Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 5359/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 708/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Abfindung der Unfallrente nach § 221a SGB VII steht in atypischen Fällen im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Ein solcher atypischer Fall liegt vor, wenn die Abfindung vom Insolvenzverwalter beantragt wird und zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dienen soll, während der Versicherte hilfsbedürftig i.S. SGB II und III zu werden droht. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens ist es nicht zu beanstanden, wenn der Unfallversicherungsträger angesichts der drohenden Hilfsbedürftigkeit eine Abfindung ablehnt.
2. Der Insolvenzverwalter nimmt an einer Privilegierung des Insolvenzschuldners nach § 183 SGG teil.
2. Der Insolvenzverwalter nimmt an einer Privilegierung des Insolvenzschuldners nach § 183 SGG teil.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 02.01.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt.
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im die Klage des Insolvenzverwalters auf Abfindung der Unfallrente des Versicherten und Auszahlung von EUR 38.887,20 abweisenden Gerichtsbescheid vom 02.01.2009 dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen des Klägers folgendes auszuführen:
Zwar hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann i. S. des § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 ff. = NJW 1991, 413 ff.). Indes liegt eine solchermaßen schwierige Rechtsfrage hier nicht vor. Denn die vom Kläger insoweit aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit der - die von ihm beantragte Abfindung der Unfallrente des Versicherten ablehnenden - Ermessensentscheidung der Beklagten lässt sich ohne Weiteres beantworten.
Allerdings sieht § 221a Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Sollvorschrift - bei hier unstreitigem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung - auf der Rechtsfolgenseite eine antragsgemäße Kapitalabfindung von Renten für den Regelfall zwingend vor und ist der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nur in atypischen Sonderfällen Ermessen eröffnet (vgl. zu alledem Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 7 zu § 39 SGB I; Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 6 zu § 221a SGB VII). Ein solcher atypischer Sachverhalt liegt hier aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers vor.
Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucks. 16/6520 S. 38 f.) muss jede Abfindung einer Verletztenrente neben dem Interesse der Solidargemeinschaft an einer nachhaltigen finanziellen Entlastung auch die Interessen der Versicherten berücksichtigen, weshalb es bei etwaigen Anhaltspunkten für besondere Fallgestaltungen - etwa dann, wenn der Berufsgenossenschaft bekannt ist, dass Antragsteller Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) sind - im Einzelfall notwendig sein kann, Antragsteller auf die Folgen der Erlangung des Abfindungskapitals hinzuweisen.
Demgemäß ging der Gesetzgeber auch vom Vorliegen eines atypischen Sonderfalls aus, wenn dem Träger bei Antragstellung bereits konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für eine drohende Hilfebedürftigkeit bekannt sind. Denn in der amtlichen Begründung ist hierzu ausgeführt, ein Anspruch auf Abfindung nach der Soll-Bestimmung des § 221a Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestehe lediglich dann, wenn die Voraussetzungen für eine Abfindung nach dem zuvor beschriebenen vereinfachten Verfahren erfüllt seien. Das damit in Bezug genommene vereinfachte Verfahren betrifft aber gerade diejenigen Fälle nicht, in denen eine Überprüfung der Angewiesenheit des Versicherten auf die laufende Rente wegen dem Träger bei Antragstellung bereits bekannten konkreten und erheblichen Anhaltspunkten für eine drohende Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (vgl. auch hierzu die amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf a. a. O.).
Solchermaßen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Hilfebedürftigkeit des Versicherten lagen im hier allein in Betracht kommenden Zeitpunkt der Anbringung des Abfindungsantrages durch den Kläger als Insolvenzverwalter am 21.05.2008 vor. Denn zu dieser Zeit war der Beklagten die Privatinsolvenz des Versicherten bekannt. Zudem war im Zuge des weiteren Verfahrens von Seiten des Klägers die Unpfändbarkeit der laufenden Rentenleistungen wegen Unterschreitens der Pfändungsfreigrenzen mitgeteilt worden (vgl. hierzu die bei den Akten Beklagten befindliche Gesprächsnotiz vom 02.06.2008), so dass die konkrete Gefahr einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bzw. SGB XII im Raum stand. Darauf, ob die vom Kläger in der Klageschrift vom 24.10.2008 angegebene Hilfebedürftigkeit tatsächlich schon im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens vorlag, kommt es nicht an. Denn wie oben ausgeführt, liegt ein das Ermessen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eröffnender atypischer Sonderfall nach § 221a Abs. 1 Satz 1 SGB VII schon dann vor, wenn entsprechende Anhaltspunkte für eine drohende Hilfebedürftigkeit bestehen; eines bereits eingetretenen Hilfebedarfs bedarf es - anders als der Kläger offenbar meint - nicht.
Das ihr danach eingeräumte Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dabei ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass sie dem - nach den oben gemachten Ausführungen - bereits vom Gesetzgeber als in besonderem Maße bedeutsam angesehenen Interesse des Versicherten und der Allgemeinheit an einer Vermeidung (auch zusätzlicher) Hilfebedürftigkeit Vorrang vor den vom Kläger vertretenen Gläubigerinteressen eingeräumt hat. Angesichts der Wertung des Gesetzgebers kommt im Rahmen des hier in Rede stehenden Sozialrechtsverhältnisses aber auch dem öffentlichen Interesse an einer Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich des beigeordneten Rechtsanwalts keine erhebliche Bedeutung zu. Auch ist eine vom Kläger in Bezug genommene besondere Stellung des Insolvenzverwalters ohne Belang.
Soweit der Kläger auf vermeintliche inhaltliche Widersprüche des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides abhebt, liegt dem ersichtlich ein Missverständnis der in der Sache zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auf Seiten des Empfängers (Verwechslung von Kläger einerseits und Schuldner andererseits) zu Grunde. Dass und weshalb die Frage des Vorliegens eines atypischen Sachverhalts hier keine hinreichende Erfolgsaussicht zu begründen vermag, ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Gerichtskosten fallen nicht an. Denn der Kläger unterfällt der Privilegierung des § 183 SGG, weil er als Insolvenzverwalter - und damit gesetzlicher Prozessstandschafter (vgl. BAG, BAG Urteil vom 17.01.2002, 2 AZR 57/01 m.w.N.) - eine weiterhin im Eigentum des Versicherten und Leistungsempfängers befindliche Forderung auf Verletztenrentenabfindung geltend macht. Andernfalls würde gerade die Insolvenzmasse und damit zumindest mittelbar der Versicherte und Leistungsempfänger mit Gerichtskosten belastet, der privilegiert werden soll (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2006, L 9 AL 76/05 für den Fall des vom Arbeitgeber geltend zu machenden Kurzarbeitergeldes).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt.
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im die Klage des Insolvenzverwalters auf Abfindung der Unfallrente des Versicherten und Auszahlung von EUR 38.887,20 abweisenden Gerichtsbescheid vom 02.01.2009 dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen des Klägers folgendes auszuführen:
Zwar hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann i. S. des § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 ff. = NJW 1991, 413 ff.). Indes liegt eine solchermaßen schwierige Rechtsfrage hier nicht vor. Denn die vom Kläger insoweit aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit der - die von ihm beantragte Abfindung der Unfallrente des Versicherten ablehnenden - Ermessensentscheidung der Beklagten lässt sich ohne Weiteres beantworten.
Allerdings sieht § 221a Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Sollvorschrift - bei hier unstreitigem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung - auf der Rechtsfolgenseite eine antragsgemäße Kapitalabfindung von Renten für den Regelfall zwingend vor und ist der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nur in atypischen Sonderfällen Ermessen eröffnet (vgl. zu alledem Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 7 zu § 39 SGB I; Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 6 zu § 221a SGB VII). Ein solcher atypischer Sachverhalt liegt hier aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers vor.
Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucks. 16/6520 S. 38 f.) muss jede Abfindung einer Verletztenrente neben dem Interesse der Solidargemeinschaft an einer nachhaltigen finanziellen Entlastung auch die Interessen der Versicherten berücksichtigen, weshalb es bei etwaigen Anhaltspunkten für besondere Fallgestaltungen - etwa dann, wenn der Berufsgenossenschaft bekannt ist, dass Antragsteller Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) sind - im Einzelfall notwendig sein kann, Antragsteller auf die Folgen der Erlangung des Abfindungskapitals hinzuweisen.
Demgemäß ging der Gesetzgeber auch vom Vorliegen eines atypischen Sonderfalls aus, wenn dem Träger bei Antragstellung bereits konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für eine drohende Hilfebedürftigkeit bekannt sind. Denn in der amtlichen Begründung ist hierzu ausgeführt, ein Anspruch auf Abfindung nach der Soll-Bestimmung des § 221a Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestehe lediglich dann, wenn die Voraussetzungen für eine Abfindung nach dem zuvor beschriebenen vereinfachten Verfahren erfüllt seien. Das damit in Bezug genommene vereinfachte Verfahren betrifft aber gerade diejenigen Fälle nicht, in denen eine Überprüfung der Angewiesenheit des Versicherten auf die laufende Rente wegen dem Träger bei Antragstellung bereits bekannten konkreten und erheblichen Anhaltspunkten für eine drohende Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (vgl. auch hierzu die amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf a. a. O.).
Solchermaßen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Hilfebedürftigkeit des Versicherten lagen im hier allein in Betracht kommenden Zeitpunkt der Anbringung des Abfindungsantrages durch den Kläger als Insolvenzverwalter am 21.05.2008 vor. Denn zu dieser Zeit war der Beklagten die Privatinsolvenz des Versicherten bekannt. Zudem war im Zuge des weiteren Verfahrens von Seiten des Klägers die Unpfändbarkeit der laufenden Rentenleistungen wegen Unterschreitens der Pfändungsfreigrenzen mitgeteilt worden (vgl. hierzu die bei den Akten Beklagten befindliche Gesprächsnotiz vom 02.06.2008), so dass die konkrete Gefahr einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bzw. SGB XII im Raum stand. Darauf, ob die vom Kläger in der Klageschrift vom 24.10.2008 angegebene Hilfebedürftigkeit tatsächlich schon im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens vorlag, kommt es nicht an. Denn wie oben ausgeführt, liegt ein das Ermessen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eröffnender atypischer Sonderfall nach § 221a Abs. 1 Satz 1 SGB VII schon dann vor, wenn entsprechende Anhaltspunkte für eine drohende Hilfebedürftigkeit bestehen; eines bereits eingetretenen Hilfebedarfs bedarf es - anders als der Kläger offenbar meint - nicht.
Das ihr danach eingeräumte Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dabei ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass sie dem - nach den oben gemachten Ausführungen - bereits vom Gesetzgeber als in besonderem Maße bedeutsam angesehenen Interesse des Versicherten und der Allgemeinheit an einer Vermeidung (auch zusätzlicher) Hilfebedürftigkeit Vorrang vor den vom Kläger vertretenen Gläubigerinteressen eingeräumt hat. Angesichts der Wertung des Gesetzgebers kommt im Rahmen des hier in Rede stehenden Sozialrechtsverhältnisses aber auch dem öffentlichen Interesse an einer Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich des beigeordneten Rechtsanwalts keine erhebliche Bedeutung zu. Auch ist eine vom Kläger in Bezug genommene besondere Stellung des Insolvenzverwalters ohne Belang.
Soweit der Kläger auf vermeintliche inhaltliche Widersprüche des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides abhebt, liegt dem ersichtlich ein Missverständnis der in der Sache zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auf Seiten des Empfängers (Verwechslung von Kläger einerseits und Schuldner andererseits) zu Grunde. Dass und weshalb die Frage des Vorliegens eines atypischen Sachverhalts hier keine hinreichende Erfolgsaussicht zu begründen vermag, ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Gerichtskosten fallen nicht an. Denn der Kläger unterfällt der Privilegierung des § 183 SGG, weil er als Insolvenzverwalter - und damit gesetzlicher Prozessstandschafter (vgl. BAG, BAG Urteil vom 17.01.2002, 2 AZR 57/01 m.w.N.) - eine weiterhin im Eigentum des Versicherten und Leistungsempfängers befindliche Forderung auf Verletztenrentenabfindung geltend macht. Andernfalls würde gerade die Insolvenzmasse und damit zumindest mittelbar der Versicherte und Leistungsempfänger mit Gerichtskosten belastet, der privilegiert werden soll (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2006, L 9 AL 76/05 für den Fall des vom Arbeitgeber geltend zu machenden Kurzarbeitergeldes).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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