L 10 LW 1335/09 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 1335/09 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 03.07.2007 in der Fassung des Bescheides vom 20.09.2007, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2007 aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Dieser Beschluss ergeht angesichts der durch die von der Gerichtsvollzieherin als unmittelbar bevorstehend angekündigten Pfändung und der dadurch entstandenen Dringlichkeit ohne Anhörung der Antragsgegnerin und allein auf Grund der Feststellungen des Sozialgerichts Freiburg im Beschluss vom 05.03.2008 (S 6 LW 543/08 ER) sowie im Urteil vom 08.01.2009 (S 6 LW 22/08), das Gegenstand des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 10 LW 958/09 ist, und der diesbezüglich dem Senat vorliegenden Gerichtsakten.

Der Beschluss beruht auf den §§ 86a, 86b SGG und dem Umstand, dass die vom Sozialgericht Freiburg mit Beschluss vom 05.03.2008 (S 6 LW 543/08 ER) angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage, sofern - wie vorliegend - keine Aufhebung des Beschlusses erfolgt ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und damit auch für das Berufungsverfahren Wirkung zeitigt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 19 m.w.N.), sodass Vollstreckungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved