Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 5061/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 499/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2008 dahingehend geändert, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, der Antragstellerin vorläufig ab 1. Dezember 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ohne Kosten für Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (S 15 AS 546/09), längstens jedoch bis 31. Mai 2009 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur zum Teil Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Beschwerde ist jedoch zum überwiegenden Teil nicht begründet Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren allein vorgebrachte Begründung, ihr Bescheid vom 7. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2008 sei mittlerweile bestandskräftig geworden, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bestehe, trägt nicht. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Zwar trägt der in den Verwaltungsakten befindliche Widerspruchsbescheid den Vermerk, dass er am 1. Dezember 2008 abgesandt worden ist (s. Bl. V69 d. Verwaltungsakte d. Antragsgegnerin), sodass nach der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt am 3. Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben - dessen Bekanntgabe am 4. Dezember 2008 erfolgt und die am 12. Februar 2009 zum SG erhobene Klage (S 15 AS 546/09) verfristet (§ 87 SGG) sein könnte. Doch hat die Antragstellerin den Zugang des Widerspruchsbescheides - durch die Versendung am 1.Dezember 2008 - überhaupt bestritten, was die Zugangsfiktion auch ohne nähere Substantiierung entfallen lässt; denn ein näheres darlegen ist unmöglich (s. Krasney in Kasseler Kommentar § 37 SGB X, Rdnr. 6 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin ist auch insgesamt widerspruchsfrei; sie hat im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 4. Februar 2009 (S 15 AS 389/09 ER) geltend gemacht, einen Widerspruchsbescheid noch nicht bekommen zu haben und in der Klage vom 12. Februar 2009 (S 15 AS 546/09) dargelegt, den Widerspruchsbescheid erst mit Schreiben vom 6. Februar am 7. Februar 2009 erhalten zu haben und sonst keine abweichenden Angaben (s. auch Bl. 13 der Senatsakten) gemacht. Die Antragsgegnerin hat keine Nachweise, dass der Antragstellerin der Widerspruchsbescheid durch die Versendung am 1. Dezember 2008 zugegangen ist. Zwar hat die Antragsgegnerin den Widerspruchsbescheid in ihrer Erwiderung vom 2. Dezember 2008 erwähnt, ohne dass die Antragstellerin zeitnah darauf hingewiesen hätte, dass ihr dieser nicht bekanntgegeben worden sei. Doch kann mit dem bloßen Untätigbleiben der Antragstellerin kein Zugang nachgewiesen werden. Die am 12. Februar 2009 erhobene Klage zum SG (S 15 AS 546/09) ist demnach fristgerecht, sodass über die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entscheiden ist. Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin ist damit nicht bestandskräftig geworden, weshalb die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses weitgehend zurückzuweisen war (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Senat hält jedoch angesichts des Zweckes einer einstweiligen Anordnung eine zeitliche Begrenzung des Ausspruchs im tenorierten Umfang für erforderlich.
Die Beigeladene hat ausdrücklich keine Beschwerde erhoben, weshalb es dem Senat verwehrt war, auch die Verpflichtung der Beigeladenen zeitlich zu begrenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 194 SGG, 100 Zivilprozessordnung.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur zum Teil Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Beschwerde ist jedoch zum überwiegenden Teil nicht begründet Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren allein vorgebrachte Begründung, ihr Bescheid vom 7. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2008 sei mittlerweile bestandskräftig geworden, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bestehe, trägt nicht. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Zwar trägt der in den Verwaltungsakten befindliche Widerspruchsbescheid den Vermerk, dass er am 1. Dezember 2008 abgesandt worden ist (s. Bl. V69 d. Verwaltungsakte d. Antragsgegnerin), sodass nach der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt am 3. Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben - dessen Bekanntgabe am 4. Dezember 2008 erfolgt und die am 12. Februar 2009 zum SG erhobene Klage (S 15 AS 546/09) verfristet (§ 87 SGG) sein könnte. Doch hat die Antragstellerin den Zugang des Widerspruchsbescheides - durch die Versendung am 1.Dezember 2008 - überhaupt bestritten, was die Zugangsfiktion auch ohne nähere Substantiierung entfallen lässt; denn ein näheres darlegen ist unmöglich (s. Krasney in Kasseler Kommentar § 37 SGB X, Rdnr. 6 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin ist auch insgesamt widerspruchsfrei; sie hat im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 4. Februar 2009 (S 15 AS 389/09 ER) geltend gemacht, einen Widerspruchsbescheid noch nicht bekommen zu haben und in der Klage vom 12. Februar 2009 (S 15 AS 546/09) dargelegt, den Widerspruchsbescheid erst mit Schreiben vom 6. Februar am 7. Februar 2009 erhalten zu haben und sonst keine abweichenden Angaben (s. auch Bl. 13 der Senatsakten) gemacht. Die Antragsgegnerin hat keine Nachweise, dass der Antragstellerin der Widerspruchsbescheid durch die Versendung am 1. Dezember 2008 zugegangen ist. Zwar hat die Antragsgegnerin den Widerspruchsbescheid in ihrer Erwiderung vom 2. Dezember 2008 erwähnt, ohne dass die Antragstellerin zeitnah darauf hingewiesen hätte, dass ihr dieser nicht bekanntgegeben worden sei. Doch kann mit dem bloßen Untätigbleiben der Antragstellerin kein Zugang nachgewiesen werden. Die am 12. Februar 2009 erhobene Klage zum SG (S 15 AS 546/09) ist demnach fristgerecht, sodass über die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entscheiden ist. Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin ist damit nicht bestandskräftig geworden, weshalb die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses weitgehend zurückzuweisen war (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Senat hält jedoch angesichts des Zweckes einer einstweiligen Anordnung eine zeitliche Begrenzung des Ausspruchs im tenorierten Umfang für erforderlich.
Die Beigeladene hat ausdrücklich keine Beschwerde erhoben, weshalb es dem Senat verwehrt war, auch die Verpflichtung der Beigeladenen zeitlich zu begrenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 194 SGG, 100 Zivilprozessordnung.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved