L 12 AS 4966/08 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 4431/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4966/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In der Hauptsache begehrten die Kläger die Auszahlung von Leistungen in Höhe von 246,32 EUR.

Die Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 27. August 2008 Leistungen für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 246,32 EUR monatlich. Die Zahlung für September wurde am 28. August 2008 angewiesen und am 3. September 2008 auf dem Konto der Klägerin zu 1 gutgeschrieben.

Am 2. September 2008 erhob der Bevollmächtigte der Kläger Klage auf Zahlung von 246,32 EUR zum Sozialgericht Freiburg (SG) und machte geltend, den Klägern seien mit Bescheid vom 27. Juli 2008 Leistungen bewilligt, aber nicht gezahlt worden. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt unter seiner Beiordnung und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt. Am 2. Oktober 2008 erklärte er den Rechtsstreit im Hinblick auf die eingegangene Zahlung für erledigt.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt unter Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten der Klage. Nach Angaben der Beklagten seien die Leistungen bereits am 28. August 2008 überwiesen worden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits kein Anspruch mehr auf Auszahlung der Leistung bestanden habe.

Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei die Leistung noch nicht auf dem Konto der Klägerin zu 1 gutgeschrieben gewesen. Die Leistungsklage sei zum Zeitpunkt der Erhebung begründet gewesen. Bei Geldschulden handele es sich um Bringschulden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), auch wenn die Höhe des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs mit 246,32 EUR nicht die Wertgrenze für Berufungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt. Eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus der analogen Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 511 ZPO (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 02. Januar 2007 - L 12 AS 4100/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2007 - L 19 B 4242/06 AL - und vom 18. April 2007 - L 16 B 9/07 KR -; a.A. LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 SF - m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. September 2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B - (alle juris)). Für diese Auffassung sprechen auch die Änderungen des § 172 SGG mit Wirkung zum 01. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), denn in dem neu angefügten Absatz 3 der Vorschrift ist ausdrücklich im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1 a.a.O.), eine entsprechende Regelung findet sich jedoch nicht für die PKH. Insoweit ist bei Ablehnung der PKH lediglich ein Beschwerdeausschluss für den Fall normiert, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2 a.a.O.). Letzteres ist hier nicht der Fall, vielmehr hat das SG die Ablehnung der PKH allein mit fehlenden Erfolgsaussichten begründet.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben für das Klageverfahren S 16 AS 4431/08 keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung des benannten Rechtsanwalts.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI G 120/98 - (juris)).

Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 - (juris); Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rdnr. 44; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rdnr. 4). Ein früherer Zeitpunkt kann allenfalls dann maßgebend sein, wenn das Gericht die Entscheidung über den Antrag verzögert hat, dann kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife an (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rdnr. 7d; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 119 Rdnr. 4). Zur Entscheidungsreife eines PKH-Gesuchs gehört regelmäßig der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diesen hatten die Kläger vor Erledigung des Rechtsstreits bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht vorgelegt, so dass die nach Klageerhebung erfolgte Zahlung durch die Beklagte und die damit eingetretene Erledigung zu berücksichtigen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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