Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 6402/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 605/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 03. Februar 2009 und 03. März 2009 werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Aufforderung der Antragsgegnerin, während des Bezugs von Krankengeld Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu beantragen, aufschiebende Wirkung zukommt und ob die Antragsgegnerin (nachträglich) die sofortige Vollziehung der Aufforderung anordnen durfte.
Die am 1949 geborene Antragstellerin, die zuletzt als Empfangsdame in einer Altenwohnanlage tätig war, ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Sie ist seit dem 29. April 2008 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt (Erstbescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin und Psychosomatische Medizin Dr. Sc. vom 29. April 2008 und Erstbescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B.-S. vom 21. Mai 2008; Folgebescheinigungen des Dr. Sc. vom 02. und 30. Juni, 14. Juli, 15. August, 15. September, 09. und 17. Oktober sowie 17. November 2008; Auszahlungsscheine des Dr. Sc. vom 08. und 14. Januar 2009). Als Diagnose gab Dr. Sc. jeweils an: F 43.0 G (= akute Belastungsreaktion) und F 33.1 G (= rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode). Unter dem 07. Juni 2008 teilte er der Antragsgegnerin mit, es bestehe ein berufliches Belastungsmilieu, wobei zur Zeit keine Erwerbsminderung bestehe bzw. drohe. Die Antragsgegnerin gewährte der Antragstellerin daraufhin ab dem 10. Juni 2008 Krankengeld.
1. Im Rahmen der Vorberatung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden- Württemberg (MDK) teilte Facharzt für Neurologie Dr. N. vom MDK der Antragsgegnerin am 09. Juli 2008 mit, dass derzeit und voraussichtlich bis August (2008) Arbeitsunfähigkeit bestehe. Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 legte die Antragstellerin ein ärztliches Attest des Dr. Sc. vom 28. Juli 2008 vor, wonach sie an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Der seit langem geplante Familienurlaub vom 22. August bis 06. September 2008 auf der dänischen Ostseeinsel Bornholm werde ärztlicherseits ausdrücklich befürwortet. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin daraufhin am 31. Juli 2008 mit, dass auch während der Urlaubsreise das Krankengeld weiter gezahlt werde. Unter dem 11. September 2008 gab Dr. Sc. gegenüber der Antragsgegnerin an, dass er die Frage, ob Erwerbsminderung bestehe oder drohe, zur Zeit noch nicht eindeutig beantworten könne. Die Antragstellerin sei jedoch aus medizinsicher Sicht nicht in der Lage, den Arbeitsplatzkonflikt zu lösen. Die Antragsgegnerin lies daraufhin das Gutachten nach Aktenlage durch den MDK in Freiburg erstellen. Der Gutachter E. vom MDK gelangte in seinem Gutachten vom 22. September 2008 zu folgenden Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, Arbeitsplatzkonflikt, spezifische Phobie und somatoforme autonome Funktionsstörungen in der Vorgeschichte. Bereits in den 80er und 90er Jahren sei eine ambulante Psychotherapie und Ende 2006 eine mehrwöchige stationäre Therapie durchgeführt worden. Zwar attestiere der behandelnde Psychotherapeut trotz des langen Krankheitsverlaufs und der Therapieresistenz keine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit. In Kenntnis des langen Therapieverlaufs und angesichts der Diagnosen (depressive phobische Störung) sowie mit Blick auf die gelernte Tätigkeit als Rechtsanwaltssekretärin und der jetzigen Tätigkeit am Empfang eines Altenheimes müsse die Erwerbsfähigkeit jedoch als gemindert angesehen werden. Die genannten Tätigkeiten gingen regelmäßig mit Publikumsverkehr und besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit einher, weswegen bei der Antragstellerin entweder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen seien oder ggf. auch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Angesichts des (jahrzehntelangen) Krankheitsverlaufs könne nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine Leistungsfähigkeit für diese Tätigkeiten erzielt werden könne. Auch von etwaigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen sei keine durchgreifende Beschwerdebesserung zu erwarten. Aus medizinischer Sicht bestehe auf Dauer Arbeitsunfähigkeit. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liege vor. Der Gutachter schlug vor, die Antragstellerin aufzufordern, einen Rehabilitationsantrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 09. Oktober 2008 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin sowohl das Ergebnis des Gutachtens als auch ihre Absicht mit, sie (die Antragstellerin) aufzufordern, innerhalb von zehn Wochen beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen. Der Antragstellerin wurde eingeräumt, sich bis zum 30. Oktober 2008 hierzu zu äußern. Nachdem die Antragstellerin hierauf nicht reagiert hatte, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 31. Oktober 2008 auf, einen Antrag auf medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation bei ihrem Rentenversicherungsträger zu stellen. Die Antragstellerin wurde hierbei darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Krankengeld am 12. Januar 2009 ohne weitere Benachrichtigung erlösche, wenn bis zu diesem Tag nicht nachgewiesen sei, dass sie Maßnahmen zur Rehabilitation beantragt habe. Auch die mit der Krankengeldzahlung verbundene Beitragsfreiheit werde dann enden, mit der Folge, dass sie sich freiwillig weiter versichern müsse. Werde der Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen später gestellt, so lebe der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragsstellung wieder auf; das Gleiche gelte für die Beitragsfreiheit. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass der Rentenversicherungsträger den Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation auch in einen Antrag auf Rente umdeuten könne. Mit ihrem Widerspruch vom 06. November 2008 machte die Antragstellerin geltend, bei dem Bescheid vom 31. Oktober 2008 handle es sich um ein Standardschreiben, das keinesfalls den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung genüge. Das Schreiben sei als Allgemeinverfügung gehalten, sodass nicht erkennbar sei, weshalb sie aufgefordert worden sei, einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Selbst wenn Ermessen ausgeübt worden sei, liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, denn das Ermessen sei aufgrund des Gutachtens des MDK auf Null reduziert. Denn in diesem Gutachten sei festgestellt worden, dass auch von etwaigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen keine durchgreifende Beschwerdebesserung zu erwarten sei. Mit Schreiben vom 18. November 2008 wies die Antragsgegnerin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass der Antragstellerin nach einem individuellen Anhörungsschreiben Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Dieses Angebot habe sie nicht genutzt. Darüber hinaus könne der Rentenversicherungsträger den Antrag auf Rehabilitation auch in einen Rentenantrag umdeuten. Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung werde um Mitteilung bis zum 05. Dezember 2008 gebeten, ob der Widerspruch aufrecht erhalten oder zurückgezogen werde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 erinnerte die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an die Antragstellung und wies zugleich darauf hin, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Am 18. Dezember 2008 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme, den diese am 25. November 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund gestellt hatte. In diesem (formlosen) Antrag wies der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hin, dass die Beantragung im Rahmen der Aufforderung nach § 51 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) erfolge und die Antragsgegnerin nicht befugt sei, auf dieses Verfahren Einfluss zu nehmen. Der Antrag enthielt zudem folgende Formulierung: "Das Reha-Verfahren soll bitte ruhend gestellt werden".
