L 3 R 2488/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 136/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 2488/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob dem Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Der am 21.05.1969 geborene Kläger erkrankte am 12. Lebenstag - noch im Krankenhaus - an einer Meningoenzephalitis, welche bei ihm zu einer Wesensveränderung und einer frühkindlichen Hirnschädigung führte. In der Folgezeit besuchte der Kläger den Kindergarten und mit einer Zurückstellung von einem Jahr die normale Grund- und Hauptschule. Nachdem sich der Kläger in der Schule zunächst lediglich als Einzelgänger und Außenseiter hervortat, kam es ab dem Jahr 1982 zu deutlichen Verhaltensauffälligkeiten. Diese äußerten sich darin, dass sich der Kläger völlig von den anderen zurückzog, unkonzentriert, stark verlangsamt, antriebslos und lustlos wurde. In der Folge entwickelte er eine psychomotorische Unruhe und verhielt sich in der Schule störend und umtriebig. Die Eltern stellten ihn im Jahr 1984 mehrere Male ambulant im Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie C. in G. vor wie auch später in der Psychiatrischen Uniklinik in Tübingen. Der Kläger erreichte in der Folgezeit in der bisher von ihm besuchten Wohnortschule in E. den Hauptschulabschluss nicht, holte diesen jedoch als Schulfremder in K. im Juni 1986 mit einer Note von 3,8 nach. Vom 02.09.1985 bis zum 11.07.1986 besuchte er eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme des Christlichen Jugenddorfwerks Deutschland e.V. in K ... Vom 26.08.1986 bis zum 01.7.1987 nahm er an einem Förderungslehrgang im Jugenddorf S., gefördert durch das Arbeitsamt S. teil. Vom 14.09.1987 bis zum 10.06.1988 absolvierte er die berufliche Bildungsmaßnahme "Holz" im Jugendheim e.V. in G ...

Vom 19. bis 27.08.1987 war er als Ferienarbeiter sowie vom 08.01. bis 30.06.1990 befristet als Lagerarbeiter in der Härterei der Firma O. GmbH und Co beschäftigt, wobei für die Zeit von Januar bis Juni 1990 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Vom 02.07. bis zum 22.09.1990 war er arbeitslos. Danach war er vom 24.09.1990 bis zum 31.05.1991 bei der Firma N. GmbH und Co KG, nunmehr Firma U., in E. in einer Schaumstofffabrik als Transporteur versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss hieran war er vom 17.06. bis 19.07.1991 als Arbeiter beim Städtischen Bauhof der Stadtverwaltung E. versicherungspflichtig tätig. Das auf drei Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde von der Stadtverwaltung in der Probezeit gekündigt. Im weiteren Verlauf war der Kläger vom 01.10.1991 bis zum 10.09.1995 in der Samariterstiftung in Nürtingen und vom 11.09.1995 bis zum 13.10.1999 in der Lebenshilfe G., beides Werkstätten für Behinderte (WfB), beschäftigt. Im Anschluss hieran war er bis zum 31.12.2000 arbeitsunfähig erkrankt. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wurden in der Zeit vom 31.10.1991 bis zum 31.12.2000 entrichtet. Eine Beschäftigung in einer WfB nahm er in der Folgezeit nicht mehr auf. Seit Mai 2006 lebt der Kläger im betreuten Wohnen Viadukt in G ...

Der Kläger war aufgrund seiner neurologischen und psychiatrischen Beschwerden mehrmals in stationärer Behandlung, so hielt er sich vom 12.12.1988 bis zum 18.02.1989, vom 27.01.1999 bis 10.04.1999, vom 26.04. bis zum 23.08.2000 und vom 03.09.2002 bis 09.01.2003 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des C. in G. auf. Weitere stationäre Aufenthalte fanden in der Psychiatrischen Klinik des R.-Stifts in der Zeit vom 14.10.1999 bis zum 20.04.2000 und vom 11.3.2002 bis 28.3.2002 in der Tagesklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Samariterstiftung in L. statt.

Am 31.01.2003 beantragte der Kläger gemeinsam mit seinen Eltern bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er wegen schwerer Depressionen seine Tätigkeit in der WfB nicht mehr ausüben könne. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.8 2003 unter Hinweis auf die fehlende Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 20 Jahren nach § 43 Abs. 6 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Bestehen der Erwerbsminderung seit 21.5.1985 ab. Der vom Kläger und seinen Eltern hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.12.2003, zur Post gegeben am 16.12.2003).

Dagegen hat der Kläger am 16.1.2004 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben (SG), welche er im Wesentlichen damit begründet hat, bei ihm liege nicht von Anfang an volle Erwerbsminderung vor, da er bei der Firma O., bei der Firma N. und auch bei der Stadtverwaltung E. versicherungspflichtig beschäftigt und damals auch erwerbsfähig gewesen sei. Die Erwerbsminderung sei erst am Ende seiner Tätigkeit auf dem Bauhof der Stadtverwaltung E. im September 1991 eingetreten. Zu seinen Gunsten sei daher von einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung im Sinne von § 53 SGB VI auszugehen.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Arbeitgeberauskünfte von der Firma U. (früher Firma N.) vom 29.03.2004, der Stadt E. vom 01.04.2004 und der Firma O. vom 13.05.2004.

Die Firma U. hat mitgeteilt, der Kläger sei vom 24.09.1990 bis 31.05.1991 bei ihnen als Transporteur für Schaumstoffe im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Stundenlohn von 11 DM beschäftigt gewesen. Mehr sei aus den ihnen vorliegenden Personalunterlagen nicht zu entnehmen, da die Fa. N. im Jahr 1998 ihre Tätigkeit eingestellt habe.

Die Stadt E. hat ausgeführt, der Kläger sei vom 17.06.1991 bis 19.07.1991 als Stadtarbeiter beim Städtischen Bauhof beschäftigt gewesen. Aus der Personalakte gehe hervor, dass die Stadt das auf drei Monate befristete Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Probezeit gekündigt habe, da der Kläger nicht selbständig und auch nicht mit anderen zusammen habe arbeiten können, da er auf Anweisung kaum Leistung erbracht habe.

Die Firma O. hat ausgeführt, der Kläger sei vom 08.01. bis 30.06.1990 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bei ihnen in der Härterei als Lagerarbeiter beschäftigt gewesen. Er habe die Härtekörbe be- und entladen oder die Härteteile an den Chargiergestellen angebunden; auch habe er bei der Durchführung einer Baumaßnahme Arbeiten geleistet. Der Kläger sei direkt aus dem Rehazentrum in Z. zu ihnen gekommen, man habe ihn mit einem befristeten Arbeitsvertrag eingestellt. Ihm sei eine Bezugsperson sehr wichtig gewesen und nach klaren Anweisungen, etwa durch den Härtereimeister, habe er die ihm angewiesenen Tätigkeiten weitgehend selbständig erledigt. Nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages habe man den Kläger nicht weiterbeschäftigen können. 1992 sei die Härterei wegen Arbeitsmangel geschlossen worden. Die Anfrage des SG sei nur anhand der noch vorhandenen Personalakte beantwortet worden, da alle Personen, die direkt mit dem Kläger gearbeitet hätten, nicht mehr im Betrieb seien.

Das SG hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen der den Kläger behandelnden Nervenfachärzte Dr. T., Dr. I. und Dr. F ...

Dr. T. hat mit Schreiben vom 28.10.2004 mitgeteilt, dass sich der Kläger vom 10.12.1998 bis zum 27.07.1999 in seiner nervenfachärztlichen Behandlung befunden habe. Er sei auf Veranlassung des Werkstattleiters der Werkstatt für psychisch Kranke zum ihm gekommen, da er dort durch depressives Verhalten aufgefallen sei. Er habe den Kläger als sehr unbeholfenen und sehr abhängig von den Eltern wirkenden jungen Mann kennen gelernt. Der Gesundheitszustand habe sich damals zusehends verschlechtert, so dass er am 25.01.1999 stationär in die Klinik C. habe eingewiesen werden müssen. Der Kläger leide an den Folgen einer kurz nach der Geburt aufgetretenen Enzephalitis, die zwar nicht zu einer Minderung der formalen Intelligenz geführt habe, wohl aber zu erheblichen Störungen im emotionalen Bereich, in alltagspraktischen Fähigkeiten und in der allgemeinen psychosozialen Entwicklung.

Dr. I. hat mit Schreiben vom 28.10.2004 berichtet, dass ihn der Kläger in der Zeit 27.09.2001 bis zum 27.03.2003 8-mal aufgesucht habe. Die von ihm eingesetzten Medikamente gegen Zwänge, Depressionen und Ängste hätten an dem Zustandsbild beim Kläger wenig geändert. Die Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers seien erheblich aufgrund der depressiven Störungen und der als Grundkrankheit anzunehmenden hirnorganischen Störung.

Dr. F. hat mit Schreiben vom 16.11.2004 mitgeteilt, der Kläger sei bei ihm seit 22.04.2003 in nervenfachärztlicher Behandlung. Bei diesem liege eine Verhaltensstörung mit Zwängen und Depressionen bei Verdacht auf frühkindliche Hirnschädigung vor. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich weiterhin verschlechtert in dem Sinne, dass dieser zunehmend unselbständig - selbst für einfachste alltägliche Verrichtungen - werde. Derzeit sei der Kläger zu keiner Berufstätigkeit mehr in der Lage.

Das SG hat weiteren Beweis erhoben durch Beiziehung von zwei Entlassungsberichten der Klinik C. G., Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, vom 09.01.2000 und vom 16.03.1989. Hinsichtlich des Inhalts des Entlassberichts vom 09.01.2003 wird auf Blatt 66/70 der SG-Akte verwiesen.

Dem Entlassbericht vom 16.03.1989 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger vom 12.12.1988 bis 18.02.1989 dort in der stationären Behandlung befunden hat. Bei der stationären Aufnahme habe der Kläger im Vergleich zu den früheren ambulanten Vorstellungen (im Jahr 1984) kein neues klinisches Bild gezeigt. Der Kläger habe ausgesprochen ängstlich, hilflos und ratlos gewirkt. Er habe keinen Kontakt aufgenommen, sei in der Psychomotorik stark verlangsamt gewesen und der Blickkontakt habe gefehlt. Er habe erst nach längerer Latenzzeit geantwortet, unverständliche Worte vor sich hin gemurmelt und sei im Antrieb deutlich vermindert gewesen. Auch im weiteren Verlauf sei er stark verlangsamt, psychomotorisch unruhig, kontaktunfähig, antriebs- und lustlos geblieben; er habe hilflos und ängstlich gewirkt. Lediglich Mitte Dezember sei es zu einer kurzdauernden Besserung in dem Sinne gekommen, dass der Kläger etwas kontaktfreudiger geworden sei und lockerer und sicherer gewirkt habe. Im Hinblick auf den psychischen Zustand des Klägers mit stark ausgeprägter Kontaktschwäche, Verhaltensauffälligkeit, motorischer Verlangsamung und eingeschränkter Leistungsfähigkeit erscheine eine Berufsausbildung nicht wünschenswert. Zielführend sei die Unterbringung des Klägers in einer heilpädagogischen Einrichtung möglichst mit Internatsunterbringung, da eine Trennung vom Elternhaus zum jetzigen Zeitpunkt unbedingt notwendig erscheine. Mit dieser Vorgehensweise sei der Vater des Klägers aber nicht einverstanden gewesen. Er habe seinen Sohn ohne die Zustimmung der Ärzte am 18.02.1999 aus der stationären Behandlung entlassen.

Mit Urteil vom 24.02.2006 hat das SG, dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 13.04.2006 zugestellt, die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe seine Erwerbsminderung mit in das Berufsleben eingebracht und daher die längere Wartezeit des § 43 Abs.6 SGB VI nicht erfüllt.

Hiergegen hat der Kläger am 12.05.2006 Berufung eingelegt, wobei er noch immer der Auffassung ist, die Erwerbsminderung sei erst zum 01.10.1991 eingetreten. Er sei bei der Firma N., der Firma O. und auch bei der Stadt E. unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes beschäftigt gewesen. Die tatsächliche Berufstätigkeit habe insoweit einen höheren Beweiswert als die medizinischen Befunde. Auch habe im Rahmen einer Kernspintomographie in Mannheim kein spezieller auf eine Enzephalitis zurückzuführender Befund wie etwa abgestorbene Gehirnzellen nachgewiesen werden können.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Arbeitgeberauskünfte der Samariterstiftung Nürtingen und der Lebenshilfe G ... Die Samariterstiftung in Nürtingen hat mit Schreiben vom 24.10.2006 mitgeteilt, der Kläger sei dort im Zeitraum vom 01.10.1991 bis 10.09.1995 mit einfachen Tätigkeiten beschäftigt gewesen. Wenn man die Arbeitsfähigkeit eines normalen Arbeitnehmers mit 100 % ansetze, so habe der Kläger insoweit 10 % erbracht.

Die Lebenshilfe hat mitgeteilt, bei den vom Kläger im Zeitraum vom 11.09.1995 bis zum 13.10.1999 ausgeübten Tätigkeiten habe es sich um Anlerntätigkeiten im Bereich Verpackung, Kontrolle und einfachen Montagearbeiten gehandelt. Aus ihrer Sicht hätte die Fähigkeiten des Klägers nicht ausgereicht, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszufüllen.

Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens von Dr. M., Chefarzt der Klinik C. G., vom 14.03.2007. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 14.03.2007 folgende Diagnosen gestellt:

1. Organische gemischte affektive Störung mit depressiven, hypomanischen und zwanghaften Anteilen im Sinne von ICD 10: F06.33 auf dem Boden einer 2. Hirnorganischen Wesensänderung nach stattgehabter Meningoenzephalitis im Neugeborenenalter im Sinne von ICD 10: F07.8

Zusammenfassend ist Dr. M. zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei schon zum Zeitpunkt des Eintritts in das Erwerbsleben deutlich in seiner Verwendbarkeit für den normalen Arbeitsmarkt eingeschränkt gewesen. Derzeit und in Zukunft sei er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht erwerbsfähig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Ulm vom 24. Februar 2006 und des Bescheides vom 27. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, die volle Erwerbsminderung des Klägers habe bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vorgelegen, und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in Gestalt der Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren lägen nicht vor.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Verfahrensakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgewiesen, denn der Kläger hat mangels der Erfüllung der 20-jährigen Wartezeit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Das SG hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und zutreffend entschieden, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorliegen. Der Senat sieht daher von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.

Der Senat ist nach Würdigung der medizinischen Befunde und der Arbeitgeberauskünften der Überzeugung, dass der Kläger seine volle Erwerbsminderung in das Berufsleben mit eingebracht hat.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch die Ermittlungen des Senats keinen anderen Schluss zulassen als denjenigen, dass der Kläger bereits bei seinem Eintritt ins Berufsleben voll erwerbsgemindert war. So hat der Sachverständige Dr. M. insbesondere ausgeführt, dass nach seiner Auffassung der Kläger für den ersten Arbeitsmarkt zu keiner Zeit voll arbeitsfähig gewesen sei, da er aufgrund seiner hirnorganischen Erkrankung zwar nicht in seiner allgemeinen Intelligenz gemindert, jedoch im Hinblick auf seine alltagspraktischen kognitiven Fähigkeiten derart eingeschränkt sei, dass damit eine normale Erwerbstätigkeit nicht zu vereinbaren sei.

Den versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Klägers bei den Firmen N. und O. sowie beim städtischen Bauhof E. kann in diesem Fall auch kein höherer Beweiswert zugemessen werden als den medizinischen Befunden. Bei der Frage der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit – nunmehr Erwerbsminderung - handelt es sich, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, um eine Rechtsfrage (Kasseler-Kommentar, § 43 SGB VI, Rdnr. 28 z.B. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 26.9.1975 – B 12 RJ 208/74 –, SozR 2200 § 1247 Nr. 12 und Urteil vom 29.09.1980 - B 4 RJ 121/79 -, in SozR 2200 § 1247 Nr. 30). Im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Gericht kommt danach zwar dem Umstand, dass der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in der Regel höherer Beweiswert zu als medizinischen Befunden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie im Falle des Klägers - die Arbeitsleistung nicht Ausdruck eines echten Leistungsvermögens ist.

Den lediglich befristeten Arbeitsstellen des Klägers, die zwei Wochen, drei Wochen, ein halbes Jahr und bei der Firma N. längstens acht Monate gedauert haben, kommt kein überragender Beweiswert zu, denn diese Beschäftigungen waren verglichen mit dem vom BSG (a.a.O. und Urteil vom 25.04.1990 - 5 RJ 68/88 -, in SozR 3 - 2200 § 1247 Nr. 3) abweichend entschiedenen Fällen, in denen die dortigen Klägerinnen trotz angeborener geistiger Behinderung mehrere Jahre, in einem Fall neun und im anderen sogar 14 Jahre, beim selben Arbeitgeber gearbeitet hatten, lediglich von kurzer Dauer und bei wechselnden Arbeitgebern. Den Auskünften der Firma O. und der Stadt E. ist zudem unmissverständlich zu entnehmen, dass die Arbeitsleistung des Klägers aufgrund seiner Erkrankung für den normalen Arbeitsmarkt nicht ausreichend war. Die Fa. U., vormals N., konnte schon wegen fehlender Unterlagen keine Angaben mehr machen, was sich insoweit nicht zugunsten des Klägers auswirkt. Aus den Angaben der WfB in Nürtingen und in G. kann ebenfalls kein Indiz für eine Erwerbsfähigkeit des Klägers hergeleitet werden, haben diese doch übereinstimmend ausgesagt, dem Kläger wäre eine normale Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich gewesen.

Der Senat ist der Überzeugung, dass der Kläger seine volle Erwerbsminderung mit in das Berufsleben eingebracht hat.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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