L 4 KR 491/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 1857/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 491/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. September 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2001 abgeändert, soweit die Beklagte gegenüber der Klägerin die Pflicht zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) auch vom 21. Januar bis 23. Februar 2002 und vom 20. Juni 2002 bis 17. Februar 2003 festgestellt hat.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten zuletzt noch, ob die Klägerin verpflichtet ist, für eine geringfügige Beschäftigung des M. M. H. (Beigeladener zu 1)) vom 01. April 1999 bis 31. März 2003 dem Grunde nach pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (KV) und zur Rentenversicherung (RV) nach §§ 249b des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), 172 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zu zahlen.

Der am 1981 geborene Beigeladene zu 1) war über seinen Vater bis zum 31. August 2003 bei der Beklagten familienversichert, lediglich unterbrochen durch Zeiten der Pflichtversicherung vom 21. Januar bis 23. Februar 2002 (versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma V. W.-S. GmbH in B.-B. bei einem Arbeitsentgelt von EUR 2.279,00) und vom 20. Juni 2002 bis 17. Februar 2003 (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beim Behindertenheim M., Arbeitsentgelt EUR 7.333,00), als er insoweit ebenfalls versicherungspflichtig war. Ab 01. September 2003 war er als Gärtnerlehrling bei der B. Gärtnerei B. in E. versicherungspflichtig beschäftigt (monatlicher Verdienst EUR 480,00). Bis zum 30. Juni 2000 hatte der Beigeladene zu 1) die allgemeinbildende Schule besucht und vom 02. November 2000 bis 30. September 2001 den Zivildienst geleistet. Von August 1999 bis Juli 2000 war der Beigeladene zu 1) bei der a. Süd GmbH & Co. Handels-OHG geringfügig beschäftigt, und zwar mit folgendem Bruttoentgelt: von August bis Oktober 1999 sowie von Januar bis April 2000 jeweils DM 328,00, November 1999 DM 413,42, Dezember 1999 DM 379,00, Mai 2000 DM 442,60, Juni 2000 DM 325,00 und Juli 2000 (bis 07. Juli 2000) DM 89,33. Am 10. Januar 1997 schloss der Beigeladene zu 1) mit der Klägerin (vertreten durch die L. Wochenblatt GmbH und Co. KG) einen Zustellvertrag über die Zustellung des 52 Mal im Jahr jeweils donnerstags erscheinenden L. Wochenblatts (510 Exemplare) im Zustellbezirk T.-H ... Die Zustellung beanspruchte eineinhalb bis zwei Stunden. Es war eine wöchentliche Zustellvergütung von DM 51,60 (10,1 Pfennig je Exemplar) vereinbart. Der Zustellvertrag vom 10. Januar 1997 wurde ersetzt durch den weiteren Zustellvertrag vom 02. Juni 2000, befristet vom 01. April 2000 bis 31. März 2001. Es wurde dann der weitere Zustellvertrag vom 31. Mai 2001, befristet vom 01. Juni 2001 bis 31. Mai 2002 sowie der Zustellvertrag vom 31. Juli 2002, befristet vom 01. August 2002 bis 30. September 2003 geschlossen. Insoweit betrug die Zustellvergütung dann wöchentlich EUR 26,30. Dabei erhielt der Beigeladene zu 1) auch Sonderzahlungen einschließlich Weihnachtsgeld. Vom 01. April bis 31. Dezember 1999 ergaben sich beim Beigeladene zu 1) 36 Einsatztage, 2000 48 Einsatztage, 2001 49 Einsatztage, 2002 48 Einsatztage und vom 01. Januar bis 30. September 2003 39 Einsatztage. Während des Urlaubs des Beigeladenen zu 1) wurde das Wochenblatt von einem Freund oder einem Familienangehörigen ausgetragen. Die monatlichen Bruttobezüge (zuzüglich Weihnachtsgeld, das jeweils im Dezember ausgezahlt wurde) betrugen zwischen EUR 52,77 (August 2000) und EUR 184,61 (November 1999, vgl. die Aufstellung Bl. 112/113 der SG-Akte).