Am 18. Dezember 2008 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen bzw. anzuordnen (S 5 KR 6402/08 ER). Zur Begründung trug sie vor, die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass Widersprüche generell keine aufschiebende Wirkung hätten. Es sei zu befürchten sei, dass die Antragsgegnerin die formlose Rehabilitationsantragstellung nicht anerkenne, mit der Folge, dass es Schwierigkeiten bei der Krankengeldzahlung gebe, sodass die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei. Dass Ruhen des Rehabilitationsverfahrens unterlaufe nicht den Zweck des § 51 SGB V. Auch sei die Antragsgegnerin auf keine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers angewiesen, um im Widerspruchsverfahren eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Für den Fall, dass eine Abwägung zwischen Individualinteresse und öffentlichem Interesse stattzufinden habe, werde darauf hingewiesen, dass im Gutachten des MDK unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass eine Rehabilitationsmaßnahme keinen Erfolg verspreche. Die Aufforderung der Antragsgegnerin habe daher nicht ergehen dürfen. Obwohl bis zum 14. Januar 2009 ein Auszahlungsschein vorliege, habe die Antragsgegnerin mittlerweile die Krankengeldzahlung zum 12. Januar 2009 eingestellt. Zur weiteren Begründung legte die Antragstellerin die Auszahlungsscheine des Dr. Sc. vom 08. und 14. Januar 2009 vor, wobei im Auszahlungsschein vom 14. Januar 2009 kein Ende der Arbeitsunfähigkeit angegeben wurde.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und wies darauf hin, dass die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich des Ruhensantrags der Antragstellerin abgewartet werden müsse. Für den Fall, dass der Rentenversicherungsträger dem Ruhensantrag stattgebe, werde die Intention des § 51 SGB V unterlaufen. Die Antragsgegnerin legte diesbezüglich das Schreiben an die DRV Bund vom 16. Januar 2009 vor, in dem sie um Mitteilung bat, ob bereits eine Entscheidung bezüglich des Ruhensantrags getroffen worden sei und wenn ja, wie diese Entscheidung aussehe.
Mit Beschluss vom 03. Februar 2009 stellte das SG fest, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 06. November 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2008 aufschiebende Wirkung habe. Zur Begründung führte es aus, der Widerspruch habe nach § 86a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufschiebende Wirkung, da ein Ausnahmefall nach § 86a Abs. 2 SGG nicht vorliege. Damit könne auch die Rechtsfolge aus § 51 Abs. 3 SGB V einstweilen nicht eintreten, der Krankengeldanspruch also auch nicht zum 12. Januar 2009 entfallen. Auch eine Anfechtungsklage gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid habe aufschiebende Wirkung, denn ein Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG liege auch dann nicht vor. Da die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2008 ausdrücklich erklärt habe, dass ihrer Auffassung nach der eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, sei in analoger Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe.
Hiergegen richtet sich die am 06. Februar 2009 schriftlich beim SG zum Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, die unter dem Aktenzeichen L 4 KR 605/09 ER-B geführt wird. Die Antragsgegnerin trägt vor, nach dem Gutachten des MDK vom 22. September 2008 sei die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin erheblich gefährdet oder gemindert. Daher sei die Antragstellerin mit Bescheid vom 31. Oktober 2008 zur Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgefordert worden. Innerhalb der Zehn-Wochen -Frist habe sie zwar einen formlosen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingereicht. Diesen habe sie aber sofort ruhend stellen lassen. Dadurch sei der Rentenversicherungsträger an der Bearbeitung des Antrags gehindert, sodass die gesetzliche Intention des § 51 Abs. 1 SGB V unterlaufen werde. Aus diesem Grund sei die Antragstellerin so zu stellen, als ob sie den Rehabilitationsantrag nicht gestellt habe. Des Weiteren habe sie (die Antragsgegnerin) mit Bescheid vom 06. Februar 2009 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 5 SGG wegen Gefährdung öffentlicher Interessen angeordnet. Damit sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durchbrochen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 SGG scheide aus. Im Übrigen bedeute aufschiebende Wirkung nur, dass ein Schwebezustand eintrete, währenddessen vollendete Tatsachen nicht geschaffen werden dürften. Die Einlegung des Widerspruchs hemme nicht das Wirksamwerden des Verwaltungsakts. Voraussetzung für den Wegfall des Krankengeldanspruchs sei nur ein wirksamer, nicht notwendig ein bestandskräftiger Verwaltungsakt. Der Krankengeldanspruch falle kraft Gesetzes mit Ablauf der Zehn-Wochen Frist weg, auch wenn der Verwaltungsakt mit Widerspruch oder durch Klage angefochten sei. Ansonsten könne der Versicherte den Zweck des § 51 SGB V vereiteln. Wenn kein Krankengeld gezahlt werde, könne die finanzielle Absicherung der Antragstellerin im gegliederten Sozialleistungssystem auf andere Weise sichergestellt werden (z.B. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II). Die Antragsgegnerin hat zur weiteren Begründung den Bescheid vom 06. Februar 2009, mit dem sie "rein vorsorglich" die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 angeordnet hatte, vorgelegt. Darin wird zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, mit dem Ruhensantrag werde das gegliederte Sozialleistungssystem ausgehebelt, weshalb die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 mit den Interessen der Antragstellerin abzuwägen seien. Es überwiege das öffentliche Interesse im Hinblick auf das Funktionieren des gegliederten Sozialleistungssystems. Das kurzfristige Interesse der Antragstellerin an dem Bezug eines zeitlich (auf 78 Wochen) begrenzten höheren Krankengelds habe hinter die öffentlichen Interessen an einer Leistungsabgrenzung bei Erwerbsminderung zu Lasten des primär zuständigen Rentenversicherungsträgers zurückzustehen. Die Folgen des Sofortvollzugs seien hinnehmbar, denn die Rentenleistung werde gegebenenfalls rückwirkend zugebilligt mit der Folge einer Rentennachzahlung nach Abzug von Erstattungsansprüchen.
2. Der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin hat mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 den Widerspruch vom 06. November 2008 gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 zurückgewiesen. Die medizinischen Voraussetzungen für die geforderte Antragstellung hätten bei der Antragstellerin vorgelegen, was sich aus dem Gutachten des MDK vom 22. September 2008 ergebe. Die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V sei unter der gebotenen beiderseitigen Interessenabwägung erfolgt. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Stellung des Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die damit verbundene Einschränkung des Gestaltungsrechts lägen hier nicht vor. Zwar habe die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist einen Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen gestellt. Gleichzeitig habe sie jedoch beantragt, das diesbezügliche Antragsverfahren ruhend zu stellen. Damit vereitele sie die Ziele des § 51 SGB V. Da der zuständige Rehabilitationsträger durch dieses Verhalten an der Bearbeitung des Antrags gehindert werde, liege in diesem Verhalten eine unzulässige Disposition, weshalb die Antragstellerin so zu stellen sei, als ob sie den Antrag nicht gestellt habe. Die gesetzte Frist sei am 12. Januar 2009 abgelaufen, sodass auch die Krankengeldzahlung mit diesem Tag ende.
3. Am dem Tag, an dem der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin vom 06. November zurückgewiesen hat (10. Februar 2009), hat die Antragstellerin Untätigkeitsklage beim SG erhoben, mit der sie beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, über den erhobenen Widerspruch vom 06. November 2008 gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 zu entscheiden (S 5 KR 636/09). Des Weiteren hat die Antragstellerin am 10. Februar 2009 beim SG beantragt, den Beschluss vom 03. Februar 2009 in der Sache S 5 KR 6402/08 ER zu vollstrecken und die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, die aufschiebende Wirkung gegen Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von EUR 1.000,00 zu beachten (S 5 KR 637/09 A).
