Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2412/05 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens L 5 KR 5852/04 ER-B wird auf 650.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wandte sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von den Antragsgegnern vorgenommene Fortschreibung der Produktgruppe 32 (Therapeutische Bewegungsgeräte) im Hilfsmittelverzeichnis (§ 128 Fünftes Sozialgesetzbuch -SGB V-). Die Antragsgegner hatten im Jahr 1996 fremdkraftbetriebene Bewegungsschienen in die Produktgruppe 32 des Hilfsmittelverzeichnisses aufgenommen. Nachdem Zweifel an deren therapeutischem Nutzen aufgekommen waren, wurde die Produktgruppe 32 geändert und einige Untergruppen ersatzlos gestrichen. Die Antragstellerin ist als nach eigener Darstellung größter deutscher Hersteller so genannter CPM-Schienen (Continuous Passive Motion Schienen) gem. § 126 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugelassene Leistungserbringerin und hat bisher durchschnittlich etwa 20.000 ambulante Versorgungen pro Jahr bei gesetzlich Versicherten durchgeführt. Im Jahr 2003 hat sie nach eigenen Angaben etwa 39 Prozent ihres Umsatzes mit der Vermietung und dem Verkauf von CPM-Schienen erwirtschaftet (ca. 13 Millionen EUR).
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin am 6. 9. 2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg; außerdem suchte sie am 17. 9. 2004 um vorläufigen Rechtsschutz nach mit dem Ziel, die Aufhebung der Vollziehung der Entscheidung der Antragsgegner über die Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses zu erreichen. Das SG wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 25.11.2004 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 10. 6.2005 (L 5 KR 5852/04 ER-B) zurück.
Die Beteiligten wurden zur Streitwertfestetzung bzw. zur Höhe des in Betracht kommenden Streitwerts gehört (Verfügung v. 7.12.2005); die Antragstellerin hat sich nicht geäußert.
II.
Da weder der Kläger und Berufungskläger noch die Beklagte und Berufungsbeklagte des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach §§ 52 Abs. 1, 47 GKG (in der gemäß den §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG hier anzuwendenden seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers/Beschwerdeführers. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG).
Gemäß § 52 Abs. 2 GKG darf der Regelstreitwert von 5000 EUR nur dann angesetzt werden, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Betrifft der Antrag des Klägers dagegen eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Das gilt nach § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b SGG, wobei der Wert der Hauptsache nur dann anzusetzen ist, wenn die Bedeutung des vorläufigen Verfahrens dem Hauptverfahren gleichkommt; hat sie eine geringere Bedeutung, ist ein Bruchteil des Werts der Hauptsache anzunehmen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 53 GKG, Rdnr. 22 ff.)
Die Bedeutung der Sache liegt für die Antragstellerin nach eigenem Vortrag darin, dass durch die Änderung des Hilfsmittelverzeichnisses und den damit verbundene Wegfall des Marktes der gesetzlich Krankenversicherten erhebliche Umsatzeinbußen verursacht werden, wodurch sie in massive wirtschaftliche Bedrängnis geraten sei. Es sei außerdem nicht nur ein Umsatzrückgang zu besorgen, sondern der Zusammenbruch eines gesamten Wirtschaftszweiges aus dem CPM-Produktbereich sowie ihre Verdrängung aus diesem Marktbereich. Sie sei in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten (S. 16, 85,86 der Beschwerdeschrift vom 23.12.2204). Die Auswirkungen gehen also weit über den konkret erzielbaren Jahresgewinn hinaus. Wie der Gesetzgeber entgangene Gewinnchancen von Firmen bewertet, lässt sich § 50 Abs. 2 GKG in der Fassung des KostRMoG entnehmen. Kommt ein Unternehmen bei der Vergabe eines Auftrags nicht zum Zug und unternimmt es hiergegen gerichtliche Schritte, beträgt der Streitwert 5% der Bruttoauftragssumme. Diesen Ansatz übernimmt der Senat. Er vermeidet aufwändige Ermittlungen zur (manchmal durch einmalige Faktoren bestimmten) Höhe des Gewinns (vgl. auch den den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 17.10.2005, L 5 KR 2351/05 W-A).
Die Antragstellerin hat den Jahresumsatz 2003 mit GKV-Versicherten gegenüber dem SG mit etwa 13 Mio EUR beziffert, 5% hiervon sind 650.000 EUR. Bei der Würdigung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin darf nicht unbeachtete bleiben, dass die Auswirkungen des Rechtsstreits sich über längere Zeit erstrecken. Die Streichung der CPM-Schienen aus dem Hilfsmittelverzeichnis hat für die Antragstellerin nicht die Funktion des Verlustes eines einmaligen Auftrags oder einer ohnehin befristeten Tätigkeit, die Aufnahme dieser Schienen in das Hilfsmittelverzeichnis bildet für sie vielmehr die Basis für eine sich in die überschaubare Zukunft erstreckende Geschäftstätigkeit. Bei weit in die Zukunft hineinragenden Genehmigungen setzt der Senat entsprechend der neueren Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 01.09.2005,- B 6 KA 41/04 R) allgemein einen 3-Jahres-Zeitraum an. Dies ist gerechtfertigt, weil diese Genehmigungen wegen des damit verbundenen Vertrauensschutzes auch eine starke Rechtsposition beinhalten. In anderen Fällen, in denen die Rechtsposition weniger stark ausgeprägt ist oder - wie hier - sich sogar darin erschöpft, unverändert auf einem selbst gewählten Markt tätig sein zu können, geht der Senat von einem Zeitrahmen von zwei Jahren aus (Beschluss vom 17.10.2005, aaO).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte des Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens anzusetzen, da der einstweilige Rechtsschutz nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens Auswirkungen hat und in der Regel nicht die Hauptsache vorwegnehmen soll (Beschluss vom 9. November 2001 L 5 KA 1455/01 W-B; vgl. auch Knittel in: Hennig u. a., Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 151). Dieser Pauschalabzug erübrigt Überlegungen, wie lange das Hauptsacheverfahren gedauert hätte.
Aus alledem ergibt sich hier ein Betrag in Höhe von 650.000 EUR (5% des Jahresumsatzes von 13 Mio EUR multipliziert mit dem Faktor 2, hiervon die Hälfte) sodass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wandte sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von den Antragsgegnern vorgenommene Fortschreibung der Produktgruppe 32 (Therapeutische Bewegungsgeräte) im Hilfsmittelverzeichnis (§ 128 Fünftes Sozialgesetzbuch -SGB V-). Die Antragsgegner hatten im Jahr 1996 fremdkraftbetriebene Bewegungsschienen in die Produktgruppe 32 des Hilfsmittelverzeichnisses aufgenommen. Nachdem Zweifel an deren therapeutischem Nutzen aufgekommen waren, wurde die Produktgruppe 32 geändert und einige Untergruppen ersatzlos gestrichen. Die Antragstellerin ist als nach eigener Darstellung größter deutscher Hersteller so genannter CPM-Schienen (Continuous Passive Motion Schienen) gem. § 126 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugelassene Leistungserbringerin und hat bisher durchschnittlich etwa 20.000 ambulante Versorgungen pro Jahr bei gesetzlich Versicherten durchgeführt. Im Jahr 2003 hat sie nach eigenen Angaben etwa 39 Prozent ihres Umsatzes mit der Vermietung und dem Verkauf von CPM-Schienen erwirtschaftet (ca. 13 Millionen EUR).
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin am 6. 9. 2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg; außerdem suchte sie am 17. 9. 2004 um vorläufigen Rechtsschutz nach mit dem Ziel, die Aufhebung der Vollziehung der Entscheidung der Antragsgegner über die Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses zu erreichen. Das SG wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 25.11.2004 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 10. 6.2005 (L 5 KR 5852/04 ER-B) zurück.
Die Beteiligten wurden zur Streitwertfestetzung bzw. zur Höhe des in Betracht kommenden Streitwerts gehört (Verfügung v. 7.12.2005); die Antragstellerin hat sich nicht geäußert.
II.
Da weder der Kläger und Berufungskläger noch die Beklagte und Berufungsbeklagte des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach §§ 52 Abs. 1, 47 GKG (in der gemäß den §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG hier anzuwendenden seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers/Beschwerdeführers. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG).
Gemäß § 52 Abs. 2 GKG darf der Regelstreitwert von 5000 EUR nur dann angesetzt werden, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Betrifft der Antrag des Klägers dagegen eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Das gilt nach § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b SGG, wobei der Wert der Hauptsache nur dann anzusetzen ist, wenn die Bedeutung des vorläufigen Verfahrens dem Hauptverfahren gleichkommt; hat sie eine geringere Bedeutung, ist ein Bruchteil des Werts der Hauptsache anzunehmen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 53 GKG, Rdnr. 22 ff.)
Die Bedeutung der Sache liegt für die Antragstellerin nach eigenem Vortrag darin, dass durch die Änderung des Hilfsmittelverzeichnisses und den damit verbundene Wegfall des Marktes der gesetzlich Krankenversicherten erhebliche Umsatzeinbußen verursacht werden, wodurch sie in massive wirtschaftliche Bedrängnis geraten sei. Es sei außerdem nicht nur ein Umsatzrückgang zu besorgen, sondern der Zusammenbruch eines gesamten Wirtschaftszweiges aus dem CPM-Produktbereich sowie ihre Verdrängung aus diesem Marktbereich. Sie sei in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten (S. 16, 85,86 der Beschwerdeschrift vom 23.12.2204). Die Auswirkungen gehen also weit über den konkret erzielbaren Jahresgewinn hinaus. Wie der Gesetzgeber entgangene Gewinnchancen von Firmen bewertet, lässt sich § 50 Abs. 2 GKG in der Fassung des KostRMoG entnehmen. Kommt ein Unternehmen bei der Vergabe eines Auftrags nicht zum Zug und unternimmt es hiergegen gerichtliche Schritte, beträgt der Streitwert 5% der Bruttoauftragssumme. Diesen Ansatz übernimmt der Senat. Er vermeidet aufwändige Ermittlungen zur (manchmal durch einmalige Faktoren bestimmten) Höhe des Gewinns (vgl. auch den den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 17.10.2005, L 5 KR 2351/05 W-A).
Die Antragstellerin hat den Jahresumsatz 2003 mit GKV-Versicherten gegenüber dem SG mit etwa 13 Mio EUR beziffert, 5% hiervon sind 650.000 EUR. Bei der Würdigung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin darf nicht unbeachtete bleiben, dass die Auswirkungen des Rechtsstreits sich über längere Zeit erstrecken. Die Streichung der CPM-Schienen aus dem Hilfsmittelverzeichnis hat für die Antragstellerin nicht die Funktion des Verlustes eines einmaligen Auftrags oder einer ohnehin befristeten Tätigkeit, die Aufnahme dieser Schienen in das Hilfsmittelverzeichnis bildet für sie vielmehr die Basis für eine sich in die überschaubare Zukunft erstreckende Geschäftstätigkeit. Bei weit in die Zukunft hineinragenden Genehmigungen setzt der Senat entsprechend der neueren Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 01.09.2005,- B 6 KA 41/04 R) allgemein einen 3-Jahres-Zeitraum an. Dies ist gerechtfertigt, weil diese Genehmigungen wegen des damit verbundenen Vertrauensschutzes auch eine starke Rechtsposition beinhalten. In anderen Fällen, in denen die Rechtsposition weniger stark ausgeprägt ist oder - wie hier - sich sogar darin erschöpft, unverändert auf einem selbst gewählten Markt tätig sein zu können, geht der Senat von einem Zeitrahmen von zwei Jahren aus (Beschluss vom 17.10.2005, aaO).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte des Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens anzusetzen, da der einstweilige Rechtsschutz nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens Auswirkungen hat und in der Regel nicht die Hauptsache vorwegnehmen soll (Beschluss vom 9. November 2001 L 5 KA 1455/01 W-B; vgl. auch Knittel in: Hennig u. a., Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 151). Dieser Pauschalabzug erübrigt Überlegungen, wie lange das Hauptsacheverfahren gedauert hätte.
Aus alledem ergibt sich hier ein Betrag in Höhe von 650.000 EUR (5% des Jahresumsatzes von 13 Mio EUR multipliziert mit dem Faktor 2, hiervon die Hälfte) sodass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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