L 3 AS 1195/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 555/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1195/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig vom 13. Februar 2009 bis 31. Juli 2009, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens S 5 AS 554/09, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe von 347 EUR monatlich zuzüglich Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gegen Eintragung einer weiteren Grundschuld in Höhe von 3000,- Euro zu Gunsten der Antragsgegnerin zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren noch die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 13.02. bis 31.07.2009, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens S 5 AS 554/09, als Darlehen streitig.

Der 1955 geborene Antragsteller ist Bautechniker und Eigentümer eines Hauses in Bruchsal. Die Gesamtwohnfläche des Hauses beträgt 180,87 qm. Der Antragsteller bewohnt in diesem Haus eine 45 qm große Einliegerwohnung. Das Erd- und Dachgeschoß des Hauses sind nach seinen Angaben nicht fertig gestellt. Es besteht eine grundbuchrechtlich abgesicherte Verbindlichkeit in Höhe von 50.374,40 EUR gegenüber der Volksbank Bruchsal-Bretten (Stand 06.09.2007). Insgesamt sind im Grundbuch Grundschulden in Höhe von 152.428,65 EUR eingetragen.

Mit Bescheid vom 15.10.2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, bei dem ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt ist und der bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 01.04.2007 Arbeitslosengeld bezog, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen für die Zeit vom 31.07.2007 bis 31.01.2008 in Höhe von 347,- EUR monatlich. Außerdem wurden dem Antragsteller Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls als Darlehen gewährt. Zur Absicherung des Darlehens bestellte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Grundschuld in Höhe von 4.154,- EUR. Im Bescheid heißt es, der Antragsteller hätte nachgewiesen, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von grundsätzlich zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde, so dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden könnten.

Am 30.01.2008 beantragte der Antragsteller mit einem Fortzahlungsantrag die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Hierauf forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 01.02.2008 auf, geeignete Nachweise über intensive Verkaufsbemühungen seines Hauses bis spätestens 18.02.2008 vorzulegen.

Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin daraufhin unter dem 17.02.2008 mit, ein Verkauf seines Anwesens komme für ihn nicht in Frage, da es für seine private Altersversorgung vorgesehen sei. Er bemühe sich seit langem intensiv um Arbeit und werde auch einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente stellen.

Mit Bescheid vom 21.02.2008 lehnte die Antragsgegnerin die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab. Hierbei ging sie von einem zu berücksichtigenden Vermögen des Antragstellers in Höhe von insgesamt 233.152,- EUR aus. Dieses Vermögen übersteige die Grundfreibeträge von 8.400,- EUR, so dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei.

Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Antragsteller damit, dass sich an den Verhältnissen nichts geändert habe. Ein Verkauf des Hauses komme nicht in Betracht. Es sei zur privaten Altersversorgung vorgesehen. Die Verwertung würde eine besondere Härte darstellen und sei darüber hinaus unwirtschaftlich. Zur Zeit erhalte er darlehensweise Leistungen von seiner Mutter.

Mit Schreiben vom 23.04.2008 erbat die Antragsgegnerin genauere Angaben zum Haus des Antragstellers, worauf der Antragsteller am 14.05.2008 eine Aufstellung über die Kosten der Restarbeiten und eine eigene Wertermittlung (Verkehrswert des Hauses: 223.855,50 EUR) vorlegte.

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller hierauf mit, der Verkehrswert des Vermögens sei noch über ein Verkehrswertgutachten zu ermitteln, worauf der Antragsteller erklärte, er sei mit einer Verkehrswertermittlung durch die Stadt Bruchsal nicht einverstanden.

Hierauf forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller am 24.06.2008 zunächst auf, eine Beschreibung und Bilder seines Hauses einzureichen. Mit Schreiben vom 23.10.2008 erbat sie die die bis zum 17.11.2008 zu erteilende Zustimmung des Antragstellers zur Einholung eines Verkehrswertgutachtens. In diesem Schreiben wurde der Antragsteller auch darauf hingewiesen, es werde, wenn er seine Zustimmung zur Einholung des Verkehrswertgutachtens nicht erteile, davon ausgegangen, dass er seinen Lebensunterhalt mit seinem Einkommen sowie seinem Vermögen weiterhin bestreiten könne.

