005 die Bewilligung der beantragten Leistungen mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht hilfebedürftig, weil das zu berücksichtigende Vermögen von 11.680,21 EUR die Grundfreibeträge von 8.550 EUR übersteige.
Seinen Widerspruch dagegen begründete der Kläger damit, die Bausparverträge dienten dem in absehbarer Zeit in Frage kommenden Kauf einer Eigentumswohnung. Sie seien damit in ihrer Zuordnung Wohneigentum gleichzusetzen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2.5.2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 1.6.2005 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Im Erörterungstermin am 22.2.2006 trug der Kläger vor, dass er zwischenzeitlich zwei Bausparverträge gekündigt habe mit einem Auszahlungsbetrag von insgesamt 6547,59 EUR. Für die Zeit ab 22.2.2006 stellte der Kläger im Erörterungstermin einen weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld II.
Durch Gerichtsbescheid vom 29.6.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere §§ 7 und 12 SGB II ausgeführt, die Bausparverträge des Klägers bildeten kein geschütztes Vermögen. Das Bausparguthaben falle nicht unter einen der in § 12 Abs. 3 SGB II abschließend genannten Ausnahmetatbestände. Weder sei die Verwertung der Bausparverträge offensichtlich unwirtschaftlich, noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde. Auch lägen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht vor. Hiernach sei ein Vermögen zur Altersvorsorge in angemessenem Umfang berücksichtigungsfrei, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien. Auch diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Im übrigen sei als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Vermögen, das nur zur Beschaffung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung bestimmt sei, sei hingegen nicht geschützt.
Hilfebedürftigkeit sei auch nicht durch die Auflösung der zwei Bausparverträge eingetreten. Zwar habe die Verwertung der Bausparverträge dazu geführt, dass das verbliebene Bank- und Bausparguthaben unter die Freibetragsgrenze gesunken sei. Allerdings habe der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass er den Erlös im streiterheblichen Zeitraum, das heißt bis zum 21.2.2006 verbraucht habe. Er habe lediglich eine Quittung über 3040 EUR vorgelegt, die jedoch eine Verwendung erst am 1.3.2006 belege. Somit sei der Kläger noch im Besitz des Erlöses und habe hiervon bis zum 21.2.2006 seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Tilgung von Schulden sei ohnedies nicht geeignet, Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, somit komme der vorgelegten Quittung keine rechtliche Bedeutung zu.
Dagegen hat der Kläger am 16.7.2007 Berufung eingelegt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass er die Bausparverträge abgeschlossen habe, um eine Immobilie zu erwerben. Diese Immobilie hätte einer angemessenen Altersvorsorge dienen sollen. Weil der zu erwartende Rentenanspruch keinesfalls ausreichend sei, ihm einen angemessenen Lebensabend zu ermöglichen, habe er zur Alterssicherung eine Immobilie erwerben und hierzu die Bausparverträge verwenden wollen. Insofern dienten die Bausparverträge zur Altersvorsorge. Es sei auch nicht zutreffend, dass durch die Auflösung der Bausparverträge eine Hilfebedürftigkeit nicht eingetreten sei. Er habe mit dem Kapital aus den beiden aufgelösten Bausparverträgen diejenigen Verbindlichkeiten getilgt, die zur allgemeinen Lebensführung notwendig gewesen seien. Er habe im Endeffekt mit dem Kapital aus den Bausparverträgen nicht Schulden beglichen, sondern seinen Lebensunterhalt bestritten. Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.6.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides 23.3.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 24.2.2005 bis 21.2.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat im geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Das SG hat angefochtenen Gerichtsbescheid die hier anzuwendenden Rechtsnormen, besondere §§ 7 und 12 SGB II ausführlich und zutreffend zitiert, der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids auch ausführlich begründet, aus welchen Gründen der Kläger wegen des vorhandenen Vermögens keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen.
Der Kläger räumt zwar ein, dass die Bausparverträge an sich kein geschütztes Vermögen darstellten. Er vertritt allerdings die Ansicht, dass diese zur Altersvorsorge bestimmt gewesen seien, weil der Erwerb einer Eigentumswohnung zur Sicherung der Lebensgrundlage im Alter dienen sollte. Dem hat bereits das SG entgegengehalten, dass derartige vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nur dann nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Eine derartige Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt hier eindeutig nicht vor. Die Bausparverträge fallen auch nicht unter § 12 Abs. Ziff. 2 SGB II. Danach ist Vermögen in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge abzusetzen, soweit der Inhaber das Vermögen nicht vorzeitig verwendet. Bei Bausparverträgen handelt es sich nicht um ein ausdrücklich zur Altersvorsorge gefördertes Vermögen.
