Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1147/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Konstanz vom 12.02.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Beim Rechtsstreit geht es um die Übernahme der Heizkosten durch den Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009. Der Antragsteller bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Er lebt in einem selbstgenutzten Reihenhaus in T ... Mit Bescheid vom 12.09.2008 wurden dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 Leistungen in Höhe von monatlich 382,60 EUR bewilligt. Hierin wurden monatliche Regelleistungen in Höhe von 351,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 31,60 EUR berücksichtigt. Heizkosten hätten nicht berücksichtigt werden können, da der Antragsteller keine Nachweise über diese Kosten vorgelegt habe. Er erhalte aber nochmals die Gelegenheit, diese Nachweise bis zum 10.10.2008 zu erbringen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 29.09.2008 Widerspruch und trug vor, dass keine Leistungen für die Heizung berücksichtigt worden seien. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.01.2009 zurück. Der Antragsteller habe bisher weder angegeben, welche Kosten entstehen, noch Belege über das tatsächlich beschaffte Heizmaterial vorgelegt. Es könnten aber nur die tatsächlich angefallenen Kosten übernommen werden. Am 26.01.2009 beantragte Antragsteller beim Sozialgericht Konstanz (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er trug vor, dass ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten bestehe und Pauschalzahlungen möglich seien. Der Antragsgegner führte aus, dass man grundsätzlich bereit sei, die Heizkosten zu übernehmen. Solange aber keinerlei Nachweise für die Heizkosten für die Vergangenheit oder die Zukunft vorlägen, könnte die Höhe der Heizkosten nicht bestimmt werden.
Mit Beschluss vom 12.02.2009 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen wurde ausgeführt, soweit der Antragsteller mit seinem Antrag Leistungen für die Zeit vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht, mithin vor dem 27.01.2009 begehre, fehle es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Leistungsansprüche für zurückliegende Zeiträume könnten im Wege einer einstweiligen Regelungsanordnung regelmäßig nicht beansprucht werden. Dies folge aus der Eigenheit des einstweiligen Rechtsschutzes. Ein Anordnungsgrund liege nur vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohten, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch die Anordnung nötig erscheine. Für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum könne kein Anordnungsgrund (mehr) bestehen, weil dem Antragsteller durch die Versagung der Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen können, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Ein finanzieller Ausgleich für die Vergangenheit könne im Rahmen des Eilrechtsschutzes etwa nur dann erfolgen, wenn infolge zu niedrig ausgezahlter Leistungen in der Vergangenheit sich heute eine fortwirkende existenzielle Gefährdung ergebe. Für einer derartige aktuelle Notlage, die durch die Versagung der Leistungen in der Vergangenheit herbeigeführt worden sei, sei hier weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Soweit der Antragsteller Leistungen ab Antragstellung bei Gericht begehre, fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Übernahme der Kosten der Unterkunft richte sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach würden Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die vom Antragsteller angegebenen allgemeinen Nebenkosten in Höhe von 31,60 EUR seien übernommen worden. Der Antragsgegner habe zu Recht bislang keine Heizkosten berücksichtigt. Es hätte bis zum heutigen Tag nicht überprüft werden können, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Heizkosten bestehe, da der Antragsteller keinerlei Angaben zur Höhe dieser Kosten gemacht und auch keinerlei Nachweise über die Beschaffung von Brennmaterial vorgelegt habe. Entgegen der Ansicht des Antragstellers werde nach dem SGB II grundsätzlich keine Pauschale für Heizkosten gewährt. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 22 SGB II, wonach nur solche Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung erstattet werden könnten, die tatsächlich anfallen bzw. anfallen würden. Der Antragsteller habe bisher nicht dargelegt in welcher Höhe ihm monatliche Kosten für die Heizung entstünden und auch keine Nachweise über die Beschaffung von Brennmaterial vorgelegt. Es sei auch nicht unzumutbar, vom Antragsteller die Vorlage von Belegen zu verlangen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 12.03.2009 beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt. Er führt aus, das Ansinnen des Antragsgegners, eine exakte Heizkostenabrechnung für den kommenden Bewilligungszeitraum vorzulegen, widerspreche der Verpflichtung aus § 22 SGB II. Er könne eine solche vorher nicht vorlegen. Die Höhe der Heizkosten hänge unter anderem von der Witterung ab, die nicht vorhersehbar sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht nur laufende Kosten, sondern auch die einmaligen Kosten - etwa zur Beschaffung von Heizmaterial - übernommen werden. Die Übernahme dieser Kosten ist vom Bedarf abhängig, deshalb scheidet eine monatliche Pauschale aus, dann dadurch würde auch geleistet wenn kein Bedarf besteht. (BSG SozR 4-4200, § 22 Nr. 4). Ein Bedarf an Heizmitteln entsteht demnach erst dann wenn für den Bewilligungszeitraum keine Heizmittel vorhanden sind. Die tatsächlichen zu erstattenden Aufwendungen entstehen erst mit der Lieferung des Heizmaterials. Daher besteht für den Antragsgegner in der Regel auch keine Verpflichtung vor Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Der Kläger bleibt daher aufgefordert seinen tatsächlichen Bedarf an Heizmaterial - etwa in Form einer Rechnung für eine Lieferung von Heizöl - geltend zu machen. Solange er dies nicht tut, ist ein Anordnungsgrund bereits deshalb ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Beim Rechtsstreit geht es um die Übernahme der Heizkosten durch den Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009. Der Antragsteller bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Er lebt in einem selbstgenutzten Reihenhaus in T ... Mit Bescheid vom 12.09.2008 wurden dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 Leistungen in Höhe von monatlich 382,60 EUR bewilligt. Hierin wurden monatliche Regelleistungen in Höhe von 351,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 31,60 EUR berücksichtigt. Heizkosten hätten nicht berücksichtigt werden können, da der Antragsteller keine Nachweise über diese Kosten vorgelegt habe. Er erhalte aber nochmals die Gelegenheit, diese Nachweise bis zum 10.10.2008 zu erbringen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 29.09.2008 Widerspruch und trug vor, dass keine Leistungen für die Heizung berücksichtigt worden seien. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.01.2009 zurück. Der Antragsteller habe bisher weder angegeben, welche Kosten entstehen, noch Belege über das tatsächlich beschaffte Heizmaterial vorgelegt. Es könnten aber nur die tatsächlich angefallenen Kosten übernommen werden. Am 26.01.2009 beantragte Antragsteller beim Sozialgericht Konstanz (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er trug vor, dass ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten bestehe und Pauschalzahlungen möglich seien. Der Antragsgegner führte aus, dass man grundsätzlich bereit sei, die Heizkosten zu übernehmen. Solange aber keinerlei Nachweise für die Heizkosten für die Vergangenheit oder die Zukunft vorlägen, könnte die Höhe der Heizkosten nicht bestimmt werden.
Mit Beschluss vom 12.02.2009 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen wurde ausgeführt, soweit der Antragsteller mit seinem Antrag Leistungen für die Zeit vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht, mithin vor dem 27.01.2009 begehre, fehle es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Leistungsansprüche für zurückliegende Zeiträume könnten im Wege einer einstweiligen Regelungsanordnung regelmäßig nicht beansprucht werden. Dies folge aus der Eigenheit des einstweiligen Rechtsschutzes. Ein Anordnungsgrund liege nur vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohten, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch die Anordnung nötig erscheine. Für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum könne kein Anordnungsgrund (mehr) bestehen, weil dem Antragsteller durch die Versagung der Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen können, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Ein finanzieller Ausgleich für die Vergangenheit könne im Rahmen des Eilrechtsschutzes etwa nur dann erfolgen, wenn infolge zu niedrig ausgezahlter Leistungen in der Vergangenheit sich heute eine fortwirkende existenzielle Gefährdung ergebe. Für einer derartige aktuelle Notlage, die durch die Versagung der Leistungen in der Vergangenheit herbeigeführt worden sei, sei hier weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Soweit der Antragsteller Leistungen ab Antragstellung bei Gericht begehre, fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Übernahme der Kosten der Unterkunft richte sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach würden Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die vom Antragsteller angegebenen allgemeinen Nebenkosten in Höhe von 31,60 EUR seien übernommen worden. Der Antragsgegner habe zu Recht bislang keine Heizkosten berücksichtigt. Es hätte bis zum heutigen Tag nicht überprüft werden können, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Heizkosten bestehe, da der Antragsteller keinerlei Angaben zur Höhe dieser Kosten gemacht und auch keinerlei Nachweise über die Beschaffung von Brennmaterial vorgelegt habe. Entgegen der Ansicht des Antragstellers werde nach dem SGB II grundsätzlich keine Pauschale für Heizkosten gewährt. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 22 SGB II, wonach nur solche Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung erstattet werden könnten, die tatsächlich anfallen bzw. anfallen würden. Der Antragsteller habe bisher nicht dargelegt in welcher Höhe ihm monatliche Kosten für die Heizung entstünden und auch keine Nachweise über die Beschaffung von Brennmaterial vorgelegt. Es sei auch nicht unzumutbar, vom Antragsteller die Vorlage von Belegen zu verlangen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 12.03.2009 beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt. Er führt aus, das Ansinnen des Antragsgegners, eine exakte Heizkostenabrechnung für den kommenden Bewilligungszeitraum vorzulegen, widerspreche der Verpflichtung aus § 22 SGB II. Er könne eine solche vorher nicht vorlegen. Die Höhe der Heizkosten hänge unter anderem von der Witterung ab, die nicht vorhersehbar sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht nur laufende Kosten, sondern auch die einmaligen Kosten - etwa zur Beschaffung von Heizmaterial - übernommen werden. Die Übernahme dieser Kosten ist vom Bedarf abhängig, deshalb scheidet eine monatliche Pauschale aus, dann dadurch würde auch geleistet wenn kein Bedarf besteht. (BSG SozR 4-4200, § 22 Nr. 4). Ein Bedarf an Heizmitteln entsteht demnach erst dann wenn für den Bewilligungszeitraum keine Heizmittel vorhanden sind. Die tatsächlichen zu erstattenden Aufwendungen entstehen erst mit der Lieferung des Heizmaterials. Daher besteht für den Antragsgegner in der Regel auch keine Verpflichtung vor Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Der Kläger bleibt daher aufgefordert seinen tatsächlichen Bedarf an Heizmaterial - etwa in Form einer Rechnung für eine Lieferung von Heizöl - geltend zu machen. Solange er dies nicht tut, ist ein Anordnungsgrund bereits deshalb ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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