Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 3303/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1846/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11.03.2008 und der Bescheid der Beklagten vom 15.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Schwerhörigkeit des Klägers als Berufskrankheit nach der Ziffer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.
Der 1958 geborene Kläger absolvierte von 1974 bis 1977 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und war anschließend für 18 Monate als Panzerschlosser bei der Bundeswehr tätig. Von 1979 bis 1989 arbeitete er als Kfz-Mechaniker bei der Gebrüder F. GmbH & Co. KG in S., wo er seit 1984 Kfz-Meister war. Der Kläger erlitt in dieser Firma am 01.07.1982 einen Arbeitsunfall durch einen platzenden LKW-Reifen, welcher ihn am Unterkiefer und an der linken Hand verletzte. Seit 1989 ist der Kläger ohne wesentliche Lärmeinwirkung als Produktmanager beschäftigt.
Am 19.05.2003 zeigte der behandelnde HNO-Arzt Dr. K. den Verdacht einer Berufskrankheit an und teilte mit, der Kläger leide an Schwerhörigkeit sowie einem Tinnitus, was möglicherweise auf die in den 80er Jahren erlittene Reifenexplosion zurückzuführen sei. In einer ergänzenden Stellungnahme vertrat Dr. K. hierzu die Auffassung, dass der am 08.05.2003 erhobene audiologische Befund mit der Anamnese eines Knall- oder Explosionstraumas oder eines direkten Schädeltraumas vereinbar sei. Der geklagte Hörschaden sei durchaus mit dem Trauma hinreichend erklärbar.
Der von der Beklagten hinzugezogene Gutachter Dr. J. teilte in seinem Gutachten vom 09.02.2004 mit, dass bei dem Kläger eine leichtgradige innenohrbedingte Hochtonschwerhörigkeit beiderseitig mit einem hierauf zurückzuführenden Ohrgeräusch hochfrequenten Umfanges vorliege. Der prozentuale Hörverlust jeden Ohres betrage je weniger als 10 %. Eine Verursachung durch den Unfall vom 01.07.1982 sei unwahrscheinlich, da die Beschwerden im Sinne einer sich langsam verschlechternden Hörminderung verbunden mit einem hochfrequenten Ohrgeräusch erst mehrere Jahre nach dem Unfall aufgetreten seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund des Unfalles betrage 10 %. Ob eventuell eine Berufskrankheit vorliege, könne mangels Kenntnis des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz nicht beurteilt werden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.03.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen des Versicherungsfalles vom 01.07.1982 mit der Begründung ab, der Unfall habe nicht zu einer MdE von wenigstens 20 v.H. geführt, § 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Eine Anerkennung der leichtgradigen innenohrbedingten Hochtonschwerhörigkeit mit hochfrequentem Ohrgeräusch als Folge des Versicherungsfalles wurde abgelehnt.
Anschließend führte die Beklagte Ermittlungen zur bisherigen beruflichen Lärmexposition des Klägers durch. Der Kläger gab an, die Erkrankung habe sich in den letzten Jahren schleichend bemerkbar gemacht; seine Frau habe ihm gesagt, er höre schlecht. Er spiele in seiner Freizeit Trompete, die Treffen hierzu fänden wöchentlich statt und dauerten ca. 2 Stunden. Er sei bisher davon ausgegangen, dass seine Schwerhörigkeit ein Resultat seines Arbeitsunfalles sei.
Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten errechnete nach seinen Ermittlungen aufgrund der Mitteilungen der Arbeitgeber des Klägers einen Beurteilungspegel für die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker von 85 dB (A) sowie für die Zeit als Kfz-Mechaniker/Werkstattschlosser in Höhe von 88 dB (A). Das Risikomaß nach L. für die Entstehung einer beruflich bedingten Lärmschwerhörigkeit betrage hiernach lediglich 0,0.
In einem zweiten Gutachten vom 15.08.2005 vertrat der HNO-Arzt Dr. J. die Auffassung, dass lediglich in den Jahren von 1975 bis 1988 eine (geringe) potentiell gehörschädigende Lärmexposition zwischen 86 und 88 dB (A) vorgelegen habe. Weiterhin sei vom Fehlen einer unfallbedingten Hörminderung auszugehen. Die dokumentierten Hörverluste (leichtgradige innenohrbedingte Hochtonschwerhörigkeit geringen seitendifferenzierten Umfangs) könnten auch ohne die Einwirkung von beruflichem Lärm entstanden sein.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.09.2005 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 2301 (Lärmschwerhörigkeit) der Anlage zur BKV ab. Einerseits hätten die Ermittlungen ergeben, dass der Kläger lediglich in den Jahren 1979 bis 1988 in relativ geringem Grade gehörschädigendem Lärmeinfluss ausgesetzt gewesen sei. Außerdem sei eine Haarzellschädigung, wie sie bei einer Lärmschwerhörigkeit vorliegen müsse, beim Kläger nicht festgestellt worden.
Der Kläger wies in seinem Widerspruch darauf hin, dass er neun Jahre lang als Kfz-Mechaniker neben einem Kompressorhammer an einem Prüfstand gearbeitet habe. Dies habe zusammen mit der Explosion des LKW-Reifens seine Schwerhörigkeit hervorgerufen. Der Gutachter Dr. J. habe ihm gegenüber auch bestätigt, dass sich sein Gehör in den letzten eineinhalb Jahren nicht verschlechtert habe, weswegen die Ursache in seiner beruflichen Belastung zu sehen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 hat die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ablehnungsbescheides als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 15.11.2005 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Der behandelnde HNO-Arzt Dr. K. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 24.05.2006 mitgeteilt, dass sich in den letzten Jahren eine wesentliche Änderung des Hörvermögens nicht mehr ergeben habe. Dies untermauere erneut den Verdacht, dass die wesentlichen Anteile der Hörminderung durch das Explosionstrauma vom 01.07.1982 ausgelöst worden seien. In einem Erörterungstermin vom 16.01.2007 hat der Kläger angegeben, dass er in der Werkhalle der Firma F. an seiner Werkbank in einer Entfernung von etwa zwei Metern von einem Prüfstand mit Kompressorenhämmern gearbeitet habe. Die Hausluftanlage, die etwa acht Bar Druck aufgewiesen habe, habe sich hier befunden, wo die entsprechenden Kompressorenhämmer angeschlossen und getestet bzw. gewartet worden seien. Einen Hörschutz habe er bei dieser Tätigkeit, die täglich etwa zwei bis drei Stunden in Anspruch genommen habe, nicht getragen. Zu berücksichtigen sei, dass die getesteten Kompressorenhämmer zum Zeitpunkt der Testung jeweils schon ca. zehn Jahre alt gewesen seien. Er habe bei anderen Unternehmen die Auskunft erhalten, dass entsprechende Kompressorenhämmer Lärmwerte von 90 bis 100 Dezibel und in geschlossenen Hallen sogar bis zu 116 Dezibel verursachten könnten. Anschließend hat das SG in dem Erörterungstermin den damaligen Werkstattleiter R.W. als Zeugen vernommen. Der Zeuge gab an, dass die Firma F. Anfang 2006 in das Insolvenzverfahren gegangen und abgewickelt worden sei. Angaben zur Lärmbelastung könne er nicht im verwertbaren Umfang machen, da der Kompressoren- bzw. Hammerprüfstand zu der Zeit, als er in die Firma gekommen sei, bereits nicht mehr vorhanden gewesen sei. Er sei erst 1998 in die Firma eingetreten. Der frühere Werkstattleiter P.S. hat als zweiter Zeuge mitgeteilt, dass nach seiner Erinnerung in der Schlossereihalle großer Lärm aufgetreten sei, der auch gemessen worden sei. Neben den Testungen von Kompressoren bzw. Kompressorenhämmern neben dem Arbeitsplatz des Klägers seien auch die Abgassonderuntersuchungen an Dieselfahrzeugen in der Nähe des Arbeitsplatzes des Klägers durchgeführt worden, wozu die Motoren auf Hochtouren gelaufen seien. Am größten sei der Lärm in der Schlosserei gewesen, wo mit großen Vorschlaghämmern gearbeitet worden sei. Die Testungen von Kompressorenhämmern hätten pro Hammer ca. 20 Sekunden gedauert, weswegen er insofern lediglich von einer täglichen Belastung von vier bis fünf Minuten ausgehe. Auf den Einwand des Klägers, dass die Hämmer teils mehrfach getestet und auch hierfür hätten zerlegt werden müssen, erklärte der Zeuge, dass dies zutreffe, doch bei ordnungsgemäßer Testung der Test auch sehr schnell beendet gewesen sei.
Die Beklagte hat Unterlagen vorgelegt, wonach die durchschnittliche Lärmbelastung der Bau- und Reparaturschlosser mit 88,3 dB (A) angenommen wird (BIA-Report 2/97).
In dem vom SG veranlassten Gutachten des HNO-Arztes Dr. Z. vom 10.05.2007 ist angegeben, dass entgegen den Feststellungen von Dr. J. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß der Theorie der wesentlichen Bedingung von einer im Wesentlichen lärmbedingten Hörverminderung auszugehen sei. Nach den weiteren Feststellungen sei von einem Lärmpegel während der Beschäftigung bei der Firma F. in Höhe von 88 dB (A) auszugehen. Ein Zeuge habe inzwischen auch minutenweisen Kompressorlärm während der Arbeitszeit bestätigt. Die gutachterliche Literatur als auch die Erfahrung zeigten, dass eine mit Lärmimpulsen einhergehende Kompressortätigkeit leicht 100 dB (A) erreiche und ein solcher Kompressorlärm mit einem Lärmumfang von 90 bis 110 dB (A) über einige Minuten am Tag ausreiche, um eine lärmbedingte Hörverminderung hervorzurufen. Andere konkurrierende Ursachen für die Hörminderung seien nicht erkennbar. Die Hörschwelle zeige eine Konfiguration, wie sie für eine Lärmschwerhörigkeit typisch sein könne. Da diese Art von Hörverminderung auch nicht schlagartig bzw. akut entstehe, sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Hörverminderung während der Lärmtätigkeit langsam entstanden und auch erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Kläger festgestellt worden sei. Außerdem sprächen die überschwelligen Hörtestungen für einen sensorischen Schaden (Haarzellschaden), wie er für eine Lärmschwerhörigkeit zu fordern sei. Allerdings sei ein Hörverlust nach sozialrechtlichen Kriterien nicht zu erfassen bzw. betrage 0 %. Ziehe man das Tonaudiogramm gemäß der Tabelle Röser 1980 zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den tonaudiometrischen Werten heran, so lasse sich ein Hörverlust beidseits von 5 % feststellen, welcher zu einer nicht zu erfassenden berufsbedingten MdE bzw. einer MdE von kleiner als 10 % führe.
Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme des HNO-Arztes Prof. Dr. T. vom 25.06.2007 vorgelegt, in welcher zunächst eingeräumt wurde, dass bei der zur Beurteilung anstehenden beginnenden Schwerhörigkeit durchaus ein Zusammenhang mit der Höhe der festgestellten Lärmexposition bestehen könne, da die Entwicklung einer beginnenden Schwerhörigkeit nach zehnjähriger Exposition mit 88 dB (A) durchaus möglich sei. Auch sei nach den von Dr. Z. durchgeführten Testungen vom Vorliegen des für die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit erforderlichen Haarzellschadens auszugehen. Expositionsseitig und von der audiometrischen Konstellation her habe man einen Lärmschaden als durchaus naheliegend einzuschätzen. Nicht hierzu passe jedoch, dass erst 1999 das Ohrgeräusch aufgetreten sei und sich das Gehör in den letzten Jahren nach Aussage Dr. K. aus dem Jahr 2003 verschlechtert habe. Aufgrund des schleichenden weiteren Hörverlustes sei im Ergebnis davon auszugehen, dass das zusätzliche lärmunabhängige Geschehen nicht nur für das Auftreten des Tinnitus, sondern auch für eine weitere Hörverschlechterung verantwortlich sei.
Der ergänzend hierzu gehörte Gutachter Dr. Z. hat am 06.08.2007 mitgeteilt, dass er den bedenkenswerten Argumenten von Prof. Dr. T. im Ergebnis nicht folge. Zum einen habe der Kläger bereits gegen Ende seiner Arbeitszeit einen potentiell gehörschädigenden Lärm bemerkt, was zur langsamen Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit passe. Das Vorliegen einer ausreichenden beruflichen Lärmexposition werde von Prof. Dr. T. ausdrücklich bestätigt. Das spätere Auftreten des Ohrgeräusches sei entgegen Prof. Dr. T. kein Beleg für das Fehlen einer Lärmschwerhörigkeit, da das Ohrgeräusch auch durch zahlreiche andere Ursachen als eine Innenohrstörung hervorgerufen werden könne. Schließlich liege der erforderliche Haarzellschaden vor sowie eine Hörkurve, wie sie für eine Lärmschwerhörigkeit typisch sein könne. Eine lärmunabhängige Komponente könne zwar nicht sicher ausgeschlossen werden, insofern weise eine marginale Verschlechterung des Hörvermögens hierauf hin; die Verschlechterung sei jedoch äußerst schwach und nicht wesentlich. Der Versicherte habe auch selbst darauf hingewiesen, dass das Hörvermögen sich nach Aufgabe der Lärmtätigkeit nur unwesentlich verschlechtert habe.
In einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme verblieb Prof. Dr. T. bei seiner insoweit abweichenden Ansicht. Maßgeblich sei das Fortschreiten der Schwerhörigkeit nach Aufgabe der lärmbelastenden Tätigkeit, was er als bedeutender ansehe als der Gutachter Dr. Z ...
Mit Urteil vom 11.03.2008 hat das SG die als Feststellungsklage erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei nach den Zeugenauskünften sowie den Ausführungen von Dr. Z. von einer ausreichenden beruflichen Lärmbelastung auszugehen, weil der Kläger in unmittelbarer Nähe eines Kompressoren-Prüfstandes gearbeitet habe, was zu einer erheblichen Lärmeinwirkung mit besonders schädlichem Impulscharakter geführt habe (unter Hinweis auf Mehrtens/Perlebach, Berufskrankheitenverordnung, Loseblatt M 2301 Anmerkung 2). Jedoch lasse sich nicht feststellen, dass die Hörminderung des Klägers auf dieser Lärmbelastung beruhe. Eine Lärmschwerhörigkeit schreite nach dem Wegfall der Exposition nicht mehr fort. Daher sei bei der Kausalitätsbeurteilung auf den Befund abzustellen, der dem Ende der Lärmarbeit zeitlich am nächsten liege. Eine Verschlechterung des Hörvermögens nach Beendigung der Lärmexposition spreche zwingend gegen die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit. Aus den vorliegenden Tonaudiogrammen seit 1994 ergebe sich insoweit eine weitere Verschlechterung des Hörvermögens, welche entsprechend den von Prof. Dr. T. geäußerten Argumenten gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen von Dr. Z. sprächen. Nicht mehr aufzuklären sei, ob das älteste vorliegende Tonaudiogramm aus dem Jahre 1994 regelgerecht vorgenommen worden sei oder nicht. Dies führe jedoch insoweit zu einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten des Klägers. In dem Tonaudiogramm von 1994 sei ein deutlich besseres Hörvermögen dokumentiert als in den späteren Jahren. Aufgrund dieser Sachlage könne der Kausalzusammenhang nicht zugunsten des Klägers mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Hierbei habe das Gericht auch zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass dieser gegenüber dem Gutachter Dr. J. in den Gutachten vom 09.02.2004 angegeben habe, seit etwa 15 Jahren - mithin erst seit etwa 1989 - an einer zunehmenden Hörminderung zu leiden. In Betracht zu ziehen sei auch, dass die langjährige Mitgliedschaft des Klägers im Musikverein als Trompetenspieler zu einer Hörminderung habe beitragen können. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 25.03.2008 zugestellt.
Am 17.04.2008 hat der Bevollmächtigte beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Ausführungen des Dr. Z. seien nachvollziehbar und überzeugend, was auch die Meinung des Gutachters zu seinen Zweifeln an der Verwertbarkeit des Tonaudiogramms aus dem Jahre 1994 betreffe. Die Ausführungen des SG zum Trompete-Spiel des Klägers seien im Übrigen spekulativ, da der Übungsumfang auf diesem Instrument weder von der Dauer her noch von der Intensität mit der Lärmbelastung am Arbeitsplatz vergleichbar sei. Schließlich hat der Kläger seiner Berufung auch noch ein Audiogramm vom 04.10.1977 beigelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11.03.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 zu verurteilen, seine Schwerhörigkeit als Berufskrankheit nach der Ziffer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Am 16.12.2008 wurde im Landessozialgericht ein Erörterungstermin durchgeführt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist begründet. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 2301 der Anlage zu BKV (Lärmschwerhörigkeit) liegen vor.
Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wobei die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen sind, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII). Dabei richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), d.h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BSGE 1, 174, 178; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22).
Für die Gewährung einer Rente wegen einer BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Sowohl hinsichtlich der haftungsbegründenden als auch hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286), d.h. es müssen die für einen ursächlichen Zusammenhang sprechenden Umstände deutlich überwiegen. Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19, 52, 53; 30, 121, 123; 43, 110, 112; BSG Urt. vom 28.03.2003 B 2 U 33/03 R).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Schwerhörigkeit des Klägers als Berufskrankheit nach der Ziffer 2301 der Anlage zur BKV anzuerkennen. Wie das SG in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner beruflichen Lärmbelastung als Kfz-Mechaniker bei der Firma Gebrüder F. in S. nach zehnjähriger Exposition mit 88 dB (A) und zusätzlichen höheren Belastungsspitzen durch Impulslärm von Kompressorhämmern die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Berufskrankheit erfüllt. Auch zwischen dem Gutachter Dr. Z. und dem Beratungsarzt Prof. Dr. T. war dies zuletzt im Rahmen der von ihnen geführten Diskussion über die Interpretation der medizinischen Befunde beiderseits anerkannt (S. 6 f. der Stellungnahme von Prof. Dr. T. vom 25.06.2007).
Die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer beruflich erworbenen Lärmschwerhörigkeit liegen ebenfalls vor, wozu der Senat auf das Gutachten von Dr. Z. vom 10.05.2007 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 06.08.2007 verweist. Danach passt der Befund einer beidseits vorhandenen Hochtonschwerhörigkeit in das bei einer Lärmschwerhörigkeit zu erwartende Schadensbild; dies ausschließende Befunde sind nicht erhoben worden. Außerberufliche bzw. alternative Verursachungsfaktoren sind nicht ersichtlich, eine ausreichende berufliche Lärmbelastung hingegen ist nachgewiesen.
Der Beratungsarzt Prof. Dr. T. räumt in seiner Stellungnahme vom 25.06.2007 ausdrücklich ein, dass die festgestellte beginnende Schwerhörigkeit durchaus im Zusammenhang mit der Höhe der festgestellten Lärmexposition bestehen kann, da die Entwicklung einer beginnenden Schwerhörigkeit nach zehnjähriger Exposition mit 88 dB(A) möglich sei. Auch sei nach den von Dr. Z. durchgeführten Testungen vom Vorliegen des für die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit erforderlichen Haarzellschadens nun als gesicherter Erkenntnis auszugehen. Sowohl expositionsseitig und als auch von der audiometrischen Konstellation her habe man einen Lärmschaden als durchaus naheliegend einzuschätzen.
Der Umstand, dass bei dem Kläger nach dem Ende der Lärmexposition ab 1989 eine weitere Verschlechterung des Hörvermögens eingetreten ist, kann entgegen Prof. Dr. T. nicht als Ausschlusskriterium angesehen werden, weil es sich insoweit auch um ein parallel verlaufendes unabhängiges und altersbedingtes Geschehen handeln kann.
Dem ist mit Dr. Z. entgegen zu halten, dass der Kläger bereits gegen Ende seiner Arbeitszeit einen potentiell gehörschädigenden Lärm bemerkt hat, was zur langsamen Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit passt und was auch von Prof. Dr. T. ausdrücklich anerkannt worden ist. Das spätere Auftreten des Ohrgeräusches (Tinnitus) ist mit Dr. Z. kein Beleg für das Fehlen einer Lärmschwerhörigkeit, da das Ohrgeräusch auch durch zahlreiche andere Ursachen als eine Innenohrstörung hervorgerufen worden sein kann. Nachdem auch durch die Testungen des Dr. Z. der erforderliche Haarzellschaden nachgewiesen worden ist sowie eine Hörkurve, wie sie für eine Lärmschwerhörigkeit typisch ist, liegen alle positiven Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit vor. Auch wenn eine lärmunabhängige Komponente nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist doch auch festzuhalten, dass die Verschlechterung des Hörvermögens seit dem Ende der beruflichen Lärmbelastung äußerst schwach und nicht wesentlich ist. Der Kläger hat so auch selbst darauf hingewiesen, dass das Hörvermögen sich nach Aufgabe der Lärmtätigkeit nur unwesentlich verschlechtert hat.
Das Tonaudiogramm von 1994, dessen Validität zwischen Dr. Z. und Prof. Dr. T. umstritten ist, ist nach Ansicht des Senats wegen der auch von Prof. Dr. T. grundsätzlich anerkannten Zweifel nur von begrenztem Beweiswert. Dazu, dass sich die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung der Berufskrankheit im Rahmen der Feststellungslast des Klägers nicht nachweisen lassen, führt dies indes nicht. Das Tonaudiogramm enthält allerdings für den Kläger ungünstige Angaben (keine wesentliche Hörminderung im Jahr 1994), was vorliegend die Ablehnungsbescheide der Beklagten stützen würde. Die Begrenzung der Aussagekraft dieses Dokuments führt daher entgegen den Ausführungen des SG keineswegs zu einer für den Kläger ungünstigeren Beweislage. Hierauf kommt es aber im Ergebnis bereits deswegen nicht an, weil auch Prof. Dr. T. im Rahmen der nur langsam voranschreitenden, schwachen Hochtonschwerhörigkeit darauf verweist, dass zu Beginn der Erkrankung nur marginale Veränderungen festzustellen sind und sowohl die Messungen als auch die Eigenwahrnehmungen des Klägers zu diesem frühen Zeitpunkt nicht zuverlässig sein müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.
Der 1958 geborene Kläger absolvierte von 1974 bis 1977 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und war anschließend für 18 Monate als Panzerschlosser bei der Bundeswehr tätig. Von 1979 bis 1989 arbeitete er als Kfz-Mechaniker bei der Gebrüder F. GmbH & Co. KG in S., wo er seit 1984 Kfz-Meister war. Der Kläger erlitt in dieser Firma am 01.07.1982 einen Arbeitsunfall durch einen platzenden LKW-Reifen, welcher ihn am Unterkiefer und an der linken Hand verletzte. Seit 1989 ist der Kläger ohne wesentliche Lärmeinwirkung als Produktmanager beschäftigt.
Am 19.05.2003 zeigte der behandelnde HNO-Arzt Dr. K. den Verdacht einer Berufskrankheit an und teilte mit, der Kläger leide an Schwerhörigkeit sowie einem Tinnitus, was möglicherweise auf die in den 80er Jahren erlittene Reifenexplosion zurückzuführen sei. In einer ergänzenden Stellungnahme vertrat Dr. K. hierzu die Auffassung, dass der am 08.05.2003 erhobene audiologische Befund mit der Anamnese eines Knall- oder Explosionstraumas oder eines direkten Schädeltraumas vereinbar sei. Der geklagte Hörschaden sei durchaus mit dem Trauma hinreichend erklärbar.
Der von der Beklagten hinzugezogene Gutachter Dr. J. teilte in seinem Gutachten vom 09.02.2004 mit, dass bei dem Kläger eine leichtgradige innenohrbedingte Hochtonschwerhörigkeit beiderseitig mit einem hierauf zurückzuführenden Ohrgeräusch hochfrequenten Umfanges vorliege. Der prozentuale Hörverlust jeden Ohres betrage je weniger als 10 %. Eine Verursachung durch den Unfall vom 01.07.1982 sei unwahrscheinlich, da die Beschwerden im Sinne einer sich langsam verschlechternden Hörminderung verbunden mit einem hochfrequenten Ohrgeräusch erst mehrere Jahre nach dem Unfall aufgetreten seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund des Unfalles betrage 10 %. Ob eventuell eine Berufskrankheit vorliege, könne mangels Kenntnis des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz nicht beurteilt werden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.03.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen des Versicherungsfalles vom 01.07.1982 mit der Begründung ab, der Unfall habe nicht zu einer MdE von wenigstens 20 v.H. geführt, § 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Eine Anerkennung der leichtgradigen innenohrbedingten Hochtonschwerhörigkeit mit hochfrequentem Ohrgeräusch als Folge des Versicherungsfalles wurde abgelehnt.
Anschließend führte die Beklagte Ermittlungen zur bisherigen beruflichen Lärmexposition des Klägers durch. Der Kläger gab an, die Erkrankung habe sich in den letzten Jahren schleichend bemerkbar gemacht; seine Frau habe ihm gesagt, er höre schlecht. Er spiele in seiner Freizeit Trompete, die Treffen hierzu fänden wöchentlich statt und dauerten ca. 2 Stunden. Er sei bisher davon ausgegangen, dass seine Schwerhörigkeit ein Resultat seines Arbeitsunfalles sei.
Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten errechnete nach seinen Ermittlungen aufgrund der Mitteilungen der Arbeitgeber des Klägers einen Beurteilungspegel für die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker von 85 dB (A) sowie für die Zeit als Kfz-Mechaniker/Werkstattschlosser in Höhe von 88 dB (A). Das Risikomaß nach L. für die Entstehung einer beruflich bedingten Lärmschwerhörigkeit betrage hiernach lediglich 0,0.
In einem zweiten Gutachten vom 15.08.2005 vertrat der HNO-Arzt Dr. J. die Auffassung, dass lediglich in den Jahren von 1975 bis 1988 eine (geringe) potentiell gehörschädigende Lärmexposition zwischen 86 und 88 dB (A) vorgelegen habe. Weiterhin sei vom Fehlen einer unfallbedingten Hörminderung auszugehen. Die dokumentierten Hörverluste (leichtgradige innenohrbedingte Hochtonschwerhörigkeit geringen seitendifferenzierten Umfangs) könnten auch ohne die Einwirkung von beruflichem Lärm entstanden sein.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.09.2005 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 2301 (Lärmschwerhörigkeit) der Anlage zur BKV ab. Einerseits hätten die Ermittlungen ergeben, dass der Kläger lediglich in den Jahren 1979 bis 1988 in relativ geringem Grade gehörschädigendem Lärmeinfluss ausgesetzt gewesen sei. Außerdem sei eine Haarzellschädigung, wie sie bei einer Lärmschwerhörigkeit vorliegen müsse, beim Kläger nicht festgestellt worden.
Der Kläger wies in seinem Widerspruch darauf hin, dass er neun Jahre lang als Kfz-Mechaniker neben einem Kompressorhammer an einem Prüfstand gearbeitet habe. Dies habe zusammen mit der Explosion des LKW-Reifens seine Schwerhörigkeit hervorgerufen. Der Gutachter Dr. J. habe ihm gegenüber auch bestätigt, dass sich sein Gehör in den letzten eineinhalb Jahren nicht verschlechtert habe, weswegen die Ursache in seiner beruflichen Belastung zu sehen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 hat die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ablehnungsbescheides als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 15.11.2005 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Der behandelnde HNO-Arzt Dr. K. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 24.05.2006 mitgeteilt, dass sich in den letzten Jahren eine wesentliche Änderung des Hörvermögens nicht mehr ergeben habe. Dies untermauere erneut den Verdacht, dass die wesentlichen Anteile der Hörminderung durch das Explosionstrauma vom 01.07.1982 ausgelöst worden seien. In einem Erörterungstermin vom 16.01.2007 hat der Kläger angegeben, dass er in der Werkhalle der Firma F. an seiner Werkbank in einer Entfernung von etwa zwei Metern von einem Prüfstand mit Kompressorenhämmern gearbeitet habe. Die Hausluftanlage, die etwa acht Bar Druck aufgewiesen habe, habe sich hier befunden, wo die entsprechenden Kompressorenhämmer angeschlossen und getestet bzw. gewartet worden seien. Einen Hörschutz habe er bei dieser Tätigkeit, die täglich etwa zwei bis drei Stunden in Anspruch genommen habe, nicht getragen. Zu berücksichtigen sei, dass die getesteten Kompressorenhämmer zum Zeitpunkt der Testung jeweils schon ca. zehn Jahre alt gewesen seien. Er habe bei anderen Unternehmen die Auskunft erhalten, dass entsprechende Kompressorenhämmer Lärmwerte von 90 bis 100 Dezibel und in geschlossenen Hallen sogar bis zu 116 Dezibel verursachten könnten. Anschließend hat das SG in dem Erörterungstermin den damaligen Werkstattleiter R.W. als Zeugen vernommen. Der Zeuge gab an, dass die Firma F. Anfang 2006 in das Insolvenzverfahren gegangen und abgewickelt worden sei. Angaben zur Lärmbelastung könne er nicht im verwertbaren Umfang machen, da der Kompressoren- bzw. Hammerprüfstand zu der Zeit, als er in die Firma gekommen sei, bereits nicht mehr vorhanden gewesen sei. Er sei erst 1998 in die Firma eingetreten. Der frühere Werkstattleiter P.S. hat als zweiter Zeuge mitgeteilt, dass nach seiner Erinnerung in der Schlossereihalle großer Lärm aufgetreten sei, der auch gemessen worden sei. Neben den Testungen von Kompressoren bzw. Kompressorenhämmern neben dem Arbeitsplatz des Klägers seien auch die Abgassonderuntersuchungen an Dieselfahrzeugen in der Nähe des Arbeitsplatzes des Klägers durchgeführt worden, wozu die Motoren auf Hochtouren gelaufen seien. Am größten sei der Lärm in der Schlosserei gewesen, wo mit großen Vorschlaghämmern gearbeitet worden sei. Die Testungen von Kompressorenhämmern hätten pro Hammer ca. 20 Sekunden gedauert, weswegen er insofern lediglich von einer täglichen Belastung von vier bis fünf Minuten ausgehe. Auf den Einwand des Klägers, dass die Hämmer teils mehrfach getestet und auch hierfür hätten zerlegt werden müssen, erklärte der Zeuge, dass dies zutreffe, doch bei ordnungsgemäßer Testung der Test auch sehr schnell beendet gewesen sei.
Die Beklagte hat Unterlagen vorgelegt, wonach die durchschnittliche Lärmbelastung der Bau- und Reparaturschlosser mit 88,3 dB (A) angenommen wird (BIA-Report 2/97).
In dem vom SG veranlassten Gutachten des HNO-Arztes Dr. Z. vom 10.05.2007 ist angegeben, dass entgegen den Feststellungen von Dr. J. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß der Theorie der wesentlichen Bedingung von einer im Wesentlichen lärmbedingten Hörverminderung auszugehen sei. Nach den weiteren Feststellungen sei von einem Lärmpegel während der Beschäftigung bei der Firma F. in Höhe von 88 dB (A) auszugehen. Ein Zeuge habe inzwischen auch minutenweisen Kompressorlärm während der Arbeitszeit bestätigt. Die gutachterliche Literatur als auch die Erfahrung zeigten, dass eine mit Lärmimpulsen einhergehende Kompressortätigkeit leicht 100 dB (A) erreiche und ein solcher Kompressorlärm mit einem Lärmumfang von 90 bis 110 dB (A) über einige Minuten am Tag ausreiche, um eine lärmbedingte Hörverminderung hervorzurufen. Andere konkurrierende Ursachen für die Hörminderung seien nicht erkennbar. Die Hörschwelle zeige eine Konfiguration, wie sie für eine Lärmschwerhörigkeit typisch sein könne. Da diese Art von Hörverminderung auch nicht schlagartig bzw. akut entstehe, sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Hörverminderung während der Lärmtätigkeit langsam entstanden und auch erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Kläger festgestellt worden sei. Außerdem sprächen die überschwelligen Hörtestungen für einen sensorischen Schaden (Haarzellschaden), wie er für eine Lärmschwerhörigkeit zu fordern sei. Allerdings sei ein Hörverlust nach sozialrechtlichen Kriterien nicht zu erfassen bzw. betrage 0 %. Ziehe man das Tonaudiogramm gemäß der Tabelle Röser 1980 zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den tonaudiometrischen Werten heran, so lasse sich ein Hörverlust beidseits von 5 % feststellen, welcher zu einer nicht zu erfassenden berufsbedingten MdE bzw. einer MdE von kleiner als 10 % führe.
Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme des HNO-Arztes Prof. Dr. T. vom 25.06.2007 vorgelegt, in welcher zunächst eingeräumt wurde, dass bei der zur Beurteilung anstehenden beginnenden Schwerhörigkeit durchaus ein Zusammenhang mit der Höhe der festgestellten Lärmexposition bestehen könne, da die Entwicklung einer beginnenden Schwerhörigkeit nach zehnjähriger Exposition mit 88 dB (A) durchaus möglich sei. Auch sei nach den von Dr. Z. durchgeführten Testungen vom Vorliegen des für die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit erforderlichen Haarzellschadens auszugehen. Expositionsseitig und von der audiometrischen Konstellation her habe man einen Lärmschaden als durchaus naheliegend einzuschätzen. Nicht hierzu passe jedoch, dass erst 1999 das Ohrgeräusch aufgetreten sei und sich das Gehör in den letzten Jahren nach Aussage Dr. K. aus dem Jahr 2003 verschlechtert habe. Aufgrund des schleichenden weiteren Hörverlustes sei im Ergebnis davon auszugehen, dass das zusätzliche lärmunabhängige Geschehen nicht nur für das Auftreten des Tinnitus, sondern auch für eine weitere Hörverschlechterung verantwortlich sei.
Der ergänzend hierzu gehörte Gutachter Dr. Z. hat am 06.08.2007 mitgeteilt, dass er den bedenkenswerten Argumenten von Prof. Dr. T. im Ergebnis nicht folge. Zum einen habe der Kläger bereits gegen Ende seiner Arbeitszeit einen potentiell gehörschädigenden Lärm bemerkt, was zur langsamen Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit passe. Das Vorliegen einer ausreichenden beruflichen Lärmexposition werde von Prof. Dr. T. ausdrücklich bestätigt. Das spätere Auftreten des Ohrgeräusches sei entgegen Prof. Dr. T. kein Beleg für das Fehlen einer Lärmschwerhörigkeit, da das Ohrgeräusch auch durch zahlreiche andere Ursachen als eine Innenohrstörung hervorgerufen werden könne. Schließlich liege der erforderliche Haarzellschaden vor sowie eine Hörkurve, wie sie für eine Lärmschwerhörigkeit typisch sein könne. Eine lärmunabhängige Komponente könne zwar nicht sicher ausgeschlossen werden, insofern weise eine marginale Verschlechterung des Hörvermögens hierauf hin; die Verschlechterung sei jedoch äußerst schwach und nicht wesentlich. Der Versicherte habe auch selbst darauf hingewiesen, dass das Hörvermögen sich nach Aufgabe der Lärmtätigkeit nur unwesentlich verschlechtert habe.
In einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme verblieb Prof. Dr. T. bei seiner insoweit abweichenden Ansicht. Maßgeblich sei das Fortschreiten der Schwerhörigkeit nach Aufgabe der lärmbelastenden Tätigkeit, was er als bedeutender ansehe als der Gutachter Dr. Z ...
Mit Urteil vom 11.03.2008 hat das SG die als Feststellungsklage erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei nach den Zeugenauskünften sowie den Ausführungen von Dr. Z. von einer ausreichenden beruflichen Lärmbelastung auszugehen, weil der Kläger in unmittelbarer Nähe eines Kompressoren-Prüfstandes gearbeitet habe, was zu einer erheblichen Lärmeinwirkung mit besonders schädlichem Impulscharakter geführt habe (unter Hinweis auf Mehrtens/Perlebach, Berufskrankheitenverordnung, Loseblatt M 2301 Anmerkung 2). Jedoch lasse sich nicht feststellen, dass die Hörminderung des Klägers auf dieser Lärmbelastung beruhe. Eine Lärmschwerhörigkeit schreite nach dem Wegfall der Exposition nicht mehr fort. Daher sei bei der Kausalitätsbeurteilung auf den Befund abzustellen, der dem Ende der Lärmarbeit zeitlich am nächsten liege. Eine Verschlechterung des Hörvermögens nach Beendigung der Lärmexposition spreche zwingend gegen die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit. Aus den vorliegenden Tonaudiogrammen seit 1994 ergebe sich insoweit eine weitere Verschlechterung des Hörvermögens, welche entsprechend den von Prof. Dr. T. geäußerten Argumenten gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen von Dr. Z. sprächen. Nicht mehr aufzuklären sei, ob das älteste vorliegende Tonaudiogramm aus dem Jahre 1994 regelgerecht vorgenommen worden sei oder nicht. Dies führe jedoch insoweit zu einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten des Klägers. In dem Tonaudiogramm von 1994 sei ein deutlich besseres Hörvermögen dokumentiert als in den späteren Jahren. Aufgrund dieser Sachlage könne der Kausalzusammenhang nicht zugunsten des Klägers mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Hierbei habe das Gericht auch zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass dieser gegenüber dem Gutachter Dr. J. in den Gutachten vom 09.02.2004 angegeben habe, seit etwa 15 Jahren - mithin erst seit etwa 1989 - an einer zunehmenden Hörminderung zu leiden. In Betracht zu ziehen sei auch, dass die langjährige Mitgliedschaft des Klägers im Musikverein als Trompetenspieler zu einer Hörminderung habe beitragen können. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 25.03.2008 zugestellt.
Am 17.04.2008 hat der Bevollmächtigte beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Ausführungen des Dr. Z. seien nachvollziehbar und überzeugend, was auch die Meinung des Gutachters zu seinen Zweifeln an der Verwertbarkeit des Tonaudiogramms aus dem Jahre 1994 betreffe. Die Ausführungen des SG zum Trompete-Spiel des Klägers seien im Übrigen spekulativ, da der Übungsumfang auf diesem Instrument weder von der Dauer her noch von der Intensität mit der Lärmbelastung am Arbeitsplatz vergleichbar sei. Schließlich hat der Kläger seiner Berufung auch noch ein Audiogramm vom 04.10.1977 beigelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11.03.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 zu verurteilen, seine Schwerhörigkeit als Berufskrankheit nach der Ziffer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Am 16.12.2008 wurde im Landessozialgericht ein Erörterungstermin durchgeführt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist begründet. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 2301 der Anlage zu BKV (Lärmschwerhörigkeit) liegen vor.
Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wobei die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen sind, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII). Dabei richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), d.h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BSGE 1, 174, 178; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22).
Für die Gewährung einer Rente wegen einer BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Sowohl hinsichtlich der haftungsbegründenden als auch hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286), d.h. es müssen die für einen ursächlichen Zusammenhang sprechenden Umstände deutlich überwiegen. Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19, 52, 53; 30, 121, 123; 43, 110, 112; BSG Urt. vom 28.03.2003 B 2 U 33/03 R).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Schwerhörigkeit des Klägers als Berufskrankheit nach der Ziffer 2301 der Anlage zur BKV anzuerkennen. Wie das SG in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner beruflichen Lärmbelastung als Kfz-Mechaniker bei der Firma Gebrüder F. in S. nach zehnjähriger Exposition mit 88 dB (A) und zusätzlichen höheren Belastungsspitzen durch Impulslärm von Kompressorhämmern die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Berufskrankheit erfüllt. Auch zwischen dem Gutachter Dr. Z. und dem Beratungsarzt Prof. Dr. T. war dies zuletzt im Rahmen der von ihnen geführten Diskussion über die Interpretation der medizinischen Befunde beiderseits anerkannt (S. 6 f. der Stellungnahme von Prof. Dr. T. vom 25.06.2007).
Die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer beruflich erworbenen Lärmschwerhörigkeit liegen ebenfalls vor, wozu der Senat auf das Gutachten von Dr. Z. vom 10.05.2007 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 06.08.2007 verweist. Danach passt der Befund einer beidseits vorhandenen Hochtonschwerhörigkeit in das bei einer Lärmschwerhörigkeit zu erwartende Schadensbild; dies ausschließende Befunde sind nicht erhoben worden. Außerberufliche bzw. alternative Verursachungsfaktoren sind nicht ersichtlich, eine ausreichende berufliche Lärmbelastung hingegen ist nachgewiesen.
Der Beratungsarzt Prof. Dr. T. räumt in seiner Stellungnahme vom 25.06.2007 ausdrücklich ein, dass die festgestellte beginnende Schwerhörigkeit durchaus im Zusammenhang mit der Höhe der festgestellten Lärmexposition bestehen kann, da die Entwicklung einer beginnenden Schwerhörigkeit nach zehnjähriger Exposition mit 88 dB(A) möglich sei. Auch sei nach den von Dr. Z. durchgeführten Testungen vom Vorliegen des für die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit erforderlichen Haarzellschadens nun als gesicherter Erkenntnis auszugehen. Sowohl expositionsseitig und als auch von der audiometrischen Konstellation her habe man einen Lärmschaden als durchaus naheliegend einzuschätzen.
Der Umstand, dass bei dem Kläger nach dem Ende der Lärmexposition ab 1989 eine weitere Verschlechterung des Hörvermögens eingetreten ist, kann entgegen Prof. Dr. T. nicht als Ausschlusskriterium angesehen werden, weil es sich insoweit auch um ein parallel verlaufendes unabhängiges und altersbedingtes Geschehen handeln kann.
Dem ist mit Dr. Z. entgegen zu halten, dass der Kläger bereits gegen Ende seiner Arbeitszeit einen potentiell gehörschädigenden Lärm bemerkt hat, was zur langsamen Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit passt und was auch von Prof. Dr. T. ausdrücklich anerkannt worden ist. Das spätere Auftreten des Ohrgeräusches (Tinnitus) ist mit Dr. Z. kein Beleg für das Fehlen einer Lärmschwerhörigkeit, da das Ohrgeräusch auch durch zahlreiche andere Ursachen als eine Innenohrstörung hervorgerufen worden sein kann. Nachdem auch durch die Testungen des Dr. Z. der erforderliche Haarzellschaden nachgewiesen worden ist sowie eine Hörkurve, wie sie für eine Lärmschwerhörigkeit typisch ist, liegen alle positiven Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit vor. Auch wenn eine lärmunabhängige Komponente nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist doch auch festzuhalten, dass die Verschlechterung des Hörvermögens seit dem Ende der beruflichen Lärmbelastung äußerst schwach und nicht wesentlich ist. Der Kläger hat so auch selbst darauf hingewiesen, dass das Hörvermögen sich nach Aufgabe der Lärmtätigkeit nur unwesentlich verschlechtert hat.
Das Tonaudiogramm von 1994, dessen Validität zwischen Dr. Z. und Prof. Dr. T. umstritten ist, ist nach Ansicht des Senats wegen der auch von Prof. Dr. T. grundsätzlich anerkannten Zweifel nur von begrenztem Beweiswert. Dazu, dass sich die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung der Berufskrankheit im Rahmen der Feststellungslast des Klägers nicht nachweisen lassen, führt dies indes nicht. Das Tonaudiogramm enthält allerdings für den Kläger ungünstige Angaben (keine wesentliche Hörminderung im Jahr 1994), was vorliegend die Ablehnungsbescheide der Beklagten stützen würde. Die Begrenzung der Aussagekraft dieses Dokuments führt daher entgegen den Ausführungen des SG keineswegs zu einer für den Kläger ungünstigeren Beweislage. Hierauf kommt es aber im Ergebnis bereits deswegen nicht an, weil auch Prof. Dr. T. im Rahmen der nur langsam voranschreitenden, schwachen Hochtonschwerhörigkeit darauf verweist, dass zu Beginn der Erkrankung nur marginale Veränderungen festzustellen sind und sowohl die Messungen als auch die Eigenwahrnehmungen des Klägers zu diesem frühen Zeitpunkt nicht zuverlässig sein müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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