Mit Schreiben vom 31.10.2008 erklärte der Antragsteller daraufhin sein Einverständnis mit der Einholung eines Verkehrswertgutachtens, wobei er die Stadt Bruchsal als Gutachter ausschloss. Außerdem legte er eine weitere Kostenermittlung bzgl. der Restarbeiten und des Verkehrswertes des Hauses (204.870,- EUR) vor. Nach seiner abschließenden Wertermittlung vom 12.01.2009 belief sich der Verkehrswert des Hauses letztendlich auf 174.882,- EUR.

Am 23.01.2009 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er von der Bank kein Geld mehr bekomme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Beim Antragsteller liege keine Hilfebedürftigkeit vor, da er über zu berücksichtigendes Vermögen verfüge. Der exakte Verkehrswert des Hausgrundstückes habe zwar nicht ermittelt werden können, Tatsache sei jedoch, dass dieser über dem Freibetrag liege. Die Verwertung sei auch weder unwirtschaftlich noch stelle sie eine besondere Härte dar. Eine darlehensweise Bewilligung komme rückwirkend nicht in Betracht.

Hiergegen hat der Antragsteller am 13.02.2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und gleichzeitig beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - zumindest darlehensweise - zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mit Wissen und Wollen der Antragsgegnerin den Schätzwert seines Anwesens ermittelt. Er sei auch bereit gewesen, ein Verkehrswertgutachten durch Dritte - allerdings nicht durch die Stadt Bruchsal - einholen zu lassen. Ein Verkauf sei derzeit völlig unrealistisch. Die selbst genutzte Einliegerwohnung sei nach dem SGB II geschützt. Sie könne vom übrigen Objekt nicht losgelöst werden. Hinzu komme, dass das Haus noch nicht fertig gestellt sei. Eine Eilentscheidung sei deswegen geboten, weil er ohne jegliches Einkommen sei. Er werde darlehensweise von seine Mutter unterstützt. Wegen bestehender Schuldverpflichtungen seien seine Geschäftsbeziehungen zu seiner Bank von dieser beendet worden.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, es sei unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers davon auszugehen, dass er über verwertbares Vermögen verfüge, das die Bedürftigkeit ausschließe. Nähere Feststellungen könne sie nicht treffen. Der Antragsteller sei auch nicht subjektiv daran gehindert, das Vermögen zu verwerten. Eine besondere Härte liege ebenfalls nicht vor. Tatsächlich wolle der Antragsteller sein Vermögen nicht angreifen.

Mit Beschluss vom 19.02.2009 hat das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 13.02. bis 31.07.2009, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens S 5 AS 554/09, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlichem Umfang als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei ein Anspruch des Antragstellers auf rückzahlungsfreie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Hausgrundstück sei verwertbar und übersteige die Freibeträge. Dem Antragsteller stehe jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die Leistungen als Darlehen zu. Er verfüge über zu berücksichtigendes Vermögen. Dessen sofortiger Verbrauch oder die sofortige Verwertung sei jedoch nicht möglich. Der Verkauf eine Hausgrundstücks erfordere typischerweise einen längeren Zeitraum. Für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht bestehe darüber hinaus ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe nachvollziehbar dargelegt, mittlerweile über kein Einkommen mehr zu verfügen, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilantrags seien keine Leistungen zu erbringen.

Gegen den am 23.02.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 10.03.2009 Beschwerde eingelegt. Dem Antragsteller stehe der zu sichernde Hauptsacheanspruch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu. Er verfüge über berücksichtigungsfähiges Vermögen. Er sei uneingeschränkt zur Verwertung verpflichtet. Im Zeitraum vom 31.07.2007 bis 31.01.2008 habe er bereits ein Darlehen erhalten. Ein weiteres Darlehen müsse ihm nicht zur Verfügung gestellt werden. Es sei zwar richtig, dass die Veräußerung eines Hausgrundstückes nicht binnen weniger Tage möglich sei. Die Veräußerung sei jedoch nur eine Form der Vermögensverwertung. Außerdem habe der Antragsteller seit fast eineinhalb Jahren die Möglichkeit gehabt, sich um die Verwertung zu kümmern. Offensichtlich sei, dass er die Verwertung des Hausgrundstücks verhindern wolle. Ohne Verwertung verfüge er auch nicht über die notwendigen Mittel, um das Darlehen zurückzuzahlen.

Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegen getreten. Er werde sich, falls eine Veräußerung notwendig sei, einer solchen nicht entgegen stellen. Die bisher eingetretene Verzögerung habe die Antraggegnerin zu vertreten. Mittlerweile sei er mittellos. Er werde weiterhin von seiner Mutter darlehensweise unterstützt. Eine Belastung seines Hausgrundstücks durch Darlehen oder Hypotheken komme nicht mehr in Betracht, da ihm bei der gegenwärtigen Notlage keine Bank helfe. Er wäre auch in der Lage, das Darlehen zurückzuzahlen, entweder mit Hilfe der von ihm beantragten Rente oder mit dem Arbeitslohn, falls es noch zu einem Beschäftigungsverhältnis kommen sollte.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und im tenorierten Umfang auch sachlich begründet.

Der Antragsteller hat entgegen dem angegriffenen Beschluss des SG nur gegen Einräumung einer Grundschuld zu Gunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 3.000,- EUR einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch nach dem SGB II auf Gewährung von Regelleistungen und von Leistungen für Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Wege des Darlehens.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortfolgenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236f. und Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - in juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es dem Antragsteller unter Bezugnahme auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen des SG gelungen, glaubhaft darzutun, dass er einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Darlehen hat und darüber hinaus ein Anordnungsgrund besteht.

Ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im ersten Bewilligungsbescheid vom 15.10.2007 nicht darauf hingewiesen wurde, dass er sich um den Verkauf des Hauses bemühen müsse und welche Folgen die Unterlassung von Verwertungsbemühungen habe. Im Bescheid vom 15.10.2007 heißt es nur, der Antragsteller habe nachgewiesen, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von grundsätzlich zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Dass er sich zukünftig um die Verwertung zu kümmern habe, wurde von ihm nicht verlangt. Er musste deshalb auch keine entsprechenden Bemühungen einleiten. Dies ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 25.09.2007, in dem ausgeführt wird, dass der Antragsteller, wenn er sein Haus verkaufen würde, über ein Vermögen von ca. 180.000,- bis 185.000,- EUR verfügen würde und mit diesem Vermögen mehrere Jahre seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Auch in diesem Schreiben wird der Antragsteller nicht aufgefordert, dieses Vermögen zu realisieren. Erst auf den Fortzahlungsantrag des Antragstellers hat die Antragsgegnerin ihn mit Schreiben vom 01.02.2008 aufgefordert, geeignete Nachweise über intensive Verkaufsbemühungen des Hauses zu erbringen. Unter Berücksichtigung dieses Ablaufs kann dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, dass er sich bisher nicht um die Verwertung gekümmert hat. Hierauf kann die Ablehnung des Antrags deshalb (zumindest derzeit) nicht gestützt werden.

Ein sofortiger Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Hausgrundstücks ist dem Antragsteller nicht möglich. Auch für den Erhalt eines Bankdarlehens bedarf es, nachdem der schwerbehinderte Antragsteller derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und bereits Grundschulden auf dem Grundstück lasten, längerer Verhandlungen mit den Banken. Auch der Erhalt eines Darlehens ist deshalb nicht sofort möglich. Es erfordert wie die Veräußerung einen längeren Zeitraum.

Neben dem Anordnungsanspruch bejaht der Senat wie das SG auch den Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm schwere nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen, wenn er den Ausgang den Klageverfahrens abwarten müsste. Die Sparkasse Kraichgau hat die Geschäftsverbindung mit ihm nach seinen Angaben gekündigt. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Ankündigung der Sparkasse im Schreiben vom 08.01.2009. Eine Verpflichtung der mittlerweile 87-jährigen Mutter des Antragstellers, ihren Sohn weiterhin darlehensweise zu unterstützen, besteht nicht.

Anders als das SG ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Gewährung des Darlehens im vom SG zugesprochenen Zeitraum davon abhängig zu machen ist, dass der Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens dinglich gesichert wird. Der Antragsteller hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf Rückzahlung des Darlehns deshalb unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB II durch Einräumung einer weiteren Grundschuld zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 3.000,- EUR zu sichern.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG; sie berücksichtigt, dass der Beschwerde der Antragsgegnerin nur teilweise stattgegeben werden konnte.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved