L 1 AS 1117/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 937/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1117/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erstattung des Eigenanteils für Zahnersatz in Höhe von 300,- EUR (Antrag beim SG vom 12. Februar 2009). Mit Beschluss vom 12. Februar 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt, da eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht bestehe.

Gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde vom 23. Februar 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11. März 2009 Beschwerde zum LSG eingelegt und vorgebracht, er begehre keinen höherwertigen Zahnersatz, sondern nur das medizinisch Erforderliche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da angesichts der von ihm begehrten Übernahme des Eigenanteils für Zahnersatz in Höhe von 300,- die im Übrigen zulässige Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewerts von 750,- EUR nicht statthaft ist (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG). Dem hat auch die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des SG entsprochen.

Darauf, ob es sich bei dem begehrten Zahnersatz um das medizinisch Notwendige oder eine höherwertige Versorgung handelt, kommt es deshalb nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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