Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 53/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 4285/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13.08.2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Aufnahme einer gemeinnützigen Arbeit im Streit.
Der 1955 geborene Kläger ist ausgebildeter Krankenpfleger und hat zuletzt auch als Altenpfleger gearbeitet. Er bezieht von dem Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In einem früheren Verwaltungsverfahren wurde der Kläger im Auftrag des Beklagten durch den Arzt des Gesundheitsamtes Dr. Sch. untersucht. Nach dem Gutachten vom 10.10.2006 steht fest, dass der Kläger erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II für mittelschwere vollschichtige Tätigkeiten ist. Vermieden werden sollen lediglich häufiges Bücken, Zwangshaltungen und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel. Aufgrund einer Sehschwäche kann der Kläger außerdem keine fein-manuellen Arbeiten ausführen.
Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schreiben vom 30.01.2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, am 07.02.2007 eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II (sog. Ein-Euro-Job) wahrzunehmen. Der Kläger solle sich um 10.30 Uhr bei einem Herrn Martin, "Zukunft am Bodensee" (ZAB), in Friedrichshafen zur Arbeitsaufnahme melden. Die Aufforderung war mit der Belehrung versehen, dass bei unberechtigter Verweigerung der Arbeitsgelegenheit entsprechend der Regelung in § 31 SGB II eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II unter Wegfall des ggf. gewährten Zuschlags nach § 24 SGB II drohe. Die Kürzung erfolge in einer ersten Stufe um 30 % des für den Kläger maßgeblichen Regelsatzes und bei erneuter unberechtigter Arbeitsverweigerung um weitere 30 % (also dann 60 %). Als Art der Tätigkeit wurden Montagearbeiten benannt. Die Arbeitszeit solle vorläufig 70 Stunden im Monat betragen, weitere Einzelheiten würden bei der Arbeitsaufnahme mitgeteilt. Für die Zeit des Arbeitsverhältnisses erhalte der Kläger neben seinem Arbeitslosengeld II eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro Stunde.
Hinsichtlich eines früheren Angebots derselben Arbeitsstelle wird auf das Parallelverfahren des erkennenden Senats mit dem Az. L 1 AS 4286/08 (Arbeitsangebot vom 30.10.2006) hingewiesen.
Gegen die Verpflichtung vom 30.01.2007 erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2007 Widerspruch. Er trug vor, dass der Verpflichtungsbescheid zu unbestimmt sei. Er sei auch seelisch und geistig nicht in der Lage, Zwangsarbeiten zu verrichten, da dies schwere exogene Depressionen mit körperlichen Auswirkungen verursache. Zudem verstoße die Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit gegen Grundrechte und internationale Übereinkommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf das Gutachten des Dr. Sch. zurück. Nach den Ausführungen des Gutachters sei es dem Kläger möglich, Montagearbeiten zu verrichten. Das Bundesverfassungsgericht habe außerdem bereits entschieden, dass bei den zugewiesenen Arbeitsgelegenheiten keine Grundrechtsverletzung vorliege.
Der Kläger hat am 07.01.2008 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zusätzlich zu seinem bisherigen Vortrag wies er daraufhin, dass er am 13.11.2006 eine geringfügige Beschäftigung im Haushalt der Zeugin E. W. (W.) aufgenommen habe (vgl. zur zwischen den Beteiligten ebenfalls streitigen Frage des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit W. das weitere Parallelverfahren des erkennenden Senats mit dem Az. L 1 AS 106/08). Wenn er die Arbeitsgelegenheit wahrnehmen müsse, könne er diese Beschäftigung nicht mehr ausüben. Bei der Tätigkeit für W. handelt es sich nach den Angaben des Klägers um eine Tätigkeit im Haushalt der W. mit vier Arbeitsstunden täglich, für welche er eine bare Vergütung von 100 EUR monatlich bar (ohne Quittung) erhält (vgl. die Angaben des Klägers vor dem SG in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008). Die Tätigkeit wurde der Mini-Job-Zentrale gemeldet.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 Beweis durch die uneidliche Vernehmung der W. erhoben. Anschließend hat das SG die Klage mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Zwar sei die Rechtsnatur einer Arbeitszuweisung umstritten, hier sei jedoch die Zuweisung in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, so dass bereits deswegen grundsätzlich die Anfechtungsklage die statthafte Klageart sei. Der angefochtene Bescheid vom 30.01.2007 habe sich jedoch vor Klageerhebung erledigt, weil die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme am 07.02.2007 durch den Nichtantritt der Arbeitsstelle/Zeitablauf unmöglich geworden sei. Insofern sei die Fortsetzung der Feststellungsklage deswegen möglich, weil eine Wiederholungsgefahr bestehe und der Kläger Interesse an der Klärung habe, ob die Beklagte zum Angebot der Arbeit in der umstrittenen Form berechtigt sei.
