L 4 P 4363/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 P 20/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 4363/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für einen Anspruch eines Pflegededürftigen gegen die Pflegekasse, eine nach dem Mietvertrag von ihm geschuldete und an den Vermieter ausgezahlte so genannten Rückbaukaution, mit der die Kosten für den nach Vertragsende (Auszug) bestehenden Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Rückbau des vom Vermieter auf seine Kosten eingebauten behindertengerechten WC bei Auszug gesichert werden sollen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte auf der Grundlage des § 40 Abs. 4 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) einen Kautionsbetrag von EUR 2.000,00 zu übernehmen hat.

Die am 1968 geborene verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Sie leidet an einer hereditären kongenitalen Muskeldystrophie mit eingeschränkter Gehfähigkeit; ferner bestehen eine Brustwirbelsäulen/Lendenwirbelsäulen-Skoliose mit Beckenhochstand rechts, eine Aktivitätsosteoporose, ein schweres Lendenwirbelsäulen/Brustwirbelsäulen-Syndrom und eine schwere Kniedistorsion links. Sie bezieht von der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II. Bei ihr liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 vor; es sind auch die Merkzeichen B, aG und H festgestellt. Die Klägerin wohnte mit ihrer Familie bis zum 31. Oktober 2007 in der N.-str. 12 in K ... Für diese Wohnung hatte die Klägerin bei der Beklagten unter Einreichung eines Attests des Facharztes für Orthopädie Dr. G. vom 17. Februar 2006 als Wohnraum verbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen Zuschuss für einen Treppenlift beantragt, um insoweit Stufen überwinden zu können. Diesen Antrag hatte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg - MDK - (Pflegefachkraft E.) vom 13. April 2006 mit Bescheid vom 27. April 2006 abgelehnt. Aufgrund des dagegen eingelegten Widerspruchs hatte die Beklagte ein weiteres Gutachten des MDK (Dr. R.) vom 17. Mai 2006 eingeholt. Wegen der Leistungsablehnung hatte die Klägerin am 19. Mai 2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 10 P 2312/06). Mit Bescheid vom 30. August 2006 (auch Schreiben vom 29. August 2006) hatte sich die Beklagte dann bereiterklärt, für den Einbau eines Treppenlifts einen Zuschuss in Höhe von bis zu EUR 2.557,00 zu gewähren. Daraufhin nahm die Klägerin am 13. September 2006 ihre Klage zurück. Zu einem Einbau des Treppenlifts kam es in der Folgezeit nicht mehr. Vielmehr suchte die Familie der Klägerin nach einer neuen Mietwohnung. Die Familie interessierte sich für eine Mietwohnung in einem zunächst noch im Rohbau befindlichen Haus in der H.-K.-Straße 7 in K ... Insoweit war der Eigentümer und Vermieter dieser Wohnung (G. G. und N. S. GbR) bereit, in der Wohnung das WC im Bad behindertengerecht auszustatten. Beim Einzug der Familie am 01. November 2007 in die neue Mietwohnung war dieser zugesagte Umbau vorgenommen. Dabei enthielt der entsprechende Mietvertrag, den die Klägerin und ihr Ehemann als Mieter abgeschlossen hatten, vom 07. Februar 2007 in § 10 u.a. die folgende Vereinbarung:

Der Mieter erbringt dem Vermieter vor Einzug eine gesonderte Kaution in Höhe von EUR 2.000,00 für den Einbau eines behindertengerechten WC im Bad. Diese Kaution wird bei Auszug mit einem möglichen Rückbau des WC verrechnet oder ausgezahlt.

Im Hinblick auf diese Vereinbarung im Mietvertrag vom 07. Februar 2007 beantragte die Klägerin am 07. März 2007 bei der Beklagten einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds für "Bad (Toilette, Dusche) behindertengerecht". Sie begehrte unter Vorlage des benannten Mietvertrags die Übernahme der zu leistenden Kaution in Höhe von EUR 2.000,00. Es ergebe sich nach Bewilligung des Zuschusses für den Treppenlifteinbau eine neues Genehmigungsverfahren hinsichtlich der anfallenden Ein- und Umbaukosten einer Toiletteneinrichtung in Höhe von EUR 2.000,00. Die Toiletteneinrichtung sei bei ihr notwendig. Die entsprechenden Kosten seien niedriger, wenn die Arbeiten in der Neubauphase vorgenommen würden, als bei einem Umbau erst nach Fertigstellung der Wohnung. Es fielen mit dem Betrag von EUR 2.000,00 auch geringere Kosten an, als sie für den bewilligten Treppenlifteinbau entstehen würden. Mit Bescheid vom 14. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Bezuschussung ab. Im Einzelfall könnten auch Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums stünden, anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung des Wohnraums bereits feststehe, dass ein Pflegebedürftiger den Wohnraum zeitnah nach Fertigstellung nutzen, der Wohnraum auf die individuellen Anforderungen des Pflegebedürftigen zugeschnitten werde und der Pflegebedürftige in seinem bisherigen Wohnraum nicht verbleiben könne. Erfolge die Bezuschussung im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums, würden die entstandenen Mehrkosten berücksichtigt. Diese erstreckten sich dabei auf die Materialkosten. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstigen Dienstleistungen könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf die Wohnumfeld verbessernde Maßnahme zurückzuführen seien. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten handle es sich um eine Kaution in Höhe von EUR 2.000,00. Diese werde bei einem eventuellen Auszug mit einem möglichen Rückbau des WC verrechnet oder ausgezahlt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls wann der Klägerin Kosten in welcher Höhe entstünden. Deshalb sei eine Bezuschussung der Kaution nicht möglich. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Wegen der Übernahme der Kaution hatten sich die Eheleute auch an die Stadt K. (Stadtamt D. - Jugend und Soziales -) gewandt. Mit Darlehensbescheid vom 09. August 2007 gewährte die Stadt K. den Eheleuten nach § 29 Abs. 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) ein zinsloses zweckgebundenes Darlehen in Höhe von EUR 2.000,00 zum Einbau eines behindertengerechten WC im Bad der neuen Mietwohnung. Danach war der Darlehensbetrag zur Bestreitung der so genannten Rückbaukaution bestimmt und wurde direkt an den Vermieter überwiesen. Nach dem Darlehensbescheid waren die Eheleute zur Rückzahlung dieses Darlehens verpflichtet. Das Darlehen werde ohne Kündigung spätestens zum Ende des Monats fällig, in dem der Auszug aus der Wohnung erfolgen würde. Es bestand jedoch auch die Möglichkeit der Rückzahlung durch den Beginn sofortiger Ratenzahlung in angemessener Höhe gemäß einer separaten Erklärung. Ferner wurde eine Abtretungserklärung vom 23. August 2007 vereinbart, wonach die Eheleute den Anspruch auf den nach Abrechnung der Rückbaukaution vom Vermieter zustehenden Rückzahlungsbetrag an die Stadt K. gemäß § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abtraten. Nach dem Vorbringen der Klägerin wird dieses Darlehen seit September 2007 in monatlichen Raten von EUR 50,00 (Dauerauftrag) zurückgezahlt.

Am 07. Januar 2008 bat die Klägerin beim SG um "Wiederaufnahme" des Verfahrens S 10 P 2312/06 und wandte sich auch gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2007. Sie machte geltend, seit dem 30. Oktober 2007 wohne sie mit ihrer Familie in der neuen Wohnung. Jetzt gehe es nicht mehr um den Einbau eines Treppenlifts, sondern um den behindertengerechten Umbau des Bades hinsichtlich der Toilette, der mit einer Kaution von EUR 2.000,00 veranschlagt worden sei. Dabei habe der Vermieter noch rechtzeitig vor der Fertigstellung der Wohnung die notwendigen Maßnahmen kostengünstiger geplant und ausgeführt. Insoweit seien die Aufwendungen niedriger ausgefallen, als sie entstehen würden, wenn der kostspielige Umbau der sanitären Anlagen erst nachträglich nach der Gesamtfertigstellung der Wohnung hätten durchgeführt werden müssen. Diese höheren Kosten hätte die Beklagte auf jeden Fall bezuschussen müssen. Ihre Lebensqualität habe sich mit dem Umzug verbessert, denn es sei nun ein Fahrstuhl vorhanden und es handle sich um eine behindertengerecht begehbare Wohnung. Die Beklagte könne nur deswegen, weil die Maßnahmen kostengünstig hätten realisiert werden können, aus ihrer Verantwortung bzw. ihrer Zahlungspflicht entlassen werden. Die Klägerin reichte verschiedene Unterlagen ein.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und führte das Widerspruchsverfahren durch. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 27. März 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, die behindertengerechte Toilette sei bereits vom Vermieter eingebaut worden. Kosten für den Umbau seien nicht entstanden. Die Kaution diene dazu, die Kosten für einen eventuellen Rückbau zu decken, was keine Leistung der Pflegeversicherung sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 13. August 2008 wies das SG die Klage ab. Es führte u.a. aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme oder Bezuschussung der streitbefangenen Kautionszahlung in Höhe von EUR 2.000,00 für den Einbau eines behindertengerechten WC. Der Anspruch könne nicht auf § 40 Abs. 4 SGB XI gestützt werden. Insoweit habe die Beklagte zu Recht dargetan, dass im Einzelfall auch Maßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums stünden, anerkannt würden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung des Wohnraums bereits feststehe, dass ein Pflegebedürftiger den Wohnraum zeitnah nach Fertigstellung nutzen werde und der Wohnraum auf die individuellen Anforderungen des Pflegebedürftigen zugeschnitten werden und der Pflegebedürftige in seinem bisherigen Wohnraum nicht verbleiben könne. Erfolge die Bezuschussung im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums, so würden die entstandenen Mehrkosten berücksichtigt. Diese erstreckten sich dabei auf die Materialkosten. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstige Dienstleistungen könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf die Wohnumfeld verbessernde Maßnahme zurückzuführen seien. Bei den von der Klägerin geltend gemachten streitbefangenen Kosten handle es sich jedoch um eine Kaution in Höhe von EUR 2.000,00. Diese könne nicht unter die vorgenannten, möglicherweise zu bezuschussenden Maßnahmen subsumiert werden. Unabhängig davon regle der Mietvertrag außerdem, dass diese Kaution bei einem eventuellen Auszug mit einem möglichen Rückbau des WC verrechnet oder ausgezahlt werde. Damit sei derzeit nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls wann der Klägerin Kosten in welcher Höhe entstünden. Auch unter diesem Aspekt sei eine Bezuschussung der zu leistenden Kaution nicht möglich und entspreche auch nicht dem Sinn und Zweck von § 40 Abs. 4 SGB XI. Nachdem die behindertengerechte Toilette bereits vom Vermieter eingebaut worden sei, seien der Klägerin Kosten für den Umbau nicht entstanden. Die Kaution diene im Gegenteil dazu, die Kosten für einen eventuellen Rückbau zu decken. Dies sei kein Leistung der Pflegeversicherung. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 21. August 2008 zugestellt.

Dagegen hat die Klägerin am 12. September 2008 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Sie macht erneut geltend, nach der früheren Ablehnung der Kostenübernahme für einen notwendigen Treppenlift habe sie sich mit ihrer Familie zum Umzug in die neue Wohnung entschlossen. Der Bauherr der neuen Wohnung habe gegen Zahlung der Kaution von EUR 2.000,00 die Möglichkeit geboten, die noch im Bau befindliche Wohnung so zu mieten, dass die Baumaßnahmen zu behindertengerechten Ausstattung noch vor dem Einzug hätten durchgeführt werden können. Für den Rückbau bei Auszug sei die Kaution vereinbart worden. Wenn die bereits fertiggestellte Wohnung hätte umgebaut werden müssen, wären wesentlich höhere Kosten entstanden. Außerdem hätte ihr kein Hausbesitzer eine Wohnung zur Vermietung angeboten, in der vor dem Einzug aufwändige Baumaßnahmen hätten vorgenommen werden müssen. Mit der Anmietung der neuen Wohnung mit Aufzug bis zur Tiefgarage habe sie einen sozial eingestellten Hausbesitzer gefunden. Auch der dann bezuschusste Treppenlifteinbau in der alten Wohnung hätte weitaus höhere Kosten als EUR 2.000,00 verursacht. Konkrete Mehrkosten aufgrund des Umbaus des WC durch den Bauherrn könnten nicht benannt werden. Die Klägerin reichte zahlreiche Unterlagen ein.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. August 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2008 zu verurteilen, die Rückbaukaution in Höhe von EUR 2.000,00 zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die streitbefangenen Bescheide und den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten eingereichte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, ferner auf die Akte des SG (S 10 P 2312/06) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, denn die Klägerin streitet um einen Betrag von mehr als EUR 750,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), nämlich um EUR 2.000,00. Sie ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein in der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2008, mit welchem die Beklagte die Übernahme der er nach § 10 des Mietvertrags von den Mietern (Klägerin und ihr Ehemann) geschuldeten so genannten Rückbaukaution in Höhe von EUR 2.000,00 abgelehnt hat, sodass allein hierüber zu entscheiden ist. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind von der Klägerin andere gegenüber der Beklagten oder anderen Leistungsträgern (Krankenkasse, Sozialamt) erhobene Begehren.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der nach § 10 des Mietvertrags von den Mietern (Klägerin und ihr Ehemann) geschuldeten und ersichtlich an den Vermieter ausgezahlten so genannten Rückbaukaution, mit der die Kosten für den nach Vertragsende (Auszug) bestehenden Anspruch des Vermieters gegen die Mieter auf Rückbau des vom Vermieter auf seine Kosten eingebauten behindertengerechten WC bei Auszug gesichert werden sollen. Es fehlt eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Dieser ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 4 SGB XI.

Danach gilt: Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von EUR 2.557,00 je Maßnahme nicht übersteigen.

Die Klägerin ist pflegebedürftig im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, denn sie bezieht von der Beklagten Leistungen nach Pflegestufe II. Der Senat stellt fest, dass der Vermieter der von der Klägerin und ihrem Ehemann ab 01. November 2007 gemieteten Wohnung diese schon vor dem Einzug der Klägerin im Zuge der Errichtung des Mietshauses auf Wunsch der Klägerin hinsichtlich des WC barrierefrei im Sinne des § 554 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgestattet hat. Im Hinblick auf die bei der Klägerin bestehenden pflegebegründenden Diagnosen, die auch zur Bejahung der Pflegestufe II geführt haben, geht der Senat zwar davon aus, dass das behindertengerecht ausgestattete WC zur möglichst selbstständigen Lebensführung der Klägerin im Sinne einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der Klägerin in der Mietwohnung objektiv erforderlich war. Dem nur subsidiären Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte stünde nicht entgegen, dass die Stadt K. den Eheleuten als Vermieter mit Bescheid vom 09. August 2007 nach § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII ein zinsloses zweckgebundenes Darlehen in Höhe von EUR 2.000,00 zur Bestreitung der in § 10 des Mietvertrags vereinbarten Rückbaukaution gewährt hat, das dann direkt an den Vermieter ausgezahlt wurde, wobei die Klägerin dieses Darlehen seit September 2007 in monatlichen Raten von EUR 50,00 tilgt. § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI ergibt keine Grundlage für die, sei es auch nur darlehensweise Übernahme von Mietkautionen, wie sie nach § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII möglich ist.

Zwar unterstellt der Senat, dass die vom Vermieter vor dem Einzug der Klägerin vorgenommene Maßnahme hinsichtlich des WC, wenn sie von der Klägerin hätte bezahlt werden müssen, sei es durch Zahlung an den Vermieter aufgrund einer mit diesem getroffenen Vereinbarung, sei es durch Zahlung an einen von ihr beauftragten Handwerker, dem Grunde nach nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI bezuschussungsfähig gewesen wäre. Denn bezuschussungsfähig im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI sind nicht nur erforderliche Maßnahmen im Rahmen des Neubaus eines eigenen Hauses oder einer eigenen Wohnung, sondern auch Maßnahmen, wenn es um den Neubau einer nach Umzug durch den Pflegebedürftigen aufgrund eines Mietvertrags zu benutzenden Mietwohnung geht. Die Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI beschränkt sich nämlich nicht darauf, dass nur der behindertengerechte Umbau der von dem Pflegebedürftigen bereits bewohnten, normal ausgestatteten Wohnung bezuschusst werden kann. Der Begriff des "individuellen Wohnumfeldes" des Pflegebedürftigen ist nicht nur auf die vorhandene Wohnung (Mietwohnung, Eigentumswohnung oder Eigenheim) begrenzt, sondern umfasst jedes Wohnen in einem privaten häuslichen Bereich. Insoweit ist die Erhaltung einer häuslichen Umgebung entweder durch behindertengerechte Ausstattung der vorhandenen Wohnung oder durch Umzug in eine so ausgestattete andere Wohnung bezweckt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-3300 § 40 Nr. 5). Jedoch ist nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI die nach § 10 des Mietvertrags geschuldete Rückbaukaution durch die Klägerin nicht bezuschussungsfähig. Denn dadurch, dass der Vermieter in der neu errichteten Mietwohnung (Erstbezug durch die Klägerin und ihre Familie) das WC bereits behindertengerecht ausgestattet hat, sind der Klägerin keine konkret bezifferten und ihr in Rechnung gestellten Mehrkosten für Material und Arbeitslohn (vgl. Nr. 3 Abs. 3 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenversicherung zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 10. Oktober 2002 Stand 01. Februar 2006) entstanden. Entsprechende Mehrkosten sind der Klägerin auch nicht in Rechnung gestellt worden. Solche hat sie auch nicht geltend gemacht. Die nach § 10 des Mietvertrags vereinbarte so genannte Rückbaukaution kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als pauschaliert anzusetzender Betrag für solche angefallenen Mehrkosten für Material und Arbeitslohn angesehen werden. Die vereinbarte Rückbaukaution für beim Auszug entstehende Kosten ändert nichts daran, dass hier der Vermieter die Umbaumaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI auf eigene Kosten ausgeführt hat. Nur hypothetisch entstehende Kosten sind von der Beklagten nicht zu bezuschussen. Die Vereinbarung der Rückbaukaution im Mietvertrag ist vielmehr im Zusammenhang mit § 554 a Abs. 2 Satz 1 BGB zu sehen, wonach der Vermieter seine Zustimmung nach § 554 a Abs. 1 Satz 1 BGB zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen kann. Das Mietrecht geht davon aus, dass der Mieter grundsätzlich die Kosten für Maßnahmen der Barrierefreiheit im Sinne des § 554 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch bei Zustimmung des Vermieters auf eigene Kosten durchzuführen hat und nach Ende der Mietzeit verpflichtet ist, den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen (§ 546 Abs. 1 BGB). Insoweit erscheint die mietvertraglich vereinbarte Rückbaukaution als eine solche darlehensweise zu gewährende angemessene zusätzliche Sicherheit (vgl. auch § 551 BGB) für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Damit tritt die Rückbaukaution nicht etwa an die Stelle von Kosten, die die Klägerin hypothetisch für die vom Vermieter selbst durchgeführte Maßnahme hätte aufwenden müssen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte durch den Umzug Kosten für einen Zuschuss zum Einbau eines Treppenlifts, den sie mit Bescheid vom 30. August 2006 für die alte Wohnung noch zugesagt hatte, erspart hat.

Der Gedanke des Sozialhilferechts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt in § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII für Mietkautionen, die vom Träger der Sozialhilfe insbesondere dann als Darlehen erbracht werden sollen, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn anderenfalls eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann, rechtfertigt nicht die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI auch auf einen (darlehnsweisen) Zuschuss für die zu stellende Rückbaukaution durch die Pflegekasse. Darüber, ob die Klägerin dann, wenn ihr beim Auszug aus der jetzigen Wohnung tatsächlich konkrete Aufwendungen für den Rückbau entstehen sollten, diese gewissermaßen spiegelbildlich für nicht aufgewendete Mehrkosten im Rahmen des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI von der Beklagten bezuschusst verlangen könnte, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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