An der Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger vorträgt, Verbindlichkeiten Verwandten gegenüber in Höhe von zuletzt 3040 EUR gehabt zu haben und diese mit dem Erlös aus den Bausparverträgen getilgt hätte. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erlangt lediglich bei der Frage der Verwertbarkeit bzw. der Zumutbarkeit Bedeutung. Ein Ansatz von Verbindlichkeiten ist auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögensgegenstände nur geboten, soweit die Verbindlichkeiten unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lasten, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 7; BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R - Juris). Vorliegend fehlt es an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten Schulden und den Bausparverträgen. Die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II erfordert keine Saldierung aller Aktiva und Passiva, denn die staatliche Fürsorge soll erst dann eingreifen, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat (vgl. BSG, Urteil vom 15.4.2008, a.a.O.). Vorhandene Mittel sind vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Hilfebedürftige dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - Juris).
Der Kläger hat schließlich nach der teilweisen Verwertung des Vermögens durch Auflösung von zwei Bausparverträgen mit den Auszahlungsbeträgen auch nicht Schulden getilgt, sondern in den Monaten Januar und Februar 2006 von den Geldbeträgen gelebt. Erst am 1.3.2006, also außerhalb des hier begehrten Leistungszeitraums, hat er Mietschulden beglichen.
Es bleibt schließlich noch zu prüfen, ob bezüglich des den Freibetrag übersteigenden Vermögens die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II zur Anwendung kommt. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Wegen Fehlens einer offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung bleibt lediglich eine besondere Härte zu prüfen. Wann eine solche vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck von Härtefallregelungen begründen nur besondere Umstände des Einzelfalles, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte. Bei der Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II wegen des Vorliegens einer Atypik in Bezug auf die das SGB II leitenden Vorschriften nicht zu einem diesen entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. August 2006 - L 7 AS 81/06 - veröffentlicht in Juris). Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwertung seines über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens aus den Bausparverträgen für den Kläger eine besondere Härte darstellt, kommt es darauf an, ob bei ihm besondere Lebensumstände vorliegen, durch die die Vermögenssituation atypisch wird und die mit den in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II verfolgten Ziele durch die vorgesehenen Privilegierungen nicht mehr erreicht werden können (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 4). Vorliegend sind beim Kläger keine Besonderheiten feststellbar, die über die Umstände hinaus gehen, die beim anzuwendenden Vermögensfreibetrag berücksichtigt wurden.
Es ist deshalb nicht zu begründen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum, insbesondere in den Monaten Januar und Februar 2006, hilfebedürftig i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II gewesen sein soll.
Die Berufung des Klägers kann damit keinen Erfolg haben. Sie ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1966 geborene Kläger beantragte am 24.2.2005 die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Der Kläger legte hierzu Unterlagen über Spar- und Bausparguthaben in Höhe von insgesamt 11.680,21 EUR vor.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.3.2005 die Bewilligung der beantragten Leistungen mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht hilfebedürftig, weil das zu berücksichtigende Vermögen von 11.680,21 EUR die Grundfreibeträge von 8.550 EUR übersteige.
Seinen Widerspruch dagegen begründete der Kläger damit, die Bausparverträge dienten dem in absehbarer Zeit in Frage kommenden Kauf einer Eigentumswohnung. Sie seien damit in ihrer Zuordnung Wohneigentum gleichzusetzen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2.5.2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 1.6.2005 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Im Erörterungstermin am 22.2.2006 trug der Kläger vor, dass er zwischenzeitlich zwei Bausparverträge gekündigt habe mit einem Auszahlungsbetrag von insgesamt 6547,59 EUR. Für die Zeit ab 22.2.2006 stellte der Kläger im Erörterungstermin einen weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld II.
Durch Gerichtsbescheid vom 29.6.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere §§ 7 und 12 SGB II ausgeführt, die Bausparverträge des Klägers bildeten kein geschütztes Vermögen. Das Bausparguthaben falle nicht unter einen der in § 12 Abs. 3 SGB II abschließend genannten Ausnahmetatbestände. Weder sei die Verwertung der Bausparverträge offensichtlich unwirtschaftlich, noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde. Auch lägen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht vor. Hiernach sei ein Vermögen zur Altersvorsorge in angemessenem Umfang berücksichtigungsfrei, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien. Auch diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Im übrigen sei als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Vermögen, das nur zur Beschaffung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung bestimmt sei, sei hingegen nicht geschützt.
Hilfebedürftigkeit sei auch nicht durch die Auflösung der zwei Bausparverträge eingetreten. Zwar habe die Verwertung der Bausparverträge dazu geführt, dass das verbliebene Bank- und Bausparguthaben unter die Freibetragsgrenze gesunken sei. Allerdings habe der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass er den Erlös im streiterheblichen Zeitraum, das heißt bis zum 21.2.2006 verbraucht habe. Er habe lediglich eine Quittung über 3040 EUR vorgelegt, die jedoch eine Verwendung erst am 1.3.2006 belege. Somit sei der Kläger noch im Besitz des Erlöses und habe hiervon bis zum 21.2.2006 seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Tilgung von Schulden sei ohnedies nicht geeignet, Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, somit komme der vorgelegten Quittung keine rechtliche Bedeutung zu.
Dagegen hat der Kläger am 16.7.2007 Berufung eingelegt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass er die Bausparverträge abgeschlossen habe, um eine Immobilie zu erwerben. Diese Immobilie hätte einer angemessenen Altersvorsorge dienen sollen. Weil der zu erwartende Rentenanspruch keinesfalls ausreichend sei, ihm einen angemessenen Lebensabend zu ermöglichen, habe er zur Alterssicherung eine Immobilie erwerben und hierzu die Bausparverträge verwenden wollen. Insofern dienten die Bausparverträge zur Altersvorsorge. Es sei auch nicht zutreffend, dass durch die Auflösung der Bausparverträge eine Hilfebedürftigkeit nicht eingetreten sei. Er habe mit dem Kapital aus den beiden aufgelösten Bausparverträgen diejenigen Verbindlichkeiten getilgt, die zur allgemeinen Lebensführung notwendig gewesen seien. Er habe im Endeffekt mit dem Kapital aus den Bausparverträgen nicht Schulden beglichen, sondern seinen Lebensunterhalt bestritten. Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.6.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides 23.3.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 24.2.2005 bis 21.2.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat im geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Das SG hat angefochtenen Gerichtsbescheid die hier anzuwendenden Rechtsnormen, besondere §§ 7 und 12 SGB II ausführlich und zutreffend zitiert, der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids auch ausführlich begründet, aus welchen Gründen der Kläger wegen des vorhandenen Vermögens keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen.
Der Kläger räumt zwar ein, dass die Bausparverträge an sich kein geschütztes Vermögen darstellten. Er vertritt allerdings die Ansicht, dass diese zur Altersvorsorge bestimmt gewesen seien, weil der Erwerb einer Eigentumswohnung zur Sicherung der Lebensgrundlage im Alter dienen sollte. Dem hat bereits das SG entgegengehalten, dass derartige vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nur dann nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Eine derartige Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt hier eindeutig nicht vor. Die Bausparverträge fallen auch nicht unter § 12 Abs. Ziff. 2 SGB II. Danach ist Vermögen in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge abzusetzen, soweit der Inhaber das Vermögen nicht vorzeitig verwendet. Bei Bausparverträgen handelt es sich nicht um ein ausdrücklich zur Altersvorsorge gefördertes Vermögen.
An der Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger vorträgt, Verbindlichkeiten Verwandten gegenüber in Höhe von zuletzt 3040 EUR gehabt zu haben und diese mit dem Erlös aus den Bausparverträgen getilgt hätte. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erlangt lediglich bei der Frage der Verwertbarkeit bzw. der Zumutbarkeit Bedeutung. Ein Ansatz von Verbindlichkeiten ist auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögensgegenstände nur geboten, soweit die Verbindlichkeiten unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lasten, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 7; BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R - Juris). Vorliegend fehlt es an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten Schulden und den Bausparverträgen. Die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II erfordert keine Saldierung aller Aktiva und Passiva, denn die staatliche Fürsorge soll erst dann eingreifen, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat (vgl. BSG, Urteil vom 15.4.2008, a.a.O.). Vorhandene Mittel sind vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Hilfebedürftige dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - Juris).
Der Kläger hat schließlich nach der teilweisen Verwertung des Vermögens durch Auflösung von zwei Bausparverträgen mit den Auszahlungsbeträgen auch nicht Schulden getilgt, sondern in den Monaten Januar und Februar 2006 von den Geldbeträgen gelebt. Erst am 1.3.2006, also außerhalb des hier begehrten Leistungszeitraums, hat er Mietschulden beglichen.
Es bleibt schließlich noch zu prüfen, ob bezüglich des den Freibetrag übersteigenden Vermögens die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II zur Anwendung kommt. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Wegen Fehlens einer offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung bleibt lediglich eine besondere Härte zu prüfen. Wann eine solche vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck von Härtefallregelungen begründen nur besondere Umstände des Einzelfalles, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte. Bei der Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II wegen des Vorliegens einer Atypik in Bezug auf die das SGB II leitenden Vorschriften nicht zu einem diesen entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. August 2006 - L 7 AS 81/06 - veröffentlicht in Juris). Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwertung seines über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens aus den Bausparverträgen für den Kläger eine besondere Härte darstellt, kommt es darauf an, ob bei ihm besondere Lebensumstände vorliegen, durch die die Vermögenssituation atypisch wird und die mit den in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II verfolgten Ziele durch die vorgesehenen Privilegierungen nicht mehr erreicht werden können (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 4). Vorliegend sind beim Kläger keine Besonderheiten feststellbar, die über die Umstände hinaus gehen, die beim anzuwendenden Vermögensfreibetrag berücksichtigt wurden.
Es ist deshalb nicht zu begründen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum, insbesondere in den Monaten Januar und Februar 2006, hilfebedürftig i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II gewesen sein soll.
Die Berufung des Klägers kann damit keinen Erfolg haben. Sie ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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