Die Arbeitszuweisung vom 30.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007, gestützt auf § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sei jedoch rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen vor, nachdem dem Kläger eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt während seiner längeren Arbeitslosigkeit bisher nicht möglich gewesen sei. Auch die geringfügige Beschäftigung für die Zeugin W. stehe dem nicht entgegen, da das hierbei erzielte Einkommen gerade die Höhe des Freibetrages des § 11 Abs. 2 SGB II erreiche, wozu die Zeugin W. angegeben habe, dass nicht mehr Lohn gezahlt werden solle als "erlaubt sei". Daraus ergebe sich für die Kammer, dass von Anfang an nur eine Tätigkeit geplant gewesen sei, die neben dem vollen Bezug der Leistungen nach dem SGB II möglich sei. Eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei daher nicht vorgesehen gewesen, außerdem sei ein Ausbau der Tätigkeit nach Angaben der Zeugin W. nicht geplant gewesen. Die Arbeitszuweisung durch die Beklagte sei auch nicht mangels Bestimmtheit rechtswidrig. Die Bezeichnung "Montagearbeiten" sei bestimmt genug. Sie genüge dem Zweck der Angabe, nämlich dass der Hilfeempfänger die Zumutbarkeit überprüfen könne. Auch der zeitliche Umfang der Arbeit sei festgelegt gewesen; lediglich die Klärung weiterer Einzelheiten seien in Absprache mit der ZAB überlassen worden. Der Kläger habe somit ersehen können, welche Arbeiten er hätte verrichten müssen und welchen zeitlichen Rahmen dies ausgefüllt hätten, so dass er sich dementsprechend hierauf habe einstellen können (unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2006 - L 14 B 518/06 AS ER -). Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Angebots aus sonstigen Gründen seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei das Arbeitsangebot nicht gemäß § 10 SGB II für den Kläger unzumutbar gewesen. Nach dem vorliegenden medizinischen Gutachten habe der Kläger noch mittelschwere vollschichtige Arbeiten unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen verrichten können, was mit der zugewiesenen Tätigkeit "Montagearbeiten" vereinbar sei.
Auch der mit der Zeugin W. geschlossene Arbeitsvertrag stehe dem nicht entgegen, da wegen des Monatslohns von lediglich 100 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 80 Stunden bereits erhebliche Zweifel daran bestünden, ob der Kläger die behauptete Tätigkeit tatsächlich in dem von ihm angegebenen Umfang ausübe. Denn der hieraus resultierende Stundenlohn von ca. 1,25 Euro dürfte nach § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sittenwidrig sein. Auch hätten weder der Kläger noch die Zeugin W. genauere Angaben zu den von dem Kläger verrichteten Arbeiten gemacht. Deswegen habe der Kläger diese Tätigkeit auch nach Überzeugung der Kammer nur deshalb aufgenommen, um die von der Beklagten zugewiesene Arbeitsgelegenheit nicht annehmen zu müssen, was sich vor allem daraus ergebe, dass die Arbeit am 13.11.2006 aufgenommen wurde und der Arbeitsvertrag am 05.11.2006 unterzeichnet worden sei, somit in direktem Zusammenhang mit der erstmaligen Aufforderung zur Arbeitsaufnahme nach der Begutachtung.
