Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 141/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 586/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2009 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verschiedene Leistungen in Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme in B ...
Der 1975 geborene Antragsteller schloss am 13. Januar 2009 einen Arbeitsvertrag mit der Firma P. Personal-Leasing GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma P.) in B. mit einer Beschäftigungsaufnahme zum 09. Februar 2009 als Energieelektroniker.
Am 14. Januar 2009 beantragte der Antragsteller im Zusammenhang mit der bevorstehenden Arbeitsaufnahme bei der Antragsgegnerin die Bewilligung von Kosten für eine getrennte Haushaltsführung, Wochenendheimfahrten, Fahrtkosten zum Antritt einer Arbeitsstelle, Leistungen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (3.500 EUR) sowie Zahlung der Haftpflichtversicherung (1.200 EUR) sowie der Kfz-Steuer (300 EUR) für jeweils ein Jahr.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2009 bewilligte die Antragsgegnerin einen Förderbetrag in sechs Teilbeträgen zu je 260 EUR monatlich. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag lehnte sie die Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines PKW mit der Begründung ab, ein eigener PKW sei für die Arbeitsaufnahme nicht notwendig. Durch die Gewährung von Reisekostenbeihilfe hinsichtlich des Antritts der Arbeitsstelle und Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle sei die Arbeitsaufnahme ausreichend gefördert. Mit weiterem Bescheid vom 27. Januar 2009 sicherte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Übernahme der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrkosten zum Antritt der Arbeitstelle zu sowie mit weiterem Bescheid die Übernahme der Fahrkosten zwischen Arbeitsstelle und Wohnung in B. für die Dauer von sechs Monaten. Zusätzlich bewilligte die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 27. Januar 2009 dem Antragsteller einen Förderbetrag in Höhe von 1.000 EUR als Zuschuss unter der Voraussetzung der tatsächlichen Arbeitsaufnahme bei der Firma P ... Nach einem Telefonvermerk vom 27. Januar 2009 sagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den 05. Februar 2009 eine Barauszahlung in Höhe von 1.260 EUR zu.
Am 15. Januar 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht K. (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er verweist darauf, dass seine mangelnde Mobilität ohne einen eigenen PKW sein größtes Handicap sei. Es gebe immer wieder Angebote, die mit öffentlichem Nahverkehr nicht zu erreichen seien. Er sei am 02. Februar 2009 bei der Antragsgegnerin gewesen, die sofortige Auszahlung der Leistung sei ihm jedoch verweigert worden. Eine Barauszahlung am Donnerstag, 05. Februar 2009 sei wegen möglicher weiterer Vorstellungsgespräche nicht möglich.
Mit Beschluss vom 05. Februar 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Gestützt auf § 86 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ausgeführt, dass es hinsichtlich der begehrten Kosten für getrennte Haushaltsführung, Fahrkosten für Fahrten zwischen Arbeitsstelle und auswärtiger Unterkunft, Fahrkosten für die Fahrt zum Antritt der Arbeitsstelle sowie Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 1000 EUR bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Antragsgegnerin habe die beantragten Leistungen bewilligt, so dass mit dem gerichtlichen Verfahren keine Vorteile rechtlicher oder tatsächlicher Art mehr verbunden seien. Der Antrag sei insoweit bereits unzulässig. Soweit es dem Antragsteller um Abschlagszahlungen auf die bewilligten Leistungen gehe, sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die angebotene Barzahlung in Höhe von 1.260 EUR stelle nicht nur eine bloße Abschlagszahlung, sondern die Auszahlung der Leistung in tatsächlich bewilligter Höhe dar. Mit dem gerichtlichen Verfahren sei auch unter diesem Gesichtspunkt keine Vorteile für den Antragsteller verbunden. Hinzu komme, dass der Antragsteller diese Barzahlung unter Hinweis auf mögliche Vorstellungsgespräche abgelehnt habe. Soweit die Antragsgegnerin keine Abschlagszahlungen auf die Fahrkosten geleistet habe, sei der darauf abzielende Antrag jedenfalls wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Kein Anspruch auf Abschlagszahlungen ergebe sich aus § 337 