L 1 U 4238/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 6027/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4238/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.07.2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind das Vorliegen und die Entschädigung eines Arbeitsunfalls im Streit.

Der 1965 geborene Kläger ist im Oktober 1993 als Kriegsflüchtling nach Deutschland gekommen und hat bis zum 24.08.1997 Sozialhilfe bezogen. Seit dem 25.08.1997 arbeitet er als Fliesenleger bei der Firma F. D. in R ... Aufgrund länger andauernder Schmerzen in der Lendenwirbelsäule beantragte er bei der Beklagten im Januar 2005 die Anerkennung einer beruflich bedingten Wirbelsäulenerkrankung. Er gab an, bisher keine Unfälle mit Wirbelsäulenverletzungen erlitten zu haben, und erstmalig im Dezember 2002 im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Rückenbeschwerden gehabt zu haben. Die diagnostische Gemeinschaftspraxis K. (Dres. S., K. u.a.) gab nach Untersuchung des Klägers am 10.01.2005 an, dass beim Kläger beginnende degenerative Bandscheibenveränderungen in den Segmenten L 4/L 5 und L 5/S 1 mit leichter Spondylarthrose beidseits in diesen Segmenten und zusätzlich je eine mediolaterale links betonte Bandscheibenprotrusion mit geringer Einengung des Spinalkanals und des linken Neuroforamens sowie Verdrängung der linken Nervenwurzel nach dorsal ohne Kompression vorlägen. Größere Bandscheibenvorfälle, Frakturen oder ossäre Destruktionen könnten ausgeschlossen werden. Der Antrag des Klägers auf Anerkennung einer Berufskrankheit blieb daraufhin ohne Erfolg (Bescheid vom 23.08.2005; Widerspruchsbescheid vom 20.01.2006; Rücknahme der zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage mit dem Aktenzeichen S 1 U 778/06).

Im dem Klageverfahren vor dem SG wegen der behaupteten Berufskrankheit ließ der Kläger erstmalig durch seinen Klägerbevollmächtigten vortragen, dass seine Rückenbeschwerden auch auf einen Arbeitsunfall im Dezember 2002 zurückzuführen seien. Seiner Erinnerung nach sei dies am 02.12.2002 gewesen, als er zusammen mit seinem Arbeitgeber, Herrn K. D., auf einer Baustelle in der W. Straße in L. an insgesamt vier Bauvorhaben gearbeitet habe. Bei jedem dieser Vorhaben habe im Eingangsbereich eine Granitplatte mit einem Gewicht von 180 bis 200 kg verlegt werden müssen. Dem Kläger seien die Platten eigentlich zu schwer gewesen, was er seinem Vorgesetzten auch gesagt habe. Da sein Arbeitgeber aber auf der sofortigen Erledigung der Arbeiten bestanden habe, habe der Kläger trotz plötzlicher starker Rückenschmerzen die Arbeiten durchgeführt, da niemand anders zu ihrer Erledigung zur Verfügung stand. In der Nacht seien die Schmerzen des Klägers dann so stark geworden, dass er den Notarzt gerufen habe. Dieser habe ihn in das Krankenhaus in S. eingewiesen, wo man dann einen Bandscheibenvorfall festgestellt habe. In der Zeit vom 03.12. bis 08.12.2002 sei der Kläger deswegen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Arbeit habe er am 09.12.2002 nur auf Drängen seines Arbeitgebers wieder aufgenommen, wegen der starken Schmerzen jedoch nur bis zum 06.01.2003 durchgehalten. Vom 07.01. bis 03.02.2003 sei der Kläger dann wieder arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Auch die weitere Behandlung sei im Krankenhaus in S. erfolgt.