Dem Kläger sei von der Beklagten auch der Mehraufwand für die Tätigkeit in Höhe von 1,- Euro pro Stunde zugesagt worden. In der Verpflichtung zur Übernahme einer Arbeitsgelegenheit liege aufgrund des Ziels der Maßnahme auch kein Verstoß gegen das in Artikel 12 Abs. 2 und 3 Grundgesetz (GG) verankerte Verbot der Zwangsarbeit. Ebenso liege kein Verstoß gegen internationale Übereinkommen vor. Das Urteil ist dem Kläger am 12.09.2008 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 08.09.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit der er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Das Vorgehen der Beklagten sei auch deswegen rechtswidrig gewesen, weil bei der erneuten Aufforderung zur Aufnahme der Arbeitsgelegenheit aufgrund eines früheren Widerspruchsverfahrens noch ungeklärt gewesen sei, ob dieses Verfahren überhaupt zulässig sei. Unzulässig habe das SG nicht beachtet, dass er aufgrund seines Minijobs die von dem Beklagten angebotene Tätigkeit nicht ausüben könne. Auch aufgrund seiner verminderten geistigen und seelischen Belastungsfähigkeit sei ihm dies nicht möglich. Eine psychologische Untersuchung sei noch nicht veranlasst worden. Sofern das SG sich mit der Sittenwidrigkeit seines Minijobs auseinandersetze, sei es viel mehr angebracht gewesen, die Sittenwidrigkeit des von der Beklagten angebotenen Ein-Euro-Jobs zu thematisieren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13.08.2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 30.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2007 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG beabsichtigt ist, wozu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II. Die nach den § 143 f. und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
Das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass die angegriffene Arbeitsaufforderung sich durch Zeitablauf erledigt hat, weswegen vorliegend allein die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft und zulässig ist. Die Ausführungen des SG zur Fortsetzungsfeststellungsklage sind hinsichtlich der Qualität der Arbeitsaufforderung als Verwaltungsakt zutreffend, weil bereits aufgrund des Angebots der Arbeitsgelegenheit in Bescheidform nach dem äußeren Erscheinungsbild von einem Verwaltungsakt auszugehen ist.
Entsprechend den Ausführungen des SG sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass die Arbeitsgelegenheit nicht in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stand. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsangebot zwar nicht in allen Einzelheiten bestimmt war, aber ausdrücklich den Hinweis auf die Möglichkeit enthielt, die nähere Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nach Absprache mit der ZAB vorzunehmen. Der Kläger hat jedoch diese ihm eingeräumte Möglichkeit von Beginn an zunichte gemacht, indem er nicht zu einer ersten Besprechung deswegen bei dem vorgeschlagenen Arbeitgeber erschienen ist. Insoweit ist festzustellen, dass die ZAB nach entsprechenden schlüssigen Angaben des Klägers auch noch Rücksicht auf Besonderheiten des Klägers (auch hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seines Mini-Jobs) hätte nehmen können, da ausdrücklich eine weitere Absprache der Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses offen gehalten worden war.
