L 1 AS 3846/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 351/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 3846/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 8. Dezember 2005 bis 16. Juli 2006.

Die seit unbekanntem Zeitpunkt wohnsitzlose Klägerin bezog nach Aktenlage seit 1997 Leistungen vom Sozialamt S ... Seit Dezember 2004 bemühte sich die Klägerin, ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) zu erhalten, zunächst vom Job Center S. und, nachdem sie ihren Aufenthaltsort nach K. verlegt hatte, von der Beklagten.

Die Klägerin beantragte am 12. Oktober 2005 Leistungen nach dem SGB II, die die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 mangels Erwerbsfähigkeit ablehnte. Die Beklagte hatte zuvor das Gutachten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen eines Ersuchens nach § 5 Abs. 2 Grundsicherungsgesetz vom 26. Januar 2004 vorgelegt, wonach die Klägerin zumindest seit 1. Dezember 2003 auf Dauer voll erwerbsgemindert sei. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, voll erwerbsfähig zu sein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005 zurückgewiesen. Der am 18. Oktober 2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, wurde mit Beschluss vom 10. November 2005 abgelehnt (Az.: L 14 AS 4088/05 ER).

Am 8. Dezember 2005 beantragte die Klägerin erneut Leistungen nach dem SGB II, die mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 abgelehnt wurden. Der durch ihre damalige Bevollmächtigte dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 zurückgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin am 20. Januar 2006 durch ihre Bevollmächtigten Klage zum SG erhoben, das Mandat endete nach Klageerhebung. Als Anschrift der Klägerin war "S.straße, K." angegeben.

Das Jobcenter Stadt K. hat der Klägerin zunächst mit Bescheid vom 15. August 2006 für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis 31. Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs bewilligt. Nachdem die Einigungsstelle nach § 45 SGB II die Zuständigkeit der Stadt K. als Träger der Sozialhilfe festgestellt hatte, hat sie den Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 28. September 2006 ab 1. Oktober 2006 zurückgenommen, den dagegen erhobenen Widerspruch zurückgewiesen.

Einen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG mit Verfügung vom 8. Juni 2006 auf den 18. Juli 2006 bestimmt, die Klägerin ist per Einschreiben, mit mittels Postzustellungsurkunde zugestellter Ladung und mit einfachem Brief, jeweils an die Anschrift S.straße geladen worden. Das Einschreiben hat sie nicht abgeholt, auch die der Zustellungsversuch mit PZU war nicht erfolgreich, der einfache Brief ist mit der Aufschrift "G.straße, zurück an Absender" am 30. Juni 2006 an das SG zurückgelangt. Der Kammervorsitzende hat daraufhin bei Einwohnermeldeamt der Stadt K. telefonisch angefragt. Dort ist die Anschrift "G.straße" als derzeit gültige Anschrift der Klägerin bestätigt worden. Die daraufhin an diese Anschrift übersandten Ladungen sind zurückgekommen (Ladung per einfachem Brief "unbekannt verzogen") bzw. sind nicht abgeholt worden (Einschreiben). Der Termin ist sodann auf Antrag der Beklagten aufgehoben worden. In ihrem Schreiben an das Gericht vom 27. Juli 2006, eingegangen beim SG am 2. August 2006, hat die Klägerin als Anschrift "G.straße, K." angegeben.

Am 11. September 2006 hat die Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache mitgeteilt, ab 14. August 2006 ohne Wohnung zu sein (bisherige Anschrift. G.straße, K.). Sie werde sich melden, sobald sie eine neue Anschrift habe.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 hat der Kammervorsitzende zum Termin am 19. Juni 2006 geladen. An die Anschrift "G.straße" gerichtete Ladungen an die Klägerin sind mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" an das SG zurückgekommen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 hat der Kammervorsitzende zugleich die öffentliche Zustellung der Ladung der Klägerin zum Termin verfügt. Der Aushang an der Gerichtstafel ist vom 16. Mai bis 19. Juni 2007 erfolgt.

Mit Urteil vom 19. Juni 2007 hat das SG die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II nicht nachgewiesen sei. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung der BfA sowie aus einem Bericht des Klinikums S. vom 19. November 2005 (aktenkundig im Verfahren S 14 AS 4088/05 ER), aus dem sich eine erhebliche psychiatrische Erkrankung der Klägerin, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, entnehmen lasse. Da sich die Klägerin geweigert habe, die behandelnden Ärzte anzugeben oder sich durch einen vom Gericht beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, gehe die Beweislosigkeit der anspruchsbegründenden Tatsache zu ihren Lasten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 44a Satz 3 SGB II. Danach bestehe nur Anspruch auf vorläufige Leistungen bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger. Allerdings hätten sich die Beklagte und die Beigeladene am 30. August 2006 auf die Zuständigkeit der Beigeladenen geeinigt, bis dahin seien beide davon ausgegangen, die Klägerin sei erwerbsunfähig.

Zum Termin ist die Klägerin nicht erschienen. Mit Beschluss vom 13. Juli 2007 ist die öffentliche Zustellung des Urteils und der Niederschrift vom 19. Juni 2007 beschlossen worden.

Gegen das der Klägerin am 16. Juli 2007 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache ausgehändigte Urteil hat sie mit Schreiben vom 20. Juli 2007, eingegangen beim Landessozialgericht am 6. August 2007, Wiedereinsetzung in den Stand vor dem 20. Juni 2007, Schriftsatzrecht, mündliche Verhandlung, die Ladung des für die Behauptung, die Klägerin sei nicht erwerbsfähig, maßgeblich Verantwortlichen, die Beiordnung des Rentenversicherungsträgers und Akteneinsicht beantragt.

Darüber hinaus hat sie mit Schreiben vom 15. August 2007, eingegangen beim SG am 16. August 2007, gegen das Urteil Berufung eingelegt.

In der Sache hat sie u.a. ausgeführt, die öffentliche Zustellung der Benachrichtigung vom 20. Juni 2007 sei nicht zulässig gewesen, da dem Gericht ihre Anschrift bekannt sei (S.straße, K.). Ihr sei die Benachrichtigung erst am 16. Juli 2007 ausgehändigt worden. Darüber hinaus sei sie zum Termin am 19. Juli 2007 nicht ordnungsgemäß geladen worden. Das SG habe es versäumt, ihre Anschrift beim Einwohnermeldeamt nachzufragen.

Eine Anschrift ist den Schreiben der Klägerin nicht zu entnehmen. Die an die Anschrift "S.straße, K." gerichteten gerichtlichen Schreiben sind mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurückgekommen. Weitere Schreiben der Klägerin sind bei Gericht eingegangen, allerdings ebenfalls ohne Anschrift. Darin hat die Klägerin umfassend ausgeführt, weshalb die vom SG vorgenommenen öffentlichen Zustellungen zu Unrecht erfolgt seien. Eine Anfrage des Gerichts beim Einwohnermeldeamt der Stadt K. hat ergeben (Antwortschreiben vom 28. August 2007), dass die Klägerin ohne Angabe eines Aufenthaltsortes verzogen sei und sich in der Nähe von K. aufhalten solle. Eine Anfrage bei der Meldebehörde der Stadt K. ist ohne Erfolg geblieben (keine Meldedaten der Klägerin, Antwort vom 16. Oktober 2007). Im Oktober 2007 ist bekannt geworden, dass die Klägerin nunmehr unter der Anschrift "Fachberatungsstelle für Wohnungslose, H.straße,. M." erreichbar sein soll.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 hat die Klägerin - mit dem Adresszusatz "z. Zt. Ohne festen Wohnsitz" u.a. den Bericht der P.-Klinik K. vom 8. Dezember 2005 vorgelegt.

Die an die Klägerin unter der zuletzt in M. mitgeteilten Anschrift übersandten gerichtlichen Schreiben vom Januar 2009 sind mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurückgekommen, die Fachberatungsstelle hat auf telefonische Rückfrage keine Auskunft über die derzeitige Anschrift der Klägerin erteilen können.

Die Klägerin beantragt, sinngemäß gefasst,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2007 sowie den Bescheid vom 13. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Die Benachrichtigung der Klägerin über diese Mitteilung war an der Gerichtstafel vom 29. Januar bis 3. März 2009 ausgehängt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie das Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Berufung der Klägerin ist schon deshalb unbegründet, weil die Klage mangels ladungsfähiger Anschrift unzulässig geworden ist. Die Klägerin verfügt seit Längerem nicht über eine ladungsfähige Anschrift (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. dazu auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 92 Rn. 4 mwN). Mangels jeglichen Kontakts zur Klägerin konnte diese auch nicht aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

Die Beklagte hat darüber hinaus in der Sache zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt.

Berechtigte nach dem SGB II sind nur Personen, die u.a. erwerbsfähig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), d.h. nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).

Diesen Nachweis hat die Klägerin bislang nicht erbracht. Vielmehr ist nach den aktenkundigen Unterlagen, worauf das SG in seinem Urteil zutreffend abgestellt hat, aufgrund der psychiatrischen Erkrankung der Klägerin, der darauf beruhenden Feststellung des Rentenversicherungsträgers sowie letztlich der Bewertung der Einigungsstelle nach § 45 SGB II, davon auszugehen, dass die Klägerin durch ihre Erkrankung daran gehindert ist, regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

Da die Klägerin seit geraumer Zeit durch das Gericht nicht erreichbar ist, konnte auch eine Begutachtung von Amts wegen, der sich die Klägerin im Übrigen in der Vergangenheit auch immer verweigert hat, nicht veranlasst werden.

