Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 4059/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 5571/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10.09.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Hauterkrankung streitig.
Die 1968 geborene Klägerin war nach eigenen Angaben mit kurzen Unterbrechungen vom 01.08.1985 bis zum 15.09.1988 als Fleisch- und Wurstfachverkäuferin, vom 19.09.1988 bis zum 30.04.1990 als Schleiferin, vom 10.09.1990 bis zum 31.10.1990 als Drogerieverkäuferin, vom 01.01.1991 bis zum 31.07.1994 als Raumpflegerin, vom 05.09.1995 bis zum 30.11.1995 als Fleisch- und Wurstfachverkäuferin, mit einer kurzen Unterbrechung vom 24.06.1996 bis zum 20.05.1998 als Spülhilfe, vom 01.02.1999 bis zum 31.08.1999 im Hotel- und Gaststättenbereich, vom 01.09.2000 bis zum 30.11.2000 als Briefzustellerin und vom 14.12.2000 bis zum 15.07.2003 als Raumpflegerin beschäftigt.
Der Facharzt für Hautkrankheiten und Allergologie Dr. H. zeigte gegenüber der Beklagten in seinem Hautarztbericht vom 03.07.2003 an, die Klägerin leide im Bereich ihrer Hände seit ca. 1995 an einer durch Putzmittel und Arbeitshandschuhe verursachten Hauterkrankung. Er habe am 24.04.2003 rechts palmar an drei bis fünf Fingern vesiculös verkrustete, pergamentartig rau schuppende, trocken krustige Ekzembildungen und nach einer Therapie mit antimikrobiell wirksamer Corticoidcreme am 23.06.2003 noch leichte Schuppungen mit Raghaden rechts am vierten und fünften Finger befundet. Daraufhin holte die Beklagte die Berichte der die Klägerin behandelnden Hautärzte Dr. E. vom 16.09.2003, K. vom 18.09.2003 sowie Dr. H. vom 26.09.2003 und 18.02.2004 ein, zog den Bericht des Facharztes für Dermatologie-Allergologie B. vom 24.03.2000 und das von der BKK Zollern-Alb geführte Vorerkrankungsverzeichnis bei und holte die Auskunft des W. Gebäudeservice, einem ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, vom 11.11.2003 ein.
Sodann ließ die Beklagte die Klägerin untersuchen und begutachten. Dr. St. führte in seinem dermatologischen Gutachten vom 22.03.2004 aus, gegen eine berufliche Verursachung oder wegweisende Verschlechterung der Hauterkrankung spreche das zeitweilige Abklingen der Hauterscheinungen auch während hautbelastender Berufstätigkeit sowie das wiederholte Auftreten auch bei nicht belastender Tätigkeit. Sowohl das Handekzem als auch die gefundenen Sensibilisierungen seien daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen, auch wenn diese eine zusätzliche Belastung darstelle. Wegen der Arbeitsunfähigkeiten im Jahr 1995 sei die Hauterkrankung grenzwertig schwer gewesen. Da die Erkrankung erst wieder im Jahr 2003 aufgetreten sei, sei eine wiederholte Rückfälligkeit nicht gegeben. Bei Bejahung einer beruflich bedingten Hauterkrankung müsse die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 15 vom Hundert (v. H.) eingeschätzt werden, da die Auswirkungen der Allergie gering und das Ausmaß der Hauterscheinungen mittelgradig seien. Nachdem der Arzt für Arbeits- und Sozialmedizin Dr. F. dieser Einschätzung in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 19.04.2004 zugestimmt hatte und die Ärztin für Arbeitsmedizin G. in ihrer Gewerbeärztlichen Feststellung vom 26.05.2004 ausgeführt hatte, eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) werde nicht zur Anerkennung vorgeschlagen, da die Krankheit zwar berufsbedingt, aber nicht schwer oder wiederholt rückfällig sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2004 die Anerkennung der Hautbeschwerden der Klägerin als Berufskrankheit und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.11.2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Es sei davon auszugehen, dass sie unter einer schweren, wiederholt rückfälligen Hauterkrankung leide. Eine MdE um 20 v. H. sei angemessen. Derzeit übe sie keine Tätigkeit aus, weil sie durch die Bundesagentur für Arbeit nicht vermittelbar sei. Alleine aufgrund der Tatsache, dass sie nun seit längerer Zeit krankheitsbedingt keine Tätigkeit mehr ausübe und sich die Handekzeme gebessert hätten, könne keine Herabqualifizierung der MdE erfolgen. Es sei der Zustand zu Grunde zu legen, der seinerzeit bei Ausübung der Tätigkeit akut festzustellen gewesen sei.
Das SG hörte zunächst den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. M. unter dem 27.05.2005 und Dr. H. unter dem 02.06.2005 als sachverständige Zeugen.