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers steht nach dem vorliegenden aktuellen medizinischen Gutachten fest, wobei der Gutachter Dr. Sch. keinerlei Anhaltspunkte für seelische oder psychische Probleme des Klägers erwähnt. Dementsprechend erwähnt der Gutachter auch an keiner Stelle seines Gutachtens die Erforderlichkeit einer weiteren Untersuchung des Klägers. Die pauschalen Behauptungen des Klägers, psychische oder seelische Probleme zu haben, ohne jedoch konkrete Beschwerden oder einschlägige behandelnde Ärzte zu benennen, löst keine Verpflichtung des Gerichts aus, von Amts wegen in dieser Richtung zu ermitteln. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nicht zur Beweiserhebung von Amts wegen verpflichtet, wenn sich weder aus dem Beteiligtenvorbringen noch aus der Aktenlage konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein gesundheitlicher Probleme ergeben (vgl. BSGE 78, 207, 213 = BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Sofern der Kläger mit seinem Vortrag sinngemäß ausdrücken möchte, dass der zugunsten der Zeugin W. ausgeübte Mini-Job Vorrang gegenüber der angebotenen Arbeitsgelegenheit hatte, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst hat der Kläger bereits nicht den - nicht von vornherein aussichtslosen - Versuch unternommen, eine Vereinbarkeit dieser beiden Tätigkeiten durch Gespräche mit der Zeugin W. und der ZAB herbeizuführen. Darüberhinaus lässt sich den gesetzlichen Regelungen in § 31 SGB II und § 16 Abs. 3 SGB II kein Vorrang eines ohne die Vermittlung des Grundsicherungsträgers eingegangenen Mini-Jobs entnehmen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen durch einen Mini-Job mit einem Monatseinkommen von 100 EUR oder weniger noch nicht einmal der Freibetrag für Arbeitseinkommen nach dem SGB II erreicht wird. Es erübrigt sich daher, näher auf den naheliegenden Verdacht einzugehen, dass der zugunsten der Zeugin W. ausgeübte Mini-Job kein wirksames Arbeitsverhältnis darstellt, weil er einerseits nach § 138 BGB sittenwidrig ist (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - wonach ein Praktikantenlohn von 375,00 Euro monatlich sittenwidrig ist, wenn der Ausbildungszweck nicht im Vordergrund steht) und andererseits nur zur Lasten der Beklagten (vgl. die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung des SG) eingegangen sein könnte.
Das Arbeitsangebot war auch nicht deswegen rechtswidrig, weil ein früheres Arbeitsangebot gleicher Art bereits vom Kläger angefochten war und insofern noch nicht bestandskräftig/rechtskräftig hierüber entschieden worden ist. Die Beklagte ist im Rahmen ihres Auftrags nach dem SGB II zu Bemühungen der Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt verpflichtet; der Kläger hat es danach nicht in der Hand, durch das Bestreiten der Zulässigkeit eines ersten Arbeitsangebots weitere Arbeitsangebote über Jahre hinaus, solange ein entsprechendes Gerichtsverfahren andauert, zu blockieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Bundessozialgericht hat die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II bejaht (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - in einem Fall mit einer angebotenen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden).
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Aufnahme einer gemeinnützigen Arbeit im Streit.
Der 1955 geborene Kläger ist ausgebildeter Krankenpfleger und hat zuletzt auch als Altenpfleger gearbeitet. Er bezieht von dem Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In einem früheren Verwaltungsverfahren wurde der Kläger im Auftrag des Beklagten durch den Arzt des Gesundheitsamtes Dr. Sch. untersucht. Nach dem Gutachten vom 10.10.2006 steht fest, dass der Kläger erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II für mittelschwere vollschichtige Tätigkeiten ist. Vermieden werden sollen lediglich häufiges Bücken, Zwangshaltungen und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel. Aufgrund einer Sehschwäche kann der Kläger außerdem keine fein-manuellen Arbeiten ausführen.
Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schreiben vom 30.01.2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, am 07.02.2007 eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II (sog. Ein-Euro-Job) wahrzunehmen. Der Kläger solle sich um 10.30 Uhr bei einem Herrn Martin, "Zukunft am Bodensee" (ZAB), in Friedrichshafen zur Arbeitsaufnahme melden. Die Aufforderung war mit der Belehrung versehen, dass bei unberechtigter Verweigerung der Arbeitsgelegenheit entsprechend der Regelung in § 31 SGB II eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II unter Wegfall des ggf. gewährten Zuschlags nach § 24 SGB II drohe. Die Kürzung erfolge in einer ersten Stufe um 30 % des für den Kläger maßgeblichen Regelsatzes und bei erneuter unberechtigter Arbeitsverweigerung um weitere 30 % (also dann 60 %). Als Art der Tätigkeit wurden Montagearbeiten benannt. Die Arbeitszeit solle vorläufig 70 Stunden im Monat betragen, weitere Einzelheiten würden bei der Arbeitsaufnahme mitgeteilt. Für die Zeit des Arbeitsverhältnisses erhalte der Kläger neben seinem Arbeitslosengeld II eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro Stunde.
Hinsichtlich eines früheren Angebots derselben Arbeitsstelle wird auf das Parallelverfahren des erkennenden Senats mit dem Az. L 1 AS 4286/08 (Arbeitsangebot vom 30.10.2006) hingewiesen.
Gegen die Verpflichtung vom 30.01.2007 erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2007 Widerspruch. Er trug vor, dass der Verpflichtungsbescheid zu unbestimmt sei. Er sei auch seelisch und geistig nicht in der Lage, Zwangsarbeiten zu verrichten, da dies schwere exogene Depressionen mit körperlichen Auswirkungen verursache. Zudem verstoße die Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit gegen Grundrechte und internationale Übereinkommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf das Gutachten des Dr. Sch. zurück. Nach den Ausführungen des Gutachters sei es dem Kläger möglich, Montagearbeiten zu verrichten. Das Bundesverfassungsgericht habe außerdem bereits entschieden, dass bei den zugewiesenen Arbeitsgelegenheiten keine Grundrechtsverletzung vorliege.
Der Kläger hat am 07.01.2008 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zusätzlich zu seinem bisherigen Vortrag wies er daraufhin, dass er am 13.11.2006 eine geringfügige Beschäftigung im Haushalt der Zeugin E. W. (W.) aufgenommen habe (vgl. zur zwischen den Beteiligten ebenfalls streitigen Frage des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit W. das weitere Parallelverfahren des erkennenden Senats mit dem Az. L 1 AS 106/08). Wenn er die Arbeitsgelegenheit wahrnehmen müsse, könne er diese Beschäftigung nicht mehr ausüben. Bei der Tätigkeit für W. handelt es sich nach den Angaben des Klägers um eine Tätigkeit im Haushalt der W. mit vier Arbeitsstunden täglich, für welche er eine bare Vergütung von 100 EUR monatlich bar (ohne Quittung) erhält (vgl. die Angaben des Klägers vor dem SG in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008). Die Tätigkeit wurde der Mini-Job-Zentrale gemeldet.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 Beweis durch die uneidliche Vernehmung der W. erhoben. Anschließend hat das SG die Klage mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Zwar sei die Rechtsnatur einer Arbeitszuweisung umstritten, hier sei jedoch die Zuweisung in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, so dass bereits deswegen grundsätzlich die Anfechtungsklage die statthafte Klageart sei. Der angefochtene Bescheid vom 30.01.2007 habe sich jedoch vor Klageerhebung erledigt, weil die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme am 07.02.2007 durch den Nichtantritt der Arbeitsstelle/Zeitablauf unmöglich geworden sei. Insofern sei die Fortsetzung der Feststellungsklage deswegen möglich, weil eine Wiederholungsgefahr bestehe und der Kläger Interesse an der Klärung habe, ob die Beklagte zum Angebot der Arbeit in der umstrittenen Form berechtigt sei.
Die Arbeitszuweisung vom 30.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007, gestützt auf § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sei jedoch rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen vor, nachdem dem Kläger eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt während seiner längeren Arbeitslosigkeit bisher nicht möglich gewesen sei. Auch die geringfügige Beschäftigung für die Zeugin W. stehe dem nicht entgegen, da das hierbei erzielte Einkommen gerade die Höhe des Freibetrages des § 11 Abs. 2 SGB II erreiche, wozu die Zeugin W. angegeben habe, dass nicht mehr Lohn gezahlt werden solle als "erlaubt sei". Daraus ergebe sich für die Kammer, dass von Anfang an nur eine Tätigkeit geplant gewesen sei, die neben dem vollen Bezug der Leistungen nach dem SGB II möglich sei. Eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei daher nicht vorgesehen gewesen, außerdem sei ein Ausbau der Tätigkeit nach Angaben der Zeugin W. nicht geplant gewesen. Die Arbeitszuweisung durch die Beklagte sei auch nicht mangels Bestimmtheit rechtswidrig. Die Bezeichnung "Montagearbeiten" sei bestimmt genug. Sie genüge dem Zweck der Angabe, nämlich dass der Hilfeempfänger die Zumutbarkeit überprüfen könne. Auch der zeitliche Umfang der Arbeit sei festgelegt gewesen; lediglich die Klärung weiterer Einzelheiten seien in Absprache mit der ZAB überlassen worden. Der Kläger habe somit ersehen können, welche Arbeiten er hätte verrichten müssen und welchen zeitlichen Rahmen dies ausgefüllt hätten, so dass er sich dementsprechend hierauf habe einstellen können (unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2006 - L 14 B 518/06 AS ER -). Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Angebots aus sonstigen Gründen seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei das Arbeitsangebot nicht gemäß § 10 SGB II für den Kläger unzumutbar gewesen. Nach dem vorliegenden medizinischen Gutachten habe der Kläger noch mittelschwere vollschichtige Arbeiten unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen verrichten können, was mit der zugewiesenen Tätigkeit "Montagearbeiten" vereinbar sei.
