L 10 U 1222/09 W-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 812/08 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1222/09 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 06.02.2009 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird auf EUR 188 festgesetzt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Klägerin gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, nachdem die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung i. S. des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGG anzusehen ist (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 16.12.2008 - L 10 R 5747/08 W-B - veröffentl. in juris).

Die Beschwerde gegen den in Anwendung des § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. mit § 1 Satz 1 Nr. 4, § 63 Abs. 2 GKG ergangenen Streitwertbeschluss ist zulässig, insbesondere mit Blick auf den Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Streitwert für die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage auf EUR 15.000 festgesetzt.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder - wie hier - sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von EUR 5.000 anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

In Anwendung dieser Regelungen ist der Streitwert für eine Klage gegen einen Bescheid über die Veranlagung eines Unternehmens nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung des klägerischen Interesses an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen anhand der Beitragslast für die ersten drei Umlagejahre zu bemessen, sofern der Gefahrtarif keine kürzere Laufzeit hat. Lässt sich anhand des Prozesszieles kein konkreter Betrag errechnen, ist der Streitwert in Höhe der Hälfte dieser Beitragslast festzusetzen. Eine Streitwertfestsetzung allein auf der Grundlage des Auffangstreitwerts scheidet aus (vgl. zu alledem den Beschluss des Senats vom 25.09.2006 - L 10 U 1403/06 W-A - veröffentl. in juris, m. w. N. zur Rechtsprechung des BSG; a. A. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, NZS 2006, 350).

Nach alledem ist der Streitwert vorliegend angesichts der Restlaufzeit des Gefahrtarifs aus dem Jahre 2007 auf EUR 188 festzusetzen (die Hälfte des dreifachen Jahresbetrages der Beitragslast [EUR 125,33 x 3: 2]). Die gestellten Hilfsanträge führen gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Sie ermäßigen diesen angesichts der unbedingt beantragten vollumfänglichen Aufhebung des Veranlagungsbescheides aber auch nicht - wie die Klägerin offenbar meint - auf die Differenz der Beitragslast aus der von der Beklagten vorgenommenen Einstufung in den Gefahrtarif einerseits und der von der Klägerin für zutreffend gehaltenen Beitragslast andererseits.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG), die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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