Sodann holte das SG das dermatologische Gutachten des Hautarztes, Allergologen und Phlebologen Dr. H. vom 21.12.2005 ein. Der Sachverständige gelangte zu der Einschätzung, die allergischen Kontaktekzeme der Hände mit kumulativ-toxischer Komponente seien durch die Einwirkung von Feuchtigkeit, die im Reinigungsbereich und bei einer Fleisch- und Wurstverkaufstätigkeit auftrete, hinreichend wahrscheinlich verursacht oder wesentlich verschlimmert worden. Die Hauterkrankung sei schwer und habe kontinuierlich zugenommen. Sie zwinge zur Unterlassung aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich gewesen seien oder sein könnten. Zu unterlassen seien regelmäßige Feuchtarbeiten, speziell in dem Beruf als Wurst- und Fleischfachverkäuferin. Die MdE betrage 15 v. H. Hauterscheinungen bestünden derzeit leichtgradig. Die Auswirkungen der Allergie seien mittelgradig.
In seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 07.02.2006 führte Dr. H. aus, für die Beurteilung der MdE dürften nicht die in der Vergangenheit einmal akut stark ausgeprägt gewesenen Hauterscheinungen eingehen, sondern vielmehr sei hierfür der nach Abheilung erreichte Dauerzustand heranzuziehen. Seit Sommer 2004 liege dieser bei der Klägerin vor. Bei der Beurteilung des Ausmaßes der Hauterscheinungen sei zu berücksichtigen, ob es sich um akut allergisch bedingte Symptome, akut toxisch bedingte Symptome oder chronisch irritativ ausgelöste Symptome handle. Das Ausmaß der Hauterscheinungen sei als "leicht" einzustufen, wenn die Hauterscheinungen bis zu dreimal pro Jahr aufträten und bei adäquater Therapie schnell wieder abheilten, was sich auf akut allergisch bedingte Symptome und akut toxisch bedingte Symptome beziehe. Außerdem falle hierunter das Vorhandensein von gering lichenifizierter oder gering atrophischer Haut als Folgezustand eines langwierigen Ekzems oder nach Corticosteroidbehandlung, was genauso auf den aktuellen Zustand der Klägerin zutreffe. Bezogen auf chronisch irritiativ ausgelöste Symptome werde die Unverträglichkeit intensiver Hautbelastung mit "leicht" eingestuft, was ebenso auf den aktuellen Zustand der Klägerin zutreffe. Das Ausmaß der Hauterscheinungen sei als "mittel" einzustufen, wenn häufig auftretende Rezidive und Krankheitsschübe vorlägen, die trotz adäquater Therapie mehrere Wochen bestünden. Zu fordern sei eine lichenifizierte oder dünne, leicht vulnerable Haut als Folgezustand eines langwierigen beruflichen Ekzems oder nach Corticosteroidbehandlung, was definitiv nicht dem aktuellen Zustand der Klägerin entspreche. Außerdem werde die Unverträglichkeit mäßiger Hautbelastung gefordert, was auch nicht dem aktuellen Zustand der Klägerin entspreche. Sie könne ihre allgemeinen täglichen Hautbelastungen ihrer privaten Haushaltsführung problemlos meistern.
Nachdem Dr. F. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 02.03.2006 dem Gutachten von Dr. H. zugestimmt hatte, erklärte sich die Beklagte unter dem 24.04.2006 bereit, bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr. 5105 der Anlage zur BKV anzuerkennen.
Auf Veranlassung der Beklagten durchlief die Klägerin vom 10.10.2006 bis zum 24.10.2006 eine dermatologische Heilbehandlung in der R.-Klinik in Bad R ... Dr. B. befundete in ihrem Entlassungsbericht vom 25.10.2006 ein Eintrocknen der dyshidrotischen Bläschen, eine geringe Schuppung und mäßige Reströtung Digitus II und III links und gering rechts ohne Risse oder Rhagaden, eine Erscheinungsfreiheit der Handrücken, Handinnenflächen und übrigen Finger sowie eine mäßige Xerosis im übrigen Integument. Die Weiterbehandlung erfolgte auf Veranlassung der Beklagten durch den Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und Allergologie Dr. Sch ... Dieser führte in seinem Bericht vom 11.03.2007 aus, er habe bei der Klägerin am 21.11.2006 gerötete Fingerkanten und -endglieder, eine Schuppung der erythematösen Schwimmhäute sowie dorsal lichenifizierte Hände, am 19.12.2006 gerötete und papulöse Fingerzwischenräume, am 23.01.2007 gerötete Fingerzwischenräume II und III links sowie I bis V rechts mit diskreten dyshidrotischen Bläschen sowie diskreter Rötung der Hände insgesamt und am 21.02.2007 gerötete und schuppende Fingerzwischenräume IV links und II rechts, eine Rötung der Finger dorsal sowie ein schuppendes Erythem am rechten Handgelenk radial, üB.reifend auf den Thenar, mit Rissen befundet. Er habe die an der R.-Klinik begonnene Lokaltherapie fortgeführt und eine Creme-PUVA-Therapie eingeleitet. Wegen der Verschlechterung im Februar 2007 sei die Therapie intensiviert worden. Insgesamt stelle sich der Hautbefund unter der Betreuung als relativ stabil dar, wenn auch immer noch eine gewisse Anfälligkeit bestehe. In seinen Hautarztberichten vom 20.04.2007 und 07.08.2007 beschrieb Dr. Sch. einen stabilen Verlauf bei Fortführung der Creme-PUVA-Bestrahlung.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2007 verurteilte das SG die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses, bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV anzuerkennen und wies die Klage im Übrigen ab. Bei der Klägerin lägen noch leichte Hauterscheinungen vor, die bei adäquater Therapie schnell wieder abheilten und unter das Kriterium einer gering atrophischen Haut als Folgezustand eines langwierigen beruflichen Ekzems beziehungsweise einer Unverträglichkeit intensiver sonstiger Hautbelastung fielen. Zwar reagiere die Klägerin zum Teil stark auf eine Reihe von Berufsstoffen. Die Auswirkungen der Allergie seien jedoch noch als mittelgradig zu bezeichnen, da die Kontaktallergene im Wesentlichen in der Gummiindustrie und nur am Rande in der Automobil- und Fahrradindustrie vorkämen. Es handle sich im Wesentlichen um Gummichemikalien, die im Bereich der Vulkanisation oder als Desinfektionsmittel vorkämen. Soweit einzelne dieser Inhaltsstoffe Emulgatoren in vielen medizinischen und kosmetischen Salben seien, könne die Klägerin durch Verwendung angepasster Mittel Hautirritationen vermeiden. Eine Tätigkeit in der Gummi- oder Automobilindustrie im Reifenherstellungsbereich verbiete sich. Die genannten Berufsstoffe seien aber nicht so weit verbreitet, als dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Auswirkungen ihrer Allergie schwerwiegende Beeinträchtigungen hinzunehmen hätte. Die Allergie auf Reinigungsstoffe sei dabei nicht so erheblich, als dass die Klägerin in ihrer privaten Haushaltsführung eingeschränkt wäre. Die MdE sei daher mit 15 v. H. angemessen bewertet.
Gegen den ihr am 24.09.2007 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat die Klägerin am 17.10.2007 Berufung eingelegt. Es sei von einer MdE um mindestens 30 v. H. auszugehen. Denn die intervallmäßig und regelmäßig auftretenden starken Schübe seien gravierend. Im Übrigen habe Dr. Sch. den Hautbefund lediglich als relativ stabil mit einer gewissen Anfälligkeit beschrieben. Die Ekzemschübe, insbesondere der Ekzemschub im Sommer 2006, besserten sich immer kurzfristig nach uv-Bestrahlung und Aufbringung von Cortisonpräparaten. Aufgrund ihrer schwerwiegenden dermatologischen Erkrankung sei sie nicht in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10.09.2007 abzuändern, den Bescheid vom 14.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung eine Rente nach einer MdE um mindestens 30 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat den Hautarztbericht von Dr. Sch. vom 11.11.2007 vorgelegt, in welchem dieser ausgeführt hat, nach ausreichender Stabilisierung des Hautbefundes sei die Creme-PUVA-Therapie beendet worden und auch danach sei keine Verschlechterung, sondern eine weitere Verbesserung eingetreten.
Der Senat hat zunächst Dr. Sch. unter dem 18.01.2008 schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Er hat unter Beifügung seines Hautarztberichts vom 21.12.2007 und der Ergebnisse des Pricktests unter Bestimmung des Gesamt-IgE ausgeführt, es bestehe eine deutliche atopische Disposition.
Sodann hat der Senat die ergänzende gutachtliche Stellungnahme von Dr. H. vom 26.02.2008 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, aus der Auskunft des Dr. Sch. und den ihr beigefügten Unterlagen ergäben sich keine harten Daten für eine signifikante Änderung des Hautzustandes. Es handele sich dabei lediglich um zwei Momentaufnahmen, die nur einen sehr begrenzten Einblick in den Verlauf der Ekzemerkrankung gäben. Selbst wenn eine Zunahme der Ekzemerkrankung eingetreten sein sollte, so sei diese nicht in jedem Fall mit der mittlerweile lange zurückliegenden Berufstätigkeit in Verbindung zu bringen. Kumulativ-toxische Handekzeme träten bei entsprechend veranlagten Menschen nach chronisch einwirkender Hautirritation aufgrund verschiedenartiger Einwirkungen auf. Eine Veränderung hinsichtlich der Bewertung der Folgen der Berufskrankheit könne nur dann angenommen werden, falls neue Krankheitserscheinungen im Sinne von Empfindlichkeitsekzemen als direkt abhängig von der Vorschädigung durch die Berufseinflüsse und die damit möglicherweise verbundene Verschiebung der Auslöseschwelle von Ekzemerscheinungen gewertet würden. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, die unterschiedliche Höhe des gesamten IgE in den Jahren von 2005 bis 2007 sei nicht relevant für die Beurteilung der Handekzemerkrankung. Die Beschreibungen des Hautbefundes durch Dr. Sch. seien ungefähr der gleichen Aktivität einzuordnen wie der von ihm im Jahr 2005 erhobene Befund. Auch stimmten die grafischen Darstellungen des Hautbefundes durch Dr. Sch. mit dem von ihm erhobenen Befund überein. Zwecks Überprüfung, ob sich eine Verschlechterung der Ekzemerkrankung im Verlauf der Jahre 2006 und 2007 zugetragen habe, seien Arztberichte aus diesem Zeitraum zu beschaffen. Sollten sich Befunde, die die intervallmäßige Verschlechterung dokumentierten, nicht beschaffen lassen, wäre wohl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gezeigt, dass eine Verschlechterung nicht der Realität entspreche. Entsprechende Krankheitsschübe hätten wohl zu Therapiebedarf und damit zu dokumentierten Arztkontakten geführt.
Auf erneute Anfrage des Senats hat Dr. Sch. unter dem 29.09.2008 ausgeführt, eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands der Klägerin sei nicht eingetreten.
Sodann hat der Senat die weitere ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Dr. H. vom 08.10.2008 zu den ihm nunmehr vorgelegten Berichten der R.-Klinik vom 25.10.2006 und des Dr. Sch. vom 11.03.2007 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Zunahme der Ekzemerkrankung in Form des Schubes vom Sommer 2006 sei nicht in jedem Fall mit der mittlerweile lange zurückliegenden Berufstätigkeit in Verbindung zu bringen. Zu einem zweiten Ekzemschub sei es im Februar 2007 gekommen. Die Ekzemintensität sei mittelgradig und die daraufhin begonnenen Maßnahmen eher wenig intensiver Art gewesen. Nach alledem verbleibe es bei einer MdE um 15 v. H.
Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte die Hautarztberichte des Dr. Sch. vom 21.11.2008 und 25.02.2009, in welchen dieser einen unauffälligen stabilen Hautbefund beschrieben hat, vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen ihrer Hauterkrankung.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb im vorliegenden Verfahren eine rentenberechtigende MdE um 20 v. H. nicht gegeben ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des SG eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Zwar ist es bei der Klägerin, wie in der Berufungsbegründung vorgetragen, zu einer intervallmäßigen Verschlechterung gekommen. Das Ausmaß der Hauterscheinungen ist dennoch als "leicht" im Sinne der Empfehlungen für die Einschätzung der MdE bei Berufskrankheiten der Haut (abgedruckt in Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, M 5101 Nr. 7) zu beurteilen. Eine Beurteilung als "mittel" im Sinne dieser Empfehlungen setzt voraus, dass es sich um häufig auftretende Rezidive, trotz adäquater Therapie mehrere Wochen bestehende Krankheitsschübe, lichenifizierte oder dünne, leicht vulnerable Haut als Folgezustand eines langwierigen beruflichen Ekzemes oder nach Corticosteroidbehandlung oder um eine Unverträglichkeit mäßiger sonstiger Hautbelastung handelt. Ein solches Ausmaß der Hauterscheinungen ist indes, wie Dr. H. in seinen ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen vom 26.02.2008 und 08.10.2008 überzeugend dargelegt hat, nicht der Fall. Aktenkundig ist seit der letzten gutachtlichen Untersuchung von November/Dezember 2005 lediglich ein zweimaliges Auftreten von Hauterscheinungen. So haben Dr. B. in ihrem Abschlussbericht vom 25.10.2006 über im Juli 2006 und Dr. Sch. in seinem Bericht vom 11.03.2007 über im Februar 2007 aufgetretene Hautbeschwerden an den Händen berichtet. Dr. H. hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den im Juli 2006 aufgetretenen und anschließend in der R.-Klinik behandelten Hauterscheinungen um ein leicht- oder mittelgradiges, aber nicht um ein stärkeres Handekzem, gehandelt hat. Er hat dabei nachvollziehbar auf die von den behandelnden Ärzten in der R.-Klinik gewählten therapeutischen Maßnahmen, insbesondere in Form einer nur dreitägigen Anwendung eines Klasse-3-Steroids initial und einer UV-Lichtbehandlung, was eher für das Vorliegen eines leichtgradigen Ekzems spricht, hingewiesen. Auch hat der Sachverständige in Bezug auf das im Februar 2007 aufgetretene Rezidiv dargelegt, dass die von Dr. Sch. begonnenen Maßnahmen in Form einer Gabe einer Cortison-Creme eher weniger intensiver Art waren. Außerdem hat auch Dr. Sch. den Hautbefund als - wenn auch in seinem Befundbericht vom 11.03.2007 nur "relativ", aber eben doch als - stabil mit einer gewissen Anfälligkeit beschrieben. Aus alledem ergibt sich, dass Hauterscheinungen vorliegen, die weiterhin als "leicht" im Sinne der Empfehlungen zu bewerten sind. Der Anregung der Klägerin, nochmals ihren Hausarzt zu befragen, war nicht nachzukommen. Denn es ist davon auszugehen, dass bei intensiveren Hauterscheinungen der behandelnde Facharzt Dr. Sch. und nicht nur der Hausarzt aufgesucht wird. Im Übrigen weist der Senat auf die Hautarztberichte des Dr. Sch. vom 20.04.2007, 07.08.2007, 11.11.2007, 21.12.2007, 21.11.2008 und 25.02.2009 hin. In diesen aktuellen Berichten wird ein unauffälliger stabiler Hautbefund beschrieben.
Mit zutreffender Begründung hat das SG auch dargelegt, warum die Auswirkungen der Allergie vorliegend als "mittelgradig" im Sinne der Empfehlungen einzuschätzen sind.
Aus alledem ergibt sich weiterhin, dass bei der Klägerin bei einem leichten Ausmaß der Hauterscheinungen sowie mittelgradigen Auswirkungen der Allergie entsprechend der MdE-Tabelle der Empfehlungen eine MdE um 15 v. H. vorliegt und damit kein Anspruch auf die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben ist.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Hauterkrankung streitig.
Die 1968 geborene Klägerin war nach eigenen Angaben mit kurzen Unterbrechungen vom 01.08.1985 bis zum 15.09.1988 als Fleisch- und Wurstfachverkäuferin, vom 19.09.1988 bis zum 30.04.1990 als Schleiferin, vom 10.09.1990 bis zum 31.10.1990 als Drogerieverkäuferin, vom 01.01.1991 bis zum 31.07.1994 als Raumpflegerin, vom 05.09.1995 bis zum 30.11.1995 als Fleisch- und Wurstfachverkäuferin, mit einer kurzen Unterbrechung vom 24.06.1996 bis zum 20.05.1998 als Spülhilfe, vom 01.02.1999 bis zum 31.08.1999 im Hotel- und Gaststättenbereich, vom 01.09.2000 bis zum 30.11.2000 als Briefzustellerin und vom 14.12.2000 bis zum 15.07.2003 als Raumpflegerin beschäftigt.
Der Facharzt für Hautkrankheiten und Allergologie Dr. H. zeigte gegenüber der Beklagten in seinem Hautarztbericht vom 03.07.2003 an, die Klägerin leide im Bereich ihrer Hände seit ca. 1995 an einer durch Putzmittel und Arbeitshandschuhe verursachten Hauterkrankung. Er habe am 24.04.2003 rechts palmar an drei bis fünf Fingern vesiculös verkrustete, pergamentartig rau schuppende, trocken krustige Ekzembildungen und nach einer Therapie mit antimikrobiell wirksamer Corticoidcreme am 23.06.2003 noch leichte Schuppungen mit Raghaden rechts am vierten und fünften Finger befundet. Daraufhin holte die Beklagte die Berichte der die Klägerin behandelnden Hautärzte Dr. E. vom 16.09.2003, K. vom 18.09.2003 sowie Dr. H. vom 26.09.2003 und 18.02.2004 ein, zog den Bericht des Facharztes für Dermatologie-Allergologie B. vom 24.03.2000 und das von der BKK Zollern-Alb geführte Vorerkrankungsverzeichnis bei und holte die Auskunft des W. Gebäudeservice, einem ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, vom 11.11.2003 ein.
Sodann ließ die Beklagte die Klägerin untersuchen und begutachten. Dr. St. führte in seinem dermatologischen Gutachten vom 22.03.2004 aus, gegen eine berufliche Verursachung oder wegweisende Verschlechterung der Hauterkrankung spreche das zeitweilige Abklingen der Hauterscheinungen auch während hautbelastender Berufstätigkeit sowie das wiederholte Auftreten auch bei nicht belastender Tätigkeit. Sowohl das Handekzem als auch die gefundenen Sensibilisierungen seien daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen, auch wenn diese eine zusätzliche Belastung darstelle. Wegen der Arbeitsunfähigkeiten im Jahr 1995 sei die Hauterkrankung grenzwertig schwer gewesen. Da die Erkrankung erst wieder im Jahr 2003 aufgetreten sei, sei eine wiederholte Rückfälligkeit nicht gegeben. Bei Bejahung einer beruflich bedingten Hauterkrankung müsse die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 15 vom Hundert (v. H.) eingeschätzt werden, da die Auswirkungen der Allergie gering und das Ausmaß der Hauterscheinungen mittelgradig seien. Nachdem der Arzt für Arbeits- und Sozialmedizin Dr. F. dieser Einschätzung in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 19.04.2004 zugestimmt hatte und die Ärztin für Arbeitsmedizin G. in ihrer Gewerbeärztlichen Feststellung vom 26.05.2004 ausgeführt hatte, eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) werde nicht zur Anerkennung vorgeschlagen, da die Krankheit zwar berufsbedingt, aber nicht schwer oder wiederholt rückfällig sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2004 die Anerkennung der Hautbeschwerden der Klägerin als Berufskrankheit und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.11.2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Es sei davon auszugehen, dass sie unter einer schweren, wiederholt rückfälligen Hauterkrankung leide. Eine MdE um 20 v. H. sei angemessen. Derzeit übe sie keine Tätigkeit aus, weil sie durch die Bundesagentur für Arbeit nicht vermittelbar sei. Alleine aufgrund der Tatsache, dass sie nun seit längerer Zeit krankheitsbedingt keine Tätigkeit mehr ausübe und sich die Handekzeme gebessert hätten, könne keine Herabqualifizierung der MdE erfolgen. Es sei der Zustand zu Grunde zu legen, der seinerzeit bei Ausübung der Tätigkeit akut festzustellen gewesen sei.
Das SG hörte zunächst den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. M. unter dem 27.05.2005 und Dr. H. unter dem 02.06.2005 als sachverständige Zeugen.
Sodann holte das SG das dermatologische Gutachten des Hautarztes, Allergologen und Phlebologen Dr. H. vom 21.12.2005 ein. Der Sachverständige gelangte zu der Einschätzung, die allergischen Kontaktekzeme der Hände mit kumulativ-toxischer Komponente seien durch die Einwirkung von Feuchtigkeit, die im Reinigungsbereich und bei einer Fleisch- und Wurstverkaufstätigkeit auftrete, hinreichend wahrscheinlich verursacht oder wesentlich verschlimmert worden. Die Hauterkrankung sei schwer und habe kontinuierlich zugenommen. Sie zwinge zur Unterlassung aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich gewesen seien oder sein könnten. Zu unterlassen seien regelmäßige Feuchtarbeiten, speziell in dem Beruf als Wurst- und Fleischfachverkäuferin. Die MdE betrage 15 v. H. Hauterscheinungen bestünden derzeit leichtgradig. Die Auswirkungen der Allergie seien mittelgradig.
In seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 07.02.2006 führte Dr. H. aus, für die Beurteilung der MdE dürften nicht die in der Vergangenheit einmal akut stark ausgeprägt gewesenen Hauterscheinungen eingehen, sondern vielmehr sei hierfür der nach Abheilung erreichte Dauerzustand heranzuziehen. Seit Sommer 2004 liege dieser bei der Klägerin vor. Bei der Beurteilung des Ausmaßes der Hauterscheinungen sei zu berücksichtigen, ob es sich um akut allergisch bedingte Symptome, akut toxisch bedingte Symptome oder chronisch irritativ ausgelöste Symptome handle. Das Ausmaß der Hauterscheinungen sei als "leicht" einzustufen, wenn die Hauterscheinungen bis zu dreimal pro Jahr aufträten und bei adäquater Therapie schnell wieder abheilten, was sich auf akut allergisch bedingte Symptome und akut toxisch bedingte Symptome beziehe. Außerdem falle hierunter das Vorhandensein von gering lichenifizierter oder gering atrophischer Haut als Folgezustand eines langwierigen Ekzems oder nach Corticosteroidbehandlung, was genauso auf den aktuellen Zustand der Klägerin zutreffe. Bezogen auf chronisch irritiativ ausgelöste Symptome werde die Unverträglichkeit intensiver Hautbelastung mit "leicht" eingestuft, was ebenso auf den aktuellen Zustand der Klägerin zutreffe. Das Ausmaß der Hauterscheinungen sei als "mittel" einzustufen, wenn häufig auftretende Rezidive und Krankheitsschübe vorlägen, die trotz adäquater Therapie mehrere Wochen bestünden. Zu fordern sei eine lichenifizierte oder dünne, leicht vulnerable Haut als Folgezustand eines langwierigen beruflichen Ekzems oder nach Corticosteroidbehandlung, was definitiv nicht dem aktuellen Zustand der Klägerin entspreche. Außerdem werde die Unverträglichkeit mäßiger Hautbelastung gefordert, was auch nicht dem aktuellen Zustand der Klägerin entspreche. Sie könne ihre allgemeinen täglichen Hautbelastungen ihrer privaten Haushaltsführung problemlos meistern.
Nachdem Dr. F. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 02.03.2006 dem Gutachten von Dr. H. zugestimmt hatte, erklärte sich die Beklagte unter dem 24.04.2006 bereit, bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr. 5105 der Anlage zur BKV anzuerkennen.
Auf Veranlassung der Beklagten durchlief die Klägerin vom 10.10.2006 bis zum 24.10.2006 eine dermatologische Heilbehandlung in der R.-Klinik in Bad R ... Dr. B. befundete in ihrem Entlassungsbericht vom 25.10.2006 ein Eintrocknen der dyshidrotischen Bläschen, eine geringe Schuppung und mäßige Reströtung Digitus II und III links und gering rechts ohne Risse oder Rhagaden, eine Erscheinungsfreiheit der Handrücken, Handinnenflächen und übrigen Finger sowie eine mäßige Xerosis im übrigen Integument. Die Weiterbehandlung erfolgte auf Veranlassung der Beklagten durch den Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und Allergologie Dr. Sch ... Dieser führte in seinem Bericht vom 11.03.2007 aus, er habe bei der Klägerin am 21.11.2006 gerötete Fingerkanten und -endglieder, eine Schuppung der erythematösen Schwimmhäute sowie dorsal lichenifizierte Hände, am 19.12.2006 gerötete und papulöse Fingerzwischenräume, am 23.01.2007 gerötete Fingerzwischenräume II und III links sowie I bis V rechts mit diskreten dyshidrotischen Bläschen sowie diskreter Rötung der Hände insgesamt und am 21.02.2007 gerötete und schuppende Fingerzwischenräume IV links und II rechts, eine Rötung der Finger dorsal sowie ein schuppendes Erythem am rechten Handgelenk radial, üB.reifend auf den Thenar, mit Rissen befundet. Er habe die an der R.-Klinik begonnene Lokaltherapie fortgeführt und eine Creme-PUVA-Therapie eingeleitet. Wegen der Verschlechterung im Februar 2007 sei die Therapie intensiviert worden. Insgesamt stelle sich der Hautbefund unter der Betreuung als relativ stabil dar, wenn auch immer noch eine gewisse Anfälligkeit bestehe. In seinen Hautarztberichten vom 20.04.2007 und 07.08.2007 beschrieb Dr. Sch. einen stabilen Verlauf bei Fortführung der Creme-PUVA-Bestrahlung.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2007 verurteilte das SG die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses, bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV anzuerkennen und wies die Klage im Übrigen ab. Bei der Klägerin lägen noch leichte Hauterscheinungen vor, die bei adäquater Therapie schnell wieder abheilten und unter das Kriterium einer gering atrophischen Haut als Folgezustand eines langwierigen beruflichen Ekzems beziehungsweise einer Unverträglichkeit intensiver sonstiger Hautbelastung fielen. Zwar reagiere die Klägerin zum Teil stark auf eine Reihe von Berufsstoffen. Die Auswirkungen der Allergie seien jedoch noch als mittelgradig zu bezeichnen, da die Kontaktallergene im Wesentlichen in der Gummiindustrie und nur am Rande in der Automobil- und Fahrradindustrie vorkämen. Es handle sich im Wesentlichen um Gummichemikalien, die im Bereich der Vulkanisation oder als Desinfektionsmittel vorkämen. Soweit einzelne dieser Inhaltsstoffe Emulgatoren in vielen medizinischen und kosmetischen Salben seien, könne die Klägerin durch Verwendung angepasster Mittel Hautirritationen vermeiden. Eine Tätigkeit in der Gummi- oder Automobilindustrie im Reifenherstellungsbereich verbiete sich. Die genannten Berufsstoffe seien aber nicht so weit verbreitet, als dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Auswirkungen ihrer Allergie schwerwiegende Beeinträchtigungen hinzunehmen hätte. Die Allergie auf Reinigungsstoffe sei dabei nicht so erheblich, als dass die Klägerin in ihrer privaten Haushaltsführung eingeschränkt wäre. Die MdE sei daher mit 15 v. H. angemessen bewertet.