Mit Bescheid vom 24. März 2000 - nach vorausgegangenem Hinweisschreiben vom, 13. März 2000 - stellte die Beklagte zunächst gegenüber der L. Wochenglatt GmbH fest, dass der Beigeladene zu 1) ab 01. April 1999 als bei ihr geringfügig Beschäftigter anzumelden sei. Ab 01. August 1999 sei er im Hinblick auf die weitere Tätigkeit bei der a. Süd GmbH & Co. Handels-OHG und der vorzunehmenden Addition zur Sozialversicherung anzumelden. Die Beklagte vertrat darin die Auffassung, dass der Beigeladene zu 1) nicht als kurzfristig Beschäftigter anzusehen sei, da der Rahmenarbeitsvertrag nicht auf längstens ein Jahr befristet worden sei. Dazu, dass eine kurzzeitige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) nicht vorgelegen habe, bezog sich die Beklagte im weiteren Schriftverkehr mit der Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Mai 1995 (12 RK 60/93). Sie verwies auf den zunächst abgeschlossenen unbefristeten Zustellvertrag, der erst nachträglich mehrfach befristet worden sei. Dem gegenüber wurde von der Klägerin die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Zustelltätigkeit nach ihrer Eigenart um eine kurzfristige Beschäftigung gehandelt habe, da innerhalb eines Jahres die Grenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten worden sei und diese auch nicht habe überschritten werden können, weshalb eine Betragspflicht nach den § 249b Satz 1 SGB V und § 172 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nicht bestehe. Der Beigeladene zu 1) habe das L. Wochenblatt, das in der Regel nur in 51 Wochen des Jahres erscheine, immer weniger als 50 mal pro Jahr ausgetragen, weil er in seiner persönlichen Sphäre als Schüler/Student Ferien gemacht habe. An diesen Erscheinungstagen des Wochenblatts habe er dann nicht gearbeitet und auch keine Bezahlung erhalten. Insoweit habe die Eigenart der Tätigkeit Vorrang gegenüber der Regelmäßigkeit. Es liege eine kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) vor. Im Hinblick darauf, dass Arbeitgeberin des Beigeladene zu 1) die Klägerin war, hob die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2001 den Bescheid vom 24. März 2000, der gegenüber der L. Wochenblatt GmbH & Co. KG ergangen war, auf. Mit Bescheid vom 10. Mai 2001, nach vorausgegangener Anhörung mit Schreiben vom 20. März 2001, stellte die Beklagte nun gegenüber der Klägerin fest, beim Beigeladene zu 1) habe eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, jedoch keine kurzfristige nach der Nr. 2 vorgelegen, weshalb für ihn Pauschalbeiträge zur KV und RV ab 01. April 1999 nach § 249b Abs. 1 SGB V und § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu zahlen seien. Soweit sich die Klägerin auf eine ohne Beanstandungen durchgeführte Betriebsprüfung durch die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte berufen habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Betriebsprüfung nur die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 erfasst habe, die hier maßgebende Gesetzesänderung jedoch erst mit Wirkung vom 01. April 1999 in Kraft getreten sei. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, es liege eine kurzfristige Beschäftigung im Hinblick auf die spezifische Eigenschaft der ausgeübten Tätigkeit als Zusteller vor, wobei der Beigeladene zu 1) jeweils an weniger als 50 Tagen gearbeitet habe. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit nur am Erscheinungstag des L. Wochenblatts, einmal pro Woche, habe ausüben können. Insoweit komme der spezifischen Eigenart der Tätigkeit die Bedeutung eines eigenständigen, also gesondert zu beurteilenden und zu bewertenden Tatbestandsmerkmals in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten eingesetzten Widerspruchsausschusses III vom 12. Juli 2001 werde ausgeführt, beim Beigeladenen zu 1) könne nicht von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden. Erkennbar habe es sich um eine auf Dauer angelegte Beschäftigung gehandelt, da sie bereits seit über drei Jahren ununterbrochen ausgeübt worden sei. Daran vermöge auch der Umstand, dass am 02. Juni 2000 rückwirkend ein neuer - auf die Zeit vom 01. April 2000 bis 31. März 2001 befristeter - Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, nichts zu ändern. Eine Beschäftigung würde dann regelmäßig ausgeübt, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet sei und über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden solle, was vorliegend der Fall war. Bei solchen Dauerbeschäftigungen könne nach der Rechtsprechung des BSG nicht von einer kurzfristigen oder gelegentlichen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgegangen werden. Dies habe für Zeitungsausträger auch das Sozialgericht Freiburg im Urteil vom 28. November 2000 (S 5 KR 1503/00) bestätigt. Entscheidend sei für die Unterscheidung in § 8 Abs. 1 SGB IV, ob es sich um eine regelmäßige oder um eine gelegentliche Beschäftigung handle. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Zeitungsverlage Austräger nicht gelegentlich beschäftigen könnten, sondern ausnahmslos auf mehrjährige Dauerarbeitsverhältnisse angewiesen seien.

Deswegen erhob die Klägerin am 08. August 2001 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Sie wiederholte ihre Ansicht, dass das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) versicherungsfrei gewesen sei. Für die Tätigkeit als Zusteller habe der Beigeladene zu 1) maximal zwei Stunden pro Woche aufwenden müssen, weshalb die Tätigkeit erheblich unter dem Grenzwert von wöchentlich 15 Stunden gelegen habe. Auch habe der Verdienst des Beigeladenen zu 1) erheblich unter dem Grenzwert von DM 630,00 pro Monat gelegen. Er habe seine Tätigkeit auch an weniger als 50 Tagen pro Jahr ausgeübt. Nach den §§ 249b SGB V, 172 Abs. 3 SGB VI werde ausschließlich auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Bezug genommen, nicht jedoch auf die Nr. 2, die hier vorliege. Sie könne nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden, weil die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein, pflege. Die spezifische Eigenart der Tätigkeit sei als eigenständiges, mithin aber auch als gesondert zu beurteilendes und zu bewertendes Tatbestandsmerkmal ausgewiesen. Nach der spezifischen Eigenart der Tätigkeit als Zusteller sei der Beigeladene zu 1) nur am Erscheinungstag des L. Wochenblatts, nämlich am Donnerstag, überhaupt zum Einsatz gekommen, dies jedoch jährlich an weniger als 50 Arbeitstagen. Soweit die Beklagte auf das Tatbestandsmerkmal der "Regelmäßigkeit" abstelle, sei dies in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht enthalten, und zwar auch nicht als so genanntes indirektes Abgrenzungsmerkmal zu dem die Versicherungspflicht begründenden § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber bewusst die Fälle des Nr. 2 von der Beitragsheranziehung des Arbeitgebers ausgenommen habe.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verbleibe bei der Beurteilung, des nach der Rechtsprechung des BSG eine Dauerbeschäftigung bzw. regelmäßige Tätigkeit, wie sie hier vorliege, nur nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, und zwar unabhängig davon, in welcher Branche sie ausgeübt werde, zu beurteilen sei, und eine Zeitgeringfügigkeit nach Nr. 2 von vornherein nicht in Betracht komme. Nur bei gelegentlichen Beschäftigungen könne Versicherungsfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorliegen und nur dann sei auch noch zu prüfen, ob die Tätigkeit vertraglich oder ihrer Eigenart nach in diesem Sinne begrenzt sei.

Das SG erhob die Auskunft des Beigeladenen zu 1) vom 29. September 2001.

Mit Urteil vom 26. September 2002 wies das SG die Klage ab. Ein Fall des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liege nicht vor. Selbst wenn der Beigeladene zu 1) innerhalb eines Jahres möglicherweise mit weniger als 50 Arbeitstagen beschäftigt sei, reiche dies nicht aus, um eine kurzfristige Beschäftigung anzunehmen. Aus dem systematischen Zusammenhang des § 8 Abs. 1 SGB IV ergebe sich, dass Beschäftigungen, die auf Dauer angelegt seien und regelmäßig ausgeübt würden, grundsätzlich nicht unter die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV fielen. Diese Norm erfasse nur Beschäftigungen, die nicht auf Dauer, also zeitlich begrenzt, ausgeübt würden. Unabhängig davon, ob im Rahmen einer Beschäftigung innerhalb eines Arbeitsjahres 50 Arbeitstage verrichtet würden oder nicht, werde eine regelmäßig ausgeübte, auf eine langfristige Beschäftigung hin ausgerichtete Tätigkeit deshalb nicht von Nr. 2 erfasst, sondern könne zur Versicherungsfreiheit nur dann führen, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllt seien. Mit einer gewissen Regelmäßigkeit werde gearbeitet, wenn die Tätigkeit häufig und voraussehbar ausgeübt werde. Dabei komme es nicht auf die Dauer der zeitlichen Beanspruchung oder die wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschäftigten an. Der Beigeladene zu 1) war bei der Klägerin bereits seit 1997 durchgehend als Zusteller beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigung sei ursprünglich nicht befristet gewesen. Sie sei von vornherein zeitlich nicht begrenzt und auf eine längerfristige, den Zeitraum eines Jahres deutlich übersteigende Zusammenarbeit hin ausgerichtet gewesen. Daran ändere auch der Umstand, dass der ursprüngliche Vertrag durch Vereinbarung vom 02. Juni 2000 rückwirkend in ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeändert worden sei, nichts. Auch im Hinblick auf die nachfolgend weiter geschlossenen Verträge werde deutlich, dass die Beschäftigung des Zustellers auch in Zukunft regelmäßig und langfristig habe ausgeübt werden sollen. Es habe sich mithin um eine von vornherein angestrebte Dauerbeschäftigung gehandelt. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 25. November 2002 zugestellt.

Dagegen hat die Klägerin am 16. Dezember 2002 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 4 KR 4876/02 geführt wurde. Das Berufungsverfahren hatte geruht (Beschluss vom 22. Oktober 2004) und war dann von der Beklagten wieder angerufen worden. Die Klägerin und die Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung des Senats den Gegenstand des Rechtsstreits auf den Zeitraum vom 01. April 1999 bis 31. März 2003 beschränkt.

Die Klägerin wiederholt, dass der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorliege, zumal die Festlegung "weniger als 50 Tage pro Jahr" erfüllt sei. Das SG nehme zu Unrecht einen systematischen Zusammenhang der beiden Tatbestände des § 8 Abs. 1 SGB IV an. Es verkenne, dass Nr. 2 einen eigenständigen Beurteilungstatbestand darstelle, mit dem eindeutigen Tatbestandsmerkmal von "nicht mehr als 50 Arbeitstage pro Jahr". Das SG verkenne auch die Tragweite des Spitzengesprächs der Sozialversicherungsverbände vom 16./17. November 1999 und die sich daraus für die Arbeitgeber ergebenden bzw. ihnen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse empfohlene Handlungsanweisungen. Insoweit sei Tatsache, dass die Spitzenverbände ausdrücklich an die gesetzlich formulierte Dauer "von einem Jahr" anknüpften und den Arbeitgebern empfohlen hätten, befristete Jahresarbeitsverträge - getrennt durch eine jeweils zweimonatige Pausen - abzuschließen. Danach werde die Sozialversicherungsfreiheit bei kurzfristigen Beschäftigungen als gegeben angesehen, sofern diese befristeten Jahresarbeitsverträge getrennt durch eine jeweils zweimonatige Pause wiederholt abgeschlossen würden, sofern dabei die gesetzliche Grenze von 50 Arbeitstagen pro Jahr eingehalten bleibe. Daran sei auch die Beklagte gebunden, zumal beispielsweise die AOK Ludwigsburg die vorstehend genannte Regelung uneingeschränkt in vollem Umfang für sämtliche entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse anerkenne und dies auch ihren Informationsseminaren/Informations-broschüren zu Grunde lege. Sie (die Klägerin) verweise auch auf eine Informationsbroschüre der Beklagten vom 04. Dezember 2001 sowie auf die Ergebnisse des Spitzengesprächs der Sozialversicherungsträger vom 10./11. April 2002. Daraus ergebe sich uneingeschränkter Vertrauensschutz. Sie habe mit dem Beigeladenen zu 1) insoweit jeweils Jahresverträge, jeweils getrennt durch eine zweimonatige Pause, abgeschlossen. Auch bei bis 1998 durchgeführten Betriebsprüfungen sei die Kurzfristigkeit der Beschäftigungsverhältnisse anerkannt worden, sofern die 50-Tage-Grenze eingehalten worden sei. Die Klägerin hat verschiedene Unterlagen vorgelegt, darunter auch die Zustellverträge vom 02. Juni 2000, vom 31. Mai 2001 und vom 31. Juni 2002. Sie hat ferner Ausführungen zu den jährlichen Einsatztagen des Beigeladenen zu 1) und zu dessen Einkünften gemacht sowie dazu Unterlagen vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. September 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2001 hinsichtlich der Zeit vom 01. April 1999 bis 31. März 2003 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die streitbefangenen Bescheide und das angegriffene Urteil für zutreffend. Eine kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liege nicht vor. Auch im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 16./17. November 1999 werde ausgeführt, dass bei Dauerbeschäftigungen keine Kurzzeitigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gegeben sei. Das Vorbringen, dass jeweils Jahresverträge mit einer zweimonatigen Pause abgeschlossen worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls für die Zeit vom 01. April 1999 bis 31. März 2001 treffe diese Darstellung nicht zu. Ausweislich des Vertrags vom 02. Juni 2000 habe dieser den offenbar unbefristeten Vertrag vom 10. Januar 1997 ersetzt. Eine Pause sei daher nicht ersichtlich. Die Beklagte hat verschiedene Unterlagen vorgelegt und Ausführungen zum Versicherungsschutz des Beigeladenen zu 1) ab 01. April 1999 und zu dessen versicherungspflichtigen Beschäftigungen gemacht. Aufgrund der von der Firma a. Süd GmbH & Co. Handels OHG gezahlten Entgelte, welche nach telefonischer Auskunft bei einer Wochenarbeitszeit von fünf Stunden erwirtschaftet worden seien, seien auch nach einer Zusammenrechnung gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV die Geringfügigkeitsgrenzen unterschritten. Deshalb habe sie die ursprünglich getroffene Feststellung einer Versicherungspflicht ab 01. August 1999 auch aufgehoben. Vom 21. Januar bis 23. Februar 2002 sowie vom 20. Jui 2002 bis 17. Februar 2003 seien wegen Zusammenrechnung normale Pflichtbeiträge für den Beigeladenen zu 1) zu entrichten.

Der Berichterstatter des Senats hat mit Beschluss vom 21. Januar 2003 M. M. H. als Beigeladenen zu 1), und die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Beigeladene zu 2) zum Verfahren beigeladen. Vom Beigeladenen zu 1) hat der Berichterstatter die Auskunft vom 24. August 2004 eingeholt, wobei der Beigeladene zu 1) sich im Übrigen am Verfahren nicht beteiligt und keinen Antrag gestellt hat. Auch die Beigeladene zu 2), die den Versicherungsverlauf des Beigeladenen zu 1) vom 19. August 2004 vorgelegt hat, hat sich am Verfahren nicht beteiligt und keine Anträge gestellt.

Zur weitern Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakte beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, denn streitig war zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung die Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur KV und RV dem Grunde nach vom 01. April 1999 bis September 2003, d.h. für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch teilweise begründet, soweit nämlich die Pflicht zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur KV nach § 249 b SGB V bzw. zur RV nach § 172 Abs. 3 SGB VI auch für die Zeit vom 21. Januar bis 23. Februar 2002 sowie vom 20. Juni 2002 bis 17. Februar 2003, als der Beigeladene zu 1) in einer Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig war, festgestellt wurde. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, wie das SG zutreffend entschieden hat.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2001 über die Feststellung der Pflicht zur Zahlung pauschaler Beiträge zur KV und RV für die geringfügige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1). Damit war hier nur darüber zu entscheiden, ob die Pflicht zur Zahlung der Pauschalbeträge dem Grunde nach besteht. Da der Anspruch auf die pauschalen Beiträge zur KV und zur RV gerade Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung voraussetzt, war hier nicht darüber zu befinden, ob bei Verneinung der Versicherungsfreiheit Gesamtsozial-versicherungsbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu zahlen wären. Des Weiteren war nur über den Zeitraum vom 01. April 1999 bis 31. März 2003 zu entscheiden, nachdem die Beteiligten im Hinblick auf die ab 01. April 2003 eingeführte Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle bei geringfügigen Beschäftigungen (§ 28i Satz 5 SGB IV) den Rechtsstreit auf diesen Zeitraum beschränkt haben.

Soweit die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden entschieden hat, dass beim Beigeladenen zu 1) aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vom 01. April 1999 bis 31. März 2003 die Pflicht der Klägerin als Arbeitgeberin zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur KV und zur RV besteht, ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (s. dazu unter 1.), die oben genannten Zeiten vom 21. Januar bis 23. Februar 2002 sowie vom 20. Juni 2002 bis 17. Februar 2003 ausgenommen (s. dazu unter 2.).

1. § 249 b Satz 1 SGB V in der ab 01. April 1999 geltenden Fassung bestimmt für die pauschalen Beiträge zur KV, wie sie hier im Streit sind, folgendes: Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 10 vom Hundert (v.H.; ab 01. April 2003 11 v.H.; ab 01. Juli 2006 13 v.H.) des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für die Pauschalbeiträge zur RV gilt ab 01. April 1999 § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI wie folgt entsprechend: Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 12 v.H. (ab 01. Juli 2006 15 v.H.) des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Diese pauschale Beitragspflicht, die auch der Senat als verfassungsmäßig ansieht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 27/04 R - = SozR 4-2500 § 249b Nr. 2), knüpft zunächst an eine versicherungsfreie entgeltgeringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV an. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der am 01. April 1999 geltenden Fassung war insoweit für die Entgeltgeringfügigkeit bestimmt: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat DM 630,00 nicht übersteigt. Ab 01. Januar 2002 betrug der Grenzbetrag insoweit EUR 325,00. Ab 01. April 2003 wurde dann durch das Zweite Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I, S. 4621, in Nr. 1 die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze auf EUR 400,00 pro Monat erhöht und die Zeitgrenze von 15 Stunden pro Woche gestrichen. Insoweit lautet § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV dann wie folgt: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 400,00 nicht übersteigt. Für die von den §§ 249 b SGB V, 172 Abs. 3 SGB VI nicht erfasste Zeitgeringfügigkeit bestimmte § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der ab 01. April 1999 geltenden Fassung: Eine geringfügige Beschäftigung liegt insoweit (auch) vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt DM 630,00 (ab 01. Januar 2002 EUR 325,00 und ab 01. Juli 2006 EUR 400,00) im Monat übersteigt. Nach der Rechtsprechung des BSG sind beide Nummern des § 8 Abs. 1 SGB IV im Hinblick auf die Verwendung der Berufsmäßigkeit in Nr. 2 im Zusammenhang zu sehen. Danach ist die Regelmäßigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV - in Abgrenzung zur nur gelegentlichen Tätigkeit im Sinne der Nr. 2 - dann zu bejahen, wenn die Beschäftigung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Die ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kennzeichnet schon eine Beschäftigung als regelmäßig (BSG SozR 3-2400 § 8 Nrn. 3 und 4). Damit kommt es bei einer solchen regelmäßig ausgeübten Tätigkeit auf eine Obergrenze der wöchentlichen Inanspruchnahme nicht an. Unerheblich ist auch, ob die Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden.

Beim Beigeladenen zu 1) geht der Senat davon aus, dass in der streitigen Zeit ab 01. April 1999 eine regelmäßige Beschäftigung vorgelegen hat, unabhängig von den jährlichen Arbeitstagen und der wöchentlichen Arbeitszeit.

Der Senat trifft zur Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) folgende Feststellungen: Der Beigeladene zu 1) hatte mit der Klägerin bereits als Schüler am 10. Januar 1997 einen Zustellvertrag über die Zustellung des donnerstags erscheinenden L. Wochenblatts im Zustellbezirk T.-H. abgeschlossen (mit einer wöchentlichen Zustellvergütung von DM 51,60), wobei die wöchentliche Arbeitszeit ungefähr zwei Stunden betragen hatte. Dieser erste Vertrag war ersichtlich unbefristet, hätte also über den 01. April 2000 hinaus gegolten. Dieser Vertrag vom 10. Januar 1997 wurde dann nach mehr als drei Jahren Dauer durch jeweils befristete Verträge ersetzt, nämlich zum 02. Juni 2000 (für die Zeit vom 01. April 2000 bis 31. März 2001), vom 31. Mai 2001 (für die Zeit vom 01. Juni 2001 bis 31. Mai 2002) und vom 31. Juli 2002 (für die Zeit vom 01. August 2002 bis zum Vertragsende am 30. September 2003). Bereits am 01. April 1999 lag insoweit eine regelmäßige Tätigkeit vor, denn die Tätigkeit war durch eine ständige Wiederholung der Arbeitseinsätze bereits über mehrere Jahre charakterisiert. Der Regelmäßigkeit und damit der Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV steht nicht entgegen, dass im Jahr die Arbeitstage insgesamt 50 nicht überschritten haben mögen und der einzelne Arbeitstag pro Woche beim Beigeladenen zu 1) lediglich einen Zeitaufwand von ungefähr zwei Stunden verursachte. Dafür, dass sich diese regelmäßige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) dann aufgrund der für die Zeit ab 01. April 2000 abgeschlossenen befristeten Verträge geändert haben könnte, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin zum Ausschluss der Regelmäßigkeit geltend macht, dass nach den vorgelegten Verträgen 2001 und 2002 jeweils eine Zeit von zwei Monaten (d.h. Juni und Juli 2001 sowie Juni und Juli 2002) ausgespart gewesen sei, wird diese jeweilige Unterbrechung der regelmäßigen Tätigkeit im Umfang von zwei Monaten, was sich dann auf mindestens acht Arbeitstage pro Jahr hätte beziehen müssen, durch die von der Klägerin für 2001 und 2002 mitgeteilten Arbeitseinsätze (Arbeitstage) des Beigeladenen zu 1) nicht bestätigt. Insoweit hat die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Oktober 2004 dargelegt, dass das L. Wochenblatt 2001 und 2002 jeweils 52 Mal erschienen ist, wobei der Beigeladene zu 1) im Hinblick auf Urlaubszeiten auf 49 (2001) bzw. 48 (2002) Arbeitstage gekommen war. Damit ergeben sich insoweit keine Unterschiede zur regelmäßigen Tätigkeit im Jahr 2000 mit 52 Erscheinungstagen und 48 Arbeitstagen. Darauf, welche jährlichen Arbeitstage der Beigeladene zu 1) zu verrichten hatte bzw. tatsächlich verrichtet hat, kommt es insoweit nicht an, denn eine nur gelegentliche Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV lag schon aufgrund der Regelmäßigkeit der Tätigkeit seit 1997 bzw. auch seit 01. April 1999 nicht vor. Wie jedenfalls bis 31. März 2003 erforderlich, betrug die wöchentliche Arbeitszeit insoweit in der streitigen Zeit auch weniger als 15 Stunden. Soweit es um die vom Beigeladenen zu 1) ausgeübte regelmäßige Beschäftigung ging, überstieg auch das an den Beigeladenen zu 1) ausgezahlte Entgelt nicht den monatlichen Betrag von DM 630,00 (ab 01. April 1999) bzw. von EUR 325,00 (ab 01. Januar 2002).

