Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 376/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 915/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1984 geborene Antragstellerin hat am 14. Juli 2008 bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt.
Am 2. Februar 2009 hat sie beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie habe bereits am 15. Juli einen ausgefüllten Antrag auf SGB II-Leistungen abgegeben, dieser sei nie bearbeitet worden. Die Leistung solle zum 28. Juli 2008 berechnet werden.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin den Termin zur Antragsabgabe am 15. August 2008 nicht wahrgenommen und in der Folgezeit nicht vorgesprochen habe. Sie werte den Antrag vom 2. Februar 2009 als Neuantrag.
Nachdem eine vom SG der Antragstellerin gesetzte Frist bis zum 12. Februar 2009 zur Vorlage von Belegen zur Glaubhaftmachung ihrer Hilfebedürftigkeit ohne Reaktion der Antragstellerin verstrichen war, hat das SG mit Beschluss vom 13. Februar 2009 den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe weder das Bestehen eines Anordnungsanspruchs i.S. der erforderlichen Hilfebedürftigkeit noch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Am 27. Februar 2009 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie habe am 11. Februar 2009 einen Brief an das Gericht abgeschickt, trotzdem sage man, der Brief sei nicht angekommen.
Mit Bescheid vom 3. März 2009 hat die Antragsgegnerin nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen durch die Antragstellerin dieser Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 2. Februar bis 31. Juli 2009 in Höhe der Regelleistung von 351 EUR (für Februar anteilig 315,90 EUR) bewilligt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab 28. Juli 2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Erbringung von Leistungen ab 2. Februar 2009.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die begehrte vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 28. Juli 2008, da sich die Antragstellerin nach Bewilligung der Leistungen ab 2. Februar 2009 mit Bescheid vom 3. März 2009 nicht mehr geäußert hat, insbesondere auf mehrfache Nachfrage nicht mitgeteilt hat, ob der Antrag für erledigt erklärt wird.
Soweit die Antragsgegnerin die Regelleistung ab 2. Februar 2009 bewilligt hat, ist die Beschwerde unzulässig, denn insoweit hat sich das Begehren der Antragstellerin erledigt. Für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr), denn die Antragstellerin kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr erreichen, als ihr die Antragsgegnerin bereits gewährt hat.
Im Übrigen ist die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Die Antragstellerin kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder Leistungen ab 28. Juli 2008, noch kann sie höhere Leistungen ab 2. Februar 2009 beanspruchen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend gesehen hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen für die Zeit vom 28. Juli 2008 bis 1. Februar 2009 schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Zeitraum vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz liegt und insoweit keine Eilbedürftigkeit besteht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein Nachholbedarf bestünde, das heißt wenn die Nichtgewährung der Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkte und eine gegenwärtige Notlage bewirkte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - info also 2006, 89). Hierfür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
Ein Anordnungsanspruch dahingehend, dass der Antragstellerin ab 2. Februar 2009 höhere Leistungen zustünden, besteht ebenfalls nicht. Die Antragsgegnerin hat die Regelleistung in voller Höhe von 351 EUR monatlich bewilligt (für Februar anteilig gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II kann die Antragstellerin nicht verlangen, da sie mietfrei wohnt und daher insoweit keine Aufwendungen hat. Für darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen keine Anhaltspunkte, die Antragstellerin hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1984 geborene Antragstellerin hat am 14. Juli 2008 bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt.
Am 2. Februar 2009 hat sie beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie habe bereits am 15. Juli einen ausgefüllten Antrag auf SGB II-Leistungen abgegeben, dieser sei nie bearbeitet worden. Die Leistung solle zum 28. Juli 2008 berechnet werden.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin den Termin zur Antragsabgabe am 15. August 2008 nicht wahrgenommen und in der Folgezeit nicht vorgesprochen habe. Sie werte den Antrag vom 2. Februar 2009 als Neuantrag.
Nachdem eine vom SG der Antragstellerin gesetzte Frist bis zum 12. Februar 2009 zur Vorlage von Belegen zur Glaubhaftmachung ihrer Hilfebedürftigkeit ohne Reaktion der Antragstellerin verstrichen war, hat das SG mit Beschluss vom 13. Februar 2009 den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe weder das Bestehen eines Anordnungsanspruchs i.S. der erforderlichen Hilfebedürftigkeit noch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Am 27. Februar 2009 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie habe am 11. Februar 2009 einen Brief an das Gericht abgeschickt, trotzdem sage man, der Brief sei nicht angekommen.
Mit Bescheid vom 3. März 2009 hat die Antragsgegnerin nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen durch die Antragstellerin dieser Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 2. Februar bis 31. Juli 2009 in Höhe der Regelleistung von 351 EUR (für Februar anteilig 315,90 EUR) bewilligt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab 28. Juli 2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Erbringung von Leistungen ab 2. Februar 2009.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die begehrte vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 28. Juli 2008, da sich die Antragstellerin nach Bewilligung der Leistungen ab 2. Februar 2009 mit Bescheid vom 3. März 2009 nicht mehr geäußert hat, insbesondere auf mehrfache Nachfrage nicht mitgeteilt hat, ob der Antrag für erledigt erklärt wird.
Soweit die Antragsgegnerin die Regelleistung ab 2. Februar 2009 bewilligt hat, ist die Beschwerde unzulässig, denn insoweit hat sich das Begehren der Antragstellerin erledigt. Für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr), denn die Antragstellerin kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr erreichen, als ihr die Antragsgegnerin bereits gewährt hat.
Im Übrigen ist die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Die Antragstellerin kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder Leistungen ab 28. Juli 2008, noch kann sie höhere Leistungen ab 2. Februar 2009 beanspruchen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend gesehen hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen für die Zeit vom 28. Juli 2008 bis 1. Februar 2009 schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Zeitraum vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz liegt und insoweit keine Eilbedürftigkeit besteht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein Nachholbedarf bestünde, das heißt wenn die Nichtgewährung der Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkte und eine gegenwärtige Notlage bewirkte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - info also 2006, 89). Hierfür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
Ein Anordnungsanspruch dahingehend, dass der Antragstellerin ab 2. Februar 2009 höhere Leistungen zustünden, besteht ebenfalls nicht. Die Antragsgegnerin hat die Regelleistung in voller Höhe von 351 EUR monatlich bewilligt (für Februar anteilig gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II kann die Antragstellerin nicht verlangen, da sie mietfrei wohnt und daher insoweit keine Aufwendungen hat. Für darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen keine Anhaltspunkte, die Antragstellerin hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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