Soweit sich die Klägerin bezüglich ihres Gesundheitszustands auf den Arztbrief der P.-Klinik K. stützt, kann dieser den Nachweis der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht erbringen. Die Klägerin wurde danach zwar in gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen, wo sie wegen eines Stauungsödems behandelt worden war. Über ihre Erwerbsfähigkeit kann dem Arztbrief jedoch keine für die Klägerin positive Beurteilung entnommen werden, die zudem auch nicht Gegenstand der Behandlung der Klägerin war.

Soweit die Klägerin ihr Berufungsvorbringen im Wesentlichen darauf stützt, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung erster Instanz nicht vorliegen würden, ist zwar auch dem Senat der Ablauf der öffentlichen Zustellung des Urteils vom 19. Juni 2007 nicht ganz nachvollziehbar. Denn ausweislich der erstinstanzlichen Akten hat der Kammervorsitzende mit Beschluss vom 13. Juli 2007 die öffentliche Zustellung des Urteils und der Niederschrift vom 19. Juni 2007 verfügt. Auf Aktenseite 81 ist jedoch vermerkt, dass die Benachrichtigung hierüber schon am 20. Juni 2006 an der Gerichtstafel ausgehängt ist und am 16. Juli 2007 nach persönlicher Vorsprache der Klägerin abgenommen worden ist. Weiterhin sind aktenkundig zwei Umschläge, mit denen Niederschrift und Urteil der Klägerin versucht worden sind, zuzustellen. Der einfache Brief kam am 19. Juli 2007 an das SG zurück (Empfänger unbekannt), die mit Zustellnachweis übersandten Unterlagen am 20. Juli 2007.

Unabhängig davon, warum die öffentliche Zustellung schon bzw. erst am 13. Juli 2007 erfolgt ist, waren die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nach § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 185 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich erfüllt, denn dem Gericht war der Aufenthalt der Klägerin unbekannt, die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich. Die Klägerin hatte, entgegen ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren, dem SG nur mitgeteilt, ab 14. August 2006 ohne Wohnung zu sein. Eine neue Anschrift hatte sie nicht mitgeteilt. Auch das Vorbringen der Klägerin, sie habe das gesamte Jahr 2007 in der S.straße gewohnt, kann nach Lage der Akten nicht nachvollzogen werden, da die letzte bekannte Anschrift des Gerichts, unter der auch die Klägerin ihre Schreiben abfasste, die G.straße war, wohin sie nach ihrem Aufenthalt in der S.straße verzogen ist.

Doch selbst wenn das Gericht trotz dieser Mitteilung der Klägerin verpflichtet gewesen sein sollte, eine (nicht existierende) neue Anschrift durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt nachzufragen (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO § 185 Rn. 7 mwN), was es nicht getan hat, wäre ein Mangel der - öffentlichen - Zustellung des Urteils durch die Übergabe der Entscheidung und der Niederschrift an die Klägerin persönlich am 19. Juli 2007 geheilt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 63 Rn. 21).

Soweit die Klägerin einen Mangel der Ladung rügt und damit geltend macht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sie zum Termin am 19. Juli 2007 nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, ist diese Rüge unbegründet. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 hat der Kammervorsitzende zum Termin am 19. Juni 2006 geladen. An die Anschrift "Gartenstraße 9" gerichtete Ladungen an die Klägerin (mittels Einschreiben und einfachem Brief) kamen mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" an das SG zurück. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 hat der Kammervorsitzende zugleich die öffentliche Zustellung der Ladung der Klägerin zum Termin verfügt. Der Aushang an der Gerichtstafel erfolgte vom 16. Mai bis 19. Juni 2007. Da die letzte bekannte Anschrift der Klägerin "G.straße" war, sie aber zugleich mitgeteilt hat, auf unabsehbare Zeit ohne festen Wohnsitz zu sein und sich beim Gericht wieder zu melden, sobald sie eine Anschrift habe, waren dem Kammervorsitzenden vor der öffentlichen Zustellung der Ladung keine weiteren Anfragen beim Einwohnermeldeamt oder bei anderen öffentlichen Stellen möglich. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin noch mitgeteilt, ohne festen Wohnsitz zu sein und keine Anschrift angegeben, an die gerichtliche Verfügungen zugestellt werden können. Daher dürfte es jedenfalls missbräuchlich sein, sich auf die Verletzung rechtlichen Gehörs zu berufen, zugleich aber dem Gericht jegliche Kontaktaufnahme unmöglich zu machen. Auch wenn dem Senat aus den Schreiben der Klägerin schon erster Instanz der Wunsch deutlich wird, eine abschließende gerichtliche Entscheidung hinauszuzögern, kann dies nicht ausreichen, um die Zustellungsvereitelung durch die Nichtangabe einer Postanschrift oder die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten aus der Welt zu schaffen und dem unzweifelhaft bestehenden Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör noch weiter zu genügen. Das SG hat daher nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und der tatsächlichen Verhältnisse alle denkbaren Maßnahmen getroffen, um die Klägerin zum Termin zu laden. Dass die Ladung sie faktisch nicht erreicht hat, hat sie zu vertreten, begründet jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved