Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 782/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die gegen den Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009 (L 13 AL 4616/08) gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin und ihre Gegenvorstellung werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die gegen den Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009 (L 13 AL 4616/08) gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin ist - ebenso wie ihre Gegenvorstellung - unzulässig.
Gemäß § 178a Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220; § 321a der Zivilprozessordnung findet angesichts dieser [spezielleren] Regelung keine Anwendung [vgl. § 202 SGG]) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten nur dann fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Zu den Rechtsmitteln in diesem Sinn zählt auch die von der Klägerin erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde, über die das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 2. April 2009 (B 11 AL 27/09 B) bereits entschieden hat (zur Subsidiarität der Anhörungsrüge vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178a Rdnr. 4 m.w.N.). Daneben verbleibt für die Anhörungsrüge kein Anwendungsbereich.
Ob die Gegenvorstellung in der vorgegebenen Fallkonstellation bzw. nach Inkrafttreten des § 178a SGG überhaupt statthaft ist (vgl. hierzu u. a. Bundesfinanzhof [BFH], Vorlagebeschluss vom 26. September 2007 - V S 10/07 - BFHE 219, 27 m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und zu einem groben prozessualen und sozialen Unrecht führen würde. Ihr Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf die Geltendmachung einer (vermeintlichen) Unrichtigkeit der durch den erkennenden Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2009 (L 13 AL 4616/08) getroffenen Entscheidung. Dies allein genügt zur Begründung einer Gegenvorstellung - deren Statthaftigkeit vorausgesetzt - nicht.
Die (weiteren) Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Auerhammer und gegen den Richter am Landessozialgericht Groß stehen einer Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter nicht entgegen, denn auch diese Gesuche erweisen sich als rechtsmissbräuchlich und bedürfen deshalb keiner förmlichen Entscheidung. Zur Begründung nimmt der Senat ergänzend auf die Gründe des angegriffenen Senatsbeschlusses vom 29. Januar 2009 (L 13 AL 4616/08) und die Ausführungen des BSG im Beschluss vom 2. April 2009 (B 11 AL 27/09 B) Bezug.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Die gegen den Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009 (L 13 AL 4616/08) gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin ist - ebenso wie ihre Gegenvorstellung - unzulässig.
Gemäß § 178a Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220; § 321a der Zivilprozessordnung findet angesichts dieser [spezielleren] Regelung keine Anwendung [vgl. § 202 SGG]) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten nur dann fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Zu den Rechtsmitteln in diesem Sinn zählt auch die von der Klägerin erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde, über die das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 2. April 2009 (B 11 AL 27/09 B) bereits entschieden hat (zur Subsidiarität der Anhörungsrüge vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178a Rdnr. 4 m.w.N.). Daneben verbleibt für die Anhörungsrüge kein Anwendungsbereich.
Ob die Gegenvorstellung in der vorgegebenen Fallkonstellation bzw. nach Inkrafttreten des § 178a SGG überhaupt statthaft ist (vgl. hierzu u. a. Bundesfinanzhof [BFH], Vorlagebeschluss vom 26. September 2007 - V S 10/07 - BFHE 219, 27 m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und zu einem groben prozessualen und sozialen Unrecht führen würde. Ihr Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf die Geltendmachung einer (vermeintlichen) Unrichtigkeit der durch den erkennenden Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2009 (L 13 AL 4616/08) getroffenen Entscheidung. Dies allein genügt zur Begründung einer Gegenvorstellung - deren Statthaftigkeit vorausgesetzt - nicht.
Die (weiteren) Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Auerhammer und gegen den Richter am Landessozialgericht Groß stehen einer Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter nicht entgegen, denn auch diese Gesuche erweisen sich als rechtsmissbräuchlich und bedürfen deshalb keiner förmlichen Entscheidung. Zur Begründung nimmt der Senat ergänzend auf die Gründe des angegriffenen Senatsbeschlusses vom 29. Januar 2009 (L 13 AL 4616/08) und die Ausführungen des BSG im Beschluss vom 2. April 2009 (B 11 AL 27/09 B) Bezug.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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