Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 4950/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 302/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2007 allein wegen höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU, zusätzlich 262 EUR monatlich).
Die am geborene Klägerin Ziff. 1 bewohnte nach der Trennung und dem Auszug ihres Lebensgefährten mit ihrer am geborenen Tochter, der Klägerin Ziff. 2, weiterhin die Zweizimmer-Dachgeschosswohnung mit 45 m² in der C.-Str. in F ... Hierfür betrug die Kaltmiete 301 EUR zuzüglich 89 EUR Betriebskosten (inklusive Heizung und Warmwasserkosten) sowie 11 EUR für den Kabelanschluss somit insgesamt 401 EUR. Am 1.1.2007 zogen die Klägerinnen - ohne vorher eine Zustimmung der Beklagten eingeholt zu haben - in die R. in F. in eine Zwei-Zimmerwohnung mit 54 m² im dritten Obergeschoss um; nach ihren Angaben ist in dem Haus ein Aufzug vorhanden. Hierfür beträgt die Kaltmiete 515 EUR, Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz 44 EUR, Nebenkostenvorauszahlung für Heizungs- und Warmwasserkosten 30 EUR, sonstige Neben- und Betriebskosten 68 EUR, Kosten für Gemeinschaftsantenne 6 EUR, somit insgesamt 663 EUR.
Die Klägerinnen, die seit 1.9.2005 im Leistungsbezug der Beklagten stehen, erhielten zuletzt mit Bescheid vom 5.7.2006, geändert durch Bescheid vom 7.8.2006 (Blatt 110 VA) und erneut geändert durch Bescheid vom 17.8.2006 (Blatt 113 VA) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.1.2007 in Höhe von 949,73 EUR bzw. 825,80 EUR. Hierbei waren für die KdU 381,73 EUR berücksichtigt (Kaltmiete 301 EUR, Mietnebenkosten (ohne Heizung/Warmwasser) 44,68 EUR, tatsächliche monatliche Heizkosten 34 EUR, abzüglich Warmwasser und gegebenenfalls Haushaltsenergie 8,90 EUR, Müllgebühr 10,95 EUR; Blatt 112 VA). Die Klägerin Ziff. 1 legte der Beklagten zunächst einen Mietvertrag zum 1.11.2006 über eine Zweizimmerwohnung in der Bertha-von Suttner-Str. in Freiburg mit einer Kaltmiete von 450 EUR, 125 EUR Nebenkosten und 30 EUR für einen Tiefgaragenstellplatz, somit 605 EUR vor. Mit Änderungsbescheid vom 6.10.2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1.11.2006 bis 31.1.2007 jedoch nur Leistungen in der bisherigen Höhe weiter und berücksichtigte höhere KdU nicht, weil ein Umzug nicht erforderlich sei und dementsprechend eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht zu erfolgen habe. Der Umzug kam jedoch nicht zu Stande, da der Mietgegenstand nicht mehr vermietet werden konnte.
Die Klägerin Ziff. 1 schloss am 20. 11.2006 den Mietvertrag für die oben genannte Wohnung in der R. und zog mit ihrer Tochter zum 1.1.2007 dorthin um. Der Beklagten teilte sie den Umzug bei der persönlichen Vorsprache am 11.1.2007 (Blatt 10 SG Akte) mit. Mit Änderungsbescheid vom 17.1.2007 bewilligte diese Alg II und Sozialgeld für Januar 2007 nur in Höhe von weiterhin 949,73 EUR und führte zur Begründung aus, dass die KdU weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden, da der Umzug in die Rieselfeldallee und eine Zustimmung hierzu nicht erforderlich gewesen sei. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG Az. S 7 AS 4951/07) und Berufung dagegen waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.8.2007, Gerichtsbescheid vom 5.2.2008, Rücknahme der unzulässigen Berufung L 2 AS 1220/08 am 5.2.2009).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 25.1.2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20.2.2007 (Änderungsbescheid vom 13.2.2007, Herabsetzung der Leistungen wegen Berücksichtigung eines Unterhaltsvorschusses für die Klägerin Ziff. 2 ab 1.3.2007) auch für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2007 Alg II und Sozialgeld nur unter Berücksichtigung von KdU in Höhe von weiterhin 381,73 EUR. Dagegen legten die Klägerinnen ebenfalls Widerspruch ein und beantragten die Übernahme der KdU in tatsächlicher Höhe, weil ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen notwendig und damit erforderlich iS von § 22 SGB II gewesen sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.8.2007 (Blatt 188 VA) zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerinnen nach ihrem Umzug innerhalb Freiburgs ohne zuvor die Zusicherung der Beklagten eingeholt zu haben nur Anspruch auf Unterkunftskosten in der zuvor gewährten Höhe habe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen die Zusicherung zu erteilen, da der Unterkunftsbedarf der Klägerin Ziff. 1 und der damals 1½-jährigen Klägerin Ziff. 2 durch die frühere Wohnung gedeckt gewesen sei. Die Aufwendungen für die neue Unterkunft seien auch nicht angemessen, da die tatsächlichen Kosten für die Grundmiete in Höhe von 515 EUR über den im Stadtgebiet Freiburg für zwei Personen für angemessen angesehenen 337,20 EUR bei 60 m² liegen würden.
Dagegen haben die Klägerinnen am 19.9.2007 Klage zum SG erhoben, ihr Begehren auf Berücksichtigung der KdU in tatsächlicher Höhe weiterverfolgt und sich darauf berufen, dass die vorherige, im 4. OG ohne Aufzug liegende Wohnung auf Grund einer Rückenerkrankung der Klägerin Ziff. 1 nicht mehr geeignet gewesen sei. Hierzu haben sie ein Attest von Dr. G., Facharzt für Orthopädie, vom 8.2.2007 vorgelegt, worin der Klägerin Ziff. 1 bescheinigt wird, dass sie auf Grund rezidivierender Rückenschmerzen das Tragen von Lasten über 5 kg vermeiden sollte. Entgegen den Ausführungen der Beklagten hätten die Klägerinnen die Zusicherung zum Umzug - allerdings erfolglos - mündlich beantragt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 5.2.2008 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass die (kalten) Mietkosten der Klägerinnen von 515 EUR im Monat nicht angemessen seien. Ausgehend vom Mietspiegel der Stadt Freiburg sei unter Berücksichtigung von gewissen Abschlägen ein Quadratmeterpreis von 5,87 EUR angemessen, woraus sich unter Berücksichtigung der für einen Zwei-Personenhaushalt angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² ein angemessener Mietpreis von 352,20 EUR/Monat ergäbe, wofür es gestützt auf die Beobachtungen des Mietmarktes in den einschlägigen Anzeigenblättern "Schnapp" und "Zypresse" auch einen Mietmarkt gebe. Daraus folge, dass zwar die alte, nicht aber die neue Wohnung angemessen sei. Ferner habe keine Umzugsnotwendigkeit bestanden, da nicht nachvollziehbar sei, inwiefern das Vermeiden des Tragens von Lasten über 5 kg das Bewohnen der früheren Wohnung unzumutbar gemacht haben solle. Insofern könne auch dahinstehen, ob die Klägerinnen den Versuch unternommen haben eine Zusicherung für den Umzug zu erhalten.
Gegen den ihnen am 8.2.2008 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Klägerinnen am Montag, dem 10.3.2008 per Fax Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die eher zierlich gebaute Klägerin Ziff. 1 einen Umzug angestrebt habe, weil die Klägerin Ziff. 2 im Sommer des Jahres 2006 bereits 7,25 kg gewogen habe und zu dem Zeitpunkt noch nicht laufen konnte, wodurch sich für die Klägerin Ziff. 1 eine erhebliche körperliche Belastung durch die Wohnsituation im 4. OG ohne Aufzug ergeben habe. Dies sei bei nachgewiesenen Rückenschmerzen ein nachvollziehbarer gesundheitlicher Grund, der den Umzug fraglos erforderlich gemacht habe. Hierzu hat sie die ärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 13.2.2009 vorgelegt, wonach die Klägerin Ziff. 1 vom 5.5.2006 bis 12.12.2008 wegen therapieresistenter Tenosynovialitis am rechten Handgelenk und rezidivierendem Wirbelsäulensyndrom behandelt wurde. Entscheidend komme es daher darauf an, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft in der Stadt Freiburg angemessen seien. Jedenfalls seien zu dem von der Beklagten für angemessen gehaltenen Mietpreis Wohnungen tatsächlich gemessen an der Zahl der in diesem Segment Wohnungssuchenden nicht in ausreichender Zahl vorhanden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2007 in Form des Änderungsbescheids vom 13. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2007 abzuändern und den Klägerinnen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II in tatsächlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2007 zu gewähren, hilfsweise, den Beweisanträgen im Schriftsatz vom 29.1.2009 (im Verfahren L 2 AS 1220/08) stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Prozessakten beider Rechtszüge zum Berufungsrechtsstreit L 2 AS 1220/08 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die Berufung, über die der Senat nach Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist jedoch unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrte Übernahmen der KdU in tatsächlicher Höhe von 663 EUR.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 20.2.2007 in Form des Änderungsbescheids vom 13.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2007, durch den die Beklagte die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II für die Klägerin Ziff. 1 und Sozialgeld für die Klägerin Ziff. 2) für den hier streitigen Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2007 geregelt hat. Die Beklagte hat zwar im Widerspruchsbescheid namentlich nur den Bescheid vom 13.2.2007, mit dem eine Regelung für den Zeitraum erst ab 1.3.2007 getroffen wird, genannt, in der Begründung aber eine Aussage auch über den Februar 2007 getroffen. Dagegen gehen die Klägerinnen zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor. Die Beteiligten haben den Streitgegenstand auf die Höhe der KdU begrenzt, was zulässig ist, da es sich bei den KdU um einen abtrennbaren selbstständigen Anspruch handelt und hierfür eine Ausnahme vom sonst geltenden Grundsatz, wonach alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind, gerechtfertigt ist (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R über Juris m. w. N.).
Die Beklagte, eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG. § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar (BVerfG, Urt. vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04, NZS 2008, 198 ff).
Die erwerbsfähige und hilfebedürftige Klägerin Ziff. 1 ist Berechtigte im Sinne des § 7 SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat sie Anspruch auf Alg II in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der tatsächlichen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Nach § 28 SGB II umfasst das Sozialgeld die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen; mithin ist auch die Klägerin Ziff 2 Berechtigte für Kosten der Unterkunft und Heizung.
Rechtsgrundlage für die KdU ist § 22 SGB II, wonach sich auch die Höhe der Leistungen bestimmt. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen sind die zu übernehmenden KdU nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt. Danach werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Da der Umzug der Klägerinnen nach dem 31. Juli 2006 erfolgt ist, ist der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelung eröffnet. Auch war der Umzug nicht erforderlich in diesem Sinne. Eine Definition, wann ein Umzug "erforderlich" ist, enthält das Gesetz nicht. Derselbe Begriff wird jedoch in § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II im Rahmen der Regelung über die Zusicherung verwendet. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen von den gleichen Grundsätzen ausgeht (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 47d; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 45). Maßgeblich ist danach, ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen (Berlit, a.a.O., Rdnr. 76; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Stand August 2007, § 22 Rdnr. 21b; OVG Lüneburg FEVS 36, 291 zum Bundessozialhilfegesetz). Dafür sprechen auch die in der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs: Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen. Mehr oder minder nachvollziehbare Gründe unterhalb der Erforderlichkeitsschwelle rechtfertigen auch geringfügige Mehrkosten nicht (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 45).