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III). Es handele sich nicht um laufende Leistungen, weshalb eine Auszahlung dem Grunde nach erst nach Entstehung der Kosten in Betracht komme (§ 337 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Für ein unbillige Härte im Sinne des § 337 Abs. 4 SGB III seien keine Umstände ersichtlich. Anspruch auf Vorschuss stehe dem Antragsteller auch nicht nach §§ 41 ff. des Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu, da diese Vorschriften durch die Regelungen in §§ 328 bzw. 337 SGB III verdrängt würden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, er ergebe sich insbesondere nicht aus § 45 Abs. 1 SGB III. Nach seinem Wortlaut sehe § 45 Abs. 1 SGB III eine besondere Form der Förderung gerade nicht vor, sondern stelle diese in das Ermessen der Antragsgegnerin. Das Gericht könne im Eilverfahren sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Antragsgegnerin setzen, Ermessenfehler seien auch nicht ersichtlich. Im übrigen fehle es am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Wesentliche, insbesondere irreparable Nachteile seien bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe durch die Übernahme der Fahrkosten sichergestellt, dass der Antragsteller seine neue Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller noch am 05. Februar 2009 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, § 45 SGB III beinhalte keine Beschränkung der Kosten für getrennte Haushaltsführung auf 260 EUR monatlich, so dass die vollen Kosten zu übernehmen seien. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht ausgeübt, sondern pauschal die alte Rechtslage nach §§ 53 ff. SGB III a.F. angewandt, weshalb die Bewilligungen aufzuheben seien. Ein Anordnungsgrund liege vor, da wegen der anfallenden Aufwendungen dem Antragsteller aus der Arbeit nichts bleibe und Leistungen nach dem Sozialgerichtsgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) notwendig würden. Die Barauszahlung sei am Montag verweigert worden und am 05. Februar nicht möglich gewesen, weil der Antragsteller auswärts Termine zu weiteren Vorstellungsgesprächen wahrgenommen habe. Notwendig seien die Kosten für die zweite Unterkunft und das wöchentliche Pendeln; dies seien die wesentlichen Kosten. Das SG habe nicht über die Übernahme der Kosten für eine zweite Unterkunft in voller Höhe sowie die Kosten für das wöchentliche Pendeln entschieden. Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 hat der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts K. vom 05. Februar 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten,
Kosten für getrennte Haushaltsführung in voller Höhe, Kosten für wöchentliche Heimfahrten von B. nach E., Kosten für die Fahrt zum Arbeitsantritt, für die Fahrkosten zur Arbeitsstelle vor Ort in B. sowie Kosten für die Anschaffung eines PKW, Übernahme der Beiträge für eine Haftpflichtversicherung sowie Übernahme der Kfz-Steuer für ein Jahr jeweils zu übernehmen und diesbezüglich Abschlagszahlungen bzw. einen Vorschuss zu leisten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wie der Antragsteller vor dem SG im Verfahren S 11 AS 516/09 ER vorgetragen hat, hat er die Arbeitsstelle bei der Firma P. in B. überhaupt nicht angetreten. Damit hat sich die Frage nach Art und Höhe der mit dieser Arbeitsaufnahme in Zusammenhang stehenden Leistungen erledigt. Für eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens besteht vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Entscheidend ist, dass die ursprünglich begehrte Leistung aktuell nicht mehr gewährt werden kann. Für eine verbindliche Feststellung, dass der materielle Anspruch ursprünglich bestanden habe, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum, denn der einstweilige Rechtsschutz dient allein der Regelung eines vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend der Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren ist daher nicht möglich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 40) und auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung der benannten Rechtsanwältin.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 81, 347, 357).
Hiervon ausgehend liegen nach den oben gemachten Ausführungen keine Erfolgsaussichten vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verschiedene Leistungen in Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme in B ...