Am 12. Februar 2009 hat die Antragstellerin beim SG Klage erhoben gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2009 (S 5 KR 675/09).
4. Des Weiteren hat die Antragstellerin am 19. Februar 2009 beim SG beantragt, die durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06. Februar 2009 angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 aufzuheben (S 5 KR 822/09 ER); mit Beschluss vom 03. März 2009 hat das SG die von der Antragsgegnerin unter dem 06. Februar 2009 angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 "aufgehoben", da die Voraussetzungen einer Vollziehungsanordnung nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe am 25. November 2008 einen Rehabilitationsantrag gestellt und damit alles getan, was mit die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 31. Oktober 2008 erzwingen könne. Mehr könne die Antragsgegnerin auch mit der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids nicht erreichen. Sie könne allenfalls - wenn sie von einer Vereitelung des Zwecks des § 51 Abs. 1 SGB V ausginge - die Zahlung des Krankengelds einstellen, was sie mittlerweile (ab dem 13. Januar 2009) auch getan habe.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 09. März 2009 schriftlich Beschwerde beim LSG eingelegt; das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen L 4 KR 1067/09 ER-B geführt worden. Unter Wiederholung ihrer bisherigen Begründung vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2003 "rein vorsorglich" von ihr habe angeordnet werden können.
5. Weiterhin hat die Antragstellerin am 29. Januar 2009 beim SG beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das seit 13. Januar 2009 ausstehende Krankengeld bis zum 22. Januar 2009 zu zahlen (S 5 KR 456/09 ER); mit Beschluss vom 03. März 2009 hat das SG die Antragsgegnerin "verurteilt", der Antragstellerin für die Zeit vom 13. bis 22. Januar 2009 das ihr zustehende Krankengeld einstweilen zu bezahlen, weil die Antragstellerin einen Rehabilitationsantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt habe. Sie habe den Antrag auch nicht zurückgenommen oder verändert. Der Ruhensantrag sei nur eine Anregung, das Verfahren zunächst nicht zu betreiben. Der Rentenversicherungsträger müsse dem nicht nachkommen. Im Übrigen könne es die Antragsgegnerin nicht über § 51 SGB V verhindern wenn die Antragstellerin ihre Mitwirkung an der Bearbeitung des Rehabilitationsantrags verzögere.
Hiergegen richtet sich die am 09. März 2009 schriftlich beim LSG eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, die unter dem Aktenzeichen L 4 KR 1065/09 ER-B geführt wird.
6. Mit Beschluss vom 20. März 2009 hat der Senat die Verfahren L 4 KR 1067/09 ER-B und L 4 KR 605/09 ER-B zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 03. Februar 2009 (S 5 KR 6402/08 ER) und vom 03. März 2009 (S 5 KR 822/09 ER) aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Beschlüsse für zutreffend. Die Antragsgegnerin gehe von einem Fehlverständnis des § 51 SGB V aus. Sie habe auch nicht mehr die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. August 2008 anordnen können, da sie nicht mehr "Herr des Verfahrens" gewesen sei. Auch liege keine Gefährdung öffentlicher Interessen vor. Der Rehabilitationsantrag sei formlos gestellt worden. Sollte dieser in einen Rentenantrag umgedeutet werden, würde die Rente rückwirkend gezahlt werden, sodass die Interessen der Antragsgegnerin gewahrt seien. Im Übrigen brauche sie sich nicht in die Rente drängen zu lassen, da sie ansonsten einen Abschlag von 10,8 v.H. in Kauf nehmen müsse. Die Regelung des § 51 SGB V verstoße im Übrigen gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und Art. 2 Abs. 1 GG, sodass ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vorliege. Zudem habe diese Norm enteignenden Charakter. Zur weiteren Begründung hat die Antragstellerin das Schreiben vom 10. Februar 2009 vorgelegt, mit dem sie gegen den Bescheid vom 06. Februar 2009 Widerspruch eingelegt hat.
II.
1. Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin sind nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Artikel 1 Nr. 29 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen. Denn die Berufung wäre mit dem in der Hauptsache (S 5 KR 675/09) geltend gemachten Begehren zulässig, da sich die Antragstellerin in erster Linie gegen die Aufforderung (§ 51 Abs. 1 SGB V) zur Stellung eines Rehabilitationsantrags wendet.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des SG vom 03. März 2009 in dem einstweiligen Rechtschutzverfahren S 5 KR 6407/08 ER, mit dem das SG festgestellt hat, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 06. November 2008 gegen den Bescheid vom 31. Oktober aufschiebende Wirkung hat, ist unzulässig, da die Antragsgegnerin durch diesen Beschluss nicht (mehr) beschwert ist.
Die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG setzt eine Beschwer voraus (vgl. Frehse in Jansen, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, Vorbemerkung §§ 172 bis 178a RdNr. 2; allgemein hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, Vor § 143 RdNr. 5 ff.). Fehlt es an der Beschwer, ist das Rechtsmittel - wozu auch die Beschwerde nach § 172 SGG zählt - unzulässig.
Das SG hat im Beschluss vom 03. März 2009 (S 5 KR 6407/08 ER) festgestellt, dass der Widerspruch vom 06. November 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2008 aufschiebende Wirkung hat. Mit der am 06. Februar 2009 eingelegten Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen diese Feststellung. Zugleich hat sie jedoch am 06. Februar 2009 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 angeordnet. Unabhängig von der Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorgelegen haben (hierzu unter 3.2.), war die Antragsgegnerin gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 5 SGG formal dazu berechtigt, die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2009 anzuordnen (näher hierzu unter 3.3.). Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ex nunc (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, RdNr. 156). Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 hat die Antragstellerin mithin selbst die durch den Beschluss des SG vom 03. März 2009 (S 5 KR 6407/08 ER) verursachte Beschwer behoben (vgl. auch Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis trotz formeller Beschwer).
Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs mit der Rechtshängigkeit der Klage (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - = veröffentlicht in juris) oder in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung endet (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2006 - L 8 AS 369/06 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006 - L 3 B 1138/05 U ER -; jeweils veröffentlicht in juris).
3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des SG vom 03. März 2009 in dem einstweiligen Rechtschutzverfahren S 5 KR 822/09 ER, in dem das SG die unter dem 06. Februar 2009 angeordnete Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 "aufgehoben" hat, ist zulässig. Die Antragsgegnerin ist durch diesen Beschluss weiterhin beschwert. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
3.1. Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen anordnen, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Auch im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG. In der Vorschrift ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwar nicht genannt, wohl aber wird sie in § 86 b Abs. 1 Satz 3 SGG ausdrücklich erwähnt. Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber auch bei Anordnungen des Sofortvollzugs durch die Behörde einstweiligen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat einräumen wollen (so bereits LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Februar 2006 - L 13 AL 4566/05 ER-B -; LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2006 - L 15 B 234/06 SO ER -; jeweils veröffentlich in juris; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86a RdNr. 22a). Dass das SG im angefochtenen Beschluss die Anordnung der sofortigen Vollziehung "aufgehoben” hat, ist unschädlich. Denn in der Sache hat es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06. November 2008 wiederhergesellt.
3.2. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 stand entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht der Beschluss des SG vom 03. März 2009 (S 5 KR 6402/08 ER) entgegen, da es sich hierbei nur um einen deklaratorischen Beschluss, der den gesetzlich Eintritt der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs feststellte, gehandelt hat.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG bindet die Beteiligten, sodass die Sozialversicherungsträger im Anschluss an eine dementsprechende Entscheidung der Sozialgerichte gehindert sind, über die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts zu entscheiden. Ihnen steht grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, eine gerichtliche Änderung der Entscheidung gemäß § 86 b Abs Satz 4 SGG zu beantragen (vgl. zum Ganzen Binder in HK- SGG, 2. Auflage 2006, § 86 b RdNr. 25 m.w.N.; Keller, a.a.O., § 86 b RdNr. 19a). Dies gilt indes nur für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, mithin nur für die gerichtliche Anordnung der aufschiebende Wirkung, nicht jedoch für die im vorliegenden Fall gegebene gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Vorliegend hat das SG in seinem Beschluss vom 03. März 2009 (S 5 KR 6402/08 ER) zu Recht nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06. November 2008 angeordnet, sondern in entsprechender Anwendung des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung festgestellt, da der Widerspruch vom 06. November 2008 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hatte. Dies ergibt sich aus § 86 a Abs. 1 SGG.
Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach Abs. 2 dieser Vorschrift 1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, 2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit, bei Verwaltungsakten, die eine laufenden Leistung entziehen oder herabsetzen, 3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, 4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, 5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
Das SG ging im Beschluss vom 03. März 2009 (S 5 KR 6402/07 ER) zutreffend davon aus, dass hinsichtlich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2008 die Voraussetzungen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGG bis zum Erlass des Beschlusses des SG am 03. Februar 2009 (S 5 KR 6402/07 ER) nicht vorgelegen haben. Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 31. Oktober 2008 erfolgte Aufforderung, einen Rehabilitationsantrag zu stellen, ist § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Bei dieser Aufforderung handelt es nicht um eine Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Voraussetzungen der Nr. 2 sind nicht gegeben, weil es sich insoweit nicht weinen Gelegenheit des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit handelt. Die Voraussetzungen der Nr. 3 sind nicht gegeben, weil mit der Aufforderung, einen Rehabilitationsantrag zu stellen, noch keine laufende Leistung herabgesetzt oder entzogen wird, sondern dies nur die Grundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld ist. Auch fehlt eine bundesgesetzliche Vorschrift (§ 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG), die das Entfallen der aufschiebenden Wirkung (wie etwa § 336a des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB III]) vorschreibt. Schließlich war bis zum 03. Februar 2009 (= Tag des Beschlusses des SG) nicht die sofortige Vollziehung nach § 86 a Abs. 5 SGG angeordnet. Damit hatte der Widerspruch der Antragstellerin vom 06. November 2008 gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.
Da der Widerspruch der Antragstellerin vom 06. November 2008 gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 bereits gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung hatte, musste das SG die aufschiebende Wirkung nicht anordnen, sondern war berechtigt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06. November 2008 gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG festzustellen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02. Juli 2004 - L 13 RJ 2467/04 ER-B - = veröffentlicht in juris). Hierbei handelt es sich um einen deklaratorischen Beschluss (vgl. Keller a.a.O., § 86b Rdnr. 15 m.w.N.), der die Sozialversicherungsträger grundsätzlich nicht hindert, die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts (nachträglich) anzuordnen.
Wie das SG des Weiteren zu Recht festgestellt hat, blieb die Antragsgegnerin als Ausgangsbehörde während des Widerspruchsverfahrens auch für die Anordnung des Sofortvollzugs zuständig (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Februar 2006 - L 13 AL 4566/05 ER-B - = veröffentlicht in juris).
3.3. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 lagen indes nicht vor.
Voraussetzung für die Anordnung der sofortige Vollziehung ist, dass diese im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist, wobei die Anordnung schriftlich unter Darlegung des besonderen Interesses begründet werden muss (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt eine Ausnahme vom Regelfall des § 86a Abs. 1 SGG dar. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsbehelf grundsätzlich selbst dann aufschiebende Wirkung, wenn die angegriffene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist. Für die Vollziehungsanordnung ist deshalb ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinaus geht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - = NVwZ 1996, 58, 59 m.w.N.). Das besondere öffentliche Interesse muss gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen. Auch fiskalische Interessen können dabei ein besonderes öffentliches Interesse begründen, jedoch bei Geldforderungen nur dann, wenn deren Vollstreckung gefährdet erscheint (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Februar 2006 - L 13 AL 4566/05 ER-B - m.w.N. = veröffentlicht in juris).
Die Antragsgegnerin stützt das Vollziehungsinteresse im Wesentlichen darauf, dass der Ruhensantrag der Antragstellerin bei der DRV Bund gegen das gegliederte Sozialleistungssystem verstoße. Unabhängig davon, ob dieses Interesse die getroffene Anordnung rechtfertigt - woran der Senat erhebliche Zweifel hat -, lief die Anordnung der sofortigen Vollziehung am 06. Februar 2009 bereits deshalb ins Leere, weil der Bescheid vom 31. Oktober 2008 zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen war. Denn die Antragstellerin hat am 25. November 2008 bei der DRV Bund einen formlosen Antrag auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme gestellt. Damit ist die Antragstellerin der Aufforderung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 31. Oktober 2008 nachgekommen. Hierauf hat das SG zutreffend hingewiesen.
Soweit die Antragsgegnerin davon ausgeht, die mit der Antragstellung am 25. November 2008 verbundene Bitte der Antragsstellerin an die DRV Bund, das Rehabilitationsverfahren ruhend zu stellen, vereitele den Zweck des § 51 Abs. 1 SGB V, weist der Senat darauf hin, dass über die Frage der Wirksamkeit der Antragstellung im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist. Dabei ist bereits an dieser Stelle weiter darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, ob ein Verwaltungsverfahren zum Ruhen gebracht wird, allein die zuständige Behörde entscheidet, und zwar - mangels gesetzlicher Vorschriften - nach pflichtgemäßen Ermessen (Rixen in LPK-SGB X, 2. Auflage 2006, § 18 RdNr. 12 m.w.N.). Ein Beteiligter des Verfahrens kann das Ruhen des Verfahrens mithin nur anregen. Dass die DRV Bund dieser Anregung der Antragstellerin gefolgt ist und das Rehabilitationsverfahren nicht betreibt, hat die Antragsgegnerin nicht behauptet. Es ist damit nicht erkennbar, dass durch das Verhalten der Antragstellerin die Befürchtung der Antragsgegnerin eingetreten ist, die Antragstellerin vereitle den Zweck des § 51 Abs. 1 SGB V. Bei der Anregung der Antragstellerin, das Verwaltungsverfahren zum Ruhen zu bringen, könnte es sich aber um eine unzulässige Disposition der Antragstellerin handeln, zu der die Antragsgegnerin vorab ihre Zustimmung hätte erteilen müssen (vgl. eingehend BSG SozR 4-2500 § 51 Nr. 1; SozR 4-2500 § 51 Nr. 2 [vorgehend Senatsurteil vom 09. März 2007 - L 4 KR 1006/06 -]; SozR 3-2500 § 50 Nr. 3; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2008 L 11 KR 3905/07 -; jeweils veröffentlicht in juris). Dies ist in dem Hauptsacheverfahren gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2009 zu klären.
4. Da die Antragsgegnerin über den Widerspruch der Antragstellerin entschieden und die Antragstellerin hiergegen die beim SG anhängige Klage (S 5 KR 675/09) erhoben hat, hat aufschiebende Wirkung nunmehr diese erhobene Anfechtungsklage.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Aufforderung der Antragsgegnerin, während des Bezugs von Krankengeld Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu beantragen, aufschiebende Wirkung zukommt und ob die Antragsgegnerin (nachträglich) die sofortige Vollziehung der Aufforderung anordnen durfte.
Die am 1949 geborene Antragstellerin, die zuletzt als Empfangsdame in einer Altenwohnanlage tätig war, ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Sie ist seit dem 29. April 2008 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt (Erstbescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin und Psychosomatische Medizin Dr. Sc. vom 29. April 2008 und Erstbescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B.-S. vom 21. Mai 2008; Folgebescheinigungen des Dr. Sc. vom 02. und 30. Juni, 14. Juli, 15. August, 15. September, 09. und 17. Oktober sowie 17. November 2008; Auszahlungsscheine des Dr. Sc. vom 08. und 14. Januar 2009). Als Diagnose gab Dr. Sc. jeweils an: F 43.0 G (= akute Belastungsreaktion) und F 33.1 G (= rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode). Unter dem 07. Juni 2008 teilte er der Antragsgegnerin mit, es bestehe ein berufliches Belastungsmilieu, wobei zur Zeit keine Erwerbsminderung bestehe bzw. drohe. Die Antragsgegnerin gewährte der Antragstellerin daraufhin ab dem 10. Juni 2008 Krankengeld.
1. Im Rahmen der Vorberatung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden- Württemberg (MDK) teilte Facharzt für Neurologie Dr. N. vom MDK der Antragsgegnerin am 09. Juli 2008 mit, dass derzeit und voraussichtlich bis August (2008) Arbeitsunfähigkeit bestehe. Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 legte die Antragstellerin ein ärztliches Attest des Dr. Sc. vom 28. Juli 2008 vor, wonach sie an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Der seit langem geplante Familienurlaub vom 22. August bis 06. September 2008 auf der dänischen Ostseeinsel Bornholm werde ärztlicherseits ausdrücklich befürwortet. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin daraufhin am 31. Juli 2008 mit, dass auch während der Urlaubsreise das Krankengeld weiter gezahlt werde. Unter dem 11. September 2008 gab Dr. Sc. gegenüber der Antragsgegnerin an, dass er die Frage, ob Erwerbsminderung bestehe oder drohe, zur Zeit noch nicht eindeutig beantworten könne. Die Antragstellerin sei jedoch aus medizinsicher Sicht nicht in der Lage, den Arbeitsplatzkonflikt zu lösen. Die Antragsgegnerin lies daraufhin das Gutachten nach Aktenlage durch den MDK in Freiburg erstellen. Der Gutachter E. vom MDK gelangte in seinem Gutachten vom 22. September 2008 zu folgenden Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, Arbeitsplatzkonflikt, spezifische Phobie und somatoforme autonome Funktionsstörungen in der Vorgeschichte. Bereits in den 80er und 90er Jahren sei eine ambulante Psychotherapie und Ende 2006 eine mehrwöchige stationäre Therapie durchgeführt worden. Zwar attestiere der behandelnde Psychotherapeut trotz des langen Krankheitsverlaufs und der Therapieresistenz keine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit. In Kenntnis des langen Therapieverlaufs und angesichts der Diagnosen (depressive phobische Störung) sowie mit Blick auf die gelernte Tätigkeit als Rechtsanwaltssekretärin und der jetzigen Tätigkeit am Empfang eines Altenheimes müsse die Erwerbsfähigkeit jedoch als gemindert angesehen werden. Die genannten Tätigkeiten gingen regelmäßig mit Publikumsverkehr und besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit einher, weswegen bei der Antragstellerin entweder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen seien oder ggf. auch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Angesichts des (jahrzehntelangen) Krankheitsverlaufs könne nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine Leistungsfähigkeit für diese Tätigkeiten erzielt werden könne. Auch von etwaigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen sei keine durchgreifende Beschwerdebesserung zu erwarten. Aus medizinischer Sicht bestehe auf Dauer Arbeitsunfähigkeit. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liege vor. Der Gutachter schlug vor, die Antragstellerin aufzufordern, einen Rehabilitationsantrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 09. Oktober 2008 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin sowohl das Ergebnis des Gutachtens als auch ihre Absicht mit, sie (die Antragstellerin) aufzufordern, innerhalb von zehn Wochen beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen. Der Antragstellerin wurde eingeräumt, sich bis zum 30. Oktober 2008 hierzu zu äußern. Nachdem die Antragstellerin hierauf nicht reagiert hatte, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 31. Oktober 2008 auf, einen Antrag auf medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation bei ihrem Rentenversicherungsträger zu stellen. Die Antragstellerin wurde hierbei darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Krankengeld am 12. Januar 2009 ohne weitere Benachrichtigung erlösche, wenn bis zu diesem Tag nicht nachgewiesen sei, dass sie Maßnahmen zur Rehabilitation beantragt habe. Auch die mit der Krankengeldzahlung verbundene Beitragsfreiheit werde dann enden, mit der Folge, dass sie sich freiwillig weiter versichern müsse. Werde der Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen später gestellt, so lebe der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragsstellung wieder auf; das Gleiche gelte für die Beitragsfreiheit. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass der Rentenversicherungsträger den Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation auch in einen Antrag auf Rente umdeuten könne. Mit ihrem Widerspruch vom 06. November 2008 machte die Antragstellerin geltend, bei dem Bescheid vom 31. Oktober 2008 handle es sich um ein Standardschreiben, das keinesfalls den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung genüge. Das Schreiben sei als Allgemeinverfügung gehalten, sodass nicht erkennbar sei, weshalb sie aufgefordert worden sei, einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Selbst wenn Ermessen ausgeübt worden sei, liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, denn das Ermessen sei aufgrund des Gutachtens des MDK auf Null reduziert. Denn in diesem Gutachten sei festgestellt worden, dass auch von etwaigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen keine durchgreifende Beschwerdebesserung zu erwarten sei. Mit Schreiben vom 18. November 2008 wies die Antragsgegnerin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass der Antragstellerin nach einem individuellen Anhörungsschreiben Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Dieses Angebot habe sie nicht genutzt. Darüber hinaus könne der Rentenversicherungsträger den Antrag auf Rehabilitation auch in einen Rentenantrag umdeuten. Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung werde um Mitteilung bis zum 05. Dezember 2008 gebeten, ob der Widerspruch aufrecht erhalten oder zurückgezogen werde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 erinnerte die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an die Antragstellung und wies zugleich darauf hin, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Am 18. Dezember 2008 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme, den diese am 25. November 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund gestellt hatte. In diesem (formlosen) Antrag wies der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hin, dass die Beantragung im Rahmen der Aufforderung nach § 51 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) erfolge und die Antragsgegnerin nicht befugt sei, auf dieses Verfahren Einfluss zu nehmen. Der Antrag enthielt zudem folgende Formulierung: "Das Reha-Verfahren soll bitte ruhend gestellt werden".
Am 18. Dezember 2008 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen bzw. anzuordnen (S 5 KR 6402/08 ER). Zur Begründung trug sie vor, die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass Widersprüche generell keine aufschiebende Wirkung hätten. Es sei zu befürchten sei, dass die Antragsgegnerin die formlose Rehabilitationsantragstellung nicht anerkenne, mit der Folge, dass es Schwierigkeiten bei der Krankengeldzahlung gebe, sodass die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei. Dass Ruhen des Rehabilitationsverfahrens unterlaufe nicht den Zweck des § 51 SGB V. Auch sei die Antragsgegnerin auf keine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers angewiesen, um im Widerspruchsverfahren eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Für den Fall, dass eine Abwägung zwischen Individualinteresse und öffentlichem Interesse stattzufinden habe, werde darauf hingewiesen, dass im Gutachten des MDK unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass eine Rehabilitationsmaßnahme keinen Erfolg verspreche. Die Aufforderung der Antragsgegnerin habe daher nicht ergehen dürfen. Obwohl bis zum 14. Januar 2009 ein Auszahlungsschein vorliege, habe die Antragsgegnerin mittlerweile die Krankengeldzahlung zum 12. Januar 2009 eingestellt. Zur weiteren Begründung legte die Antragstellerin die Auszahlungsscheine des Dr. Sc. vom 08. und 14. Januar 2009 vor, wobei im Auszahlungsschein vom 14. Januar 2009 kein Ende der Arbeitsunfähigkeit angegeben wurde.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und wies darauf hin, dass die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich des Ruhensantrags der Antragstellerin abgewartet werden müsse. Für den Fall, dass der Rentenversicherungsträger dem Ruhensantrag stattgebe, werde die Intention des § 51 SGB V unterlaufen. Die Antragsgegnerin legte diesbezüglich das Schreiben an die DRV Bund vom 16. Januar 2009 vor, in dem sie um Mitteilung bat, ob bereits eine Entscheidung bezüglich des Ruhensantrags getroffen worden sei und wenn ja, wie diese Entscheidung aussehe.
Mit Beschluss vom 03. Februar 2009 stellte das SG fest, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 06. November 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2008 aufschiebende Wirkung habe. Zur Begründung führte es aus, der Widerspruch habe nach § 86a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufschiebende Wirkung, da ein Ausnahmefall nach § 86a Abs. 2 SGG nicht vorliege. Damit könne auch die Rechtsfolge aus § 51 Abs. 3 SGB V einstweilen nicht eintreten, der Krankengeldanspruch also auch nicht zum 12. Januar 2009 entfallen. Auch eine Anfechtungsklage gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid habe aufschiebende Wirkung, denn ein Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG liege auch dann nicht vor. Da die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2008 ausdrücklich erklärt habe, dass ihrer Auffassung nach der eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, sei in analoger Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe.
Hiergegen richtet sich die am 06. Februar 2009 schriftlich beim SG zum Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, die unter dem Aktenzeichen L 4 KR 605/09 ER-B geführt wird. Die Antragsgegnerin trägt vor, nach dem Gutachten des MDK vom 22. September 2008 sei die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin erheblich gefährdet oder gemindert. Daher sei die Antragstellerin mit Bescheid vom 31. Oktober 2008 zur Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgefordert worden. Innerhalb der Zehn-Wochen -Frist habe sie zwar einen formlosen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingereicht. Diesen habe sie aber sofort ruhend stellen lassen. Dadurch sei der Rentenversicherungsträger an der Bearbeitung des Antrags gehindert, sodass die gesetzliche Intention des § 51 Abs. 1 SGB V unterlaufen werde. Aus diesem Grund sei die Antragstellerin so zu stellen, als ob sie den Rehabilitationsantrag nicht gestellt habe. Des Weiteren habe sie (die Antragsgegnerin) mit Bescheid vom 06. Februar 2009 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 5 SGG wegen Gefährdung öffentlicher Interessen angeordnet. Damit sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durchbrochen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 SGG scheide aus. Im Übrigen bedeute aufschiebende Wirkung nur, dass ein Schwebezustand eintrete, währenddessen vollendete Tatsachen nicht geschaffen werden dürften. Die Einlegung des Widerspruchs hemme nicht das Wirksamwerden des Verwaltungsakts. Voraussetzung für den Wegfall des Krankengeldanspruchs sei nur ein wirksamer, nicht notwendig ein bestandskräftiger Verwaltungsakt. Der Krankengeldanspruch falle kraft Gesetzes mit Ablauf der Zehn-Wochen Frist weg, auch wenn der Verwaltungsakt mit Widerspruch oder durch Klage angefochten sei. Ansonsten könne der Versicherte den Zweck des § 51 SGB V vereiteln. Wenn kein Krankengeld gezahlt werde, könne die finanzielle Absicherung der Antragstellerin im gegliederten Sozialleistungssystem auf andere Weise sichergestellt werden (z.B. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II). Die Antragsgegnerin hat zur weiteren Begründung den Bescheid vom 06. Februar 2009, mit dem sie "rein vorsorglich" die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 angeordnet hatte, vorgelegt. Darin wird zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, mit dem Ruhensantrag werde das gegliederte Sozialleistungssystem ausgehebelt, weshalb die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 mit den Interessen der Antragstellerin abzuwägen seien. Es überwiege das öffentliche Interesse im Hinblick auf das Funktionieren des gegliederten Sozialleistungssystems. Das kurzfristige Interesse der Antragstellerin an dem Bezug eines zeitlich (auf 78 Wochen) begrenzten höheren Krankengelds habe hinter die öffentlichen Interessen an einer Leistungsabgrenzung bei Erwerbsminderung zu Lasten des primär zuständigen Rentenversicherungsträgers zurückzustehen. Die Folgen des Sofortvollzugs seien hinnehmbar, denn die Rentenleistung werde gegebenenfalls rückwirkend zugebilligt mit der Folge einer Rentennachzahlung nach Abzug von Erstattungsansprüchen.
2. Der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin hat mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 den Widerspruch vom 06. November 2008 gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 zurückgewiesen. Die medizinischen Voraussetzungen für die geforderte Antragstellung hätten bei der Antragstellerin vorgelegen, was sich aus dem Gutachten des MDK vom 22. September 2008 ergebe. Die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V sei unter der gebotenen beiderseitigen Interessenabwägung erfolgt. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Stellung des Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die damit verbundene Einschränkung des Gestaltungsrechts lägen hier nicht vor. Zwar habe die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist einen Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen gestellt. Gleichzeitig habe sie jedoch beantragt, das diesbezügliche Antragsverfahren ruhend zu stellen. Damit vereitele sie die Ziele des § 51 SGB V. Da der zuständige Rehabilitationsträger durch dieses Verhalten an der Bearbeitung des Antrags gehindert werde, liege in diesem Verhalten eine unzulässige Disposition, weshalb die Antragstellerin so zu stellen sei, als ob sie den Antrag nicht gestellt habe. Die gesetzte Frist sei am 12. Januar 2009 abgelaufen, sodass auch die Krankengeldzahlung mit diesem Tag ende.
3. Am dem Tag, an dem der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin vom 06. November zurückgewiesen hat (10. Februar 2009), hat die Antragstellerin Untätigkeitsklage beim SG erhoben, mit der sie beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, über den erhobenen Widerspruch vom 06. November 2008 gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 zu entscheiden (S 5 KR 636/09). Des Weiteren hat die Antragstellerin am 10. Februar 2009 beim SG beantragt, den Beschluss vom 03. Februar 2009 in der Sache S 5 KR 6402/08 ER zu vollstrecken und die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, die aufschiebende Wirkung gegen Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von EUR 1.000,00 zu beachten (S 5 KR 637/09 A).
Am 12. Februar 2009 hat die Antragstellerin beim SG Klage erhoben gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2009 (S 5 KR 675/09).
4. Des Weiteren hat die Antragstellerin am 19. Februar 2009 beim SG beantragt, die durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06. Februar 2009 angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 aufzuheben (S 5 KR 822/09 ER); mit Beschluss vom 03. März 2009 hat das SG die von der Antragsgegnerin unter dem 06. Februar 2009 angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 "aufgehoben", da die Voraussetzungen einer Vollziehungsanordnung nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe am 25. November 2008 einen Rehabilitationsantrag gestellt und damit alles getan, was mit die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 31. Oktober 2008 erzwingen könne. Mehr könne die Antragsgegnerin auch mit der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids nicht erreichen. Sie könne allenfalls - wenn sie von einer Vereitelung des Zwecks des § 51 Abs. 1 SGB V ausginge - die Zahlung des Krankengelds einstellen, was sie mittlerweile (ab dem 13. Januar 2009) auch getan habe.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 09. März 2009 schriftlich Beschwerde beim LSG eingelegt; das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen L 4 KR 1067/09 ER-B geführt worden. Unter Wiederholung ihrer bisherigen Begründung vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2003 "rein vorsorglich" von ihr habe angeordnet werden können.
5. Weiterhin hat die Antragstellerin am 29. Januar 2009 beim SG beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das seit 13. Januar 2009 ausstehende Krankengeld bis zum 22. Januar 2009 zu zahlen (S 5 KR 456/09 ER); mit Beschluss vom 03. März 2009 hat das SG die Antragsgegnerin "verurteilt", der Antragstellerin für die Zeit vom 13. bis 22. Januar 2009 das ihr zustehende Krankengeld einstweilen zu bezahlen, weil die Antragstellerin einen Rehabilitationsantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt habe. Sie habe den Antrag auch nicht zurückgenommen oder verändert. Der Ruhensantrag sei nur eine Anregung, das Verfahren zunächst nicht zu betreiben. Der Rentenversicherungsträger müsse dem nicht nachkommen. Im Übrigen könne es die Antragsgegnerin nicht über § 51 SGB V verhindern wenn die Antragstellerin ihre Mitwirkung an der Bearbeitung des Rehabilitationsantrags verzögere.
Hiergegen richtet sich die am 09. März 2009 schriftlich beim LSG eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, die unter dem Aktenzeichen L 4 KR 1065/09 ER-B geführt wird.
6. Mit Beschluss vom 20. März 2009 hat der Senat die Verfahren L 4 KR 1067/09 ER-B und L 4 KR 605/09 ER-B zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 03. Februar 2009 (S 5 KR 6402/08 ER) und vom 03. März 2009 (S 5 KR 822/09 ER) aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Beschlüsse für zutreffend. Die Antragsgegnerin gehe von einem Fehlverständnis des § 51 SGB V aus. Sie habe auch nicht mehr die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. August 2008 anordnen können, da sie nicht mehr "Herr des Verfahrens" gewesen sei. Auch liege keine Gefährdung öffentlicher Interessen vor. Der Rehabilitationsantrag sei formlos gestellt worden. Sollte dieser in einen Rentenantrag umgedeutet werden, würde die Rente rückwirkend gezahlt werden, sodass die Interessen der Antragsgegnerin gewahrt seien. Im Übrigen brauche sie sich nicht in die Rente drängen zu lassen, da sie ansonsten einen Abschlag von 10,8 v.H. in Kauf nehmen müsse. Die Regelung des § 51 SGB V verstoße im Übrigen gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und Art. 2 Abs. 1 GG, sodass ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vorliege. Zudem habe diese Norm enteignenden Charakter. Zur weiteren Begründung hat die Antragstellerin das Schreiben vom 10. Februar 2009 vorgelegt, mit dem sie gegen den Bescheid vom 06. Februar 2009 Widerspruch eingelegt hat.
II.
1. Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin sind nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Artikel 1 Nr. 29 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen. Denn die Berufung wäre mit dem in der Hauptsache (S 5 KR 675/09) geltend gemachten Begehren zulässig, da sich die Antragstellerin in erster Linie gegen die Aufforderung (§ 51 Abs. 1 SGB V) zur Stellung eines Rehabilitationsantrags wendet.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des SG vom 03. März 2009 in dem einstweiligen Rechtschutzverfahren S 5 KR 6407/08 ER, mit dem das SG festgestellt hat, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 06. November 2008 gegen den Bescheid vom 31. Oktober aufschiebende Wirkung hat, ist unzulässig, da die Antragsgegnerin durch diesen Beschluss nicht (mehr) beschwert ist.
Die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG setzt eine Beschwer voraus (vgl. Frehse in Jansen, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, Vorbemerkung §§ 172 bis 178a RdNr. 2; allgemein hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, Vor § 143 RdNr. 5 ff.). Fehlt es an der Beschwer, ist das Rechtsmittel - wozu auch die Beschwerde nach § 172 SGG zählt - unzulässig.
Das SG hat im Beschluss vom 03. März 2009 (S 5 KR 6407/08 ER) festgestellt, dass der Widerspruch vom 06. November 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2008 aufschiebende Wirkung hat. Mit der am 06. Februar 2009 eingelegten Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen diese Feststellung. Zugleich hat sie jedoch am 06. Februar 2009 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 angeordnet. Unabhängig von der Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorgelegen haben (hierzu unter 3.2.), war die Antragsgegnerin gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 5 SGG formal dazu berechtigt, die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2009 anzuordnen (näher hierzu unter 3.3.). Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ex nunc (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, RdNr. 156). Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 hat die Antragstellerin mithin selbst die durch den Beschluss des SG vom 03. März 2009 (S 5 KR 6407/08 ER) verursachte Beschwer behoben (vgl. auch Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis trotz formeller Beschwer).
Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs mit der Rechtshängigkeit der Klage (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - = veröffentlicht in juris) oder in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung endet (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2006 - L 8 AS 369/06 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006 - L 3 B 1138/05 U ER -; jeweils veröffentlicht in juris).
3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des SG vom 03. März 2009 in dem einstweiligen Rechtschutzverfahren S 5 KR 822/09 ER, in dem das SG die unter dem 06. Februar 2009 angeordnete Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 "aufgehoben" hat, ist zulässig. Die Antragsgegnerin ist durch diesen Beschluss weiterhin beschwert. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
3.1. Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen anordnen, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Auch im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG. In der Vorschrift ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwar nicht genannt, wohl aber wird sie in § 86 b Abs. 1 Satz 3 SGG ausdrücklich erwähnt. Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber auch bei Anordnungen des Sofortvollzugs durch die Behörde einstweiligen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat einräumen wollen (so bereits LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Februar 2006 - L 13 AL 4566/05 ER-B -; LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2006 - L 15 B 234/06 SO ER -; jeweils veröffentlich in juris; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86a RdNr. 22a). Dass das SG im angefochtenen Beschluss die Anordnung der sofortigen Vollziehung "aufgehoben” hat, ist unschädlich. Denn in der Sache hat es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06. November 2008 wiederhergesellt.
3.2. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 stand entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht der Beschluss des SG vom 03. März 2009 (S 5 KR 6402/08 ER) entgegen, da es sich hierbei nur um einen deklaratorischen Beschluss, der den gesetzlich Eintritt der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs feststellte, gehandelt hat.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG bindet die Beteiligten, sodass die Sozialversicherungsträger im Anschluss an eine dementsprechende Entscheidung der Sozialgerichte gehindert sind, über die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts zu entscheiden. Ihnen steht grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, eine gerichtliche Änderung der Entscheidung gemäß § 86 b Abs Satz 4 SGG zu beantragen (vgl. zum Ganzen Binder in HK- SGG, 2. Auflage 2006, § 86 b RdNr. 25 m.w.N.; Keller, a.a.O., § 86 b RdNr. 19a). Dies gilt indes nur für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, mithin nur für die gerichtliche Anordnung der aufschiebende Wirkung, nicht jedoch für die im vorliegenden Fall gegebene gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Vorliegend hat das SG in seinem Beschluss vom 03. März 2009 (S 5 KR 6402/08 ER) zu Recht nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06. November 2008 angeordnet, sondern in entsprechender Anwendung des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung festgestellt, da der Widerspruch vom 06. November 2008 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hatte. Dies ergibt sich aus § 86 a Abs. 1 SGG.
Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach Abs. 2 dieser Vorschrift 1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, 2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit, bei Verwaltungsakten, die eine laufenden Leistung entziehen oder herabsetzen, 3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, 4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, 5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
Das SG ging im Beschluss vom 03. März 2009 (S 5 KR 6402/07 ER) zutreffend davon aus, dass hinsichtlich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2008 die Voraussetzungen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGG bis zum Erlass des Beschlusses des SG am 03. Februar 2009 (S 5 KR 6402/07 ER) nicht vorgelegen haben. Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 31. Oktober 2008 erfolgte Aufforderung, einen Rehabilitationsantrag zu stellen, ist § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Bei dieser Aufforderung handelt es nicht um eine Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Voraussetzungen der Nr. 2 sind nicht gegeben, weil es sich insoweit nicht weinen Gelegenheit des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit handelt. Die Voraussetzungen der Nr. 3 sind nicht gegeben, weil mit der Aufforderung, einen Rehabilitationsantrag zu stellen, noch keine laufende Leistung herabgesetzt oder entzogen wird, sondern dies nur die Grundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld ist. Auch fehlt eine bundesgesetzliche Vorschrift (§ 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG), die das Entfallen der aufschiebenden Wirkung (wie etwa § 336a des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB III]) vorschreibt. Schließlich war bis zum 03. Februar 2009 (= Tag des Beschlusses des SG) nicht die sofortige Vollziehung nach § 86 a Abs. 5 SGG angeordnet. Damit hatte der Widerspruch der Antragstellerin vom 06. November 2008 gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.
Da der Widerspruch der Antragstellerin vom 06. November 2008 gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 bereits gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung hatte, musste das SG die aufschiebende Wirkung nicht anordnen, sondern war berechtigt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06. November 2008 gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG festzustellen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02. Juli 2004 - L 13 RJ 2467/04 ER-B - = veröffentlicht in juris). Hierbei handelt es sich um einen deklaratorischen Beschluss (vgl. Keller a.a.O., § 86b Rdnr. 15 m.w.N.), der die Sozialversicherungsträger grundsätzlich nicht hindert, die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts (nachträglich) anzuordnen.
Wie das SG des Weiteren zu Recht festgestellt hat, blieb die Antragsgegnerin als Ausgangsbehörde während des Widerspruchsverfahrens auch für die Anordnung des Sofortvollzugs zuständig (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Februar 2006 - L 13 AL 4566/05 ER-B - = veröffentlicht in juris).
3.3. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 31. Oktober 2008 lagen indes nicht vor.
Voraussetzung für die Anordnung der sofortige Vollziehung ist, dass diese im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist, wobei die Anordnung schriftlich unter Darlegung des besonderen Interesses begründet werden muss (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt eine Ausnahme vom Regelfall des § 86a Abs. 1 SGG dar. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsbehelf grundsätzlich selbst dann aufschiebende Wirkung, wenn die angegriffene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist. Für die Vollziehungsanordnung ist deshalb ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinaus geht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - = NVwZ 1996, 58, 59 m.w.N.). Das besondere öffentliche Interesse muss gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen. Auch fiskalische Interessen können dabei ein besonderes öffentliches Interesse begründen, jedoch bei Geldforderungen nur dann, wenn deren Vollstreckung gefährdet erscheint (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Februar 2006 - L 13 AL 4566/05 ER-B - m.w.N. = veröffentlicht in juris).
Die Antragsgegnerin stützt das Vollziehungsinteresse im Wesentlichen darauf, dass der Ruhensantrag der Antragstellerin bei der DRV Bund gegen das gegliederte Sozialleistungssystem verstoße. Unabhängig davon, ob dieses Interesse die getroffene Anordnung rechtfertigt - woran der Senat erhebliche Zweifel hat -, lief die Anordnung der sofortigen Vollziehung am 06. Februar 2009 bereits deshalb ins Leere, weil der Bescheid vom 31. Oktober 2008 zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen war. Denn die Antragstellerin hat am 25. November 2008 bei der DRV Bund einen formlosen Antrag auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme gestellt. Damit ist die Antragstellerin der Aufforderung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 31. Oktober 2008 nachgekommen. Hierauf hat das SG zutreffend hingewiesen.
Soweit die Antragsgegnerin davon ausgeht, die mit der Antragstellung am 25. November 2008 verbundene Bitte der Antragsstellerin an die DRV Bund, das Rehabilitationsverfahren ruhend zu stellen, vereitele den Zweck des § 51 Abs. 1 SGB V, weist der Senat darauf hin, dass über die Frage der Wirksamkeit der Antragstellung im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist. Dabei ist bereits an dieser Stelle weiter darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, ob ein Verwaltungsverfahren zum Ruhen gebracht wird, allein die zuständige Behörde entscheidet, und zwar - mangels gesetzlicher Vorschriften - nach pflichtgemäßen Ermessen (Rixen in LPK-SGB X, 2. Auflage 2006, § 18 RdNr. 12 m.w.N.). Ein Beteiligter des Verfahrens kann das Ruhen des Verfahrens mithin nur anregen. Dass die DRV Bund dieser Anregung der Antragstellerin gefolgt ist und das Rehabilitationsverfahren nicht betreibt, hat die Antragsgegnerin nicht behauptet. Es ist damit nicht erkennbar, dass durch das Verhalten der Antragstellerin die Befürchtung der Antragsgegnerin eingetreten ist, die Antragstellerin vereitle den Zweck des § 51 Abs. 1 SGB V. Bei der Anregung der Antragstellerin, das Verwaltungsverfahren zum Ruhen zu bringen, könnte es sich aber um eine unzulässige Disposition der Antragstellerin handeln, zu der die Antragsgegnerin vorab ihre Zustimmung hätte erteilen müssen (vgl. eingehend BSG SozR 4-2500 § 51 Nr. 1; SozR 4-2500 § 51 Nr. 2 [vorgehend Senatsurteil vom 09. März 2007 - L 4 KR 1006/06 -]; SozR 3-2500 § 50 Nr. 3; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2008 L 11 KR 3905/07 -; jeweils veröffentlicht in juris). Dies ist in dem Hauptsacheverfahren gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2009 zu klären.
4. Da die Antragsgegnerin über den Widerspruch der Antragstellerin entschieden und die Antragstellerin hiergegen die beim SG anhängige Klage (S 5 KR 675/09) erhoben hat, hat aufschiebende Wirkung nunmehr diese erhobene Anfechtungsklage.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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