Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 6323/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 400/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Tenor: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.
Gründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller (vgl. § 171 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist unbegründet. Die Antragsteller können im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, ihnen gem. § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abstrakt die Übernahme der angemessenen Kosten für eine neue Unterkunft zuzusichern.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die betreffende Eilentscheidung kann, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betont hat (Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, S. 927 ff), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnen des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch), ergänzt um das Merkmal der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), ist das Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage summarisch zu prüfen; an den Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs sind umso niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (Bundesverfassungsgericht a.a.O.).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf die begehrte abstrakte , d. h. nicht auf eine konkrete Wohnung bezogene Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für eine einem 3-Personen-Haushalt angemessene Wohnung gem. § 22 Abs. 2 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dabei setzt die Entscheidung der Behörde - auch entgegen der Ansicht des SG - immer voraus, dass ein konkretes Wohnungsangebot vorliegt und die Wohnung zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch zur Verfügung steht. Eine von einem konkreten Wohnungsangebot losgelöste abstrakte Zusicherung für einen Umzug in eine neue Unterkunft kann der Hilfesuchende weder im Hauptsacheverfahren noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen, weil das Gesetz eine abstrakte Entscheidung nicht vorsieht. Erforderlichenfalls muss der Hilfesuchende bei Vorliegen eines neuen konkreten Wohnungsangebotes gesondert einstweiligen Rechtsschutz beantragen (vgl. Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 28. August 2008 - L 34 B 1334/08 AS und Beschluss vom 30. November 2007 - L 28 B 2043/07 AS ER -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - alle veröffentlicht in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Baar war abzulehnen, da im Hinblick auf die Gründe für die Ablehnung der Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Januar 2009 eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht besteht.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.
Gründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller (vgl. § 171 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist unbegründet. Die Antragsteller können im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, ihnen gem. § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abstrakt die Übernahme der angemessenen Kosten für eine neue Unterkunft zuzusichern.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die betreffende Eilentscheidung kann, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betont hat (Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, S. 927 ff), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnen des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch), ergänzt um das Merkmal der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), ist das Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage summarisch zu prüfen; an den Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs sind umso niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (Bundesverfassungsgericht a.a.O.).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf die begehrte abstrakte , d. h. nicht auf eine konkrete Wohnung bezogene Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für eine einem 3-Personen-Haushalt angemessene Wohnung gem. § 22 Abs. 2 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dabei setzt die Entscheidung der Behörde - auch entgegen der Ansicht des SG - immer voraus, dass ein konkretes Wohnungsangebot vorliegt und die Wohnung zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch zur Verfügung steht. Eine von einem konkreten Wohnungsangebot losgelöste abstrakte Zusicherung für einen Umzug in eine neue Unterkunft kann der Hilfesuchende weder im Hauptsacheverfahren noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen, weil das Gesetz eine abstrakte Entscheidung nicht vorsieht. Erforderlichenfalls muss der Hilfesuchende bei Vorliegen eines neuen konkreten Wohnungsangebotes gesondert einstweiligen Rechtsschutz beantragen (vgl. Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 28. August 2008 - L 34 B 1334/08 AS und Beschluss vom 30. November 2007 - L 28 B 2043/07 AS ER -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - alle veröffentlicht in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Baar war abzulehnen, da im Hinblick auf die Gründe für die Ablehnung der Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Januar 2009 eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht besteht.
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