Der Beigeladene zu 1) war auch in der gesetzlichen KV nach § 7 Satz 1 Halbsatz 1 (ab 01. April 2004 § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1) SGB V - die oben genannten Zeiten ausgenommen - versicherungsfrei. Denn danach ist, wer eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV ausübt, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Auch in der RV war der Beigeladene zu 1) nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - die oben genannten Zeiten ausgenommen - versicherungsfrei, denn danach sind in der RV versicherungsfrei Personen in dieser Tätigkeit, die eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV) ausüben.

2. Dagegen sind entsprechende Pauschalbeiträge nicht geschuldet, weshalb die entsprechende Feststellung zu Unrecht erfolgt ist, für die Zeit vom 21. Januar bis 23. Februar 2002 sowie für die Zeit vom 20. Juni 2002 bis 17. Februar 2003. In diesen Zeiten war der Beigeladene zu 1) aufgrund einer nicht nur geringfügig ausgeübten Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt, wie sich aus den Angaben der Beklagten sowie aus dem von der Beigeladenen zu 2) vorgelegten Versicherungsverlauf ergibt. Aufgrund dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung bestand in der KV und RV jeweils keine Versicherungsfreiheit in der zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

Insoweit bestimmte § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in der vom 01. April 1999 bis 31. März 2003 geltenden Fassung, dass bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 SGB IV mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen sind. Nach § 7 Satz 2 SGB V war insoweit § 8 Abs. 2 SGB IV über die Zusammenrechnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet. Gleiches galt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI, wonach § 8 Abs. 2 SGB IV für die RV ebenfalls mit der Maßgabe anzuwenden war, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder einer nicht geringfügigen selbstständigen Tätigkeit erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Da insoweit vom 21. Januar bis 23. Februar 2002 sowie vom 20. Juni 2002 bis 17. Februar 2003 eine nicht geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen hatte, bestand beim Beigeladenen zu 1) auch im Hinblick auf die entgeltgeringfügige Beschäftigung bei der Klägerin in dieser Zeit keine Versicherungsfreiheit. Mithin war die Klägerin in dieser Zeit auch nicht verpflichtet, Pauschalbeiträge zur KV und zur RV zu entrichten. Darüber, in welchem Umfang für die genannten Zeiten noch Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgrund der Zusammenrechnung zu zahlen sind, war hier nicht zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, der hier noch in der bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, da die Klage vor dem 02. Januar 2002 beim SG anhängig gemacht wurde.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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