Auch der mit der Zeugin W. geschlossene Arbeitsvertrag stehe dem nicht entgegen, da wegen des Monatslohns von lediglich 100 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 80 Stunden bereits erhebliche Zweifel daran bestünden, ob der Kläger die behauptete Tätigkeit tatsächlich in dem von ihm angegebenen Umfang ausübe. Denn der hieraus resultierende Stundenlohn von ca. 1,25 Euro dürfte nach § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sittenwidrig sein. Auch hätten weder der Kläger noch die Zeugin W. genauere Angaben zu den von dem Kläger verrichteten Arbeiten gemacht. Deswegen habe der Kläger diese Tätigkeit auch nach Überzeugung der Kammer nur deshalb aufgenommen, um die von der Beklagten zugewiesene Arbeitsgelegenheit nicht annehmen zu müssen, was sich vor allem daraus ergebe, dass die Arbeit am 13.11.2006 aufgenommen wurde und der Arbeitsvertrag am 05.11.2006 unterzeichnet worden sei, somit in direktem Zusammenhang mit der erstmaligen Aufforderung zur Arbeitsaufnahme nach der Begutachtung.
Dem Kläger sei von der Beklagten auch der Mehraufwand für die Tätigkeit in Höhe von 1,- Euro pro Stunde zugesagt worden. In der Verpflichtung zur Übernahme einer Arbeitsgelegenheit liege aufgrund des Ziels der Maßnahme auch kein Verstoß gegen das in Artikel 12 Abs. 2 und 3 Grundgesetz (GG) verankerte Verbot der Zwangsarbeit. Ebenso liege kein Verstoß gegen internationale Übereinkommen vor. Das Urteil ist dem Kläger am 12.09.2008 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 08.09.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit der er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Das Vorgehen der Beklagten sei auch deswegen rechtswidrig gewesen, weil bei der erneuten Aufforderung zur Aufnahme der Arbeitsgelegenheit aufgrund eines früheren Widerspruchsverfahrens noch ungeklärt gewesen sei, ob dieses Verfahren überhaupt zulässig sei. Unzulässig habe das SG nicht beachtet, dass er aufgrund seines Minijobs die von dem Beklagten angebotene Tätigkeit nicht ausüben könne. Auch aufgrund seiner verminderten geistigen und seelischen Belastungsfähigkeit sei ihm dies nicht möglich. Eine psychologische Untersuchung sei noch nicht veranlasst worden. Sofern das SG sich mit der Sittenwidrigkeit seines Minijobs auseinandersetze, sei es viel mehr angebracht gewesen, die Sittenwidrigkeit des von der Beklagten angebotenen Ein-Euro-Jobs zu thematisieren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13.08.2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 30.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2007 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG beabsichtigt ist, wozu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II. Die nach den § 143 f. und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
Das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass die angegriffene Arbeitsaufforderung sich durch Zeitablauf erledigt hat, weswegen vorliegend allein die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft und zulässig ist. Die Ausführungen des SG zur Fortsetzungsfeststellungsklage sind hinsichtlich der Qualität der Arbeitsaufforderung als Verwaltungsakt zutreffend, weil bereits aufgrund des Angebots der Arbeitsgelegenheit in Bescheidform nach dem äußeren Erscheinungsbild von einem Verwaltungsakt auszugehen ist.