Gegen den ihr am 24.09.2007 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat die Klägerin am 17.10.2007 Berufung eingelegt. Es sei von einer MdE um mindestens 30 v. H. auszugehen. Denn die intervallmäßig und regelmäßig auftretenden starken Schübe seien gravierend. Im Übrigen habe Dr. Sch. den Hautbefund lediglich als relativ stabil mit einer gewissen Anfälligkeit beschrieben. Die Ekzemschübe, insbesondere der Ekzemschub im Sommer 2006, besserten sich immer kurzfristig nach uv-Bestrahlung und Aufbringung von Cortisonpräparaten. Aufgrund ihrer schwerwiegenden dermatologischen Erkrankung sei sie nicht in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10.09.2007 abzuändern, den Bescheid vom 14.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung eine Rente nach einer MdE um mindestens 30 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat den Hautarztbericht von Dr. Sch. vom 11.11.2007 vorgelegt, in welchem dieser ausgeführt hat, nach ausreichender Stabilisierung des Hautbefundes sei die Creme-PUVA-Therapie beendet worden und auch danach sei keine Verschlechterung, sondern eine weitere Verbesserung eingetreten.
Der Senat hat zunächst Dr. Sch. unter dem 18.01.2008 schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Er hat unter Beifügung seines Hautarztberichts vom 21.12.2007 und der Ergebnisse des Pricktests unter Bestimmung des Gesamt-IgE ausgeführt, es bestehe eine deutliche atopische Disposition.
Sodann hat der Senat die ergänzende gutachtliche Stellungnahme von Dr. H. vom 26.02.2008 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, aus der Auskunft des Dr. Sch. und den ihr beigefügten Unterlagen ergäben sich keine harten Daten für eine signifikante Änderung des Hautzustandes. Es handele sich dabei lediglich um zwei Momentaufnahmen, die nur einen sehr begrenzten Einblick in den Verlauf der Ekzemerkrankung gäben. Selbst wenn eine Zunahme der Ekzemerkrankung eingetreten sein sollte, so sei diese nicht in jedem Fall mit der mittlerweile lange zurückliegenden Berufstätigkeit in Verbindung zu bringen. Kumulativ-toxische Handekzeme träten bei entsprechend veranlagten Menschen nach chronisch einwirkender Hautirritation aufgrund verschiedenartiger Einwirkungen auf. Eine Veränderung hinsichtlich der Bewertung der Folgen der Berufskrankheit könne nur dann angenommen werden, falls neue Krankheitserscheinungen im Sinne von Empfindlichkeitsekzemen als direkt abhängig von der Vorschädigung durch die Berufseinflüsse und die damit möglicherweise verbundene Verschiebung der Auslöseschwelle von Ekzemerscheinungen gewertet würden. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, die unterschiedliche Höhe des gesamten IgE in den Jahren von 2005 bis 2007 sei nicht relevant für die Beurteilung der Handekzemerkrankung. Die Beschreibungen des Hautbefundes durch Dr. Sch. seien ungefähr der gleichen Aktivität einzuordnen wie der von ihm im Jahr 2005 erhobene Befund. Auch stimmten die grafischen Darstellungen des Hautbefundes durch Dr. Sch. mit dem von ihm erhobenen Befund überein. Zwecks Überprüfung, ob sich eine Verschlechterung der Ekzemerkrankung im Verlauf der Jahre 2006 und 2007 zugetragen habe, seien Arztberichte aus diesem Zeitraum zu beschaffen. Sollten sich Befunde, die die intervallmäßige Verschlechterung dokumentierten, nicht beschaffen lassen, wäre wohl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gezeigt, dass eine Verschlechterung nicht der Realität entspreche. Entsprechende Krankheitsschübe hätten wohl zu Therapiebedarf und damit zu dokumentierten Arztkontakten geführt.
Auf erneute Anfrage des Senats hat Dr. Sch. unter dem 29.09.2008 ausgeführt, eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands der Klägerin sei nicht eingetreten.
Sodann hat der Senat die weitere ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Dr. H. vom 08.10.2008 zu den ihm nunmehr vorgelegten Berichten der R.-Klinik vom 25.10.2006 und des Dr. Sch. vom 11.03.2007 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Zunahme der Ekzemerkrankung in Form des Schubes vom Sommer 2006 sei nicht in jedem Fall mit der mittlerweile lange zurückliegenden Berufstätigkeit in Verbindung zu bringen. Zu einem zweiten Ekzemschub sei es im Februar 2007 gekommen. Die Ekzemintensität sei mittelgradig und die daraufhin begonnenen Maßnahmen eher wenig intensiver Art gewesen. Nach alledem verbleibe es bei einer MdE um 15 v. H.
Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte die Hautarztberichte des Dr. Sch. vom 21.11.2008 und 25.02.2009, in welchen dieser einen unauffälligen stabilen Hautbefund beschrieben hat, vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen ihrer Hauterkrankung.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb im vorliegenden Verfahren eine rentenberechtigende MdE um 20 v. H. nicht gegeben ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des SG eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Zwar ist es bei der Klägerin, wie in der Berufungsbegründung vorgetragen, zu einer intervallmäßigen Verschlechterung gekommen. Das Ausmaß der Hauterscheinungen ist dennoch als "leicht" im Sinne der Empfehlungen für die Einschätzung der MdE bei Berufskrankheiten der Haut (abgedruckt in Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, M 5101 Nr. 7) zu beurteilen. Eine Beurteilung als "mittel" im Sinne dieser Empfehlungen setzt voraus, dass es sich um häufig auftretende Rezidive, trotz adäquater Therapie mehrere Wochen bestehende Krankheitsschübe, lichenifizierte oder dünne, leicht vulnerable Haut als Folgezustand eines langwierigen beruflichen Ekzemes oder nach Corticosteroidbehandlung oder um eine Unverträglichkeit mäßiger sonstiger Hautbelastung handelt. Ein solches Ausmaß der Hauterscheinungen ist indes, wie Dr. H. in seinen ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen vom 26.02.2008 und 08.10.2008 überzeugend dargelegt hat, nicht der Fall. Aktenkundig ist seit der letzten gutachtlichen Untersuchung von November/Dezember 2005 lediglich ein zweimaliges Auftreten von Hauterscheinungen. So haben Dr. B. in ihrem Abschlussbericht vom 25.10.2006 über im Juli 2006 und Dr. Sch. in seinem Bericht vom 11.03.2007 über im Februar 2007 aufgetretene Hautbeschwerden an den Händen berichtet. Dr. H. hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den im Juli 2006 aufgetretenen und anschließend in der R.-Klinik behandelten Hauterscheinungen um ein leicht- oder mittelgradiges, aber nicht um ein stärkeres Handekzem, gehandelt hat. Er hat dabei nachvollziehbar auf die von den behandelnden Ärzten in der R.-Klinik gewählten therapeutischen Maßnahmen, insbesondere in Form einer nur dreitägigen Anwendung eines Klasse-3-Steroids initial und einer UV-Lichtbehandlung, was eher für das Vorliegen eines leichtgradigen Ekzems spricht, hingewiesen. Auch hat der Sachverständige in Bezug auf das im Februar 2007 aufgetretene Rezidiv dargelegt, dass die von Dr. Sch. begonnenen Maßnahmen in Form einer Gabe einer Cortison-Creme eher weniger intensiver Art waren. Außerdem hat auch Dr. Sch. den Hautbefund als - wenn auch in seinem Befundbericht vom 11.03.2007 nur "relativ", aber eben doch als - stabil mit einer gewissen Anfälligkeit beschrieben. Aus alledem ergibt sich, dass Hauterscheinungen vorliegen, die weiterhin als "leicht" im Sinne der Empfehlungen zu bewerten sind. Der Anregung der Klägerin, nochmals ihren Hausarzt zu befragen, war nicht nachzukommen. Denn es ist davon auszugehen, dass bei intensiveren Hauterscheinungen der behandelnde Facharzt Dr. Sch. und nicht nur der Hausarzt aufgesucht wird. Im Übrigen weist der Senat auf die Hautarztberichte des Dr. Sch. vom 20.04.2007, 07.08.2007, 11.11.2007, 21.12.2007, 21.11.2008 und 25.02.2009 hin. In diesen aktuellen Berichten wird ein unauffälliger stabiler Hautbefund beschrieben.
Mit zutreffender Begründung hat das SG auch dargelegt, warum die Auswirkungen der Allergie vorliegend als "mittelgradig" im Sinne der Empfehlungen einzuschätzen sind.
Aus alledem ergibt sich weiterhin, dass bei der Klägerin bei einem leichten Ausmaß der Hauterscheinungen sowie mittelgradigen Auswirkungen der Allergie entsprechend der MdE-Tabelle der Empfehlungen eine MdE um 15 v. H. vorliegt und damit kein Anspruch auf die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben ist.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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