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, lagen für den Umzug der Klägerinnen Gründe dieser Art nicht vor, insbesondere war ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen der Klägerin Ziff. 1 nicht erforderlich. Die Klägerin Ziff. 2 war im Zeitpunkt des Umzugs bereits 1½ Jahre alt. Auch wenn sie zu der Zeit nach dem Vortrag der Klägerin Ziff 1 noch nicht hat laufen können, so war es doch für das nächste halbe Jahr absehbar, dass sie selbständig die Treppen in das 4. OG würde bewältigen können und nicht mehr hätte von der Klägerin getragen werden müssen. Der Klägerin Ziff. 1 wäre es zur Vermeidung von Rückenschmerzen durch das Tragen der Tochter auch zumutbar gewesen, hierfür Hilfsmittel, wie etwa ein rückengerechtes Tragetuch zu verwenden. Darüber hinaus hat Dr. G. keine zwingenden Diagnosen - wie etwa einen akuten Bandscheibenvorfall - mitgeteilt und lediglich darauf hingewiesen, dass das Tragen von Lasten über 5 kg vermieden werden soll, nicht aber, dass dies dringend erforderlich ist. Auch selbst bei einer schwerwiegenden akuten Erkrankung hätte Abhilfe über den Anspruch auf eine Haushaltshilfe gegen die Krankenkasse während der Krankheitszeit geschaffen werden können. Zudem sind die Rückenbeschwerden der Klägerin auch nach dem Umzug und damit nach dem Wegfall der angeschuldigten Last nicht verschwunden, wie die von Dr. Guderian mitgeteilten Behandlungsdaten zeigen. Letztlich ist es den Senatsmitgliedern als Müttern von 4 bzw. 3 Kindern aus eigener Erfahrung bekannt, dass im Zusammenhang mit der Kleinkinderziehung vorübergehende Rückenbeschwerden durchaus als normal anzusehen sind. Eine erhebliche Mehrbelastung der Allgemeinheit mit höheren Kosten der Unterkunft und Heizung rechtfertigen sie jedenfalls nicht.
Auf die Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft kommt es daher nicht an.
Den Beweisanträgen der Klägerinnen brauchte nicht nachgegangen zu werden. Soweit die Einvernahme von Dr. G. als sachverständiger Zeuge beantragt wurde, bestand hierzu kein Anlass, da die orthopädischen Beschwerden der Klägerin Ziff. 1 durch das Attest des Arztes bekannt waren. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen offenbar selber Dr. Guderian seine Fragen aus dem Beweisantrag vom 29.1.2009 vorgelegt, die dieser offensichtlich in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 13.2.2009 bereits beantwortet hat. Sofern Beweiserhebung zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beantragt worden ist, kam es hierauf aus den og. Gründen nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2007 allein wegen höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU, zusätzlich 262 EUR monatlich).
Die am geborene Klägerin Ziff. 1 bewohnte nach der Trennung und dem Auszug ihres Lebensgefährten mit ihrer am geborenen Tochter, der Klägerin Ziff. 2, weiterhin die Zweizimmer-Dachgeschosswohnung mit 45 m² in der C.-Str. in F ... Hierfür betrug die Kaltmiete 301 EUR zuzüglich 89 EUR Betriebskosten (inklusive Heizung und Warmwasserkosten) sowie 11 EUR für den Kabelanschluss somit insgesamt 401 EUR. Am 1.1.2007 zogen die Klägerinnen - ohne vorher eine Zustimmung der Beklagten eingeholt zu haben - in die R. in F. in eine Zwei-Zimmerwohnung mit 54 m² im dritten Obergeschoss um; nach ihren Angaben ist in dem Haus ein Aufzug vorhanden. Hierfür beträgt die Kaltmiete 515 EUR, Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz 44 EUR, Nebenkostenvorauszahlung für Heizungs- und Warmwasserkosten 30 EUR, sonstige Neben- und Betriebskosten 68 EUR, Kosten für Gemeinschaftsantenne 6 EUR, somit insgesamt 663 EUR.
Die Klägerinnen, die seit 1.9.2005 im Leistungsbezug der Beklagten stehen, erhielten zuletzt mit Bescheid vom 5.7.2006, geändert durch Bescheid vom 7.8.2006 (Blatt 110 VA) und erneut geändert durch Bescheid vom 17.8.2006 (Blatt 113 VA) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.1.2007 in Höhe von 949,73 EUR bzw. 825,80 EUR. Hierbei waren für die KdU 381,73 EUR berücksichtigt (Kaltmiete 301 EUR, Mietnebenkosten (ohne Heizung/Warmwasser) 44,68 EUR, tatsächliche monatliche Heizkosten 34 EUR, abzüglich Warmwasser und gegebenenfalls Haushaltsenergie 8,90 EUR, Müllgebühr 10,95 EUR; Blatt 112 VA). Die Klägerin Ziff. 1 legte der Beklagten zunächst einen Mietvertrag zum 1.11.2006 über eine Zweizimmerwohnung in der Bertha-von Suttner-Str. in Freiburg mit einer Kaltmiete von 450 EUR, 125 EUR Nebenkosten und 30 EUR für einen Tiefgaragenstellplatz, somit 605 EUR vor. Mit Änderungsbescheid vom 6.10.2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1.11.2006 bis 31.1.2007 jedoch nur Leistungen in der bisherigen Höhe weiter und berücksichtigte höhere KdU nicht, weil ein Umzug nicht erforderlich sei und dementsprechend eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht zu erfolgen habe. Der Umzug kam jedoch nicht zu Stande, da der Mietgegenstand nicht mehr vermietet werden konnte.
Die Klägerin Ziff. 1 schloss am 20. 11.2006 den Mietvertrag für die oben genannte Wohnung in der R. und zog mit ihrer Tochter zum 1.1.2007 dorthin um. Der Beklagten teilte sie den Umzug bei der persönlichen Vorsprache am 11.1.2007 (Blatt 10 SG Akte) mit. Mit Änderungsbescheid vom 17.1.2007 bewilligte diese Alg II und Sozialgeld für Januar 2007 nur in Höhe von weiterhin 949,73 EUR und führte zur Begründung aus, dass die KdU weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden, da der Umzug in die Rieselfeldallee und eine Zustimmung hierzu nicht erforderlich gewesen sei. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG Az. S 7 AS 4951/07) und Berufung dagegen waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.8.2007, Gerichtsbescheid vom 5.2.2008, Rücknahme der unzulässigen Berufung L 2 AS 1220/08 am 5.2.2009).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 25.1.2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20.2.2007 (Änderungsbescheid vom 13.2.2007, Herabsetzung der Leistungen wegen Berücksichtigung eines Unterhaltsvorschusses für die Klägerin Ziff. 2 ab 1.3.2007) auch für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2007 Alg II und Sozialgeld nur unter Berücksichtigung von KdU in Höhe von weiterhin 381,73 EUR. Dagegen legten die Klägerinnen ebenfalls Widerspruch ein und beantragten die Übernahme der KdU in tatsächlicher Höhe, weil ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen notwendig und damit erforderlich iS von § 22 SGB II gewesen sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.8.2007 (Blatt 188 VA) zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerinnen nach ihrem Umzug innerhalb Freiburgs ohne zuvor die Zusicherung der Beklagten eingeholt zu haben nur Anspruch auf Unterkunftskosten in der zuvor gewährten Höhe habe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen die Zusicherung zu erteilen, da der Unterkunftsbedarf der Klägerin Ziff. 1 und der damals 1½-jährigen Klägerin Ziff. 2 durch die frühere Wohnung gedeckt gewesen sei. Die Aufwendungen für die neue Unterkunft seien auch nicht angemessen, da die tatsächlichen Kosten für die Grundmiete in Höhe von 515 EUR über den im Stadtgebiet Freiburg für zwei Personen für angemessen angesehenen 337,20 EUR bei 60 m² liegen würden.
