Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 1619/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 240/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 2005 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Der 1960 geborene Kläger erlernte in zweijähriger Ausbildung den Beruf des Landwirts und erwarb im März 1985 die Qualifikation als staatlich geprüfter Wirtschafter für den Landbau. Seit Juli 1985 war der Kläger bei der K. Saat AG beschäftigt. Er war dort in die Lohngruppe E 8 des Tarifvertrages zwischen der K. Saat AG und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt eingruppiert.
Im April 1999 erlitt der Kläger bei seiner Tätigkeit einen Unfall, bei dem er sich eine Schulterdistorsion rechts zuzog. Vom 21. Juni 2000 bis 19. Juli 2000 wurde in der Markgräflerland-Klinik eine stationäre Reha-Maßnahme durchgeführt.
Bis zum 30. Oktober 2000 bezog der Kläger aufgrund der Unfallfolgen von der zuständigen Berufsgenossenschaft Verletztengeld, die Gewährung von Verletztenrente wurde abgelehnt (Urteil des SG Karlsruhe vom 7. November 2003 – S 14 U 333/02 -; Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 14. Juni 2004 – L 10 U 5188/03 -). Anschließend bezog er bis zur Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosengeld.
Im Oktober 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rentengewährung. Zur Begründung gab er an, sich wegen der Folgen des im April 1999 erlittenen Arbeitsunfalles für erwerbsgemindert zu halten. Die Beklagte vertrat die Auffassung, berufsfördernde Maßnahmen hätten Vorrang. Die zuständige Berufsgenossenschaft erklärte sich für eine solche Maßnahme zuständig. Der Kläger fühlte sich jedoch nicht in der Lage, berufsfördernde Maßnahmen aufzunehmen.
Die Beklagte zog medizinische Unterlagen der zuständigen Berufsgenossenschaft bei und veranlasste sozialmedizinische Begutachtungen des Klägers, die am 30. Juni 2003 auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr. R. durchgeführt wurde (VerwA. S. 213 ff). Dieser kam zu folgenden Diagnosen: Periarthritis humeroscapularis simplex tendinotica rechts, Zustand nach Distorsion rechtes Schultergelenk, Cervikobrachialsyndrom rechts, Parästhesien 4. und 5. Finger rechts unklarer Genese, statisch-myalgische Wirbelsäulenbeschwerden, Thorakalsyndrom, altersentsprechende Osteochondrose. Er hielt den Kläger für in der Lage, mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig durchzuführen. Häufige Überkopfarbeiten sowie das Heben und Tragen von Gewichten über 40 kg seien jedoch nicht möglich. Dr. Schmitt, Innere Medizin/Sozialmedizin teilte im Gutachten vom 8. Juli 2003 auf internistischem Fachgebiet laborchemisch eine Erhöhung des postprandialen Blutzuckerwertes auf 154 mg/dI in Verbindung mit einer Glukosurie von 05 g/dl, sowie einer Erhöhung der Neutralfette auf 332 mg/dl bei sonst normalen Routinelaborparametern mit. Von Seiten der inneren Organe sei eine Beschwerdesymptomatik vom Kläger verneint worden. Der Allgemeinzustand des Klägers sei gut, die Muskulatur sei kräftig ausgebildet. Der ermittelte Blutdruckwert von 150/80 mmHg sei vermutlich psychovegetativ beeinflusst durch die Untersuchungssituation. Auch in psychischer Hinsicht habe der Kläger keinerlei Hinweise für eine leistungsmindernde Wesensänderung geboten. Aus internistischer Sicht ergäben sich keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen. Dem positiven Leistungsbild des Klägers entspreche auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, er halte sich zumindest für berufsunfähig aufgrund der Schmerzen im rechten Schultergelenk, der Missempfindungen an Arm und Hand sowie Funktionseinschränkungen der Schulter und ausgeprägten Verspannungen der Muskulatur. Da die Kraft des rechten Armes und der rechten Hand herabgesetzt sei, sei er sehr eingeschränkt. Auf zahlreiche medizinische Unterlagen seit 1999 wurde Bezug genommen. Der Ärztliche Dienst der Beklagten nahm erneut Stellung. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als staatlich geprüfter Wirtschafter in der Landwirtschaft als auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten weiterhin vollschichtig verrichtet werden.
Der Kläger hat am 23. April 2004 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Ergänzend zu seiner Widerspruchsbegründung hat er ausgeführt, die Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schulter bis zur Hand hätten ein extremes Ausmaß angenommen. Er komme nicht mehr ohne Schmerzmittel aus. Die Schmerzmittel hätten zu weiteren Nebenfolgen wie Magenbeschwerden und Schlafstörungen geführt. Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Die Allgemeinmedizinerin und Chirurgin Dr. G. hat ausgeführt, im Vordergrund der Beschwerden stünden Symptome von Seiten des Skelettsystems, weiterhin leide der Kläger unter Beschwerden im linken Unterbauch und der linken Leiste, zeitweise von Seiten des Herzens und des Kreislaufes. Die beim Kläger bestehende Hypertonie sei entgleist und habe neu eingestellt werden müssen. Eine leichte körperliche Berufstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich mit Schonung der rechten Schulter und des rechten Armes sei jedoch zumutbar. Der befragte Neurologe Dr. U. hat ausgeführt, er habe den Kläger zuletzt im Februar 2002 gesehen und könne daher zur aktuellen Leistungsfähigkeit keine Stellung nehmen. Auf Anforderung des SG vom Oktober 2004 hat die Beklagte über ihren Ärztlichen Dienst im März 2005 Stellung genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, eine zumutbare Verweisungstätigkeit stelle der Beruf des Registrators dar. Das SG hat im März 2005 eine ergänzende Anfrage an die Allgemeinmedizinerin und Chirurgin Dr. G. gerichtet und Unterlagen des behandelnden Urologen sowie des behandelnden Schmerztherapeuten beigezogen. Die gerichtliche Anfrage hat Dr. G. im Juli 2005 beantwortet und ausgeführt, bei dem Kläger sei seit Mitte 2002 ein Diabetes mellitus bekannt, der sich langfristig gut eingestellt gezeigt habe. Mitte 2004 sei es zu einer raschen deutlichen Verschlechterung gekommen, daher sei zusätzlich zu der Einhaltung einer Diabetes-Diät eine medikamentöse Zusatztherapie eingeleitet worden. Unter dieser Therapie habe sich der HbAcl -Wert deutlich gebessert. Das SG hat des Weiteren eine Anfrage an den letzten Arbeitgeber des Klägers gerichtet. Dieser hat am 11. Juli 2005 mitgeteilt, der Kläger sei als Facharbeiter ohne Vorgesetztenfunktion beschäftigt gewesen. Er sei im maßgeblichen Tarifvertrag in der Lohnstufe 8 eingestuft gewesen. Diese Einstufung beruhe auf der betrieblichen Bedeutung der Tätigkeit. Das SG hat anschließend Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens, das am 21. September 2005 von Dr. Jahreiß, Oberarzt der Orthopädischen Klinik des Vincentius-Krankenhauses Karlsruhe gefertigt wurde. Der Sachverständige hat im Bereich der Wirbelsäule eine mäßig vermehrte Brustwirbelsäulenkyphose, die aktiv jedoch vollständig aufgerichtet werden könne, mitgeteilt. Die Beweglichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sei in allen Ebenen altersentsprechend frei, die Rückenstreckmuskulatur regelrecht entwickelt. Die Röntgenaufnahmen der Hals- und Brustwirbelsäule ergäben keine relevanten degenerativen Veränderungen. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei nicht relevant beeinträchtigt. Darüber hinaus liege eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes vor. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig durchzuführen. Hinsichtlich der Tätigkeit eines Registrators wurde Vollschichtigkeit jedoch aufgrund der Notwendigkeit des häufigen Überkopfarbeitens verneint. Die Beklagte hat an der benannten Verweisungstätigkeit festgehalten. Mit Schreiben vom 17. November 2005 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, der Kläger habe sich wegen einer Hyperthyreose im Zeitraum vom 7. bis 10. November 2005 in stationärer Behandlung befunden. Das SG hat den entsprechenden Klinikbericht beigezogen.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. März 2004 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im.sentlichen ausgeführt, aufgrund seines beruflichen Werdeganges und der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung als staatlich geprüfter Wirtschafter für den Landbau sei der Kläger als Facharbeiter anzusehen. Dem Kläger sei seine letzte Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet, nicht mehr zumutbar. Zur Überzeugung der Kammer sei dem Kläger auch die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit des Registrators weder gesundheitlich noch sozial zumutbar, wobei dieser Tätigkeit primär gesundheitliche Einschränkungen entgegenstünden. Nach den beigezogenen berufskundlichen Auskünften des Landesarbeitsamtes, heute Regionaldirektion, Bayern vom 14. November 2002 und 4. August 2003 (eingeholt für die Sozialgerichte Regensburg, Az.: S 1 RJ 567/01 und Würzburg Az.: S 8 RJ 417/01, abrufbar über www.Sozialgerichtsbarkeit.de), die im Wege des Urkundsbeweises verwertet würden, seien die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung sei zwar möglich, jedoch werde häufiges Bücken und das Hantieren über Kopfhöhe verlangt. Außerdem sei die Tätigkeit eines Registrators mit Arbeiten in der Hocke sowie auf Schemeln und Leitern verbunden, da in Registraturen Akten aus vom Boden bis zur Decke reichenden Regalen zu entnehmen seien bzw. in diese einsortiert werden müssten. Im Einzelfall könne auch in einer Registratur das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg nicht vermieden werden. Diese körperlichen Anforderungen könne der Kläger mit dem bei ihm verbliebenen Leistungsbild nur noch in einem Umfang von 4 bis unter 8 Stunden täglich verrichten. Dies stehe aufgrund des im Klageverfahren eingeholten fachorthopädischen Gutachtens fest. Da der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowohl nach den Ausführungen des im Klageverfahren tätig gewordenen fachorthopädischen Sachverständigen Dr. J. als auch nach Aussage seiner behandelnden Allgemeinmedizinerin und Chirurgin Dr. G. in einem vollschichtigen Umfang verrichten könne, bestehe jedoch kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Somit sei auch ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Rentenrecht nicht gegeben.
Gegen dieses ihr am 12. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Januar 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Einschätzung des Sachverständigen Dr. J., dass der Kläger die Tätigkeit eines Registrators nicht vollschichtig ausüben könne, beruhe auf der unzutreffenden Vorgabe, dass diese häufiges Überkopfarbeiten erfordere.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 2005 zu ändern und die Klage vollständig abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass er in die Stufe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter einzuordnen sei, was eine Verweisung auf den Registrator ausschließe. Außerdem erfordere diese Tätigkeit häufiges Hantieren über Kopfhöhe. Dem Kläger seien aber Überkopfarbeiten - gleich in welcher Häufigkeit - grundsätzlich nicht zumutbar. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. J ... Auch seien ihm keine Wechselschichten zumutbar, so dass er auch auf die Tätigkeit eines Pförtners nicht verwiesen werden könne.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. B., Arzt Neurologie und Psychiatrie. Dieser hat folgende Diagnosen mitgeteilt: Leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom ohne aktuelle Nervenwurzelreizsymptome und ohne auf die Wirbelsäule beziehbare segmentale sensible bzw. motorisch-neurologische Defizite, Dysthymie (insgesamt jedoch Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit im eigentlichen Sinne, insbesondere auch Ausschluss eines klinisch relevanten depressiven Syndroms jedweder Genese bzw. Ausschluss eines chronischen klinisch relevanten medizinisch nicht kupierbaren Schmerzsyndroms jedweder Genese; somit auch Ausschluss eines sogenannten Fibromyalgie-Syndromes), partiell Simulationstendenzen als Ausdruck einer bewusstseinsnahen Zweckreaktion bzw. Tendenzreaktion. Hinsichtlich der Gefühlsstörung im Bereich des 4. und 5. Fingers rechts hat er ausgeführt, ein solches Areal einer Sensibilitätsstörung, wie vom Kläger angegeben, sei keinem organischen Läsionsmuster zuzuordnen und zeige insofern lediglich entsprechende Simulationstendenzen im Sinne einer bewusstseinsnahen Zweckreaktion. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne noch leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten.
Der Senat hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. C., Arzt für Orthopädie, Rheumatologie sowie Arzt für physikalische und rehabilitative Medizin. Dieser hat in seinen Sachverständigengutachten vom 6. Februar 2007 mitgeteilt, es bestehe im Bereich der rechten Schulter eine mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit in sämtlichen Bewegungsebenen. Diesen klinischen Befunden entspreche der röntgenologische Befund einer verstärkten Knochenstrukturdichte im Ansatzbereich des Obergrätenmuskels, so dass insgesamt von einem degenerativen Schaden der Rotatorenmanschette rechts auszugehen sei. Weitere krankhafte Veränderungen seien bei dem Kläger auf orthopädischem Fachgebiet nicht festzustellen. Über weitere Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sowie der großen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten sei nicht geklagt worden. Bei unauffälligem klinischem Befund sei auch nicht die Notwendigkeit von weiteren röntgenologischen Untersuchungen gesehen worden. Das von dem Kläger angeführte Areal der Gefühlsstörung im Bereich des 4. und 5. Fingers rechts habe durch den neurologischen Vorgutachter Prof. B. einem objektivierbaren Nervenwurzelschaden nicht zugeordnet werden können. Dem Kläger seien keine Tätigkeiten zumutbar, die mit häufigen oder überwiegenden Überkopfarbeiten verbunden seien oder die mit der häufigen oder überwiegenden Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg mit der rechten Hand verbunden seien. Weitere Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit ergäben sich nicht. Unter den o.g. Einschränkungen seien dem Kläger leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten zumutbar.
Der Senat hat schließlich ein Sachverständigengutachten von Dr. S., Internist eingeholt. In seinem Gutachten hat dieser folgende Diagnosen mitgeteilt: Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie, Zustand nach Radio-Jodbehandlung der Schilddrüse, aktuell mit normaler Schilddrüsenfunktionslage, induratio penis plastica, Restbeschwerden nach Leistenbruchoperation links, Neigung zu Magenschleimhautentzündung. Dr. S. bestätigt die vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Darstellungen des Verfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. November 2000 zu gewähren. Ihm steht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach früherem Recht oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht nicht zu.
Maßgeblich für den erhobenen Anspruch sind, da die Beklagte zu einer Rentengewährung vor dem 1. Januar 2001 verurteilt worden ist, zunächst noch die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 (a. F.); Jörg in Kreikebohm, SGB VI, § 302b Rdnr. 3). Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind; entsprechende Regelungen sind in § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. für die Rente wegen Berufsunfähigkeit vorgesehen. Berufsunfähig sind nach allen Fassungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - geändert erst durch die Einführung der neuen Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ab 1. Januar 2001 - Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a. F.). Zu beachten ist außerdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659; vgl. BSGE 78, 207, 212; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 52); danach ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff).
Diese Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit liegen nicht vor. Zwar ist die allgemeine Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 SGB VI) und die erforderliche Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a. F.) ausweislich des Versicherungsverlaufs erfüllt. Der Kläger war aber bis zum 31. Dezember 2000 nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Eine (höherwertige) Beschäftigung oder Tätigkeit ist jedoch dann nicht mehr maßgebend, wenn sich der Versicherte von dieser gelöst und eine andere (geringwertigere) Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Rdnr. 21 m.w.N.).
Kann der Versicherte diesen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Insofern steht für den Senat zunächst fest, dass der Kläger seinen letzten Beruf als Wirtschafter noch ausüben kann. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger den Anforderungen seines letzten Arbeitsplatzes als Saatzuchtmitarbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb gesundheitlich nicht mehr gewachsen ist. Er kann aber weiterhin als Wirtschafter im Dienstleistungsbereich tätig sein, insbesondere in der öffentlichen Agrarverwaltung. Wirtschafter im Bereich Landwirtschaft stehen als selbständige Landwirte dem landwirtschaftlichen Betrieb als Unternehmen vor: Sie treffen selbst alle erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der vorgegebenen wirtschaftlichen Bedingungen. Nicht selbständige Wirtschafter im Bereich Landwirtschaft können als Mitarbeiter in größeren landwirtschaftlichen Betrieben tätig werden. Als Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sind sie bei Genossenschaften, im Handel, bei Vermarktungen, im Versuchs- und Beratungswesen oder in einer öffentlichen Verwaltung tätig. Von der praktischen Durchführung von Versuchen bis zur Mithilfe bei Entwicklungsprojekten können die Wirtschafter im Bereich Landwirtschaft überall dort mitarbeiten, wo es auf das praktische Planen und Ausführen ankommt (vgl. hierzu S. 235 der SG-Akte, die der Kläger-Vertreterin mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 zur Kenntnis übersandt worden ist – S. 239). Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Kläger, der leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Überkopfarbeiten und ohne Wechselschichten noch vollschichtig ausüben kann (vgl. dazu unten), Verwaltungs-, Organisations- und Kontrolltätigkeiten vollschichtig nicht mehr zumutbar sein könnten, steht für den Senat fest, dass er eine Tätigkeit als angestellter Wirtschafter im mittleren Dienst oder im Bereich des privaten Dienstleistungswesens und damit seinen Beruf noch ausüben kann. Dem stehen die vom Kläger zitierten Stellungnahmen im Entlassungsbericht der Reha-Klinik Markgräflerland und in Gutachten nicht entgegen, da diese allein die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landwirt/Saatzuchtarbeiter in den Blick nehmen.
Unabhängig hiervon ist der Kläger jedenfalls auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar. Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellt eines besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Für den Senat steht aufgrund der Ausbildung des Klägers, der Arbeitgeberauskunft und der tariflichen Einordnung seiner letzten Tätigkeit fest, dass der Kläger nach diesen Grundsätzen als Facharbeiter einzustufen ist. Dem Leitbild des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion entsprach seine letzte Berufstätigkeit dagegen nicht. Für eine Einordnung des Klägers in die Gruppe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hochqualifizierten Facharbeiters fehlt es an den von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen. Die Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, zählt zur Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" oder zur Gruppe der "besonders hoch qualifizierten Facharbeiter" diejenigen Versicherten, die wegen der geistigen und persönlichen Anforderungen ihrer Tätigkeit die Facharbeiter deutlich überragen und die deswegen in die Spitzengruppe der Lohnskala eines entsprechend differenzierten Tarifvertrages eingestuft sind. Diese Kriterien erfüllte der Kläger nicht. In der Entgeltgruppe 8 des maßgeblichen Tarifvertrags, die nicht die Spitzengruppe darstellt, sind zwar bereits Tätigkeiten mit begrenzter Leitungsbefugnis (z.B. Schichtführer und stellvertretender Aufsichtsführer) eingeordnet. Weitergehende Leitungsbefugnisse sind jedoch erst in den Entgeltgruppen E 9 bis E 13 beschrieben. Nach der Auskunft seines Arbeitgebers hatte der Kläger bei ihm auch keine Vorgesetztenfunktion inne. Anhaltspunkte für eine solche lassen sich auch seinen eigenen Angaben zu seiner letzten Tätigkeit nicht entnehmen, die allenfalls für die Tätigkeit eines "schlichten" Vorarbeiters sprechen.
Der Kläger kann damit auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlernzeit gleichstehen, von ihm jedoch innerhalb einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (ständige Rechtsprechung vgl. u. a. BSGE 44, 288, 290 f.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kläger auf die von der Beklagten genannte Tätigkeit des Registrators sozial und gesundheitlich zumutbar verweisbar.
Dem Kläger ist die Tätigkeit eines Registrators sozial zumutbar. Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist im Bundesverwaltung und der Kommunen den Bundesangestelltentarifvertrag - BAT - nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierung gilt für den hier maßgeblichen Zeitraum auch nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags öffentlicher Dienst - Länderbereich (TV-L), durch die außer für Hessen und Bayern u.a. der BAT abgelöst wurde, fort, da für die neuen Tarifverträge Vergütungsordnungen noch fehlten und die Vergütungsordnung des BAT entsprechend der Überleitung (hier zu Vergütungsgruppe E3 TVöD) für die Eingruppierung weiterhin anzuwenden war. Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IXb BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit, für die üblicherweise eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007 - L 11 R 4310/06 -, m.w.N., veröffentlicht in Juris) und um eine damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 -; Urteil vom 12. September 1991 – 5 RJ 34/90 -, jeweils veröffentlicht in Juris). Hinsichtlich der tariflich erfassten Vollzeittätigkeit eines Registrators kann auch die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht angenommen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt. Solche Arbeitsplätze sind insbesondere in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 6. August 2004 - L 16 RA 29/00 -, veröffentlicht in Juris; vgl. auch Stellungnahme der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20. April 2005 zu S 8 RJ 750/02 und vom 30. September 2004 zu L 6 RJ 84/00 in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Nach diesen Vorgaben bestehen im Hinblick auf die Vorkenntnisse des Klägers keine Zweifel daran, dass er in der Lage war und ist, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 23, 101, 102). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert hat, verfügt er angesichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung und seiner langjährigen Tätigkeit über Kenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Im Einzelnen ist insoweit hervorzuheben, dass der Kläger nach dem Hauptschulabschluss, einer zweijährigen Lehre als Landwirt, zwei Gesellenjahren, zuletzt eine eineinhalbjährige Weiterbildung als staatlich geprüfter Wirtschafter für Landbau absolviert hat. Diese Ausbildung, die er am 19. März 1985 abgeschlossen hat, bestand, wie sich aus der Bescheinigung der Staatlichen Fachschule für Landwirtschaft ergibt, aus zwei fachtheoretischen Halbjahren und einem fachpraktischen Halbjahr. Sie befähigt ihn u.a. zur selbständigen Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs, wozu im Einzelnen folgende Tätigkeiten gehören: günstige Betriebsorganisation planen und umsetzen, vergleichende Kostenrechnungen durchführen, Buchführung erstellen und Ergebnisse auswerten, Marktverbindungen pflegen, steuerliche Angelegenheiten sachgemäß regeln, mit Behörden zusammenarbeiten, Verbindungen zu Berufsorganisationen pflegen, mit dem Betriebshilfering und den Maschinenringen kooperieren (vgl. SG-Akte S. 236). Wie bereits dargelegt, werden Wirtschafter auch im privaten Dienstleistungsbereich und in der öffentlichen Verwaltung eingesetzt. Vor dem Hintergrund seiner Ausbildung und der erworbenen beruflichen Qualifikation, die ihn u.a. für eine Verwaltungstätigkeit im mittleren Dienst in der Landwirtschaftsverwaltung qualifiziert, steht für den Senat fest, dass der Kläger innerhalb einer Anlernzeit von drei Monaten nicht nur die in Vergütungsgruppe IX BAT genannten einfacheren Tätigkeiten, die nach Schema ablaufen, sondern auch in gewisser Form eigenständig schwierigere Registraturtätigkeiten, die unter die Vergütungsgruppe VIII BAT fallen, einschließlich der Benutzung von Anwenderprogrammen erlernen konnte und erlernen kann.