Der 1975 geborene Antragsteller schloss am 13. Januar 2009 einen Arbeitsvertrag mit der Firma P. Personal-Leasing GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma P.) in B. mit einer Beschäftigungsaufnahme zum 09. Februar 2009 als Energieelektroniker.
Am 14. Januar 2009 beantragte der Antragsteller im Zusammenhang mit der bevorstehenden Arbeitsaufnahme bei der Antragsgegnerin die Bewilligung von Kosten für eine getrennte Haushaltsführung, Wochenendheimfahrten, Fahrtkosten zum Antritt einer Arbeitsstelle, Leistungen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (3.500 EUR) sowie Zahlung der Haftpflichtversicherung (1.200 EUR) sowie der Kfz-Steuer (300 EUR) für jeweils ein Jahr.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2009 bewilligte die Antragsgegnerin einen Förderbetrag in sechs Teilbeträgen zu je 260 EUR monatlich. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag lehnte sie die Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines PKW mit der Begründung ab, ein eigener PKW sei für die Arbeitsaufnahme nicht notwendig. Durch die Gewährung von Reisekostenbeihilfe hinsichtlich des Antritts der Arbeitsstelle und Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle sei die Arbeitsaufnahme ausreichend gefördert. Mit weiterem Bescheid vom 27. Januar 2009 sicherte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Übernahme der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrkosten zum Antritt der Arbeitstelle zu sowie mit weiterem Bescheid die Übernahme der Fahrkosten zwischen Arbeitsstelle und Wohnung in B. für die Dauer von sechs Monaten. Zusätzlich bewilligte die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 27. Januar 2009 dem Antragsteller einen Förderbetrag in Höhe von 1.000 EUR als Zuschuss unter der Voraussetzung der tatsächlichen Arbeitsaufnahme bei der Firma P ... Nach einem Telefonvermerk vom 27. Januar 2009 sagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den 05. Februar 2009 eine Barauszahlung in Höhe von 1.260 EUR zu.
Am 15. Januar 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht K. (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er verweist darauf, dass seine mangelnde Mobilität ohne einen eigenen PKW sein größtes Handicap sei. Es gebe immer wieder Angebote, die mit öffentlichem Nahverkehr nicht zu erreichen seien. Er sei am 02. Februar 2009 bei der Antragsgegnerin gewesen, die sofortige Auszahlung der Leistung sei ihm jedoch verweigert worden. Eine Barauszahlung am Donnerstag, 05. Februar 2009 sei wegen möglicher weiterer Vorstellungsgespräche nicht möglich.
Mit Beschluss vom 05. Februar 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Gestützt auf § 86 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ausgeführt, dass es hinsichtlich der begehrten Kosten für getrennte Haushaltsführung, Fahrkosten für Fahrten zwischen Arbeitsstelle und auswärtiger Unterkunft, Fahrkosten für die Fahrt zum Antritt der Arbeitsstelle sowie Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 1000 EUR bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Antragsgegnerin habe die beantragten Leistungen bewilligt, so dass mit dem gerichtlichen Verfahren keine Vorteile rechtlicher oder tatsächlicher Art mehr verbunden seien. Der Antrag sei insoweit bereits unzulässig. Soweit es dem Antragsteller um Abschlagszahlungen auf die bewilligten Leistungen gehe, sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die angebotene Barzahlung in Höhe von 1.260 EUR stelle nicht nur eine bloße Abschlagszahlung, sondern die Auszahlung der Leistung in tatsächlich bewilligter Höhe dar. Mit dem gerichtlichen Verfahren sei auch unter diesem Gesichtspunkt keine Vorteile für den Antragsteller verbunden. Hinzu komme, dass der Antragsteller diese Barzahlung unter Hinweis auf mögliche Vorstellungsgespräche abgelehnt habe. Soweit die Antragsgegnerin keine Abschlagszahlungen auf die Fahrkosten geleistet habe, sei der darauf abzielende Antrag jedenfalls wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Kein Anspruch auf Abschlagszahlungen ergebe sich aus § 337 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III). Es handele sich nicht um laufende Leistungen, weshalb eine Auszahlung dem Grunde nach