Dagegen haben die Klägerinnen am 19.9.2007 Klage zum SG erhoben, ihr Begehren auf Berücksichtigung der KdU in tatsächlicher Höhe weiterverfolgt und sich darauf berufen, dass die vorherige, im 4. OG ohne Aufzug liegende Wohnung auf Grund einer Rückenerkrankung der Klägerin Ziff. 1 nicht mehr geeignet gewesen sei. Hierzu haben sie ein Attest von Dr. G., Facharzt für Orthopädie, vom 8.2.2007 vorgelegt, worin der Klägerin Ziff. 1 bescheinigt wird, dass sie auf Grund rezidivierender Rückenschmerzen das Tragen von Lasten über 5 kg vermeiden sollte. Entgegen den Ausführungen der Beklagten hätten die Klägerinnen die Zusicherung zum Umzug - allerdings erfolglos - mündlich beantragt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 5.2.2008 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass die (kalten) Mietkosten der Klägerinnen von 515 EUR im Monat nicht angemessen seien. Ausgehend vom Mietspiegel der Stadt Freiburg sei unter Berücksichtigung von gewissen Abschlägen ein Quadratmeterpreis von 5,87 EUR angemessen, woraus sich unter Berücksichtigung der für einen Zwei-Personenhaushalt angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² ein angemessener Mietpreis von 352,20 EUR/Monat ergäbe, wofür es gestützt auf die Beobachtungen des Mietmarktes in den einschlägigen Anzeigenblättern "Schnapp" und "Zypresse" auch einen Mietmarkt gebe. Daraus folge, dass zwar die alte, nicht aber die neue Wohnung angemessen sei. Ferner habe keine Umzugsnotwendigkeit bestanden, da nicht nachvollziehbar sei, inwiefern das Vermeiden des Tragens von Lasten über 5 kg das Bewohnen der früheren Wohnung unzumutbar gemacht haben solle. Insofern könne auch dahinstehen, ob die Klägerinnen den Versuch unternommen haben eine Zusicherung für den Umzug zu erhalten.
Gegen den ihnen am 8.2.2008 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Klägerinnen am Montag, dem 10.3.2008 per Fax Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die eher zierlich gebaute Klägerin Ziff. 1 einen Umzug angestrebt habe, weil die Klägerin Ziff. 2 im Sommer des Jahres 2006 bereits 7,25 kg gewogen habe und zu dem Zeitpunkt noch nicht laufen konnte, wodurch sich für die Klägerin Ziff. 1 eine erhebliche körperliche Belastung durch die Wohnsituation im 4. OG ohne Aufzug ergeben habe. Dies sei bei nachgewiesenen Rückenschmerzen ein nachvollziehbarer gesundheitlicher Grund, der den Umzug fraglos erforderlich gemacht habe. Hierzu hat sie die ärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 13.2.2009 vorgelegt, wonach die Klägerin Ziff. 1 vom 5.5.2006 bis 12.12.2008 wegen therapieresistenter Tenosynovialitis am rechten Handgelenk und rezidivierendem Wirbelsäulensyndrom behandelt wurde. Entscheidend komme es daher darauf an, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft in der Stadt Freiburg angemessen seien. Jedenfalls seien zu dem von der Beklagten für angemessen gehaltenen Mietpreis Wohnungen tatsächlich gemessen an der Zahl der in diesem Segment Wohnungssuchenden nicht in ausreichender Zahl vorhanden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2007 in Form des Änderungsbescheids vom 13. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2007 abzuändern und den Klägerinnen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II in tatsächlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2007 zu gewähren, hilfsweise, den Beweisanträgen im Schriftsatz vom 29.1.2009 (im Verfahren L 2 AS 1220/08) stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Prozessakten beider Rechtszüge zum Berufungsrechtsstreit L 2 AS 1220/08 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die Berufung, über die der Senat nach Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist jedoch unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrte Übernahmen der KdU in tatsächlicher Höhe von 663 EUR.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 20.2.2007 in Form des Änderungsbescheids vom 13.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2007, durch den die Beklagte die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II für die Klägerin Ziff. 1 und Sozialgeld für die Klägerin Ziff. 2) für den hier streitigen Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2007 geregelt hat. Die Beklagte hat zwar im Widerspruchsbescheid namentlich nur den Bescheid vom 13.2.2007, mit dem eine Regelung für den Zeitraum erst ab 1.3.2007 getroffen wird, genannt, in der Begründung aber eine Aussage auch über den Februar 2007 getroffen. Dagegen gehen die Klägerinnen zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor. Die Beteiligten haben den Streitgegenstand auf die Höhe der KdU begrenzt, was zulässig ist, da es sich bei den KdU um einen abtrennbaren selbstständigen Anspruch handelt und hierfür eine Ausnahme vom sonst geltenden Grundsatz, wonach alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind, gerechtfertigt ist (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R über Juris m. w. N.).
Die Beklagte, eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG. § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar (BVerfG, Urt. vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04, NZS 2008, 198 ff).
Die erwerbsfähige und hilfebedürftige Klägerin Ziff. 1 ist Berechtigte im Sinne des § 7 SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat sie Anspruch auf Alg II in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der tatsächlichen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Nach § 28 SGB II umfasst das Sozialgeld die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen; mithin ist auch die Klägerin Ziff 2 Berechtigte für Kosten der Unterkunft und Heizung.
Rechtsgrundlage für die KdU ist § 22 SGB II, wonach sich auch die Höhe der Leistungen bestimmt. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen sind die zu übernehmenden KdU nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt. Danach werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Da der Umzug der Klägerinnen nach dem 31. Juli 2006 erfolgt ist, ist der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelung eröffnet. Auch war der Umzug nicht erforderlich in diesem Sinne. Eine Definition, wann ein Umzug "erforderlich" ist, enthält das Gesetz nicht. Derselbe Begriff wird jedoch in § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II im Rahmen der Regelung über die Zusicherung verwendet. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen von den gleichen Grundsätzen ausgeht (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 47d; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 45). Maßgeblich ist danach, ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen (Berlit, a.a.O., Rdnr. 76; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Stand August 2007, § 22 Rdnr. 21b; OVG Lüneburg FEVS 36, 291 zum Bundessozialhilfegesetz). Dafür sprechen auch die in der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs: Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen. Mehr oder minder nachvollziehbare Gründe unterhalb der Erforderlichkeitsschwelle rechtfertigen auch geringfügige Mehrkosten nicht (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 45).
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, lagen für den Umzug der Klägerinnen Gründe dieser Art nicht vor, insbesondere war ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen der Klägerin Ziff. 1 nicht erforderlich. Die Klägerin Ziff. 2 war im Zeitpunkt des Umzugs bereits 1½ Jahre alt. Auch wenn sie zu der Zeit nach dem Vortrag der Klägerin Ziff 1 noch nicht hat laufen können, so war es doch für das nächste halbe Jahr absehbar, dass sie selbständig die Treppen in das 4. OG würde bewältigen können und nicht mehr hätte von der Klägerin getragen werden müssen. Der Klägerin Ziff. 1 wäre es zur Vermeidung von Rückenschmerzen durch das Tragen der Tochter auch zumutbar gewesen, hierfür Hilfsmittel, wie etwa ein rückengerechtes Tragetuch zu verwenden. Darüber hinaus hat Dr. G. keine zwingenden Diagnosen - wie etwa einen akuten Bandscheibenvorfall - mitgeteilt und lediglich darauf hingewiesen, dass das Tragen von Lasten über 5 kg vermieden werden soll, nicht aber, dass dies dringend erforderlich ist. Auch selbst bei einer schwerwiegenden akuten Erkrankung hätte Abhilfe über den Anspruch auf eine Haushaltshilfe gegen die Krankenkasse während der Krankheitszeit geschaffen werden können. Zudem sind die Rückenbeschwerden der Klägerin auch nach dem Umzug und damit nach dem Wegfall der angeschuldigten Last nicht verschwunden, wie die von Dr. Guderian mitgeteilten Behandlungsdaten zeigen. Letztlich ist es den Senatsmitgliedern als Müttern von 4 bzw. 3 Kindern aus eigener Erfahrung bekannt, dass im Zusammenhang mit der Kleinkinderziehung vorübergehende Rückenbeschwerden durchaus als normal anzusehen sind. Eine erhebliche Mehrbelastung der Allgemeinheit mit höheren Kosten der Unterkunft und Heizung rechtfertigen sie jedenfalls nicht.
Auf die Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft kommt es daher nicht an.
Den Beweisanträgen der Klägerinnen brauchte nicht nachgegangen zu werden. Soweit die Einvernahme von Dr. G. als sachverständiger Zeuge beantragt wurde, bestand hierzu kein Anlass, da die orthopädischen Beschwerden der Klägerin Ziff. 1 durch das Attest des Arztes bekannt waren. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen offenbar selber Dr. Guderian seine Fragen aus dem Beweisantrag vom 29.1.2009 vorgelegt, die dieser offensichtlich in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 13.2.2009 bereits beantwortet hat. Sofern Beweiserhebung zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beantragt worden ist, kam es hierauf aus den og. Gründen nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG).
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