Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 460/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5575/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Oktober 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1961 geborene Kläger studierte nach Schulabschluss und Ableistung des Grundwehrdienstes in St. G. (Schweiz) Betriebswirtschaftslehre, der sich noch die Promotion (1990) und eine anschließende Tätigkeit bis September 1993 in der Schweiz anschloss.
Ab Oktober 1993 bis zum 31. Januar 1995 war der Kläger bei der ABB-Management-GmbH (Mannheim) angestellt. Seit Februar 1995 ist er als selbstständiger Unternehmensberater tätig.
In einem Fragebogen zur Feststellung der möglichen Versicherungspflicht gab der Kläger am 24. Februar 2005 (Bl. 22 Verwaltungsakte - VA -) an, er führe vornehmlich Seminarveranstaltungen für Großbetriebe der Wirtschaft und Verwaltung, inkl. EU-Kommission, durch.
Mit Bescheid vom 5. April 2005 (Bl. 36 VA) stellte die Beklagte fest, dass der Kläger auf Grund seiner Lehrtätigkeit im Beruf des Unternehmensberaters seit dem Monat Februar 1995 grundsätzlich versicherungspflichtig sei. Bezüglich der Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 30. November 2000 seien allerdings die Beiträge verjährt und könnten nicht mehr wirksam gezahlt werden. Mit weiterem Bescheid vom 5. April 2005 (Bl. 37 VA) setzte die Beklagte die noch nicht verjährten rückständigen Beiträge für die Zeit ab 1. Dezember 2000 bis einschließlich April 2005 auf der Grundlage des Regelbeitrags (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), der der monatlichen Bezugsgröße entspricht, in Höhe von insgesamt 24.170,96 EUR fest.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei als selbstständiger Unternehmensberater und nicht als Lehrer anzusehen.
Mit weiterem Bescheid vom 29. Mai 2005 (Bl. 69 VA) setzte die Beklagte für die Beitragsrückstände noch Säumniszuschläge fest und machte unter Einbeziehung der Säumniszuschläge eine Gesamtforderung von 30.580,68 EUR geltend. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 (Verfügung hierzu siehe Bl. 47 Rückseite VA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Forderungsverfahren werde vorerst ausgesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2007 wies die Beklagte im Übrigen sodann den Widerspruch zurück (Bl. 83 VA). Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus, dass der Begriff des Lehrers weit auszulegen sei. Hierunter falle jegliche Übermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Eine besondere pädagogische Qualifikation sei nicht erforderlich. Die Beklagte gehe davon aus, dass auch ein allgemeines Training, Coaching sowie eine Moderation oder Supervision unter den Begriff des Lehrers falle. Wenn auch die Abgrenzung zur Beratungstätigkeit fließend sei, gehe sie davon aus, dass die Lehrtätigkeit auf die abstrakte Vermittlung von Wissen bzw. Fertigkeiten abziele, während die Beratungstätigkeit die Unterbreitung konkret ausgearbeiteter und aufbereiteter Entscheidungsmöglichkeiten beinhalte. Bei Mischtätigkeiten komme es darauf an, welche Tätigkeiten überwiegen und der Gesamttätigkeit ihr Gepräge geben würden. Insoweit nehme die Beklagte an, dass nach den eigenen Angaben des Klägers die Seminarveranstaltungen im Vordergrund stünden. Somit liege überwiegend eine unterweisende und daher lehrende Tätigkeit vor. Daneben sei eine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit nicht nachgewiesen worden. Daher sei die Versicherungspflicht ab dem 1. Februar 1995 gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zutreffend festgestellt und seien die Beiträge ab dem 1. Dezember 2000 in Höhe des Regelbeitrages nach Ablauf der Verjährung vom Kläger zu zahlen.
Dagegen hat der Kläger am 6. Februar 2007 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, seine Tätigkeit als Unternehmensberater lasse sich in fünf Bereiche gliedern, nämlich Beratung, Organisationsentwicklung, Coaching, Workshop und Seminare. Lediglich die letzte Tätigkeit (Seminare) ziele auf die abstrakte Vermittlung von Wissen oder Fertigkeiten ab. Der Kläger hat ferner im Klageverfahren in tabellarischer Übersicht Angaben zu seinen Einkünften in den Kalenderjahren 2000 bis 2007 gemacht (Bl. 19 SG-Akte/korrigierte Fassung Bl. 36 Senatsakte).
Jahr Total Beratung Org.Entw. Coaching Workshop Seminar Provision/ Vermietung 2000 395.969,71 229.146,75 128.984,33 0,00 0,00 26.183,59 11.655,04 2001 202.845,89 123.204,68 54.243,37 0,00 0,00 25.397,83 0,00 2002 205.740,65 103.526,67 73.218,97 0,00 0,00 28.995,01 0,00 2003 265.938,57 119.092,05 84.556,57 0,00 0,00 39.045,81 23.244,14 2004 305.023,54 96.500,31 186.463,02 3.897,77 0,00 16.596,44 1.566,00 2005 568.470,97 378.804,18 148.587,37 0,00 38.227,56 1.111,86 1.740,00 2006 625.502,90 396.905,99 182.484,98 18.098,14 24.680,53 3.333,27 0,00 2007 563.999,97 417.159,16 102.037,01 29.233,24 7.436,00 8.134,56 0,00 3.133.492,20 1.864.339,79 960.575,62 51.229,15 70.344,09 148.798,38 38.205,18 100,0 % 59,5 % 30,7 % 1,6 % 2,2 % 4,7 % 1,3 %
Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 5. April 2005 sowie den Säumnisbescheid vom 29. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2007 aufgehoben. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass der Kläger als Unternehmensberater im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sei. Gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. In der Rechtsprechung sei hierzu anerkannt, dass für die Lehrereigenschaft im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine pädagogische Ausbildung nicht vorausgesetzt werde. Es werde vielmehr davon ausgegangen, dass jede, wenn auch nur flüchtige, Vermittlung einer speziellen Fähigkeit durch einen praktischen Unterricht als Lehrtätigkeit anzusehen sei (mit Hinweis auf u.a. Urteil des BSG vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R - sowie Urteile vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 14/04 R und B 12 RA 6/04 R -). Hierbei dürfe jedoch die Lehrtätigkeit nicht nur ein untergeordneter Teil einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit sein. Es komme bei der Abgrenzung einer solchen Mischtätigkeit in Übereinstimmung mit den Ausführungen auch der Beklagten darauf an, wie die Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen seien, ob sie also in wesentlicher Weise durch die Lehrtätigkeit oder durch die sonstige selbstständige Tätigkeit geprägt sei. Bei dieser Abgrenzung müsse nach Auffassung des SG Berücksichtigung finden, dass § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Ausnahme- bzw. Sondervorschrift eng auszulegen sei. Ihrem Grundtypus nach beziehe sich nämlich die gesetzliche Rentenversicherung wie auch die übrigen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung im Wesentlichen darauf, abhängig beschäftigte Personen gegen die elementaren sozialen Risiken abzusichern. Grundsätzlich sei die Einbeziehung selbstständiger Personen in die gesetzliche Sozialversicherung ein atypischer Ausnahmefall, sodass die entsprechenden Normen eng auszulegen seien. Gemessen daran ergebe sich, dass vorliegend die Tätigkeit des Klägers in wesentlicher Weise durch seine selbstständige Tätigkeit als Unternehmensberater geprägt werde, die lehrenden Anteile der Tätigkeit seien nur von untergeordneter Bedeutung und würden die Tätigkeit insgesamt nicht prägen. So zeige die tabellarische Übersicht über die Einnahmen in den Kalenderjahren 2000 bis 2007, dass der Kläger in den einzelnen Kalenderjahren Einnahmen im (hohen) sechsstelligen Bereich habe. Diese entfielen bei prozentualer Betrachtung in weit überwiegender Höhe auf die Bereiche Beratung und Organisationsentwicklung. Die Bereiche Coaching, Workshop, Seminar (und Vermietung) hätten von der Höhe der Einnahmen her nur eine untergeordnete Bedeutung. Von daher liege es fern, dass die Beklagte davon ausgehe, dass die Lehrtätigkeiten des Klägers überwiegen würden. Dies werde durch die Aufschlüsselung der Einnahmen widerlegt. Auch zeige eine Internetrecherche, dass der Kläger keine eigenständige Internetseite unterhalte. Auch hätten sich im Rahmen dieser Recherche keine Hinweise darauf ergeben, dass er im größerem Umfang tatsächlich Seminare durchführe oder sonst Lehrtätigkeiten verrichte. Die Aussage im Fragebogen vom 24. Februar 2005, vornehmlich Seminarveranstaltungen durchzuführen, möge einer Momentaufnahme entsprochen haben. Eine entsprechende Prägung der Gesamttätigkeit bestehe aber auf Grund der objektiven Tatsachen nicht.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 26. Oktober 2007 zugestellte Urteil am 23. November 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, das SG gehe davon aus, dass es sich um eine sogenannte Mischtätigkeit handele, der Kläger zwar auf verschiedenen Geschäftsfeldern tätig sei, diese jedoch in einem organisatorischen Zusammenhang stünden und daher versicherungsrechtlich als eine Tätigkeit zu betrachten seien und letztlich hier die lehrende Tätigkeit nur in untergeordneter Weise ausübe. Dem könne nicht gefolgt werden. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasse alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin bestehe, anderen Wissen und Kenntnisse weiterzugeben. Sie stelle nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen und Kenntnisse vermittelt würden, auf welche Weise der Lehrer seine Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben habe oder wie er den Wissensstoff anderen vermittle. Der Lehrbegriff sei weit auszulegen. Die angewandten Methoden zur Wissensvermittlung würden häufig mit den Begriffen "Training", "Coaching", "Moderation" oder "Supervision" umschrieben. Wie die in Kurzform vorliegende Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten in "BERUFENET" des Unternehmensberaters zeige, lasse der Aufgabenbereich von Unternehmensberatern viele Geschäftsfelder zu, jedoch stehe im Regelfall die lehrende Tätigkeit nicht im Vordergrund, sondern werde lediglich im Zusammenhang mit den vorrangigen "Tätigkeitsfeldern" für die Erfüllung der Aufgaben eingesetzt. Bei der Ausübung der Tätigkeit "Unternehmensberater" sei daher anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen, ob eine beratende Tätigkeit mit lehrenden Elementen (eine Form von sogenannten Mischtätigkeiten) oder ob eine beratende und eine lehrende Tätigkeit ausgeübt werde. Würde eine Prüfung im Einzelfall entfallen, würden die Personen rentenrechtlich anders beurteilt, bei denen die organisatorische Trennung von der Haupttätigkeit zur lehrenden Tätigkeit durchgeführt werden könne (z. B. Hausmeister und Sprachlehrer). Nicht nachvollziehbar wäre, warum diese mit der lehrenden Tätigkeit unter die Rentenversicherungspflicht und Beitragspflicht fielen, ein Unternehmensberater mit einer lehrenden Nebentätigkeit allerdings nicht. Es sei daher für die konkreten Tätigkeiten bei Unternehmensberatern zu prüfen, ob bei den ausgeübten unterschiedlichen Aufgabenbereichen eine getrennte Betrachtung möglich sei und dementsprechend mehrere zu beurteilende Tätigkeiten vorliegen würden oder ob die Tätigkeitsbereiche so miteinander verbunden seien, dass deren organisatorischer Zusammenhang eine Einzelbetrachtung nicht zulasse. Unstreitig sei aber, dass bei sogenannten Mischtätigkeiten zu prüfen sei, welcher Aufgabebereich der Gesamttätigkeit das Gepräge gebe. Es treffe auch zu, dass bei der Berufsgruppe der Unternehmensberater die Bereiche Beratung und Lehrtätigkeit häufig einen organisatorischen Zusammenhang bilden würden und daher versicherungsrechtlich einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen seien. Im vorliegenden Fall bestehe nach Aktenlage ein solcher organisatorischer Zusammenhang aber nicht. So sei im Fragebogen zur Feststellung der Versichertenpflicht zunächst angegeben worden, dass die Tätigkeit als Unternehmensberater darin bestehe, "vornehmlich Seminarveranstaltungen" durchzuführen. Des weiteren werde ausgeführt, dass selbst Teile der betriebswirtschaftlichen Beratung mit Hilfe von Personveranstaltungen für das Personal der Auftraggeber durchgeführt würden. In der Klagebegründung werde die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in fünf Bereiche unterteilt (Beratung, Organisationsentwicklung, Coaching, Workshop, Seminare). In Übereinstimmung mit dem SG gehe man davon aus, dass es sich bei den "Tätigkeitsfeldern", "Coaching", "Workshop" und "Seminar" um lehrende Tätigkeiten im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI handele. Diese lehrende Nebentätigkeit stehe jedoch mit der sonstigen Beratertätigkeit nicht in einem solch engen organisatorischen Zusammenhang, dass eine versicherungsrechtliche Gesamtbetrachtung einer Mischtätigkeit vorzunehmen wäre. Für die getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung spräche, dass der Kläger selbst die lehrende Tätigkeit von seiner sonstigen Beratertätigkeit getrennt darstellen könne. Der Sachverhalt stelle sich in der Weise dar, dass keine sogenannte Mischtätigkeit ausgeübt werde, weil die "Beratung" und die "Lehrtätigkeit" keinen engen organisatorischen Zusammenhang bilden würden. Der Kläger übe vielmehr im Sinne der Rentenversicherung zwei selbstständige Tätigkeiten aus - als Berater und als Lehrer. Sofern aber mehrere (das bedeute, nicht organisatorisch eng zusammenhängende) selbstständige Tätigkeiten ausgeübt würden, sei für die Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung der einzelnen Tätigkeiten vorzunehmen. Hieraus folge, dass der Kläger als selbständig tätiger Berater umgekehrt nicht der Versicherungspflicht unterliege. Inwieweit er in seiner Tätigkeit als Lehrer die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfülle, bedürfe noch Ermittlungen, in welchem Zeitraum ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt worden sei. Soweit vom Kläger vorgetragen worden sei, er sei wegen seines hohen Verdienstes nicht schutzbedürftig, gelte nach der Rechtsprechung des BSG, dass die Auswahl der Berufsgruppen in § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI auf einer typisierenden Betrachtungsweise ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit beruhe. Durch die persönliche Leistungserbringung sowie durch die im Hinblick auf die begrenzte Betriebsgröße nur eingeschränkten Möglichkeiten der Erweiterungen des Produktionspotenzials seien sie vergleichbar einem Arbeitnehmer auf den Schutz der Rentenversicherung angewiesen. Mit Rücksicht auf die Typisierungsnotwendigkeiten des auf die Beurteilung von Massentatbeständen zugeschnittenen Sozialversicherungsrechts sowie aus dem Solidaritätsgedanken heraus würden sie der Versicherungspflicht selbst dann unterliegen, wenn sie im Einzelfall zu einer eigenverantwortlichen Daseinsvorsorge befähigt seien oder auf Grund ihrer individuellen Lebensverhältnisse nicht schutzbedürftig seien (Hinweis auf BSG SozR 2400 § 2 Nr. 8 und SozR 3 - 2600 § 2 Nr. 2). Auch bestünden beim BSG gegen die Anordnung der Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R sowie B 12 RA 4/00 R -, die Verfassungsbeschwerden gegen diese Urteile seien nicht zur Entscheidung angenommen worden, Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer vom 26. Juni 2006 – 1 BvR 2204/00 sowie noch die Urteile des BSG vom 23. November 2005 - B 12 RA 9/04 R - und vom 27. September 2007 - B 12 R 12/06 -). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei für die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, dass einzelne selbstständige Lehrer nicht schutzbedürftig seien, weil ihr Lebensunterhalt im Alter bereits anderweitig gesichert sei.
Im Hinblick auf vom Kläger noch vorgelegte Lohnsteuerbescheinigungen bezüglich. zweier Mitarbeiterinnen für die Jahre 2006 und 2007 erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008, dass für die Zeit ab 1. Februar 2006 bis heute wegen der Beschäftigung einer mehr als geringfügig beschäftigten Mitarbeiterin keine Versicherungspflicht vorliege. Der Streitgegenstand reduziere sich damit auf die Pflichtbeiträge für den Zeitraum 1. Dezember 2000 bis 31. Januar 2006, insoweit bleibe die Berufung aufrecht erhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt sein Bevollmächtigter aus, die bereits im SG-Verfahren vorgelegten Umsatzaufstellungen zeigten eindeutig, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in den Bereichen liege, in denen konkretes Wissen gegenüber Kunden vermittelt werde bzw. Kundenaufträge bearbeitet würden. Hauptaufgabe des Klägers sei dabei der Aufbau von Geschäftsmodellen und Managementsystemen in größeren Unternehmen. Abstraktes Wissen vermittle er lediglich in den Seminarveranstaltungen, in denen er als Referent tätig sei. In den Jahren 2005 bis 2008 sei er als Referent auf insgesamt acht Seminarveranstaltungen tätig geworden und habe hierfür ein Referentenhonorar in Höhe von insgesamt 7.100 EUR erhalten. Für den Lehrauftrag in Stuttgart habe er kein Geld erhalten, diesen habe er gefälligkeitshalber für einen verhinderten Freund übernommen. Vergleiche man die Umsätze aus den Seminaren mit den bereits übermittelten Umsätzen in den anderen Tätigkeitsbereichen des Klägers, stelle man fest, dass es sich bei der Seminartätigkeit in den Jahren 2005 bis 2007 um eine absolut untergeordnete Tätigkeit sowohl von der Zeit (insgesamt 9 Tage) als auch von den Umsätzen her handele. Es sei darauf hingewiesen, dass die Umsätze aus Referententätigkeiten nochmals einer sorgfältigen Prüfung unterzogen worden seien. Außerdem beschäftige der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Unternehmensberater zwei Mitarbeiterinnen. Die Mitarbeiterin Hennecke (H.) sei seit dem 1. Oktober 2004 beim Kläger beschäftigt, ihr monatliches Entgelt habe in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2007 400,- EUR betragen, seit dem 1. Oktober 2007 betrage es über 400,-EUR. Die Mitarbeiterin Postel (P.) sei seit 1. Februar 2006 beim Kläger mit einem Bruttoarbeitslohn im Jahre 2006 in Höhe von 4.950,- EUR und im Jahre 2000 von 5.400,- EUR beschäftigt (hierzu wurden die entsprechenden Lohnsteuerbescheinigungen vorgelegt). Im Übrigen werde vorliegend die Tätigkeit des Klägers eindeutig von der selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater geprägt. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine sogenannte Mischtätigkeit handele. Begründet werde diese Ansicht damit, dass die Beratung und die Lehrtätigkeit keinen engen organisatorischen Zusammenhang aufweisen würden. Ein solcher organisatorischer Zusammenhang sei allerdings vorhanden, weil schon das Themengebiet der Seminarveranstaltungen den Themen der Beratung des Klägers als Unternehmensberater entspreche. Themen der Seminarveranstaltungen seien: BWL für Juristen, strategisches Management und unternehmerische Betriebssysteme. All diese Themen spielten auch in der Beratungspraxis des Klägers eine Rolle. Aus diesem Grunde sei bereits von einem engen organisatorischen Zusammenhang auszugehen. Selbst wenn man nicht von einem solchen organisatorischen Zusammenhang ausgehen würde, wäre auf Grund der absolut untergeordneten zeitlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Referententätigkeit eine getrennte Betrachtung abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der noch bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung besteht nicht. Der Beschwerdewert von 500 EUR ist überschritten. Im Streit stehen Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 30.580,68 EUR.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Beklagte hat zu Recht für den jetzt noch streitigen Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Januar 2006 die Versicherungspflicht des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt. Für die Zeit ab 1. Februar 2006 hat die Beklagte nunmehr festgestellt, dass keine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung aufgrund der zwischenzeitlichen Beschäftigung eines mehr als geringfügig beschäftigten Mitarbeiters besteht.
1. Gemäß § 2 Nr. 1 (in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) bzw. § 2 Satz 1 Nr. 1 (in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind in der gesetzlichen Rentenversicherung selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig.
Das BSG hat die Einbeziehung der selbständigen Lehrer in die Rentenversicherungspflicht schon mehrfach als recht- und verfassungsmäßig bestätigt (so u. a. im Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R - SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 und Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 mwN; die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1. Senat 3. Kammer mit Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 2134/05 - nicht angenommen).
Das BSG hat im Urteil vom 22. Juni 2005 (B 12 RA 6/04 R) u. a. konkret ausgeführt:
Entgegen ihrem Revisionsvorbringen ist die Klägerin Lehrerin im hier allein maßgeblichen rechtlichen Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kreis der Rentenversicherungspflichtigen wird grundsätzlich und in aller Regel dadurch bestimmt, dass diejenigen kraft Gesetzes in das System einbezogen werden, die ihrer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nachgehen (§ 2 Abs 1 Nr 1 AVG, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Soweit über eine derartige Anknüpfung an Modalitäten der Ausübung hinaus Personen - wie hier Lehrer - auf Grund der selbstständigen Ausübung bestimmter Berufe in die Versicherung einbezogen werden, findet dies seine Rechtfertigung grundsätzlich darin, dass bei typisierender Betrachtung gerade bei ihnen eine dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht. Wie diese sind auch Lehrer, die keinen Angestellten/versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, allein auf den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und werden deshalb nahezu vom Beginn der staatlich organisierten Rentenversicherung an in den Fällen der geminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters ebenfalls als einer Kompensation entfallenen Erwerbseinkommens bedürftig angesehen (vgl zur Einbeziehung Selbstständiger allgemein bereits Entwurf des Gesetzes zur Alters- und Invaliditätsversicherung, RT-Drucks 1888/89 Nr 10 S 73, speziell zur erstmaligen Einbeziehung der Lehrer im Rahmen des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) Entwurf eines Invalidenversicherungsgesetzes vom 19. Januar 1899, RT-Drucks Nr 93 S 240, 241). Dass sich dies seit der erstmaligen Begründung von Versicherungspflicht bis heute geändert hätte, ist nicht erkennbar (vgl bereits Urteile des Senats vom 11. Dezember 1987, 12 RK 58/85, SozR 2400 § 2 Nr 24 S 37 und vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 28, 32).
Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist die wegen der vermuteten Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angeordnete Versicherungspflicht unter diesen Umständen weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde (Urteil vom 12. Oktober 2000 aaO S 29), noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt (Urteil vom 12. Oktober 2000 aaO S 30), noch kommt es darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebs ausgeübt wird (Urteil vom 19. Dezember 1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 S 8; ebenso für den Bereich der Künstlersozialversicherung Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr 4 S 15). Auch ist aus der Sicht des an der Schutzbedürftigkeit der Ausübenden orientierten Sozialversicherungsrechts selbst im Sonderfall des Lehrens von Kunst (§ 2 Künstlersozialversicherungsgesetz) grundsätzlich unerheblich, welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zu Grunde liegt (vgl zur Versicherungspflicht einer Eurythmie-Lehrerin BSG vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 62/93, SozR 3-5425 § 2 Nr 2 S 5, 9), welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit hat und ob sich der Unterricht nur an Laien wendet (BSG vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr 4 S 17 mwN).
Dies steht in der Tradition der bisherigen Rechtsentwicklung, die neben dem bereits erwähnten Umstand, dass sich die Versicherungspflicht praktisch von Anfang auch auf selbstständige Lehrer erstreckte, insbesondere erkennen lässt, dass mit der sukzessiven Ausdehnung der Versicherungspflicht auch die anfänglich noch gesehene Notwendigkeit entfallen ist, die ursprünglich auch als Privilegierung verstandene Einbeziehung des Personenkreises der Lehrer durch besondere Qualitätsanforderungen an die ausgeübte Tätigkeit zu rechtfertigen. Damit konnte bereits das Reichsversicherungsamt ((RVA), EuM 45, 48, 49) den Unterricht "in körperlichen oder mechanischen Fähigkeiten" schließlich ohne weiteres der Tätigkeit des Lehrers im Sinne des Sozialversicherungsrechts zuordnen.
Das BVerfG hat im Übrigen in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Juni 2007 (1 BvR 2204/00 und 1 BvR 1355/03) ebenfalls die Versicherungspflicht von selbständig tätigen Lehrern betreffend noch ausgeführt:
a) Der Beschwerdeführer wird durch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die Eigentumsgarantie sichert nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten (vgl. BVerfGE 98, 365 (401)). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, er erziele aus seinen privaten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nicht den erwarteten Gewinn, weil er wegen seiner Beitragsverpflichtungen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung die geschuldeten Einzahlungen nicht weiter aufbringen könne. Ein erhoffter Gewinnzuwachs auf der Grundlage weiterer Einzahlungen ist keine zu verfassungsrechtlichem Eigentum verfestigte Rechtsposition.
Die bereits erworbenen Anwartschaften auf Leistungen aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen werden als solche durch die gesetzliche Rentenversicherungspflicht weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder in sonstiger Weise berührt. Inwieweit dem Beschwerdeführer infolge einer Kündigung oder durch das Ruhendstellen von Versicherungsverträgen "in Bezug auf die Höhe der Anwartschaft bei der Lebensversicherung" ein Schaden entstehen könnte, hat er nicht näher dargelegt und kann daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beurteilt werden.
b) Die Begründung einer Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berührt nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter, wie hier die Anordnung einer Versicherungspflicht, greifen nur in die Berufsfreiheit ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 (153 f.); 81, 108 (121); stRspr). Mit der Rentenversicherungspflicht steuert der Gesetzgeber weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des selbständigen Lehrers. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI normiert keine Berufs- sondern Beitragspflichten.
c) Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Gesetzgeber greift zwar in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ein, wenn er die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit verbundene Beitragspflichten anordnet (vgl. BVerfGE 97, 271 (286); 109, 96 (109); stRspr). Für das Grundrecht der allgemeine Handlungsfreiheit gelten jedoch die Schranken des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG. Es ist nicht verletzt, wenn die Eingriffsnorm formell und materiell verfassungsgemäß ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes entspricht (vgl. BVerfGE 97, 271 (286); stRspr). Im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 29, 221 (235); 44, 70 (89)).
aa) Mit der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hat der Gesetzgeber von seinem Gestaltungsspielraum in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht. Die Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer verfolgt einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass selbständige Lehrer, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, schutzbedürftig sind, weil sie wie abhängig Beschäftigte zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf die eigene Arbeitskraft angewiesen sind. Neben dem Schutz der Betroffenen dient die gesetzliche Rentenversicherung auch der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit im Alter entgegenwirkt und so eine übermäßige Inanspruchnahme der staatlichen Gemeinschaft verhindert (vgl. auch BVerfGE 103, 197 (221 f.)).
bb) Die Anordnung der Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist auch ein geeigneter und erforderlicher Beitrag zur Sicherung der Altersversorgung selbständiger Lehrer. Der Gesetzgeber darf insbesondere als Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung den Tatbestand der Beschäftigung genügen lassen und damit einen generalisierenden Maßstab anlegen (vgl. BVerfGK 4, 42 (44)). Es ist deshalb für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, dass einzelne selbständige Lehrer nicht schutzbedürftig sind, weil ihr Lebensunterhalt im Alter bereits anderweitig gesichert ist. Die Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer ist auch verhältnismäßig. Die Verfassung verpflichtet den Gesetzgeber nicht zu einer aus Sicht des Beschwerdeführers optimalen Altersvorsorge (vgl. BVerfGK 4, 42 (44)). Die Betroffenen werden durch die Rentenversicherungspflicht nicht übermäßig belastet, denn § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zwingt sie lediglich zu einer an sich selbstverständlichen Vorsorge für das Alter (vgl. BVerfGE 29, 221 (236)). Besonderen Härten aufgrund der Beitragspflicht - auch in der besonderen Situation des Beschwerdeführers - trägt das Rentenversicherungsrecht ausreichend Rechnung. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV lässt eine Stundung, eine Niederschlagung oder einen Erlass von Beitragsforderungen zu. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV können Rentenbeiträge regelmäßig nur für einen Zeitraum von vier Jahren nachgefordert werden.
d) Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist weder durch die Anordnung der Versicherungspflicht von selbständigen Lehrern in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst noch durch die vom Beschwerdeführer gerügte ungleiche Erfassung der Versicherungspflichtigen verletzt.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist gegeben, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 109, 96 (123); stRspr). Dies ist hier nicht der Fall.
aa) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen nicht rentenversicherungspflichtigen Selbständigen liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat selbständige Lehrer deshalb als besonders schutzbedürftig eingestuft, weil ihr Lebensunterhalt primär auf der Verwertung der eigenen Arbeitskraft basiert. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI knüpft insofern an ein den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügendes Differenzierungskriterium an.
bb) Die Durchsetzung der gesetzlichen Versicherungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer wird nicht dadurch verfassungsrechtlich in Frage gestellt, dass die selbständigen Lehrer in dem hier in Frage stehenden Zeitraum nicht regelmäßig von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versicherte erfasst wurden. Nach der zum Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann zwar eine prinzipielle Verfehlung der Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage führen (vgl. BVerfGE 84, 239 (272)). Dabei muss sich die Erhebungsregel gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirken, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dies dem Gesetzgeber zuzurechnen sei (vgl. BVerfGE 84, 239 (272); 110, 94 (113)).
Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die Durchsetzung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung anwendbar sind. Zwar begründet die gesetzliche Anordnung einer solchen Versicherungspflicht regelmäßig die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (§§ 157 ff. SGB VI) als Sonderform einer öffentlich-rechtlichen Abgabe (vgl. BVerfGE 75, 108 (146 ff.)). Anders als im Falle der Steuer (vgl. § 3 Abs. 1 AO; vgl. auch BVerfGE 75, 108 (147 ff.)) entsprechen jedoch der Beitragspflicht Ansprüche auf Renten wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes (§ 33 SGB VI). Aber auch bei Anwendung dieser Grundsätze auf die Durchsetzung der Sozialversicherungspflicht für die selbständigen Lehrer wäre diese nicht materiell verfassungswidrig.
Die Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater hier teilt sich nach seinen eigenen Angaben in fünf Bereiche, nämlich Beratung, Organisationsentwicklung, Coaching, Workshop und Seminare. Dies deckt sich auch durchaus mit der Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten eines Unternehmensberaters in "BERUFENET" (www.berufenet.arbeitsamt.de/berufe). Dort wird die Tätigkeit in Kurzform wie folgt beschrieben:
"Unternehmensberater/innen beurteilen und planen die Markt- und Kundenausrichtung von Unternehmen, entwickeln Vorschläge sowohl hinsichtlich der Geschäftsfeldentwicklung als auch der Marketing- und Verkaufsorganisation. Darüber hinaus identifizieren sie Umsatz- und Verbesserungspotenziale im Unternehmen, unterbreiten ihren Auftraggebern Konzepte zur Betriebsoptimierung beispielsweise hinsichtlich organisatorischer Abläufe und beraten sie über Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten. Empfehlungen über Qualifizierungsprojekte und Mitarbeiterentwicklung kommen hinzu. Neben der Analyse und Beratung sorgen Unternehmensberater/innen meist auch für die konkrete Umsetzung der vom jeweiligen Unternehmen gewünschten Projekte. Mitunter beraten sie ihre Kunden auch hinsichtlich des gewerblichen Rechtschutzes."
Damit steht zwar auch zur Überzeugung des Senates die Lehrtätigkeit bei einem Unternehmensberater nicht im Vordergrund. Es gehört aber auf der anderen Seite auch die Umsetzung der im Rahmen der Analyse erarbeiteten Vorschläge durch die dann im Wege des "Coaching", von "Workshops" und "Seminaren" zu schulenden Mitarbeiter dazu. Insoweit aber vermittelt damit der Unternehmensberater Wissen, Können und Fertigkeiten an die Mitarbeiter und übt insoweit nach den oben vom BSG aufgestellten Kriterien eine Lehrtätigkeit aus. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers (erstmals) in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, bei Coaching und Workshops stünde eine konkrete aufgabenbezogenen Beratertätigkeit im Vordergrund und nicht die Wissensvermittlung, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Beim Coaching geht es zwar um eine konkrete Verhaltensänderung des zu Coachenden, die Tätigkeit des Coaches unterscheidet sich aber im Grundsatz nicht von Einzelunterricht, den etwa Sport-, Musik- oder Sprachlehrer erteilen. Einzelunterricht zählt aber unzweifelhaft zu den Berufsausübungsformen von Lehrern, weswegen für Coaching nichts anderes gelten kann. Workshops dienen, wie den ehrenamtlichen Richtern des Senats aus eigener beruflicher Erfahrung bekannt ist, dazu vertieftes Wissen in Bezug auf bestimmte Unternehmensziele zu vermitteln; am Ende eines Workshops stehen nicht Vorschläge zur Lösung von Unternehmensproblemen, sondern eine besseres Kenntnis-, Einsichts-, Problemlösungs- oder Wissensniveau der Teilnehmer. Aufgabe des Leiters eines Workshops ist es somit u.a., die Teilnehmer motivieren, ihre Mitarbeit zu strukturieren, sie mit Arbeitsmaterial zu versorgen und ihre Diskussion gegebenenfalls wieder in die richtige Bahn zu lenken, alles Tätigkeiten, die der eines Lehrers entsprechen, der Schüler oder Studenten in Gruppenarbeit lernen lässt.
Darüber hinaus ist hier aber besonders die Frage streitig ist, ob - mit dem SG - von einer Mischtätigkeit auszugehen ist, die insgesamt - da die Lehrtätigkeit einen vergleichsweise geringen Umfang hat - als nicht versicherungspflichtig anzusehen ist, oder aber die Lehrtätigkeit sehr wohl getrennt betrachtet und bewertet werden kann und damit insoweit - betreffend die Lehrtätigkeit - Versicherungspflicht besteht.
Hierbei ist nun zu berücksichtigen, dass zum einen der Umfang der Lehrtätigkeit des Klägers ohne Weiteres gegenüber der (sonstigen) Beratertätigkeit abgrenzbar ist. Dies zeigt sich auch gerade in der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten detaillierten Aufstellung über die verschiedenen Bereiche und seine einzelnen Tätigkeiten bezüglich des Zeitraumes 1. Januar 2005 bis 17. März 2007 (Bl. 12 bis 14 SG-Akte). Dort ist für jede/n einzeln aufgeführte/n Tätigkeit/Kurs etc. individuell auch eine Zuordnung zum jeweiligen "Tätigkeitsfeld" vorgenommen worden. Zum anderen bietet der Kläger ausweislich des Internets auch konkret Seminare an der "Nürnberger Akademie für Absatzwirtschaft" an, also eine insoweit auch von der Beratertätigkeit ebenfalls abgetrennte Lehrtätigkeit. Wenn sich aber die Lehrtätigkeit ohne Weiteres abgrenzen und vom Umfang her beziffern lässt, besteht aus Sicht des Senates insoweit auch Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Es ist insoweit auch nicht gerechtfertigt, den Kläger anders zu behandeln als der dem Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 2007 (1 BvR 2204/00 und 1 BvR 1355/03) zugrundeliegenden Fall eines Hausverwalters, der daneben als selbständiger Sprachlehrer tätig war. Dort bestanden für das BVerfG keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken, dass hinsichtlich der abgrenzbaren, selbständigen Lehrtätigkeit Versicherungspflicht zur Rentenversicherung bestand, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit der dortige Kläger bzw. Beschwerdeführer bereits über die Tätigkeit als Hausverwalter abgesichert war und ist.
Auch der Einwand des Klägers, er sei, wie seinen Umsatzzahlen zu entnehmen sei, überhaupt nicht schutzbedürftig und schon anderweitig ausreichend abgesichert, greift nicht durch. Das BVerfG hat im bereits oben zitierten Beschluss vom 26. Juni 2007 hierzu ausdrücklich festgestellt, dass es für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend sei, dass einzelne selbständige Lehrer nicht schutzbedürftig seien, weil ihr Lebensunterhalt im Alter bereits anderweitig gesichert sei.
Auch im Übrigen ist der Kläger hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Zum einen erfüllt er nunmehr unter Berücksichtigung der hier streitigen Zeiten (2000 bis Januar 2006) im Hinblick auf schon festgestellte frühere Pflichtbeitragszeiten aus Wehrdienst und beitragspflichtiger Beschäftigung bei ABB Mannheim (1993 bis 1995) nunmehr u. a. die Wartezeit von 60 Monaten.
2. Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung der Beitragshöhe den Regelbeitrag, basierend auf der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zugrunde gelegt, die weitgehend den tatsächlichen Einnahmen des Klägers aus den Bereichen Coaching, Workshop und Seminaren ausweislich der Aufstellung auf Bl. 19 SG-Akte (korrigierte Fassung Bl. 36 Senatsakte) entsprach.
Jahr Bezugsgröße Einahmen aus Coaching, Workshop und Seminar 2000 27.487,05 EUR 26.183,59 EUR 2001 27.487,05 EUR 25.397,83 EUR 2002 28.140,00 EUR 28.995,01 EUR 2003 28.560,00 EUR 39.045,81 EUR 2004 28.980,00 EUR 20.494,21 EUR 2005 28.980,00 EUR 39.339,42 EUR 2006 29.400,00 EUR 46.111,94 EUR
3. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI scheidet hier aus. Gemäß § 231 Abs. 6 Satz 1 SGB VI werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1-3 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und 2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität oder des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist gemäß § 231 Abs. 6 Satz 2 bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Vom Kläger ist jedoch nicht bis zum Fristablauf 30. September 2001 ein Befreiungsantrag gestellt worden.
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG vom 16. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1961 geborene Kläger studierte nach Schulabschluss und Ableistung des Grundwehrdienstes in St. G. (Schweiz) Betriebswirtschaftslehre, der sich noch die Promotion (1990) und eine anschließende Tätigkeit bis September 1993 in der Schweiz anschloss.
Ab Oktober 1993 bis zum 31. Januar 1995 war der Kläger bei der ABB-Management-GmbH (Mannheim) angestellt. Seit Februar 1995 ist er als selbstständiger Unternehmensberater tätig.
In einem Fragebogen zur Feststellung der möglichen Versicherungspflicht gab der Kläger am 24. Februar 2005 (Bl. 22 Verwaltungsakte - VA -) an, er führe vornehmlich Seminarveranstaltungen für Großbetriebe der Wirtschaft und Verwaltung, inkl. EU-Kommission, durch.
Mit Bescheid vom 5. April 2005 (Bl. 36 VA) stellte die Beklagte fest, dass der Kläger auf Grund seiner Lehrtätigkeit im Beruf des Unternehmensberaters seit dem Monat Februar 1995 grundsätzlich versicherungspflichtig sei. Bezüglich der Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 30. November 2000 seien allerdings die Beiträge verjährt und könnten nicht mehr wirksam gezahlt werden. Mit weiterem Bescheid vom 5. April 2005 (Bl. 37 VA) setzte die Beklagte die noch nicht verjährten rückständigen Beiträge für die Zeit ab 1. Dezember 2000 bis einschließlich April 2005 auf der Grundlage des Regelbeitrags (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), der der monatlichen Bezugsgröße entspricht, in Höhe von insgesamt 24.170,96 EUR fest.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei als selbstständiger Unternehmensberater und nicht als Lehrer anzusehen.
Mit weiterem Bescheid vom 29. Mai 2005 (Bl. 69 VA) setzte die Beklagte für die Beitragsrückstände noch Säumniszuschläge fest und machte unter Einbeziehung der Säumniszuschläge eine Gesamtforderung von 30.580,68 EUR geltend. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 (Verfügung hierzu siehe Bl. 47 Rückseite VA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Forderungsverfahren werde vorerst ausgesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2007 wies die Beklagte im Übrigen sodann den Widerspruch zurück (Bl. 83 VA). Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus, dass der Begriff des Lehrers weit auszulegen sei. Hierunter falle jegliche Übermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Eine besondere pädagogische Qualifikation sei nicht erforderlich. Die Beklagte gehe davon aus, dass auch ein allgemeines Training, Coaching sowie eine Moderation oder Supervision unter den Begriff des Lehrers falle. Wenn auch die Abgrenzung zur Beratungstätigkeit fließend sei, gehe sie davon aus, dass die Lehrtätigkeit auf die abstrakte Vermittlung von Wissen bzw. Fertigkeiten abziele, während die Beratungstätigkeit die Unterbreitung konkret ausgearbeiteter und aufbereiteter Entscheidungsmöglichkeiten beinhalte. Bei Mischtätigkeiten komme es darauf an, welche Tätigkeiten überwiegen und der Gesamttätigkeit ihr Gepräge geben würden. Insoweit nehme die Beklagte an, dass nach den eigenen Angaben des Klägers die Seminarveranstaltungen im Vordergrund stünden. Somit liege überwiegend eine unterweisende und daher lehrende Tätigkeit vor. Daneben sei eine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit nicht nachgewiesen worden. Daher sei die Versicherungspflicht ab dem 1. Februar 1995 gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zutreffend festgestellt und seien die Beiträge ab dem 1. Dezember 2000 in Höhe des Regelbeitrages nach Ablauf der Verjährung vom Kläger zu zahlen.
Dagegen hat der Kläger am 6. Februar 2007 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, seine Tätigkeit als Unternehmensberater lasse sich in fünf Bereiche gliedern, nämlich Beratung, Organisationsentwicklung, Coaching, Workshop und Seminare. Lediglich die letzte Tätigkeit (Seminare) ziele auf die abstrakte Vermittlung von Wissen oder Fertigkeiten ab. Der Kläger hat ferner im Klageverfahren in tabellarischer Übersicht Angaben zu seinen Einkünften in den Kalenderjahren 2000 bis 2007 gemacht (Bl. 19 SG-Akte/korrigierte Fassung Bl. 36 Senatsakte).
Jahr Total Beratung Org.Entw. Coaching Workshop Seminar Provision/ Vermietung 2000 395.969,71 229.146,75 128.984,33 0,00 0,00 26.183,59 11.655,04 2001 202.845,89 123.204,68 54.243,37 0,00 0,00 25.397,83 0,00 2002 205.740,65 103.526,67 73.218,97 0,00 0,00 28.995,01 0,00 2003 265.938,57 119.092,05 84.556,57 0,00 0,00 39.045,81 23.244,14 2004 305.023,54 96.500,31 186.463,02 3.897,77 0,00 16.596,44 1.566,00 2005 568.470,97 378.804,18 148.587,37 0,00 38.227,56 1.111,86 1.740,00 2006 625.502,90 396.905,99 182.484,98 18.098,14 24.680,53 3.333,27 0,00 2007 563.999,97 417.159,16 102.037,01 29.233,24 7.436,00 8.134,56 0,00 3.133.492,20 1.864.339,79 960.575,62 51.229,15 70.344,09 148.798,38 38.205,18 100,0 % 59,5 % 30,7 % 1,6 % 2,2 % 4,7 % 1,3 %
Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 5. April 2005 sowie den Säumnisbescheid vom 29. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2007 aufgehoben. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass der Kläger als Unternehmensberater im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sei. Gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. In der Rechtsprechung sei hierzu anerkannt, dass für die Lehrereigenschaft im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine pädagogische Ausbildung nicht vorausgesetzt werde. Es werde vielmehr davon ausgegangen, dass jede, wenn auch nur flüchtige, Vermittlung einer speziellen Fähigkeit durch einen praktischen Unterricht als Lehrtätigkeit anzusehen sei (mit Hinweis auf u.a. Urteil des BSG vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R - sowie Urteile vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 14/04 R und B 12 RA 6/04 R -). Hierbei dürfe jedoch die Lehrtätigkeit nicht nur ein untergeordneter Teil einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit sein. Es komme bei der Abgrenzung einer solchen Mischtätigkeit in Übereinstimmung mit den Ausführungen auch der Beklagten darauf an, wie die Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen seien, ob sie also in wesentlicher Weise durch die Lehrtätigkeit oder durch die sonstige selbstständige Tätigkeit geprägt sei. Bei dieser Abgrenzung müsse nach Auffassung des SG Berücksichtigung finden, dass § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Ausnahme- bzw. Sondervorschrift eng auszulegen sei. Ihrem Grundtypus nach beziehe sich nämlich die gesetzliche Rentenversicherung wie auch die übrigen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung im Wesentlichen darauf, abhängig beschäftigte Personen gegen die elementaren sozialen Risiken abzusichern. Grundsätzlich sei die Einbeziehung selbstständiger Personen in die gesetzliche Sozialversicherung ein atypischer Ausnahmefall, sodass die entsprechenden Normen eng auszulegen seien. Gemessen daran ergebe sich, dass vorliegend die Tätigkeit des Klägers in wesentlicher Weise durch seine selbstständige Tätigkeit als Unternehmensberater geprägt werde, die lehrenden Anteile der Tätigkeit seien nur von untergeordneter Bedeutung und würden die Tätigkeit insgesamt nicht prägen. So zeige die tabellarische Übersicht über die Einnahmen in den Kalenderjahren 2000 bis 2007, dass der Kläger in den einzelnen Kalenderjahren Einnahmen im (hohen) sechsstelligen Bereich habe. Diese entfielen bei prozentualer Betrachtung in weit überwiegender Höhe auf die Bereiche Beratung und Organisationsentwicklung. Die Bereiche Coaching, Workshop, Seminar (und Vermietung) hätten von der Höhe der Einnahmen her nur eine untergeordnete Bedeutung. Von daher liege es fern, dass die Beklagte davon ausgehe, dass die Lehrtätigkeiten des Klägers überwiegen würden. Dies werde durch die Aufschlüsselung der Einnahmen widerlegt. Auch zeige eine Internetrecherche, dass der Kläger keine eigenständige Internetseite unterhalte. Auch hätten sich im Rahmen dieser Recherche keine Hinweise darauf ergeben, dass er im größerem Umfang tatsächlich Seminare durchführe oder sonst Lehrtätigkeiten verrichte. Die Aussage im Fragebogen vom 24. Februar 2005, vornehmlich Seminarveranstaltungen durchzuführen, möge einer Momentaufnahme entsprochen haben. Eine entsprechende Prägung der Gesamttätigkeit bestehe aber auf Grund der objektiven Tatsachen nicht.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 26. Oktober 2007 zugestellte Urteil am 23. November 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, das SG gehe davon aus, dass es sich um eine sogenannte Mischtätigkeit handele, der Kläger zwar auf verschiedenen Geschäftsfeldern tätig sei, diese jedoch in einem organisatorischen Zusammenhang stünden und daher versicherungsrechtlich als eine Tätigkeit zu betrachten seien und letztlich hier die lehrende Tätigkeit nur in untergeordneter Weise ausübe. Dem könne nicht gefolgt werden. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasse alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin bestehe, anderen Wissen und Kenntnisse weiterzugeben. Sie stelle nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen und Kenntnisse vermittelt würden, auf welche Weise der Lehrer seine Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben habe oder wie er den Wissensstoff anderen vermittle. Der Lehrbegriff sei weit auszulegen. Die angewandten Methoden zur Wissensvermittlung würden häufig mit den Begriffen "Training", "Coaching", "Moderation" oder "Supervision" umschrieben. Wie die in Kurzform vorliegende Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten in "BERUFENET" des Unternehmensberaters zeige, lasse der Aufgabenbereich von Unternehmensberatern viele Geschäftsfelder zu, jedoch stehe im Regelfall die lehrende Tätigkeit nicht im Vordergrund, sondern werde lediglich im Zusammenhang mit den vorrangigen "Tätigkeitsfeldern" für die Erfüllung der Aufgaben eingesetzt. Bei der Ausübung der Tätigkeit "Unternehmensberater" sei daher anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen, ob eine beratende Tätigkeit mit lehrenden Elementen (eine Form von sogenannten Mischtätigkeiten) oder ob eine beratende und eine lehrende Tätigkeit ausgeübt werde. Würde eine Prüfung im Einzelfall entfallen, würden die Personen rentenrechtlich anders beurteilt, bei denen die organisatorische Trennung von der Haupttätigkeit zur lehrenden Tätigkeit durchgeführt werden könne (z. B. Hausmeister und Sprachlehrer). Nicht nachvollziehbar wäre, warum diese mit der lehrenden Tätigkeit unter die Rentenversicherungspflicht und Beitragspflicht fielen, ein Unternehmensberater mit einer lehrenden Nebentätigkeit allerdings nicht. Es sei daher für die konkreten Tätigkeiten bei Unternehmensberatern zu prüfen, ob bei den ausgeübten unterschiedlichen Aufgabenbereichen eine getrennte Betrachtung möglich sei und dementsprechend mehrere zu beurteilende Tätigkeiten vorliegen würden oder ob die Tätigkeitsbereiche so miteinander verbunden seien, dass deren organisatorischer Zusammenhang eine Einzelbetrachtung nicht zulasse. Unstreitig sei aber, dass bei sogenannten Mischtätigkeiten zu prüfen sei, welcher Aufgabebereich der Gesamttätigkeit das Gepräge gebe. Es treffe auch zu, dass bei der Berufsgruppe der Unternehmensberater die Bereiche Beratung und Lehrtätigkeit häufig einen organisatorischen Zusammenhang bilden würden und daher versicherungsrechtlich einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen seien. Im vorliegenden Fall bestehe nach Aktenlage ein solcher organisatorischer Zusammenhang aber nicht. So sei im Fragebogen zur Feststellung der Versichertenpflicht zunächst angegeben worden, dass die Tätigkeit als Unternehmensberater darin bestehe, "vornehmlich Seminarveranstaltungen" durchzuführen. Des weiteren werde ausgeführt, dass selbst Teile der betriebswirtschaftlichen Beratung mit Hilfe von Personveranstaltungen für das Personal der Auftraggeber durchgeführt würden. In der Klagebegründung werde die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in fünf Bereiche unterteilt (Beratung, Organisationsentwicklung, Coaching, Workshop, Seminare). In Übereinstimmung mit dem SG gehe man davon aus, dass es sich bei den "Tätigkeitsfeldern", "Coaching", "Workshop" und "Seminar" um lehrende Tätigkeiten im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI handele. Diese lehrende Nebentätigkeit stehe jedoch mit der sonstigen Beratertätigkeit nicht in einem solch engen organisatorischen Zusammenhang, dass eine versicherungsrechtliche Gesamtbetrachtung einer Mischtätigkeit vorzunehmen wäre. Für die getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung spräche, dass der Kläger selbst die lehrende Tätigkeit von seiner sonstigen Beratertätigkeit getrennt darstellen könne. Der Sachverhalt stelle sich in der Weise dar, dass keine sogenannte Mischtätigkeit ausgeübt werde, weil die "Beratung" und die "Lehrtätigkeit" keinen engen organisatorischen Zusammenhang bilden würden. Der Kläger übe vielmehr im Sinne der Rentenversicherung zwei selbstständige Tätigkeiten aus - als Berater und als Lehrer. Sofern aber mehrere (das bedeute, nicht organisatorisch eng zusammenhängende) selbstständige Tätigkeiten ausgeübt würden, sei für die Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung der einzelnen Tätigkeiten vorzunehmen. Hieraus folge, dass der Kläger als selbständig tätiger Berater umgekehrt nicht der Versicherungspflicht unterliege. Inwieweit er in seiner Tätigkeit als Lehrer die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfülle, bedürfe noch Ermittlungen, in welchem Zeitraum ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt worden sei. Soweit vom Kläger vorgetragen worden sei, er sei wegen seines hohen Verdienstes nicht schutzbedürftig, gelte nach der Rechtsprechung des BSG, dass die Auswahl der Berufsgruppen in § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI auf einer typisierenden Betrachtungsweise ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit beruhe. Durch die persönliche Leistungserbringung sowie durch die im Hinblick auf die begrenzte Betriebsgröße nur eingeschränkten Möglichkeiten der Erweiterungen des Produktionspotenzials seien sie vergleichbar einem Arbeitnehmer auf den Schutz der Rentenversicherung angewiesen. Mit Rücksicht auf die Typisierungsnotwendigkeiten des auf die Beurteilung von Massentatbeständen zugeschnittenen Sozialversicherungsrechts sowie aus dem Solidaritätsgedanken heraus würden sie der Versicherungspflicht selbst dann unterliegen, wenn sie im Einzelfall zu einer eigenverantwortlichen Daseinsvorsorge befähigt seien oder auf Grund ihrer individuellen Lebensverhältnisse nicht schutzbedürftig seien (Hinweis auf BSG SozR 2400 § 2 Nr. 8 und SozR 3 - 2600 § 2 Nr. 2). Auch bestünden beim BSG gegen die Anordnung der Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R sowie B 12 RA 4/00 R -, die Verfassungsbeschwerden gegen diese Urteile seien nicht zur Entscheidung angenommen worden, Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer vom 26. Juni 2006 – 1 BvR 2204/00 sowie noch die Urteile des BSG vom 23. November 2005 - B 12 RA 9/04 R - und vom 27. September 2007 - B 12 R 12/06 -). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei für die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, dass einzelne selbstständige Lehrer nicht schutzbedürftig seien, weil ihr Lebensunterhalt im Alter bereits anderweitig gesichert sei.
Im Hinblick auf vom Kläger noch vorgelegte Lohnsteuerbescheinigungen bezüglich. zweier Mitarbeiterinnen für die Jahre 2006 und 2007 erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008, dass für die Zeit ab 1. Februar 2006 bis heute wegen der Beschäftigung einer mehr als geringfügig beschäftigten Mitarbeiterin keine Versicherungspflicht vorliege. Der Streitgegenstand reduziere sich damit auf die Pflichtbeiträge für den Zeitraum 1. Dezember 2000 bis 31. Januar 2006, insoweit bleibe die Berufung aufrecht erhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt sein Bevollmächtigter aus, die bereits im SG-Verfahren vorgelegten Umsatzaufstellungen zeigten eindeutig, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in den Bereichen liege, in denen konkretes Wissen gegenüber Kunden vermittelt werde bzw. Kundenaufträge bearbeitet würden. Hauptaufgabe des Klägers sei dabei der Aufbau von Geschäftsmodellen und Managementsystemen in größeren Unternehmen. Abstraktes Wissen vermittle er lediglich in den Seminarveranstaltungen, in denen er als Referent tätig sei. In den Jahren 2005 bis 2008 sei er als Referent auf insgesamt acht Seminarveranstaltungen tätig geworden und habe hierfür ein Referentenhonorar in Höhe von insgesamt 7.100 EUR erhalten. Für den Lehrauftrag in Stuttgart habe er kein Geld erhalten, diesen habe er gefälligkeitshalber für einen verhinderten Freund übernommen. Vergleiche man die Umsätze aus den Seminaren mit den bereits übermittelten Umsätzen in den anderen Tätigkeitsbereichen des Klägers, stelle man fest, dass es sich bei der Seminartätigkeit in den Jahren 2005 bis 2007 um eine absolut untergeordnete Tätigkeit sowohl von der Zeit (insgesamt 9 Tage) als auch von den Umsätzen her handele. Es sei darauf hingewiesen, dass die Umsätze aus Referententätigkeiten nochmals einer sorgfältigen Prüfung unterzogen worden seien. Außerdem beschäftige der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Unternehmensberater zwei Mitarbeiterinnen. Die Mitarbeiterin Hennecke (H.) sei seit dem 1. Oktober 2004 beim Kläger beschäftigt, ihr monatliches Entgelt habe in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2007 400,- EUR betragen, seit dem 1. Oktober 2007 betrage es über 400,-EUR. Die Mitarbeiterin Postel (P.) sei seit 1. Februar 2006 beim Kläger mit einem Bruttoarbeitslohn im Jahre 2006 in Höhe von 4.950,- EUR und im Jahre 2000 von 5.400,- EUR beschäftigt (hierzu wurden die entsprechenden Lohnsteuerbescheinigungen vorgelegt). Im Übrigen werde vorliegend die Tätigkeit des Klägers eindeutig von der selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater geprägt. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine sogenannte Mischtätigkeit handele. Begründet werde diese Ansicht damit, dass die Beratung und die Lehrtätigkeit keinen engen organisatorischen Zusammenhang aufweisen würden. Ein solcher organisatorischer Zusammenhang sei allerdings vorhanden, weil schon das Themengebiet der Seminarveranstaltungen den Themen der Beratung des Klägers als Unternehmensberater entspreche. Themen der Seminarveranstaltungen seien: BWL für Juristen, strategisches Management und unternehmerische Betriebssysteme. All diese Themen spielten auch in der Beratungspraxis des Klägers eine Rolle. Aus diesem Grunde sei bereits von einem engen organisatorischen Zusammenhang auszugehen. Selbst wenn man nicht von einem solchen organisatorischen Zusammenhang ausgehen würde, wäre auf Grund der absolut untergeordneten zeitlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Referententätigkeit eine getrennte Betrachtung abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der noch bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung besteht nicht. Der Beschwerdewert von 500 EUR ist überschritten. Im Streit stehen Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 30.580,68 EUR.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Beklagte hat zu Recht für den jetzt noch streitigen Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Januar 2006 die Versicherungspflicht des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt. Für die Zeit ab 1. Februar 2006 hat die Beklagte nunmehr festgestellt, dass keine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung aufgrund der zwischenzeitlichen Beschäftigung eines mehr als geringfügig beschäftigten Mitarbeiters besteht.
1. Gemäß § 2 Nr. 1 (in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) bzw. § 2 Satz 1 Nr. 1 (in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind in der gesetzlichen Rentenversicherung selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig.
Das BSG hat die Einbeziehung der selbständigen Lehrer in die Rentenversicherungspflicht schon mehrfach als recht- und verfassungsmäßig bestätigt (so u. a. im Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R - SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 und Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 mwN; die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1. Senat 3. Kammer mit Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 2134/05 - nicht angenommen).
Das BSG hat im Urteil vom 22. Juni 2005 (B 12 RA 6/04 R) u. a. konkret ausgeführt:
Entgegen ihrem Revisionsvorbringen ist die Klägerin Lehrerin im hier allein maßgeblichen rechtlichen Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kreis der Rentenversicherungspflichtigen wird grundsätzlich und in aller Regel dadurch bestimmt, dass diejenigen kraft Gesetzes in das System einbezogen werden, die ihrer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nachgehen (§ 2 Abs 1 Nr 1 AVG, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Soweit über eine derartige Anknüpfung an Modalitäten der Ausübung hinaus Personen - wie hier Lehrer - auf Grund der selbstständigen Ausübung bestimmter Berufe in die Versicherung einbezogen werden, findet dies seine Rechtfertigung grundsätzlich darin, dass bei typisierender Betrachtung gerade bei ihnen eine dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht. Wie diese sind auch Lehrer, die keinen Angestellten/versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, allein auf den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und werden deshalb nahezu vom Beginn der staatlich organisierten Rentenversicherung an in den Fällen der geminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters ebenfalls als einer Kompensation entfallenen Erwerbseinkommens bedürftig angesehen (vgl zur Einbeziehung Selbstständiger allgemein bereits Entwurf des Gesetzes zur Alters- und Invaliditätsversicherung, RT-Drucks 1888/89 Nr 10 S 73, speziell zur erstmaligen Einbeziehung der Lehrer im Rahmen des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) Entwurf eines Invalidenversicherungsgesetzes vom 19. Januar 1899, RT-Drucks Nr 93 S 240, 241). Dass sich dies seit der erstmaligen Begründung von Versicherungspflicht bis heute geändert hätte, ist nicht erkennbar (vgl bereits Urteile des Senats vom 11. Dezember 1987, 12 RK 58/85, SozR 2400 § 2 Nr 24 S 37 und vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 28, 32).
Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist die wegen der vermuteten Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angeordnete Versicherungspflicht unter diesen Umständen weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde (Urteil vom 12. Oktober 2000 aaO S 29), noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt (Urteil vom 12. Oktober 2000 aaO S 30), noch kommt es darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebs ausgeübt wird (Urteil vom 19. Dezember 1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 S 8; ebenso für den Bereich der Künstlersozialversicherung Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr 4 S 15). Auch ist aus der Sicht des an der Schutzbedürftigkeit der Ausübenden orientierten Sozialversicherungsrechts selbst im Sonderfall des Lehrens von Kunst (§ 2 Künstlersozialversicherungsgesetz) grundsätzlich unerheblich, welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zu Grunde liegt (vgl zur Versicherungspflicht einer Eurythmie-Lehrerin BSG vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 62/93, SozR 3-5425 § 2 Nr 2 S 5, 9), welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit hat und ob sich der Unterricht nur an Laien wendet (BSG vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr 4 S 17 mwN).
Dies steht in der Tradition der bisherigen Rechtsentwicklung, die neben dem bereits erwähnten Umstand, dass sich die Versicherungspflicht praktisch von Anfang auch auf selbstständige Lehrer erstreckte, insbesondere erkennen lässt, dass mit der sukzessiven Ausdehnung der Versicherungspflicht auch die anfänglich noch gesehene Notwendigkeit entfallen ist, die ursprünglich auch als Privilegierung verstandene Einbeziehung des Personenkreises der Lehrer durch besondere Qualitätsanforderungen an die ausgeübte Tätigkeit zu rechtfertigen. Damit konnte bereits das Reichsversicherungsamt ((RVA), EuM 45, 48, 49) den Unterricht "in körperlichen oder mechanischen Fähigkeiten" schließlich ohne weiteres der Tätigkeit des Lehrers im Sinne des Sozialversicherungsrechts zuordnen.
Das BVerfG hat im Übrigen in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Juni 2007 (1 BvR 2204/00 und 1 BvR 1355/03) ebenfalls die Versicherungspflicht von selbständig tätigen Lehrern betreffend noch ausgeführt:
a) Der Beschwerdeführer wird durch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die Eigentumsgarantie sichert nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten (vgl. BVerfGE 98, 365 (401)). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, er erziele aus seinen privaten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nicht den erwarteten Gewinn, weil er wegen seiner Beitragsverpflichtungen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung die geschuldeten Einzahlungen nicht weiter aufbringen könne. Ein erhoffter Gewinnzuwachs auf der Grundlage weiterer Einzahlungen ist keine zu verfassungsrechtlichem Eigentum verfestigte Rechtsposition.
Die bereits erworbenen Anwartschaften auf Leistungen aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen werden als solche durch die gesetzliche Rentenversicherungspflicht weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder in sonstiger Weise berührt. Inwieweit dem Beschwerdeführer infolge einer Kündigung oder durch das Ruhendstellen von Versicherungsverträgen "in Bezug auf die Höhe der Anwartschaft bei der Lebensversicherung" ein Schaden entstehen könnte, hat er nicht näher dargelegt und kann daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beurteilt werden.
b) Die Begründung einer Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berührt nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter, wie hier die Anordnung einer Versicherungspflicht, greifen nur in die Berufsfreiheit ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 (153 f.); 81, 108 (121); stRspr). Mit der Rentenversicherungspflicht steuert der Gesetzgeber weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des selbständigen Lehrers. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI normiert keine Berufs- sondern Beitragspflichten.
c) Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Gesetzgeber greift zwar in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ein, wenn er die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit verbundene Beitragspflichten anordnet (vgl. BVerfGE 97, 271 (286); 109, 96 (109); stRspr). Für das Grundrecht der allgemeine Handlungsfreiheit gelten jedoch die Schranken des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG. Es ist nicht verletzt, wenn die Eingriffsnorm formell und materiell verfassungsgemäß ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes entspricht (vgl. BVerfGE 97, 271 (286); stRspr). Im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 29, 221 (235); 44, 70 (89)).
aa) Mit der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hat der Gesetzgeber von seinem Gestaltungsspielraum in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht. Die Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer verfolgt einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass selbständige Lehrer, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, schutzbedürftig sind, weil sie wie abhängig Beschäftigte zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf die eigene Arbeitskraft angewiesen sind. Neben dem Schutz der Betroffenen dient die gesetzliche Rentenversicherung auch der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit im Alter entgegenwirkt und so eine übermäßige Inanspruchnahme der staatlichen Gemeinschaft verhindert (vgl. auch BVerfGE 103, 197 (221 f.)).
bb) Die Anordnung der Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist auch ein geeigneter und erforderlicher Beitrag zur Sicherung der Altersversorgung selbständiger Lehrer. Der Gesetzgeber darf insbesondere als Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung den Tatbestand der Beschäftigung genügen lassen und damit einen generalisierenden Maßstab anlegen (vgl. BVerfGK 4, 42 (44)). Es ist deshalb für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, dass einzelne selbständige Lehrer nicht schutzbedürftig sind, weil ihr Lebensunterhalt im Alter bereits anderweitig gesichert ist. Die Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer ist auch verhältnismäßig. Die Verfassung verpflichtet den Gesetzgeber nicht zu einer aus Sicht des Beschwerdeführers optimalen Altersvorsorge (vgl. BVerfGK 4, 42 (44)). Die Betroffenen werden durch die Rentenversicherungspflicht nicht übermäßig belastet, denn § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zwingt sie lediglich zu einer an sich selbstverständlichen Vorsorge für das Alter (vgl. BVerfGE 29, 221 (236)). Besonderen Härten aufgrund der Beitragspflicht - auch in der besonderen Situation des Beschwerdeführers - trägt das Rentenversicherungsrecht ausreichend Rechnung. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV lässt eine Stundung, eine Niederschlagung oder einen Erlass von Beitragsforderungen zu. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV können Rentenbeiträge regelmäßig nur für einen Zeitraum von vier Jahren nachgefordert werden.
d) Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist weder durch die Anordnung der Versicherungspflicht von selbständigen Lehrern in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst noch durch die vom Beschwerdeführer gerügte ungleiche Erfassung der Versicherungspflichtigen verletzt.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist gegeben, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 109, 96 (123); stRspr). Dies ist hier nicht der Fall.
aa) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen nicht rentenversicherungspflichtigen Selbständigen liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat selbständige Lehrer deshalb als besonders schutzbedürftig eingestuft, weil ihr Lebensunterhalt primär auf der Verwertung der eigenen Arbeitskraft basiert. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI knüpft insofern an ein den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügendes Differenzierungskriterium an.
bb) Die Durchsetzung der gesetzlichen Versicherungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer wird nicht dadurch verfassungsrechtlich in Frage gestellt, dass die selbständigen Lehrer in dem hier in Frage stehenden Zeitraum nicht regelmäßig von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versicherte erfasst wurden. Nach der zum Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann zwar eine prinzipielle Verfehlung der Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage führen (vgl. BVerfGE 84, 239 (272)). Dabei muss sich die Erhebungsregel gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirken, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dies dem Gesetzgeber zuzurechnen sei (vgl. BVerfGE 84, 239 (272); 110, 94 (113)).
Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die Durchsetzung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung anwendbar sind. Zwar begründet die gesetzliche Anordnung einer solchen Versicherungspflicht regelmäßig die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (§§ 157 ff. SGB VI) als Sonderform einer öffentlich-rechtlichen Abgabe (vgl. BVerfGE 75, 108 (146 ff.)). Anders als im Falle der Steuer (vgl. § 3 Abs. 1 AO; vgl. auch BVerfGE 75, 108 (147 ff.)) entsprechen jedoch der Beitragspflicht Ansprüche auf Renten wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes (§ 33 SGB VI). Aber auch bei Anwendung dieser Grundsätze auf die Durchsetzung der Sozialversicherungspflicht für die selbständigen Lehrer wäre diese nicht materiell verfassungswidrig.
Die Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater hier teilt sich nach seinen eigenen Angaben in fünf Bereiche, nämlich Beratung, Organisationsentwicklung, Coaching, Workshop und Seminare. Dies deckt sich auch durchaus mit der Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten eines Unternehmensberaters in "BERUFENET" (www.berufenet.arbeitsamt.de/berufe). Dort wird die Tätigkeit in Kurzform wie folgt beschrieben:
"Unternehmensberater/innen beurteilen und planen die Markt- und Kundenausrichtung von Unternehmen, entwickeln Vorschläge sowohl hinsichtlich der Geschäftsfeldentwicklung als auch der Marketing- und Verkaufsorganisation. Darüber hinaus identifizieren sie Umsatz- und Verbesserungspotenziale im Unternehmen, unterbreiten ihren Auftraggebern Konzepte zur Betriebsoptimierung beispielsweise hinsichtlich organisatorischer Abläufe und beraten sie über Finanzierungs- und Förderungsmöglichkeiten. Empfehlungen über Qualifizierungsprojekte und Mitarbeiterentwicklung kommen hinzu. Neben der Analyse und Beratung sorgen Unternehmensberater/innen meist auch für die konkrete Umsetzung der vom jeweiligen Unternehmen gewünschten Projekte. Mitunter beraten sie ihre Kunden auch hinsichtlich des gewerblichen Rechtschutzes."
Damit steht zwar auch zur Überzeugung des Senates die Lehrtätigkeit bei einem Unternehmensberater nicht im Vordergrund. Es gehört aber auf der anderen Seite auch die Umsetzung der im Rahmen der Analyse erarbeiteten Vorschläge durch die dann im Wege des "Coaching", von "Workshops" und "Seminaren" zu schulenden Mitarbeiter dazu. Insoweit aber vermittelt damit der Unternehmensberater Wissen, Können und Fertigkeiten an die Mitarbeiter und übt insoweit nach den oben vom BSG aufgestellten Kriterien eine Lehrtätigkeit aus. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers (erstmals) in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, bei Coaching und Workshops stünde eine konkrete aufgabenbezogenen Beratertätigkeit im Vordergrund und nicht die Wissensvermittlung, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Beim Coaching geht es zwar um eine konkrete Verhaltensänderung des zu Coachenden, die Tätigkeit des Coaches unterscheidet sich aber im Grundsatz nicht von Einzelunterricht, den etwa Sport-, Musik- oder Sprachlehrer erteilen. Einzelunterricht zählt aber unzweifelhaft zu den Berufsausübungsformen von Lehrern, weswegen für Coaching nichts anderes gelten kann. Workshops dienen, wie den ehrenamtlichen Richtern des Senats aus eigener beruflicher Erfahrung bekannt ist, dazu vertieftes Wissen in Bezug auf bestimmte Unternehmensziele zu vermitteln; am Ende eines Workshops stehen nicht Vorschläge zur Lösung von Unternehmensproblemen, sondern eine besseres Kenntnis-, Einsichts-, Problemlösungs- oder Wissensniveau der Teilnehmer. Aufgabe des Leiters eines Workshops ist es somit u.a., die Teilnehmer motivieren, ihre Mitarbeit zu strukturieren, sie mit Arbeitsmaterial zu versorgen und ihre Diskussion gegebenenfalls wieder in die richtige Bahn zu lenken, alles Tätigkeiten, die der eines Lehrers entsprechen, der Schüler oder Studenten in Gruppenarbeit lernen lässt.
Darüber hinaus ist hier aber besonders die Frage streitig ist, ob - mit dem SG - von einer Mischtätigkeit auszugehen ist, die insgesamt - da die Lehrtätigkeit einen vergleichsweise geringen Umfang hat - als nicht versicherungspflichtig anzusehen ist, oder aber die Lehrtätigkeit sehr wohl getrennt betrachtet und bewertet werden kann und damit insoweit - betreffend die Lehrtätigkeit - Versicherungspflicht besteht.
Hierbei ist nun zu berücksichtigen, dass zum einen der Umfang der Lehrtätigkeit des Klägers ohne Weiteres gegenüber der (sonstigen) Beratertätigkeit abgrenzbar ist. Dies zeigt sich auch gerade in der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten detaillierten Aufstellung über die verschiedenen Bereiche und seine einzelnen Tätigkeiten bezüglich des Zeitraumes 1. Januar 2005 bis 17. März 2007 (Bl. 12 bis 14 SG-Akte). Dort ist für jede/n einzeln aufgeführte/n Tätigkeit/Kurs etc. individuell auch eine Zuordnung zum jeweiligen "Tätigkeitsfeld" vorgenommen worden. Zum anderen bietet der Kläger ausweislich des Internets auch konkret Seminare an der "Nürnberger Akademie für Absatzwirtschaft" an, also eine insoweit auch von der Beratertätigkeit ebenfalls abgetrennte Lehrtätigkeit. Wenn sich aber die Lehrtätigkeit ohne Weiteres abgrenzen und vom Umfang her beziffern lässt, besteht aus Sicht des Senates insoweit auch Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Es ist insoweit auch nicht gerechtfertigt, den Kläger anders zu behandeln als der dem Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 2007 (1 BvR 2204/00 und 1 BvR 1355/03) zugrundeliegenden Fall eines Hausverwalters, der daneben als selbständiger Sprachlehrer tätig war. Dort bestanden für das BVerfG keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken, dass hinsichtlich der abgrenzbaren, selbständigen Lehrtätigkeit Versicherungspflicht zur Rentenversicherung bestand, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit der dortige Kläger bzw. Beschwerdeführer bereits über die Tätigkeit als Hausverwalter abgesichert war und ist.
Auch der Einwand des Klägers, er sei, wie seinen Umsatzzahlen zu entnehmen sei, überhaupt nicht schutzbedürftig und schon anderweitig ausreichend abgesichert, greift nicht durch. Das BVerfG hat im bereits oben zitierten Beschluss vom 26. Juni 2007 hierzu ausdrücklich festgestellt, dass es für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend sei, dass einzelne selbständige Lehrer nicht schutzbedürftig seien, weil ihr Lebensunterhalt im Alter bereits anderweitig gesichert sei.
Auch im Übrigen ist der Kläger hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Zum einen erfüllt er nunmehr unter Berücksichtigung der hier streitigen Zeiten (2000 bis Januar 2006) im Hinblick auf schon festgestellte frühere Pflichtbeitragszeiten aus Wehrdienst und beitragspflichtiger Beschäftigung bei ABB Mannheim (1993 bis 1995) nunmehr u. a. die Wartezeit von 60 Monaten.
2. Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung der Beitragshöhe den Regelbeitrag, basierend auf der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zugrunde gelegt, die weitgehend den tatsächlichen Einnahmen des Klägers aus den Bereichen Coaching, Workshop und Seminaren ausweislich der Aufstellung auf Bl. 19 SG-Akte (korrigierte Fassung Bl. 36 Senatsakte) entsprach.
Jahr Bezugsgröße Einahmen aus Coaching, Workshop und Seminar 2000 27.487,05 EUR 26.183,59 EUR 2001 27.487,05 EUR 25.397,83 EUR 2002 28.140,00 EUR 28.995,01 EUR 2003 28.560,00 EUR 39.045,81 EUR 2004 28.980,00 EUR 20.494,21 EUR 2005 28.980,00 EUR 39.339,42 EUR 2006 29.400,00 EUR 46.111,94 EUR
3. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI scheidet hier aus. Gemäß § 231 Abs. 6 Satz 1 SGB VI werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1-3 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und 2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität oder des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist gemäß § 231 Abs. 6 Satz 2 bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Vom Kläger ist jedoch nicht bis zum Fristablauf 30. September 2001 ein Befreiungsantrag gestellt worden.
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG vom 16. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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