Die Beklagte leitete daraufhin ein Verwaltungsverfahren zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ein. Aus dem von der AOK angeforderten Vorerkrankungsverzeichnis ergeben sich Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 03.12. bis 08.12.2002 und vom 07.01. bis zum 03.02.2003 mit der Diagnose Lumboischialgie. Erstmalig erscheint die Diagnose eines Lumbalsyndroms (bei Iliosacralarthritis beiderseits und mit Ausstrahlungen beidseits) in einem Arztbrief des Orthopäden Dr. H. vom 20.04.1998. Aufgrund einer Kernspintomographie vom 09.12.2002 teilte Dr. R. eine mäßige bisegmentale Bandscheibendegeneration L 4 - S 1 mit, jeweils mit einer subligamentär noch verhaltenen Prolapsbildung. Das Kreiskrankenhaus S. übersandte einen Befundbericht über eine Einlieferung des Klägers am 13.12.2003 (nicht: 2002), welcher seit mehreren Tagen Schmerzen in der HWS mit Ausstrahlung nach lumbal-cranial gehabt habe. Auf telefonische Rückfrage der Beklagten wurde seitens des Krankenhauses erläutert, dass der Kläger ansonsten im Jahre 2002 und im Jahre 2003 zwar mehrfach dort behandelt worden sei, jedoch ausschließlich aufgrund internistischer Erkrankungen und nicht aufgrund von Wirbelsäulenbeschwerden. Die Hausärztin Dr. G. teilte am 21.08.2006 mit, dass der Kläger am 03.12.2002 von ihrem Kollegen Dr. B. wegen einer Lumboischialgie behandelt worden sei (Therapie mit Voltaren Dispers). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei für die Zeit vom 03. bis 06.12.2002 ausgestellt worden, ein Krankenhausbericht liege nicht vor. Der Arbeitgeber teilte mit, von einem Ereignis am 02.12.2002 nichts zu wissen. Ihm sei lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 03. bis 08.12.2002 bekannt, welche mit einem entsprechenden Beleg der Praxis Dres. B./G. nachgewiesen worden sei. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit sei nicht bekannt, ebenso nicht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Zeitraum der letzten Jahre.

Mit Bescheid vom 18.12.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Ereignisses vom 02.12.2002 als Arbeitsunfall ab, da weder die angehörten Ärzte noch der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall festgestellt hätten noch die Angaben des Klägers zum damaligen Zeitpunkt einen Arbeitsunfall hätten bestätigen können. Einzig und allein die Angaben des Bevollmächtigten 3 ½ Jahre nach dem behaupteten Vorfall erwähnten ein solches Ereignis. Im Übrigen seien in allen eingeholten Stellungnahmen und Arztbriefen keine unfallbedingten Körperschäden, sondern ausschließlich degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule beschrieben worden.

Der am 16.01.2007 eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass dem Arbeitgeber der Arbeitsunfall bekannt sei. Dieser leugne lediglich aus Angst vor möglichen Nachteilen die Kenntnis des Ereignisses. Der Kläger werde sich um weitere Beweismittel bemühen und biete bereits jetzt eine eidesstattliche Versicherung an. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 06.09.2007 wiederholte der Kläger seinen Vortrag zum Verlegen der Granitplatten, wobei er plötzlich starke Rückenschmerzen bekommen habe. Er habe seinen Arbeitgeber auf die Schmerzen hingewiesen und habe von diesem lediglich Salbe und tröstende Worte erhalten. Am 02.12.2002 habe er ansonsten alleine an einem einzigen Tag drei Bäder "abgeschlagen" (Abstemmen von Fliesen und Verputz mit einem Hilti-Bohrhammer) und den hierbei entstehenden Schutt von insgesamt rund 2,4 Tonnen hinausgetragen. In der gleichen Nacht habe er im Bett seine Beine nicht mehr gespürt, die taub und gelähmt gewesen seien. Gegen 3 Uhr nachts habe ihn seine Frau dann in die Ambulanz zum Krankenhaus nach S. gefahren, und anschließend sei er von Dr. B. weiterbehandelt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2007 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe im Rahmen der Ermittlungen zu der geltend gemachten Berufskrankheit am 31.01.2005 angegeben, im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit im Dezember 2002 Blockierungen und Schmerzen der LWS und ein Taubheitsgefühl im linken Bein gehabt zu haben. Er habe jedoch ausdrücklich Unfälle mit Wirbelsäulenverletzungen verneint. Ein Unfall sei erstmalig am 24.05.2006 durch seinen Bevollmächtigten geltend gemacht worden. Hierbei wichen jedoch die Schilderungen gegenüber denjenigen in der eidesstattlichen Versicherung erheblich ab, da ein Mal vom Verlegen von Granitplatten und das andere Mal vom Hinaustragen von Schutt die Rede sei. Auch sei dem Arbeitgeber von einem Unfall nichts bekannt und Zeugen seien nicht vorhanden. Der Beweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles sei damit nicht erbracht worden. Keiner der geschilderten Hergänge lasse die erforderliche unfreiwillige äußere Gewalteinwirkung erkennen.