Entsprechend den Ausführungen des SG sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass die Arbeitsgelegenheit nicht in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stand. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsangebot zwar nicht in allen Einzelheiten bestimmt war, aber ausdrücklich den Hinweis auf die Möglichkeit enthielt, die nähere Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nach Absprache mit der ZAB vorzunehmen. Der Kläger hat jedoch diese ihm eingeräumte Möglichkeit von Beginn an zunichte gemacht, indem er nicht zu einer ersten Besprechung deswegen bei dem vorgeschlagenen Arbeitgeber erschienen ist. Insoweit ist festzustellen, dass die ZAB nach entsprechenden schlüssigen Angaben des Klägers auch noch Rücksicht auf Besonderheiten des Klägers (auch hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seines Mini-Jobs) hätte nehmen können, da ausdrücklich eine weitere Absprache der Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses offen gehalten worden war.
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers steht nach dem vorliegenden aktuellen medizinischen Gutachten fest, wobei der Gutachter Dr. Sch. keinerlei Anhaltspunkte für seelische oder psychische Probleme des Klägers erwähnt. Dementsprechend erwähnt der Gutachter auch an keiner Stelle seines Gutachtens die Erforderlichkeit einer weiteren Untersuchung des Klägers. Die pauschalen Behauptungen des Klägers, psychische oder seelische Probleme zu haben, ohne jedoch konkrete Beschwerden oder einschlägige behandelnde Ärzte zu benennen, löst keine Verpflichtung des Gerichts aus, von Amts wegen in dieser Richtung zu ermitteln. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nicht zur Beweiserhebung von Amts wegen verpflichtet, wenn sich weder aus dem Beteiligtenvorbringen noch aus der Aktenlage konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein gesundheitlicher Probleme ergeben (vgl. BSGE 78, 207, 213 = BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Sofern der Kläger mit seinem Vortrag sinngemäß ausdrücken möchte, dass der zugunsten der Zeugin W. ausgeübte Mini-Job Vorrang gegenüber der angebotenen Arbeitsgelegenheit hatte, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst hat der Kläger bereits nicht den - nicht von vornherein aussichtslosen - Versuch unternommen, eine Vereinbarkeit dieser beiden Tätigkeiten durch Gespräche mit der Zeugin W. und der ZAB herbeizuführen. Darüberhinaus lässt sich den gesetzlichen Regelungen in § 31 SGB II und § 16 Abs. 3 SGB II kein Vorrang eines ohne die Vermittlung des Grundsicherungsträgers eingegangenen Mini-Jobs entnehmen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen durch einen Mini-Job mit einem Monatseinkommen von 100 EUR oder weniger noch nicht einmal der Freibetrag für Arbeitseinkommen nach dem SGB II erreicht wird. Es erübrigt sich daher, näher auf den naheliegenden Verdacht einzugehen, dass der zugunsten der Zeugin W. ausgeübte Mini-Job kein wirksames Arbeitsverhältnis darstellt, weil er einerseits nach § 138 BGB sittenwidrig ist (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - wonach ein Praktikantenlohn von 375,00 Euro monatlich sittenwidrig ist, wenn der Ausbildungszweck nicht im Vordergrund steht) und andererseits nur zur Lasten der Beklagten (vgl. die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung des SG) eingegangen sein könnte.
Das Arbeitsangebot war auch nicht deswegen rechtswidrig, weil ein früheres Arbeitsangebot gleicher Art bereits vom Kläger angefochten war und insofern noch nicht bestandskräftig/rechtskräftig hierüber entschieden worden ist. Die Beklagte ist im Rahmen ihres Auftrags nach dem SGB II zu Bemühungen der Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt verpflichtet; der Kläger hat es danach nicht in der Hand, durch das Bestreiten der Zulässigkeit eines ersten Arbeitsangebots weitere Arbeitsangebote über Jahre hinaus, solange ein entsprechendes Gerichtsverfahren andauert, zu blockieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Bundessozialgericht hat die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II bejaht (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - in einem Fall mit einer angebotenen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden).
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