Die Tätigkeit des Registrators war und ist dem Kläger im Gegensatz zur Auffassung des SG auch hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen noch möglich. Für den Senat steht fest, dass er der Tätigkeit eines Registrators ohne Einschränkung im Hinblick auf Organisation, Verwaltung und räumlicher Gestaltung der Registratur (zur Ordnerregistratur vgl. LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 a.a.O.) nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten gewachsen ist. Die Anforderungen an die geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines Registrators hängen im Einzelnen auch von der jeweiligen Organisation (Hängeregistratur, Aktenstapel, Ordner) und Verwaltung (Kartei, elektronische Datenverwaltung) der Registratur und der tatsächlichen räumlichen Verhältnissen (Raumhöhe, Verteilung auf mehrere Stockwerke, Lastenaufzüge, Regal- und Schrankhöhe etc.) ab (vgl. hierzu auch LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 - L 2 RA 87/99 – veröffentlicht in Juris), so dass das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen, insbesondere auch Überkopfarbeiten und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden ist. Zusammenfassend geht der Senat mit dem SG und den von diesem zitierten Erkenntnismitteln davon aus, dass die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer sind, eine wechselnde Körperhaltung möglich ist, jedoch auch Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt wird. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden (vgl. im Übrigen auch den von der Beklagten zitierten Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2005 - L 11 R 3846/05 -).
Nach diesen Grundsätzen war und ist dem Kläger die Verweisungstätigkeit auch gesundheitlich zumutbar. Der Senat folgt dabei hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf orthopädischem und neurologischem Gebiet den Sachverständigen Prof. Dr. C. und Prof. Dr. B ... Prof. Dr. C. hat auf orthopädischem Gebiet eine mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks infolge degenerativen Rotatorenmanschettenleidens diagnostiziert. Aufgrund dieses Befunds überzeugt auch die qualitative Einschränkung. Der Kläger kann dementsprechend keine Tätigkeiten mehr zumutbar ausüben, die mit häufigen oder überwiegenden Überkopfarbeiten verbunden sind oder die mit der häufigen oder überwiegenden Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg mit der rechten Hand verbunden sind. Weitere Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit hat der Sachverständige ausdrücklich verneint und ergänzt, dass unter den genannten Einschränkungen dem Kläger leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten zumutbar seien. Diese Einschätzung wird im Wesentlichen bestätigt durch das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B ... Dieser hat mitgeteilt, dass aus dem von ihm diagnostizierten leicht ausgeprägten Wirbelsäulen-Syndrom lediglich qualitative Leistungseinschränkungen einer möglichen Erwerbstätigkeit dahingehend abzuleiten sind, dass dem Kläger nur leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten (unter rein neurologischem Blickwinkel) zugemutet werden könnten, wohingegen ihm schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit häufigem Sich-Bücken, Sich-Drehen und Sich-Wenden, Arbeiten in häufiger Zwangshaltung, Arbeiten mit häufiger Über-Kopf-Haltung und Arbeiten in Kälte und Nässe (ohne entsprechende Schutzkleidung) nicht zumutbar seien, da unter den genannten Bedingungen mit einer Exacerbation radikulärer Schmerzsensationen seitens der Wirbelsäule gerechnet werden müsste. Weitergehende Krankheitssymptome habe er nicht feststellen können. Damit steht für den Senat auch fest, dass sich weitere qualitative Einschränkungen insbesondere im Hinblick auf das Besteigen von kleinen Leitern und Schemeln nicht aus den orthopädischen Leiden hergeleitet werden können. Solche weitergehende qualitative Einschränkungen werden auch von der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin und Chirurgie Dr. G. in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2003 nicht gefordert. Soweit diese nur noch leichte Arbeiten für zumutbar hält, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Einschränkung steht im Widerspruch zur Einschätzung aller Vor- und Nachgutachter und lässt sich auch nicht mit internistischen Beschwerden begründen (vgl. hierzu unten). Die vom Kläger gegen das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. April 2007 erhobenen Einwände greifen zur Überzeugung des Senats nicht durch. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass neben den Röntgenaufnahmen eine erneute Kernspinaufnahme erforderlich gewesen wäre, zumal es hier auf funktionelle Beeinträchtigungen ankommt, die anhand der entsprechenden Beweglichkeit zu beurteilen sind, wie dies Prof. Dr. C. auch getan hat. Hinsichtlich des Vortrags erheblicher Schmerzen im Schulterbereich hat bereits Dr. J., auf dessen Sachverständigengutachten sich das vom Kläger verteidigte Urteil stützt, Zweifel geäußert.
Prof. Dr. C. hat auch überzeugend dargelegt, dass eine wesentliche Änderung des orthopädischen Befundes nicht vorliegt, so dass das dargestellte Leistungsbild jedenfalls seit Oktober 2000 im Wesentlichen unverändert vorliegt. Hierzu hat er ausgeführt, dass über Wirbelsäulenbeschwerden nicht geklagt worden sei und insoweit ggf. eine leichte Besserung eingetreten sei, der Befund im Bereich des rechten Schultergelenks im Wesentlichen konstant sei. Dies ist unter Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, die als urkundliche Beweismittel zu würdigen sind, sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar und überzeugend. Im Sozialmedizinischen Gutachten von Dr. B. vom 22. Dezember 1999 für die BKK Technoform Einbeck, K. AG (SG-Akte S. 117 ff.) wird angegeben, der rechte Arm könne bis ca. 100° zur Seite und bis ca. 140° nach vorne angehoben werden. Die grobe Kraft der rechten Hand war deutlich gemindert. Der Schürzen- und Nackengriff konnte nur mit Mühe durchgeführt werden. Die Außenrotation der rechten Schulter war schmerzhaft und eingeschränkt. Die letzte Tätigkeit als Saatgutmitarbeiter käme auf Dauer nicht mehr in Betracht. Nach dem Befundbericht von Prof. Dr. W., Ärztlicher Direktor an der BG-Unfallklinik, L. vom 19. April 2000 an die Helvetia-Versicherungen (VerwA 21ff.) werden die Bewegungseinschränkungen des rechten Arms aufgrund einer Untersuchung am 25. Februar 2000 seitwärts/körperwärts mit 15/0/100 und rückwärts/vorwärts mit 40/0/100 angegeben. Der Schürzen- und Nackengriff waren eingeschränkt. Im Entlassungsbericht der M.-Klinik nach Abschluss der stationären Reha-Maßnahme vom 21. Juni 2000 bis 19. Juli 2000 (SG-Akte 108 ff.) wurde die Bewegungseinschränkung, die für die Eingangsuntersuchung seitwärts/körperwärts mit 20/0/90 und rückwärts/vorwärts mit 10/0/100 beschrieben worden war, zuletzt mit seitwärts/körperwärts mit 25/0/100 und rückwärts/vorwärts mit 20/0/110 angegeben. Weiterhin lag eine leichtgradige Kraftminderung beim Faustschluss im Vergleich zu links und eine fortbestehende Einschränkung beim Schürzengriff rechts vor. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm eine leichte Tätigkeit, ohne schweres Tragen und Bewegen von Lasten für das rechte Schultergelenk bis 15 kg noch möglich. Überkopfarbeiten sowie längere Haltearbeiten über 90° Abduktion seien nicht zumutbar. Eine Besserung und Stabilisierung lässt sich demgegenüber bereits den Ergebnissen im Gutachten von Prof. Dr. W. der BG-Unfallklinik vom 20. Dezember 2000 (VerwA S. 183 ff.) für die BG entnehmen. Die Bewegungseinschränkung des rechten Arms wird hier seitwärts/körperwärts mit 30/0/110 und rückwärts/vorwärts mit 40/0/150 angegeben, wobei mitgeteilt wird, dass die aktive Beweglichkeit des rechten Arms seitlich bis 90° und nach Vorne bis ca. 130° gegeben sei. Der Kläger habe bei Bewegungen über 90° Schmerzen im Schultergelenk angegeben. Wenn dieser Gutachter hinsichtlich einer Umsetzungs- bzw. Umschulungsmaßnahme Tätigkeiten ohne Einsatz der rechten Schulter vorschlägt, besagt dies nicht, dass er davon ausgeht, dass die Gebrauchsfähigkeit der rechten Schulter aufgehoben ist. Dementsprechend hat er als Unfallfolge auch lediglich eine relative Schultersteife rechts angegeben. Weiterhin hat er mitgeteilt, dass die grobe Kraft rechtsseitig gemindert erscheine, der muskuläre Aufbau jedoch seitengleich sei, was gegen eine anhaltende Schonung des rechten Armes spricht. Damit korrespondiert die im Messblatt angegebene Beweglichkeit, auch wenn der Kläger bei der seitlichen Bewegung Schmerzen bereits bei 90° angegeben hat. Eine entsprechende Besserung wird auch durch das Gutachten von Dr. R., Facharzt für Orthopädie, bestätigt, der den Kläger im Auftrag der Beklagten am 30. Juni 2003 untersucht hat. Die behandelnde Chirurgin Dr. G. hat zwar in ihren Gutachten im unfallrechtlichen Verfahren vom 9. Juli 2003 mitgeteilt, dass das Anheben des rechten Arms nach vorne bei 70° Schmerzen und Missempfindungen bis zu den Fingern 4. und 5 auslöse und nach hinten ab 30° schmerzhaft, aber passiv um 10° komplettierbar sei. Das Seitwärtsanheben sei bereits ab 45° schmerzhaft, aber passiv komplettierbar bis 85° sei. Der von der Gutachterin erhobene Befund kann jedoch nicht überzeugen, nachdem alle Vor- und Nachgutachter eine seitliche Beweglichkeit von mindestens 90° festgestellt und Schmerzäußerungen frühestens ab 90° mitgeteilt haben. Insoweit ist zu auch bedenken, dass die Ergebnisse für die aktive Beweglichkeit nach der Neutral-Null-Methode auch von der Mitarbeit des zu Begutachtenden abhängen und eine objektive Ursache für die mitgeteilte weitergehende Einschränkung hier nicht vorliegt. Auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen von Dr. R., der in seinem Gutachten dargelegt hat, es sei auffällig, dass die seitliche Abduktion aktiv bis 90° gelinge, andererseits der Arm, wenn er in Abduktion von 180° gebracht würde, langsam und kontrolliert in eine Adduktionsstellung zurückgeführt werden könne, wobei das sogenannte Drop-arm-sign, das auf eine Läsion der Rotatorenmanschette hindeute, negativ sei. Klinisch sei auch der Yergason-Test, der auf eine Läsion der Bizepssehne hindeute, negativ. Dem Kläger seien grundsätzlich mittelschwere Tätigkeiten, teils stehend, gehend, sitzend, vollschichtig, unter arbeitsüblichen Bedingungen, ohne häufige oder lang andauernde Überkopfarbeiten zumutbar. Soweit er allerdings auch Kälte-, Nässe- sowie Zuglufteinwirkung ausgeschlossen hat, steht dies im Gegensatz zur Leistungsbeurteilung von Prof. Dr. C. und kann gegenüber dieser nicht überzeugen, da eine Begründung hierfür nicht genannt wird. Zudem erschiene der völlige Ausschluss des Arbeitens unter Witterungseinflüssen auch zu einem Widerspruch damit, dass der Gutachter angibt, der Kläger könne die früher ausübte Tätigkeit, wie sie oben beschrieben wurde, auch weiterhin ausüben könne, wobei die in Bezug genommene Tätigkeitsbeschreibung die Angabe enthält, dass diese bisweilen auch unter Kälte- und Zuglufteinwirkung erfolge. Der Senat folgt damit auch insoweit der Leistungseinschätzung von Prof. Dr. C. und Prof. Dr. B. und stellt fest, dass der Kläger, der gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B. angegeben hat, gerne Fahrrad zu fahren und zu wandern, auch Tätigkeiten im Freien jedenfalls unter Verwendung entsprechender Schutzkleidung ausüben kann. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens von Dr. J ... Dieser hat den Befund von Dr. R. weitgehend bestätigt. Er hat die Belastbarkeit der Wirbelsäule insgesamt als nicht relevant beeinträchtigt angesehen und hinsichtlich der Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mitgeteilt hat, dass das Seitheben des Armes im Schultergelenk bis 100°, das Vorführen bis 130° gelinge. Einschränkungen in weiteren Bewegungsebenen bestünden nicht. Passiv sei die Schultergelenksbeweglichkeit rechts frei. Einen relevanten Funktionsverlust des Musculus deltoideus, des Musculus supra und infraspinatus, des Musculus subscapularis sowie des Musculus bizeps brachii habe er nicht nachweisen können. Zusätzlich bestehe keine relevante Impingementsymptomatik. Die aufgrund der vom Kläger angegebenen Beschwerden zu erwartende Muskelverschmächtigung im Bereich der rechten Schulterkontur oder des rechten Armes lasse sich messtechnisch nicht nachweisen. Die von ihm genannten qualitativen Einschränkungen können aber, soweit sie über die von Prof. Dr. C. und Prof. Dr. B. festgestellten hinausgehen, nicht überzeugen, da sie allein auf der subjektiven Beschwerdeschilderung beruhen. Wie bereits dargelegt können aber solche schmerzbedingte Einschränkungen nicht festgestellt werden, da der Sachverständige selbst mitgeteilt hat, dass eine aufgrund von Schonung zu erwartende Muskelverschmächtigung auch zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht feststellbar war. Er selbst hat daher Zweifel an dem von ihm für die Leistungsbeurteilung zugrunde gelegten Beschwerdebild und hat mitgeteilt, dass trotz seiner Zweifel an der vom Kläger vorgegebenen Schwere des Krankheitsbildes Überkopfarbeiten rechts gemieden werden sollten, des Weiteren Zwangshaltungen des rechten Armes, wiederkehrende kraftvolle Handarbeit rechts, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten in Nässe und Kälte. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger bei Beachtung dieser Einschränkungen noch leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten mit Heben und Tragen von Lasten rechts bis 20 kg. Auf dieser Grundlage kann der Senat keine Überzeugung für weitergehende Einschränkungen bilden. Im Hinblick auf Witterungseinflüsse gilt ohnehin das oben Dargelegte. Aber auch der Ausschluss des Besteigens von - kleinen - Leitern kann nicht allein aufgrund einer unzuverlässigen Beschwerdeschilderung festgestellt werden. Objektiv spricht hiergegen, dass der Kläger, wie dargelegt, Fahrrad fährt, womit die Gefahr eines Sturzes aus geringer - Höhe ebenfalls verbunden ist, er aber von entsprechenden Unfällen nicht berichtet hat. Unabhängig davon, dass der Senat der Leistungseinschätzung von Dr. J. aus den dargelegten Gründen nicht folgt, hat auch der Sachverständige aus der von ihm angenommenen qualitativen Einschränkung nicht den Schluss gezogen, dass der Kläger, den er in Übereinstimmung mit den Vor- und Nachgutachtern für in der Lage hält, leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten, die Tätigkeit des Registrators überhaupt nicht verrichten könne. Er hat vielmehr insoweit eine nur halbschichtige Leistungsfähigkeit angenommen. Berücksichtigt man, dass, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, im Gutachtensauftrag für die Tätigkeit des Registrators häufiges Überkopfarbeiten vorgegeben war, ergibt sich aus dieser Aussage, dass der Kläger noch halbschichtig Tätigkeiten mit häufigem Überkopfarbeiten ausüben kann, was jedenfalls nicht dagegen spricht, dass er – wie der Senat auf der Grundlage der Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. und von Prof. Dr. B. festgestellt hat -, noch vollschichtig Tätigkeiten ausüben kann, bei denen Überkopfarbeiten während eines Arbeitstags zwar anfallen können, aber nicht häufig oder langandauernd verrichtet werden müssen, und kleine Leitern oder Schemel gelegentlich bestiegen werden müssen.
Weitere Beschwerden im orthopädischen und neurologischen Bereich wurden von den Gutachtern und Sachverständigen nicht als leistungsrelevant beurteilt. Dies gilt insbesondere für die geklagten Paraesthesien im Bereich der rechten Hand. Es bedarf damit keiner Auseinandersetzung damit, ob diese, auch wenn eine neurologische Ursache hierfür nicht ersichtlich ist, vom Kläger tatsächlich empfunden werden oder, wie Prof. Dr. B. meint, wiederum eine unzutreffende Beschwerdedarstellung des Klägers belegen. Auf psychiatrischem Gebiet hat der Sachverständige Dr. B. auch insoweit überzeugend, eine Leistungsbeeinträchtigung verneint.
Auch auf internistischem Gebiet ergeben sich auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Dr. S. außer dem Ausschluss von Wechselschichten keine weitergehenden Einschränkungen. Dr. S. bestätigt die vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten. Der Senat folgt dem Sachverständigengutachten von Dr. S. auch insoweit als dem Kläger aufgrund seiner Diabeteserkrankung keine Wechselschichten zumutbar sind. Nicht zu folgen vermag der Senat dagegen den aus der Hypertonie abgeleiteten weitergehenden qualitativen Einschränkungen. Der Sachverständige hat insofern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Blutdruck bei konsequenter medikamentöser Behandlung gut einstellbar war. Der Kläger hat insofern gegenüber dem Sachverständigen - wahrheitswidrig - angegeben, das Medikament am Morgen des Untersuchungstags eingenommen zu haben. Es konnten aber keine Spuren hiervon im Blut nachgewiesen werden. Mit dem Ergebnis der Blutdruckmessung kann damit eine Leistungseinschränkung nicht begründet werden. Denn der Kläger hat durch die Nichteinnahme des Medikaments eine Beurteilung der Auswirkungen des behandelten Bluthochdrucks auf seine Leistungsfähigkeit durch Dr. S. verhindert. Im Übrigen gilt auch insoweit der Hinweis, dass der Kläger Fahrrad fährt, ohne von Stürzen berichtet zu haben. Zudem dürfte die Gefahr der Blutdruckentgleisung auch zu einer nicht mitgeteilten Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit führen. Es steht nach alledem für den Senat fest, dass der Kläger aufgrund der medikamentösen Behandlung seiner Hypertonie durch diese Krankheit nicht rentenrechtlich relevant in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Für den Senat steht damit im Ergebnis fest, dass dem Kläger die Tätigkeit des qualifizierten Registrators auch gesundheitlich zumutbar ist. Nach dem oben dargestellten Anforderungsprofil ist das Überkopfarbeiten kein prägendes Merkmal dieses Berufs. Je nach Art der Registratur sind solche Arbeiten gar nicht oder nur selten erforderlich, im Übrigen mögen sie gelegentlich oder auch regelmäßig anfallen. Es ist demgegenüber kaum eine Registratur vorstellbar, in der im Verhältnis zu sonstigen Körperhaltungen häufig oder gar überwiegend über Kopf gearbeitet werden muss, da sich die Registraturen, auch soweit sie bis zur Decke reichen über die gesamte Raumhöhe erstrecken und nichts dafür spricht, dass sie so angeordnet sind, dass sich die Ordner o.ä., auf die häufig zu gegriffenen werden muss, vorwiegend in den oberen Bereichen befinden. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den berufskundlichen Stellungnahmen des Landesarbeitsamts bzw. der Regionaldirektion Bayern vom 4. August 2003, 22. Januar 2004 und 25. Oktober 2004, die das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Die oben beschriebene und nach Überzeugung des Senats jedenfalls seit Oktober 2000 gegebene Leistungsfähigkeit hat sich in den nachfolgenden Jahren, wie sich aus den Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C., Prof. Dr. B. und Dr. S. ergibt, jedenfalls nicht rentenrechtlich relevant verschlechtert, so dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht hat. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Der 1960 geborene Kläger erlernte in zweijähriger Ausbildung den Beruf des Landwirts und erwarb im März 1985 die Qualifikation als staatlich geprüfter Wirtschafter für den Landbau. Seit Juli 1985 war der Kläger bei der K. Saat AG beschäftigt. Er war dort in die Lohngruppe E 8 des Tarifvertrages zwischen der K. Saat AG und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt eingruppiert.
Im April 1999 erlitt der Kläger bei seiner Tätigkeit einen Unfall, bei dem er sich eine Schulterdistorsion rechts zuzog. Vom 21. Juni 2000 bis 19. Juli 2000 wurde in der Markgräflerland-Klinik eine stationäre Reha-Maßnahme durchgeführt.
Bis zum 30. Oktober 2000 bezog der Kläger aufgrund der Unfallfolgen von der zuständigen Berufsgenossenschaft Verletztengeld, die Gewährung von Verletztenrente wurde abgelehnt (Urteil des SG Karlsruhe vom 7. November 2003 – S 14 U 333/02 -; Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 14. Juni 2004 – L 10 U 5188/03 -). Anschließend bezog er bis zur Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosengeld.
Im Oktober 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rentengewährung. Zur Begründung gab er an, sich wegen der Folgen des im April 1999 erlittenen Arbeitsunfalles für erwerbsgemindert zu halten. Die Beklagte vertrat die Auffassung, berufsfördernde Maßnahmen hätten Vorrang. Die zuständige Berufsgenossenschaft erklärte sich für eine solche Maßnahme zuständig. Der Kläger fühlte sich jedoch nicht in der Lage, berufsfördernde Maßnahmen aufzunehmen.
Die Beklagte zog medizinische Unterlagen der zuständigen Berufsgenossenschaft bei und veranlasste sozialmedizinische Begutachtungen des Klägers, die am 30. Juni 2003 auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr. R. durchgeführt wurde (VerwA. S. 213 ff). Dieser kam zu folgenden Diagnosen: Periarthritis humeroscapularis simplex tendinotica rechts, Zustand nach Distorsion rechtes Schultergelenk, Cervikobrachialsyndrom rechts, Parästhesien 4. und 5. Finger rechts unklarer Genese, statisch-myalgische Wirbelsäulenbeschwerden, Thorakalsyndrom, altersentsprechende Osteochondrose. Er hielt den Kläger für in der Lage, mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig durchzuführen. Häufige Überkopfarbeiten sowie das Heben und Tragen von Gewichten über 40 kg seien jedoch nicht möglich. Dr. Schmitt, Innere Medizin/Sozialmedizin teilte im Gutachten vom 8. Juli 2003 auf internistischem Fachgebiet laborchemisch eine Erhöhung des postprandialen Blutzuckerwertes auf 154 mg/dI in Verbindung mit einer Glukosurie von 05 g/dl, sowie einer Erhöhung der Neutralfette auf 332 mg/dl bei sonst normalen Routinelaborparametern mit. Von Seiten der inneren Organe sei eine Beschwerdesymptomatik vom Kläger verneint worden. Der Allgemeinzustand des Klägers sei gut, die Muskulatur sei kräftig ausgebildet. Der ermittelte Blutdruckwert von 150/80 mmHg sei vermutlich psychovegetativ beeinflusst durch die Untersuchungssituation. Auch in psychischer Hinsicht habe der Kläger keinerlei Hinweise für eine leistungsmindernde Wesensänderung geboten. Aus internistischer Sicht ergäben sich keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen. Dem positiven Leistungsbild des Klägers entspreche auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, er halte sich zumindest für berufsunfähig aufgrund der Schmerzen im rechten Schultergelenk, der Missempfindungen an Arm und Hand sowie Funktionseinschränkungen der Schulter und ausgeprägten Verspannungen der Muskulatur. Da die Kraft des rechten Armes und der rechten Hand herabgesetzt sei, sei er sehr eingeschränkt. Auf zahlreiche medizinische Unterlagen seit 1999 wurde Bezug genommen. Der Ärztliche Dienst der Beklagten nahm erneut Stellung. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als staatlich geprüfter Wirtschafter in der Landwirtschaft als auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten weiterhin vollschichtig verrichtet werden.
Der Kläger hat am 23. April 2004 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Ergänzend zu seiner Widerspruchsbegründung hat er ausgeführt, die Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schulter bis zur Hand hätten ein extremes Ausmaß angenommen. Er komme nicht mehr ohne Schmerzmittel aus. Die Schmerzmittel hätten zu weiteren Nebenfolgen wie Magenbeschwerden und Schlafstörungen geführt. Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Die Allgemeinmedizinerin und Chirurgin Dr. G. hat ausgeführt, im Vordergrund der Beschwerden stünden Symptome von Seiten des Skelettsystems, weiterhin leide der Kläger unter Beschwerden im linken Unterbauch und der linken Leiste, zeitweise von Seiten des Herzens und des Kreislaufes. Die beim Kläger bestehende Hypertonie sei entgleist und habe neu eingestellt werden müssen. Eine leichte körperliche Berufstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich mit Schonung der rechten Schulter und des rechten Armes sei jedoch zumutbar. Der befragte Neurologe Dr. U. hat ausgeführt, er habe den Kläger zuletzt im Februar 2002 gesehen und könne daher zur aktuellen Leistungsfähigkeit keine Stellung nehmen. Auf Anforderung des SG vom Oktober 2004 hat die Beklagte über ihren Ärztlichen Dienst im März 2005 Stellung genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, eine zumutbare Verweisungstätigkeit stelle der Beruf des Registrators dar. Das SG hat im März 2005 eine ergänzende Anfrage an die Allgemeinmedizinerin und Chirurgin Dr. G. gerichtet und Unterlagen des behandelnden Urologen sowie des behandelnden Schmerztherapeuten beigezogen. Die gerichtliche Anfrage hat Dr. G. im Juli 2005 beantwortet und ausgeführt, bei dem Kläger sei seit Mitte 2002 ein Diabetes mellitus bekannt, der sich langfristig gut eingestellt gezeigt habe. Mitte 2004 sei es zu einer raschen deutlichen Verschlechterung gekommen, daher sei zusätzlich zu der Einhaltung einer Diabetes-Diät eine medikamentöse Zusatztherapie eingeleitet worden. Unter dieser Therapie habe sich der HbAcl -Wert deutlich gebessert. Das SG hat des Weiteren eine Anfrage an den letzten Arbeitgeber des Klägers gerichtet. Dieser hat am 11. Juli 2005 mitgeteilt, der Kläger sei als Facharbeiter ohne Vorgesetztenfunktion beschäftigt gewesen. Er sei im maßgeblichen Tarifvertrag in der Lohnstufe 8 eingestuft gewesen. Diese Einstufung beruhe auf der betrieblichen Bedeutung der Tätigkeit. Das SG hat anschließend Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens, das am 21. September 2005 von Dr. Jahreiß, Oberarzt der Orthopädischen Klinik des Vincentius-Krankenhauses Karlsruhe gefertigt wurde. Der Sachverständige hat im Bereich der Wirbelsäule eine mäßig vermehrte Brustwirbelsäulenkyphose, die aktiv jedoch vollständig aufgerichtet werden könne, mitgeteilt. Die Beweglichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sei in allen Ebenen altersentsprechend frei, die Rückenstreckmuskulatur regelrecht entwickelt. Die Röntgenaufnahmen der Hals- und Brustwirbelsäule ergäben keine relevanten degenerativen Veränderungen. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei nicht relevant beeinträchtigt. Darüber hinaus liege eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes vor. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig durchzuführen. Hinsichtlich der Tätigkeit eines Registrators wurde Vollschichtigkeit jedoch aufgrund der Notwendigkeit des häufigen Überkopfarbeitens verneint. Die Beklagte hat an der benannten Verweisungstätigkeit festgehalten. Mit Schreiben vom 17. November 2005 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, der Kläger habe sich wegen einer Hyperthyreose im Zeitraum vom 7. bis 10. November 2005 in stationärer Behandlung befunden. Das SG hat den entsprechenden Klinikbericht beigezogen.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. März 2004 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im.sentlichen ausgeführt, aufgrund seines beruflichen Werdeganges und der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung als staatlich geprüfter Wirtschafter für den Landbau sei der Kläger als Facharbeiter anzusehen. Dem Kläger sei seine letzte Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet, nicht mehr zumutbar. Zur Überzeugung der Kammer sei dem Kläger auch die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit des Registrators weder gesundheitlich noch sozial zumutbar, wobei dieser Tätigkeit primär gesundheitliche Einschränkungen entgegenstünden. Nach den beigezogenen berufskundlichen Auskünften des Landesarbeitsamtes, heute Regionaldirektion, Bayern vom 14. November 2002 und 4. August 2003 (eingeholt für die Sozialgerichte Regensburg, Az.: S 1 RJ 567/01 und Würzburg Az.: S 8 RJ 417/01, abrufbar über www.Sozialgerichtsbarkeit.de), die im Wege des Urkundsbeweises verwertet würden, seien die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung sei zwar möglich, jedoch werde häufiges Bücken und das Hantieren über Kopfhöhe verlangt. Außerdem sei die Tätigkeit eines Registrators mit Arbeiten in der Hocke sowie auf Schemeln und Leitern verbunden, da in Registraturen Akten aus vom Boden bis zur Decke reichenden Regalen zu entnehmen seien bzw. in diese einsortiert werden müssten. Im Einzelfall könne auch in einer Registratur das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg nicht vermieden werden. Diese körperlichen Anforderungen könne der Kläger mit dem bei ihm verbliebenen Leistungsbild nur noch in einem Umfang von 4 bis unter 8 Stunden täglich verrichten. Dies stehe aufgrund des im Klageverfahren eingeholten fachorthopädischen Gutachtens fest. Da der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowohl nach den Ausführungen des im Klageverfahren tätig gewordenen fachorthopädischen Sachverständigen Dr. J. als auch nach Aussage seiner behandelnden Allgemeinmedizinerin und Chirurgin Dr. G. in einem vollschichtigen Umfang verrichten könne, bestehe jedoch kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Somit sei auch ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Rentenrecht nicht gegeben.
Gegen dieses ihr am 12. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Januar 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Einschätzung des Sachverständigen Dr. J., dass der Kläger die Tätigkeit eines Registrators nicht vollschichtig ausüben könne, beruhe auf der unzutreffenden Vorgabe, dass diese häufiges Überkopfarbeiten erfordere.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 2005 zu ändern und die Klage vollständig abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass er in die Stufe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter einzuordnen sei, was eine Verweisung auf den Registrator ausschließe. Außerdem erfordere diese Tätigkeit häufiges Hantieren über Kopfhöhe. Dem Kläger seien aber Überkopfarbeiten - gleich in welcher Häufigkeit - grundsätzlich nicht zumutbar. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. J ... Auch seien ihm keine Wechselschichten zumutbar, so dass er auch auf die Tätigkeit eines Pförtners nicht verwiesen werden könne.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. B., Arzt Neurologie und Psychiatrie. Dieser hat folgende Diagnosen mitgeteilt: Leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom ohne aktuelle Nervenwurzelreizsymptome und ohne auf die Wirbelsäule beziehbare segmentale sensible bzw. motorisch-neurologische Defizite, Dysthymie (insgesamt jedoch Ausschluss einer psychiatrischen Krankheit im eigentlichen Sinne, insbesondere auch Ausschluss eines klinisch relevanten depressiven Syndroms jedweder Genese bzw. Ausschluss eines chronischen klinisch relevanten medizinisch nicht kupierbaren Schmerzsyndroms jedweder Genese; somit auch Ausschluss eines sogenannten Fibromyalgie-Syndromes), partiell Simulationstendenzen als Ausdruck einer bewusstseinsnahen Zweckreaktion bzw. Tendenzreaktion. Hinsichtlich der Gefühlsstörung im Bereich des 4. und 5. Fingers rechts hat er ausgeführt, ein solches Areal einer Sensibilitätsstörung, wie vom Kläger angegeben, sei keinem organischen Läsionsmuster zuzuordnen und zeige insofern lediglich entsprechende Simulationstendenzen im Sinne einer bewusstseinsnahen Zweckreaktion. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne noch leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten.
Der Senat hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. C., Arzt für Orthopädie, Rheumatologie sowie Arzt für physikalische und rehabilitative Medizin. Dieser hat in seinen Sachverständigengutachten vom 6. Februar 2007 mitgeteilt, es bestehe im Bereich der rechten Schulter eine mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit in sämtlichen Bewegungsebenen. Diesen klinischen Befunden entspreche der röntgenologische Befund einer verstärkten Knochenstrukturdichte im Ansatzbereich des Obergrätenmuskels, so dass insgesamt von einem degenerativen Schaden der Rotatorenmanschette rechts auszugehen sei. Weitere krankhafte Veränderungen seien bei dem Kläger auf orthopädischem Fachgebiet nicht festzustellen. Über weitere Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sowie der großen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten sei nicht geklagt worden. Bei unauffälligem klinischem Befund sei auch nicht die Notwendigkeit von weiteren röntgenologischen Untersuchungen gesehen worden. Das von dem Kläger angeführte Areal der Gefühlsstörung im Bereich des 4. und 5. Fingers rechts habe durch den neurologischen Vorgutachter Prof. B. einem objektivierbaren Nervenwurzelschaden nicht zugeordnet werden können. Dem Kläger seien keine Tätigkeiten zumutbar, die mit häufigen oder überwiegenden Überkopfarbeiten verbunden seien oder die mit der häufigen oder überwiegenden Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg mit der rechten Hand verbunden seien. Weitere Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit ergäben sich nicht. Unter den o.g. Einschränkungen seien dem Kläger leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten zumutbar.
Der Senat hat schließlich ein Sachverständigengutachten von Dr. S., Internist eingeholt. In seinem Gutachten hat dieser folgende Diagnosen mitgeteilt: Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie, Zustand nach Radio-Jodbehandlung der Schilddrüse, aktuell mit normaler Schilddrüsenfunktionslage, induratio penis plastica, Restbeschwerden nach Leistenbruchoperation links, Neigung zu Magenschleimhautentzündung. Dr. S. bestätigt die vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Darstellungen des Verfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. November 2000 zu gewähren. Ihm steht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach früherem Recht oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht nicht zu.
Maßgeblich für den erhobenen Anspruch sind, da die Beklagte zu einer Rentengewährung vor dem 1. Januar 2001 verurteilt worden ist, zunächst noch die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 (a. F.); Jörg in Kreikebohm, SGB VI, § 302b Rdnr. 3). Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind; entsprechende Regelungen sind in § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. für die Rente wegen Berufsunfähigkeit vorgesehen. Berufsunfähig sind nach allen Fassungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - geändert erst durch die Einführung der neuen Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ab 1. Januar 2001 - Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a. F.). Zu beachten ist außerdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659; vgl. BSGE 78, 207, 212; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 52); danach ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff).
Diese Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit liegen nicht vor. Zwar ist die allgemeine Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 SGB VI) und die erforderliche Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a. F.) ausweislich des Versicherungsverlaufs erfüllt. Der Kläger war aber bis zum 31. Dezember 2000 nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Eine (höherwertige) Beschäftigung oder Tätigkeit ist jedoch dann nicht mehr maßgebend, wenn sich der Versicherte von dieser gelöst und eine andere (geringwertigere) Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Rdnr. 21 m.w.N.).
Kann der Versicherte diesen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Insofern steht für den Senat zunächst fest, dass der Kläger seinen letzten Beruf als Wirtschafter noch ausüben kann. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger den Anforderungen seines letzten Arbeitsplatzes als Saatzuchtmitarbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb gesundheitlich nicht mehr gewachsen ist. Er kann aber weiterhin als Wirtschafter im Dienstleistungsbereich tätig sein, insbesondere in der öffentlichen Agrarverwaltung. Wirtschafter im Bereich Landwirtschaft stehen als selbständige Landwirte dem landwirtschaftlichen Betrieb als Unternehmen vor: Sie treffen selbst alle erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der vorgegebenen wirtschaftlichen Bedingungen. Nicht selbständige Wirtschafter im Bereich Landwirtschaft können als Mitarbeiter in größeren landwirtschaftlichen Betrieben tätig werden. Als Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sind sie bei Genossenschaften, im Handel, bei Vermarktungen, im Versuchs- und Beratungswesen oder in einer öffentlichen Verwaltung tätig. Von der praktischen Durchführung von Versuchen bis zur Mithilfe bei Entwicklungsprojekten können die Wirtschafter im Bereich Landwirtschaft überall dort mitarbeiten, wo es auf das praktische Planen und Ausführen ankommt (vgl. hierzu S. 235 der SG-Akte, die der Kläger-Vertreterin mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 zur Kenntnis übersandt worden ist – S. 239). Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Kläger, der leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Überkopfarbeiten und ohne Wechselschichten noch vollschichtig ausüben kann (vgl. dazu unten), Verwaltungs-, Organisations- und Kontrolltätigkeiten vollschichtig nicht mehr zumutbar sein könnten, steht für den Senat fest, dass er eine Tätigkeit als angestellter Wirtschafter im mittleren Dienst oder im Bereich des privaten Dienstleistungswesens und damit seinen Beruf noch ausüben kann. Dem stehen die vom Kläger zitierten Stellungnahmen im Entlassungsbericht der Reha-Klinik Markgräflerland und in Gutachten nicht entgegen, da diese allein die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landwirt/Saatzuchtarbeiter in den Blick nehmen.
Unabhängig hiervon ist der Kläger jedenfalls auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar. Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellt eines besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Für den Senat steht aufgrund der Ausbildung des Klägers, der Arbeitgeberauskunft und der tariflichen Einordnung seiner letzten Tätigkeit fest, dass der Kläger nach diesen Grundsätzen als Facharbeiter einzustufen ist. Dem Leitbild des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion entsprach seine letzte Berufstätigkeit dagegen nicht. Für eine Einordnung des Klägers in die Gruppe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hochqualifizierten Facharbeiters fehlt es an den von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen. Die Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, zählt zur Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" oder zur Gruppe der "besonders hoch qualifizierten Facharbeiter" diejenigen Versicherten, die wegen der geistigen und persönlichen Anforderungen ihrer Tätigkeit die Facharbeiter deutlich überragen und die deswegen in die Spitzengruppe der Lohnskala eines entsprechend differenzierten Tarifvertrages eingestuft sind. Diese Kriterien erfüllte der Kläger nicht. In der Entgeltgruppe 8 des maßgeblichen Tarifvertrags, die nicht die Spitzengruppe darstellt, sind zwar bereits Tätigkeiten mit begrenzter Leitungsbefugnis (z.B. Schichtführer und stellvertretender Aufsichtsführer) eingeordnet. Weitergehende Leitungsbefugnisse sind jedoch erst in den Entgeltgruppen E 9 bis E 13 beschrieben. Nach der Auskunft seines Arbeitgebers hatte der Kläger bei ihm auch keine Vorgesetztenfunktion inne. Anhaltspunkte für eine solche lassen sich auch seinen eigenen Angaben zu seiner letzten Tätigkeit nicht entnehmen, die allenfalls für die Tätigkeit eines "schlichten" Vorarbeiters sprechen.
Der Kläger kann damit auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlernzeit gleichstehen, von ihm jedoch innerhalb einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (ständige Rechtsprechung vgl. u. a. BSGE 44, 288, 290 f.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kläger auf die von der Beklagten genannte Tätigkeit des Registrators sozial und gesundheitlich zumutbar verweisbar.
Dem Kläger ist die Tätigkeit eines Registrators sozial zumutbar. Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist im Bundesverwaltung und der Kommunen den Bundesangestelltentarifvertrag - BAT - nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierung gilt für den hier maßgeblichen Zeitraum auch nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags öffentlicher Dienst - Länderbereich (TV-L), durch die außer für Hessen und Bayern u.a. der BAT abgelöst wurde, fort, da für die neuen Tarifverträge Vergütungsordnungen noch fehlten und die Vergütungsordnung des BAT entsprechend der Überleitung (hier zu Vergütungsgruppe E3 TVöD) für die Eingruppierung weiterhin anzuwenden war. Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IXb BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit, für die üblicherweise eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007 - L 11 R 4310/06 -, m.w.N., veröffentlicht in Juris) und um eine damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 -; Urteil vom 12. September 1991 – 5 RJ 34/90 -, jeweils veröffentlicht in Juris). Hinsichtlich der tariflich erfassten Vollzeittätigkeit eines Registrators kann auch die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht angenommen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt. Solche Arbeitsplätze sind insbesondere in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 6. August 2004 - L 16 RA 29/00 -, veröffentlicht in Juris; vgl. auch Stellungnahme der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20. April 2005 zu S 8 RJ 750/02 und vom 30. September 2004 zu L 6 RJ 84/00 in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Nach diesen Vorgaben bestehen im Hinblick auf die Vorkenntnisse des Klägers keine Zweifel daran, dass er in der Lage war und ist, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 23, 101, 102). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert hat, verfügt er angesichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung und seiner langjährigen Tätigkeit über Kenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Im Einzelnen ist insoweit hervorzuheben, dass der Kläger nach dem Hauptschulabschluss, einer zweijährigen Lehre als Landwirt, zwei Gesellenjahren, zuletzt eine eineinhalbjährige Weiterbildung als staatlich geprüfter Wirtschafter für Landbau absolviert hat. Diese Ausbildung, die er am 19. März 1985 abgeschlossen hat, bestand, wie sich aus der Bescheinigung der Staatlichen Fachschule für Landwirtschaft ergibt, aus zwei fachtheoretischen Halbjahren und einem fachpraktischen Halbjahr. Sie befähigt ihn u.a. zur selbständigen Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs, wozu im Einzelnen folgende Tätigkeiten gehören: günstige Betriebsorganisation planen und umsetzen, vergleichende Kostenrechnungen durchführen, Buchführung erstellen und Ergebnisse auswerten, Marktverbindungen pflegen, steuerliche Angelegenheiten sachgemäß regeln, mit Behörden zusammenarbeiten, Verbindungen zu Berufsorganisationen pflegen, mit dem Betriebshilfering und den Maschinenringen kooperieren (vgl. SG-Akte S. 236). Wie bereits dargelegt, werden Wirtschafter auch im privaten Dienstleistungsbereich und in der öffentlichen Verwaltung eingesetzt. Vor dem Hintergrund seiner Ausbildung und der erworbenen beruflichen Qualifikation, die ihn u.a. für eine Verwaltungstätigkeit im mittleren Dienst in der Landwirtschaftsverwaltung qualifiziert, steht für den Senat fest, dass der Kläger innerhalb einer Anlernzeit von drei Monaten nicht nur die in Vergütungsgruppe IX BAT genannten einfacheren Tätigkeiten, die nach Schema ablaufen, sondern auch in gewisser Form eigenständig schwierigere Registraturtätigkeiten, die unter die Vergütungsgruppe VIII BAT fallen, einschließlich der Benutzung von Anwenderprogrammen erlernen konnte und erlernen kann.
Die Tätigkeit des Registrators war und ist dem Kläger im Gegensatz zur Auffassung des SG auch hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen noch möglich. Für den Senat steht fest, dass er der Tätigkeit eines Registrators ohne Einschränkung im Hinblick auf Organisation, Verwaltung und räumlicher Gestaltung der Registratur (zur Ordnerregistratur vgl. LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 a.a.O.) nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten gewachsen ist. Die Anforderungen an die geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines Registrators hängen im Einzelnen auch von der jeweiligen Organisation (Hängeregistratur, Aktenstapel, Ordner) und Verwaltung (Kartei, elektronische Datenverwaltung) der Registratur und der tatsächlichen räumlichen Verhältnissen (Raumhöhe, Verteilung auf mehrere Stockwerke, Lastenaufzüge, Regal- und Schrankhöhe etc.) ab (vgl. hierzu auch LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 - L 2 RA 87/99 – veröffentlicht in Juris), so dass das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen, insbesondere auch Überkopfarbeiten und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden ist. Zusammenfassend geht der Senat mit dem SG und den von diesem zitierten Erkenntnismitteln davon aus, dass die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer sind, eine wechselnde Körperhaltung möglich ist, jedoch auch Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt wird. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden (vgl. im Übrigen auch den von der Beklagten zitierten Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2005 - L 11 R 3846/05 -).
Nach diesen Grundsätzen war und ist dem Kläger die Verweisungstätigkeit auch gesundheitlich zumutbar. Der Senat folgt dabei hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf orthopädischem und neurologischem Gebiet den Sachverständigen Prof. Dr. C. und Prof. Dr. B ... Prof. Dr. C. hat auf orthopädischem Gebiet eine mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks infolge degenerativen Rotatorenmanschettenleidens diagnostiziert. Aufgrund dieses Befunds überzeugt auch die qualitative Einschränkung. Der Kläger kann dementsprechend keine Tätigkeiten mehr zumutbar ausüben, die mit häufigen oder überwiegenden Überkopfarbeiten verbunden sind oder die mit der häufigen oder überwiegenden Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg mit der rechten Hand verbunden sind. Weitere Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit hat der Sachverständige ausdrücklich verneint und ergänzt, dass unter den genannten Einschränkungen dem Kläger leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten zumutbar seien. Diese Einschätzung wird im Wesentlichen bestätigt durch das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B ... Dieser hat mitgeteilt, dass aus dem von ihm diagnostizierten leicht ausgeprägten Wirbelsäulen-Syndrom lediglich qualitative Leistungseinschränkungen einer möglichen Erwerbstätigkeit dahingehend abzuleiten sind, dass dem Kläger nur leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten (unter rein neurologischem Blickwinkel) zugemutet werden könnten, wohingegen ihm schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit häufigem Sich-Bücken, Sich-Drehen und Sich-Wenden, Arbeiten in häufiger Zwangshaltung, Arbeiten mit häufiger Über-Kopf-Haltung und Arbeiten in Kälte und Nässe (ohne entsprechende Schutzkleidung) nicht zumutbar seien, da unter den genannten Bedingungen mit einer Exacerbation radikulärer Schmerzsensationen seitens der Wirbelsäule gerechnet werden müsste. Weitergehende Krankheitssymptome habe er nicht feststellen können. Damit steht für den Senat auch fest, dass sich weitere qualitative Einschränkungen insbesondere im Hinblick auf das Besteigen von kleinen Leitern und Schemeln nicht aus den orthopädischen Leiden hergeleitet werden können. Solche weitergehende qualitative Einschränkungen werden auch von der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin und Chirurgie Dr. G. in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2003 nicht gefordert. Soweit diese nur noch leichte Arbeiten für zumutbar hält, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Einschränkung steht im Widerspruch zur Einschätzung aller Vor- und Nachgutachter und lässt sich auch nicht mit internistischen Beschwerden begründen (vgl. hierzu unten). Die vom Kläger gegen das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. April 2007 erhobenen Einwände greifen zur Überzeugung des Senats nicht durch. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass neben den Röntgenaufnahmen eine erneute Kernspinaufnahme erforderlich gewesen wäre, zumal es hier auf funktionelle Beeinträchtigungen ankommt, die anhand der entsprechenden Beweglichkeit zu beurteilen sind, wie dies Prof. Dr. C. auch getan hat. Hinsichtlich des Vortrags erheblicher Schmerzen im Schulterbereich hat bereits Dr. J., auf dessen Sachverständigengutachten sich das vom Kläger verteidigte Urteil stützt, Zweifel geäußert.
Prof. Dr. C. hat auch überzeugend dargelegt, dass eine wesentliche Änderung des orthopädischen Befundes nicht vorliegt, so dass das dargestellte Leistungsbild jedenfalls seit Oktober 2000 im Wesentlichen unverändert vorliegt. Hierzu hat er ausgeführt, dass über Wirbelsäulenbeschwerden nicht geklagt worden sei und insoweit ggf. eine leichte Besserung eingetreten sei, der Befund im Bereich des rechten Schultergelenks im Wesentlichen konstant sei. Dies ist unter Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, die als urkundliche Beweismittel zu würdigen sind, sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar und überzeugend. Im Sozialmedizinischen Gutachten von Dr. B. vom 22. Dezember 1999 für die BKK Technoform Einbeck, K. AG (SG-Akte S. 117 ff.) wird angegeben, der rechte Arm könne bis ca. 100° zur Seite und bis ca. 140° nach vorne angehoben werden. Die grobe Kraft der rechten Hand war deutlich gemindert. Der Schürzen- und Nackengriff konnte nur mit Mühe durchgeführt werden. Die Außenrotation der rechten Schulter war schmerzhaft und eingeschränkt. Die letzte Tätigkeit als Saatgutmitarbeiter käme auf Dauer nicht mehr in Betracht. Nach dem Befundbericht von Prof. Dr. W., Ärztlicher Direktor an der BG-Unfallklinik, L. vom 19. April 2000 an die Helvetia-Versicherungen (VerwA 21ff.) werden die Bewegungseinschränkungen des rechten Arms aufgrund einer Untersuchung am 25. Februar 2000 seitwärts/körperwärts mit 15/0/100 und rückwärts/vorwärts mit 40/0/100 angegeben. Der Schürzen- und Nackengriff waren eingeschränkt. Im Entlassungsbericht der M.-Klinik nach Abschluss der stationären Reha-Maßnahme vom 21. Juni 2000 bis 19. Juli 2000 (SG-Akte 108 ff.) wurde die Bewegungseinschränkung, die für die Eingangsuntersuchung seitwärts/körperwärts mit 20/0/90 und rückwärts/vorwärts mit 10/0/100 beschrieben worden war, zuletzt mit seitwärts/körperwärts mit 25/0/100 und rückwärts/vorwärts mit 20/0/110 angegeben. Weiterhin lag eine leichtgradige Kraftminderung beim Faustschluss im Vergleich zu links und eine fortbestehende Einschränkung beim Schürzengriff rechts vor. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm eine leichte Tätigkeit, ohne schweres Tragen und Bewegen von Lasten für das rechte Schultergelenk bis 15 kg noch möglich. Überkopfarbeiten sowie längere Haltearbeiten über 90° Abduktion seien nicht zumutbar. Eine Besserung und Stabilisierung lässt sich demgegenüber bereits den Ergebnissen im Gutachten von Prof. Dr. W. der BG-Unfallklinik vom 20. Dezember 2000 (VerwA S. 183 ff.) für die BG entnehmen. Die Bewegungseinschränkung des rechten Arms wird hier seitwärts/körperwärts mit 30/0/110 und rückwärts/vorwärts mit 40/0/150 angegeben, wobei mitgeteilt wird, dass die aktive Beweglichkeit des rechten Arms seitlich bis 90° und nach Vorne bis ca. 130° gegeben sei. Der Kläger habe bei Bewegungen über 90° Schmerzen im Schultergelenk angegeben. Wenn dieser Gutachter hinsichtlich einer Umsetzungs- bzw. Umschulungsmaßnahme Tätigkeiten ohne Einsatz der rechten Schulter vorschlägt, besagt dies nicht, dass er davon ausgeht, dass die Gebrauchsfähigkeit der rechten Schulter aufgehoben ist. Dementsprechend hat er als Unfallfolge auch lediglich eine relative Schultersteife rechts angegeben. Weiterhin hat er mitgeteilt, dass die grobe Kraft rechtsseitig gemindert erscheine, der muskuläre Aufbau jedoch seitengleich sei, was gegen eine anhaltende Schonung des rechten Armes spricht. Damit korrespondiert die im Messblatt angegebene Beweglichkeit, auch wenn der Kläger bei der seitlichen Bewegung Schmerzen bereits bei 90° angegeben hat. Eine entsprechende Besserung wird auch durch das Gutachten von Dr. R., Facharzt für Orthopädie, bestätigt, der den Kläger im Auftrag der Beklagten am 30. Juni 2003 untersucht hat. Die behandelnde Chirurgin Dr. G. hat zwar in ihren Gutachten im unfallrechtlichen Verfahren vom 9. Juli 2003 mitgeteilt, dass das Anheben des rechten Arms nach vorne bei 70° Schmerzen und Missempfindungen bis zu den Fingern 4. und 5 auslöse und nach hinten ab 30° schmerzhaft, aber passiv um 10° komplettierbar sei. Das Seitwärtsanheben sei bereits ab 45° schmerzhaft, aber passiv komplettierbar bis 85° sei. Der von der Gutachterin erhobene Befund kann jedoch nicht überzeugen, nachdem alle Vor- und Nachgutachter eine seitliche Beweglichkeit von mindestens 90° festgestellt und Schmerzäußerungen frühestens ab 90° mitgeteilt haben. Insoweit ist zu auch bedenken, dass die Ergebnisse für die aktive Beweglichkeit nach der Neutral-Null-Methode auch von der Mitarbeit des zu Begutachtenden abhängen und eine objektive Ursache für die mitgeteilte weitergehende Einschränkung hier nicht vorliegt. Auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen von Dr. R., der in seinem Gutachten dargelegt hat, es sei auffällig, dass die seitliche Abduktion aktiv bis 90° gelinge, andererseits der Arm, wenn er in Abduktion von 180° gebracht würde, langsam und kontrolliert in eine Adduktionsstellung zurückgeführt werden könne, wobei das sogenannte Drop-arm-sign, das auf eine Läsion der Rotatorenmanschette hindeute, negativ sei. Klinisch sei auch der Yergason-Test, der auf eine Läsion der Bizepssehne hindeute, negativ. Dem Kläger seien grundsätzlich mittelschwere Tätigkeiten, teils stehend, gehend, sitzend, vollschichtig, unter arbeitsüblichen Bedingungen, ohne häufige oder lang andauernde Überkopfarbeiten zumutbar. Soweit er allerdings auch Kälte-, Nässe- sowie Zuglufteinwirkung ausgeschlossen hat, steht dies im Gegensatz zur Leistungsbeurteilung von Prof. Dr. C. und kann gegenüber dieser nicht überzeugen, da eine Begründung hierfür nicht genannt wird. Zudem erschiene der völlige Ausschluss des Arbeitens unter Witterungseinflüssen auch zu einem Widerspruch damit, dass der Gutachter angibt, der Kläger könne die früher ausübte Tätigkeit, wie sie oben beschrieben wurde, auch weiterhin ausüben könne, wobei die in Bezug genommene Tätigkeitsbeschreibung die Angabe enthält, dass diese bisweilen auch unter Kälte- und Zuglufteinwirkung erfolge. Der Senat folgt damit auch insoweit der Leistungseinschätzung von Prof. Dr. C. und Prof. Dr. B. und stellt fest, dass der Kläger, der gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B. angegeben hat, gerne Fahrrad zu fahren und zu wandern, auch Tätigkeiten im Freien jedenfalls unter Verwendung entsprechender Schutzkleidung ausüben kann. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens von Dr. J ... Dieser hat den Befund von Dr. R. weitgehend bestätigt. Er hat die Belastbarkeit der Wirbelsäule insgesamt als nicht relevant beeinträchtigt angesehen und hinsichtlich der Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mitgeteilt hat, dass das Seitheben des Armes im Schultergelenk bis 100°, das Vorführen bis 130° gelinge. Einschränkungen in weiteren Bewegungsebenen bestünden nicht. Passiv sei die Schultergelenksbeweglichkeit rechts frei. Einen relevanten Funktionsverlust des Musculus deltoideus, des Musculus supra und infraspinatus, des Musculus subscapularis sowie des Musculus bizeps brachii habe er nicht nachweisen können. Zusätzlich bestehe keine relevante Impingementsymptomatik. Die aufgrund der vom Kläger angegebenen Beschwerden zu erwartende Muskelverschmächtigung im Bereich der rechten Schulterkontur oder des rechten Armes lasse sich messtechnisch nicht nachweisen. Die von ihm genannten qualitativen Einschränkungen können aber, soweit sie über die von Prof. Dr. C. und Prof. Dr. B. festgestellten hinausgehen, nicht überzeugen, da sie allein auf der subjektiven Beschwerdeschilderung beruhen. Wie bereits dargelegt können aber solche schmerzbedingte Einschränkungen nicht festgestellt werden, da der Sachverständige selbst mitgeteilt hat, dass eine aufgrund von Schonung zu erwartende Muskelverschmächtigung auch zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht feststellbar war. Er selbst hat daher Zweifel an dem von ihm für die Leistungsbeurteilung zugrunde gelegten Beschwerdebild und hat mitgeteilt, dass trotz seiner Zweifel an der vom Kläger vorgegebenen Schwere des Krankheitsbildes Überkopfarbeiten rechts gemieden werden sollten, des Weiteren Zwangshaltungen des rechten Armes, wiederkehrende kraftvolle Handarbeit rechts, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten in Nässe und Kälte. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger bei Beachtung dieser Einschränkungen noch leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten mit Heben und Tragen von Lasten rechts bis 20 kg. Auf dieser Grundlage kann der Senat keine Überzeugung für weitergehende Einschränkungen bilden. Im Hinblick auf Witterungseinflüsse gilt ohnehin das oben Dargelegte. Aber auch der Ausschluss des Besteigens von - kleinen - Leitern kann nicht allein aufgrund einer unzuverlässigen Beschwerdeschilderung festgestellt werden. Objektiv spricht hiergegen, dass der Kläger, wie dargelegt, Fahrrad fährt, womit die Gefahr eines Sturzes aus geringer - Höhe ebenfalls verbunden ist, er aber von entsprechenden Unfällen nicht berichtet hat. Unabhängig davon, dass der Senat der Leistungseinschätzung von Dr. J. aus den dargelegten Gründen nicht folgt, hat auch der Sachverständige aus der von ihm angenommenen qualitativen Einschränkung nicht den Schluss gezogen, dass der Kläger, den er in Übereinstimmung mit den Vor- und Nachgutachtern für in der Lage hält, leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten, die Tätigkeit des Registrators überhaupt nicht verrichten könne. Er hat vielmehr insoweit eine nur halbschichtige Leistungsfähigkeit angenommen. Berücksichtigt man, dass, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, im Gutachtensauftrag für die Tätigkeit des Registrators häufiges Überkopfarbeiten vorgegeben war, ergibt sich aus dieser Aussage, dass der Kläger noch halbschichtig Tätigkeiten mit häufigem Überkopfarbeiten ausüben kann, was jedenfalls nicht dagegen spricht, dass er – wie der Senat auf der Grundlage der Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. und von Prof. Dr. B. festgestellt hat -, noch vollschichtig Tätigkeiten ausüben kann, bei denen Überkopfarbeiten während eines Arbeitstags zwar anfallen können, aber nicht häufig oder langandauernd verrichtet werden müssen, und kleine Leitern oder Schemel gelegentlich bestiegen werden müssen.
Weitere Beschwerden im orthopädischen und neurologischen Bereich wurden von den Gutachtern und Sachverständigen nicht als leistungsrelevant beurteilt. Dies gilt insbesondere für die geklagten Paraesthesien im Bereich der rechten Hand. Es bedarf damit keiner Auseinandersetzung damit, ob diese, auch wenn eine neurologische Ursache hierfür nicht ersichtlich ist, vom Kläger tatsächlich empfunden werden oder, wie Prof. Dr. B. meint, wiederum eine unzutreffende Beschwerdedarstellung des Klägers belegen. Auf psychiatrischem Gebiet hat der Sachverständige Dr. B. auch insoweit überzeugend, eine Leistungsbeeinträchtigung verneint.
Auch auf internistischem Gebiet ergeben sich auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Dr. S. außer dem Ausschluss von Wechselschichten keine weitergehenden Einschränkungen. Dr. S. bestätigt die vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten. Der Senat folgt dem Sachverständigengutachten von Dr. S. auch insoweit als dem Kläger aufgrund seiner Diabeteserkrankung keine Wechselschichten zumutbar sind. Nicht zu folgen vermag der Senat dagegen den aus der Hypertonie abgeleiteten weitergehenden qualitativen Einschränkungen. Der Sachverständige hat insofern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Blutdruck bei konsequenter medikamentöser Behandlung gut einstellbar war. Der Kläger hat insofern gegenüber dem Sachverständigen - wahrheitswidrig - angegeben, das Medikament am Morgen des Untersuchungstags eingenommen zu haben. Es konnten aber keine Spuren hiervon im Blut nachgewiesen werden. Mit dem Ergebnis der Blutdruckmessung kann damit eine Leistungseinschränkung nicht begründet werden. Denn der Kläger hat durch die Nichteinnahme des Medikaments eine Beurteilung der Auswirkungen des behandelten Bluthochdrucks auf seine Leistungsfähigkeit durch Dr. S. verhindert. Im Übrigen gilt auch insoweit der Hinweis, dass der Kläger Fahrrad fährt, ohne von Stürzen berichtet zu haben. Zudem dürfte die Gefahr der Blutdruckentgleisung auch zu einer nicht mitgeteilten Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit führen. Es steht nach alledem für den Senat fest, dass der Kläger aufgrund der medikamentösen Behandlung seiner Hypertonie durch diese Krankheit nicht rentenrechtlich relevant in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Für den Senat steht damit im Ergebnis fest, dass dem Kläger die Tätigkeit des qualifizierten Registrators auch gesundheitlich zumutbar ist. Nach dem oben dargestellten Anforderungsprofil ist das Überkopfarbeiten kein prägendes Merkmal dieses Berufs. Je nach Art der Registratur sind solche Arbeiten gar nicht oder nur selten erforderlich, im Übrigen mögen sie gelegentlich oder auch regelmäßig anfallen. Es ist demgegenüber kaum eine Registratur vorstellbar, in der im Verhältnis zu sonstigen Körperhaltungen häufig oder gar überwiegend über Kopf gearbeitet werden muss, da sich die Registraturen, auch soweit sie bis zur Decke reichen über die gesamte Raumhöhe erstrecken und nichts dafür spricht, dass sie so angeordnet sind, dass sich die Ordner o.ä., auf die häufig zu gegriffenen werden muss, vorwiegend in den oberen Bereichen befinden. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den berufskundlichen Stellungnahmen des Landesarbeitsamts bzw. der Regionaldirektion Bayern vom 4. August 2003, 22. Januar 2004 und 25. Oktober 2004, die das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Die oben beschriebene und nach Überzeugung des Senats jedenfalls seit Oktober 2000 gegebene Leistungsfähigkeit hat sich in den nachfolgenden Jahren, wie sich aus den Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C., Prof. Dr. B. und Dr. S. ergibt, jedenfalls nicht rentenrechtlich relevant verschlechtert, so dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht hat. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
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