Der Kläger hat am 18.12.2007 Klage beim SG Karlsruhe erhoben. Mit der Klage wurde geltend gemacht, dass sowohl das Verlegen der Granitplatten als auch das Hinaustragen von Schutt zu der Verletzung der Wirbelsäule des Klägers geführt hätten.

Das SG wies den Kläger auf den bisherigen widersprüchlichen Vortrag hin, wobei dieser bei der Darstellung und seiner eidesstattlichen Versicherung der Klagebegründung blieb. Auch der Arbeitgeber habe sich später in einem Zusammenhang dahingehend geäußert, dass der Kläger aufgrund seines Arbeitsunfalls bzw. der zu erwartenden Rente wegen des Vorliegens der Berufskrankheit an der Wirbelsäule eine Entschädigung zu erwarten habe. Der Arbeitgeber des Klägers habe diesem gegenüber auch seine Angst vor Regressansprüchen der Beklagten erwähnt und ihn darum gebeten, nichts über einen Arbeitsunfall zu erwähnen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2008 als unbegründet abgewiesen. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls als Voraussetzung für dessen Anerkennung und Entschädigung sei vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu beweisen. Hiergegen sprächen bereits die unterschiedlichen und widersprüchlichen Darlegungen des Klägers zum Auftreten seiner Wirbelsäulenbeschwerden und seinem Verhalten an bzw. nach dem 02.12.2002. Insbesondere habe der Kläger im Verwaltungsverfahren zur Ermittlung des Vorliegens einer Berufskrankheit ausdrücklich das Vorliegen eines Unfalls mit Wirbelsäulenverletzungen verneint. Auch der Arbeitgeber habe gegenüber der Beklagten wiederholt angegeben, ihm sei ein Unfallereignis des Klägers vom 02.12.2002 nicht bekannt. Die Angaben des Klägers hinsichtlich seiner notfallmäßigen Einlieferung in das Krankenhaus in S. seien unzutreffend. Die weiteren Abweichungen in den Schilderungen des Klägers über den angeblichen Unfallhergang führten dazu, dass angesichts des Fehlens weiterer Beweismöglichkeiten, insbesondere Zeugen, vom Fehlen eines Arbeitsunfalles auszugehen sei. Dies werde bestätigt durch das Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung, in deren Rahmen Dr. K. mit Arztbrief vom 10.01.2005 Lendenwirbelsäulenschäden überzeugend als "beginnende degenerative Bandscheibenveränderungen" bezeichnet und Frakturen oder knöcherne Destruktionen ausdrücklich verneint habe. Aufgrund der beim Kläger gemäß der Arztbriefe von Dr. R. vom Dezember 2002 und Oktober 2004 festgestellten Bandscheibenvorfälle (diskret) in der Hals- und Brustwirbelsäule liege bei dem Kläger insoweit auch ein Verteilungsmuster von Schädigungen der Wirbelsäule vor, welche eine generelle Neigung zu anlagebedingten Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates nahelege. Bestätigt werde dies durch die Arztbriefe von Dr. H. und Dr. K., wonach der Kläger bereits im Frühjahr 1998 und mithin schon Jahre vor dem geltend gemachten Unfallereignis über bestehende Schmerzen und Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Diese Beschwerden seien nach den Angaben des Klägers gegenüber Dr. K. auch ohne besonderen Auslöser aufgetreten. Der Gerichtsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 06.08.2008 zugestellt.

