L 10 U 1090/09 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1090/09 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahmen von Dr. Sch., K., auf die Staatskasse wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Dabei berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - sofern eine solche Entscheidung nicht ergangen ist - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewonnen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert hat.

Dies ist zwar mit Blick auf das erstinstanzlich nach § 109 SGG eingeholte Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme von Dr. Sch. der Fall, weshalb der Senat die hierfür entstandenen Kosten mit Beschluss vom heutigen Tage - L 5 U 1056/09 KO-B - auf die Staatskasse übernommen hat. Indes haben die auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahmen von Dr. Sch. keinen weiteren Erkenntnisgewinn gebracht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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