erst nach Entstehung der Kosten in Betracht komme (§ 337 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Für ein unbillige Härte im Sinne des § 337 Abs. 4 SGB III seien keine Umstände ersichtlich. Anspruch auf Vorschuss stehe dem Antragsteller auch nicht nach §§ 41 ff. des Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu, da diese Vorschriften durch die Regelungen in §§ 328 bzw. 337 SGB III verdrängt würden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, er ergebe sich insbesondere nicht aus § 45 Abs. 1 SGB III. Nach seinem Wortlaut sehe § 45 Abs. 1 SGB III eine besondere Form der Förderung gerade nicht vor, sondern stelle diese in das Ermessen der Antragsgegnerin. Das Gericht könne im Eilverfahren sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Antragsgegnerin setzen, Ermessenfehler seien auch nicht ersichtlich. Im übrigen fehle es am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Wesentliche, insbesondere irreparable Nachteile seien bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe durch die Übernahme der Fahrkosten sichergestellt, dass der Antragsteller seine neue Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller noch am 05. Februar 2009 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, § 45 SGB III beinhalte keine Beschränkung der Kosten für getrennte Haushaltsführung auf 260 EUR monatlich, so dass die vollen Kosten zu übernehmen seien. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht ausgeübt, sondern pauschal die alte Rechtslage nach §§ 53 ff. SGB III a.F. angewandt, weshalb die Bewilligungen aufzuheben seien. Ein Anordnungsgrund liege vor, da wegen der anfallenden Aufwendungen dem Antragsteller aus der Arbeit nichts bleibe und Leistungen nach dem Sozialgerichtsgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) notwendig würden. Die Barauszahlung sei am Montag verweigert worden und am 05. Februar nicht möglich gewesen, weil der Antragsteller auswärts Termine zu weiteren Vorstellungsgesprächen wahrgenommen habe. Notwendig seien die Kosten für die zweite Unterkunft und das wöchentliche Pendeln; dies seien die wesentlichen Kosten. Das SG habe nicht über die Übernahme der Kosten für eine zweite Unterkunft in voller Höhe sowie die Kosten für das wöchentliche Pendeln entschieden. Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 hat der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts K. vom 05. Februar 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten,
Kosten für getrennte Haushaltsführung in voller Höhe, Kosten für wöchentliche Heimfahrten von B. nach E., Kosten für die Fahrt zum Arbeitsantritt, für die Fahrkosten zur Arbeitsstelle vor Ort in B. sowie Kosten für die Anschaffung eines PKW, Übernahme der Beiträge für eine Haftpflichtversicherung sowie Übernahme der Kfz-Steuer für ein Jahr jeweils zu übernehmen und diesbezüglich Abschlagszahlungen bzw. einen Vorschuss zu leisten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wie der Antragsteller vor dem SG im Verfahren S 11 AS 516/09 ER vorgetragen hat, hat er die Arbeitsstelle bei der Firma P. in B. überhaupt nicht angetreten. Damit hat sich die Frage nach Art und Höhe der mit dieser Arbeitsaufnahme in Zusammenhang stehenden Leistungen erledigt. Für eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens besteht vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Entscheidend ist, dass die ursprünglich begehrte Leistung aktuell nicht mehr gewährt werden kann. Für eine verbindliche Feststellung, dass der materielle Anspruch ursprünglich bestanden habe, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum, denn der einstweilige Rechtsschutz dient allein der Regelung eines vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend der Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren ist daher nicht möglich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 40) und auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung der benannten Rechtsanwältin.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 81, 347, 357).
Hiervon ausgehend liegen nach den oben gemachten Ausführungen keine Erfolgsaussichten vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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