Am 04.09.2008 haben die Bevollmächtigten des Klägers beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das SG habe zu Unrecht aus den abweichenden Darstellungen des Kläger geschlossen, dass dieser sich hierbei von dem von ihm angestrebten Ergebnis des Rechtsstreites leiten lasse. Der Kläger habe den Sachverhalt zu jeder Zeit lediglich so geschildert, wie er ihn in Erinnerung gehabt habe. Außerdem seien auch die Verständigungsschwierigkeiten des Klägers, welcher nur gebrochen deutsch spreche, zu berücksichtigen. Ansonsten wiederholte der Klägerbevollmächtigte den Sachverhaltsvortrag, wie er insbesondere aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägers hervorgeht. Der Arbeitgeber habe von Anfang an versucht, den Arbeitsunfall zu verschleiern, um insbesondere keine Nachteile durch eine nachfolgende Beitragserhöhung zu erleiden. Bereits vor dem SG habe der Kläger seine eidliche Vernehmung, die Einholung von sachverständigen Zeugenauskünften sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Außerdem sei als Zeuge für nachgehende Äußerungen des Arbeitgebers der damalige Kollege A. K. aus H. benannt worden; diesem Beweisangebot sei das SG nicht nachgegangen. Die verspätete Meldung als Arbeitsunfall sei erst erfolgt, nach dem die von dem Arbeitgeber als ausreichend dargestellte Meldung einer Berufskrankheit nicht zum Erfolg geführt habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.07.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2007 aufzuheben, dass Ereignis vom 02.12.2002 als Arbeitsunfall festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten einschließlich der Akten über das Berufskrankheitenverfahren sowie die Akten des Sozialgerichts Karlsruhe und die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R -).

Nach § 26 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Entschädigungsleistungen u. a. in Form von Heilbehandlung (§ 27 SGB VII) oder Geldleistungen (Verletztengeld § 45 SGB VII und Rente § 56 SGB VII ). Insbesondere nach § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Mit der Formulierung "infolge eines Versicherungsfalls" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die Leistungen nur gewährt werden können, wenn Gesundheitsstörungen durch den Arbeitsunfall rechtlich wesentlich verursacht worden sind.

Das SG hat umfassend und überzeugend dargelegt, weshalb ein Arbeitsunfall vorliegend nicht anerkannt werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.

Bereits der behauptete Bandscheibenvorfall am 02.12.2002 ist nicht nachgewiesen, da die Verletzungen an dem angegebenen Arbeitstag keine Krankenhausbehandlung - trotz entsprechender Behauptung des Klägers - nach sich gezogen haben. Insbesondere hat der Kläger im Verwaltungsverfahren zur Ermittlung des Vorliegens einer Berufskrankheit auch selbst ausdrücklich das Vorliegen eines Unfalls mit Wirbelsäulenverletzungen verneint. Unabhängig hiervon hat Dr. K. mit Arztbrief vom 10.01.2005 Lendenwirbelsäulenschäden überzeugend als "beginnende degenerative Bandscheibenveränderungen" bezeichnet und Frakturen oder knöcherne Destruktionen ausdrücklich verneint, weswegen neben dem behaupteten Ereignis auch ein korrespondierender medizinischer Befund fehlt. Schließlich fehlt es selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers an einem ungewollt plötzlich von außen auf den Kläger einwirkenden Ereignis im Sinne des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Unfallbegriffs (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 26.01.2009 - L 1 U 3612/08 - [zur Veröffentlichung mit Leitsatz vorgesehen]).

Das SG ist auch zu Recht den weiteren Beweisangeboten des Klägers nicht nachgegangen. Der medizinische Sachverhalt ist, nachdem das SG einen Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt hat, zweitrangig und im Übrigen durch zahlreiche Arztberichte im Hinblick auf das Vorliegen degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule geklärt.

Die vor dem SG beantragte Vernehmung des Arbeitskollegen A. K. als Zeuge wegen nachträglicher Äußerungen des Arbeitgebers über den behaupteten Arbeitsunfall ist zu Recht unterblieben, weil insoweit bereits die Aussagen des Klägers selbst (aus dem Berufskrankheitenverfahren) sowie des Arbeitgebers über das Fehlen eines Arbeitsunfalles vorliegen. Insofern kann die behauptete allgemeine Aussage des Arbeitgebers, "Was willst du überhaupt, du bekommst doch bald deine Rente, du hast ja den Arbeitsunfall gehabt" unterstellt werden, ohne dass sich hierdurch etwas daran ändert, dass das vom Kläger konkret behauptete plötzliche Ereignis im Sinne eines Arbeitsunfalls nicht nachgewiesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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